OLG Düsseldorf 09. Dezember 1997
3 Wx 477/97
BGB §§ 2084, 133, 157

Einsetzung nur der leiblichen Kinder als Schlußerben

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Deutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 653
letzte Aktualisierung: 09. Februar 1998
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
3 Wx 477/97
10. Dezember 1997
G r ü n d e:
Der am 31.03.1996 verstorbene Erblasser hat am 14.12.1936 mit seiner im Jahre 1959 verstorbenen ersten
Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem es heißt:
"Artikel 1.
Für unsere Ehe soll die allgemeine Gütergemeinschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches durch gegenwärtigen Vertrag eingeführt sein und Geltung haben:
Jedoch soll diese Gütergemeinschaft nach dem Tode des Erstversterbenden von uns zwischen dem
Überlebenden von uns und unseren Abkömmlingen, soweit solche aus unserer Ehe etwa hervorgehen
werden, nicht fortgesetzt werden.
Artikel 2.
Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein
Als Erben des Längstlebenden von uns setzen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder ein, soweit solche aus
unserer Ehe hervorgehen werden. "
Am 22.12.1944 haben der Erblasser und seine damalige Ehefrau vor dem Notar Dr... in D. die Annahme der
Beteiligten zu 1 als gemeinschaftliches Kind erklärt, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der
Annahme an Kindes statt durch das Amtsgericht erfolgte am 27.02.1945.
In dem notariellen Vertrag vom 22.12.1944 heißt es u. a.:


