Untersagung der Einreichung einer Gesellschafterliste; Zuwiderhandlung gegen einstweilige Verfügung
letzte Aktualisierung: 15.5.2025
OLG Köln, Beschl. v. 28.2.2025 – 18 W 5/25
GmbHG §§ 16, 40; ZPO §§ 888, 890, 895
Untersagung der Einreichung einer Gesellschafterliste; Zuwiderhandlung gegen einstweilige
Verfügung
Eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister
untersagt, bietet keine Grundlage für eine Vollstreckung nach
Gesellschaft nach Zustellung der Verfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste
eingereicht hat. Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert
werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten
Gesellschafterliste gerichteten Titels.
Gründe
I.
Das Landgericht hat der Schuldnerin mit Beschluss vom 06.11.2024 im Wege einer
einstweiligen Verfügung u.a. die Einreichung einer Gesellschafterliste untersagt, die die
beiden Gläubiger nicht mehr als ihre Gesellschafter ausweist. Insofern heißt es in den Ziffern
1/2 bzw. 3/4 des Beschlusses jeweils im Wesentlichen gleichlautend für beide Gläubiger:
1./3. Der Antragsgegnerin wird untersagt, zum Handelsregister eine Gesellschafterliste
einzureichen, in der der [jeweilige] Antragsteller […] nicht mehr als Gesellschafter der
Antragsgegnerin [mit seinen jeweils näher bezeichneten Geschäftsanteilen] genannt ist, bis in
der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist, ob in der außerordentlichen
Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 8. November 2024 ein wirksamer
Beschluss über die Zwangseinziehung bzw. Zwangsabtretung der Geschäftsanteile des
[jeweiligen] Antragstellers […] an der Antragsgegnerin gefasst wurde.
2./4. Hilfsweise für den Fall, dass bereits eine im Sinne der Ziffer 1 [bzw. 3] geänderte
Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht worden ist, wird der Antragsgegnerin
aufgegeben, eine geänderte Gesellschafterliste zur Hinterlegung beim Handelsregister
einzureichen, in der der [jeweilige] Antragsteller […] wieder als Gesellschafter der
Antragsgegnerin [mit seinen jeweils näher bezeichneten Geschäftsanteilen] genannt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten der einstweiligen Verfügung, die für den Fall der
Zuwiderhandlung die Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androht, wird auf
den Beschluss des Landgerichts vom 06.11.2024 (Bl. 117ff. eA LG) Bezug genommen.
Grundlage der einstweiligen Verfügung war die Antragsschrift vom 31.10.2024 (Bl. 2ff. eA
LG) mit folgenden, jeweils für beide Gläubiger gleichlautenden Anträgen in den Ziffern 1/2
bzw. 3/4:
1./3. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, zum Handelsregisterantrag eine
Gesellschafterliste einzureichen, in der der [jeweilige] Antragsteller […] nicht mehr als
Gesellschafter der Antragsgegnerin [mit seinen jeweils näher bezeichneten
Geschäftsanteilen] genannt ist, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden
worden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin
vom 8. November 2024 ein wirksamer Beschluss über die Zwangseinziehung bzw.
Zwangsabtretung der Geschäftsanteile des [jeweiligen] Antragstellers […] an der
Antragsgegnerin gefasst wurde.
2./4. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziffer 1 [bzw. 3] deshalb abgelehnt wird, weil
bereits eine im Sinne der Ziffer 1 [bzw. 3] geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister
eingereicht worden ist:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, eine geänderte Gesellschafterliste zur Hinterlegung
beim Handelsregister einzureichen, in der der [jeweilige] Antragsteller […] wieder als
Gesellschafter der Antragsgegnerin [mit seinen jeweils näher bezeichneten
Geschäftsanteilen] genannt ist.
Die Schuldnerin hat unter Missachtung der Anordnungen in den Ziffern 1 und 3 der ihr zuvor
am 07./08.11.2024 zugestellten einstweiligen Verfügung verbotswidrig eine dem
Unterlassungsgebot widersprechende Gesellschafterliste vom 15.11.2024 zum
Handelsregister eingereicht, was in einem vorangegangenen Verfahren zur rechtskräftigen
Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 20.000 € geführt hat (vgl. Beschluss des
Landgerichts Köln vom 11.12.2024, Az. 89 O 101/24, Bl. 32f. eA LG SH1; eine hiergegen
gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde im Verfahren OLG Köln, Az. 18 W
49/24, zurückgenommen).
