Eintragung einer eGbR ins Gesellschaftsregister; Angabe des Gesellschaftszecks in der Anmeldung nicht erforderlich
letzte Aktualisierung: 4.11.2024
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.8.2024 – 14 W 52/24 (Wx)
Eintragung einer eGbR ins Gesellschaftsregister; Angabe des Gesellschaftszecks in der An-
meldung nicht erforderlich
1. Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister
kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
2. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707 Abs. 2
BGB als auch des § 3 Abs. 1 GesRV erfordern die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der
Anmeldung der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister nicht.
3. Auch der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das Vorliegen
besonderer Umstände die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung der
Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nicht.
Gründe
I.
Die Beteiligten begehren die Eintragung der Gesellschaft „K. … GbR“ in das
Gesellschaftsregister.
Am 12.03.2024 stellten die Beteiligten beim Amtsgericht - Registergericht - Freiburg einen
notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung der genannten Gesellschaft in das
Gesellschaftsregister. Die Anmeldung enthielt Angaben zu dem Namen der Gesellschaft, dem
Sitz der Gesellschaft, der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft, den Gesellschaftern
einschließlich dem jeweiligen Geburtsdatum und Wohnort und der jeweiligen
Vertretungsbefugnis sowie die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handelsoder
Partnerschaftsregister eingetragen ist. Eine Angabe zum Gegenstand der Gesellschaft
enthielt die Anmeldung nicht
Das Registergericht bat daraufhin mit Verweis auf §§ 1 GesRV, 24 Abs. 4 HRV um die
Ergänzung der Anmeldung hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens.
Nach Schriftwechsel zwischen dem Notar und dem Registergericht erließ das Registergericht am
26.04.2024 eine Zwischenverfügung, in der den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, den
Unternehmensgegenstand binnen vier Wochen mitzuteilen, andernfalls die Anmeldung der
Beteiligten kostenpflichtig zurückgewiesen werde. Zur Begründung wird darin ausgeführt, die
Anmeldung der Beteiligten entspreche - abgesehen von der fehlenden Angabe des
Gesellschaftsgegenstands - den gesetzlichen Voraussetzungen des § 707 BGB. In dieser
Vorschrift sei eine Anmeldung des Gegenstands des Unternehmens nicht normiert. Auch werde
der Gegenstand nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen, § 707a BGB. Dennoch sei seitens
des Registergerichts zu prüfen, ob der Eintragung in das Gesellschaftsregister sonstige
Hindernisse entgegenstünden. So sei zu prüfen, ob die Gesellschaft zur Verfolgung eines
rechtlich zulässigen Zwecks gegründet worden sei. Die Autonomie der Gesellschaft bei der
Bestimmung des gemeinsamen Zwecks finde ihre Grenze insoweit, als es um die Vereinbarung
gesetz- oder sittenwidriger Zwecke gehe. In diesen Fällen dürfe es zu keiner Eintragung der
Gesellschaft im Gesellschaftsregister kommen. Weiter seien seitens des Gerichts
spezialgesetzliche Rechtsformverbote zu beachten, wie z. B. die in § 124 Abs. 1 Satz 1 KAGB,
§ 149 Abs. 1 Satz 1 KAGB, welche die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Trägerin eines
Investmentfonds ausschlössen. Auch sei vor einer Eintragung zu prüfen, ob es des Nachweises
einer Erlaubnis - zum Beispiel nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes - bedürfe. Die
Eintragung einer Gesellschaft in ein öffentliches Register ohne die Möglichkeit der Prüfung
einer Erlaubnispflicht sei daher nicht denkbar. § 3 GesRV, wonach bei der Anmeldung der
Gesellschaft zur Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister auch der Gegenstand
der Gesellschaft angegeben werden solle, sei nicht weniger als eine Muss-Vorschrift zu beachten.
Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Auf die Zwischenverfügung wird Bezug genommen.
