Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses; negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
letzte Aktualisierung: 5.3.2021
BGH, Urt. v. 26.1.2021 – II ZR 391/18
Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses; negative Legitimationswirkung der
Gesellschafterliste
1a. Der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafter einer
GmbH steht grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des
entgegen.
1b. Fehlt dem Kläger die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in
der Gesellschafterliste eingetragen ist, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur
Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen.
2. Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann analog § 244
Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafterversammlung den
anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss nicht
fristgerecht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit nicht die Anfechtung der Beschlüsse
über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers betroffen ist.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Die Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers
seien entsprechend
Einziehung folgende Abfindungsanspruch des Klägers nicht aus freiem Kapital
der Beklagten beglichen werden könne.
Die Beschlüsse über die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags des
Klägers aus wichtigem Grund seien rechtswidrig, weil die Beklagte die Frist des
habe, lasse sich der am 10. Oktober 2014 gefasste Beschluss nicht als Beschluss
auch über eine hilfsweise ordentliche Kündigung auslegen oder gar umdeuten.
Einen wirksamen Beschluss über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags
des Klägers habe die Gesellschafterversammlung der Beklagten
erst am 25. August 2015 gefasst. Die Beschlüsse über eine Ermächtigung zur
Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger litten sämtlich unter ihrer
mangelnden Bestimmtheit.
Begründet seien die Rechtsmittel des Klägers, soweit er sich gegen Bestätigungen
im Zusammenhang mit der Einziehung, mit der fristlosen Kündigung
und mit der Ermächtigung wende. Zum einen könnten nichtige Beschlüsse entsprechend
nicht durch eine Bestätigung geheilt werden.
Mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnungen seiner Beschlussanträge
am 14. März 2016 habe der Kläger Erfolg, weil die betreffenden Beschlüsse
gesetzeswidrig im Sinne des
des Klägers seien an der Stimmabgabe durch Stimmverbote gehindert
gewesen. Der damit verbundenen im Wesentlichen erfolgreichen positiven
Beschlussfeststellungsklage bleibe der Erfolg versagt, soweit der Beklagte
seinerseits die Feststellung von Einziehungsbeschlüssen begehre. In diesem Zusammenhang
wirke sich der oben zu Gunsten des Klägers erwähnte Gesichtspunkt
mangelnden Eigenkapitals zu seinen Lasten aus.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur stand, soweit
sie Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers bzw.
die Bestätigung dieser Beschlüsse betreffen. Im Übrigen scheitert eine inhaltliche
Überprüfung der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse daran, dass dem Kläger
die Anfechtungsbefugnis fehlt, weil er bereits vor der Gesellschafterversammlung
vom 25. August 2015 nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils
in der Gesellschafterliste der Beklagten eingetragen war. Soweit es die Beschlüsse
vom 10. Oktober 2014 über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags
des Klägers und über die Ermächtigung zur Geltendmachung von An-
sprüchen gegen den Kläger betrifft, wurden diese in der Gesellschafterversammlung
vom 14. März 2016 bestandskräftig bestätigt, weil dem Kläger auch hinsichtlich
dieser Bestätigungsbeschlüsse die Anfechtungsbefugnis fehlt. Da dem Kläger
die Anfechtungsbefugnis fehlt, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur
Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen,
so dass die Revision gegen die Stattgabe dieser Anträge durch das Berufungsgericht
ebenfalls Erfolg hat.
1. Der Revision bleibt der Erfolg versagt, soweit das Berufungsgericht die
Nichtigkeit der Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers
festgestellt sowie die Beschlüsse über die Bestätigung der Einziehung bzw. über
die Bestätigung von die Einziehung betreffenden Bestätigungsbeschlüssen für
nichtig erklärt hat, weil das Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen der
Beklagten bezahlt werden kann bzw. weil nichtige Beschlüsse nicht bestätigt werden
können. Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die
Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Nichtigerklärung der die Einziehung betreffenden
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
25. August 2015 (Urteilsformel II. 1.), vom 14. März 2016 (Urteilsformel IV. 1., 2.
a) und b)) und vom 25. Mai 2016 (Urteilsformel VII. 1., 2., 3. und 4.) wendet,
wobei der Tenor des Berufungsgerichts klarstellend dahin zu berichtigen ist, dass
die Bestätigungsbeschlüsse nicht für nichtig erklärt werden, sondern deren Nichtigkeit
festgestellt wird.
a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,
der unter dem Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 25. August 2015 über die Einziehung
des Geschäftsanteils des Klägers sei nichtig (Urteilsformel II. 1.), weil die
Beklagte bei Fassung des Einziehungsbeschlusses nicht über das zur Zahlung
der geschuldeten Abfindung notwendige freie Vermögen verfügt habe.
aa) Der Kläger ist zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss
vom 25. August 2015 befugt, obwohl er im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Einziehung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils
in der Gesellschafterliste der Beklagten eingetragen war.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass
dem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen seinen Ausschluss
oder die Einziehung seines Geschäftsanteils trotz sofortiger Wirksamkeit
erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit
Geltung zu verschaffen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 II
ZR 109/11,
ZR 406/17,
Rn. 41; beide mwN). Diese Rechtsschutzmöglichkeit hängt nicht von der Eintragung
des materiell berechtigten, von einem Einziehungsbeschluss betroffenen
Gesellschafters als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste ab
(vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 II
ZR 234/18, juris; Urteil vom 2. Juli
2019 II
ZR 406/17,
zwischen der Einziehung und der Erhebung der Anfechtungsklage eine von der
Gesellschaft eingereichte geänderte Gesellschafterliste, in der der betroffene Gesellschafter
nicht mehr eingetragen ist, im Handelsregister aufgenommen worden
ist. Der Rechtsschutz muss auch dann gewährleistet werden, wenn der Geschäftsanteil
bereits im Zeitpunkt der Einziehung in der Gesellschafterliste nicht
mehr geführt wird, da der Gesellschafter in gleicher Weise in seiner materiellen
Gesellschafterstellung betroffen ist wie ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil
nach der Einziehung, aber vor Klageerhebung aus der Gesellschafterliste gestrichen
