BGH 28. September 2006
V ZB 55/06
ZVG § 63 Abs. 3, 4, § 83 Nr. 1

Gesamtmeistgebot muss sowohl Summe aller Einzelgebote wie Summe der um die Mehrgebote erhöhten geringsten Gebote für die Einzelausgebote übersteigen

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Dokumentnummer: 5zb55_06
letzte Aktualisierung: 28.09.2006
BGH, 28.09.2006 - V ZB 55/06
ZVG § 63 Abs. 3, 4, § 83 Nr. 1
Gesamtmeistgebot muss sowohl Summe aller Einzelgebote wie Summe der um die
Mehrgebote erhöhten geringsten Gebote für die Einzelausgebote übersteigen
a) Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf das
Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch dann gemäß § 63
Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote, wenn die
Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG für einige Grundstücke auf
Einzelausgebote verzichtet haben.
b) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen, wenn
es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den Meistgeboten auf die Einzelausgebote
erhöhte geringste Gebot nicht erreicht.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 55/06
vom
28. September 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZVG § 63 Abs. 3, 4, § 83 Nr. 1
a) Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf
das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch
dann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein als das Gesamtergebnis
der Einzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4
Satz 1 ZVG für einige Grundstücke auf Einzelausgebote verzichtet haben.
b) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 ZVG zu
versagen, wenn es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den
Meistgeboten auf die Einzelausgebote erhöhte geringste Gebot nicht
erreicht.
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 55/06 - LG Duisburg
AG Duisburg
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
gegen
den
Beschluss
der
11.
Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 6. März 2006 wird
auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
69.822,67 €.
Gründe:
I.
Das Vollstreckungsgericht hat dem Rechtsbeschwerdeführer den
Zuschlag auf die von ihm im Termin auf Einzelausgebote abgegebenen
Gebote erteilt. Der Rechtsbeschwerdeführer möchte erreichen, dass ihm der
Zuschlag auf sein Gebot auf das Gesamtausgebot erteilt wird.
Versteigerungsgegenstand ist der aus mehreren Grundstücken und Miteigentumsanteilen bestehende Grundbesitz des Schuldners, der auf einem
gemeinschaftlichen Grundbuchblatt gebucht ist. Betrieben wird das Verfahren
von verschiedenen Gläubigern, auch aus der erstrangigen Grundschuld, mit
der die unter A bis C im Beschluss bezeichneten (= Nummern 1 bis 3 im
Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts) zwei Grundstücke und ein Anteil an
einem Grundstück belastet sind.
In dem vor Beginn der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vom Vollstreckungsgericht festgestellten geringsten Gebot auf das Gesamtausgebot
sind bestehen bleibende Rechte im Wert von 187.822,97 € und ein Mindestbargebot von 177.362,08 € ausgewiesen. In dem Termin sind alle auf dem
Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke (Gesamtausgebot), die Grundstücke
und der Miteigentumsanteil A bis C selbständig (Einzelausgebote) und die
Grundstücke A bis C zusammen (Gruppenausgebot) zur Versteigerung gebracht worden. Gemäß dem von den anwesenden Beteiligten im Termin erklärten
Verzicht
sind
die
anderen,
auf
dem
Grundbuchblatt
gebuchten
Grundstücke und Miteigentumsanteile nicht einzeln ausgeboten worden.
Im Termin sind allein vom Rechtsbeschwerdeführer Gebote in Höhe von
300.000 € auf das Gesamtausgebot, von 290.500 €, von 77.600 € und von
70.000 € auf die Einzelausgebote und von der Beteiligten zu 3 ein Gebot von
292.000 € auf das Gruppenausgebot abgegeben worden.
In dem Zuschlagsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht dem Rechtsbeschwerdeführer den Zuschlag auf die Einzelausgebote für den im Beschluss
unter A bis C bezeichneten Grundbesitz erteilt und bezüglich der anderen
Grundstücke und Miteigentumsanteile mangels Abgabe von Geboten das Verfahren einstweilen eingestellt.
Die Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen
Antrag weiter, ihm den Zuschlag auf sein auf das Gesamtausgebot abgegebenes Gebot zu erteilen.
Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den
Zuschlag auf das Gesamtgebot zu Recht versagt, weil dieses unter dem nach
mehreren Einzelausgeboten nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG zu ermittelnden
erhöhten geringsten Gebot gelegen habe.