Gegen diese den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 am 04.05.2024 und der Beteiligten Ziffer 2 am
06.05.2024 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich die auf den 14.05.2024 datierte und am
21.05.2024 in Schriftform, am 29.05.2024 als elektronisches Dokument beim Registergericht
eingegangene Beschwerde, die der Notar im Namen der Beteiligten eingelegt hat. Zur
Begründung wird ausgeführt, das vom Registergericht gerügte Eintragungshindernis bestehe
nicht. Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister dürfe
nicht von der Angabe des Gegenstands der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die
Anmeldung der Gesellschaft sei in § 707 BGB geregelt; in Absatz 2 der Vorschrift seien die
Angaben und Versicherungen genannt, welche die Anmeldung enthalten müsse. Diese
Auflistung sei abschließend. Der Gegenstand einer Gesellschaft sei darin nicht genannt. Aus den
Gesetzesmaterialien ergebe sich der ausdrückliche und bewusste Wille des Gesetzgebers, den
Unternehmensgegenstand nicht zu einer Pflichtangabe zu machen und die in § 707 Abs. 2 BGB
aufgeführten Angaben abschließend zu regeln. § 3 Abs. 1 GesRV verlange keine zusätzlichen,
darüber hinausgehenden Angaben für die Erstanmeldung. Bei der darin genannten Angabe des
Gegenstands der Gesellschaft handele es sich lediglich um eine Soll-Anordnung. Die Eintragung
dürfe bei Fehlen der Angabe nicht verweigert werden. Auch hierbei handele es sich ausweislich
der Gesetzesmaterialien um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Mit Blick auf Art. 80
Abs. 1 Satz 1 GG bestehe zudem keine Ermächtigung zur Regelung einer weiteren
Voraussetzung für die Registeranmeldung, die Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft, durch
den Verordnungsgeber. Eine Verordnungsermächtigung bestehe allenfalls für die in § 387 Abs. 2
Satz 2 FamFG ausdrücklich aufgeführten Fälle, zu denen jedoch die Angabe des Unternehmensbeziehungsweise
Gesellschaftsgegenstands nicht zähle. Die Angabe des Gegenstands der
Gesellschaft sei auch nicht aus Gründen des Verkehrsschutzes erforderlich. Die Publizität des
Gesellschaftsregisters gemäß § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit
sich nicht auf den Gegenstand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn dieser Gegenstand
sei nicht in das Gesellschaftsregister einzutragen und
Tatsachen anwendbar. Aus der bloßen Tatsache der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts in das Gesellschaftsregister könne nicht auf den Gegenstand der Gesellschaft oder
dessen Zulässigkeit geschlossen werden. So könnten die Gesellschafter den
Gesellschaftsgegenstand nach der Eintragung jederzeit ändern, ohne dass eine entsprechende
Anmeldung zum Gesellschaftsregister erforderlich werden würde. Auch bei anderen
Personengesellschaften - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften - bestehe keine Pflicht zur
Mitteilung des Unternehmensgegenstandes. Insbesondere bestehe bei der Anmeldung der
offenen Handelsgesellschaft keine Pflicht zur Angabe des Unternehmensgegenstandes. Die
Regelungen der Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien aber denjenigen zur
Eintragung der OHG nachgebildet. Die Prüfpflicht des Registergerichts sei beschränkt. Nur bei
aufgrund der Pflichtangaben konkret erwachsenden Zweifeln an der Eintragungsfähigkeit
bestehe Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die rechtlich zulässige Nichtangabe des
Gesellschaftsgegenstands rechtfertige keine erweiterten Prüfpflichten des Registergerichts.
Weder würden dadurch Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Gesellschaftsgegenstands begründet
noch Anhaltspunkte für ein spezialgesetzliches Erlaubniserfordernis geschaffen.
Das Amtsgericht - Registergericht - Freiburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.05.2024
nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Darin wird ergänzend
ausgeführt, § 387 Abs. 2 FamFG ermächtige den Verordnungsgeber zur Regelung näherer
Bestimmungen zum Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen im
Zusammenhang mit der Führung eines Gesellschaftsregisters. Bei den in Abs. 2 Satz 2
genannten zusätzlichen Angaben der Geburtsdaten der Gesellschafter sowie der Anschrift der
einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen handele es sich nicht um
abschließende Beispiele. Dies ergebe sich aus der Formulierung „kann auch“. In der GesRV
könnten daher - wie in § 3 geschehen - auch weitere Mitteilungspflichten statuiert werden, die
unabhängig von der Eintragung nach pflichtgemäßer Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG bei
der Entscheidung zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf
den Inhalt der Entscheidung verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2024, auf dessen Inhalt insgesamt verwiesen wird, haben die
Beteiligten die Beschwerde ergänzend begründet.