wurde (BGH, Urteil vom 10. November 2020 II
ZR 211/19, ZIP 2020,
2513 Rn. 35).
bb) Der Einziehungsbeschluss vom 25. August 2015 ging nicht deshalb
ins Leere, weil der Geschäftsanteil des Klägers bereits am 10. Oktober 2014 eingezogen
worden war. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit dieses Beschlusses
festgestellt (Urteilsformel I. 1.). Da die Revision gegen das Berufungsurteil
nicht zugelassen wurde, steht die Nichtigkeit dieses Einziehungsbeschlusses
rechtskräftig fest (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 II
ZR 41/96,
ZR 112/07,
Rn. 8; Urteil vom 10. November 2020 II
ZR 211/19,
Dass bei der Beschlussfassung am 25. August 2015 noch unklar war, ob
der vorangehende Einziehungsbeschluss wirksam war und der Geschäftsanteil
noch bestand, steht der erneuten Einziehung nicht entgegen. Der neue Beschluss
ist erkennbar für den Fall gefasst, dass die Unwirksamkeit des früheren
Einziehungsbeschlusses festgestellt wird und der Kläger damit entgegen der im
Parallelprozess vertretenen Auffassung der Beklagten noch Inhaber des Geschäftsanteils
ist. In der neuerlichen Beschlussfassung liegt kein widersprüchliches
Verhalten der Beklagten. Vielmehr hat sie ein anerkennenswertes
Interesse, Zweifel an der Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses durch die
Neuvornahme des Beschlusses auszuräumen oder für den Fall des Fehlschlagens
eines Einziehungsversuchs wegen neu aufgetretener oder bekannt gewordener
Einziehungsgründe den Geschäftsanteil vorsorglich noch einmal einzuziehen
(BGH, Urteil vom 10. November 2020 II
ZR 211/19,
cc) Der Einziehungsbeschluss vom 25. August 2015 ging auch nicht deshalb
ins Leere, weil in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste
im Zeitpunkt der Einziehung der eingezogene Geschäftsanteil mit der Nummer
3 durchgestrichen und nur noch die Mitgesellschafter des Klägers B.
und E. als Inhaber der Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 und 2
ausgewiesen waren. Es war nicht erforderlich, dass die Beklagte vor der Einziehung
eine korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichte, in der
der materiell berechtigte Kläger wieder als Inhaber des einzuziehenden Geschäftsanteils
eingetragen war. Jedenfalls nach einem möglicherweise gescheiterten
Einziehungsversuch kann die Gesellschaft vorsorglich erneut die Einziehung
eines Geschäftsanteils beschließen, auch wenn dieser Geschäftsanteil
nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragen oder einem Gesellschafter zugeordnet
ist (BGH, Urteil vom 10. November 2020 II
ZR 211/19,
Rn. 12 ff.).
dd) Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe
zurückweisen, dass der Beschluss zwar nicht für nichtig zu erklären sei,
aber seine Nichtigkeit festzustellen ist.
Zu Recht sah sich das Berufungsgericht bei der Feststellung der Nichtigkeit
auf den Anfechtungsantrag des Klägers hin nicht durch § 308 Abs. 1 Satz 1
ZPO gehindert. Die Norm verbietet es dem Gericht, einer Partei etwas zuzusprechen,
was sie nicht beantragt hat. Stellt das Gericht auf den Anfechtungsantrag
des Gesellschafters einer GmbH hin die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses
fest, anstatt ihn für nichtig zu erklären, verstößt das aber nicht gegen § 308
Abs. 1 ZPO, weil mit diesem Urteilsausspruch der Antragsumfang nicht verlassen
wird. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel,
nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses
mit Wirkung für und gegen jedermann (BGH, Urteil vom 17. Februar 1997
II ZR 41/96,
II ZR 12/17,
Nichtigerklärung eines Beschlusses zu seiner Nichtigkeit. Soweit diesen
Klagen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, ist es eine vom Gericht durch
Subsumtion zu beantwortende, revisible Rechtsfrage, ob
AktG (analog) Anwendung findet, und liegt, unabhängig von der Antragstellung,
derselbe Streitgegenstand vor (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1997
II ZR 41/96,
II ZR 12/17,
erfasst damit die Nichtigerklärung, umgekehrt der Antrag auf Nichtigerklärung die
Nichtigkeitsfeststellung. Der Senat hat auch nach einem Antrag auf Nichtigerklärung
die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom
20. September 1999 II
ZR 345/97,
20. November 2018 II
ZR 12/17,
ee) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses
festgestellt, weil die Beklagte bei Beschlussfassung nicht
über das zur Zahlung der geschuldeten Abfindung notwendige freie Vermögen
verfügt hat.
(1) Auszahlungen an ausgeschiedene Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung
oder Vertiefung einer Unterbilanz führen (BGH, Urteil vom 4. August
2020 II ZR 171/19,
des Senats ist ein Einziehungsbeschluss entsprechend
eines Verstoßes gegen
bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus
freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft
gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 II
ZR 109/11,
ZR 342/14, BGHZ 210,
186 Rn. 13; Urteil vom 26. Juni 2018 II
ZR 65/16,
(2) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht in der
Lage, aus einem nach
Abfindung zu zahlen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg
wendet die Revision ein, das Berufungsgericht hätte nicht ohne eine Klageänderung
durch den Kläger die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses gem. § 241
Nr. 3 AktG analog feststellen dürfen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen,
aus denen sich die Zulässigkeit einer Klageänderung in zweiter Instanz
und die Berücksichtigungsfähigkeit des neuen Vorbringens ergibt, ohne Rechtsfehler
festgestellt.
(a) Zu Recht macht die Revision allerdings geltend, in dem Wechsel von
dem erstinstanzlich allein geltend gemachten Anfechtungsgrund des fehlenden
rechtfertigenden Grunds für die Einziehung auf den erstmals in zweiter Instanz
geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der fehlenden Deckung des Einziehungsentgelts
bei Beschlussfassung liege eine Klageänderung.
Bei der erstmaligen Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der fehlenden
Deckung des Einziehungsentgelts bei Beschlussfassung in zweiter Instanz
handelt es sich um eine Klageänderung in der Form der Änderung des Klagegrunds,
da der Kläger sein Begehren auf einen anderen Lebenssachverhalt
stützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand
der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage durch den auf einen konkreten Beschluss
bezogenen Antrag (BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 II
ZR 142/14,
als Teil des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH,
Urteil vom 6. April 2009 II
ZR 255/08,
II; Beschluss vom 7. Dezember 2009 II
ZR 63/08,
Beschluss vom 31. Mai 2010 II
ZR 105/09,
8. Februar 2011 II
ZR 206/08,
vom 10. Juli 2015 V
ZR 198/14,
auf einzelne Anfechtungsgründe mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf
der Klagefrist nachgeschobene Gründe nicht mehr berücksichtigt werden
können (BGH, Urteil vom 14. März 2005 II
ZR 153/03,
Klarstellung zu
II ZR 63/08,
ZR 105/09,
ZR 229/09,
Rn. 13 mwN).