Im vorliegenden Verfahren haben die Gläubiger mit Schriftsatz vom 10.12.2024 (Bl. 2ff. eA
LG SH2) zusätzlich die Verhängung eines Zwangsgeldes verlangt, um die Einreichung einer
korrigierten Gesellschafterliste durch die Schuldnerin zu erzwingen. Dies stützen sie zum
einen auf den Hilfsausspruch in den Ziffern 2 bzw. 4 der einstweiligen Verfügung. Zum
anderen ergebe sich eine entsprechende Handlungspflicht zur Einreichung einer korrigierten
Gesellschafterliste jedenfalls aus der Auslegung des Unterlassungstenors in den Ziffern 1
bzw. 3 der einstweiligen Verfügung, was – wenn schon nicht die Verhängung eines
Zwangsgeldes nach
890 ZPO rechtfertige.
Das Landgericht hat den Antrag der Gläubiger mit Beschluss vom 15.01.2025 (Bl. 57ff. eA LG
SH2), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Gegen den ihnen am 16.01.2025 (Bl. 65 eA LG SH2) zugestellten Beschluss haben die
Gläubiger mit am 24.01.2025 eingegangenem (Bl. 66ff. eA LG SH2) Schriftsatz sofortige
Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 12.02.2025 (Bl. 82ff. eA LG
SH2), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt.
II.
Das gemäß
Rechtsmittel der Gläubiger hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Für die von den Gläubigern in erster Linie begehrte Erzwingung der Einreichung einer
korrigierten Gesellschafterliste durch Verhängung eines Zwangsgeldes fehlt es bereits an
einem Titel für eine derartige Handlungsvollstreckung, insbesondere stellen die Ziffern 2 und
4 des Tenors der einstweiligen Verfügung keine hinreichende Grundlage für eine derartige
Vollstreckung dar.
Eine „hilfsweise“ Titulierung, wie sie in dem landgerichtlichen Beschluss bei den Ziffern 2 und
4 formuliert wurde, gibt es nicht, weil das Gericht über einen echten Hilfsantrag überhaupt
erst dann entscheiden darf, wenn feststeht, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Da mit
den Ziffern 1 und 3 des Tenors jedoch bereits positiv über die Hauptanträge entschieden
worden ist, kam eine hilfsweise Titulierung der Hilfsanträge von vornherein nicht in Betracht.
Hinzu kommt, dass auch die in der einstweiligen Verfügung insofern formulierte Bedingung
„für den Fall, dass bereits eine […] geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister
eingereicht worden ist“ ersichtlich nicht erfüllt ist, da zum insofern spätestens in Betracht
kommenden Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung tatsächlich noch keine
geänderte Gesellschafterliste eingereicht worden war. Dass es für den Eintritt der
Hilfsbedingung auf den Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung ankam, ergibt
sich mit hinreichender Deutlichkeit auch aus den den Ziffern 2 und 4 zugrunde liegenden
Anträgen aus der (in der einstweiligen Verfügung ausdrücklich in Bezug genommenen)
Antragsschrift, wonach die Anträge zu 2 und 4 allein für den Fall gestellt worden waren, dass
die jeweils vorangehenden (Unterlassungs-) Anträge zu 1 und 3 „deshalb abgelehnt werden“,
weil bereits eine im Sinne der Ziffern 1 bzw. 3 geänderte Gesellschafterliste beim
Handelsregister eingereicht worden ist. Eine solche Ablehnung der Anträge zu 1 und 3 ist
jedoch gerade nicht erfolgt, so dass die von der Gläubigerin selbst formulierte Bedingung
weder eingetreten ist noch irgendein Grund für die Gläubigerin besteht, diese von ihr selbst
formulierte Bedingung für eingetreten zu erachten. Als rechtsverbindlichen Ausspruch dahin,
dass neben der titulierten Unterlassungsverpflichtung (nach den Ziffern 1 und 3) zusätzlich
auch – gleichsam als Reserve für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht
nach Erlass der einstweiligen Verfügung und eine dadurch erforderlich werdende Korrektur
beim Handelsregister – ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschaferliste als
erforderlichenfalls zu erzwingende Leistung tituliert werden sollte, lässt sich der Ausspruch in
den Ziffern 2 und 4 der einstweiligen Verfügung daher nicht verstehen.
