BGH 09. Mai 2025
BLw 2/24
GrdstVG § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2

Genehmigungspflicht nach GrdstVG bei Veräußerung von Erbanteilen; Voraussetzungen eines genehmigungspflichtigen Umgehungsgeschäfts; Erfordernis der Veräußerung sämtlicher Erbanteile

letzte Aktualisierung: 30.6.2025
BGH, Beschl. v. 9.5.2025 – BLw 2/24

GrdstVG § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2
Genehmigungspflicht nach GrdstVG bei Veräußerung von Erbanteilen;
Voraussetzungen eines genehmigungspflichtigen Umgehungsgeschäfts; Erfordernis
der Veräußerung sämtlicher Erbanteile

a) Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind, auch wenn der Nachlass
nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht, dann
genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde,
um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich
genutzter Grundstücke zu umgehen.
b) Die Veräußerung von Erbanteilen kann nur dann als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft
anzusehen sein, wenn sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben
Erwerber veräußert werden. Wird nur einer von mehreren Erbanteilen verkauft, ist nicht schon
deshalb von einem Umgehungsgeschäft auszugehen, weil der Erwerber die Absicht hat, sukzessive
auch die weiteren Erbanteile zu erwerben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. November
2012 – BLw 13/11, NJW 2013, 607).

Gründe:

I.
Der Beteiligte zu 1 ist ein Nichtlandwirt. Mit notariellem Vertrag vom
13. Februar 2019 kaufte er von der Beteiligten zu 2 deren Anteil von 1/5 an einer
Erbengemeinschaft. Der ungeteilte Nachlass besteht ausschließlich aus
10,1067 ha Ackerland, Grünland und Waldfläche, die überwiegend an landwirtschaftliche
Betriebe verpachtet sind. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantragte
die beurkundende Notarin die Grundstückverkehrsgenehmigung, hilfsweise
ein Negativzeugnis. Die Beteiligte zu 3 (Genehmigungsbehörde) verlängerte
die Genehmigungsfrist mit Zwischenbescheiden auf zuletzt drei Monate.
Unter dem 7. Mai 2019 erklärte die Beteiligte zu 4 (Siedlungsunternehmen), dass
sie das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausübe. Dies teilte die Beteiligte zu 3
den Beteiligten zu 1 und 2 mit Bescheid vom 16. Mai 2019 mit.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beteiligte zu 1 mit dem Antrag,
die Ausübung des Vorkaufsrechts für rechtswidrig zu erklären und festzustellen,
dass die Grundstückverkehrsgenehmigung wirksam erteilt wurde, bzw. „falls nötig“,
die Grundstückverkehrsgenehmigung zu erteilen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht
- hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten
zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die
Beteiligte zu 3 unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2019 verpflichtet, ein
Negativattest zu dem Erbteilskaufvertrag zu erteilen, und festgestellt, dass die
Beteiligte zu 4 das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hat. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1 beantragt, wollen
die Beteiligte zu 4 und die Beteiligte zu 5 als übergeordnete Behörde die Wiederherstellung
der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.
Das Beschwerdegericht meint, der Erbteilskaufvertrag bedürfe keiner Genehmigung
nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Erbanteilsveräußerungen
seien gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nur dann genehmigungspflichtig, wenn
sie an einen anderen als einen Miterben erfolgten und der Nachlass im Wesentlichen
aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestehe. Dies sei hier
nicht der Fall, denn der Nachlass bestehe nicht aus einem Betrieb, sondern ausschließlich
aus landwirtschaftlichen Flächen. Der Erbteilskaufvertrag unterliege
auch nicht als Umgehungsgeschäft der Genehmigungspflicht für Grundstücksveräußerungen
nach § 2 Abs. 1 GrdstVG. Denn anders als bei einem Kaufvertrag
über sämtliche Erbanteile werde der Käufer eines einzelnen Erbanteils - wie hier
der Beteiligte zu 1 - nicht Alleineigentümer der zum Nachlass gehörenden Grundstücke,
sondern trete lediglich an die Stelle des veräußernden Miterben. Dementsprechend
fehle es schon an einem Umgehungserfolg; eine Umgehungsabsicht
allein genüge nicht. Die Genehmigungsbehörde sei daher zur Erteilung eines
Negativzeugnisses verpflichtet.