Der Wechsel der Klagebegründung in zweiter Instanz war nicht verspätet.
Anders als beim Nachschieben von Anfechtungsgründen, deren Geltendmachung
entsprechend
14. März 2005 II
ZR 153/03,
grundsätzlich fristungebunden geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom
23. Mai 1960 II
ZR 89/58,
II ZR 236/93,
ZR 206/08,
ZR 229/09,
Rn. 13). Dem steht § 10 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten nicht entgegen,
wonach die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Erhalt des Protokolls gegen die
Gesellschaft geltend gemacht werden kann und nach Anlauf der Frist ein etwaiger
Mangel als geheilt gilt. Eine statutarische Frist für die Geltendmachung von
Nichtigkeitsgründen wird zu Recht für unzulässig gehalten. Die gesetzlichen Vorschriften
über die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen sind zwingend und
können durch die Satzung nicht abgeändert, insbesondere kann die Geltendmachung
der Nichtigkeit nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung in diesem
Sinne würde es bedeuten, wenn die Nichtigkeit nur innerhalb einer Ausschlussfrist
von einem Monat geltend gemacht werden könnte (vgl. Altmeppen, GmbHG,
10. Aufl., Anh. § 47 Rn. 91; Rensen in Saenger/Inhester, GmbHG, 4. Aufl.,
Anh. § 47 Rn. 104; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl.,
Anh. § 47 Rn. 29; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt,
GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 254; MünchKommGmbHG/Wertenbruch,
3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 299; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 146).
(b) Die Klageänderung war zulässig, weil die erstmals in zweiter Instanz
aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe bei Fassung des Einziehungsbeschlusses
nicht über das zur Zahlung der geschuldeten Abfindung notwendige
freie Vermögen verfügt, nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
unstreitig geblieben ist (
Nach
auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung
und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach
legen hat. Inwieweit dies bei neuem Vorbringen der Fall ist, bestimmt sich nach
unstreitiges Vorbringen stets zuzulassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November
2004 IX
ZR 229/03,
GSZ
1/08,
ZR 538/17,
ZR 355/18, ZIP 2020,
2453 Rn. 28).
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es
unstreitig, dass die Beklagte bei Fassung des Einziehungsbeschlusses nicht über
das zur Zahlung der geschuldeten Abfindung notwendige freie Vermögen verfügte.
Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt das Parteivorbringen,
das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist,
für das Parteivorbringen,
mit der Einziehung vom 10. Oktober 2014 ausgeführt, der Kläger habe
sich nach Erörterung seitens des Vorsitzenden und des Berichterstatters in der
mündlichen Verhandlung nicht nur das allgemeine Vorbringen der Beklagten zu
einer Überschuldung ausdrücklich hilfsweise zu Eigen gemacht, sondern darüber
hinaus gestützt auf dieses Vorbringen behauptet, die Beklagte habe bei Fassung
des Einziehungsbeschlusses nicht über das zur Zahlung der geschuldeten Abfindung
notwendige freie Vermögen verfügt. Weder sei die Beklagte diesem Vorbringen
unter der gebotenen konkreten Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse
entgegengetreten, noch habe die Beklagte insofern die Gewährung eines Schriftsatznachlasses
oder eine Vertagung zwecks Ergänzung ihres Vorbringens beantragt.
Das Berufungsgericht hat weiter, von der Revision unbeanstandet, ausgeführt,
das Vorbringen des Klägers sei allgemein gehalten. Deshalb sei es so zu
verstehen, dass der Kläger nicht lediglich das Fehlen des notwendigen freien
Vermögens am 10. Oktober 2014, sondern auch am 25. August 2015 bzw. zu
den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abfindung behauptet habe. Danach
habe es der Beklagten auch in diesem Zusammenhang oblegen, ihre Vermögensverhältnisse
und das Vorhandensein hinreichenden freien Vermögens zu
dem maßgebenden Zeitpunkt konkret darzulegen.
Nach diesem, mit der Wirkung des
Parteivorbringen, ist der vom Kläger behauptete Nichtigkeitsgrund unstreitig, da
die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten hat (§ 138
Abs. 2 und 3 ZPO). Die Beklagte war zur substantiierten Darlegung verpflichtet.
Der Kläger konnte die maßgeblichen Tatsachen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
am 25. August 2015 nicht kennen und hatte auch keine Möglichkeit zur
weiteren Sachaufklärung, weil er nach Aufforderung seiner Mitgesellschafter vom
10. Juli 2014 bereits am Tag darauf die Räume der Beklagten verlassen hatte.
Die Beklagte kannte alle wesentlichen Tatsachen und es war ihr unschwer möglich
und zumutbar, nähere Angaben zu ihrer handelsbilanziellen Situation zu machen
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 II
ZR 159/89,
Beschluss vom 25. März 2014 VI
ZR 271/13,
vom 18. Januar 2018 I
ZR 150/15,
2020 VI
ZR 252/19,
(
II ZR 334/04,
II ZR 102/07,
Urteil vom 16. Dezember 2010
I ZR 161/08,
der Rache; Beschluss vom
2. Dezember 2015 VII
ZB 48/13,
Fall hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellung des beiderseitigen Parteivortrags
an einer Urteilsberichtigung nach
Feststellungen des Berufungsgerichts für das weitere Verfahren bindend,
Keinen Erfolg hat die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die
richterliche Hinweispflicht verletzt. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung
einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß
wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf
im Einzelnen vorgetragen hätte, und wie er weiter vorgegangen wäre (BGH,
Beschluss vom 11. Februar 2003 XI
ZR 153/02,
Beschluss vom 18. Mai 2011 IV
ZB 6/10, juris, Rn. 12; Urteil vom 15. Februar
2018 I
ZR 243/16,
gute Qualität). Die
Behauptung der Revision, die Beklagte hätte ihre Bilanz vorgelegt und dargelegt,
dass der Ausgleichsanspruch des Klägers kleiner gewesen wäre als das verfügbare
Eigenkapital, stellt lediglich die Rechtsverteidigung ihrer äußeren Form nach
dar, ohne diese inhaltlich mit Vortrag zu füllen. Dieses Vorbringen der Revision
lässt keine Rückschlüsse auf die handelsbilanzielle Situation der Beklagten zu,
die zur Bestimmung des freien Vermögens maßgebend ist (vgl. BGH, Urteil vom
5. April 2011 II
ZR 263/08,
2018 II
ZR 65/16,
(c) Unabhängig davon ist die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen
Klageänderung durch das Berufungsgericht nach
der Revision nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 27. April 2009 II
ZR 167/07,
ZR 205/07, BGHZ 182,
158 Rn. 71; Urteil vom 17. Oktober 2012 XII
ZR 101/10,
Rn. 11). Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, dass
eine Klageänderung vorliegt. Nach dem Zweck des Berufungsrechts dient die
Berufungsinstanz in erster Linie der Fehlerkontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung.