Das Meistgebot auf das Gesamtausgebot könne auch nicht als das
nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höheres Versteigerungsergebnis im Vergleich zu
den
Ergebnissen
der
Einzelausgebote
angesehen
werden.
Das
Gesamtausgebot und die Summe der Einzelausgebote seien hier nicht
miteinander vergleichbar, weil die Einzelausgebote nur einen Teil des
gesamten zur Versteigerung stehenden Grundbesitzes umfasst hätten. Derzeit
stehe noch nicht fest, welcher Erlös nach einer Versteigerung des gesamten
Grundbesitzes zur Verfügung stehen werde.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.
2. Die frist- und formgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist indes nicht
begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen
Überprüfung im Ergebnis stand. Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht dadurch
in seinen Rechten als Bieter verletzt worden, dass ihm auf sein Gebot von
300.000 € auf das Gesamtausgebot der Zuschlag nicht erteilt wurde.
a) Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdeführer allerdings darauf hin,
dass das von ihm auf das Gesamtausgebot abgegebene Gebot das
Meistgebot nach § 81 Abs. 1 ZVG war, weil es das Gesamtergebnis der auf
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts ist der nach § 63 Abs. 3
Satz 2 ZVG vorgeschriebene Vergleich auch dann vorzunehmen, wenn entweder für einige der versteigerten Grundstücke auf Einzelausgebote keine Gebote abgegeben wurden oder wenn - wie hier - diese Grundstücke auf Grund
eines Verzichts der Beteiligten nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG nicht einzeln
ausgeboten worden sind.
aa) Im Ausgangspunkt richtig ist zwar die Erwägung des Beschwerdegerichts, dass wegen des gesetzlichen Vorrangs des Einzelausgebots als der
regelmäßigen Versteigerungsart ein Zuschlag auf ein auf das Gesamtausgebot
abgegebenes Meistgebot nur erfolgen darf, wenn dieses das Gesamtergebnis
der Einzelausgebote übersteigt (vgl. RGZ 66, 391, 392; OLG Hamm, Rpfleger
1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). Das Recht der Beteiligten in § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, neben den Einzelausgeboten auch ein
Gesamtausgebot der in demselben Verfahren zu versteigernden Grundstücke
zu verlangen, ist nur zugelassen, um ein möglichst günstiges Ergebnis der
Versteigerung zu gewährleisten (dazu: Motive zum Entwurf der ersten
Kommission eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen, 1889, S. 189; Denkschrift zum Gesetzentwurf der
zweiten Kommission, abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den ReichsJustizgesetzen, Bd. 5, 1897, S. 50).
Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, ein Meistgebot auf das Gesamtausgebot
nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG mit der Begründung nicht festzustellen, dass bei
möglichen weiteren Einzelausgeboten sich noch ein höherer Erlös ergeben
könnte. Dieser Gebotsvergleich dient dem Interesse derjenigen, deren Rechte
bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und daher aus
den Versteigerungsbedingungen die Grundstücke einzeln auszubieten waren.
Soweit die betroffenen Beteiligten jedoch - wie hier - im Termin nach § 63
Abs. 4 Satz 1 ZVG auf Einzelausgebote verzichtet haben, fehlt es schon an der
Grundlage für den nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebenen Vergleich
(vgl. Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, S. 50). Übersteigt danach das auf
das Gesamtausgebot abgegebene höchste Gebot (Gesamtmeistgebot) die
Summe der Einzelgebote, so ist es auch als Meistgebot festzustellen.
bb) Da die Beteiligten im Versteigerungstermin nach dem Protokoll nicht
vollständig
auf
Einzelausgebote
verzichtet,
sondern
auf
bestimmten
Einzelausgeboten und auf einem Gruppenausgebot bestanden haben, ist der
nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebene Vergleich - wie im Zuschlagsbeschluss zutreffend ausgeführt - nur zwischen den Geboten auf diese Ausgebote durchzuführen. Auch ein solch beschränkter Verzicht auf Einzelausgebote ist zulässig, was für kleinere Grundstücke mit einem geringen Wert
zweckmäßig sein kann. Die Beteiligten können durch einen solchen Verzicht
nach § 63 Abs. 4 ZVG vorab dieselben Rechtsfolgen herbeiführen, die dann
eintreten, wenn auf Einzelausgebote keine Gebote abgegeben werden, was einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot nicht
entgegensteht (vgl. dazu OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt,
Rpfleger 1995, 512).
Der Rechtsbeschwerdeführer hat danach das Meistgebot auf das Gesamtausgebot abgegeben. Zwar blieb sein Bargebot von 300.000 € auf das