Für Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist gemäß
vom Registergericht am 26.04.2024 ausdrücklich als solche bezeichnete und gemäß § 382 Abs. 4
Satz 1 FamFG erlassene Zwischenverfügung. Sie ist im Namen sämtlicher Beteiligter mit
Schriftsatz des Notars vom 14.05.2024 als elektronisches Dokument am 29.05.2024 beim
Registergericht eingegangen und somit gemäß
eingelegt worden.
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das in der angefochtenen Zwischenentscheidung
aufgeführte Eintragungshindernis, die fehlende Angabe des Gegenstands der Gesellschaft,
besteht aus Rechtsgründen nicht. Weder der Wortlaut der normierten Voraussetzungen der
Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister (dazu
a) noch deren Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck (dazu b) noch der
Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG (dazu c) rechtfertigen es, die Eintragung der K. …
GbR in das Gesellschaftsregister von der Mitteilung des Gegenstands der Gesellschaft abhängig
zu machen.
a) Nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen wird die Angabe des Gegenstands der
Gesellschaft als Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Gesellschaftsregister nicht verlangt.
aa) Die Voraussetzungen der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum
Gesellschaftsregister sind gesetzlich in § 707 BGB geregelt. Absatz 2 der Vorschrift führt
diejenigen Angaben zur Gesellschaft sowie zu den Gesellschaftern an, welche die Anmeldung
enthalten muss. Die Angabe des Gegenstands der Gesellschaft ist dort nicht genannt.
bb) Weitere normierte Bestimmungen zur Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister finden sich in § 3 GesRV. Nach dessen
Absatz 1 Satz 1 soll in der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Gesellschaftsregister auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich
nicht aus deren Namen ergibt. Die Verordnung ist auf der gesetzlichen Grundlage des § 387
Abs. 2 Satz 1 FamFG erlassen worden, wonach das Bundesministerium der Justiz ermächtigt
wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen
über die Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und
Partnerschaftsregisters sowie weitere in der Ermächtigung bestimmte Einzelheiten hierzu,
insbesondere das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu
treffen. Nach § 387 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann auch vorgeschrieben werden, dass das
Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden sowie
die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht
einzureichen ist.
Durch die „Soll“-Formulierung in § 3 Abs. 1 Satz 1 GesRV wird jedoch zum Ausdruck
gebracht, dass die Eintragung nicht von der Angabe des Gegenstands der Gesellschaft abhängig
gemacht werden kann (siehe die Verordnungsbegründung, BR-Drs. 560/22, S. 15;
MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, § 707d Rn. 11; BeckOGK/Krafka, Stand: 01.07.2024,
GesRV § 3 Rn. 33; Herrler, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2024, § 10
Rn. 2 und Rn. 15). Eine Pflichtangabe wurde damit - ausgehend vom Wortlaut - nicht
geschaffen. Dabei ist ohnehin zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2 FamFG als Rechtsgrundlage für eine
derartige Anforderung der Verordnung dienen kann (dazu BeckOK BGB/Enders, Stand:
01.05.2024, § 707d Rn. 17).
b) Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707 Abs. 2 BGB als
auch des § 3 Abs. 1 GesRV erfordern die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung
der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister nicht.
