(Keine) Anwendbarkeit des § 179a AktG auf Publikums-KG
letzte Aktualisierung: 29.1.2024
OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.9.2023 – 5 U 116/22
(Keine) Anwendbarkeit des § 179a AktG auf Publikums-KG
§ 179a AktG ist nicht analog auf eine Publikums-KG anwendbar, wenn die Gesellschafter der
Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens zustimmen müssen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um das Zustandekommen und die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses.
Die Beklagte ist ein Publikums-KG, deren Gesellschaftskapital sich auf € 37.324.307,77 beläuft.
Ihr Gesellschaftsgegenstand ist ausweislich § 3 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb,
die Bebauung, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, insbesondere die Errichtung von Verwaltungsgebäuden in Stadt1 im Rahmen
einer Miteigentümergemeinschaft nach Wohnungseigentumsgesetz und deren langfristige
Vermietung. Sie hält als einzige Immobilie eine mit einem Bürogebäude bebaute und von
ihr vermietete Liegenschaft in Stadt1, das sog. „Finanzzentrum Stadt1“. Geschäftsführungsund
vertretungsberechtigt sind die Komplementäre A mbH und Herr B.
Der Kläger ist mit Anteilen in Höhe von € 102.258,38 Kommanditist der Beklagten.
In § 10 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten heißt es:
„Zu den folgenden Geschäften bedürfen die persönlich haftenden Gesellschafter der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung:
[…]
b) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
[…]
f) Eingehen von Rechtsgeschäften und Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinausgehen oder für die Gesellschaft von
besonderer Bedeutung sind.“
In § 11 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags ist geregelt:
„Die Gesellschafter beschließen über die im Gesetz zwingend vorgesehenen und in diesem
Vertrag bestimmten Fälle. Die Gesellschafter sind insbesondere zuständig für folgende Beschlussfassungen:
a) Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte gemäß § 10 Ziffer 4 dieses Vertrages,
[…]
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
g) Änderungen oder Abweichungen vom Investitionsplan,
[…]
j) Auflösung der Gesellschaft.“
§ 11 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags lautet:
„Alle Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht
durch Gesetz oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. […] Beschlüsse zu § 11 Ziffer
7 f) bis h) und j) bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.“
Nach § 11 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags findet auf Antrag von Gesellschaftern, die mindestens
10 % des Gesellschaftskapitals vertreten, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung
statt.
§ 24 Ziff. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrags sieht vor, dass die Gesellschaft durch Beschluss
der Gesellschafterversammlung, der einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf,
aufgelöst werden kann.
Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage K2 (im Anlagenband)
Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 (Anlage K3 im Anlagenband) übersandte die geschäftsführende
Komplementär-GmbH dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern eine Beschlussvorlage
zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. Beschlussgegenstand war die Zustimmung
zur vorzeitigen Veräußerung sämtlicher Miteigentumsanteile der Beklagten an der
Fondsimmobilie. Das Schreiben enthält auf S. 5 eine Rückflussbetrachtung. In dieser heißt
es: „Es ist geplant, den Liquiditätszufluss nach Kaufpreiszahlung in drei Tranchen an die Anleger
auszuzahlen. Die erste große Tranche soll zeitnah nach Kaufpreiseingang auf dem Konto
der Fondsgesellschaft und Liquidationsbeschluss unter Berücksichtigung der Bildung entsprechender
Reserven für Kosten der Liquidation der Fondsgesellschaft ausgezahlt werden (voraussichtlich
2./3. Quartal 2020). Die zweite Tranche erfolgt nach Ablauf aller kaufvertraglichen
und sonstigen Haftungen (voraussichtlich im 2. Quartal 2021). Die dritte und letzte
Tranche erfolgt nach vollständiger Schlussliquidation der Gesellschaft, einhergehend mit der
Löschung aus dem Handelsregister.“
Der Kläger stimmte gegen den Beschluss. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 teilte die geschäftsführende
Komplementär-GmbH mit, dass bei einer Beteiligung von 67,86 % aller
Stimmen dem schriftlichen Verfahren 59,31 % der stimmberechtigten Gesellschafter und der
vorzeitigen Veräußerung der Fondsimmobilie 79,01 % der abgegebenen Stimmen zugestimmt
hätten, weshalb der Beschlussvorschlag angenommen worden sei.
Am 24. Januar 2020 wurde zu UR-Nr. … des Notars C in Stadt2 (Anlage K10 im Anlagenband)
ein Grundstückskaufvertrag zwischen der Beklagten einerseits und der D-Bank sowie der
Landesbank E andererseits beurkundet. Dieser stand unter anderem unter der aufschiebenden
Bedingung eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten, mit dem der Veräußerung des
Grundbesitzes zugestimmt würde.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 nebst Anlagen (Anlage K9 im Anlagenband) übersandte
die geschäftsführende Komplementär-GmbH diesen Kaufvertrag und einen weiteren Beschlussantrag,
mit dem die Gesellschafter im schriftlichen Umlaufverfahren über die Zustimmung
zum abgeschlossenen Kaufvertrag beschließen sollten. Dem Schreiben beigegeben ist
eine Anlage 3 (Anlage K12 im Anlagenband), die eine Prognose des Veräußerungsvorgangs
einschließlich der Kosten bis zur Liquidation der Fondsgesellschaft enthält und auch eine Liquidationsgebühr
vorsieht.
Der Kläger stimmte gegen den Beschluss. Mit Schreiben vom 2. April 2020 (Anlage K15 im
Anlagenband) erklärte die geschäftsführende Komplementär-GmbH, bei einer Beteiligung von
74,46 % aller Stimmen hätten dem schriftlichen Verfahren 58,09 % der stimmberechtigten
Gesellschafter und dem Vertrag zur Veräußerung der Fondsimmobilie 67,01 % der abgegebenen
Stimmen zugestimmt, weshalb der Beschlussvorschlag angenommen worden sei.
Gegen diese beiden Beschlüsse geht eine Kommanditistin im Klageweg vor. Das Landgericht
Frankfurt am Main stellte mit Urteil vom 5. Februar 2021, Az. 3-13 O 25/20, die Nichtigkeit
der beiden Beschlüsse fest, da diese nicht im schriftlichen Verfahren hätten gefasst werden
dürfen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist vor dem Senat anhängig.