Rahmen neuer Streitgegenstände mit neuem Streitstoff befassen und hierzu eine
Sachentscheidung treffen muss. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden,
wenn das Berufungsgericht eine Klageänderung zugelassen und hierüber sachlich
entschieden hat. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob das
Berufungsgericht zu einer Sachentscheidung gelangt ist, weil es die Voraussetzungen
des
hat. In beiden Fällen würde eine revisionsrechtliche Überprüfung der Sachentscheidung
des Berufungsgerichts möglicherweise die Grundlage entziehen, ohne
dass hierfür noch ein Bedürfnis besteht. Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht
eine Klageänderung gar nicht erkannt und über den geänderten Streitgegenstand
sachlich entschieden hat.
b) Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit das Berufungsgericht festgestellt
hat, dass der zum Tagesordnungspunkt 13 anlässlich der Gesellschafterversammlung
vom 14. März 2016 gefasste Beschluss mit dem Inhalt, "der Geschäftsanteil
von Herrn R. ist damit (erneut) eingezogen", nichtig ist
(Urteilsformel IV. 1.). Der Kläger ist zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen
den Beschluss über die erneute Einziehung befugt, obwohl er im Zeitpunkt der
Beschlussfassung am 14. März 2016 nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils
in der Gesellschafterliste der Beklagten eingetragen war (vgl. II. 1. a) aa)).
Der Einziehungsbeschluss ist entsprechend
gegen
c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht
den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März
2016 zu Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse
vom 10. Oktober 2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen
wirksam bestätigt", für nichtig erklärt hat (Urteilsformel IV. 2. a)), soweit es
den Einziehungsbeschluss vom 10. Oktober 2014 (Tagesordnungspunkt 3) betrifft.
Die Nichtigkeit dieses Einziehungsbeschlusses ist rechtskräftig festgestellt.
Ein nichtiger Beschluss kann nicht bestätigt werden. Der Bestätigungsbeschluss
ist gleichfalls nichtig.
aa) Der Kläger ist zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Beschluss
über die Bestätigung der Einziehung befugt, obwohl er im Zeitpunkt der
Beschlussfassung am 14. März 2016 nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils
in der Gesellschafterliste der Beklagten eingetragen war (vgl. II. 1. a) aa)).
bb) Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 10. Oktober 2014 über die Einziehung
des Geschäftsanteils des Klägers festgestellt (Urteilsformel I. 1.). Da die Revision
gegen das Berufungsurteil insoweit nicht zugelassen wurde, steht die Nichtigkeit
rechtskräftig fest (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 II
ZR 41/96,
ZR 112/07,
Rn. 8; Urteil vom 10. November 2020 II
ZR 211/19,
nichtiger Beschluss kann nicht bestätigt werden. Wie schon der Wortlaut von
(BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 II
ZR 194/01,
Urteil vom 20. September 2004 II
ZR 288/02,
12. Dezember 2005 II
ZR 253/03,
2011 II
ZR 229/09,
nichtige Beschlüsse sind der Bestätigung nicht zugänglich (BGH, Urteil vom
26. Juni 2012 II
ZR 30/11,
vom 10. Oktober 2014 führt zur Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses,
weil dem Bestätigungsbeschluss der materiell-rechtliche Mangel
des Ausgangsbeschlusses ebenfalls anhaftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012
II ZR 30/11,
d) Aus denselben Gründen hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie sich
dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die weiteren die Einziehung betreffenden
Bestätigungsbeschlüsse für nichtig erklärt hat, nämlich den Beschluss der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt
2 (Urteilsformel IV. 2. b)) mit dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse
vom 25. August 2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit
2:1 Stimmen wirksam bestätigt", soweit es den Einziehungsbeschluss vom
25. August 2015 (Tagesordnungspunkt 3) betrifft, den Beschluss der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt
2 (Urteilsformel VII. 1.) mit dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse vom
10. Oktober 2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen
erneut wirksam bestätigt", soweit es den Einziehungsbeschluss vom 10. Oktober
2014 (Tagesordnungspunkt 3) betrifft, den Beschluss der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 3 (Urteilsformel
VII. 2.) mit dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse vom 25. August 2015
zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt",
soweit es den Einziehungsbeschluss vom 25. August 2015 (Tagesordnungspunkt
3) betrifft, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten
vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 4 (Urteilsformel VII. 3.) mit
dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse vom 14. März 2015 zu den Tagesordnungspunkten
1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt", womit tatsächlich
die Gesellschafterbeschlüsse vom 14. März 2016 gemeint sind, soweit die
Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers betroffen ist und den Beschluss der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt
5 (Urteilsformel VII. 4.) mit dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse
vom 19. April 2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind
einstimmig bestätigt", womit tatsächlich die Gesellschafterbeschlüsse vom
19. April 2016 gemeint sind, soweit die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers
betroffen ist. Die Bestätigungsbeschlüsse sind jeweils nichtig. Der Urteilsausspruch
des Berufungsurteils, mit dem die Bestätigungsbeschlüsse für nichtig
erklärt wurden, war insoweit klarstellend zu ändern.
