Zur Zulässigkeit der Verweigerung der Zustimmungzur Veräußerung eines Erbbaurechts
chen und schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht hinreichend Rechnung getragen; für die Entstehung eines
Schuldverhältnisses nämlich ist Voraussetzung, daß ein
Gläubiger und ein Schuldner vorhanden sind („niemand
kann sein eigener Schuldner sein",
meint, seine Ansicht finde eine Stütze in dem Senatsurteil
vom 20. März 1964, V ZR 46/63,
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das Erbbaurecht von der Grundstückseigentümerin nicht etwa für
sich selbst bestellt worden. Eine ganze andere Frage ist, ob
bei nachträglicher Vereinigung von Forderung und Schuld
in einer Personen ein Erlöschen der Forderung durch diese
Konfusion in bestimmten Fällen nicht eintritt (zu den gesetzlichen Ausnahmeregelungen s. die Übersicht in MünchKomm/Heinrichs, Vorbem. vor § 362 Rdnr. 4; s. weiter auch
das bereits erwähnte Urteil
des
WEG sind nicht etwa ein Beispiel für ein vom Gesetz zugelassenes Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner bereits bei Begründung des Schuldverhältnisses; denn diese
Vorschriften beziehen sich nur auf solche Regelungen, die
zum Inhalt des dinglichen Rechts gemacht werden (§8 Abs.
2 i.V.m.
c) Auf Grund der in Ziffer IV des Kaufvertrags vom 15. Juli
1974 entlialtenen Vereinbarung, daß der Käufer „in alle
Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages" eintritt,
soweit sie den Vertragsgegenstand betreffen, und er sich
insbesondere zur Zahlung des Erbbauzinses verpflichtet, ist
aber jedenfalls auch die Ziffer XX der Erbbaurechtsbestellungsurkunde, also die Wertsicherungsklausel, Inhalt des
zwischen der Firma B. und den Beklagten. geschlossenen
Kaufvertrages geworden. Denn es ist davon auszugehen —
sei es im Wege der Auslegung (
vom 15. Juli 1974 nicht entscheidend darauf ankam, daß die
Käufer in bereits anderweit begründete (Rechte und) Verpflichtungen eintraten, sondern darauf, daß jedenfalls die
einschlägigen Teile der Erbbaurechtsbestellungsurkunde
Geltung zwischen den Kaufvertragsparteien erhielten.
Die Ansprüche, die die Firma B. aus der mit den Beklagten
(in dem Kaufvertrag vom 15. Juli 1974) vereinbarten Wertsicherungsklausel erlangt hatte, sind gem. dem Kaufvertrag
vom 28. Juli 1975 auf die Klägerin übergegangen.
2. Ansatzpunkt für die Prüfung der Anspruchshöhe muß die
vertragliche Anpassungsregelung sein; hieran anzuschließen hat sich dann die weitere Prüfung, inwieweit dem vertraglichen Anspruch die durch
283 [=
a) Was den nach den vertraglichen Vereinbarungen zeitlich
maßgebenden Bezugspunkt betrifft, so kommt es allerdings
nicht darauf an, daß — nach den Ausführungen oben unter
1. c) — erst mit dem Abschluß des Kaufvertrags zwischen
der Firma B. und den Beklagten, also erst am 15. Juli 1974,
auch die Wertsicherungsklausel vereinbart worden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß nach dem Inhalt der getroffenen
Vereinbarung der Lebenshaltungskostenindex nach dem
Stande von Januar 1974 = 134,3 (auf der Basis 1962 = 100)
Anknüpfungspunkt sein sollte (wegen der sich aus §9a Abs.