Daraufhin berief die Beklagte eine Gesellschafterversammlung für den 23. April 2021 ein und
stellte die Genehmigung des Verkaufs der Fondsimmobilie zur Abstimmung. Der diesbezügliche
Beschlussantrag war inhaltsidentisch mit demjenigen, der mit Schreiben vom 2. April
2020 zur Abstimmung gestellt worden war. Dem Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung
war eine Anlage „Informationen zum Verkauf der Fondsimmobilie“ (Anlage B2 =
Bl. 63 ff. d. A.) beigegeben. In dieser ist unter Ziff. 3 (Bl. 66 d. A.) ausgeführt, dass bei einer
Zustimmung zum Kaufvertrag über die Immobilie und bei einer Nichtanfechtung des Beschlusses
mit einer Schlusszahlung von voraussichtlich 41 % bezogen auf das eingesetzte Eigenkapital
zu rechnen sei. Die dem Schreiben ebenfalls beigegebene aktualisierte Prognoserechnung
sieht eine Liquidationsgebühr vor.
In der Gesellschafterversammlung am 23. April 2021 stimmte der Kläger gegen den Beschluss.
Dieser wurde mit einer für die Genehmigung stimmenden Mehrheit von 67,21 % der
Stimmen getroffen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beschluss in der Gesellschafterversammlung
vom 23. April 2021 nicht wirksam zustande gekommen sei, da er einer Mehrheit von 75
% bedurft hätte.
Mit der Veräußerung der einzigen Fondsimmobilie sei die Auflösung der Gesellschaft verbunden.
Dies löse das qualifizierte Mehrheitserfordernis nach § 24 Ziff 1. S. 1 des Gesellschaftsvertrags
bzw. § 11 Ziff. 7 lit. j) i. V. m. § 11 Ziff. 10 S. 3 des Gesellschaftsvertrags aus.
Zudem führe die Veräußerung der Immobilie zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks,
was eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordere. Auch hierfür sei nach § 11 Ziff. 7 lit.
f) i. V. m. § 11 Ziff. 10 S. 3 des Gesellschaftsvertrags eine Stimmmehrheit von 75 % erforderlich.
Die Beklagte habe bereits im Sommer 2019 die interne Entscheidung getroffen, die werbende
Tätigkeit mit der beabsichtigten Veräußerung der Immobilie und Aufhebung des Mietvertrages
zu beenden und in die Abwicklung der Gesellschaft einzutreten. Dies lasse sich aus den
Erläuterungen zu den Beschlüssen, die im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen worden
seien, entnehmen. Insbesondere sei eine Liquidationsgebühr vorgesehen worden. Die angekündigte
Auskehrung des nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibenden Veräußerungserlöses
und damit des Gesellschaftsvermögens stelle als vorweggenommene Auseinandersetzung
eine Auflösung der Beklagten dar.
Jedenfalls ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 179a Abs. 1 S. 1 AktG i. V. m.
§ 179 Abs. 2 S. 1 AktG, dass der streitgegenständliche Beschluss einer Mehrheit von 75 %
bedurft habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der auf der Gesellschafterversammlung vom 23. April 2021 mit einer
Mehrheit von 67,21 % der Stimmen getroffene Beschluss der Beklagten, wonach
„der Abschluss des Kaufvertrages gemäß der UR-Nr. … des Notars C in Stadt2 vom
24.01.2020 zwischen der Fondsgesellschaft als Verkäuferin und der Landesbank E sowie
der D-Bank als Käuferinnen der Fondsimmobilie („Kaufvertrag“) vorbehaltlos und
vollinhaltlich genehmigt wird.", nicht wirksam zustande gekommen ist,
hilfsweise hierzu
festzustellen, dass der auf der Gesellschafterversammlung vom 23. April 2021 mit einer
Mehrheit von 67,21 % der Stimmen getroffene Beschluss der Beklagten, wonach
„der Abschluss des Kaufvertrages gemäß der UR-Nr. … des Notars C in Stadt2 vom
24.01.2020 zwischen der Fondsgesellschaft als Verkäuferin und der Landesbank E sowie
der D-Bank als Käuferinnen der Fondsimmobilie („Kaufvertrag“) vorbehaltlos und
vollinhaltlich genehmigt wird.", nichtig ist.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage verfolgt. Der Gesellschafterbeschluss sei mit der
erforderlichen einfachen Mehrheit gefasst worden. Dies ergebe sich aus § 11 Ziff. 4 lit. b) i. V.
m. § 11 Ziff. 7 lit. a) i. V. m. § 11 Ziff. 10 S. 1 des Gesellschaftsvertrags.
Das Landgericht hat mit am 24. Juni 2022 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, in Zusammenschau der § 11 Ziff. 4 lit. b) i. V. m. § 11
Ziff. 7 lit. a) i. V. m. § 11 Ziff. 10 S. 1 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich, dass eine einfache
Mehrheit für die Zustimmung zur Veräußerung eines Grundstücks hinreichend sei.
Das Mehrheitserfordernis von 75 % wegen der Auflösung der Gesellschaft nach § 24 Ziff 1.
S. 1 des Gesellschaftsvertrags bzw. § 11 Ziff. 7 lit. j) i. V. m. § 11 Ziff. 10 S. 3 des Gesellschaftsvertrags
greife nicht. Die Gesellschafter hätten nicht über die Auflösung der Beklagten
beschlossen, sondern den Verkauf der Fondsimmobilie genehmigt. Nach § 3 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags
sei Gegenstand der Gesellschaft der Erwerb, die Bebauung, Vermietung,
Verpachtung und Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Die Errichtung
von Verwaltungsgebäuden sei nur „insbesondere“ genannt. Der Beklagten bleibe es
unbenommen, mit dem Veräußerungserlös ein weiteres Gebäude zu erwerben und einen entsprechenden
Beschluss zu fassen. Deshalb hätten die Gesellschafter mit dem streitgegenständlichen
Gesellschafterbeschluss auch nicht die Auflösung der Gesellschaft beschlossen.
Eine interne Entscheidung der Geschäftsführung der Beklagten im Sommer 2019, in die Abwicklung
einzutreten, sei rechtlich nicht relevant, weil hierüber die Gesellschafterversammlung
zu entscheiden habe. Insofern bedürfte es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses.
