BGH 20. November 2024
IV ZR 263/23
BGB §§ 311b Abs. 5, 2347 S. 1

Unwirksamkeit der Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags in Abwesenheit des Erblassers; keine Auslegung bzw. Umdeutung als Vereinbarung unter künftigen gesetzlichen Erben über Pflichtteil

letzte Aktualisierung: 5.12.2024
BGH, Urt. v. 20.11.2024 – IV ZR 263/23

BGB §§ 311b Abs. 5, 2347 S. 1
Unwirksamkeit der Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags in Abwesenheit des
Erblassers; keine Auslegung bzw. Umdeutung als Vereinbarung unter künftigen
gesetzlichen Erben über Pflichtteil

Zur (ergänzenden) Auslegung eines wegen Verstoßes gegen § 2347 Satz 1 Halbsatz 1 BGB (= 2347
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a. F.) unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrages als Vereinbarung
unter künftigen gesetzlichen Erben über den Pflichtteil gemäß § 311b Abs. 5 BGB (hier: verneint).

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2023,
684 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, dass der Beklagte gegenüber der
Klägerin die sich aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebenden Amtspflichten
dadurch fahrlässig verletzt hat, dass er bei der Beurkundung die Vorschrift
des § 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. - ab dem 1. Januar 2023 § 2347
Satz 1 BGB - übersehen und eine Beurkundung unter Beteiligung eines
vollmachtlosen Vertreters vorgenommen hat. Dies führe zur Nichtigkeit
des erbrechtlichen Verfügungsgeschäftes. Die Verzichtsvereinbarung in
§ 4 Nr. 1 und Nr. 3 des Vertrages sei ebenfalls unwirksam; dies folge jedenfalls
aus § 139 BGB. Die Klägerin gehöre zum Kreis der durch die notariellen
Amtspflichten geschützten Personen und habe hinreichend dargetan,
dass ihr aufgrund der Pflichtverletzung ein kausaler Vermögensschaden
entstanden sei. Dieser bestehe darin, dass sie aufgrund der Unwirksamkeit
der Verzichtserklärungen Pflichtteilsansprüchen und Ansprüchen
aus der Höfeordnung ausgesetzt sei, welche die bereits gezahlten
30.000 € bei weitem überstiegen. Der Schaden entfalle auch nicht deswegen,
weil die Klägerin gegen ihre Schwester einen schuldrechtlichen Anspruch
darauf hätte, auf die Geltendmachung ihrer erbrechtlichen Ansprüche
zu verzichten. Sofern ein Kausalgeschäft einen solchen Anspruch begründet
hätte, wäre seine Erfüllung mit dem Tod des Erblassers unmöglich
geworden. Die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist sei nicht
abgelaufen gewesen, als die Klägerin ihre Klage erhoben habe. Der Schadensersatzanspruch
sei nicht vor dem Tode des Erblassers entstanden,
weil sie zuvor keinen Schaden erlitten habe. Der Erblasser sei nicht in
seiner Testierfreiheit beschränkt gewesen und hätte eine andere Person
als Alleinerbin einsetzen können.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
dem Beklagten ein fahrlässiger Beurkundungsfehler unterlaufen ist, indem
er entgegen § 2347 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F. - jetzt § 2347 Satz 1
Halbsatz 1 BGB - einen Pflichtteilsverzicht mit dem nicht persönlich anwesenden
Erblasser beurkundete. Eine Genehmigung der Erklärung der vollmachtlosen
Vertreterin durch den Erblasser war nicht möglich; auch eine
spätere Annahme des unter Anwesenden abgegebenen Vertragsangebots
der Verzichtenden war ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember
1995 - IX ZR 242/94, ZEV 1996, 228 [juris Rn. 24]). Die daraus folgende
Nichtigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen dem Erblasser
und der Schwester der Klägerin als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft
(vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 16/11,
ZEV 2012, 145 Rn. 14) nimmt auch die Revision hin. Die verletzte Amtspflicht,
bei der Beurkundung des Pflichtteilsverzichtsvertrages die gesetzlichen
Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten, bestand bereits deswegen
auch gegenüber der Klägerin, da sie vom Pflichtteilsverzicht begünstigt
war (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 aaO [juris Rn. 20]).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der
Klägerin durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden
ist, für den sie auch nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Zur
Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur
Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei
pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage
des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht
begangen hätte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 292/07, WM 2008,
1753 Rn. 14 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist in nicht zu beanstandender
Weise davon ausgegangen, dass der Beklagte bei pflichtgemäßem Verhalten
einen formwirksamen Pflichtteilsverzicht entweder zu einem späteren
Zeitpunkt mit dem persönlich anwesenden Erblasser oder durch Trennung
des Angebots unter Abwesenden von der Annahme beurkundet
hätte. Beim Erbfall wäre dann kein Pflichtteilsanspruch der Schwester entstanden.
Im Vergleich dazu stellt sich die Vermögenslage der Klägerin
ohne eine wirksame Beurkundung des Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen
ihrer Schwester und dem Erblasser schlechter dar.