2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse
über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Klägers,
über die Ermächtigung zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den Kläger und
die Ablehnung von Beschlussanträgen des Klägers sowie die Bestätigung dieser
Beschlüsse bzw. die Bestätigung von Bestätigungsbeschlüssen für nichtig erklärt
hat. Der Kläger ist zur Anfechtung der Beschlüsse der Beklagten, die in den Gesellschafterversammlungen
vom 25. August 2015 und danach gefasst wurden,
nicht befugt, weil er bereits vor dem 25. August 2015 nicht mehr als Inhaber eines
Geschäftsanteils der Beklagten in der Gesellschafterliste eingetragen war. Durch
die deshalb bestandskräftige Bestätigung der in der Versammlung vom
10. Oktober 2014 gefassten Gesellschafterbeschlüsse sind auch diese der Anfechtung
entzogen. Da dem Kläger die Anfechtungsbefugnis fehlt, fehlt ihm auch
die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung
gerichteten Klageanträgen, so dass die Revision gegen die Stattgabe
dieser Anträge durch das Berufungsgericht ebenfalls Erfolg hat.
a) Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht den Beschluss der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt
1 mit dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober
2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt"
für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss nicht die Bestätigung der Entscheidung
über die Abberufung des Klägers (Tagesordnungspunkt 1) zum Gegenstand
hat (Urteilsformel IV. 2. a)), und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet, weil ihm die
Anfechtungsbefugnis als materiell-rechtliche Voraussetzung der gesellschaftsrechtlichen
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage fehlt (vgl. BGH, Urteil vom
24. April 2006 II ZR 30/05,
II ZR 152/06,
ZR 112/07,
ZR 302/06,
Rn. 23 Wertpapierdarlehen;
Beschluss vom 17. Juli 2012 II
ZR 216/10,
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, zur Erhebung
der Anfechtungsklage nicht befugt, weil er im Zeitpunkt der Beschlussfassung
nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste der
Beklagten eingetragen war. Der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses
durch einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines
Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafters einer GmbH steht grundsätzlich
die negative Legitimationswirkung des
aa) Zur Erhebung der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage
ist grundsätzlich nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Inhaber
eines Geschäftsanteils befugt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1968
II ZR 181/66,
Born/Ghassemi-Tabar/Gehle, MünchHdbGesR VII, 6. Aufl., § 39 Rn. 30, 38;
Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl.,
Rn. 6; Wicke, GmbHG, 4. Aufl., Anh. § 47 Rn. 18; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl.,
Anh. § 47 Rn. 75; Rensen in Saenger/Inhester, GmbHG, 4. Aufl., Anh. § 47
Rn. 85; Teichmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., Anh. § 47 Rn. 57;
Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., Anh. § 47 Rn. 70; Ganzer in
Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., Anh. § 47 Rn. 45; Römermann in
Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 390;
MünchKommGmbHG/Wertenbruch, 3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 243; Raiser/Schäfer
in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 155).
zu Lasten des nach der Einziehung seines Geschäftsanteils nicht mehr in die
Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters. Der Gesellschafter kann ab
dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste
zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben
(BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 II
ZR 406/17,
10. November 2020 II
ZR 211/19,
ist ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht
(BGH, Urteil vom 25. Februar 1965 II
ZR 287/63,
24. April 2006 II
ZR 30/05,
II ZR 46/05,
daher auch die Anfechtungsbefugnis (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019
II ZR 234/18, juris; Urteil vom 2. Juli 2019 II
ZR 406/17,
mwN; Urteil vom 10. November 2020 II
ZR 211/19,
Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 10. Oktober 2014 über die Einziehung
des Geschäftsanteils des Klägers festgestellt (Urteilsformel I. 1.). Da die Revision
gegen das Berufungsurteil insoweit nicht zugelassen wurde, steht die Nichtigkeit
rechtskräftig fest (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 II
ZR 41/96,
ZR 112/07,
Rn. 8; Urteil vom 10. November 2020 II
ZR 211/19,
nach der Streichung des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste von § 16
Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausgehende negative Legitimationswirkung gilt indes ungeachtet
der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses (BGH, Urteil vom 2. Juli
2019 II ZR 406/17,
II ZR 211/19,
bb) Die negative Legitimationswirkung gilt nicht uneingeschränkt. Der Senat
hat bereits entschieden, dass die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert
sein kann, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1
Satz 1 GmbHG zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 II
ZR 406/17,
Anhaltspunkte ersichtlich. Überdies bejaht der Senat die Anfechtungsbefugnis
des Gesellschafters einer GmbH gegen die Einziehung seines Geschäftsanteils,
auch wenn er im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung nicht mehr
als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, um
effektiven Rechtsschutz im Hinblick auf den bei Entzug der Mitgliedschaft gegebenen
Eingriff in
auf die streitgegenständliche Beschlussanfechtung nicht übertragbar, weil die
Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Klägers dessen Mitgliedschaft
ebenso wenig verletzt wie die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen
gegen ihn.
(1) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass
dem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen seinen Ausschluss
oder die Einziehung seines Geschäftsanteils trotz sofortiger Wirksamkeit
erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit
Geltung zu verschaffen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 II
ZR 406/17, BGHZ 222,
323 Rn. 41; Urteil vom 10. November 2020 II
ZR 211/19,
Rn. 35). Deshalb hängt die Rechtsschutzmöglichkeit auch nicht von der Eintragung
des materiell berechtigten, von einem Einziehungsbeschluss betroffenen
Gesellschafters als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste ab
(vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - II ZR 234/18, juris; Urteil vom 2. Juli
2019 II ZR 406/17,
II ZR 211/19,
die Einziehung zu stellen, ist seine Mitgliedschaft in der beklagten Gesellschaft,
deren Erhaltung letztlich das Ziel der Klage ist, für diese Klage als fortbestehend
anzusehen (BGH, Urteil vom 19. September 1977 II
ZR 11/76,
ZR 229/09,
zur AG; Urteil vom 24. Januar 2012 II
ZR 109/11,
der Entzug der Mitgliedschaft greift in das Grundrecht des Gesellschafters aus
Überprüfung standhält, muss mit ihm ein legitimer Zweck verfolgt werden. Zudem
ist sicherzustellen, dass der Gesellschafter vollen Wertersatz für den Verlust seiner
Mitgliedschaft erhält, und schließlich ist effektiver Rechtsschutz gegen den
Ausschluss oder die Einziehung zu gewährleisten (vgl. BVerfG,
574 zur AG).