III.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht
statthaft (§ 1 Nr. 3, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1 FamFG) und auch im
Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Die Beteiligten zu 4 und 5 sind auch beschwerdeberechtigt.
Die Beteiligte zu 4 ist durch die Aufhebung des Bescheids vom
16. Mai 2019 in ihren Rechten beeinträchtigt (st. Rpsr., vgl. etwa Senat, Beschluss
vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 116 ff.). Die Beschwerdeberechtigung
der Beteiligten zu 5 folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG.

2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht
nimmt zu Recht an, dass der Erbteilskaufvertrag vom 13. Februar 2019
keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf.

a) Das Grundstückverkehrsgesetz findet in Mecklenburg-Vorpommern
weiterhin Anwendung. Von der nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehenen
Möglichkeit, die Regelung durch Landesrecht zu ersetzen, hat der Gesetzgeber
in Mecklenburg-Vorpommern keinen Gebrauch gemacht.

b) Der Erbteilskaufvertrag ist weder nach § 2 Abs. 1 noch nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 GrdstVG genehmigungspflichtig, da kein Allein- oder Miteigentum an dem
zum Nachlass gehörenden Grundstück, sondern lediglich ein Anteil an dem
Nachlass, also die Mitberechtigung des Miterben am Gesamthandsvermögen
übertragen wird (vgl. § 2033 BGB; Senat, Beschluss vom 8. November 1955 -
V BLw 25/55, BGHZ 18, 380, 381 ff., zu Art. IV Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes
Nr. 45; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 27).

c) Eine Genehmigungspflicht folgt auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 2
GrdstVG. Nach dieser Vorschrift steht die Veräußerung eines Erbanteils an einen
anderen als einen Miterben der nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungspflichtigen
Veräußerung eines Grundstücks (nur) dann gleich, wenn der Nachlass im
Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Dies ist,
wie das Beschwerdegericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet
annimmt, vorliegend nicht der Fall, da zum Nachlass ausschließlich landwirtschaftliche
Flächen gehören und kein landwirtschaftlicher Betrieb.

d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Erbteilskaufvertrag
auch nicht ausnahmsweise deswegen genehmigungsbedürftig, weil er
sich als Umgehung der Vorschriften über die einer Genehmigung bedürfenden
Rechtsgeschäfte in § 2 GrdstVG darstellt.

aa) Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, dass durch die grundsätzlich
genehmigungsfreie Veräußerung sämtlicher Erbanteile an einen Erwerber der
gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt werden kann wie durch eine Veräußerung
der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, sodass die gesetzliche Genehmigungspflicht
durch diese Gestaltung umgangen werden könnte (vgl. Stresemann,
AUR 2014, 415 f.). Deswegen sind nach der Rechtsprechung des Senats Veräußerungen
von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG, auch wenn der Nachlass
nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht,
dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung
allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien
bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
zu umgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11,
NJW 2013, 607 Rn. 32).

bb) Von einem solchen (genehmigungspflichtigen) Umgehungsgeschäft
kann aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht - vorliegend nicht ausgegangen
werden, weil der Beteiligte zu 1 nicht sämtliche Erbanteile, sondern
lediglich einen von mehreren Erbanteilen erworben hat und in Vollzug dieses Geschäfts
nicht Eigentümer der den Nachlass bildenden Grundstücke wird.