Die neue und erstmalige Einführung eines Gesellschaftsregisters mit der Möglichkeit der
Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wichtiger Bestandteil einer seit Langem
diskutierten Reform des BGB-Gesellschaftsrechts, die in das am 17.08.2021 verkündete und
zum 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
(MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. 2021 I 3436) mündete (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024,
vor § 705 Rn. 31). Ziel war es, ein öffentliches Register zur Beseitigung allseits bekannter
Publizitätsdefizite der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - vor allem in Hinblick auf Identität der
Gesellschaft, ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Gesellschafter - einzurichten
(MüKoBGB/Schäfer, a. a. O., § 707 Rn. 1). Die Eintragung ist freiwillig, das heißt nicht
konstitutiv, so dass weiterhin jede Außengesellschaft unabhängig von einer Registrierung
Rechtsfähigkeit hat (BeckOGK/Krafka, Stand: 01.01.2024,
Schäfer, a. a. O., § 707 Rn. 1). Sie bietet den Vorteil der „Subjektpublizität“, das heißt die sichere
Nachweisbarkeit von Existenz, Gesellschaftern und Vertretungsverhältnissen mit der
Möglichkeit, durch Transparenz ein erhöhtes Vertrauen bei Geschäftspartnern zu erreichen.
Weitere Anreize zur Eintragung werden dadurch gesetzt, dass der Erwerb und die Veräußerung
registrierter Rechte, insbesondere von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen an registrierten
Gesellschaften, der eingetragenen Gesellschaft vorbehalten sind (MüKoBGB/Schäfer, a. a. O.,
§ 707 Rn. 1 f.).
Die Registeranmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 707 Abs. 2 BGB ist den
bei der Handelsregisteranmeldung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorgaben des
Umstände sind in das Gesellschaftsregister einzutragen und haben gemäß
Verbindung mit
im Gesellschaftsregister einzutragenden Tatsachen sind - wie im Handelsregister für
Personenhandelsgesellschaften - auf die Umstände beschränkt, die für Existenz, Vertretungsund
Haftungsverhältnisse der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, sodass
insbesondere der Gesellschaftszweck nicht einzutragen ist (Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, 129;
BeckOGK/Krafka, a. a. O., § 707 Rn. 29; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 83. Aufl. 2024, § 707 Rn.
4;Noack, ZPG 2023, 95, 96 beck-online). Die in § 707 Abs. 2 BGB aufgezählten Angaben sind
ebenso zwingend wie abschließend (MüKoBGB/Schäfer, a. a. O., § 707 Rn. 12). Insoweit gilt
der Grundsatz des Spiegelbilds zwischen Anmeldungs- und Eintragungsinhalt
(BeckOGK/Krafka, a. a. O., § 707 Rn. 27). Dies war bereits in Hinblick auf die als Vorbild
dienende Vorschrift des § 106 HGB, welche die Eintragungsvoraussetzungen der offenen
Handelsgesellschaft regelt, anerkannt (Henssler/Strohn/Servatius, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl.
2024,
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 GesRV. Die
Norm ist dem § 24 Abs. 4 HRV nachgebildet, wonach das Registergericht im Rahmen des
Anmelde- und Eintragungsverfahrens von Personenhandelsgesellschaften auf die Angabe des
Unternehmensgegenstands hinwirken soll, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt. Dieses
Hinwirkungserfordernis wurde früher damit in Zusammenhang gebracht, dass der
Unternehmensgegenstand zwar nicht eingetragen, aber gemäß § 34 HRV a.F. bekannt gemacht
wurde (Henssler/Strohn/Steitz, a. a. O., HGB § 106 Rn. 29). Nachdem § 34 HRV a.F. jedoch
durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl.
2021 I 3338) entfallen ist, wird das Erfordernis nunmehr für den Bereich der
Personenhandelsgesellschaften für weitgehend obsolet gehalten; § 24 Abs. 4 HRV habe seinen
Sinn weitgehend verloren (Ebenroth/Boujong/Born, HGB, 5. Aufl. 2024, § 106 Rn. 50). Vor
diesem Hintergrund kann auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Angabe des
Gegenstands der Gesellschaft nicht als Eintragungsvoraussetzung angenommen werden.
c) Der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das Vorliegen
besonderer Umstände nicht die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung
der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister.
§ 3 Abs. 1 GesRV schränkt die Pflicht zur Amtsermittlung nicht ein (vgl. BeckOGK/Krafka,
Stand: 01.07.2024, GesRV § 3 Rn. 34). Aus Sicht des Registergerichts kann es selbstverständlich
geboten sein, weitere Ermittlungen anzustellen, um den Rechtsverkehr vor Missbräuchen oder
gesetzeswidriger Verwendungen der Gesellschaftsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu
schützen.