"Die Eheleute beabsichtigen die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, in welchem sie sich
gegenseitig zum alleinigen Erben einsetzen und weiter bestimmen, daß sie im Falle einer Wiederheirat des
überlebenden Ehegatten dem Kinde den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Erstversterbenden als
Vermächtnis zuwenden. Für diesen Fall der Errichtung einer solchen letztwilligen Verfügung soll das
Pflichtteilsrecht des Kindes gegenüber dem Erstversterbenden der Eheleute ausgeschlossen sein."
Am 15.06.1962 hat der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau, der Beteiligten zu 2, ein notarielles Testament
errichtet, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen, freien und unumschränkten Erben eingesetzt
haben. Wegen des gesamten Wortlauts des Testaments wird auf Blatt 35 bis 37 der Beiakte 92 VI 942/96 AG
Düsseldorf verwiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser
ausweist. Dem ist die Beteiligte zu 2 unter Hinweis auf das gemeinschaftliche Testament vom 15.06.1962
entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde
der Beteiligten zu 1 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter. Die Beteiligte zu 2 hält das
Rechtsmittel für unbegründet.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist unbegründet, denn die Entscheidung des Landgerichts
beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 27 FGG.
Amts- und Landgericht haben übereinstimmend angenommen, daß die in dem gemeinschaftlichen Testament
des Erblassers und der Beteiligten zu 2 vom 15.06.1962 nicht bedachte Beteiligte zu 1 nicht aufgrund des
Erbvertrages, den der Erblasser mit seiner ersten Ehefrau am 14.12.1936 geschlossen hat, Erbin geworden
ist.
Übereinstimmend haben Amtsgericht und Landgericht den Erbvertrag vom 14.12.1936 dahin ausgelegt, daß
der Erblasser und seine erste Ehefrau als Schlußerben lediglich leibliche Kinder, nicht aber Adoptivkinder
eingesetzt haben. Bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist die Feststellung dessen, was erklärt ist,
ausschließlich Sache des Tatrichters. Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen bindet das
Rechtsbeschwerdegericht, solange sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist sie muß nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn
und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt
(Keidel/Kuntze, 13. Aufl., Rn. 48 zu § 27 FGG mit Nachweisen). Diese Grundsätze gelten auch und
insbesondere für die Auslegung von Testamenten oder Erbverträgen, bei der die speziellen gesetzlichen
Auslegungsregeln zu beachten und deren Anwendung nachzuprüfen sind.
Danach kann die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das
Landgericht hat seine Auslegung in erster Linie damit begründet, daß zwar unter "gemeinschaftlichen
Kindern" (oder auch "Abkömmlingen") nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch Adoptivkinder
verstanden werden, daß aber bereits der Zusatz in dem Erbvertrag "soweit solche aus unserer Ehe
hervorgehen werden" darauf schließen lasse, daß die Eheleute nur leibliche und nicht auch Adoptivkinder
gemeint haben. Diese Auslegung wird vom Landgericht damit begründet, daß einmal die Ehegatten bei
Abschluß des Erbvertrages noch mit leiblichen Nachkommen rechnen konnten und zum anderen aus der
Absichtserklärung der Ehegatten in dem Adoptionsvertrag aus dem Jahre 1947 eindeutig hervorgeht, daß das
"adoptierte Kind" in dem beabsichtigten gemeinschaftlichen Testament nicht als Erbe bedacht werden sollte.
Diese Würdigung ist mit dem Wortlaut des Testamentes vereinbar und zumindest möglich. Zu Unrecht rügt
die Beteiligte zu 1, das Landgericht habe wesentliche Auslegungskriterien nicht berücksichtigt.
mehrere Auslegungsmöglichkeiten zuläßt, nämlich entweder eine Schlußerbeneinsetzung lediglich leiblicher
gemeinschaftlicher Kinder oder auch eine Berücksichtigung von Adoptivkindern. Das Landgericht hat
sodann folgerichtig geprüft, ob bei der Errichtung des Erbvertrages der mutmaßliche übereinstimmende
Wille der Ehegatten - auch - auf die Einsetzung von Adoptivkindern gerichtet war, was voraussetzte, daß der
Erblasser und seine erste Ehefrau bereits damals an die Möglichkeit einer Adoption gedacht haben. Dabei hat
das Landgericht frei von Rechtsfehlern ausgeführt, daß der Erblasser und seine Ehefrau bei Errichtung des
Erbvertrages mit leiblichen Abkömmlingen durchaus rechnen konnten, denn ihre Ehe bestand erst vier Jahre
und ihr beiderseitiges Lebensalter stand der Erwartung gemeinschaftlicher leiblicher Kinder nicht entgegen.
Die angestellten Erwägungen des Landgerichts über die richtige Auslegung des Testaments belegen, daß das
Landgericht auf eine anderen denkbare Bedeutung der von dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau
getroffenen Schlußerbeneinsetzung im Erbvertrag in Erwägung gezogen hat, sich aber letztlich aus den von
ihm angeführten Gründen dafür entschieden hat, daß als Schlußerben nur gemeinsame leibliche Kinder
eingesetzt werden sollten. Daß das Landgericht nicht auf den von der Beteiligten zu 1 angeführten Umstand,
daß der Erblasser selbst "angenommenes Kind" war, daß sie von dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau in
Abänderung ihres Vornamens stets "Irmgard" bezeichnet wurde (Name des verstorbenen leiblichen Kindes
der Ehegatten) und auf die Rechtsstellung eines adoptierten Kindes im allgemeinen nicht besonders
eingegangen ist, ist kein Rechtsfehler.
Auch die Erwägungen des Landgerichts zu der beabsichtigten Errichtung eines gemeinschaftlichen
Testaments im Adoptionsvertrag aus dem Jahre 1944 weisen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist
insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß - wäre es zu der Errichtung dieses gemeinschaftlichen
Testamentes mit dem vorgesehenen Inhalt gekommen - die Beteiligte zu 1 "schlechter" gestellt gewesen wäre
als bei der Schlußerbeneinsetzung im Erbvertrag. Anhaltspunkte dafür, daß der Erblasser und seine erste
Ehefrau, die "erbrechtliche" Stellung des adoptierten Kindes - der Beteiligten zu 1 - durch das beabsichtigte
gemeinschaftliche Testament gegenüber dem bereits bestehenden Erbvertrag verschlechtern wollten, sind
aber weder von den Beteiligten aufgezeigt noch ersichtlich.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf die Ausführungen des Erblassers in dem mit der
Beteiligten zu 2 im Jahre 1962 errichteten gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der Erbeinsetzung "aus
der Ehe hervorgegangener Kinder" in dem Erbvertrag an, so daß dahingestellt bleiben kann, ob diese
Erklärung des Erblassers für die Auslegung des Erbvertrages aus dem Jahre 1936 von Bedeutung sein
konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

09.12.1997

Aktenzeichen:

3 Wx 477/97

Erschienen in:

DNotI-Report 1998, 38
ZNotP 1998, 123

Normen in Titel:

BGB §§ 2084, 133, 157