a) Ein ererbter Anspruch gegen ihre Schwester auf Abschluss eines
Pflichtteilsverzichtsvertrages im Sinne von § 2346 Abs. 2 BGB, welcher
der Klägerin dieselbe Vermögenslage verschaffen könnte wie durch die
Beurkundung beabsichtigt, steht der Klägerin nicht zu. Das Berufungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Pflichtteilsverzicht inzwischen
nicht mehr zustande kommen kann. Dahingestellt bleiben kann, ob
das Erfordernis des persönlichen Geschäftsabschlusses durch den Erblasser,
das beim Verfügungsgeschäft des Pflichtteilsverzichts zu beachten
ist, auch für die Eingehung einer Verpflichtung zum Pflichtteilsverzicht gilt
(offenlassend für den Erbverzicht: BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR
14/61, BGHZ 37, 319, 328 [juris Rn. 28 f.]). Die Erfüllung einer zu Lebzeiten
mit dem Erblasser vereinbarten Verpflichtung zum Pflichtteilsverzicht
wäre mit dessen Tod unmöglich geworden. Mit dem Tod des Erblassers
bestand kein Pflichtteilsrecht mehr, auf das die Schwester der Klägerin
hätte verzichten können (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1996 - IV ZR
62/96, BGHZ 134, 60, 64 [juris Rn. 15]). Vielmehr hatte diese dann bereits
einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch
sind in verschiedener Hinsicht voneinander zu unterscheiden (vgl.
Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO). Deshalb ist der Geschäftsgegenstand
des Erlasses eines Pflichtteilsanspruchs ein ganz anderer als
der des Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil
vom 13. November 1996 aaO S. 65 [juris Rn. 15]). Der Pflichtteilsverzicht
gemäß § 2346 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das seinem Gegenstand
und seiner Eigenart nach nur mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten
abgeschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November
1996 aaO S. 65 [juris Rn. 16]), und erfasst daher allein das Pflichtteilsrecht
(vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2023 - IV ZB 26/22, ZEV
2023, 828 Rn. 13).

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht
auch nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob der Vertragsurkunde
kein Erbschaftsvertrag im Sinne von § 311b Abs. 5 BGB zwischen der
Klägerin und ihrer Schwester zu entnehmen ist, der in seinen Rechtsfolgen
dem (unwirksam) vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Erblasser
entsprochen und daher zu einer identischen Vermögenslage der Klägerin
geführt hätte. Der Schaden entfällt nicht deswegen, weil die Klägerin
einen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihre Schwester hätte, ihr nach
dem Erbfall den entstandenen Pflichtteilsanspruch zu erlassen.