§ 179a AktG sei nicht analog anzuwenden. Der BGH habe mit Urteil vom 15.2.2022 - II ZR
235/20,
jedoch offengelassen, ob die Norm auf eine Publikums-KG anzuwenden sei. Er habe
dies jedoch nur auf solche Publikumspersonengesellschaften bezogen, die in ihrer Struktur
einer Aktiengesellschaft angenähert und bei der die Einwirkungsmöglichkeiten des Kommanditisten
denjenigen eines Aktionärs vergleichbar gering seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich,
dass die Beklagte eine Publikums-KG in diesem Sinn sei. Nach § 10 Ziff. 4 lit. f) des Gesellschaftsvertrags
benötigten die persönlich haftenden Gesellschafter stets die Zustimmung der
Gesellschafter zu Fragen der Geschäftsführung, wenn ein Geschäft über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb hinausgehe. Die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter seien daher in der
Beklagten stärker ausgeprägt als diejenigen von Aktionären, was eine geringere Schutzbedürftigkeit
zur Folge habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils (Bl. 188 ff. d. A.) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die klägerische Berufung.
Mit ihr macht der Kläger geltend, der Gegenstand der Gesellschaft erfasse gerade nicht die
Veräußerung von Grundstücken, weshalb mit der Veräußerung der letzten verbliebenen
Fondsimmobilie eine Änderung des Unternehmensgegenstandes einhergehe. Denn der Verkauf
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sei nicht in § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags
als Gesellschaftsgegenstand genannt. Zur Ermöglichung der Veräußerung
hätte es deshalb einer Änderung des Gesellschaftsvertrags mit einer Mehrheit von 75 % gemäß
§ 11 Abs. 7 lit. f) i. V. m. § 11 Abs. 10 S. 3 des Gesellschaftsvertrags bedurft.
Selbst wenn man dies anders sehe, fehle es im Gesellschaftsvertrag an einer ausdrücklichen
Regelung, welche Beschlussmehrheit für die Veräußerung von Grundstücken notwendig sei.
Der Gesellschaftsvertrag sei dahingehend auszulegen, dass eine Mehrheit von 75 % erforderlich
sei, wie das OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2017 - I-6 U 225/16,
vergleichbar gelagerten Sachverhalt entschieden habe.
Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags sei nach der Entscheidung BGH, Urt. v.
27.11.2000 - II ZR 218/00,
nehmen. Aus der für den Beitritt zur Beklagten verwendeten, vorformulierten Beitrittserklärung
ergebe sich, dass neben dem Gesellschaftsvertrag auch der Emissionsprospekt Vertragsbestandteil
geworden sei. Der Anleger bestätige nämlich, vom Inhalt des Emissionsprospekts
in vollem Umfang Kenntnis genommen und ein Exemplar erhalten zu haben. Im Emissionsprospekt,
S. 31 (Bl. 117 d. A.), sei ausdrücklich ausgeführt, dass der Erwerb und die
Veräußerung von Immobilien einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedürften.
Dies sei eine ergänzende Klarstellung des Gesellschaftsvertrags.
Zudem sei zu bedenken, dass der Gesellschaftsvertrag für die Änderung des Gesellschaftsvertrags,
für Änderungen oder Abweichungen vom Investitionsplan, für den Ausschluss von
Gesellschaftern und für die Auflösung der Gesellschaft eine Mehrheit von 75 % verlange. Die
Veräußerung des einzigen Vermögensgegenstandes müsse aufgrund ihrer Bedeutung desselben
Quorums bedürfen, wie sich aus OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2017 - I-6 U 225/16, NZG
2018, 297, 299 f. Rn. 33, ergebe. Insbesondere der Vergleich zwischen der Abweichung vom
Investitionsplan mit der Veräußerung der letzten verbliebenen Immobilie zeige, dass für die
Veräußerung eine qualifizierte Mehrheit von 75 % erforderlich sein müsse.
Zudem hätten die Gesellschafter mit dem Veräußerungsbeschluss konkludent über die Auflösung
der Gesellschaft entschieden, weshalb nach § 11 Ziff. 7 lit. j) i. V. m. § 11 Ziff. 10 S. 3
des Gesellschaftsvertrags eine Mehrheit von 75 % nötig sei.
Je nach Einzelfall könne in einem Beschluss über die Veräußerung des letzten Fondsgrundstücks
konkludent ein Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft zu sehen sein, wie das
OLG München, Beschl. v. 8.5.2019 - 7 W 467/19 (Anlage BB3 im Anlagenband), entschieden
habe. Für einen konkludenten Auflösungsbeschluss spreche, dass anlässlich der Gesellschafterversammlung
vom 23. April 2021 die Auflösung der Gesellschaft nicht als weiterer Tagesordnungspunkt
zur Abstimmung gestellt worden sei. Da im schriftlichen Beschlussverfahren,
das mit Schreiben vom 2. April 2020 eingeleitet worden sei, nur eine Mehrheit von 67,01 %
für die Veräußerung votiert habe, habe die Geschäftsführung damit rechnen müssen, dass eine
75 %-Mehrheit für die Liquidation nicht zustande kommen werde. Deshalb habe sie
pflichtwidrig darauf verzichtet, über die Liquidation abstimmen zu lassen. Dies zwinge zur
rechtlichen Wertung, dass die Gesellschafter mit der Veräußerung konkludent über die Auflösung
der Gesellschaft mitentschieden hätten.
Anhaltspunkte für eine Absicht, die Gesellschaft fortzuführen, hätten nicht bestanden. Aus
der Anlage zum Einladungsschreiben vom 17. März 2021 „Informationen zum Verkauf der
Fondsimmobilie“, Ziff. 3 (Bl. 66 d. A.), lasse sich ersehen, dass eine Schlusszahlung geplant
gewesen sei. Die dem Schreiben ebenfalls beigegebene aktualisierte Prognoserechnung sehe
die Liquidationsgebühr vor. Hieraus ergebe sich, dass die Geschäftsführung der Beklagten mit
dem Veräußerungsbeschluss konkludent auch die Auflösung der Gesellschaft zur Abstimmung
gestellt habe.
Zudem sei es der Beklagten aus Rechtsgründen, nämlich wegen
möglich, in ihrer jetzigen Struktur eine weitere Immobilie zu erwerben. Wollte sie dies tun,
müsse sie in ein reguliertes Alternatives Investmentvermögen überführt werden. Eine solche
Strukturmaßnahme habe satzungsändernden Charakter und bedürfte deshalb einer Mehrheit
von 75 %.