(2) Die Beschlüsse über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags
und über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen
den Kläger verletzen sein Anteilseigentum nicht, so dass es nicht verfassungsrechtlich
geboten ist, ihm entgegen der negativen Legitimationswirkung des § 16
Abs. 1 Satz 1 GmbHG die Anfechtungsbefugnis zu erhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs
fällt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum unter den
Schutz des
ZR 80/10,
des Gesellschafters einer GmbH (Lieder/Becker,
GmbHG, 4. Aufl., § 14 Rn. 2; Winter in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl.,
§ 14 Rn. 20; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 14 Rn. 1; MünchKommGmbHG/
Reichert/Weller, 3. Aufl., § 14 Rn. 53; Raiser in Habersack/Casper/Löbbe,
GmbHG, 3. Aufl., § 14 Rn. 22). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst
die Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und
vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Er ist beispielsweise betroffen bei einem
Ausschluss des Aktionärs (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 II
ZR 80/10,
oder der Einziehung seines Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019
II ZR 406/17,
II ZR 211/19,
der Beklagten und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen den Kläger berühren die Substanz seines Anteilseigentums
in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung
nicht.
Die Anfechtungsbefugnis ist auch nicht erforderlich, um dem Kläger
Rechtsschutz gegen eine Beeinträchtigung seiner nicht unmittelbar die Mitgliedschaft
betreffenden Vermögensrechte zu gewährleisten. Durch die wegen fehlender
Anfechtungsbefugnis eintretende Bestandskraft der Beschlüsse über die
Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags und über die Ermächtigung zur
Geltendmachung von Ansprüchen ist der Kläger weder an der Verfolgung seiner
Vergütungsansprüche noch an der Verteidigung gegen die von der Gesellschaft
erhobenen Ansprüche gehindert.
cc) Der Kläger ist auch nicht anfechtungsbefugt, wenn die Beklagte durch
die Ladung zur Gesellschafterversammlung und die vorsorgliche Beteiligung des
Klägers an der Abstimmung diesen ungeachtet der negativen Legitimationswirkung
des
(1) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die negative Legitimationswirkung
des
nur bedeutet, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter keine Mitgliedschaftsrechte
gewähren muss, oder ob sie ihn nicht mehr als Gesellschafter behandeln
darf (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 II
ZR 211/19,
Rn. 15). Zu
diene nur dem Schutz der Gesellschaft, der es überlassen bleiben müsse, ob sie
sich auf die Vorschrift berufen wolle, abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober
1968 II
ZR 181/66,
Jedenfalls bei der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung ist die
GmbH durch den Normzweck des
nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils Eingetragenen wie einen Gesellschafter
zu behandeln, weshalb aus einer solchen gesetzwidrigen Beteiligung auch keine
Anfechtungsbefugnis des nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste
Eingetragenen hergeleitet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn
die Gesellschaft Zweifel hat, ob der nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils
Eingetragene materiell Inhaber des Geschäftsanteils ist. Die Regelung des § 16
Abs. 1 Satz 1 GmbHG soll zum einen zur Missbrauchs- und Geldwäschebekämpfung
Transparenz über die Anteilseigner bewirken und damit Vermögensverschiebungen
mit kriminellem Hintergrund auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
verhindern. Zum anderen dient sie der Rechtssicherheit und -klarheit, indem innerhalb
der Gesellschaft eindeutige Verhältnisse geschaffen werden, wer im Verhältnis
zur Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom
24. Februar 2015 II
ZB 17/14,
2018 II ZB 12/16,
II ZR 12/17,
II ZR 211/19,
eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,
BT-Drucks. 18/11555, S. 173). Dieser Gesetzeszweck verbietet es der Gesellschaft,
einem nicht in der Gesellschafterliste Eingetragenen in der Gesellschafterversammlung
eine Gesellschafterstellung einzuräumen und so unter Umständen
für längere Zeit neben der rechtssicheren und nach außen erkennbaren Gesellschafterzusammensetzung
eine zweite, jedenfalls nach außen verborgene
Gesellschafterzusammensetzung zu etablieren, die die Geschicke der Gesellschaft
lenkt.
(2) Davon abgesehen hat die Beklagte den Kläger in der Gesellschafterversammlung
vom 14. März 2016 nicht als Gesellschafter behandelt. Die Beteiligung
des Klägers an der Versammlung kann nicht als Anerkennung seiner Gesellschafterstellung
gewertet werden. Die Gesellschafter B. und E. gingen
ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung davon aus, dass
sie zusammen 100 % der Geschäftsanteile hielten. Zudem wurde zu Beginn der
Versammlung die Teilnahme des Klägers beanstandet, da dieser nicht in der Gesellschafterliste
aufgeführt sei.
dd) Soweit das Berufungsurteil danach aufzuheben ist, kann der Senat in
der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1,
aufzuheben, soweit es die Bestätigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt
2 vom 10. Oktober 2014 über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags
des Klägers betrifft, und die Klage insgesamt abzuweisen. Soweit
es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 vom 10. Oktober 2014 über die Ermächtigung
zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, ist
das klageabweisende Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung
des Klägers wiederherzustellen.
b) Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung
der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 2, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags
mit dem Kläger betreffend (Urteilsformel I. 2. a)) und zu Tagesordnungspunkt
4, die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafenansprüchen
gegen den Kläger betreffend (Urteilsformel I. 2. b)) richtet,
und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Anfechtung kann
nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Bestätigung dieser Beschlüsse in
der Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016 mit der Senatsentscheidung
bestandskräftig wird, da die vom Kläger insoweit erhobene Anfechtungsklage wegen
fehlender Anfechtungsbefugnis zurückgewiesen werden muss.
aa) Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer
GmbH kann analog
wenn die Gesellschafterversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen
neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten
oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist (Hüffer, ZGR
2012, 730, 736; Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl.,
Wicke, GmbHG, 4. Aufl., Anh. § 47 Rn. 16; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck,
GmbHG, 22. Aufl., Anh. § 47 Rn. 131; Teichmann in Gehrlein/Born/Simon,
GmbHG, 5. Aufl., Anh. § 47 Rn. 56; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG,
20. Aufl., Anh. § 47 Rn. 61; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt,
GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 372; MünchKommGmbHG/Wertenbruch,
3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 214; Raiser/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe,
GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 146; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45
Rn. 121; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1974 II
ZR 76/72,
393). Mit der Bestandskraft des Bestätigungsbeschlusses entfällt die tatsächliche
oder behauptete Anfechtbarkeit
des Erstbeschlusses. Eine wirksame Bestätigung
hat materiell-rechtliche Wirkung, indem sie die gegen den Erstbeschluss
gerichtete Anfechtungsklage unbegründet macht (BGH, Urteil vom
15. Dezember 2003 II
ZR 194/01,
12. Dezember 2005 II
ZR 253/03,
2006 II
ZR 189/02, juris Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2013 II
ZR 56/12,
der Anfechtung des Ausgangsbeschlusses zur Entscheidung, ist regelmäßig vorrangig
über die Anfechtung der Bestätigung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss
vom 11. August 2010 II
ZR 24/10,
1. Februar 2010 II
ZR 262/08, juris Rn. 1; Goette,
Heidel/Heidel, AktG, 5. Aufl., § 244 Rn. 12; Hölters/Englisch, AktG, 3. Aufl., § 244
Rn. 15; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 244 Rn. 17; MünchKomm-
AktG/Hüffer/Schäfer, 4. Aufl., § 244 Rn. 21).