1 Satz 2 ErbbauVO ergebenden Einschränkung s. nachfolgend unter b). Auf dieser Ausgangsindexzahl beruht die Berechnung des Berufungsgerichts.
b) Im Rahmen der nach
vertraglichen Erhöhungsanspruchs führen: Zeitlicher Bezugspunkt ist nach
seither eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Da die Wertsicherungsklausel, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall erst am 15. Juli 1974 (Abschluß des Kaufvertrages
zwischen der Firma B. und den Beklagten) vereinbart worden ist, ist dies auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
im Sinn des
3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit
es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat, in diesem Umfang ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
9. ErbbauVO §7 (Zur Zulässigkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts)
Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts und eine hierzu erforderliche
Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde dürfen
nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Erwerber
des Rechts einer Erhöhung des Erbbauzinses zustimmt.
(Leitsatz nicht amtlich)
LG Memmingen, Beschluß vom 18.3.1982 — 4 T 291/82 —
mitgeteilt von Dr. Klaus Kirchknopf, Richter am LG
Aus dem Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 09.03.1978 überließ der Beteiligte zu 2)
der Beteiligten zu 1) sein Erbbaurecht, das auf dem Grundstück der
Beteiligten zu 4) lastet.
Ziffer Xl. der Urkunde lautet wie folgt:
„Die Erwerberin übernimmt anstelle des Veräußerers den auf den Vertragsgegenstand treffenden Erbbauzins in der derzeitigen Höhe, und
zwar ebenfalls vom 01. März 1978 an. Im übrigen ist der Erwerberin
der Inhalt des Erbbaurechtsvertrages vom 22. Oktober 1959, sowie
des Erbbaurechts, bekannt.”
Im in der Urkunde erwähnten Erbbaurechtsvertrag vom 24.09.1958/
22.12.1959 wurde ein jährlicher Erbbauzins von DM 165,— oder wahlweise 8 Zentner Weizen vereinbart; eine Anpassung erfolgte bisher
nicht.
Mit Schreiben vom 14.10.1980 beantragte der Urkundsnotar namens
der Beteiligten beim Amtsgericht, die Zustimmung des Eigentümers
gemäß §7 ErbbRVO zu ersetzen. Er legte vor ein Schreiben der Beteiligten zu 3) an ihn vom 04.04.1978, in dem es heißt: „In vorbezeichneter Sache können wir erst nach Klärung der Frage über die Erhöhung
des jährlichen Erbbauzinses eine endgültige Entscheidung treffen".
Er legte weiter vor ein Schreiben der Beteiligten zu 3) vom 04.04.1978
an die Beteiligte zu 1). Darin wurde darauf hingewiesen, daß die Höhe
des Erbbauzinses an die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
angepaßt werden müsse. Dies beruhe auf dem Grundsatz der Vertragstreue, wie er auch in §9a ErbbRVO zum Ausdruck komme. Sie
könne das Grundstück aber auch käuflich erwerben oder tauschen.
Anschließend heißt es:
„Die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin zum Überlassungsvertrag vom 09.03.1978 können wir als Stiftungsaufsichtsbehörde erst dann genehmigen, wenn uns die neue Erbbauberechtigte
eine schriftliche, verbindliche Verpflichtungserklärung über die Bezahlung eines jährlichen Erbbauzinses von DM 300,— ab 01.07.1978,
zahlbar zum 01.10.1978, vorlegt."
Der Notar wies darauf hin, daß die Voraussetzungen des § 7 ErbbRVO
unzweifelhaft vorlägen und das Verlangen der Beteiligten zu 3)
rechtswidrig wäre; die Zustimmung des Veräußerers dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Erwerber in die Vereinbarung
zusätzlicher Verpflichtungen einwillige.
128 MittBayNot 1982 Heft 3
Am 4.12.1981 hat das Amtsgericht einen Beschluß erlassen, mit dem
die Zustimmung gemäß §7 Abs. 3 ErbbRVO antragsgemäß ersetzt
wurde.
Hiergegen legte die Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde ein.
Aus den Gründen:
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist gemäß
§ 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbRVO, §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 60 Abs.
1 Nr. 6, 21, 22 FGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere auch beschwerdebefugt: Eigentümerin des
streitgegenständlichen Grundstücks ist die Beteiligte zu 4).