Dieses - grundsätzlich bestehende - Prüfungsrecht besteht aber nicht voraussetzungslos. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Registergericht die Pflicht, darüber zu
wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der
tatsächlichen Rechtslage entsprechen. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach
besteht bei deklaratorischen Eintragungen aber nur dann, wenn entweder die formalen
Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an
der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der
mitgeteilten Tatsachen bestehen. Der Umfang der Ermittlungstätigkeit steht grundsätzlich im
pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, dessen Grenzen einzuhalten sind, so dass
inhaltliche Bedenken gegen eine Eintragung nicht ohne Grund angeführt werden dürfen (BGH,
Beschluss vom 08.04.2020 - II ZB 3/19, Rn. 12, juris). In diesem Sinne reicht insbesondere die
lediglich allgemeine Möglichkeit eines Missbrauchs nicht aus, um - jenseits der gesetzlich für die
Anmeldung normierten Pflichtangaben - ein Prüfungsrecht auszulösen.
Nach der gesetzlichen Konzeption (siehe oben unter b) ist Zweck des Registers die
Verlautbarung der für die Sicherung des Rechtsverkehrs in seiner Außenwirkung maßgeblichen
Rechtsverhältnisse, soweit das Gesetz deren Eintragung vorsieht. Weiter ist nach allgemeinen
registerrechtlichen Grundsätzen regelmäßig davon auszugehen, dass der zur Eintragung
angemeldete Beschluss wirksam zustande gekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
22.08.2008 - I-3 Wx 182/08, Rn. 10, juris). Im Falle nur deklaratorischer Eintragungen ist das
Registergericht daher grundsätzlich der Prüfung enthoben, ob die angemeldete Tatsache richtig
ist. Nur wenn trotz ordnungsgemäßer Anmeldung begründete Zweifel an der Richtigkeit
bestehen, ist das Registergericht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts gemäß § 26 FamFG
berechtigt und verpflichtet (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28.03.1977
- BReg 3 Z 4/76, Rn. 14, juris mit weiteren Nachweisen zur älteren Rechtsprechung; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 – I-3 Wx 182/08, Rn. 10, juris).
Ein sich regelmäßig aus dem Gegenstand der Gesellschaft ergebendes, konstituierendes
Merkmal besteht bei den grundsätzlich zweckoffenen (MüKoBGB/Schäfer, a. a. O., § 705
Rn. 6) Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht. Dies unterscheidet sie von Personenhandelsgesellschaften,
bei denen im Rahmen der Eintragung zu prüfen sein kann, ob der Zweck der
Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, was wiederum konstitutives
Merkmal einer Personenhandelsgesellschaft und damit Voraussetzung für eine Eintragung
gerade in das Handelsregister ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 2/13, Rn. 8,
juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012 - 3 W 99/12, Rn. 6, juris).
Die in der Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Freiburg mitgeteilten
Gründe für die Prüfung des Gegenstands der Gesellschaft - Prüfung auf etwaige Gesetzes- oder
Sittenwidrigkeit oder spezialgesetzliche Verbotstatbestände - sind lediglich allgemein gehalten.
Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe in Hinblick auf die von den
Beschwerdeführern begehrte Eintragung der „K. … eGbR“ sind weder aufgezeigt noch
ersichtlich.
III.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da der
Antragsteller als Rechtsmittelführer diese zunächst gemäß
Gesetzes wegen trägt und seine diesbezügliche Haftung aufgrund des Erfolgs der Beschwerde
gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG wiederum von Gesetzes wegen erloschen ist. Daher bedarf es auch
keiner Geschäftswertfestsetzung (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 03.11.2022 - 34 Wx
426/22, Rn. 24, juris).
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Karlsruhe
Erscheinungsdatum:12.08.2024
Aktenzeichen:14 W 52/24 (Wx)
Rechtsgebiete:
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
OHG
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB § 707 Abs. 2; GesRV § 3 Abs. 1