Auflassung eines Grundstücks durch Miterben, wenn andere Miterben ihre Mitwirkung verweigern
DNotI Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 31.8.2018
OLG München, Beschl. v. 3.8.2018 – 34 Wx 196/18
BGB §§ 2038, 2040;
Auflassung eines Grundstücks durch Miterben, wenn andere Miterben ihre Mitwirkung
verweigern
1. Erklärt ein Miterbe für sich und für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die
Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundbesitzes, so ist im
Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis dafür, dass die Verfügung eine Maßnahme
ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder eine Maßnahme der Notverwaltung darstellt, mit
öffentlichen Urkunden nachzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der
im Grundbuch als Mitglieder der Erbengemeinschaft eingetragenen Personen nicht in
grundbuchmäßiger Form beigebracht werden.
2. Ein Anlass für Beweiserleichterungen besteht mangels Rechtsschutzlücke nicht.
Gründe
I.
Der gegenständliche Eintragungsantrag betrifft vier Teileigentumsgrundbücher.
Als Eigentümer von Miteigentumsanteilen am Grundstück (700/100.000stel und 1.487/100.000stel),
verbunden jeweils mit näher bezeichnetem Sondereigentum an Räumen, sind seit 25.2.2011 aufgrund
Auflassung vom 3.8.2001 und Erbscheins vom 14.7.2009 die fünf Enkelkinder des Erblassers, darunter der
Beteiligte zu 1, in Erbengemeinschaft eingetragen.
In zwei weiteren vom Eintragungsantrag betroffenen Teileigentumsgrundbüchern sind als Eigentümer von
Miteigentumsanteilen (12.433/100.000stel und 1.949/100.000stel), verbunden jeweils mit Sondereigentum
an Räumen, mehr als einhundert Personen - teils untereinander erbengemeinschaftlich verbunden - mit dem
Zusatz „- als Gesellschafter bürgerlichen Rechts -“ eingetragen. Auf der Grundlage des Erbscheins vom
14.7.2009 wurden am 20.8.2009 anstelle des Erblassers (lfd. Nr. 1j) wiederum dessen fünf Enkelkinder in
Erbengemeinschaft und mit dem Zusatz „als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht“ eingetragen (lfd.
Nr. 85.1 bis 85.5).
Auf Ersuchen des Beteiligten zu 1 und dessen Mutter, der Beteiligten zu 2, beurkundete der
verfahrensbevollmächtigte Notar am 2.2.2018 deren als „Übergabevertrag von Teileigentümer verbunden mit
Sondereigentum“ bezeichnete Vereinbarung. Darin erklärte der Beteiligte zu 1, in eigenem Namen, aber mit
Wirkung für und gegen alle Miterben zu handeln und somit den Nachlass zu verpflichten. Bei der Verfügung
über die nach Teilauseinandersetzung verbliebenen Nachlassgegenstände übe er sein Gestaltungsrecht als
Notverwaltungsmaßnahme und in Vollziehung von Mehrheitsbeschlüssen aus. Hierzu bezog er sich auf in
Kopie vorgelegte Niederschriften über Gesellschafterversammlungen, abgehalten von einer angeblichen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bezeichnet als „Erben nach G. R.“, wonach die Auseinandersetzung des
Nachlasses sowie Mehrheitsverwaltung beschlossen und der Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 2
anerkannt worden seien. Außerdem führte er aus, in der Person eines der im gemeinschaftlichen Erbschein
vom 28.8.2012 bezeichneten fünf Miterben seien die in der testamentarischen Verwirkungsklausel verfügten
Umstände eingetreten; wegen Wegfalls der Miterbenstellung habe jener kein Mitspracherecht mehr. Die
weiteren Miterben würden die letztwillige Verfügung des Erblassers kontinuierlich missachten. Die
wirtschaftliche Vernunft gebiete wegen der Höhe des Pflichtteilsanspruchs von 443.634,31 € zum Stand
31.12.2017 und der laufenden Zinslast die Übertragung der noch verbliebenen Nachlassgegenstände als
Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Damit solle die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des
nach mehrfachen Teilungen nur noch in geringem Umfang verbliebenen Nachlassvermögens verhindert
werden. Die Übertragung erfolge in Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch sowie in Erfüllung zweier gegen
den Beteiligten zu 1 ergangener und den Miterben als Drittschuldnern zugestellter Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse vom 12.4.2017, mit denen die Beteiligte zu 2 wegen titulierter Ansprüche von
435.982,89 € gepfändet und überwiesen erhalten hat: u.a. den Anspruch des Beteiligten zu 1 gegen die
Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs der Beteiligten zu 2 sowie auf Ausgleich unter
den Miterben und „die angeblichen Ansprüche des Schuldners (= Beteiligter zu 1) gegen die Miterben …
eingetragen im (u.a. hier gegenständlichen) Grundbuch …“ sowie dessen Anspruch auf Auseinandersetzung
des Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse“ (Seiten 2 bis 6 der Urkunde).
