OLG Schleswig 18. September 2025
8 WF 4/25
FamGKG § 42 Abs. 2; GNotKG § 36; BGB §§ 1767 ff.

Gerichtskosten bei Volljährigenadoption; Prozentsatz des Vermögens des Annehmenden; Verhältnis von Gerichtskosten zu Notarkosten

letzte Aktualisierung: 6.11.2025
OLG Schleswig, Beschl. v. 18.9.2025 – 8 WF 4/25

FamGKG § 42 Abs. 2; GNotKG § 36; BGB §§ 1767 ff.
Gerichtskosten bei Volljährigenadoption; Prozentsatz des Vermögens des Annehmenden;
Verhältnis von Gerichtskosten zu Notarkosten

Bei der Volljährigenadoption sind die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bei der Festsetzung des
Verfahrenswerts nach § 42 Abs. 2 FamGKG grundsätzlich mit 25 % des Reinvermögens des Annehmenden
und des Anzunehmenden zu berücksichtigen.

Gründe

I. Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine für zu niedrig gehaltene
Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Verfahren, das die Annahme von Volljährigen als
Kinder betraf.

1. Die 1961 und 1965 geborenen Beteiligten zu 1. und 2. und ihr am ….. 2023 verstorbener
Stiefvater haben durch die notariell beurkundeten Erklärungen vom 03.08.2023 beim
Familiengericht am 05.09.2023 beantragt, die Annahme der Beteiligten zu 1. und 2. als Kinder
durch ihren Stiefvater auszusprechen. Den Wert der notariellen Urkunde haben sie und ihr
Stiefvater ohne Erläuterung mit 100.000 Euro angegeben. Mit Schreiben vom 14.04.2024 haben
die Beteiligten zu 1. und 2. ihre Adoptionsanträge zurückgenommen. Das Familiengericht hat
durch Beschluss vom 06.06.2024 den Verfahrenswert für das Verfahren auf 5.000 Euro
festgesetzt und die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner
auferlegt. Mit der Schlusskostenrechnung vom 26.06.2024 hat das Familiengericht den
Beteiligten zu 1. und 2. jeweils 161 Euro Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt (insgesamt 2,0
Gebühren nach Nr. 1320 Anl. 1 FamGKG in Höhe von insgesamt 322 Euro nach dem
Verfahrenswert von 5.000 Euro; 161 Euro je Gebühr).

2. Die Staatskasse hat durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe am 17.12.2024
Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.06.2024 über die Festsetzung des Verfahrenswerts
eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung der Beschwerde beantragt, die ihr durch den Senatsbeschluss vom 29.01.2025
gewährt worden ist. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Staatskasse vorgebracht, dass die
Beteiligten den Wert der notariellen Urkunde mit 100.000 Euro angegeben hätten und kein
Grund dafür ersichtlich sei, den Verfahrenswert des gerichtlichen Verfahrens auf lediglich 5.000
Euro festzusetzen.

3. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind der Festsetzung eines höheren Verfahrenswerts als 5.000
Euro entgegen getreten. Es habe sich bei dem Verfahren um eine einfach gelagerte
Erwachsenenadoption gehandelt, die dem Gericht nicht viel Arbeit gemacht habe. Noch vor
Durchführung des anberaumten Termins zur mündlichen Erörterung seien die
Adoptionsanträge zurückgenommen worden. Im Fall der Festsetzung eines höheren
Verfahrenswerts sei jedenfalls die Gebührenermäßigung durch die Rücknahme dieser Anträge
zu berücksichtigen.

4. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 14.05.2025, dem Beschwerdegericht übersendet
am 27.08.2025, der Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen und zur Begründung
ausgeführt: Eine einheitliche Rechtsprechung zur Festsetzung des Verfahrenswerts in
Adoptionsverfahren gebe es nicht. Man würde sich dabei an 5 bis 50 % des Vermögenswertes
orientieren, wobei die Umstände des Einzelfalls, die Interessen der Beteiligten und die
Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen seien. Davon ausgehend sei für das
rechtlich einfache Verfahren lediglich ein Verfahrenswert von 5.000 Euro festzusetzen. Es habe
sich um eine unkomplizierte Stiefkindadoption gehandelt, die die rechtliche Fortführung der
sozialen Situation sowie der jahrelang ausgeübten finanziellen und persönlichen Verantwortung
des Stiefvaters für die Beteiligten zu 1. und 2. habe sein sollen. Zudem sei das angerufene
Familiengericht für die zurück genommenen Adoptionsanträge örtlich nicht zuständig gewesen.

5. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben auf Bitte des Senats mit Schreiben vom 14.09.2025
Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen und denjenigen ihres
verstorbenen Stiefvaters im Jahr 2023 gemacht. Danach hatte dieser ein monatliches
Einkommen von 4.222 Euro und Vermögen mit einem Wert von rund 550.000 Euro (400.000
Euro Immobilie; 150.000 Euro Barvermögen). Die Beteiligte zu 1. hat ihr Vermögen mit 66.730
Euro beziffert (Barvermögen 46.000 Euro; 20.730 Euro Bausparvertrag) und ein monatliches
Einkommen von 3.300 Euro brutto angegeben. Der in der Schweiz lebende Beteiligte zu 2.
erzielte nach seinen Angaben in 2023 ein Jahreseinkommen von 54.900 CHF und hatte ein
Vermögen von 10.000 CHF. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben erneut darauf hingewiesen, dass
es sich um eine einfache Erwachsenenadoption mit einem einfachen Sachverhalt gehandelt habe.
Ein Termin zur mündlichen Erörterung sei wegen der Rücknahme des Adoptionsantrags
entfallen. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.07.2024 (18 WF
20/24) sei es angemessen, als Verfahrenswert 5 % des Vermögens der Beteiligten festzusetzen.

6. Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss des
Familiengerichts darauf hingewiesen, dass bei der Geschäftswertbestimmung durch den Notar in
der Regel ein Wert von 30 bis 50 % des Reinvermögens des Annehmenden zugrunde gelegt
werde. Ein Prozentwert von nur 5 % des Vermögens erscheine allenfalls dann angemessen,
wenn das Gericht noch keine Tätigkeit nach Antragstellung entfaltet habe, etwa bei umgehender
Antragsrücknahme. Im vorliegenden Verfahren werde ein Verfahrenswert von mindestens 25 %
des Vermögens als angemessen angesehen.

II. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Staatskasse hat mit dem Ziel
der Festsetzung eines Verfahrenswerts von 100.000 Euro Erfolg.

1. Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit wie einer Adoptionssache der
Verfahrenswert sich aus den Vorschriften des FamGKG nicht ergibt, ist er nach § 42 Abs. 2
FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der
Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 Euro. Bestehen in
einem solchen Fall keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 42 Abs. 3 FamGKG von einem
Wert von 5.000 Euro auszugehen. Aufgrund der Kenntnis der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Beteiligten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls bestehen
genügende Anhaltspunkte für die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 100.000 Euro. Das gilt
namentlich für die Vermögensverhältnisse der Beteiligten.

a) Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse
der Beteiligten bei einer Adoptionssache, die einen Volljährigen als Anzunehmenden betrifft, ist
uneinheitlich, geht aber - bei Unterschieden im Einzelnen - überwiegend dahin, der häufigen
notariellen Praxis mit einer Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse mit 25 bis 50 % des
Vermögens zu folgen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2024, 1564 juris Rn. 6: In der Regel mit circa
25 % des Vermögens des Annehmenden, im konkreten Fall 30 % des Vermögens des
Annehmenden und unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse
der Anzunehmenden; OLG Karlsruhe FamRZ 2024, 385 juris Rn. 12 ff.: Grundsätzlich 5 % bei
einer Volljährigenadoption; OLG Braunschweig FamRZ 2021, 1233 juris Rn. 11: 25 - 50 % des
Vermögens des Annehmenden; OLG München FamRZ 2021, 1210 juris Rn. 50: 30 % des
Reinvermögens des Annehmenden und des Anzunehmenden; OLG Hamm FamRZ 2019, 304
juris Rn. 1: Orientierung an dem allgemein anerkannten Rahmen von 30 - 50 % des Vermögens
des Annehmenden; OLG Düsseldorf FamRB 2019, 20 juris Rn. 5: 40 %; OLG Nürnberg
FamRZ 2015, 517 juris Rn. 31: 500.000 Euro unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse
der Beteiligten; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1039 juris Rn. 26: 25 % des Vermögens des
Annehmenden; OLG Celle FamRZ 2013, 2008 juris Rn. 8: 500.000 Euro entsprechend dem
Wert der notariellen Urkunde; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1937 juris Rn. 6 f.: 30.000 Euro
entsprechend dem Wert der notariellen Urkunde; anderer Ansicht: OLG Karlsruhe Beschluss
vom 26.05.2025 - 20 WF 35/25 - juris Rn. 15 f.: 5 % des Vermögens der Beteiligten im
konkreten Fall; OLG Karlsruhe FamRZ 2025, 133 juris Rn. 18 ff.: Grundsätzlich 5 % des
Vermögens der Beteiligten).

b) Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen eine Auseinandersetzung mit dieser
divergierenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei der Festsetzung des Verfahrenswerts
erfolgt, sind nicht ersichtlich. Häufig hat der Bundesgerichtshof den Verfahrenswert in
Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend Volljährigenadoptionen ohne weiteres auf 5.000 Euro
festgesetzt (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2024 - XII ZB 237/23 - Wert: 5.000 Euro; Beschluss
vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18 - Wert: 5.000 Euro; Beschluss vom 11.08.2021 - XII ZB
18/21 - Wert: 5.000 Euro [Vorinstanz OLG München FamRZ 2021, 1210 juris Rn. 50: 300.000
Euro = 30 % des Reinvermögens des Reinvermögens des Annehmenden und des
Anzunehmenden]; Beschluss vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18 - Wert: 5.000 Euro; Beschluss
vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18 - Wert: 5.000 Euro). Im Beschluss vom 04.06.2025 - XII ZB
320/23 - hat der Bundesgerichtshof den Wert der Rechtsbeschwerde dagegen mit 600.000 Euro
festgesetzt.

c) Die Kommentierungen folgen meist der überwiegenden Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte. Nach Schindler (in: BeckOK Kostenrecht 49. Edition Stand: 01.06.2025
§ 42 FamGKG Rn. 21) ist Vermögen ist in der Regel mit 25–50 % seines Nennwertes
einzustellen und ist für den Rückgriff auf den Auffangwert von 5.000 Euro wegen regelmäßig
hinreichender Anhaltspunkte für die Einordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse kein Raum.
Schneider (in: Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 4. Aufl. § 42 FamGKG Rn. 101) weist auf
die Rechtsprechung hin, wonach ein Ansatz von 25 - 50 % des Reinvermögens gerechtfertigt
sein kann und dass ein Aufschluss über die Höhe des Verfahrenswerts anhand der seitens des
Notars seiner Kostennote zugrunde gelegten Geschäftswerts gewonnen werden kann. Frank (in:
Musielak/Borth/Frank FamFG 7. Aufl. § 42 FamGKG Rn. 2) nimmt Bezug auf die
unterschiedliche Rechtsprechung mit einer Berücksichtigung von meist 25 - 50 % des
Vermögens, wobei ein sich häufig dann ergebender sechsstelliger Verfahrenswert nicht
gerechtfertigt sei. Zöller/Feskorn (ZPO 35. Aufl. Anh FamFG Rn. 1.4) führt aus, dass den
wirtschaftlichen Verhältnissen von Annehmenden und Anzunehmenden erhebliches Gewicht
zukomme und der Wert der notariellen Urkunde Orientierung geben könne. Soutier betont zum
allgemeinen notariellen Geschäftswert bei der Annahme eines Volljährigen (in: BeckOK
Kostenrecht a.a.O. § 36 GNotKG Rn. 32), dass von Notarkassen 25 - 50 % des Reinvermögens
des Annehmenden vorgeschlagen würden.

d) Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (FamRZ 2014, 1039 juris Rn. 26) fest,
wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten (also des Annehmenden und des
Anzunehmenden) grundsätzlich und von Ausnahmen abgesehen mit einem Prozentsatz des
Vermögens der Beteiligten zu berücksichtigen sind, der mit 25 % des Reinvermögens zu
bemessen ist. Eine derartige Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten liegt
im Rahmen der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte und auch im
häufig üblichen Rahmen der Bestimmung des allgemeinen Geschäftswerts durch den Notar für
die notarielle Beurkundung der Erklärungen für die Annahme als Kind. Ein sachlicher Grund,
für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bereits im Ausgangspunkt einen wesentlich anderen
Prozentsatz des Vermögens der Beteiligten zu berücksichtigen und nur 5 % des Vermögens der
Beteiligten anzusetzen, ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere angesichts der regelmäßig
beträchtlichen Bedeutung der Sache für die Beteiligten selbst bei der Annahme eines
Volljährigen nach § 1770 BGB (vgl. zur Wirkung einer solchen Annahme: Grüneberg/Götz
BGB 84. Aufl. § 1770 Rn. 1) auch ohne die Wirkungen der Minderjährigenannahme nach § 1772
BGB und angesichts des Umstands, dass bei der Bemessung des Verfahrenswerts mit einem
Prozentsatz von 25 % des Vermögens der Beteiligten je nach den weiteren Umständen des
Einzelfalls, namentlich des Umfangs der Sache, deren Einkommensverhältnisse vielfach nicht
mehr zusätzlich erheblich ins Gewicht fallen dürften und auch tatsächlich in der Praxis vielfach
nicht mehr gesondert berücksichtigt werden, anders als bei der Verfahrenswertfestsetzung in
Ehesachen nach § 43 Abs. 1, 2 FamGKG. Eine regelmäßige Berücksichtigung eines höheren
Prozentsatzes des Vermögens der Beteiligten als 25 % erscheint allerdings überhöht.

2. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben im Beschwerdeverfahren Angaben zu ihren Vermögensund
Einkommensverhältnissen und denjenigen ihres Stiefvaters im September 2023 gemacht.
Danach hatten die Beteiligten zu 1. und 2. und ihr Stiefvater zusammen ein Vermögen von
insgesamt rund 630.000 Euro. Im Ausgangspunkt sind davon 25 % und damit 157.500 Euro für
die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Festsetzung eines noch höheren
Verfahrenswertes als 100.000 Euro (nach der Gebührentabelle ohnehin bereits bis 110.000
Euro) würde jedoch wegen der Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der
Einkommensverhältnisse der Beteiligten nicht billigem Ermessen entsprechen. Es handelte sich
nach den notariell beurkundeten Anträgen vom 03.08.2023 um eine allseits einvernehmliche
Stiefkindadoption. Die Annahme sollte nicht mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
nach § 1772 BGB ausgesprochen werden. Die Adoptionsanträge der Beteiligten zu 1. und 2.
haben bis zu deren Rücknahme kaum Aufwand veranlasst.

3. Ohne Bedeutung für die Festsetzung des Verfahrenswerts sind allerdings eine möglicherweise
fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts und die Rücknahme der
Adoptionsanträge selbst, die bereits nach Nr. 1321 Anl. 1 FamGKG zu einer Ermäßigung von
2,0 Gebühren auf eine 0,5 Gebühr führt.

4. Ausgehend von einem Verfahrenswert von 100.000 Euro und der Ermäßigung der Gebühr
1320 auf 0,5 nach Nr. 1321 Anl. 1 FamGKG beträgt die von den Beteiligten zu 1. und 2. für das
Adoptionsverfahren zu entrichtende Gebühr insgesamt 564,50 Euro, wovon wirtschaftlich auf
die Beteiligten zu 1. und 2 jeweils eine Hälfte entfällt und damit jeweils 282,25 Euro. Darin liegt
keine unangemessene wirtschaftliche Belastung der Beteiligten zu 1. und 2. mit Gerichtskosten.
III. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 59 Abs. 3 FamGKG gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.

IV. Entscheidungen des Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen die Festsetzung des
Verfahrenswerts sind nach § 59 Abs. 1 Satz 5 iVm § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar. Die
Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Schleswig

Erscheinungsdatum:

18.09.2025

Aktenzeichen:

8 WF 4/25

Rechtsgebiete:

Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Kostenrecht
Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption

Normen in Titel:

FamGKG § 42 Abs. 2; GNotKG § 36; BGB §§ 1767 ff.