(1) Die Annahme einer Genehmigungspflicht für einen Vertrag bedarf einer
besonderen Begründung, wenn dieser zu einer Kategorie von Rechtsgeschäften
gehört, die - wie hier - nach dem Gesetz nicht genehmigungsbedürftig sind. Eine
solche Begründung ist deshalb geboten, weil das Gericht nicht entgegen dem
Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und der Bindung an das Gesetz
(Art. 20 Abs. 3 GG) aus seiner Rolle als Normanwender heraustreten darf,
indem es - hier durch Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für Umgehungsgeschäfte
- „durch die Hintertür“ eine Genehmigungspflicht für eine Gruppe
von Verträgen begründet, die der Gesetzgeber davon freigestellt hat. Ob und unter
welchen Voraussetzungen es vor diesem Hintergrund zulässig ist, Verfügungen
über Anteile an einem Nachlass aus besonderen Gründen dennoch als genehmigungspflichtig
zu behandeln, muss anhand des Normenkontexts, der
Zwecksetzung und der mit den Normen verbundenen gesetzgeberischen Intention
entschieden werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 23. November
2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 30). Dabei ist Zurückhaltung geboten.
Die Annahme eines Umgehungsgeschäfts ist auf eng begrenzte Ausnahmefälle
zu beschränken; es muss sich um eine eindeutige Umgehung der gesetzlichen
Regelungen handeln.

(2) Vor diesem Hintergrund kann die Veräußerung von Erbanteilen nur
dann als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen sein, wenn
sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben Erwerber veräußert
werden. Wird nur einer von mehreren Erbanteilen verkauft, ist nicht schon
deshalb von einem Umgehungsgeschäft auszugehen, weil der Erwerber die Absicht
hat, sukzessive auch die weiteren Erbanteile zu erwerben.

(a) Bei der Veräußerung eines einzelnen Erbanteils fehlt es bereits an einem
objektiven Umgehungserfolg. Denn damit wird nicht derselbe rechtliche oder
wirtschaftliche Erfolg erzielt wie mit der Veräußerung eines Grundstücks im Sinne
von § 2 Abs. 1 GrdstVG (zu dieser Voraussetzung eines Umgehungsgeschäfts
vgl. etwa Senat, Beschluss vom 8. November 1955 - V BLw 25/55, BGHZ 18,
380, 387; Beschluss vom 3. Mai 1957 - V BLw 2/57, RdL 1957, 173, 176). Während
die Veräußerung sämtlicher Erbanteile im Ergebnis zu einer Übertragung
des (Allein-)Eigentums an den zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen
Grundstücken auf einen Dritten führt, tritt der Erwerber eines einzelnen Erbanteils
lediglich an die Stelle des veräußernden Miterben. Er wird weder rechtlich noch
wirtschaftlich Alleineigentümer der zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen
Grundstücke und erlangt auch keine eigentümerähnliche Stellung (vgl. Roemer,
MittRhNotK 1962, 457, 459). Er erwirbt lediglich einen ideellen Anteil an
dem gesamthänderisch gebundenen Nachlassvermögen (vgl. etwa
MüKoBGB/Gergen, 9. Aufl., § 2033 Rn. 7) und kann nicht über seinen Anteil an
einem einzelnen Nachlassgegenstand verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB); für eine
Verfügung über einen Nachlassgegenstand ist er auf die Mitwirkung sämtlicher
Miterben angewiesen (§ 2040 Abs. 1 BGB).

(b) Auch der Zweck des Grundstückverkehrsgesetzes gebietet es nicht,
die Veräußerung eines einzelnen Erbanteils der Genehmigungspflicht zu unterstellen.
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass die Genehmigungspflicht bei der
Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke durch den Verkauf von Erbanteilen
umgangen werden kann. Gleichwohl hat er den Verkauf von Erbanteilen dem
Grundstückverkauf nur in dem Fall gleichgestellt, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher
Betrieb den wesentlichen Teil des Nachlasses bildet. Im Übrigen hat
er bewusst auf die Genehmigungspflicht verzichtet, weil es nach seiner Auffassung
„in vielen Fällen zu einer empfindlichen und nach dem Zweck des Gesetzes
nicht gebotenen Beeinträchtigung der Interessen einer Erbengemeinschaft füh-
ren könnte, wenn auch hier die Erbteilsübertragung von einer behördlichen Genehmigung
abhängig wäre“ (vgl. BT-Drucks. 3/2635 S. 5). Das ändert zwar nichts
daran, dass Gesetzesumgehungen der Genehmigungspflicht zu unterwerfen
sind (vgl. schon Senat, Beschluss vom 3. Mai 1957 - V BLw 2/57, RdL 1957, 173,
176, zu Art. IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 45). Mindestvoraussetzung für eine
solche Ausdehnung der Genehmigungspflicht ist aber, dass das Rechtsgeschäft
zu einem von dem Gesetz missbilligten Erfolg führt, nämlich der Übertragung des
Eigentums an einem landwirtschaftlichen Grundstück an einen Nichtlandwirt unter
Umgehung der Genehmigungsbehörde und des etwaigen Vorkaufsrechts des
Siedlungsunternehmens. Dazu kommt es durch die Veräußerung eines einzelnen
Erbanteils nicht.