§ 1 der Urkunde bezeichnet sodann die Vertragsobjekte unter Nennung der Grundbuchstellen und
Wiedergabe der Eintragungen im Bestandsverzeichnis sowie (ausschnittsweise) in den Abteilungen I bis III.
Nach dem Wortlaut von § 3 der Urkunde „überträgt der Übergeber (= Beteiligter zu 1) nunmehr an die
annehmende Übernehmerin (= Beteiligte zu 2) die zu § 1 bezeichneten Teileigentümer zu Alleineigentum“.
Die Übertragung erfolge zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs der Beteiligten zu 2 auf der Grundlage des
gefassten Beschlusses über die Nachlassverwaltung ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder der
Erbengemeinschaft.
Gemäß § 9 erklärten die Beteiligten die Auflassung dahingehend, dass sich die Erbengemeinschaft und die
Beteiligte zu 2 hinsichtlich des Übergangs des Eigentums an den in § 1 bezeichneten „Teileigentümern“ einig
seien. Gleichzeitig bewilligten sie die Eintragung der Eigentumsänderung in den Grundbüchern.
Den am 15.3.2018 über den Notar unter Vorlage der Urkunde gestellten Antrag auf Umschreibung des
Eigentums auf die Beteiligte zu 2 hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf den am 19.3.2018 erteilten
Hinweis mit Beschluss vom 14.5.2018 zurückgewiesen. An der Eigentumsübertragung müssten alle
Miterben mitwirken, weil darin keine Notverwaltungsmaßnahme gesehen werden könne. Gegebenenfalls
müsse gegen die übrigen Miterben ein Urteil im Zivilprozess erwirkt werden. Zur Grundbuchberichtigung
hinsichtlich des GbR-Anteils seien die Bewilligungen aller Gesellschafter erforderlich.
Gegen die Zurückweisung wenden sich die Beteiligten mit der notariell eingelegten Beschwerde, der das
Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
Sie machen geltend: Weil die Auseinandersetzung keiner besonderen Schriftform bedürfe, seien die
Beschlüsse der Erbengemeinschaft auch im Außenverhältnis anzuerkennen. Dem Beteiligten zu 1 könne
daher nicht nachträglich aufgegeben werden, die schon einmal erteilte Zustimmung ein weiteres mal auf
dem Klageweg einzuholen. Der Mehrheitsbeschluss habe zudem die Wirkung einer abschließenden inneren
Willensbildung der Erbengemeinschaft, der in bindender Weise die Umsetzung des Beschlossenen vorgebe.
Die Übertragung halte sich im Rahmen des Beschlossenen und der testamentarischen Verfügung. Ohnehin
gehöre die Erfüllung der Nachlassschulden, auch des Pflichtteilsanspruchs, zur ordnungsgemäßen
Nachlassverwaltung. Jeder Miterbe sei hier außerdem aufgrund der von der Beteiligten zu 2 erwirkten
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (wohl als Drittschuldner) zur Mitwirkung an der
Auseinandersetzung verpflichtet. Bei einer Verweisung auf den Klageweg wäre die Handlungsfähigkeit
gelähmt, was die Insolvenz des Nachlasses zur Folge hätte. Es sei widersprüchlich, wenn für die
Durchführung von (Not-)Maßnahmen im Außenverhältnis doch wieder die Zustimmung der übrigen Miterben
verlangt würde. Verwaltungsmaßnahmen seien daher auch Verfügungsgeschäfte. Es sei ausreichend
dargelegt, dass die Maßnahme in Ausübung der Notverwaltung und in Übereinstimmung mit dem Testament
sowie den gefassten Gesellschaftsbeschlüssen erfolgt sei. Das Grundbuchamt sei daher in der Lage, die
Prüfung am Maßstab des § 2038 BGB auf der Grundlage der Urkunde und der vorgelegten Unterlagen
(gemeinschaftlicher Erbschein vom 28.8.2012; eigenhändig errichtetes Testament des Erblassers nebst
nachlassgerichtlichem Eröffnungsprotokoll; Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nebst
Zustellungsurkunden, privatschriftliche Niederschriften über die Beschlussfassungen nebst
vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen, Bestallungsurkunde, weitere Zustellungsurkunden, teils im
Original und im Übrigen in beglaubigter Abschrift) unter Hinzuziehung allgemeiner Erfahrungssätze
eigenständig vorzunehmen. Außerdem sei jeder Miterbe ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der
Erbengemeinschaft berechtigt, in aktiver Prozessstandschaft die Rechte der Erbengemeinschaft geltend zu
machen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Eintragungsantrag ist auf zweierlei gerichtet: zum einen auf den
Vollzug der Auflassung hinsichtlich zweier Teileigentumseinheiten und zum anderen auf die Berichtigung des
Grundbuchs insoweit, als es um die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Mitglied der Grundbesitz haltenden
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) geht. Gegen die zurückweisende Entscheidung des
Grundbuchamts ist daher die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Sie ist auch
im Übrigen in zulässiger Weise (§ 73 GBO,
Sache aber als unbegründet.