Zudem seien §§ 179a, 179 AktG analog anzuwenden. Da der Gesellschaftsvertrag einen Zustimmungsvorbehalt
der Gesellschafterversammlung vorsehe, stelle sich nur die Frage, ob
das in § 179 Abs. 2 S. 1 AktG festgeschriebene Mehrheitserfordernis analog angewendet
werden müsse. Diese sei zu bejahen, weil Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft im
Gegensatz zur gesetzestypischen Personengesellschaft regelmäßig einen vorformulierten Gesellschaftsvertrag
vorfänden, auf den sie keinen mitgestaltenden Einfluss ausüben könnten.
Der Gesetzgeber sei von einem Aushandeln des Gesellschaftsvertrags in der Kommanditgesellschaft
ausgegangen. Bei Publikumskommanditgesellschaften sei dies indes nicht der Fall.
Daher müssten aus Gründen des Anlegerschutzes die kapitalgesellschaftlichen Mindestquoren
Anwendung finden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
festzustellen, dass der auf der Gesellschafterversammlung vom 23. April 2021 mit einer
Mehrheit von 67,21 % der Stimmen getroffene Beschluss der Beklagten, wonach „der Abschluss
des Kaufvertrages gemäß der UR-Nr. … des Notars C in Stadt2 vom 24.01.2020 zwischen
der Fondsgesellschaft als Verkäuferin und der Landesbank E sowie der D-Bank als Käuferinnen
der Fondsimmobilie („Kaufvertrag“) vorbehaltlos und vollinhaltlich genehmigt wird.",
nicht wirksam zustande gekommen ist,
hilfsweise hierzu
festzustellen, dass der auf der Gesellschafterversammlung vom 23. April 2021 mit einer
Mehrheit von 67,21 % der Stimmen getroffene Beschluss der Beklagten, wonach „der Abschluss
des Kaufvertrages gemäß der UR-Nr. … des Notars C in Stadt2 vom 24.01.2020 zwischen
der Fondsgesellschaft als Verkäuferin und der Landesbank E sowie der D-Bank als Käuferinnen
der Fondsimmobilie („Kaufvertrag“) vorbehaltlos und vollinhaltlich genehmigt wird.",
nichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrags.
Insbesondere macht sie geltend, dass § 11 Abs. 10 S. 1 und 3 i. V. m. § 10 Abs. 4 lit. b) und
§ 11 Abs. 7 lit. a) des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich eine einfache Mehrheit für die Veräußerung
einer Immobilie genügen lasse. Der vorliegende Sachverhalt sei daher ein anderer
als derjenige, in welchem das OLG Düsseldorf,
Mehrheit von 75 % zur Veräußerung einer Fondsimmobilie angenommen habe. Raum für eine
Auslegung sei vorliegend nicht.
Aus dem Umstand, dass für eine Änderung oder Abweichung vom Investitionsplan eine Mehrheit
von 75 % erforderlich sei, lasse sich nicht ableiten, dass für die Veräußerung der Immobilie
eine ebensolche Mehrheit erreicht werden müsse. Die zu Beginn beigetretenen Gesellschafter
hätten ihre ursprüngliche Investitionsentscheidung im Vertrauen auf den Investitionsplan
getroffen. Die qualifizierte Mehrheit zu Änderung dieses Planes habe den Schutz dieses
besonderen Vertrauens im Blick gehabt. Die Veräußerung eine Immobilie sei keine Abweichung
vom zu erwartenden Verlauf einer Gesellschaft wie der Beklagten. Vorgaben im Investitionsplan
fänden sich insofern nicht.
Durch den Gesellschaftsvertrag sei in Abweichung vom Einstimmigkeitserfordernis nach
hinreiche. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 10 S. 1 und 3 i. V. m. § 10 Abs. 4 lit. b)
und § 11 Abs. 7 lit. a) des Gesellschaftsvertrags. Dies sei zulässig und lasse sich nicht mit
dem Argument des Minderheitenschutzes relativieren.
Der Beteiligungsprospekt könne nach BGH, Urt. v. 9.6.2015 - II ZR 420/13,
998, Rn. 31, zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags nur herangezogen werden, wenn der
Gesellschaftsvertrag auf ihn verweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem habe sich der
Kläger nicht auf Grundlage des Prospekts oder der Beitrittsvereinbarung beteiligt. Er habe die
Beteiligung im Jahr 2019 über den Zweitmarkt erworben.
Eine Änderung des Gesellschaftszwecks oder eine Auflösung der Beklagten sei mit der Veräußerung
der Immobilie nicht verbunden. Der Wortlaut des Beschlusses vom 23. April 2021
enthalte keinen Anhaltspunkt für eine Entscheidung über eine Auflösung.
Aus obergerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere auch aus dem Beschluss des Senates
vom 8.3.2019 - 5 U 102/18, ergebe sich, dass die Veräußerung der letzten Fondsimmobilie
einer Publikums-KG nicht deren Auflösung zur Folge habe. Auch das OLG München, Beschl. v.
8.5.2019 - 7 W 467/19 (Anlage BB3 im Anlagenband), habe es nur als abstrakt diskutabel
bezeichnet, in einem Beschluss über die Veräußerung des letzten Fondsgrundstücks zugleich
konkludent einen Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft zu erblicken. Auch nach dieser
Entscheidung komme es auf den Einzelfall an. Eine Pflicht zur Abstimmung über die Liquidation
der Gesellschaft habe am 23. April 2021 nicht bestanden.
Im Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung (Anlage K17 im Anlagenband) heiße
es, dass bei Nichtanfechtung des Beschlusses über die Genehmigung des Kaufvertrags zügig
über die Erlösverwendung und Auszahlungen entschieden werden könne. Es sei damit ausdrücklich
auf das Erfordernis einer weiteren Beschlussfassung hingewiesen worden.
Die Beklagte verfüge über ein Bankguthaben von rund € 18.800.000 und könne damit ihren
Gesellschaftszweck unproblematisch weiterhin verfolgen, sei hieran jedoch aufgrund der
Rechtsstreite um die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 10. Januar 2020, vom 20. März 2020
und vom 23. April 2021 aus Gründen kaufmännischer Vorsicht gehindert. Der Gesellschaftszweck
sei nicht auf eine bestimmte Immobilie beschränkt. Unter dem Aspekt der Verwaltung
einer Immobilie sei auch deren Veräußerung erfasst. Nach § 10 Abs. 4 lit. b) des Gesellschaftsvertrags
seien Erwerb und Veräußerung von Grundstücken eine Maßnahme, für welche
die Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafter bedürfe. Dies mache deutlich, dass
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken vom Gesellschaftszweck gedeckt seien.