Eine - allenfalls in Betracht kommende - ergänzende Auslegung darf
nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstands über
die rechtlichen Beziehungen hinaus führen, die die Parteien regeln wollten
(vgl. Senatsurteil vom 13. November 1996 - IV ZR 62/96, BGHZ 134, 60,
65 [juris Rn. 17]). Wie oben dargelegt, unterscheidet sich der Pflichtteilsverzicht
hinsichtlich seines Geschäftsgegenstands und dessen wirtschaftlicher
Bedeutung so wesentlich vom Erlass eines Pflichtteilsanspruchs,
dass eine Auslegung oder Umdeutung des Angebots auf einen Pflichtteilsverzicht
in ein Angebot auf Erlass eines Pflichtteilsanspruchs im Allgemeinen
nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO).
Für eine - grundsätzlich denkbare (vgl. Senatsurteil vom 13. November
1996 - IV ZR 62/96, BGHZ 134, 60, 66 [juris Rn. 18]) - schuldrechtliche
Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Schwester, in der sich Letztere
verpflichtet hätte, nach dem Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch hinsichtlich
des hoffreien Vermögens geltend zu machen, ist in den Tatsacheninstanzen
nichts vorgetragen worden. Der Beklagte hat dort nicht behauptet,
dass die Urkundsbeteiligten bei Vertragsschluss einverständlich
von einer solchen Vereinbarung ausgegangen wären. Ausdrückliche Erwägungen
dazu in den Gründen des Berufungsurteils waren daher nicht
erforderlich.

Aus dem Urkundenwortlaut ist - auch mangels weiterer vorgetragener
Anhaltspunkte - nicht zwingend darauf zu schließen, dass die Schwester
der Klägerin für den Fall, dass sie gegenüber dem Erblasser nicht wirksam
auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hat, stattdessen einen Erbschaftsvertrag
mit der Klägerin schließen wollte, in dem sie sich dazu verpflichtet,
den mit dem Erbfall entstehenden Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des hoffreien
Vermögens zu erlassen. Ein solcher formbedürftiger Erbschaftsvertrag
nach § 311b Abs. 5 BGB hätte in der notariellen Urkunde eindeutig
zum Ausdruck kommen müssen. Die Urkunde sieht aber allein für die nach
der Höfeordnung zu bemessenden Pflichtteilsansprüche in § 4 eine Verzichtsvereinbarung
zwischen der Klägerin und ihrer Schwester vor, während
in § 1 für das Pflichtteilsrecht, das die Vertragsparteien nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts dort nur auf das hoffreie Vermögen
beziehen wollten, allein zwischen dem Erblasser und der Schwester ein
Vertrag geschlossen wird. Daher hätten die Parteien des Pflichtteilsverzichts
diesen auch ohne Beteiligung der Klägerin wieder aufheben können.
Es hätte eines weitergehenden Ausdrucks in der Urkunde bedurft , um anzunehmen,
dass die Schwester auch eine Vereinbarung mit einem anderen
Vertragspartner (der Klägerin) über ein anderes Recht (den erst mit
dem Erbfall entstehenden Pflichtteilsanspruch), das zu einem anderen
Zeitpunkt (nach dem Erbfall) erlassen werden soll, hatte schließen wollen.
Dafür genügt allein der Umstand, dass sich die Klägerin in § 4 Nr. 2 der
Urkunde verpflichtet hat, an ihre Schwester zur Abfindung der hofes- und
hofesfreien Ansprüche 30.000 € zu zahlen, nicht. Aus den vorgenannten
Gründen kommt entgegen der Auffassung der Revision auch eine Umdeutung
des Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen dem Erblasser und der
Schwester in eine Vereinbarung nach § 311b Abs. 5 BGB zwischen der
Klägerin und ihrer Schwester nicht in Betracht.

c) Da keine andere Vereinbarung anstelle des unwirksamen Pflichtteilsverzichts
in § 1 der Urkunde geschlossen wurde, ist auch die Annahme
des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Vertrag insgesamt,
einschließlich der Abfindungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer
Schwester über die Ansprüche aus der Höfeordnung in § 4, nichtig war
und auch daraus folgende Schäden zu ersetzen sind.

