OLG Dresden 25. Januar 2016
17 W 27/16
HGB §§ 13d, 13e, 13g

Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by guarantee

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 13.10.2016
OLG Dresden, Beschl. v. 25.1.2016 - 17 W 27/16

HGB §§ 13d, 13e, 13g
Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by guarantee

Die englische Private Company Limited by guarantee weist in ihrer rechtlichen Ausgestaltung durchaus
erhebliche Unterschiede zur deutschen GmbH auf, ist aber im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit einer
Zweigniederlassung so wie eine deutsche GmbH zu behandeln. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

Gründe:

I.
Im Handelsregister von Großbritannien (Companies House in Cardiff) ist unter der Firmen-Nr.
… die B… LTD. mit Sitz in W. eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 23.09.2015
und basiert auf der Mustersatzung für Private Companies Limited by guarantee. Es handelt
sich um eine Gesellschaft ohne gezeichnetes Kapital; die Haftung der Gesellschafter
beschränkt sich auf 1 Pound für die in der Satzung genannten Fälle. Gegenstand des
Unternehmens sind die Förderung oder Regulierung von Wirtschaft, Kunst, Wissenschaft,
Bildung, Religion, Wohlfahrt oder eines Gewerbes, und alle Tätigkeiten, die zum Erreichen
des Unternehmensgegenstandes geeignet und förderlich sind. Gewinne der Gesellschaft
dürfen nur zur Förderung des Unternehmensgegenstandes verwendet werden.
Mit UR-Nr. … des Notars … … mit Sitz in … meldete der eingangs erwähnte R. J. die
Beteiligte als Zweigniederlassung der englischen Gesellschaft zur Eintragung im
Handelsregister an. Er trat hierbei als Vertreter des alleinigen Direktors der Gesellschaft auf.
Gegenstand der Zweigniederlassung ist der Einzelhandel mit Fahrrädern auch eigener
Marken, Fahrradersatzteilen, Fahrradzubehör, Bekleidung, Sportartikeln, Reparatur von
Fahrrädern. Sitz der Zweigniederlassung ist in … F.. Der Anmeldung waren u.a. der
Gesellschaftsvertrag sowie die Generalvollmacht des Direktors an R. J. beigefügt.
Nach Eingang der Anmeldung teilte das Registergericht seine Absicht mit, die Anmeldung
zurückzuweisen. Die Private Company Limited by guarantee sei keine der GmbH bzw. AG
vergleichbare Gesellschaftsform und könne deshalb nicht in das Handelsregister B
eingetragen werden. Es fehle an der Ausstattung mit Stamm- bzw. Grundkapital. Die
Gesellschafter verpflichteten sich lediglich, im Falle der Auflösung bzw. Insolvenz in einem
beschränkten Umfang für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Auch würden durch
die Anmeldung der Zweigniederlassung die Vorschriften des englischen Gesellschaftsrechts
umgangen. Sie sei eine nicht auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete Gesellschaftsform, mit
der in erster Linie gemeinnützige Ziele verfolgt würden. Der Gegenstand der
Zweigniederlassung sei demgegenüber auf das Betreiben eines Gewerbes gerichtet.
Hierzu nahm der die Anmeldung beurkundende Notar Stellung. Es handle sich durchaus um
eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts. Ihre Haftung sei auf das durch Gewinne
entstandene Eigenkapital der Gesellschaft beschränkt zuzüglich eines nominalen
Haftungsbetrages von umgerechnet 1,40 € je Gesellschafter. Es handele sich also um eine
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, eine Körperschaft, deren Gewinne der
Körperschaftssteuer unterlägen. Auch Nichtmitglieder könnten die Gesellschaft als Direktor
vertreten. Dies seien Kriterien, die für eine Einordnung als Kapitalgesellschaft und nicht etwa
als Personengesellschaft sprächen. Gemäß § 13e HGB müsse eine solche
Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft beim Handelsregister
angemeldet werden. Darüber hinaus bestehe eine Gewinnerzielungsabsicht, auch wenn die
Gewinne nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwandt würden. Der
Geschäftszweck der deutschen Zweigniederlassung stehe daher nicht im Widerspruch zu
demjenigen der Hauptniederlassung. Er diene dessen Erreichung.
Mit Beschluss vom 25.11.2015 wies das Registergericht die Anmeldung unter Wiederholung
seiner Rechtsauffassung zurück. Ergänzend führte es aus, die Eintragung eines Stammbzw.
Grundkapitals sei gemäß § 43 Nr. 3 HRV obligatorisch. Da ausländische
Zweigniederlassungen registerrechtlich wie inländische Hauptniederlassungen zu behandeln
seien, finde die HRV Anwendung. Anders als bei der Private Company Limited by shares
werde bei der Private Company Limited by Guarantee kein Stammkapital gebildet. Die
Mitglieder besäßen auch keine Anteile an der Gesellschaft; sie gäben lediglich die Garantie
ab, im Falle der Insolvenz bis zu einem bestimmten Betrag zu haften. Gewinne könnten zwar
in Rücklagen eingestellt werden; dabei handele es sich jedoch nicht um gezeichnetes
Kapital. Der Gesellschaftstyp sei eine Sonderform, die oft bei nicht gewinnorientierten
Unternehmen zur Anwendung komme, wie beispielsweise bei Vereinen. Angesichts des
Fehlens von Anteilen, der Unmöglichkeit der Ausschüttung von Gewinnen und der weiteren -
insbesondere fiskalischen - Rahmenbedingungen entspreche diese Gesellschaftsform eher
dem deutschen Verein und nicht der deutschen Kapitalgesellschaft.
Gegen den am 02.12.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte mit der
Beschwerde vom 29.12.2015, eingegangen beim Registergericht am 04.01.2016 (einem
Montag). Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen aus der Stellungnahme vom
24.11.2015 und weist ergänzend auf die Praxis anderer Registergerichte hin. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen.
Das Registergericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 05.01.2016 nicht ab und legte
die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Ergänzend führte es aus, die Entscheidung
anderer Gerichte sei nicht maßgeblich.