Verbot. Sie betreffe zudem EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 17 KAGB und
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 18 KAGB. Die Beklagte habe ihren
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und sei daher weder eine EU-AIFVerwaltungsgesellschaft
noch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft. Sollte ein Immobilienerwerb
zur Anwendbarkeit des KAGB führen, bliebe die Beklagte gemäß § 139 S. 1
KAGB eine Kommanditgesellschaft, nämlich eine Investmentkommanditgesellschaft. Es ergäben
sich allenfalls ggf. Änderungen in der Verwaltung.
§ 179a AktG sei nicht analog anwendbar. Der Gesellschaftsvertrag enthalte insofern eine ausdrückliche
Regelung, dass für die Veräußerung der Immobilie eine einfache Mehrheit genüge.
Auch in einer Aktiengesellschaft genüge für die Veräußerung einer Immobilie gemäß § 133
Abs. 1 AktG die einfache Stimmmehrheit, wenn die Frage überhaupt vom Vorstand nach
§ 119 Abs. 2 AktG den Aktionären vorgelegt werde. Eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz
bestehe zudem nicht, weil der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
die Publikumspersonenhandelsgesellschaft im Blick gehabt habe,
§ 179a AktG aber gerade nicht auf diese für anwendbar erklärt habe.
II.
Die zulässige Berufung ist bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (
2. Die Berufung ist aber in der Sache erfolglos, da die angefochtene Entscheidung im Ergebnis
nicht auf einem Rechtsfehler beruht (§ 546 ZPO) und gemäß
von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen keine andere Beurteilung veranlassen
(
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der angegriffene Beschluss vom 23.
April 2021 ist wirksam zustande gekommen. Zu seiner Fassung genügte die einfache Stimmmehrheit.
a) In einer Kommanditgesellschaft bedarf es gemäß § 119 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB zur
Fassung eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich der Einstimmigkeit, wenn nicht der
Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, findet sich eine solche abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung im Gesellschaftsvertrag
der Beklagten.
aa) Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass für den Beschluss der Gesellschafterversammlung
über die Veräußerung einer Immobilie eine einfache Mehrheit genügt.
(1) § 11 Ziff. 10 S. 1 des Gesellschaftsvertrags enthält den Grundsatz, dass Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen.
Dies wird durch die Wendung „alle Beschlüsse“ klar zum Ausdruck gebracht. Als Ausnahme
vorbehalten ist eine andere Bestimmung durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Gesetz.
§ 11 Ziff. 10 S. 3 des Gesellschaftsvertrags nennt Beschlüsse nach § 11 Ziff. 7 lit. f) - h) und
j) des Gesellschaftsvertrags als solche, welche einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen
Stimmen bedürfen. Damit wird e contrario klargestellt, dass für Beschlüsse nach § 11 Ziff. 7
lit. a) - e) und i) des Gesellschaftsvertrags die Grundregel aus § 11 Ziff. 10 S. 1 des Gesellschaftsvertrags
gelten soll, mithin die einfache Mehrheit für diese Beschlüsse genügt.
§ 11 Ziff. 7 lit. a) des Gesellschaftsvertrags nennt zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
gemäß § 10 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags. In der Liste der zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäfte finden sich in § 10 Ziff. 4 lit. b) des Gesellschaftsvertrags der Erwerb und
die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich damit, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung
über die Veräußerung eines Grundstücks der einfachen Mehrheit bedarf. Soweit
die Berufung der Auffassung ist, es fehle an einer solchen ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen
Regelung, weshalb der Gesellschaftsvertrag auszulegen sei, steht diesem die vorstehend
dargelegte gesellschaftsvertragliche Gestaltung entgegen.
(2) Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung OLG Düsseldorf, a. a. O.,
mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn im Sachverhalt, welcher der Entscheidung
des OLG Düsseldorf zugrunde lag, existierte nur eine allgemeine Mehrheitsklausel,
welche die einfache Stimmmehrheit genügen ließ. Für die Beschlussfassung über die Veräußerung
des Fondsobjekts enthielt der Gesellschaftsvertrag - anders als der vorliegend streitgegenständliche
- soweit aus der Entscheidung ersichtlich keine ausdrückliche Regelung (vgl.
OLG Düsseldorf, a. a. O.,
OLG Düsseldorf, a. a. O.,
weil angenommen wurde, dass unter Treuepflichtaspekten eine Pflicht zur Zustimmung bestanden
habe.
bb) Wollte man entgegen dem Vorstehenden den Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf das für
die Veräußerung eines Grundstücks erforderliche Quorum für auslegungsfähig halten, ergibt
sich nichts Abweichendes.
(1) Der Inhalt des Emissionsprospekts, in welchem eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen
Stimmen für die Veräußerung einer Immobilie genannt wird, kann für die Auslegung nicht
herangezogen werden. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass nach BGH, a. a. O.,
nur herangezogen werden kann, wenn er im Vertrag in Bezug genommen
worden ist. Dies ist Konsequenz der erforderlichen objektiven Auslegung eines Gesellschaftsvertrags,
nach der nur solche Umstände bei der Auslegung berücksichtigt werden können, die
für jeden Dritten erkennbar sind (MüKoHGB/Grunewald, 5. Aufl. 2022, HGB § 161 Rn. 121).
Der Inhalt eines nicht im Vertrag in Bezug genommenen Emissionsprospekts ist jedoch nicht
für jeden Dritten erkennbar. Eine Bezugnahme auf den Emissionsprospekt ist im vorliegend
streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden.
Dass ein beitretender Anleger im Rahmen der Beitrittserklärung erklären musste, den Prospekt
zur Kenntnis genommen und ihn akzeptiert zu haben, ist vor diesem Hintergrund unerheblich,
zumal der Kläger nach unstreitigem Beklagtenvortrag die Beteiligung am Zweitmarkt
durch Abtretung erwarb. Soweit sich die Berufung auf BGH, a. a. O.,
stützt, ist dies unbehelflich. Denn in diesem Fall war der Emissionsprospekt gemäß dem formularmäßigen
Beteiligungsvertrag dessen Bestandteil. Dies grenzt die Entscheidung BGH, a.
a. O.,
2015, 995, ab.