(c) In diesem Sinne wird der vergleichbare Fall eines Verkaufs mehrerer
Teilflächen, die nur zusammen die Genehmigungsfreigrenze überschreiten, nur
dann als Umgehungsgeschäft eingeordnet, wenn die Teilflächen gleichzeitig oder
nacheinander veräußert werden und die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren
Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt
wurden (sog. Ketten- oder Zerstückelungsgeschäfte, vgl. Senat, Beschluss vom
9. Juli 1956 - V BLw 2/56, BGHZ 21, 221, 224 ff.; Beschluss vom 8. Dezember
1959 - V BLw 19/59, MDR 1960, 214, 215; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992
- IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotSt (Brfg) 2/20,
DNotZ 2020, 953 Rn. 7). Der Verkauf einer einzelnen Teilfläche, die die Genehmigungsfreigrenze
nicht überschreitet, ist dagegen selbst dann nicht als Umgehungsgeschäft
einzustufen, wenn der Käufer die Absicht hat, auch das restliche
Grundstück zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 1962 - V BLw
27/61, MDR 1962, 389, 390).

(d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht
daraus, dass der Erwerber eines Erbanteils zum Zwecke der Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung der zum Nachlass gehörenden
Grundstücke beantragen kann (vgl. § 2042 Abs. 2, § 753 Abs. 1 Satz 1
BGB, §§ 180 ff. ZVG).

(aa) Zwar unterliegt ein Erwerb in der Zwangsversteigerung - anders als
unter der Geltung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (dort Art. IV Nr. 3) - nicht der
Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz, weil die Bundesregierung
bislang von der Verordnungsermächtigung in § 37 GrdstVG keinen Gebrauch
gemacht hat (vgl. Gehrlein, DZWIR 2023, 574, 576). Zudem besteht bei
einem Erwerb in der Zwangsversteigerung kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht
nach § 4 RSG (vgl. Martinez in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 4
RSG Rn. 8).

(bb) Ein Eigentumserwerb des Erbteilskäufers im Rahmen einer etwaigen
Teilungsversteigerung steht aber nicht bereits im Vorhinein fest und kann daher
nicht Grundlage für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts sein. Denn bei der
Teilungsversteigerung kann nicht nur der Erbteilskäufer bzw. nunmehrige Miterbe,
sondern jeder - und so auch das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen
- Gebote abgeben und als Meistbietender den Zuschlag erhalten (vgl. BTDrucks.
3/2635 S. 16; Roemer, MittRhNotK 1962, 457, 460). Erkennt das Vollstreckungsgericht
rechtzeitig vor Rechtskraft des Zuschlags, dass die
Zwangsversteigerung allein dem Grundstückserwerb unter Umgehung der Genehmigungspflicht
nach § 2 GrdstVG dient, der Antragsteller also rechtsmissbräuchlich
handelt und ihm das Rechtsschutzinteresse für die Zwangsversteigerung
fehlt, müsste es das Zwangsversteigerungsverfahren ohnehin einstellen
bzw. aufheben (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1981, 206, 207; LG Heilbronn,
Rpfleger 1994, 223; LG Koblenz, Rpfleger 1997, 269 f.; Netz, GrdstVG, 9. Aufl.,
Rn. 1809, 5283, 5287 ff.; Gehrlein, DZWIR 2023, 574, 576 f.; zur Versagung des
Zuschlags gemäß § 83 Nr. 6 ZVG auch LG Heidelberg, BWNotZ 1968, 78 f.).
Schließlich kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass jeder Erbteilskäufer
von der - langwierigen und kostspieligen (Netz, GrdstVG, 9. Aufl.,
Rn. 5286) - Möglichkeit eines Teilungsversteigerungsverfahrens Gebrauch machen
wird.