Gesamtausgebot hinter den nach den Einzelausgeboten bar zu zahlenden
Betrag von insgesamt 438.100 € zurück. Für den Vergleich der Meistgebote
sind indes nicht nur die Barbeträge zu rechnen (so aber Wilhelmi/Vogel, ZVG,
bleibenden Rechte (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1963, 53, 54 sowie die h.M. im
Schrifttum: Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 63, Rdn. 14; Drischler, JurBüro 1964,
320, 322; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2.
Aufl., S. 306; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl. Rdn. 938; Stöber,
ZVG, 18. Aufl., § 63 Rdn. 7.1).
Die Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte in den
Ergebnisvergleich ist unverzichtbar, wenn nicht nach § 64 Abs. 1 ZVG verteilte
Gesamtbelastungen
Einzelausgeboten
berücksichtigt
jedes
belasteten
werden
müssen,
Grundstücks
voll
die
bei
den
und
bei
dem
Gesamtausgebot nur einfach in Ansatz zu bringen sind (OLG Koblenz, aaO;
Eickmann, aaO; Stöber, aaO). Im Übrigen entspricht der Vergleich der
Meistgebote unter Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte dem
Grundsatz, dass beim Zuschlag das Gebot zum Zuge kommen soll, das das
für alle Beteiligten günstigste Ergebnis der Versteigerung herbeiführt (vgl.
Motive, aaO S. 189; OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt,
Rpfleger 1995, 512, 513).
Danach
war
das
Gebot
des
Rechtsbeschwerdeführers
von
487.822,97 €, das sich aus dem im Termin abgegebenen Gebot von 300.000 €
und einem Gesamtbetrag von 187.822,97 € für die bei einem Zuschlag auf das
Gesamtausgebot bestehen bleibenden Grundpfandrechte zusammensetzte,
höher als die Summe der Einzelgebote von insgesamt 438.100 € und das im
Gruppenausgebot abgegebene Gebot von 292.000 €, bei denen im Falle der
Erteilung des Zuschlags keine Grundpfandrechte zu übernehmen waren.
b) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des
Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot des Rechtsbeschwerdeführers steht
§ 83 Nr. 1 ZVG entgegen. Das Gesamtmeistgebot erreichte nicht das nach
§ 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG um den Mehrbetrag erhöhte geringste Gebot. Das ist
jedoch
Voraussetzung
Gesamtmeistgebot.
für
die
Erteilung
des
Zuschlags
auf
das
aa) Die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG
dient vor allem dem Schutze der Beteiligten, die nur an den einzelnen Grundstücken berechtigt sind. Die Deckung, die sie durch das Einzelausgebot gefunden haben, soll ihnen auch für das Gesamtausgebot gesichert werden
(Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, 50). Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512,
513; LG Bielefeld, Rpfleger 1988, 32, 33; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 63,
Rdn. 17; Dassler/Schiffhauer, ZVG, 12. Aufl., § 63, Rdn. 32; Eickmann,
Zwangsversteigerungsund
Zwangsverwaltungsrecht,
2.
Aufl.,
S. 306;
Hagemann, Rpfleger 1988, 22, 34; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Anm. 7.4) geht
daher davon aus, dass der Zweck der Norm nur dann gewahrt wird, wenn die
Einhaltung der Bestimmung des § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG als eine
Versteigerungsbedingung für die Erteilung des Zuschlages auf das auf ein
Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot verstanden wird. Die gegenteilige
Auffassung in der Literatur legt § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG demgegenüber dahin
aus, dass die Norm den Zuschlag auf ein zuvor auf das Gesamtausgebot
abgegebenes Meistgebot nicht hindere und die Erhöhung des geringsten
Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch nachfolgende Gebote auf
Einzelausgebote nur noch bei der Verteilung des Erlöses nach § 112 Abs. 3
ZVG
Bedeutung
habe
(Bachmann,
aaO,
S. 4;
Storz,
Praxis
des
Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 534; wohl auch: Hock/Mayer,
aaO, Rdn. 945 mit Hinweis darauf, dass dem Schuldner der höchstmögliche
Ersatz für den Verlust seines Grundstücks zu gewähren sei).
bb) Der Senat vermag sich der letztgenannten Auffassung, auf die sich
auch die Rechtsbeschwerde stützt, nicht anzuschließen. Schon der Zusammenhang der beiden Sätze in § 63 Abs. 3 ZVG legt die Auslegung nahe, dass
§ 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG das Verhältnis zwischen Gesamtmeistgebot und den
dieses die Summe der Einzelgebote übersteigen muss (vgl. OLG Frankfurt,
Rpfleger 1995, 512, 513).
Ein Zuschlag auf ein Gesamtmeistgebot, welches das nach § 63 Abs. 3
Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nach den Einzelausgeboten nicht
deckt, wäre mit dem Normzweck unvereinbar und führte zudem zu zufälligen
