BGH 02. Juni 2022
V ZR 132/21
BGB § 1191

Grundschuld; Pfändung und Einziehung des Rückgewähranspruchs; Löschung der Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung

BGH, Urt. v. 2.6.2022 – V ZR 132/21

BGB § 1191
Grundschuld; Pfändung und Einziehung des Rückgewähranspruchs; Löschung der
Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung

a) Die Pfändung und Einziehung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld umfasst
grundsätzlich das Recht des Vollstreckungsgläubigers, im Wege der Vollstreckung die Löschung
der Grundschuld zu verlangen.

b) Wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Sicherungsnehmer dem
Sicherungsgeber die Grundschuld zurückgewähren muss, bestimmt sich nach der
Sicherungsvereinbarung. Ist ein weiter Sicherungszweck vereinbart, der eine Revalutierung der
Grundschuld erlaubt, kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn eine solche
Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt; das ist (erst) der Fall, wenn die
Geschäftsbeziehung endet oder wenn die Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt wurde
(Fortführung von Senat, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 12).

c) Der Anspruch des Sicherungsgebers auf Teilfreigabe einer Sicherheit setzt den Eintritt einer
insoweit endgültigen Übersicherung des Sicherungsnehmers und damit den Wegfall des
Sicherungszwecks voraus. Das ist bei einer weiten Sicherungsvereinbarung (erst) der Fall, wenn
die Geschäftsbeziehung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer beendet oder wenn die
Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt wurde.

d) Im Verlangen auf Rückgewähr einer nicht oder nicht voll valutierten Grundschuld liegt
regelmäßig die konkludente Kündigung einer weiten Sicherungsabrede.

e) Der Vollstreckungsgläubiger, der einen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr einer
Grundschuld pfändet, ist nicht berechtigt die Sicherungsvereinbarung oder die
Geschäftsbeziehung zum Sicherungsnehmer zu kündigen; die Pfändung des Rückgewähranspruchs
verschafft ihm nicht das Kündigungsrecht.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, der Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers
gegen die Beklagte sei zwar mit Abschluss der Sicherungsabrede und
der Eintragung der Grundschulden in das Grundbuch entstanden. Er sei aber
nicht fällig, weil die aufschiebende Bedingung, unter der er stehe, noch nicht eingetreten
sei. Erst nach Bedingungseintritt müsse der Sicherungsnehmer auf Verlangen
die Grundschulden zurückgewähren. Zeitpunkt und Form der Rückgewährverpflichtung
bestimme die Sicherungsvereinbarung. Bei der hier vorliegenden
weiten Sicherungsvereinbarung, die eine Revalutierung der Grundschulden
erlaube, trete die aufschiebende Bedingung nicht schon mit der Tilgung der Verbindlichkeit
ein, die Anlass für die Bestellung der Grundschulden gewesen sei.

Eine Rückgewähr könne erst dann verlangt werden, wenn der Sicherungszweck
endgültig entfalle, weil keine Revalutierung mehr in Betracht komme. Dass eine
Neuvalutierung noch erfolgen könne, erscheine nicht ausgeschlossen. Unbeschadet
dessen fehle es auch deshalb an dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung,
unter der der gepfändete Rückgewähranspruch stehe, da nach der
Zweckerklärung die Verpflichtung zur Freigabe erst auf Verlangen des Sicherungsgebers
eintrete. An einem derartigen Freigabeverlangen fehle es. Die Geltendmachung
des Freigabeanspruchs durch das klagende Land genüge nicht,
denn in der Freigabeaufforderung liege eine konkludente Kündigung der Sicherungsvereinbarung,
zu der nur der Sicherungsgeber und nicht auch der Pfändungsgläubiger
berechtigt sei.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei und von der Revision als ihr
günstig nicht angegriffen fest, dass das klagende Land Ansprüche des Sicherungsgebers
gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Grundschuld wirksam gepfändet
(§§ 321 Abs. 1, 309 AO) und sich zur Einziehung hat überweisen lassen
(§§ 314, 315 AO).

a) Bei den Grundschulden handelt es sich um Sicherungsgrundschulden,
welche alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen den
Sicherungsgeber aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung absichern. Ein Sicherungsgeber
hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer
einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen
Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht
valutierten Teils der Grundschulden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016
- IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 8), der bereits vor Bedingungseintritt abgetreten
(vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 7
mwN) und gepfändet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2017
- V ZB 131/16, NJW 2018, 710 Rn. 11).

b) Mit Überweisung der gepfändeten Forderung wird der Vollstreckungsgläubiger
ermächtigt, das Recht des Vollstreckungsschuldners im eigenen Namen
geltend zu machen (vgl. BFHE 150, 396, 398). Die Pfändung und Einziehung
des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld umfasst daher grundsätzlich
das Recht des Vollstreckungsgläubigers, im Wege der Vollstreckung die
Löschung der Grundschuld zu verlangen. Soweit unter Hinweis auf das Verbot
der zwecklosen Pfändung (§ 803 ZPO) vertreten wird, eine Pfändung mit dem
Ziel der Löschung der Grundschuld sei unzulässig, weil die Vollstreckung in den
Rückgewähranspruch keine Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers bewirke
(vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 931; Huber, Die
Sicherungsgrundschuld, S. 206 f.), überzeugt dies jedenfalls nicht, wenn der
Pfändungsgläubiger - wie hier - gleichzeitig Gläubiger eines nachrangigen
Rechts ist. Denn er hat ein unmittelbares Interesse an der Löschung der Grundschuld,
da sich sein Recht mit Löschung der Grundschuld im Rang verbessert,
(vgl. Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl.,
Rn. 920; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. F.120).

2. Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Sicherungsgeber
gegen die Beklagte kein Anspruch auf vollständige oder teilweise
Rückgewähr der Grundschulden zusteht.

a) Unverzichtbare Voraussetzung für einen Rückgewähranspruch ist, dass
die aufschiebende Bedingung, unter der der gepfändete Rückgewähranspruch
steht, eingetreten ist. Denn erst ab Bedingungseintritt muss der Sicherungsnehmer
dem Pfändungsgläubiger die Grundschuld zurückgewähren (Senat, Urteil
vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 11). Wann, unter welchen
Voraussetzungen und in welcher Form der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber
die Grundschuld zurückgewähren muss, bestimmt sich nach der Sicherungsvereinbarung.
Bei einem engen Sicherungszweck, bei dem die Grundschuld
nur der Sicherung einer bestimmten Verbindlichkeit dient, tritt die aufschiebende
Bedingung schon mit der Tilgung der Anlassverbindlichkeit ein. Ist
dagegen ein weiter Sicherungszweck vereinbart, der eine Revalutierung der
Grundschuld erlaubt, kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn
eine solche Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt; das ist (erst)
der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung endet (vgl. Senat, Urteil vom 19. April
2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 12; BGH, Urteil vom 19. April 2018
- IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261 Rn. 65) oder wenn die Sicherungsvereinbarung
geändert oder gekündigt wurde (vgl. Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung durch
Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 602; Otte, DNotZ 2011, 897, 899).

Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2011
(IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277 Rn. 14, 16) zu entnehmen sein könnte, dass die
aufschiebende Bedingung bei einer weiten Sicherungsvereinbarung schon mit
der vollständigen Tilgung der Schulden eintritt und die zulässige Revalutierung
nur als auflösende Bedingung anzusehen ist, hat der IX. Zivilsenat auf Anfrage
des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er daran nicht festhält.

b) Daran gemessen besteht mangels Bedingungseintritts kein Anspruch
des Sicherungsgebers auf Rückgewähr der Grundschulden.

aa) Zutreffend verneint das Berufungsgericht zunächst einen Rückgewähranspruch
aus der Sicherungsvereinbarung.

(1) Nach der formularmäßigen Zweckerklärung dienen die bestellten
Grundschulden zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten
oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen den Sicherungsgeber aus
der bankmäßigen Geschäftsverbindung. Diese weite Sicherungsvereinbarung
gestattet die Neuvalutierung der zugunsten der Beklagten bestellten Grundpfandrechte.
Die Pfändung und Einziehung des Rückgewähranspruchs durch das klagende
Land steht einer nachträglichen Neuvalutierung der Grundschulden im
Rahmen der bestehenden Sicherungsvereinbarung nicht entgegen. Denn der
Pfändungsgläubiger hat den Anspruch auf Rückgewähr nur in der Form gepfändet,
wie er nach der Sicherungsvereinbarung besteht (vgl. Senat, Urteil vom
19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 14 für die insoweit vergleichbare
Rechtsposition des Zessionars). Der Pfändungsgläubiger muss vor der Pfändung
getroffene Abreden zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer gegen
sich gelten lassen. Er kann ebenso wenig wie der Zessionar des Rückgewähranspruchs
verlangen, dass der Sicherungsgeber den Rückgewähranspruch fällig
werden lässt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150
Rn. 20; BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - IX ZR 77/87, NJW-RR 1988, 972 f.).

Deshalb kann der Sicherungsnehmer trotz der Pfändung des Rückgewähran-
spruchs die Grundschuld neu valutieren, wenn eine wirksame weite Sicherungsabrede
getroffen wurde (vgl. Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden,
10. Aufl., Rn. 911; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl.,
Rn. F.116). Das ist auch hier möglich, weil die Geschäftsbeziehung zwischen der
Beklagten und dem Sicherungsgeber einschließlich der Sicherungsvereinbarung
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unverändert besteht.
(2) Eine Beendigung der Geschäftsbeziehung oder der Sicherungsvereinbarung
kann das klagende Land, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, auch
nicht durch die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs herbeiführen. Der
Vollstreckungsgläubiger, der einen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr
einer Grundschuld pfändet, ist nicht berechtigt, die Sicherungsvereinbarung
oder die Geschäftsbeziehung zum Sicherungsnehmer zu kündigen; die Pfändung
des Rückgewähranspruchs verschafft ihm nicht das Kündigungsrecht (vgl.
Hintzen, Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch, 6. Aufl., § 4 Rn. 116; Huber,
Die Sicherungsgrundschuld, S. 201 f.; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung,
Band III, S. 252; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung,
17. Aufl., Rn. F.118).

bb) Ein Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers ergibt sich auch nicht
aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, denn aus diesen folgen
keine weitergehenden Ansprüche als aus der Sicherungsvereinbarung.