Es handelt sich bei ihr um eine katholische Pfründestiftung,
also eine Stiftung des öffentlichen Rechts (Art. 36, 38, 39
Bayerisches Stiftungsgesetz v. 26.11.1954 [GVBl. 1954,
301 ff.]). Gesetzlicher Vertreter der Pfründestiftung ist ihr Inhaber (Art. 9 Abs. 2 Ordnung für kirchliche Stiftungen v.
01.10.1959 [KMBl. 1959]), d.h. der Pfarrer, dem die Pfründe
rechtmäßig verliehen wurde. In welchem Umfang Rechtsgeschäfte solcher Pfründestiftungen genehmigungspflichtig
sind, bestimmt Art. 14 KiStiftO. Die Veräußerung des Erbbaurechts fällt unter Abs. 2 Nr. 3 dieser Bestimmung. Vorliegendes Rechtsgeschäft unterliegt daher insoweit der Genehmigungspflicht durch die Beteiligte zu 3). Diese ist auch
an vorliegendem Verfahren beteiligt: §7 ErbbRVO will ein
unbeschränktes Ermessen des Grundstückseigentümers
bei der Zustimmung, das die Veräußerlichkeit und Belastbarkeit des Erbbaurechts faktisch vereiteln könnte, verhindern
(Münchener Kommentar, BGB, Bd. 4, §7 ErbbRVO, Rdnr. 1).
Nach diesem Normzweck fällt daher auch der Fall unter diese Vorschrift, daß die Wirksamkeit der Zustimmung einer
Stelle, hier der Beteiligten zu 4), von der Genehmigung einer
anderen Stelle, hier der Beteiligten zu 3), abhängig ist. Antragsgegner ist auch nur die Beteiligte zu 3), da die Beteiligte zu 4) die Zustimmung erteilen will, wie sich aus dem
Schreiben des Urkundsnotars vom 14.10.1980 ergibt.
2. Das Rechtsmittel ist aber in der Sache nicht begründet.
a) § 7 Abs. 1 und 2 ErbbRVO begründen kraft zwingenden
Rechts einen Anspruch auf Zustimmung. Der Zustimmungsanspruch und das Recht auf gerichtliche Ersetzung (Abs. 3)
können daher auch nicht ausgeschlossen oder beschränkt
werden (OLG Hamm
der Vereinbarung zusätzlicher Verpflichtungen des Erwerbers gegenüber dem bisherigen Erbbaurechtsinhalt abhängig gemacht werden darf (vgl. OLG Hamm
So kann nicht die Vereinbarung des höheren Erbbauzinses
oder einer neuen Wertsicherungsklausel verlangt werden
(vgl. OLG Hamm a.a.O.; BayObLG
Es ist zwar anerkannt, daß die Grundsätze über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage (
des Erbbauzinses danach kann jedoch allenfalls vor dem
Prozeßgericht im Erkenntnisverfahren, nicht aber in vorliegendem FGG-Verfahren verlangt werden (OLG Frankfurt
a.a.O.). Voraussetzung für das Ersetzungsverfahren ist die
Verweigerung der Zustimmung. Eine bestimmte Form dafür
ist nicht vorgeschrieben. Die Verweigerung kann daher ausdrücklich oder stillschweigend, teilweise oder durch Zustimmung unter Bedingungen erfolgen (Münchener Kommentar,
a.a.O., Rdnr. 14).