Ein Vertrag kann gemäß § 139 BGB nur dann aufrecht erhalten bleiben,
wenn festgestellt werden kann, dass er auch ohne den nichtigen Teil
im Übrigen zu denselben Bedingungen, insbesondere mit derselben Gegenleistung,
abgeschlossen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom
14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, VersR 2017, 240 Rn. 36 m.w.N). Ob ein
in diesem Sinne einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, hat im Einzelfall der
Tatrichter zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 aaO
Rn. 28 m.w.N.). Dazu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt,
dass die in § 4 Nr. 2 vorgesehene einheitliche Abfindungszahlung
für den Verzicht auf den Pflichtteil aus dem Hofvermögen und dem hofesfreien
Vermögen eine untrennbare Verbindung zwischen dem Pflichtteilsverzicht
in § 1 und dem Rest des Vertrages schafft. Eine isolierte Aufrechterhaltung
des in § 4 gegenüber der Klägerin erklärten Verzichts auf Ansprüche
aus der Höfeordnung hätte bereits mangels Vereinbarung einer
nur auf diesen Teil bezogenen Abfindungszahlung nicht dem Willen der
Parteien entsprochen.

3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass der
Schadensersatzanspruch bei der Klageerhebung im Jahr 2021 nicht verjährt
war. Sowohl die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß
§§ 195, 199 Abs. 1 BGB als auch die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist
von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB, die hier nach § 19 Abs. 1
Satz 3 BNotO anwendbar sind, beginnen nicht vor der Entstehung des
Anspruchs zu laufen. Der Anspruch der Klägerin entstand jedoch erst mit
dem Erbfall am 14. September 2020, da zu diesem Zeitpunkt der Vermögensschaden
in Gestalt eines um den Pflichtteilsanspruch ihrer Schwester
geminderten Erbes eintrat.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
der Vermögensschaden der Klägerin nicht bereits mit der fehlerhaften Beurkundung
des Pflichtteilsverzichtsvertrages entstanden ist. Ein Schaden
ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv
verschlechtert hat, ohne dass bereits feststehen muss, ob dieser Nachteil
bestehen bleibt und der Schaden damit endgült ig wird. Ist ein Vermögensverlust
dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt
(BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, VersR 2005, 1695 [juris
Rn. 13] m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin erst mit dem Erbfall ein
Schaden entstanden. Die Nichtigkeit des Pflichtteilsverzichts und der daraus
folgende Fortbestand des Pflichtteilsrechts ihrer Schwester konnte vor
dem Erbfall ihr Vermögen nicht mindern. Bis dahin stand ihr keine Vermögensposition
zu, die durch das bestehende Pflichtteilsrecht beeinträchtigt
werden konnte. Der zukünftige Testamentserbe hat - von hier nicht gegebenen
Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament abgesehen -
keine gesicherte Rechtsstellung, weil der Erblasser jederzeit anders testieren
kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, ZEV
1996, 228 [juris Rn. 14]). Auch eine ohne das Testament bestehende Stellung
als gesetzliche Erbin hätte durch eine andere Verfügung des Erblassers
entfallen können.

b) Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen,
dass die Verjährungsfrist nicht bereits zu laufen begann, als die
Schwester der Klägerin nach der Beurkundung 2006 die vereinbarte Zahlung
von 30.000 € erhielt. Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung
mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so kann allerdings
die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für
nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nicht unvorhersehbare
Folgen beginnen, sobald irgendein (Teil -)Schaden schon entstanden
ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, VersR 1993,
1358 [juris Rn. 35] m.w.N.). Ein (Teil-)Schaden ist der Klägerin jedoch
2006 bereits deswegen nicht entstanden, weil nicht festgestellt ist, dass
sie selbst diese Zahlung aus ihrem Vermögen geleistet hätte. Etwas anderes
kann auch dem wechselnden Vortrag des Beklagten nicht entnommen
werden, der zunächst übereinstimmend mit der Klägerin vorgetragen
hat, der Erblasser habe diese Zahlung erbracht, um dann ohne Tatsachengrundlage
das, was die Schwester der Klägerin erhal ten habe, als Zahlung
der Klägerin zu bezeichnen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

20.11.2024

Aktenzeichen:

IV ZR 263/23

Rechtsgebiete:

Unternehmenskauf
Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
Allgemeines Schuldrecht
Erbverzicht
Beurkundungserfordernis

Normen in Titel:

BGB §§ 311b Abs. 5, 2347 S. 1