(2) Auch die Bedeutung der Veräußerung des einzigen Vermögensgegenstandes veranlasst
nicht anzunehmen, dass eine Mehrheit von 75 % für die streitgegenständliche Beschlussfassung
erforderlich sei. Zwar ist die Veräußerung der einzigen Fondsimmobilie von hervorgehobener
Bedeutung für die Beklagte und ihre Gesellschafter und mag in ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung einer Änderung oder Abweichung vom Investitionsplan gleichstehen. Jedoch gestattet
der Gesellschaftsvertrag kein Verständnis dahingehend, dass sämtliche Geschäfte,
welche in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer Änderung oder Abweichung vom Investitionsplan
gleichkommen, einer Mehrheit von 75 % der Stimmen bedürfen. Denn er geht - wie
dargelegt - in seiner Grundkonzeption davon aus, dass Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der Stimmen zu fassen sind. Von diesem Grundsatz finden sich enumerative Ausnahmen
in § 11 Ziff. 7 lit. f) - h) und j) des Gesellschaftsvertrags, wie sich aus § 11 Ziff. 10 S. 3 des
Gesellschaftsvertrags ergibt. Eine Ausweitung dieser enumerativ genannten Ausnahmen
durch eine weitere Fallgruppe von Geschäften, deren wirtschaftliche, rechtliche oder tatsächliche
Bedeutung den ausdrücklich genannten Fällen - Änderung des Gesellschaftsvertrags,
Änderung oder Abweichung vom Investitionsplan, Ausschluss von Gesellschaftern, Auflösung
der Gesellschaft - gleichsteht, ist ersichtlich gerade nicht gewollt. Sie führte zudem zu erheblichen
Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall bei der Beantwortung der Frage, ob ein konkretes
Geschäft in seiner Bedeutung den genannten Geschäften gleichzustellen ist.
b) Der Beschluss vom 23. April 2021 bedurfte auch nicht nach § 11 Ziff. 10 S. 3 des Gesellschaftsvertrags
i. V. m. § 11 Ziff. 7 lit. f) des Gesellschaftsvertrags wegen einer Änderung
des Gesellschaftsvertrags einer Mehrheit von 75 %. Mit dem Beschluss wurde der in § 3 Ziff.
1 des Gesellschaftsvertrags definierte Gegenstand der Gesellschaft nicht geändert, sodass die
Voraussetzungen der vorzitierten Regelungen des Gesellschaftsvertrags nicht erfüllt sind.
Zwar ist in § 3 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten nicht ausdrücklich genannt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die
Veräußerung eines Grundstücks nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt wäre. Dies ergibt sich
aus § 10 Ziff. 4 lit. b) des Gesellschaftsvertrags. In diesem ist die Veräußerung eines Grundstücks
als ein Geschäft genannt, zu welchem die persönlich haftenden Gesellschafter der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung bedürfen. Es wäre widersinnig, ein für die Geschäftsführung
zustimmungspflichtiges Geschäft vorzusehen, das nicht vom Gesellschaftszweck
gedeckt ist. Dies zeigt, dass die Veräußerung eines Grundstücks vom Gesellschaftszweck
erfasst wird. Die Veräußerung lässt sich jedenfalls als eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks
erforderliche und dienliche Maßnahme i. S. v. § 3 Ziff. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrags
auffassen.
Zudem ist der Gesellschaftszweck nicht auf das Halten und Vermieten der Immobilie, deren
Veräußerung am 23. April 2021 beschlossen wurde, beschränkt. Wie das Landgericht zutreffend
dargelegt hat, nennt § 3 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags „insbesondere“ die Errichtung
von Verwaltungsgebäuden in Stadt1 als Gesellschaftszweck. Bereits die Nennung von „Verwaltungsgebäuden
in Stadt1“ beschränkt sich gerade nicht auf die konkret gehaltene Fondsimmobilie.
Zudem ist durch die Wendung „insbesondere“ klargestellt, dass eine Einschränkung
des Erwerbs, der Bebauung, der Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten hierin nicht liegt.
c) Der Beschluss vom 23. April 2021 bedurfte auch nicht nach § 11 Ziff. 7 lit. j) i. V. m. § 11
Ziff. 10 S. 3 oder § 24 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags wegen der Auflösung der Gesellschaft
einer Mehrheit von 75 %. Die Auflösung der Beklagten wurde nicht beschlossen.
aa) Der Beschluss beschränkt sich seinem Wortlaut nach auf die Genehmigung des notariellen
Kaufvertrags. Er ist auch nicht dahin auszulegen, dass über die Auflösung der Gesellschaft
konkludent mitbeschlossen wurde.
Soweit die Berufung darauf rekurriert, dass die Geschäftsführung der Beklagten es pflichtwidrig
unterlassen habe, die Liquidation der Gesellschaft zur Abstimmung zu stellen, weil sie
nach der vorherigen Erfahrung im schriftlichen Verfahren nicht mit der erforderlichen Mehrheit
von 75 % habe rechnen können, gibt dies - den Vortrag in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend
unterstellt - keinen Grund, den tatsächlich zur Abstimmung gestellten Beschluss dahingehend
auszulegen, dass eine Entscheidung über die Liquidation enthalten ist. Vielmehr
hätte die Geschäftsführung in diesem Szenario schlicht die Liquidation in Erwartung der Verfehlung
der erforderlichen Mehrheit nicht zur Abstimmung gestellt.
bb) Anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung OLG München, Beschl. v. 8.5.2019 - 7 W
467/19 (Anlage BB3 im Anlagenband). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass das
OLG München, a. a. O., es nur als abstrakt diskutabel angesehen hat, in einem Beschluss
über die Veräußerung des letzten Fondsgrundstücks einen konkludenten Liquidationsbeschluss
zu erblicken, im konkreten Fall dies aber gerade nicht angenommen hat. Die Veräußerung
der einzigen Fondsimmobilie einer Publikums-KG hat auch nicht notwendiger Weise
bzw. zwingend die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Vielmehr ist eine Fortsetzung der
unternehmerischen Tätigkeit, beispielsweise unter Verwendung des nach Tilgung der Verbindlichkeiten
verbliebenen Veräußerungserlöses und/oder Einwerbung frischen Kapitals,
grundsätzlich möglich (vgl. Senat, Beschl. v. 8.3.2019 - 5 U 102/18, S. 12). Eine solche Fortsetzung
ist vorliegend auch vom Gesellschaftsgegenstand gedeckt, der sich - wie dargestellt
- nicht auf das Halten und Vermieten der konkreten Fondsimmobilie beschränkte.