b) Die Voraussetzungen des Absatz 1 liegen hier in persönlicher und sachlicher Hinsicht unzweifelhaft vor. Auch die BeMittBayNot 1982 Heft 3
teiligte zu 3) bezweifelt dies nicht und trägt auch in der Beschwerdeinstanz insoweit nichts Gegenteiliges vor. Anhaltspunkte dafür ergeben sich hier auch nicht aus der Art
des vereinbarten Erbbaurechts. Die Beteiligte zu 3) wendet
im wesentlichen ein, daß sie eine „endgültige
Entscheidung" noch nicht getroffen habe. Diese könne erst
„nach Klärung der Sache über die Erhöhung des jährlichen
Erbbauzinses" getroffen werden; die Beteiligte zu 1) habe
sich jedoch trotz Anschreiben im April 1978 nicht mehr gemeldet. — Damit aber liegt allenfalls eine Zustimmung unter
einer Bedingung vor, die als Verweigerung der Zustimmung
im Sinne des §7 Abs. 3 ErbbRVO anzusehen ist. Dies ergibt
nicht nur vorstehender Wortlaut aus dem Inhalt des Beschwerdeschreibens, sondern schon die abschließende
Passage aus dem Schreiben der Beteiligten zu 3) vom
04.04.1978 an die Beteiligte zu 1). Aus dem Schreiben der Beteiligten zu 3) an den Urkundsnotar vom 04.04.1978 läßt sich
ebenfalls Nichts anderes entnehmen. Auch die Tatsache,
daß die Beteiligte zu 3) über zwei Jahre keine weitere verbindliche Äußerung abgab, spricht für eine Verweigerung
der Zustimmung. Es lag an ihr, die beantragte Zustimmung
zu erteilen. Sie durfte dies nicht — rechtswidrigerweise —
von der Frage der Erhöhung des Erbbauzinses abhängig machen. Aus dem Beschwerdeschreiben läßt sich auch nicht
entnehmen, daß die Beteiligte zu 3) etwa jetzt ihre Zustimmung erteilt oder erteilen will; nach dem ganzen Inhalt ist
davon auszugehen, daß die Sache weiter von der Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses abhängig gemacht
werden soll. Die Beteiligte zu 1) reagierte zwar auf Anschreiben der Beteiligten zu 3) (zuletzt vom 21.02.1980) nicht. Daraus konnte und durfte die Beteiligte zu 3) aber nicht den
Schluß ziehen, daß sich die Sache erledigt habe: Zum einen
hatte der Urkundsnotar bei der Beteiligten zu 3) den Antrag
auf Zustimmung gestellt; dieser vertrat insoweit gemäß Ziffer VIII. des notariellen Überlassungsvertrages die Beteiligten und war daher (alleiniger) Ansprechpartner; zum anderen war Antragsteller im Verfahren der Beteiligte zu 2) und
nicht die Beteiligte zu 1). Hätte sich das Verfahren erledigt
o.ä., so hätte dies der Urkundsnotar mit Sicherheit der Beteiligten zu 3) mitgeteilt. Nach alledem ist das ganze Verhalten der Beteiligten zu 3) als rechtswidrige Verweigerung der
Zustimmung anzusehen. Das Amtsgericht hat die Zustimmung daher zu Recht gemäß §7 Abs. 3 ErbbRVO ersetzt.
10. ErbbauVO § 10 Abs. 1; EGBGB Art. 187 (Zum Grundsatz
der Erstrangigkeit des Erbbaurechts)
Eine im Grundbuch ohne Eintragungszwang eingetragene
altrechtliche Grunddienstbarkeit hindert die Eintragung
eines Erbbaurechts nicht.
BayObLG, Beschluß vom 5.5.1982 — BReg. 2 Z 22/82 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
1. Die Beteiligten zu 1) bestellten mit notarieller Urkunde vom
19.7.1968 dem Landkreis V., dessen Rechtsnachfolger der Beteiligte
zu 2) ist, an einer Reihe von Grundstücken und Grundstücksteilflächen ein Erbbaurecht auf die Dauer von 100 Jahren ab Eintragung im
Grundbuch. Danach hat der Erbbauberechtigte das veräußerliche und
vererbliche Recht, auf dem betroffenen Grundbesitz ein Schulzentrum für weiterführende Schulen zu errichten und zu haben. .
In Abschnitt VIII Nr. 4 der Urkunde vom 19.7.1968 sind die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs der Grundstückseigentümer geregelt.
Nach Nr. 6 Abs. 2 aaO können die Eigentümer das Heimfallrecht nur
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Memmingen
Erscheinungsdatum:17.03.1982
Aktenzeichen:4 T 291/82
Erschienen in: Normen in Titel:ErbbauVO § 7