Nr. 1.6 Abs. 1 Satz 1 der Sicherungsabrede verpflichtet die Beklagte zwar, ihre
Rechte aus der Grundschuld auf Verlangen des Sicherungsnehmers freizugeben,
wenn sie wegen ihrer Ansprüche befriedigt ist. Damit ist aber nur das Recht
des Sicherungsnehmers angesprochen, den Sicherungsvertrag jederzeit zu kündigen,
wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert (vgl. Staudinger/Wolfsteiner,
BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rn. 167; Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung
durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 735).

3. Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anspruch auf Freigabe
der Grundschulden in Teilen.

a) Zwar bestimmt Nr. 1.6 Abs. 1 Satz 2 der Sicherungsabrede i.V.m.
Nr. 22 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass die
Beklagte schon vor vollständiger Befriedigung aller ihrer Ansprüche auf Verlangen
zur Freigabe verpflichtet ist, soweit sie die Grundschuld(en) nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche
nicht mehr benötigt bzw. soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag
aller Forderungen der Beklagten nicht nur vorübergehend um mehr
als 10 v.H. übersteigt. Die Voraussetzungen für eine Teilfreigabe liegen jedoch
nicht vor, da die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Sicherungsgeber
einschließlich der Sicherungsvereinbarung unverändert fortbesteht.
b) Aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrags ergibt sich ungeachtet
eines ausdrücklich vereinbarten Freigabeanspruchs die Pflicht des Sicherungsnehmers,
die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrags zurückzugewähren,
wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird. Diese Pflicht folgt gemäß
§ 157 BGB aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsabrede sowie der
Interessenlage der Vertragsparteien. Soweit Sicherheiten nicht nur vorübergehend
nicht mehr benötigt werden, ist ihr weiteres Verbleiben beim Sicherungsnehmer
ungerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ
1/97 und 2/97, BGHZ 137, 212, 219). Wenn sich aus der Sicherungsvereinbarung
nichts anderes ergibt, muss daher die Grundschuld in diesen Fällen auf Verlangen
des Sicherungsgebers auch in Teilen zurückgewährt werden (vgl. Senat,
Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 12; Urteil vom 8. Dezember
1989 - V ZR 53/88, NJW-RR 1990, 455; BGH, Urteil vom 19. April 2018
- IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261 Rn. 65).

c) Entgegen der Ansicht der Revision liegt eine lediglich vorübergehende
Übersicherung des Sicherungsnehmers nicht nur dann vor, wenn eine Revalutierung
oder das Entstehen sonstiger zu sichernder Forderungen gegen den Sicherungsgeber
konkret absehbar ist und bevorsteht. Vorübergehend ist eine Übersicherung
bei einer weiten Sicherungsabrede vielmehr solange, bis sie endgültig
ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1/97 und 2/97, BGHZ
137, 212, 219). Der Anspruch des Sicherungsgebers auf Teilfreigabe einer
Sicherheit setzt daher nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
den Eintritt einer insoweit endgültigen Übersicherung des Sicherungsnehmers
und damit den Wegfall des Sicherungszwecks voraus (vgl. Senat, Urteil vom
19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155, Rn. 12; BGH, Urteil vom
14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 30; Urteil vom 10. November 2011
- IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277 Rn. 16; Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15,
BGHZ 218, 261 Rn. 65). Das ist bei einer weiten Sicherungsvereinbarung (erst)
der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer
beendet (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ
197, 155, Rn. 12) oder wenn die Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt
wurde (vgl. Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden,
10. Aufl., Rn. 602; Otte, DNotZ 2011, 897, 899). Denn dann ist eine Revalutierung
der Grundschuld ungeachtet des vereinbarten weiten Sicherungszwecks sicher
ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, BGHZ
191, 277 Rn. 15). An einer Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung zwi-
schen der Beklagten und dem Sicherungsgeber oder einer Änderung oder Kündigung
der Sicherungsvereinbarung mangelt es aber, wie vorstehend bereits
ausgeführt (vgl. Rn. 17).

d) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass das klagende
Land ein Teilfreigabeverlangen nicht wirksam geltend machen kann. Im
Verlangen auf Rückgewähr einer nicht oder nicht voll valutierten Grundschuld
liegt zwar regelmäßig die konkludente Kündigung einer weiten Sicherungsabrede,
da die Kündigung nicht ausdrücklich erklärt werden muss (vgl. Gladenbeck/
Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 737). Die
Pfändung des Rückgewähranspruchs verschafft dem Vollstreckungsgläubiger
aber kein Kündigungsrecht (vgl. hierzu oben Rn. 18).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

02.06.2022

Aktenzeichen:

V ZR 132/21

Rechtsgebiete:

Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Grundpfandrechte
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Erschienen in:

Rpfleger 2023, 115-117

Normen in Titel:

BGB § 1191