Zwar mag es zutreffen, dass die Geschäftsführung der Beklagten deren Liquidation als anzustrebendes
Ziel des weiteren Vorgehens oder zumindest als ein naheliegendes Szenario vorsah.
Hierfür spricht, dass bereits anlässlich des - vorliegend nicht streitgegenständlichen -
schriftlichen Beschlussverfahrens vom 9. Dezember 2019 (Anlage K3 im Anlagenband) eine
Rückflussbetrachtung vorgelegt wurde, welche eine Auszahlung in drei Tranchen vorsah, von
denen die letzte nach vollständiger Schlussliquidation der Gesellschaft, einhergehend mit der
Löschung aus dem Handelsregister, gezahlt werden sollte. Hieraus folgt jedoch nicht, dass
der vorliegend angegriffene Beschluss vom 23. April 2021 über seinen Wortlaut hinaus dahingehend
aufzufassen ist, dass die Liquidation beschlossen wurde. Hiergegen spricht das Einladungsschreiben
zur Gesellschafterversammlung (Anlage K17), S. 2, in welchem ausdrücklich
aufgeführt wird, dass nach Beschlussfassung über den Kaufvertrag und Nichtanfechtung „anschließend
zügig über die Verwendung des […] erzielten Verkaufserlöses beschlossen und
insbesondere die Vornahme der […] Auszahlung entschieden werden“ könne. Damit ist klargestellt,
dass über die Verwendung des Verkaufserlöses gerade nicht am 23. April 2021 und
damit einhergehend über eine etwaige Liquidation der Beklagten beschlossen werden sollte.
Zudem war Grund der Beschlussfassung am 23. April 2021, dass das Landgericht Frankfurt
am Main die zuvor im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse für nichtig erachtet hatte
und dieser Fehler durch Neuvornahme beseitigt werden sollte. Auch vor diesem Hintergrund
ist ein Verständnis dahingehend, dass mit dem Beschluss vom 23. April 2021 ein weitergehender
Zweck als derjenige verfolgt werden sollte, den Kaufvertragsschluss zu genehmigen,
fernliegend.
cc) Soweit die Berufung darauf rekurriert, dass es der Beklagten wegen
nicht möglich sei, in ihrer vorliegenden Struktur eine weitere Immobilie zu erwerben, ist dies
- wie die Beklagte überzeugend aufgezeigt hat - insofern unzutreffend, als § 353 Abs. 2
KAGB auf die Beklagte nicht anwendbar, da sie keine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ist. Einschlägig wäre vielmehr
Ob und ggf. welche gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen erforderlich wären, um den
Erwerb einer neuen Immobilie zu ermöglichen, kann indes dahinstehen. Denn über solche
Maßnahmen - so sie erforderlich wären - wäre frühestens dann zu entscheiden, wenn die Gesellschafter
über die Verwendung des Erlöses aus dem Veräußerungsgeschäft entscheiden.
d) Der Beschluss vom 23. April 2021 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er nicht die von
§ 179 Abs. 2 S. 1 AktG geforderte Mehrheit von 75 % erhielt. § 179a Abs. 1 S. 1 AktG i. V.
m. § 179 Abs. 2 S. 1 AktG ist auf die Beklagte nicht analog anzuwenden.
aa) Der BGH, a. a. O.,
nicht analog auf die Kommanditgesellschaft anwendbar ist. Er hat in dieser Entscheidung, a.
a. O., Rn. 36, ausgeführt: „Ob eine entsprechende Anwendung von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft
auch bei Publikumspersonengesellschaften ausscheidet, bei denen die
Struktur einer Aktiengesellschaft angenähert ist und die Einwirkungsmöglichkeiten des Kommanditisten
denjenigen eines Aktionärs vergleichbar gering sind, bedarf keiner Entscheidung.“
Das landgerichtliche Verständnis dieser Passage geht dahin, dass eine analoge Anwendung
des § 179a AktG auf eine Publikums-KG nur dann in Betracht kommt, wenn sie die beiden
genannten Merkmale - Strukturnähe zur AG und vergleichbar geringe Einwirkungsmöglichkeit
des Kommanditisten - erfüllt. Dies sei, so das Landgericht, bei der Beklagten jedoch nicht der
Fall, weil nach § 10 Ziff. 4 lit. f) des Gesellschaftsvertrags die persönlich haftenden Gesellschafter
stets die Zustimmung der Gesellschafter zu Fragen der Geschäftsführung benötigten,
wenn ein Geschäft über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehe. Nach diesem
Verständnis ist die Beklagte eine AG-unähnliche Publikums-KG, weshalb § 179a AktG auf sie
nicht analog anwendbar ist.
Stimmen in der Literatur sind hingegen der Auffassung, dass zur Beantwortung der Frage, ob
§ 179a AktG auf eine Publikums-AG analog anwendbar ist, die Ausgestaltung des Innenverhältnisses
keine Rolle spielen dürfe. Wollte man auf die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags
abstellen, wäre der redliche Rechtsverkehr nicht geschützt, zumal der Gesellschaftsvertrag
einer KG nicht im Handelsregister einsehbar sei (Keller/Schümmer, DB 2022,
1625, 1628; vgl. auch Ebbinghaus/Metzen,
herrschender Auffassung in der Literatur die analoge Anwendung von § 179a AktG auf die
Publikums-KG wegen des in
und Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht abzulehnen (Ebbinghaus/Metzen,
der Besonderheit der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens regelmäßig vertiefte
Kenntnisse über die rechtlichen Verhältnisse des Geschäftspartners bestünden). Die
Gegenansicht hält die analoge Anwendung des § 179a AktG auf die Publikums-KG wegen des
aktionärsgleichen Ausschlusses der Gesellschafter von Geschäftsführungsentscheidungen und
der noch prononcierter zu Tage tretenden Schutzdefizite für geboten (Tröger, WuB 2022,
247, 250; offengelassen von Seulen/Weise,
bb) § 179a AktG ist jedenfalls dann nicht analog auf ein Publikums-KG anwendbar, wenn die
Gesellschafter - wie vorliegend gemäß § 10 Ziff. 4 lit. h) des Gesellschaftsvertrags - der
Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens zustimmen müssen.
