Grundbuchverfahren bei Veräußerung eines Anliegerweges
Bekl. hatte eine solche — formlos gültige — Vereinbarung ausdrücklich zugestanden. Von der Bindung an dieses Geständnis;
nach
nur durch Widerruf gern.
d) Auch die Zinsänderungsklausel unter Nr. 2 des Darlehensvertrags steht der Auslegung, das Disagio sei als Ausgleich für
einen niedrigeren Nominalzins während der vorgesehenen Gesamtlaufzeit bis zum 1. 2. 1999 vereinbart worden, nicht entgegen. Die Zinsklausel gab der Bekl. nicht das Recht, die von den
Kl. zu zahlenden Zinsen bei einer Änderung der Geld- oder Kapitalmarktverhältnisse auf die Höhe der Durchschnittszinsen für
Darlehen ohne Disagio heraufzusetzen. Die Bekl. sollte lediglich berechtigt sein, den Vertragszinssatz den Marktveränderungen gern.
mußte dabei die vereinbarten Besonderheiten berücksichtigen
und durfte die Zinskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge zu
ihren Gunsten verändern (vgl. BGH
ferner OLG Köln
e) Schließlich liegt darin, daß die KI. bei der Ablösung des
Darlehens im Juli 1986 keinen Vorbehalt hinsichtlich ihrer Disagioerstattungsansprüche gemacht haben, kein Verzicht
(
Rechtslage unter der Geltung des
zum 1. 1. 1987 den bisherigen
zu beurteilende Darlehensvertrag der Parteien war jedoch bereits 1981 geschlossen worden; auf ihn ist daher nur § 247
BGB a.F. anzuwenden. Im übrigen hat der erkennende Senat
inzwischen klargestellt, daß sich nach seiner Auffassung die
Rechtslage, soweit es um einen Ausschluß des Anspruchs auf
Rückzahlung eines nicht verbrauchten Disagios geht, durch
das Außerkrafttreten des
(Senatsbeschluß vom 16. 3. 1993 — XI ZR 189/92, bisher nicht
veröffentlicht, für BGHR vorgesehen).
f) Der Höhe nach bestehen gegen den Klageanspruch, der sich
auf einen Teilbetrag von 10.000,— DM beschränkt, keine Bedenken.
4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Grundbuchverfahren bei Veräußerung eines Anliegerweges
(BayObLG, Beschluß vom 11. 11. 1993 — 2Z BR 114/93 — mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München)
GBO §§ 2 Abs. 2; 5
Soll ein mit einer eigenen Flurstücknummer versehener
Anliegerweg rechtlich verselbständigt werden, brauchen
nicht sämtliche zu dem Weg gezogenen Teilflächen der angrenzenden Grundstücke vorher katastermäßig sowie
grundbuchmäßig als selbständige Flurstücke und Grundbuchgrundstücke ausgewiesen und anschließend verschmolzen und vereinigt werden. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die abzuschreibenden Grundstücksteilflächen von
dinglichen Belastungen freigestellt werden.
Zum Sachverhalt:
Im Liegenschaftskataster ist als FIst. 67/2 ein Anliegerweg gebucht, an
den die Grundstücke der Bet. zu 1) bis 16) angrenzen. Im Grundbuch für
diese Grundstücke ist im Bestandsverzeichnis in Spalte 3 c jeweils vermerkt: „hierzu die zum Weg FIst. 67/2 gezogene Teilfläche (BestNr.
297)"
Zu notarieller Urkunde vom 21. 10. 1992 ließen die Bet. zu 1) bis 16) das
Flst. 67/2 an den Bet. zu 17) auf, der zu notarieller Urkunde vom 18. 2.
1993 eine Teilfläche davon an die Bet. zu 18) verkaufte und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligte.
Im Veränderungsnachweis Nr. 639 ist der Anliegerweg nunmehr als
Straße mit 1.208 m2 ausgewiesen; die angrenzenden Grundstücke der
Bet. zu 1) bis 16) sind jeweils ohne den Vermerk über die zu dem früheren Anliegerweg gezogenen Teilflächen aufgeführt.