II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Bei dem Beschluss des Registergerichts, mit dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde (§
382 Abs. 3 FamFG), handelt es sich um eine Endentscheidung i.S.d. § 58 Abs. 1 FamFG,
gegen die die Beschwerde statthaft ist. Die Beschwerdeberechtigung liegt vor (§ 59 Abs. 1,
Abs. 2 FamFG). Form- und Fristvorgaben wurden eingehalten (§§ 63,64 FamFG).
2.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Registergericht hat, wenngleich der Senat dessen
„Unbehagen“ gut nachvollziehen kann, die Anmeldung zu Unrecht mit der Begründung
zurückgewiesen, die Beteiligte könne nicht als Kapitalgesellschaft eingeordnet werden und
sei deshalb nicht im Handelsregister B eintragungsfähig. Entgegen dieser Einschätzung ist
die Beteiligte als Niederlassung einer englischen Private Company Limited by guarantee
anmelderechtlich mit der deutschen GmbH gleich zu behandeln.
a)
Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die englische Private Company Limited by
guarantee in ihrer rechtlichen Ausgestaltung durchaus erhebliche Unterschiede zur
deutschen GmbH aufweist. Insbesondere ist richtig, dass sie - anders als für die GmbH in § 5
GmbHG vorgesehen - kein Stammkapital zu bilden hat (vgl. hierzu auch, mit weiteren
Einzelheiten, die vom Amtsgericht bereits zitierten Ausführungen in Rnrn. 15 bis 17 in
Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 2. Aufl., dort kommentiert von
Ebert/Levedag im Länderteil zu England).
b)
Gleichwohl ist eine unterschiedliche Behandlung von GmbH und Private Company Limited by
guarantee im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit im Handelsregister B weder angezeigt
noch berechtigt. Vielmehr ist die Private Company Limited by guarantee der GmbH insoweit
anmelderechtlich gleichzustellen. Hierfür stehen folgende Erwägungen:
aa)
Die Private Company Limited by guarantee ist nach englischem Rechtsverständnis eine
Kapitalgesellschaft. Grundlage des Rechts der Kapitalgesellschaften ist im Vereinigten
Königreich der Companies Act 2006. Dieser enthält die für alle englischen
Kapitalgesellschaften geltenden Gesetze. Er unterscheidet zwischen den Public Companies
und den Private Companies, wobei erstere der deutschen Aktiengesellschaft und letztere der
deutschen GmbH vergleichbar sind. Zu den Private Companies gehören die Private
Company Limited by shares, für die - so auch das Amtsgericht - eine Vergleichbarkeit mit der
deutschen GmbH allgemein anerkannt ist, die Private Company Limited by guarantee und
die Unlimited Company. Differenzierungen zwischen den genannten Gesellschaftsformen
hinsichtlich ihrer Einordnenbarkeit als Kapitalgesellschaften enthält der Companies Act 2006
nicht (zum Ganzen: Bayer in Lutter /Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh II zu § 4a Rn. 2;
Fleischer in Münchener Kommentar, GmbHG, 2. Aufl., Einl. Rn. 246; Riedemann GmbHR
2004, 345 [346] Fn. 12).
bb)
Europarechtlich wird die Private Company Limited by guarantee - genauso wie die Private
Company Limited by shares - mit der GmbH gleich gestellt. In Art. 1 der Zwölften Richtlinie
89/667/EWG des Rates vom 21.12.1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts (sog.
Einpersonengesellschaftsrichtlinie, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 40-42) sind die von den
Regelungen betroffenen Gesellschaftsformen der Mitgliedstaaten im Einzelnen aufgelistet.
Für Deutschland ist dort die GmbH, für das Vereinigte Königreich die Private Company
Limited by shares or by guarantee genannt. Beide letztgenannten Gesellschaftsformen
werden - ohne weitere Differenzierung - wie die GmbH behandelt. In Verbindung mit der sog.
ersten Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG (ABl. L 65 vom 14.03.1968, S. 8-12), auf die sich die