Ergebnissen je nach Reihenfolge der im Versteigerungstermin abgegebenen
Gebote auf die Einzelausgebote oder auf das Gesamtausgebot.
Der Zweck der Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3
Satz 1 ZVG besteht darin, die in § 112 Abs. 3 ZVG für die Verteilung des
Erlöses angeordnete Mindestdeckung durch das bei dem Einzelausgebot für
das Grundstück erzielten Meistgebot sicherzustellen (LG Bielefeld, aaO). Dieses Verständnis des Zwecks der Vorschrift wird durch die Gesetzesmaterialien
gestützt. Die genannten Regelungen sind mit dieser Zielsetzung zusammen in
den Entwurf für ein Gesetz zur Zwangsversteigerung in das unbewegliche
Vermögen
aufgenommen worden (Protokolle der ersten Kommission,
S. 14469 ff. und 14476; abgedruckt in Jakobs/Schubert, Die Beratung des
BGB, Sachenrecht, Bd. IV., S. 576, 579). Dass zur Sicherung der Deckung auf
ein
Einzelausgebot
ggf.
auch
der
Zuschlag
auf
ein
zulässiges
Gesamtausgebot versagt werden muss, entsprach auch den Vorstellungen
während
der
Beratungen
Zusammenstellung
der
in
der
Beschlüsse
zweiten
der
Kommission.
Kommission
In
der
durch
das
Reichsjustizamt ist zu der Vorschrift folgendes ausgeführt (abgedruckt in
Jakobs/Schubert, aaO, S. 937 f.):
„... Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot kann also, auch wenn
das Verlangen auf ein Gesamtausgebot schon bei Beginn der Versteigerung
gestellt ist, endgültig erst festgesetzt werden, nachdem die Versteigerung auf
Grund des Einzelausgebots durchgeführt worden ist, da sich erst alsdann
übersehen lässt, ob auf das Einzelausgebot überhaupt ein Gebot erfolgt, und
ob, wenn dies der Fall war, in Folge des hierbei erzielten Meistgebots eine
Erhöhung des für das Gesamtausgebot festzusetzenden geringsten Gebots
eintritt. Eine solche Erhöhung ist erforderlich, weil andernfalls durch den
Zuschlag auf Grund eines Meistgebots, welches lediglich den für die einzelnen
Grundstücke festgesetzten geringsten Gebots erreicht hat, die nur an einem
der einzelnen Grundstücke bestehenden Rechte insoweit verletzt werden
würden, als sie zwar nicht in dem geringsten Gebote für das betreffende
Grundstück, wohl aber in dem Betrage, um welchen das abgegebene
Meistgebot dieses geringste Gebot überstiegen hat, ihre Deckung gefunden
hätten. Denn derjenige, welchem ein solches Einzel-Recht zusteht, kann vermöge desselben verlangen, dass das Gesamtausgebot nicht zu seinem
Nachteil ausschlägt, dass namentlich, wenn bei dem Gesamtausgebot für das
ihm haftende Grundstück ein bestimmter Betrag geboten ist, dieser Betrag
durch den Zuschlag auf Grund des Gesamtausgebots nicht verkürzt wird ...“
Die Sicherung der Deckung der Berechtigten aus einem Einzelgebot
durch Erhöhnung des geringsten Gebots für das Gesamtausgebot wird mithin
nur erreicht, wenn bei der Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot
geprüft wird, ob diese Versteigerungsbedingung eingehalten worden ist, und
wenn das nicht der Fall ist, darauf der Zuschlag gem. § 83 Nr. 1 ZVG versagt
wird. Diese Auslegung vermeidet vor allem das ansonsten - insbesondere im
Hinblick auf die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verkürzte Bietzeit - nicht
hinnehmbare, mehr zufällige Ergebnis, dass die Schnelligkeit und die Reihenfolge der Abgabe der Gebote darüber entscheidet, ob auf das Gesamtausgebot
zugeschlagen werden kann (so aber Storz, aaO, S. 534; dagegen zutreffend
Stöber, aaO, Anm. 7.4).
dd) Der Zuschlag konnte daher nicht auf das Gesamtmeistgebot erteilt
werden. Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot hat sich im Verlauf des
Termins gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die nach dem Gebot auf das
das Gruppenausgebot auf 438.058,22 € im Barteil und auf 606.158,22 € unter
Berücksichtung der bestehen bleibenden Rechte erhöht, da diese Gebote insoweit das jeweilige geringste Gebot überstiegen. Das auf das Gesamtausgebot abgegebene Gebot von 300.000 € (Barteil) und auf 487.822,97 € (unter
Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte) erreichte das nach § 63
Abs. 3 Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nicht.
Die Erteilung des Zuschlags auf die Einzelgebote des Rechtsbeschwerdeführers ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Berechnung des Wertes einer Zuschlagbeschwerde erfolgt nach § 47 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Krüger
Klein
Czub
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

28.09.2006

Aktenzeichen:

V ZB 55/06

Rechtsgebiete:

Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Erschienen in:

NJW-RR 2007, 1139-1141
Rpfleger 2007, 95-97

Normen in Titel:

ZVG § 63 Abs. 3, 4, § 83 Nr. 1