bb) Es steht der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses nicht entgegen,
dass er nach Streichung des Klägers aus der Gesellschafterliste der Beklagten
gefasst wurde und dieser ihn deshalb mangels Anfechtungsbefugnis nicht
mehr erfolgreich angreifen kann. Eine Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters
bei der Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Bestätigungsbeschluss
muss nicht von denselben Gesellschaftern gefasst werden, die den Ausgangsbeschluss
gefasst haben, sondern ist von der Gesellschafterversammlung
in der jeweiligen Zusammensetzung zu fassen (vgl. zur Aktiengesellschaft BGH,
Urteil vom 22. März 2011 II
ZR 229/09,
cc) Es ist ohne Belang, ob das Berufungsgericht zu Recht Inhaltsmängel
der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 bejaht hat und die Bestätigungsbeschlüsse
denselben Mangel aufweisen. Zwar kann ein Beschluss, der an einem
Inhaltsmangel leidet, der diesem unabhängig von Art und Weise seines Zustandekommens
anhaften und sich deshalb zwangsläufig auf den (bestätigenden)
Zweitbeschluss übertragen würde, nicht wirksam bestätigt werden. Denn Voraussetzung
für die Bestätigungswirkung nach
dass der Bestätigungsbeschluss die behaupteten oder tatsächlich bestehenden
Mängel des Ursprungsbeschlusses beseitigt und seinerseits nicht an Mängeln
leidet (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 II
ZR 194/01,
Urteil vom 12. Dezember 2005 II
ZR 253/03,
9. Oktober 2006 II
ZR 46/05,
2008 II ZR 1/07,
ZR 229/09,
entfaltet aber Heilungswirkung, selbst wenn er am selben inhaltlichen
Mangel wie der Ausgangsbeschluss leidet. Der Bestätigungsbeschluss kann ungeachtet
eines Inhaltsmangels bestandskräftig werden. Wie bei jedem Gesellschafterbeschluss
wirkt sich der Inhaltsmangel beim Bestätigungsbeschluss nur
in dem Umfang aus, in dem die materiellen Anfechtungsgründe innerhalb der
Anfechtungsfrist im Wege der Anfechtungsklage gerügt werden. Soweit dies unterbleibt,
können somit auch materielle Fehler geheilt werden. Der Wortlaut von
etwaige Zweifel auszuräumen (vgl. Butzke, Festschrift Stilz, 2014, S. 83, 86;
Hüffer,
Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., Anh. § 47 Rn. 132; Römermann in
Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 373;
Raiser/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 47
Rn. 152; Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl.,
Horcher/Wilk in Born/Ghassemi-Tabar/Gehle, MünchHdbGesR VII, 6. Aufl., § 29
Rn. 176; Grigoleit/Ehmann, AktG, 2. Aufl., § 244 Rn. 8; BeckOGK AktG/
Drescher, Stand: 19.10.2020, § 244 Rn. 24, 27; Heidel/Heidel, AktG, 5. Aufl.,
§ 244 Rn. 12; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 244 Rn. 14 mwN;
MünchKommAktG/Hüffer/Schäfer, 4. Aufl., § 244 Rn. 10; Noack/Zetzsche in
KK-AktG, 3. Aufl., § 244 Rn. 54; GroßkommAktG/K. Schmidt, 4. Aufl., § 244
Rn. 9). Dabei macht es keinen Unterschied, aus welchem Grund der Bestätigungsbeschluss
bestandskräftig wird, so dass die Heilungswirkung auch eintritt,
wenn die Klage gegen den Bestätigungsbeschluss wegen fehlender Anfechtungsbefugnis
zurückzuweisen ist.
dd) Die Klage kann insoweit nicht in eine allgemeine Feststellungsklage
umgedeutet werden, da mit dieser nur die Nichtigkeit der Beschlüsse geltend gemacht
werden könnte und nicht deren Anfechtbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom
25. April 1966 II
ZR 80/65,
II ZR 173/91,
II ZR 187/06,
ZR 112/07,
ZR 406/17,
Rn. 58). Nichtigkeitsgründe (i.S.d.
keine geltend.
ee) Soweit das Berufungsurteil danach aufzuheben ist, kann der Senat in
der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1,
aufzuheben, soweit es den Beschluss der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 2 betrifft, und die Klage
insgesamt abzuweisen. Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 betrifft,
ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der
Berufung des Klägers wiederherzustellen.
c) Wegen Fehlens der Anfechtungsbefugnis hat die Revision hinsichtlich
weiterer Gesellschafterbeschlüsse in dem im Folgenden dargestellten Umfang
ebenfalls Erfolg und führt jeweils zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auch insoweit
kann der Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, jeweils selbst
wie folgt entscheiden.
aa) Soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt
2 über eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags
mit dem Kläger aus wichtigem Grund (Urteilsformel II. 2. a)) und zu Tagesordnungspunkt
4 über die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz-
und Vertragsstrafenansprüchen gegen den Kläger (Urteilsformel II. 2. b))
richtet.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben,
soweit es den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten
vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 2 betrifft, und die Klage abzuweisen.
Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 betrifft, ist das klageabweisende
Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung des Klägers
wiederherzustellen.
bb) Soweit das Berufungsgericht den Beschluss der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 2 mit dem
Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse vom 25. August 2015 zu den Tagesordnungspunkten
1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt", für nichtig erklärt
hat, soweit der Beschluss weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung
des Klägers (Tagesordnungspunkt 1) noch die Bestätigung der am
25. August 2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des
Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand
hat (Urteilsformel IV. 2. b)).