(1) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist
und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den
der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber
wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte
leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen
Abwägungsergebnis gekommen (BGH, a. a. O.,
Obgleich der genaue Schutzgehalt des § 179a AktG im Einzelnen umstritten ist, gewährleistet
die Norm jedenfalls einen materiellen Schutz der Aktionäre vor einer ohne ihre Beteiligung
vorgenommenen Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens dadurch, dass sie einen
mit Außenwirkung verbundenen Beschlussvorbehalt vorsieht und dem Vorstand Informationspflichten
zugunsten der Aktionäre auferlegt (BGH, Urt. v. 8.1.2019 - II ZR 364/18, NJW
2019, 1512, 151, Rn. 25).
Dieser Schutz ist bei einer Publikums-KG nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend bei der Beklagten
- die Beteiligung der Gesellschafter an der Übertragung des Gesellschaftsvermögens
sichergestellt ist. Es liegt dann gerade kein aktionärsgleicher Ausschluss der Gesellschafter
von der betreffenden Geschäftsführungsentscheidung vor. In einem solchen Fall fehlt es deshalb
an der Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit dem in § 179a AktG geregelten Tatbestand,
der eine Analogie tragen könnte. Diejenigen Stimmen in der Literatur, die von einer eine
Analogie grundsätzlich eröffnenden Regelungslücke ausgehen, nehmen dies unter der Prämisse
an, dass außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen in der Publikums-KG typischerweise
nicht der Zustimmung der Gesellschafter bedürften (Ebbinghaus/Metzen, NZG
2022, 697, 701; Keller/Schümmer,
(2) Zwar ist für die vorstehende Abgrenzung - so man die analoge Anwendung von § 179a
AktG auf eine Publikums-KG nicht umfänglich ausschließt - die Kenntnis vom Innenverhältnis,
d. h. vom Gesellschaftsvertrag, notwendig. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der redliche
Rechtsverkehr nicht hinreichend geschützt wird, auch wenn der Gesellschaftsvertrag einer KG
nicht im Handelsregister eingesehen werden kann.
Denn möchte man für Zwecke der analogen Anwendung des § 179a AktG zwischen KG und
Publikums-KG differenzieren, ist der redliche Rechtsverkehr jedenfalls darauf angewiesen,
diese Unterscheidung zu treffen. Die Publikums-KG ist indes keine eigene Rechtsform. Die
Einordnung einer KG als Publikums-KG ist mangels einer eindeutigen Definition oftmals nicht
trennscharf möglich (Seulen/Weise,
vielmehr um eine Kommanditgesellschaft, die vor allem aus steuerlichen Gründen in dieser
Rechtsform gegründet wird. Nach BGH, Urt. v. 14.4.1975 - II ZR 147/73,
1319, zeichnet sie aus, dass sie zur Kapitalsammlung eine unbestimmte Vielzahl von Kommanditisten
aufnimmt und die Kommanditisten untereinander und zu den eigentlichen Unternehmensgesellschaftern
in keinerlei persönlichen oder sonstigen näheren Beziehungen stehen,
wie es in der „normalen” KG regelmäßig der Fall ist. In der Öffentlichkeit geworben,
können sie, wenn sie beitreten wollen, nur einen Gesellschaftsvertrag unterzeichnen, der fertig
vorformuliert ist und auf dessen Inhalt sie keinen irgendwie gearteten mitgestaltenden,
ihre Interessen wahrenden Einfluss ausüben können. Ob, mit welchem Aufwand und mit welchem
Sicherheitsgrad ein Geschäftspartner einer KG in der Lage ist festzustellen, dass diese
Merkmale vorliegen und es sich mithin um eine Publikums-KG handelt, ist daher einzelfallabhängig.
Außerdem genügt für die Anwendbarkeit von § 179a AktG, dass ein wesentlicher Teil des Vermögens
der Gesellschaft übertragen werden soll. Der Verbleib einzelner, verhältnismäßig unbedeutender
Gegenstände hindert die Anwendung nicht (K. Schmidt/Lutter/Seibt, AktG, 4.
Auflage 2020, § 179a Rn. 8). Insofern ist es für den Vertragspartner oft nicht möglich, sicher
zu erkennen, ob die übertragenen Vermögensgegenstände das wesentliche Vermögen der
Gesellschaft sind (vgl. Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 179a AktG Rn.
4), sodass er auf eine diesbezügliche Information durch die Gesellschaft angewiesen ist. Der
von
analog anwenden - bei Geschäften über das ganze Gesellschaftsvermögen auch unter diesem
Gesichtspunkt eingeschränkt (vgl. auch BGH, a. a. O.,
steht die Notwendigkeit, das Innenverhältnis der Gesellschaft zu kennen, der vorliegend
vorgenommenen Abgrenzung - so man die Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die
Publikums-KG nicht gänzlich ausschließen möchte, was indes vorliegend keiner Entscheidung
bedarf - nicht entgegen.
e) Der Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses, war ebenfalls
abzuweisen. Der Kläger macht allein das Nichtzustandekommen des angegriffenen Beschlusses
wegen Verfehlens des Quorums geltend. Nichtigkeitsgründe sind weder vorgebracht
noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
hat seine Grundlage in
4. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO beschränkt auf die Frage, ob § 179a
AktG auf eine Publikums-KG anwendbar ist, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag
der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens zustimmen müssen, zuzulassen.
Diese, bislang vom BGH nicht und in der Literatur unterschiedlich beantwortete Frage
hat grundsätzliche Bedeutung. Im Hinblick auf die übrigen, vom Kläger geltend gemachten
Gründe, weshalb der streitgegenständliche Beschluss eines Quorums von 75 % bedürfe, handelte
es sich hingegen bei der vorliegenden Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung auf
Grundlage der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags, die auf Grundlage gesicherter
höchstrichterlicher Rechtsprechung zu treffen war. Insofern ist ein Grund zur Revisionszulassung
nicht gegeben.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1
S. 1 GKG.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Frankfurt a. Main
Erscheinungsdatum:12.09.2023
Aktenzeichen:5 U 116/22
Rechtsgebiete:
Unternehmenskauf
Kommanditgesellschaft (KG)
OHG
Aktiengesellschaft (AG)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
AktG § 179a