2. Auch aus den in Ziffern 1 und 3 der einstweiligen Verfügung (unbedingt) titulierten
Ansprüchen, die Einreichung einer Gesellschafterliste, die die Gläubiger nicht mehr als
Gesellschafter der Schuldnerin ausweist, zu unterlassen, ergibt sich hier weder die (ggf.
unmittelbar nach
Zwangsvollstreckung,
hiergegen eingereichte Gesellschafterliste wieder (positiv) zu korrigieren, noch stellt die
Nicht-Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste einen weiteren Verstoß gegen das
zuvor bereits verletzte Unterlassungsgebot dar, der wenigstens die Verhängung eines
(weiteren) Ordnungsgeldes gemäß
Entscheidend für die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungstitel auch Handlungspflichten
begründet, ist die Auslegung des Titels. Im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels ist
zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem
aktiven Handeln verpflichtet. Dabei ist vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung
auszugehen und sind erforderlichenfalls ergänzend die Entscheidungsgründe sowie
gegebenenfalls die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen.
Dagegen ist es für die Auslegung ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche
dem Gläubiger zustehen (BGH
Ausgehend hiervon ergibt sich, dass das Landgericht mit den Ziffern 1 und 3 des Tenors der
einstweiligen Verfügung allein die Verpflichtung zur Unterlassung der Einreichung einer
geänderten Gesellschafterliste im Sinne des
zugleich eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung im Sinne des
schon aus der gleichzeitigen Androhung von Ordnungsmaßnahmen, wie sie allein im
Rahmen des
Antrag der Gläubiger entsprechenden – ausdrücklichen Differenzierung zwischen einem
Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer geänderten Liste (in den Ziffern 1 und 3)
und einem Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste zur Wiederherstellung des
Zustands vor Einreichung der geänderten Liste (wie er im Tenor der einstweiligen Verfügung
– nur für den Fall, dass eine geänderte Liste bereits eingereicht worden sein sollte – in den
Ziffern 2 und 4 vorgesehen ist).
Soweit die Gläubiger demgegenüber zu Recht darauf hinweisen, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden
Entscheidung auch zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein kann und daher, wenn er
diese Handlungspflicht verletzt, dem Unterlassungstitel zuwiderhandelt (vgl. BGH NJW 2018,
1317 Rn. 18, beck-online), betrifft diese Rechtsprechung nach dem Verständnis des Senates
jedoch solche Fälle, in denen bestimmte Vorgänge bereits vor Erlass des Unterlassungstitels
einen fortdauernden Zustand oder zumindest eine Kausalkette in Gang gesetzt haben, wegen
derer ein bloßes Nichtstun zur Beachtung des Unterlassungsgebots nicht ausreicht und
dieses Unterlassungsgebot deshalb dahin auszulegen ist, dass es auch die die Pflicht zur
Vornahme von Handlungen zur Beseitigung des zuvor geschaffenen Störungszustands
umfasst (vgl. BGH
2 BvR 1654/90; sowie allgemein die Bsp. in MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, § 890 Rn. 9;
vgl. aber auch Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung,
wonach dann, wenn sich aus dem Unterlassungstitel die Handlungspflicht zur Beseitigung
von Störungen ergebe, der Titel auch die Beseitigung solcher Störungen erfasse, die erst
nach Titulierung der Unterlassungsverpflichtung eingetreten sind).