Die Anträge auf Eintragung der Auflassung zugunsten des Bet. zu 17)
und der Auflassungsvormerkung zugunsten der Bet. zu 18) hat das GBA
durch Beschlüsse vom 7.7. 1993 abgewiesen. Das LG hat die Beschwerde der Bet. am 30. 9. 1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich deren weitere Beschwerde.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der
Sache an das GBA zur erneuten Entscheidung über die Eintragungsanträge.
1.Das LG hat ausgeführt: Bei einem Anliegerweg könne nur jeder Angrenzer über die von seinem Grundstück zum Weg gezogene Teilfläche verfügen. Im Weg der Auslegung sei davon
auszugehen, daß jeder einzelne Angrenzer die von seinem
Grundstück zum Weg gezogene Teilfläche aufgelassen habe.
Die Wegeteilflächen seien eigentumsrechtlich unselbständige
Bestandteile des jeweils angrenzenden Grundstücks; sie könnten daher nur dann ein vom Hauptgrundstück verschiedenes
rechtliches Schicksal haben, wenn sie vorher vermessen worden seien und eine eigene Flurnummer erhalten hätten, Daran
fehle es. Der Hinweis, daß alle Wegeteilflächen miteinander
verschmolzen werden sollten und der gesamte Anliegerweg als
selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen werden
solle, ändere nichts; auch in diesem Fall müßten die von den
Grundstücken zum Weg gezogenen Teilflächen als selbständige Grundstücke nach Wegmessung und Bilyiung eines eigenen Flurstücks im Grundbuch eingetragen werden. Hiervon
könnte nur abgesehen werden, wenn einer solchen Buchung
nur vorübergehende Bedeutung zukäme; dann würden die
Bodenflächen nur als Zuflurstücke ausgewiesen. An den hierfür
erforderlichen Abschreibungen, Vereinigungen oder Bestandteilszuschreibungen fehle es aber.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) Die rechtlichen Besonderheiten bei der Buchung eines mit
einer eigenen Flurstücknummer versehenen Anliegerwegs in
den Grundbüchern der angrenzenden Grundstücke sind in den
Entscheidungen des Senats vom 10. 11. 1976 und 30. 7. 1992
(
Alleineigentümer der vor seinem Grundstück liegenden Wegefläche, die ein unselbständiger Bestandteil dieses Grundstücks
ist. Für den Anliegerweg kann daher, weil die Teilflächen, aus
denen er sich zusammensetzt, als Bestandteil der angrenzenden Grundstücke im Grundbuch bereits gebucht sind, kein
eigenes Grundbuchblatt angelegt werden. Daran ändert auch
nichts, daß der Weg mit einer eigenen Flurstücksnummer versehen ist; dies hat nur die Bedeutung, die teilweise Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke als Wegefläche auszuweisen.
Bei der Anlegung neuer Angrenzerwege ist deren Bezeichnung
mit einer besonderen Flurstücksnummer nicht mehr zulässig
(BayObLG
Grundbuchrecht, 7. Aufl., Anh. zu
b)Diese rechtliche Ausgestaltung bei der Buchung eines Anliegerwegs schließt es nicht aus, daß die zu dem Anliegerweg gezogene Teilfläche des einzelnen angrenzenden Grundstücks im
Grundbuch rechtlich verselbständigt wird. In diesem Fall ist
nach
also die Wegmessung der Wegeteilfläche, die Bildung eines
eigenen Flurstücks und die Eintragung der Grundstücksteilung
im Grundbuch. Durch
abgeschriebenen Grundstücksteils in der Örtlichkeit gewährleistet (Horber/Demharter, 20. Aufl.,
zweifelsfreie Darstellung des Grundstücksteils im Grundbuch in
Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster sichergestellt
werden. Deshalb wird grundsätzlich die katastermäßige Verselbständigung des Grundstücksanteils verlangt.