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben,
soweit es die Bestätigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 vom
25. August 2015 über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Klägers
betrifft, und die Klage abzuweisen. Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt
4 vom 25. August 2015 über die Ermächtigung zur Geltendmachung
von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, ist das klageabweisende Urteil des
Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung des Klägers wiederherzustellen.
cc) Soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 12
(Urteilsformel IV. 2. k)) mit dem Inhalt "der Geschäftsführervertrag von
Herrn R. ist damit (erneut) außerordentlich und hilfsweise ordentlich
gekündigt" und zu Tagesordnungspunkt 14 (Urteilsformel IV. 2. l)) mit dem Inhalt,
der Antrag betreffend die "erneute Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz-
und Vertragsstrafenansprüchen gegenüber R. aus allen
denkbaren rechtlichen Erwägungen" wird "angenommen" für nichtig erklärt hat.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben,
soweit es den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten
vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 12 betrifft, und die Klage abzuweisen.
Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 14 betrifft, ist das klageabweisende
Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung des Klägers
wiederherzustellen.
dd) Soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 19. April 2016 zu Tagesordnungspunkt 1, 2 und 3
für nichtig erklärt hat, mit denen Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen
vom 10. Oktober 2014, vom 25. August 2015 und vom 14. März 2015 (gemeint
2016) bestätigt wurden (Urteilsformel VI. 1., 2. und 3.), wobei dies nach Rücknahme
der Berufung der Beklagten jeweils nur die über das landgerichtliche
Urteil hinausgehende Stattgabe der Anfechtungsklage auf die Berufung des Klägers
hin betrifft. Insoweit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
ee) Soweit das Berufungsgericht den Beschluss der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 2 (Urteilsformel
VII. 1.) mit dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober
2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam
bestätigt", für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss nicht die Bestätigung der
Entscheidung über die Abberufung des Klägers (Tagesordnungspunkt 1) zum
Gegenstand hat.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben,
soweit es die Bestätigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 vom
10. Oktober 2014 über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des
Klägers betrifft, und die Klage insgesamt abzuweisen. Soweit es den Beschluss
zu Tagesordnungspunkt 4 vom 10. Oktober 2014 über die Ermächtigung zur Geltendmachung
von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, ist das klageabweisende
Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung des Klägers
wiederherzustellen.
ff) Soweit das Berufungsgericht den Beschluss der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 3 (Urteilsformel
VII. 2.) mit dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse vom 25. August 2015
zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt",
für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss weder die Bestätigung der
Entscheidung über die Abberufung des Klägers (Tagesordnungspunkt 1) noch
die Bestätigung der am 25. August 2015 getroffenen Entscheidung über die
ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der
Beklagten zum Gegenstand hat.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben,
soweit es die Bestätigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 vom
25. August 2015 über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Klägers
betrifft, und die Klage abzuweisen. Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt
4 vom 25. August 2015 über die Ermächtigung zur Geltendmachung
von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, ist das klageabweisende Urteil des
Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung des Klägers wiederherzustellen.
gg) Soweit das Berufungsgericht den Beschluss der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 4 (Urteilsformel
VII. 3.) mit dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse vom 14. März 2015
zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt",
womit tatsächlich die Gesellschafterbeschlüsse vom 14. März 2016 gemeint
sind, für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss weder die Bestätigung der Entscheidung
über die Abberufung des Klägers noch die Bestätigung der am
25. August 2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des
Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand
hat.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben,
soweit es die Bestätigung von Beschlüssen, die die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags
des Klägers zum Gegenstand haben, betrifft, und die
Klage abzuweisen. Soweit es Beschlüsse über die Ermächtigung zur Geltendmachung
von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, ist das klageabweisende
Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung des Klägers wiederherzustellen.
hh) Soweit das Berufungsgericht den Beschluss der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 5 (Urteilsformel
VII. 4.) mit dem Inhalt "die Gesellschafterbeschlüsse vom 19. April 2015
zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt",
womit tatsächlich die Gesellschafterbeschlüsse vom 19. April 2016 gemeint
sind, für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss weder die Bestätigung der Entscheidung
über die Abberufung des Klägers noch die Bestätigung der am
25. August 2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des
Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand
hat.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben,
soweit es die Bestätigung von Beschlüssen, die die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags
des Klägers zum Gegenstand haben, betrifft, und die
Klage abzuweisen. Soweit es Beschlüsse über die Ermächtigung zur Geltendmachung
von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft ist das klageabweisende Urteil
des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung des Klägers wiederherzustellen.
3. Die Revision hat schließlich Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 zu
Tagesordnungspunkt 3 (Ablehnung des Antrags auf Abberufung von
Frau B. als Geschäftsführerin), zu Tagesordnungspunkt 4 (Ablehnung des
Antrags auf Abberufung von Herrn E. als Geschäftsführer), zu Tagesordnungspunkt
5 (Ablehnung des Antrags auf Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags
von Frau B. ), zu Tagesordnungspunkt 6 (Ablehnung des Antrags
auf Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags von Herrn E. ), zu Tagesordnungspunkt
7 (Ablehnung des Antrags auf Einziehung des Geschäftsanteils
von Frau B. ), zu Tagesordnungspunkt 8 (Ablehnung des Antrags auf
Einziehung des Geschäftsanteils von Herrn E. ), zu Tagesordnungspunkt 9
(Ablehnung des Antrags, Schadensersatzansprüche gegen Frau B. geltend
zu machen) und zu Tagesordnungspunkt 10 (Ablehnung des Antrags, Schadensersatzansprüche
gegen Herrn E. geltend zu machen) für nichtig erklärt hat
(Urteilsformel IV. 2. c) bis j)) und festgestellt hat, dass die Gesellschafterversammlung
der Beklagten die zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5, 6, 9 und 10
beantragten Beschlüsse gefasst hat (Urteilsformel V. 1. bis 6.).
Der Kläger ist nicht anfechtungsbefugt, weil er im Zeitpunkt der Beschlussfassung
nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste
der Beklagten eingetragen war. Fehlt dem Kläger, wie vorliegend, die Anfechtungsbefugnis,
weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste
der Beklagten eingetragen ist, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung
zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten
Klageanträgen (vgl. zu
2008 II ZR 112/07,
II ZR 216/10,
des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils
des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung des Klägers.
III. Zur Klarstellung hat der Senat das Berufungsurteil insgesamt neu gefasst.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:26.01.2021
Aktenzeichen:II ZR 391/18
Rechtsgebiete:
Aktiengesellschaft (AG)
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1