Um eine solche Konstellation geht es hier jedoch gerade nicht; vielmehr betrifft der
vorliegende Unterlassungstenor allein die Verhinderung einer ganz konkreten - zum
Antragszeitpunkt und auch zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses noch nicht vorgenommenen
– Handlung, bei der zur Beachtung des Unterlassungsgebots bloßes Nichtstun ausgereicht
hätte und demgemäß kein Anlass bestand, bei der Auslegung des Unterlassungsgebots auch
flankierende Handlungspflichten anzunehmen.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, soweit die Gläubiger grundsätzlich mit Recht
darauf verweisen, dass der Bundesgerichtshof gerade für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste ausgeführt hat,
dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, die gegen das Verbot eingereichte
Gesellschafterliste zu korrigieren bzw. vom Notar korrigieren zu lassen und eine
Gesellschafterliste einzureichen, in der der eingezogene Geschäftsanteil enthalten ist, um
den Zustand wiederherzustellen, der mit der einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft
gesichert werden sollte (BGH
sachlich-rechtlicher Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste besteht, steht außer
Frage, hat jedoch – wie dargelegt – keine Relevanz für die Auslegung des
Unterlassungstitels. Ist der titelwidrige Erfolg eingetreten, weil der Schuldner dem Verbot
zuwiderhandelte, ist der Schuldner zwar in der Regel materiell-rechtlich verpflichtet, den
störenden Zustand wieder zu beseitigen. Zur Vollstreckung dieser Pflicht benötigt der
Gläubiger aber grundsätzlich einen weiteren Titel, weil der Unterlassungstitel solche
Handlungen nicht umfasst (Stein/Bartels, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 890 Rn. 5).
c) Insgesamt bleibt es daher dabei, dass der Verstoß gegen das (hier allein durch bloßes
Nichtstun erfüllbare) Unterlassungsgebot nach Erlass der einstweiligen Verfügung durch
verbotswidrige Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste allein (wie geschehen) durch
Verhängung eines Ordnungsgeldes sanktioniert werden kann, aber nicht zugleich eine
zwangsweise Rückgängigmachung erlaubt. Insofern bedarf es auch hier eines (unbedingten)
auf die Einreichung einer korrigierten Liste gerichteten Titels, dessen Erlangung den
Gläubigern grundsätzlich offensteht (vgl. MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 66,
beck-online).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus
4. Die Rechtsbeschwerde – die hier ungeachtet der Tatsache, dass dem vorliegenden
Zwangs-/Ordnungsmittelverfahren eine einstweilige Verfügung zugrunde liegt, für die eine
Rechtsbeschwerde gemäß
grundsätzlich statthaft ist (BGH, Beschluss vom 26.9.2023 – VI ZB 79/21,
12; Beschluss vom 18.4.2024 – I ZB 55/23,
gemäß § § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der Senat nicht vollständig
ausschließen kann, dass der Bundesgerichtshof ggf. abweichend von der hier vertretenen
Ansicht auch einen auf das Unterlassen der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste
gerichteten Titel als hinreichende Grundlage für die Vollstreckung einer Handlungspflicht auf
Einreichung einer korrigierten Liste ansieht, wenn unter Verstoß gegen den Unterlassungstitel
eine neue Gesellschafterliste eingereicht wurde. Ein solches Verständnis scheint jedenfalls
vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 2.7.2019 – II ZR 406/17 (NJW
2019, 3155 Rn. 48, beck-online) nicht ausgeschlossen, wo es heißt, dass die Beachtung des
gerichtlichen Verbots der Einreichung einer neuen Liste auch die Verpflichtung der
Gesellschaft umfasse, den Notar von der Verbotsverfügung zu unterrichten, damit dieser
nicht in Unkenntnis eine verbotswidrige Gesellschafterliste einreiche, und wenn dennoch
nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gesellschaft eine verbotswidrige Liste
eingereicht und im Handelsregister aufgenommen werde, auch der Geschäftsführer
verpflichtet sei, die gegen das Verbot eingereichte Gesellschafterliste zu korrigieren bzw. vom
Notar korrigieren zu lassen und eine Gesellschafterliste einzureichen, durch die der Zustand
wiederhergestellt werde, der mit der einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft
gesichert werden sollte. Auch wenn der Senat diese Ausführungen als allein auf die
materielle Rechtslage bezogen versteht, kann er nicht ausschließen, dass der
Bundesgerichtshof stattdessen den Unterlassungstitel auch als hinreichende Grundlage einer
Handlungsvollstreckung im Sinne einer Folgenbeseitigung bei verbotswidrig erfolgter
Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste versteht.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Köln
Erscheinungsdatum:28.02.2025
Aktenzeichen:18 W 5/25
Rechtsgebiete:
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
GmbHG §§ 16, 40; ZPO §§ 888, 890, 895