2. Auf die Übertragung von Teileigentum, das heißt von Miteigentumsanteilen am Grundstück, mit denen das
Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist (§ 1 Abs. 3 WEG), findet § 20
GBO Anwendung (Kössinger in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 20 Rn. 64; Hügel GBO 3. Aufl. § 20 Rn. 29).
Nach dieser Norm setzt die Eintragung von Eigentumsübergang den Nachweis der sachlichrechtlich
notwendigen Rechtsänderungserklärungen gegenüber dem Grundbuchamt voraus (Demharter GBO 31.
Aufl. § 20 Rn. 1). Zwar ist es danach nicht erforderlich, dass das Grundbuchamt die materiellrechtliche
Wirksamkeit der Einigung positiv feststellt. Es hat jedoch zu prüfen, ob die Auflassung vom materiell
Berechtigten - regelmäßig dem eingetragenen Eigentümer, § 891 BGB - erklärt ist (Demharter § 20 Rn. 38).
Vorliegend fehlt es am notwendigen Nachweis dafür, dass der Beteiligte zu 1 die Auflassung mit rechtlicher
Wirkung für die (d.h. alle) in ihrer erbengemeinschaftlichen Verbundenheit als Teileigentümer eingetragenen
Miterben erklärt hat. Die notarielle Urkunde vom 2.2.2018 und die übrigen Unterlagen erbringen nämlich
nicht den im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO zu führenden Beweis dafür, dass der Beteilige
zu 1 berechtigt ist, mit Bindung für die Mitglieder der - selbst nicht teilrechtsfähigen Erbengemeinschaft (vgl.
BGH
a) Zu Verwaltungsmaßregeln im Sinne von § 2038 BGB können grundsätzlich auch Verfügungen über
einzelne Nachlassgegenstände zählen (
Gemäß
gemeinschaftlich zu.
Lediglich Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können gemäß § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745
Abs. 1 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (BGH
ein Mehrheitsbeschluss umgesetzt wird, können im Außenverhältnis auch dann wirksam sein, wenn sie -
entgegen der in § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen grundsätzlich geforderten Einstimmigkeit - nicht von
sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommen werden; in höchstrichterlicher Rechtsprechung
anerkannt ist die Wirksamkeit jedenfalls dann, wenn es sich um die Kündigung eines Mietverhältnisses über
eine zum Nachlass gehörende Sache oder allgemeiner um die Ausübung eines Gestaltungsrechts im
Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses (z.B. eines Darlehensvertrags) handelt (BGH NJW 2007,
150;
OLG Nürnberg
Verfügungen über Nachlassgegenstände können als Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung allerdings
nur angesehen werden, wenn sie die bis zur Nachlassteilung auf Erhalt des Bestands und auf Schutz vor
Entwertung gerichteten Interessen der anderen Miterben und der Nachlassgläubiger nicht beeinträchtigen
und aus objektiver Sicht vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Beurteilers nach den individuellen
Gegebenheiten vernünftig erscheinen (vgl.