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß nicht einzelne zum Weg gezogene Teilflächen der angrenzenden
Grundstücke rechtlich verselbständigt werden sollen, sondern
der Anliegerweg in seiner Gesamtheit. Weil die Summe der zu
316 Heft Nr. 12 - MittRhNotK - Dezember 1993
dem Weg gezogenen Teilflächen der Angrenzungsgrundstücke
katastermäßig bereits mit einer eigenen Flurstücknummer versehen ist und der bisherige Anliegerweg in dem Veränderungsnachweis in einer zur Übernahme als selbständiges Grundstück in das Grundbuch geeigneten Weise dargestellt wird,
steht der Abschreibung der einzelnen Teilflächen von den Angrenzergrundstücken und der Eintragung des Anliegerwegs als
selbständiges Grundstück im Grundbuch nichts im Wege. Es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb hier jede einzelne von den angrenzenden Grundstücken abzuschreibende Wegefläche
zunächst katastermäßig als selbständiges Flurstück mit einer
eigenen Flurstücknummer versehen und als selbständiges
Grundbuchgrundstück eingetragen werden sollte. Im Anschluß
daran müßten nämlich sämtliche so geschaffenen Flurstücke
wieder zu dem katastermäßig bereits als Flst. 67/2 erfaßten
Wegegrundstück verschmolzen und die Grundbuchgrundstücke zu einem neuen Grundbuchgrundstück vereinigt werden. Es ist gerechtfertigt, den Zwischenschritt der katastermäßigen und grundbuchmäßigen Verselbständigung der Wegeteilflächen zu überspringen; dieser Weg ist durch den Veränderungsnachweis Nr. 639 für den Bereich des Liegenschaftskatasters vorgezeichnet. Er entspricht Nr. 2.539 S. 4 der Anweisung für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters in Bayern (KatFEA) vom 3. 6. 1971 (FMBl., S. 272).
Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die von den angrenzenden Grundstücken abzuschreibenden Teilflächen nicht
von dinglichen Belastungen des Grundstücks freigestellt werden. In diesem Fall kann, wenn die Teilflächen nicht in einem
Zwischenschritt katastermäßig verselbständigt werden und
bleiben, der Belastungsgegenstand nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Da die Eintragung der Auflassungen im Ergebnis die Vereinigung der Teilflächen zu einem neuen, einheitlichen Grundstück bewirkt, stünde ihr die Gefahr der Verwirrung
gern.
5. Liegenschaftsrecht/WEG — Planabweichung bei Erstellung einer Wohnungseigentumsanlage
(BayObLG, Beschluß vom 5. 11. 1993 — 2Z BR 83/93 — mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München)
WEG § 22 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1
1. Eine bauliche Veränderung liegt nicht vor, wenn ein
Wohnungseigentum vom Bauträger, wenn auch auf
Verlangen des künftigen Wohnungseigentümers, abweichend von den Plänen erstellt wird. In einem solchen Fall besteht kein Beseitigungsanspruch gegen
den Wohnungseigentümer, sondern allenfalls ein gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer gerichteter Anspruch auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustandes.
2. Wird ein Wohnungseigentum nach Fertigstellung der
Wohnanlage vom Bauträger auf Verlangen des Wohnungseigentümers in Abweichung von den Plänen
baulich verändert, kommt ein Beseitigungsanspruch
gegen den Wohnungseigentümer nicht in Betracht,
wenn die Änderung vorgenommen wurde, bevor eine
werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden oder die Gemeinschaft rechtlich in Vollzug gesetzt
worden ist.
Zum Sachverhalt:
Die Bet. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Ag. ist
Eigentümerin einer im Erdgeschoß liegenden Wohnung, zu der das Sondernutzungsrecht an der vorgelagerten Terrasse gehört. Die Ag. ließ abweichend von den ursprünglichen Plänen im Zuge der Errichtung der
Wohnanlage in Absprache mit dem Bauträger über die Fläche der Terrasse hinaus eine etwa 45 cm starke Betonplatte legen und auf dieser
einen Wintergarten errichten.