(cc) Auch die theoretische Möglichkeit, dass der Erbteilskäufer die Grundstücke
im weiteren Verlauf im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags
erwirbt, führt nicht dazu, dass bereits der erste Erbteilskauf als Umgehungsgeschäft
anzusehen wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Grundstücksübertragung
im Rahmen der Erbauseinandersetzung selbst der Genehmigungspflicht
nach § 2 Abs. 1 GrdstVG unterliegen, diese also nicht umgehen würde (vgl. § 9
Abs. 3 GrdstVG; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1277, 1280; OLG Stuttgart, RdL
1985, 241, 242; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 889 mwN; MüKoBGB/Fest, 9. Aufl.,
§ 2042 Rn. 42 mwN; Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 2 S. 291 f.).

(e) Die bloße Absicht des Käufers, sukzessive sämtliche Erbanteile zu erwerben
und somit im Ergebnis Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke
zu werden, kann demnach die Annahme eines Umgehungsgeschäfts nicht rechtfertigen.
Dies hat der Senat für den mit dem genehmigungsfreien Erwerb eines
einzelnen Erbanteils vergleichbaren Fall des Erwerbs einer unterhalb der Genehmigungsfreigrenze
liegenden Teilfläche eines größeren Grundstücks bereits ausdrücklich
ausgesprochen (Senat, Beschluss vom 6. Februar 1962 - V BLw 27/61,
MDR 1962, 389, 390). Für den Erbteilskauf gilt nichts Anderes. Eine Umgehungsabsicht
liegt nicht vor, wenn bei Durchführung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts
objektiv ein Umgehungserfolg nicht eintritt, weil die restlichen Erbanteile
nicht ebenfalls veräußert werden. Ob der Vertrag über die Veräußerung der restlichen
Erbanteile bzw. des letzten Erbanteils ein Umgehungsgeschäft darstellen
kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil es hierzu - jedenfalls bislang - nicht
gekommen ist.

3. Wegen der Genehmigungsfreiheit des Erbteilskaufvertrags fasst das
Beschwerdegericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung der Genehmigung
zutreffend als einen solchen auf Erteilung eines Negativzeugnisses nach
§ 5 GrdstVG auf (vgl. OLG Karlsruhe, RdL 1965, 67, 68; Lange, GrdstVG,
2. Aufl., § 5 Anm. 2; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 1655, 4339; Pikalo/Bendel,
GrdstVG, § 5 S. 406). Die Beschlussformel ist allerdings dahingehend abzuändern,
dass festgestellt wird, dass der Erbteilskaufvertrag keiner Genehmigung
nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November
2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 22; Netz, aaO, Rn. 4337;
Pikalo/Bendel, aaO, § 22 S. 1049 f.; v. Selle in v. Selle/Huth, LwVG, § 1 Rn. 91).
Denn nach § 22 Abs. 3 GrdstVG hat das Gericht diese Entscheidung selbst zu
treffen; es ist nicht befugt, die Genehmigungsbehörde zur Erteilung des Zeugnisses
anzuweisen (vgl. Netz, aaO, Rn. 1663, 4341; Lange, aaO, § 22 Anm. 11;
Pikalo/Bendel, aaO, § 20 S. 1002; Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG, § 22
Rn. 26).