765/768; OLG Stuttgart
Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln kann nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB
jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen.
b) Nicht geführt ist der Nachweis für ein Handeln des Beteiligten zu 1 im Rahmen ordnungsmäßiger
Mehrheitsverwaltung (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB).
aa) Im Antragsverfahren hat das Grundbuchamt von sich aus keine Ermittlungsbefugnisse und keine
Möglichkeiten der Beweiserhebung. Beibringungspflichtig ist der Antragsteller. Eintragungsrelevante
Umstände, die nicht amtsbekannt sind, hat dieser in der strengen Form des § 29 GBO nachzuweisen. Alle
zur Eintragung erforderlichen Erklärungen (Wissens- oder Willenserklärungen) sind danach durch öffentliche
Urkunden (§ 415 ZPO) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 129 BGB) nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 Satz 1
GBO). Andere Voraussetzungen der Eintragung können – von Spezialbestimmungen abgesehen – nur durch
öffentliche Urkunde belegt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO). Gelingt dies nicht, gehen Zweifel zu Lasten
des Antragstellers, so dass die Eintragung zu unterbleiben hat (Bayer/Meier-Wehrsdorfer in Bauer/Schaub §
29 Rn. 4; Hügel/Otto § 29 Überblick).
bb) Mit den vorgelegten Urkunden ist weder ein (wirksamer) Beschluss zur Mehrheitsverwaltung noch die
Ordnungsgemäßheit der von den Beteiligten als Verwaltungsmaßnahme gewerteten Verfügung
nachgewiesen.
In der notariellen Übertragungsurkunde sind zwar die Erklärungen des Beteiligten zu 1 in Bezug auf
Beschlussfassung(en) und tatsächliche Umstände beurkundet sowie die von den Beteiligten vorgenommene
rechtliche Bewertung wiedergeben. Dies erbringt jedoch nicht den notwendigen Urkundsbeweis dafür, dass
wirksame Beschlüsse des behaupteten Inhalts gefasst wurden, die behaupteten Umstände den Tatsachen
entsprechen und ihre rechtliche Würdigung erschöpfend und zutreffend ist. Weil es sich insoweit um
berichtende Erklärungen über außerhalb der Urkundsverhandlung liegende Umstände handelt, ist die
notarielle Urkunde insoweit nicht als bewirkende, sondern als bezeugende Urkunde zu qualifizieren (zum
Unterschied: Bayer/Meier-Wehrsdorfer in Bauer/Schaub § 29 Rn. 73). Sie erbringt Beweis dafür, dass die in
ihr genannte Person die beurkundeten Erklärungen abgegeben hat, nicht aber dafür, dass der
Erklärungsinhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt und die Tatsachen, über die berichtet wird, so vorliegen
(Bayer/Meier-Wehrsdorfer in Bauer/Schaub § 29 Rn. 76 f). Sie beweist erst recht nicht, dass die darin
wiedergebenen Rechtsmeinungen zutreffend sind. Daran ändert sich auch nichts durch die Beifügung
privatschriftlicher Unterlagen über die behaupteten Gesellschafterbeschlüsse als Anlagen zur Notarurkunde.
Die Beschlüsse über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Erklärungen des - für den Beteiligten
zu 1 damals bestellten - Ergänzungspflegers belegen als bewirkende Urkunden die Tatsache der
gerichtlichen Genehmigung (vgl. Bayer/Meier-Wehrsdorfer in Bauer/Schaub § 29 Rn. 116). Soweit in ihnen
auf Gesellschafterbeschlüsse unter Angabe von Beschlussgegenständen und -datum Bezug genommen ist,
dient dies lediglich der Erläuterung. Die Erklärungen und Beschlussfassungen in den behaupteten
Gesellschafterversammlungen sowie deren Abhaltung selbst sind damit nicht beurkundet; die Erstellung
einer diesbezüglich bezeugenden Urkunde läge auch außerhalb des dem Vormundschaftsgericht
zugewiesenen Geschäftskreises (Bayer/Meier-Wehrsdorfer in Bauer/Schaub § 29 Rn. 118). Wegen des
beschränkten Beweiswerts ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass diese Beschlüsse (noch) nicht in
Urkundsform vorgelegt sind.
Die privatschriftlich verfassten Niederschriften über Gesellschafterversammlungen (einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „Erben nach G. R.“, deren Existenz rechtlichen Zweifeln begegnet)
genügen nicht den Formanforderungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, auch wenn sie als notariell beglaubigte
Abschriften zur Urkunde genommen wurden. Schon weil ihnen der erhöhte Beweiswert notarieller Urkunden
nicht innewohnt, können sie im Grundbuchverfahren den erforderlichen Nachweis für die angeblich
gefassten Beschlüsse nicht erbringen. Auf den Inhalt und dessen Nachweiseignung kommt es deshalb im
Grundbuchverfahren nicht an.
Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse samt Zustellungsurkunden (auch an die Drittschuldner)
erbringen zwar den Beleg dafür, dass die Beteiligte zu 2 aus einem notariellen Schuldanerkenntnis vom
19.1.2017 die Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 1 wegen einer restlichen Hauptforderung von
263.616,18 € nebst Zinsen im Betrag von 172.366,71 € (insgesamt 435.982,89 €) betreibt und angebliche
Ansprüche des Beteiligten zu 1 überwiesen erhalten hat. Für das Grundbuchverfahren ist hieraus jedoch
nichts gewonnen. Insbesondere erbringen diese Beschlüsse nicht den Beweis dafür, dass die in ihnen
bezeichneten Ansprüche des Beteiligten zu 1 gegen die übrigen Miterben bestehen (vgl. Zöller/Herget ZPO
32. Aufl. § 829 Rn. 4). Ob die Pfändungen die Verfügungsmacht des Beteiligten zu 1 als Miterben in Bezug
auf die gegenständlichen Teileigentumseinheiten berührt, kann dahin stehen. Jedenfalls kommt ein
erhebliches Eigeninteresse des Beteiligten zu 1 und damit ein in seiner Person bestehender
Interessenkonflikt in Betracht, der den Ausschluss seines Stimmrechts entsprechend § 34 BGB zur Folge
haben könnte (vgl. BGH
Da somit schon das Bestehen eines Mehrheitsbeschlusses nicht bewiesen ist, kann nicht festgestellt
werden, dass es sich bei der Verfügung um die dingliche Umsetzung eines solchen handele.
Auch sonst ist nicht nachgewiesen, dass die Übertragung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung
sei. Ob es sich bei dem den Gegenstand der Übertragung bildenden Vermögen tatsächlich um den letzten,
noch nicht auseinandergesetzten Teil des Nachlasses handelt, kann auf der Grundlage der vorgelegten
Urkunden ebenso wenig beurteilt werden wie die Frage, ob unter dieser Voraussetzung die Übertragung
ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung entspräche. Zwar trifft es zu, dass schuldrechtliche
Auseinandersetzungsvereinbarungen nach materiellem Recht grundsätzlich keiner besonderen Form
bedürfen, es sei denn, dass die Abreden mit Blick auf die betroffenen Nachlassgegenstände besonderen
Formvorschriften unterliegen (Palandt/Weidlich BGB 77. Aufl. m. w. N.). Auch sind
Abschichtungsvereinbarung materiellrechtlich nicht formbedürftig (BGH
20 W 76/15, juris Rn. 5). Von den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweiserfordernissen entbindet dies
jedoch nicht. Zudem kann nur auf der Grundlage der Gesamtumstände beurteilt werden, ob die konkrete
Maßnahme die Interessen der anderen Miterben beeinträchtigt, wobei nach dem in Ausfertigung vorgelegten
Erbschein vermutet wird, dass sich die Erbengemeinschaft abweichend von der beurkundeten Erklärung des
Beteiligten zu 1 aus fünf Personen zusammensetzt (§ 2365 BGB; vgl. auch OLG Hamm
Nichts anderes gilt für die Frage, ob die Übertragung aus objektiver Sicht vom Standpunkt eines
wirtschaftlich denkenden Beurteilers aus vernünftig erscheint, zumal wenn bereits Teilauseinandersetzungen
stattgefunden oder Abschichtungsvereinbarungen getroffen worden sein sollten. Auch der Umstand, dass es
um die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit gehen soll und die Beteiligte zu 2 die Zwangsvollstreckung
betreibt, ändert daran nichts (vgl. OLG Celle
Nicht weiterführend ist schließlich das Argument, es sei der Wille des Erblassers gewesen, „dass der
Nachlass nach der Bereinigung ohne Schulden auseinandergesetzt“ sei; die Übertragung diene daher der
Verwirklichung der - überdies nur als handschriftlich verfasstes Testament vorliegenden - letztwilligen
Verfügung. Die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung kann das Grundbuchamt in der Regel - und auch hier -
nicht nachprüfen (vgl. OLG Hamm
Ruhwinkel
cc) Über den Umstand, dass die Wirksamkeit der vom Beteiligten zu 1 erklärten Auflassung für alle
Mitglieder der Erbengemeinschaft von Umständen abhängt, deren Vorliegen nicht in der Form des § 29 Abs.
1 Satz 2 GBO erwiesen ist, hilft auch ein Rückgriff auf allgemeine Erfahrungssätze nicht hinweg (hierzu:
Bayer/Meier-Wehrsdorfer in Bauer/Schaub § 29 Rn. 10 mit Rn. 176).