Elfte Richtlinie (sog. Zweigniederlassungsrichtlinie) 89/666/EWG (Abl. L 395 vom
30.12.1989, S. 36-39) bezieht, und die zwischenzeitlich von der Richtlinie 2009/101/EG vom
16.09.2009 (ABl. L 258 vom 01.10.2009, S. 11-19) abgelöst wurde, gelten die darin
normierten Offenlegungspflichten gleichermaßen für die beiden genannten englischen
Gesellschaftsformen wie für die GmbH. Art. 1 der Richtlinie 2009/101/EG benennt für das
Vereinigte Königreich als erfasste Gesellschaften companies incorporated with limited
liability. Letzteren unterfällt auch die Private Company Limited by guarantee (vgl. zur
Entwicklung Staub, HGB, 5. Aufl., - zitiert nach juris Rz. 6, 12, Fn. 12/13; ferner BSG, Urteil
vom 27.02.2008, Az. B 12 KR 23/06 R - in juris Rz. 32). Damit ist die englische Private
Company Limited im Umfang des im Companies Act 2006 niedergelegten englischen Rechts
als rechtsfähig anerkannt (vgl. Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5.
Aufl., § 4a Rn. 63).
cc)
Mit der europäischen Rechtslage korrespondiert die europäische Rechtsprechung. Der
EuGH hat in mehreren grundsätzlichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass
Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat wirksam gegründet wurden und dort als
rechtsfähig anerkannt werden, als solche auch in Deutschland anzuerkennen sind (EuGH,
Urteil vom 09.03.1999 - Centros - ZIP 1999, 438; Urteil vom 05.11.2002 - Überseering
BV/NCC - ZIP 2002, 2037; Urteil vom 30.09.2003 - Inspire Art - ZIP 2003, 1885; zum Ganzen
Wachter ZNotP 2005, 122 ff.).
Dabei hat der EuGH klar gestellt, dass es für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit
unbeachtlich ist, wenn die Gesellschaft allein zu dem Zweck in einem anderen Mitgliedstaat
gegründet wird, um von den dortigen günstigeren Rechtsvorschriften zu profitieren, und die
eigentliche Tätigkeit der Gesellschaft am Sitz der Zweigniederlassung ausgeübt wird (zum
Wettbewerb der Rechtsordnungen vgl. auch Fleischer, aaO., Rn. 217 ff.).
Differenzierungen zwischen den im Companies Act 2006 gleichermaßen normierten
Gesellschaftsformen der Private Company Limited by shares einerseits und der Private
Company Limited by guarantee ergeben sich aus der Rechtsprechung des EuGH nicht.
dd)
Die deutsche Rechtsprechung ist dem gefolgt.
Eine Fülle von Entscheidungen belegt, dass die anmelderechtliche Gleichsetzung der
englischen Private Company Limited by shares mit der deutschen GmbH einhellig anerkannt
ist, die Anmeldung einer deutschen Zweigniederlassung also den §§ 13d, 13e, 13 g HGB -
als lex fori - unterfällt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2015 - 20 W 199/13 - in juris Rz.
19; Beschluss vom 19.02.2008 - 20 W 263/07 - in juris Rz. 12; Beschluss vom 29.12.2005 -
20 W 315/05 - in juris Rz. 5; KG Berlin, Beschluss vom 18.11.2003 - 1 W 444/02 - in juris Rz.
12; OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2008 - 15 W 359/07 - in juris Rz. 18).
Darüber hinaus differenzieren eine Vielzahl von Entscheidungen zwischen den
unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltungen der Private Company Limited nicht oder
behandeln diese sogar unter der gemeinsamen Überschrift Private Company Limited by
shares or by guarantee (zu letzterem siehe OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2012 - 2 Wx
184/12 - in juris Rz. 14; ansonsten BGH, Beschluss vom 07.05.2007 - II ZB 7/06 - in juris Rz.
6; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006 - 31 Wx 23/06 - in juris Rz. 5; OLG Hamm,
Beschluss vom 21.07.2006 - 15 W 27/06 - in juris Rz. 21).
Dies lässt insgesamt darauf schließen, dass Unterschiede, die einer anmelderechtlichen
Gleichsetzung entgegenstehen, nicht gesehen werden.
ee)
Auf der Grundlage der geschilderten Ergebnisse zur - insbesondere europäischen -