4. Vor diesem Hintergrund sind auch die Feststellung des Beschwerdegerichts,
dass die Beteiligte zu 4 das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hat,
und die Aufhebung des Bescheids der Genehmigungsbehörde vom 16. Mai 2019
(über die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts) nicht zu beanstanden.
Zwar folgt Ersteres bereits aus der Feststellung, dass der Erbteilskaufvertrag keiner
Grundstückverkehrsgenehmigung bedarf; und die gerichtliche Entscheidung
tritt auch ohne ausdrückliche Aufhebung an die Stelle der behördlichen Entscheidung.
Zur Klarstellung kann die Beschlussformel aber um die Feststellung zur
(Un-)Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts und die Aufhebung des Bescheids
der Genehmigungsbehörde ergänzt werden (vgl. OLG Oldenburg, RdL
2009, 329, 331; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 4333; Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 22
S. 1048).

5. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nicht wegen eines
von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmangels aufzuheben.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund
im Sinne von § 9 LwVG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 5 ZPO
nicht vor. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht aufgrund
einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Denn das Beschwerdegericht
hat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden (vgl.
etwa BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 209/02, BGHZ 164, 69, 71 f.).
Es hat auch nicht dadurch (selbst und erneut) gegen § 170 Abs. 1 Satz 1, § 23a
Abs. 2 Nr. 9 GVG, § 1 Nr. 3 LwVG verstoßen, dass es das Ergebnis der von dem
Landwirtschaftsgericht - unter Verletzung dieser Vorschriften - in öffentlicher Verhandlung
durchgeführten persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 in
seinem Beschluss verwertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR
297/98, NJW 2000, 2508, 2509; anders bei Bestätigung der erstinstanzlichen
Entscheidung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 29/21,
BeckRS 2024, 10194). Denn nach seiner Entscheidung kam es auf das Ergebnis
der Anhörung, namentlich auf die von dem Amtsgericht unter anderem auf dieser
Grundlage angenommene Umgehungsabsicht der Beteiligten, aus Rechtsgrün-
den nicht an. Daher kann auch hier dahingestellt bleiben, ob die Verwertung eines
fehlerhaften Verfahrensabschnitts durch das Beschwerdegericht einen absoluten
Rechtsbeschwerdegrund darstellt (offengelassen von BGH, Urteil vom
29. März 2000 - VIII ZR 297/98, aaO).

b) Auch die Voraussetzungen des absoluten Rechtsbeschwerdegrunds
nach § 9 LwVG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 4 ZPO sind nicht erfüllt. Zwar
erfasst die Vorschrift auch den Fall, dass ein Verfahrensbeteiligter nicht zu dem
Verfahren hinzugezogen worden ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983
- KVR 7/82, NJW 1984, 494 f.). Die von dem Beschwerdegericht nicht angehörte
landwirtschaftliche Berufsvertretung ist aber keine Verfahrensbeteiligte im Sinne
von § 7 FamFG (vgl. § 7 Abs. 6 FamFG; Hornung in Düsing/Martinez, Agrarrecht,
2. Aufl., § 32 LwVG Rn. 1 f.; Ernst, LwVG, 9. Aufl., § 32 Rn. 20 f.; Huth in
v. Selle/Huth, LwVG, § 32 Rn. 11).

c) Die übrigen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend
erachtet (§ 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 Satz 1 ZPO).

IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1, § 45 LwVG. Die Beteiligte
zu 5 und die - die Rechte der Siedlungsbehörde ausübende - Beteiligte zu 4
sind zwar gemäß Vorbem. 1.5.1 Abs. 2 KV GNotKG von der Zahlung der Gerichtsgebühren
befreit, außergerichtliche Kosten können ihnen aber auferlegt
werden (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 213; Senat, Beschluss vom 28. April 2014
- BLw 2/13, BeckRS 2014, 11499 Rn. 21).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht gemäß § 61 Abs. 1
Satz 1, § 76 Nr. 4 GNotKG dem vereinbarten Kaufpreis.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

09.05.2025

Aktenzeichen:

BLw 2/24

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Kostenrecht
Erbteilsveräußerung
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Sonstiges Öffentliches Recht
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

GrdstVG § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2