Schon nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten ist von einem komplexen Sachverhalt nach
Teilauseinandersetzung des Nachlasses, durchgeführtem Rechtsstreit, notariellem Schuldanerkenntnis zu
Gunsten der Beteiligten zu 2 auszugehen. Eine rechtliche Bewertung der Verfügung als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung bedarf einer detaillierten Kenntnis der gesicherten Tatsachenbasis, die aber
angesichts der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren hier nicht erreicht werden kann. Mit
allgemeinen Erfahrungssätzen kann dieses Defizit nicht überbrückt werden.
dd) Eine Rechtsschutzlücke besteht dadurch nicht.
Dient die Übertragung - wie behauptet - dem Vollzug eines wirksamen Mehrheitsbeschlusses über eine
Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, so können die Vollzugsvoraussetzungen geschaffen werden
durch Vorlage eines Urteils in einem hierüber vor dem Zivilgericht geführten streitigen Verfahren (vgl. Ann
Hinsichtlich solcher Maßnahmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung zudem erforderlich sind, besteht
eine einklagbare (BGH
§ 2038 Rn 8; MüKo/Gergen § 2038 Rn. 42) Mitwirkungspflicht jedes einzelnen Miterben (§ 2038 Abs. 1 Satz
2 Halbs. 1 BGB), deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatz gegenüber dem die Maßnahme
fordernden Miterben verpflichtet (
c) Nicht geführt ist auch der Nachweis für ein Handeln des Beteiligten zu 1 im Rahmen der Notverwaltung (§
2038 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Halbs. 2 BGB).
In der Übertragung des Teileigentums liegt keine zur Erhaltung der Nachlassgegenstände notwendige
Verwaltungsmaßnahme im wörtlichen Sinne (hierzu: BGH
Ob das Notgeschäftsführungsrecht des Miterben außer zu den im Gesetz angesprochenen
Erhaltungsmaßnahmen auch zu sonstigen Abwehrmaßnahmen bei akut drohender Gefahr für die
Erbengemeinschaft ermächtigt (vgl. zu
ZR 205/16, juris), kann dahinstehen.
Allein auf der Basis der urkundsmäßig belegten Umstände ist eine verlässliche Einordnung als Maßnahme
der Gefahrenabwehr nicht möglich. Das unter II. 2. b) Ausgeführte gilt entsprechend.
d) Auf die gesetzliche Ermächtigung jedes Miterben (alleine) zur Geltendmachung von Nachlassansprüchen
kann sich der Beteiligte zu 1 hier ebenfalls nicht mit Erfolg berufen.
Gemäß § 2039 Satz 1 BGB ist jeder Miterbe befugt, ohne Mitwirkung der übrigen Miterben zum Nachlass
gehörende Ansprüche in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft - durch außergerichtliche Maßnahmen,
aber auch klageweise und selbst bei fehlender Dringlichkeit - geltend zu machen. Auf diese Weise soll
gewährleistet werden, dass jeder Miterbe die durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile
abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst auf Zustimmung
der Übrigen klagen zu müssen (
Der Anwendungsbereich der Norm ist jedoch nicht eröffnet. Mit der Erklärung der Auflassung macht der
Beteiligte zu 1 keinen zum Nachlass gehörenden Anspruch geltend. Nachlassansprüche gemäß § 2039 Satz
1 BGB sind nur Ansprüche im Sinne des
(
Rahmen der §§ 2038, 2040 ausgeübt werden (Staudinger/Löhnig BGB [2016] § 2039 Rn. 14). Die Erklärung
der Auflassung geht über die Grenzen des Geltendmachens eines Anspruchs hinaus. Zudem zielt die
Auflassung nach dem Vorbringen der Beteiligten auf die Erfüllung eines gegen die Erbengemeinschaft
gerichteten Anspruchs, also nicht auf die Verfolgung eines erbengemeinschaftlichen Anspruchs. Nach
§ 2039 Satz 1 BGB kann der Beteiligte zu 1 somit befugt sein, in eigenem Namen einen materiellen
Anspruch der Erbengemeinschaft auf Mitwirkung der übrigen Miterben bei der Veräußerung der
Teileigentumseinheiten im Zivilprozess zu verfolgen (vgl. OLG Koblenz
Befugnis, die Auflassung mit rechtlich bindender Wirkung für die übrigen Miterben zu erklären, folgt daraus
jedoch nicht.