Rechtslage und Rechtsprechung hält der Senat die Zurückweisung der Anmeldung durch
das Registergericht mit dem Argument der mangelnden Vergleichbarkeit mit der GmbH für
nicht gerechtfertigt. Gestützt wird dies zudem von der grundsätzlichen Erwägung, dass der
Unterschied zwischen der englischen Private Company Limited by shares und derjenigen by
guarantee tatsächlich nicht erheblich in Gewicht fällt. Für die Private Limited Company by
shares verpflichtet der Companies Act 2006 deren Gesellschafter zwar zur Übernahme
mindestens eines Anteils; ein gesetzliches Mindestkapital ist jedoch nicht vorgesehen.
Möglich ist auch eine Gründung mit nur einem share im Wert von 1 pence. Auch unterliegt
die tatsächliche Aufbringung der Einlage weniger strengen Regeln als nach deutschem
Recht; unter anderem kommen Sacheinlagen durch Dienstleistungen in Betracht. Die
Befreiung von einer bezifferten Verbindlichkeit reicht als Bareinlage aus. Schließlich findet
eine effektive Werthaltigkeitskontrolle nicht statt. Die mit dem Stammkapital nach deutschem
Verständnis einhergehende Sicherungsfunktion für Gläubiger der Gesellschaft besteht daher
auch für die Private Company Limited by shares nur höchst eingeschränkt. Einen
diesbezüglich erheblichen Unterschied zur Private Company Limited by guarantee vermag
der Senat nicht festzustellen. Diese Form der Limited lässt die Gesellschafter in einer
bestimmten Höhe (hier 1 pound) für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. So sind die
Möglichkeiten der Inanspruchnahme durch etwaige Gläubiger in gleicher Weise begrenzt
(zum Ganzen vgl. Fleischer, aaO., Rn. 249; Bayer, aaO., Rn. 11; Wachter, aaO., S. 140; die
Begrenztheit der Haftung in beiden Varianten schildert auch die vom Amtsgericht zitierte
Fundstelle in Süß/Wachter, aaO.).
ff)
Dass das Stammkapital im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft an
Bedeutung verloren hat, belegt darüber hinaus die Einführung der Unternehmergesellschaft
in § 5a GmbHG.
gg)
Auch wenn die von der Beteiligten angeführte Behandlung der Private Company Limited by
guarantee durch andere Registergerichte für sich genommen den Richtigkeitsnachweis nicht
erbringt, so ist dies im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung auch nicht völlig
unbeachtlich.
hh)
Abschließend weist der Senat auf die steuerrechtliche Gleichbehandlung der genannten
Limiteds hin (vgl. Anlage 3 zu § 50g EStG).
c)
Die übrigen Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen die Zurückweisung der Anmeldung
nicht. Wie ausgeführt, steht die Private Company Limited by guarantee einer
Kapitalgesellschaft gleich und unterfällt demgemäß den handelsregister- und nicht den
vereinsregisterrechtlichen Vorgaben. Hieran ändert der Unternehmensgegenstand der
„Hauptniederlassung“ nichts. Diesen hat das Amtsgericht ohnehin keiner näheren Prüfung zu
unterziehen. Ebensowenig ist die Umgehung englischen Gesellschaftsrechts ersichtlich, da
sich die Einordnung als Kapitalgesellschaft aus diesem ergibt.
Im Ergebnis ist die Beteiligte eintragungsfähig, zumal anderweitige Eintragungshindernisse
vom Amtsgericht nicht angeführt sind und nach Prüfung des Senats auch nicht vorliegen. Die
Eintragung der Beteiligten richtet sich nach §§ 13d, e, g HGB und §§ 40, 43 HRV, wobei in
Spalte 3 (§ 43 Ziffer 3 HRV) als Stammkapital „0“ einzutragen ist und in Spalte 6 Unterspalte
b die garantierte Haftung der Gesellschafter bis zur Höhe von 1 pound aufgenommen werden
kann (zum Ganzen Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 330).

III.
Kosten und Wertentscheide waren wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Dresden

Erscheinungsdatum:

25.01.2016

Aktenzeichen:

17 W 27/16

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht

Normen in Titel:

HGB §§ 13d, 13e, 13g