Heft Nr. 12 - MittRhNotK • Dezember 1993
Die Ast. haben u. a. beantragt, die Ag. zu verpflichten, den Wintergarten
und die Betonplatte zu beseitigen. Das AG hat die Ag. am 15. 4. 1992
u. a. zur Beseitigung des Wintergartens verpflichtet und den Antrag auf
Beseitigung der Betonplatte abgewiesen. Hiergegen hat die Ag. sofortige
Beschwerde eingelegt. Die Ast. haben im Weg der Anschlußbeschwerde
beantragt, die Ag. zur Beseitigung des nicht unterkellerten Teils der Betonplatte zu verpflichten. Durch Beschluß vom 11. 6. 1993 hat das LG
den Antrag abgewiesen, die Ag. zur Beseitigung des Wintergartens zu
verpflichten; außerdem hat es die Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Ast.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die Ag. ist zur Beseitigung des nicht unterkellerten Teils der Betonplatte nicht verpflichtet; insoweit ist die sofortige weitere Beschwerde der Ast.
unbegründet. Soweit die Beseitigung des Wintergartens verlangt wird, führt die sofortige weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.
1. Das LG hat ausgeführt: Die Ag. sei nicht verpflichtet, die Betonplatte und den Wintergarten zu beseitigen. Insoweit handle
es sich nicht um eine bauliche Veränderung i.S.d. Gesetzes,
weil nicht eine bereits bestehende Anlage geändert, sondern
die Wohnanlage abweichend vom ursprünglichen Plan errichtet
worden sei. Die Ag. sei auch nicht deshalb zur Beseitigung verpflichtet, weil sie die Abweichung durch entsprechende Abreden mit dem Bauträger veranlaßt habe. Die Kaufverträge mit
dem Bauträger seien zwischen Februar und Juni 1989 abgeschlossen worden. Im November 1989 sei die Platte auf der
Terrasse der Ag. betoniert worden. Im Januar 1990 habe die
Ag. den Auftrag zur Erstellung des Wintergartens erteilt, der im
März/April 1990 errichtet worden sei. Ende Februar 1990 seien
die Wohnungen übergeben worden. Die Ast. seien in der Zeit
vom 29. 12. 1989 und 24. 5. 1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Aus diesem Zeitablauf ergebe sich,
daß im Zusammenhang mit der Betonplatte und dem Wintergarten nicht von einer Veränderung des Baus, sondern nur von
seiner erstmaligen Herstellung gesprochen werden könne.
2. Die Entscheidung hält nicht in vollem Umfang der rechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Ohne Rechtsfehler hat das LG einen Anspruch der Ast. gegen die Ag. auf Beseitigung der Betonplatte verneint. Die Betonplatte ist zugleich die Decke des unter der Terrasse liegenden Kellerraums. Sie ist damit unverzichtbarer Teil des Gebäudes; allerdings war nach den ursprünglichen Plänen eine
schwächere und kleinere Betonplatte vorgesehen. Das Gebäude wurde insoweit abweichend von den ursprünglichen Plänen errichtet. Ein aus
Abs. 1 S. 1 BGB, 15 Abs. 3 WEG gestützter Beseitigungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen die Ag. besteht insoweit nicht. Eine Veränderung des Bauwerks durch die
Ag. liegt nämlich nicht vor, auch wenn die Planabweichung auf
Abreden des Bauträgers mit ihr beruht.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß eine bauliche Veränderung i.S.d.
Plänen das Gebäude errichtet; ein Wohnungseigentümer ist in
diesem Fall auch dann nicht zur Beseitigung der geänderten
Bauausführung verpflichtet, wenn er sie beim Kauf des Wohnungseigentums veranlaßt hat (BayObLG
ein Anspruch auf Beseitigung unter dem Gesichtspunkt der
Herstellung eines ordnungsmäßigen, den Plänen entsprechenden Zustands besteht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ein solcher Anspruch könnte sich nicht gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer richten, sondern nur gegen die
Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit (BayObLG NJW-RR
1986, 954, 955). Insbesondere wären auch die anfallenden Kosten der Beseitigung von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Gegenstand des Beseitigungsverlangens der Ast. ist ein
solcher Anspruch nicht; er hätte als Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung einen entsprechenden Eigentümerbe317
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:11.11.1993
Aktenzeichen:2Z BR 114/93
Erschienen in: Normen in Titel:GBO §§ 2 Abs. 2, 5