3. Die Übertragung von Anteilen an einer Grundbesitz haltenden GbR erfolgt zwar außerhalb des
Grundbuchs durch Abtretungsvereinbarung. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs
durch Eintragung der Beteiligten zu 2 als Gesellschafterin anstelle der Mitglieder der Erbengemeinschaft
liegen jedoch nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die notariell beurkundeten Erklärungen nicht
(ausdrücklich) auf Abtretung von Gesellschaftsanteilen lauten, sondern auf Übertragung der „zu § 1
bezeichneten Teileigentümer zu Alleineigentum“; denn die auf § 1 der Urkunde Bezug nehmende
Übertragungserklärung dürfte sich trotz der Falschbezeichnung als „Teileigentümer“ sowie des
unzutreffenden Zusatzes „zu Alleineigentum“ als Abtretung von Gesellschaftsanteilen auslegen lassen,
nachdem in § 1 der Urkunde die durch die Gesellschafterstellung vermittelte Eigentümerstellung insoweit
zutreffend dargestellt ist, als die jeweiligen Miterben „als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht“
bezeichnet sind.
a) Eigentümerin der betroffenen Teileigentumseinheiten ist zwar die insoweit rechts- und grundbuchfähige,
daher vom konkreten Gesellschafterbestand unabhängige Gesellschaft (vgl.
Dass gemäß dem im Zeitpunkt der Eintragung am 7.9.1984 geltenden Rechtsverständnis die Gesellschafter
selbst in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Inhaber der dinglichen Rechte am Grundstück
angesehen und in Abt. I Spalte 2 eingetragen wurden mit dem Zusatz, dass ihnen das Recht als
Gesellschafter des bürgerlichen Rechts zusteht, ändert daran nichts. Die gegenständliche Alteintragung
weist gemäß § 47 Abs. 2 GBO i. V. m.
(BGH
Dennoch führt eine wirksame Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Gemäß § 47 Abs. 2 GBO i. V. m.
Eintragung der Gesellschafter „echten“ Grundbuchinhalt mit den sich hieran anschließenden verfahrens- und
materiellrechtlichen Konsequenzen. Die Eintragung begründet eine materiellrechtliche Vermutung
hinsichtlich der Gesellschafterstellung, so dass an die Eintragung die entsprechende Anwendbarkeit der §§
892 ff BGB geknüpft werden kann. Die grundbuchmäßige Behandlung von Änderungen im
Gesellschafterbestand erfolgt daher nach den maßgeblichen Bestimmungen für die Berichtigung von mit
öffentlichem Glauben ausgestatteten Grundbucheinträgen.
b) Soll das Grundbuch berichtigt werden, so erfordert dies gemäß
Berichtigungsbewilligungen (§ 19 GBO) der Betroffenen unter schlüssiger Darlegung der bestehenden
Unrichtigkeit oder - wenn Bewilligungen nicht oder nicht von allen Betroffenen beigebracht werden - den
grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten (§ 29 GBO) Nachweis der die Unrichtigkeit des
Grundbuchs sowie die Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung bedingenden Tatsachen. Vorliegend sind
weder die Voraussetzungen der ersten noch die der zweiten Alternative erfüllt.
aa) Für den ersten Weg fehlt es an den erforderlichen Bewilligungen gemäß § 19 GBO.
(1) In formeller Hinsicht ist für die berichtigende Grundbucheintragung die Bewilligung auch derjenigen
Personen erforderlich, deren Buchposition durch die Berichtigung nur möglicherweise eine Beeinträchtigung
erfährt (allg. M.;
Eintragung eines Gesellschafterwechsels, der sich durch rechtsgeschäftliche Übertragung des
Gesellschaftsanteils vollzogen hat, sämtliche Gesellschafter, wie sie im Grundbuch verlautbart sind (Senat
vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10 =
Demharter § 47 Rn. 31).
(2) Die vom Beteiligten zu 1 für sich und zugleich für die übrigen Miterben erklärte Bewilligung genügt (neben
der Bewilligung der Beteiligten zu 2 als Übernehmerin) schon deshalb nicht, weil nicht nachgewiesen ist,
dass die Erklärung des Beteiligten zu 1 rechtliche Bindung auch für die übrigen Miterben entfaltet. Deren im
Grundbuch eingetragene Rechtsposition als Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gemäß §
899a BGB vermutet. Sie sind daher auch bewilligungsberechtigt und -befugt (vgl. Kössinger in Bauer/Schaub
§ 19 Rn. 136 und 149). Ein Handeln des Beteiligten zu 1 im Rahmen der ihm kraft Gesetzes als Mitglied der
Erbengemeinschaft eingeräumten Verwaltungsbefugnisse ist nicht erwiesen. Insoweit gelten dieselben
Gründe, die bereits in Bezug auf die Übertragung der Teileigentumseinheiten ausgeführt sind. Hierauf wird
verwiesen.
(3) Obwohl die Miterben als in Erbengemeinschaft verbundene Gesellschafter eingetragen sind, ergibt sich
aus dem Grundbuch, dass sie aufgrund einer hier zum Zuge gekommenen einfachen erbrechtlichen
Nachfolgeklausel im Wege der Sondererbfolge unmittelbar (in Höhe ihrer jeweiligen, im Grundbuch nicht zu
verlautbarenden Erbquote) an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters getreten sind, denn eine
Erbengemeinschaft kann nicht Gesellschafterin einer Personengesellschaft werden (vgl. Bayer/Lieder in
Bauer/Schaub AT J Rn. 38). Ob deshalb die vom Beteiligten zu 1 in eigenem Namen erklärte
Berichtigungsbewilligung dahingehend ausgelegt werden kann, dass jedenfalls hinsichtlich des ihm durch
Sondererbfolge zugefallenen Anteils an der GbR eine berichtigende Eintragung zu Gunsten der Beteiligten
zu 2 erfolgen solle, ist zweifelhaft, muss aber nicht entschieden werden. Zusätzlich zur
Berichtigungsbewilligung des übertragenden (und des übernehmenden) Gesellschafters wären nämlich auch
die Bewilligungen aller übrigen mehr als 100 Mitgesellschafter vorzulegen (vgl. Senat vom 28.7.2015, 34 Wx
106/15 =
Jedenfalls daran fehlt es hier.
bb) Auch die Voraussetzungen für den zweiten Weg sind nicht erfüllt.
(1) Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO setzt
voraus, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung des Gesellschaftsanteils in grundbuchmäßiger Form
nachgewiesen wird. Das heißt, dass nicht nur der Übertragungsvertrag selbst, sondern auch die
materiellrechtlich erforderlichen Zustimmungserklärungen der übrigen Gesellschafter zum
Verfügungsgeschäft (vgl. MüKo/Schäfer § 719 Rn. 27; Erman/Westermann BGB 15. Aufl. § 719 Rn. 8) in der
Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (vgl. Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 =
nachzuweisen sind, wenn nicht - was grundsätzlich zulässig ist (
genereller Form, gegebenenfalls unter Einschränkungen, schon im Gesellschaftsvertrag erteilt und dies in
der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen wird.
(2) Mit den vorgelegten Urkunden ist der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht geführt. Weder ist
formgerecht nachgewiesen, dass die vom Beteiligten zu 1 sinngemäß erklärte Abtretung die übrigen
Miterben bindet. Zur Begründung kann wiederum auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen
werden. Noch liegen Zustimmungserklärungen aller übrigen Mitgesellschafter vor. Dass sie nach dem Inhalt
des Gesellschaftsvertrages im Voraus erteilt worden wären, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Dahinstehen
kann, ob ein - wie hier - nur als Faxkopie und ohne Unterschriftenseite(n) vorliegender, privatschriftlicher
Gesellschaftsvertrag überhaupt zur Nachweisführung herangezogen werden könnte (offengelassen in BGH
Gesellschaftsanteilen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsbesorgerin, die nicht vorliegt. Deshalb
kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Abtretung des Anteils des Beteiligten zu 1
nach dem Willen der Beteiligten nur zusammen mit der Übertragung der Anteile der übrigen Miterben oder
gegebenenfalls auch isoliert erfolgen sollte. Ob ihm eine Übertragung trotz der ergangenen Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse rechtlich möglich wäre, bedarf mithin ebenfalls keiner Entscheidung.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn die Beteiligten sind bereits nach dem Gesetz (§ 22 Abs.
1 GNotKG) verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.
Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bemisst der Senat gemäß §§ 61, 46 Abs. 1 GNotKG nach
dem Wert der beantragten Eintragung, wie er sich hier aus den Angaben in der Notarsurkunde ergibt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (
Eintragungsbegehren schon an Nachweisvoraussetzungen scheitert, bedarf es keiner Klärung der
Rechtsfrage, ob Verfügungen auch dann als Verwaltungsmaßregel angesehen werden können, wenn sie
über die Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen bestehender Vertragsbeziehungen hinausgehen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:03.08.2018
Aktenzeichen:34 Wx 196/18
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
MittBayNot 2019, 582-587
RNotZ 2019, 144-150
NotBZ 2019, 66-73
ZEV 2018, 651-657
BGB §§ 2038, 2040; GBO § 19