Amtspflichten gegenüber einem Grundschuldgläubiger
terielle Auskunftspflicht innerhalb der Frist des § 111 Abs. 2
Satz 1 BNotO bereits gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 5. und 28. 7. 1982 hätte vorbringen müssen, mit
denen die Antragsgegnerin vom Antragsteller die Auskunft
verlangt hatte. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man mit Seybold/
Hornig (
Zwangsgeldfestsetzung auch noch mit Einwänden gegen
das Auskunftsverlangen angegriffen werden kann, muß das
Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren erfolglos bleiben.
bb) Der Antragsteller macht nicht, wie erforderlich (Seybold/
Hornig,
der Antragsgegnerin nach Auskunft nicht in Ausübung ihrer
gesetzlichen Befugnisse ergangen oder ermessensfehlerhaft gewesen sei. Er bringt im Gegenteil selbst vor, daß er
dem Auskunftsverlangen hinreichend nachgekommen sei.
Dies läßt erkennen, daß er das Recht der Antragsgegnerin
auf Auskunft als solches nicht bestreitet.
cc) Der Antragsteller kann sich in diesem Verfahren auch
nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er sich als Betroffener zu
Beschuldigungen nicht zu äußern brauche. Wenn der Gesetzgeber, wie hier in
Selbstüberwachung der Notare durch ihre eigenen Standesgenossen ausdrücklich das Recht der Notarkammer auf Auskunft und demgemäß auch eine damit korrespondierende
Pflicht der Notare zur Auskunft normiert hat, damit geprüft
werden kann, ob das Verhalten eines Notars Anlaß zu entsprechenden Maßnahmen gibt, dann geht es nach Auffassung des Senats nicht an, die Auskunftspflicht des Notars mit
der Begründung zu verneinen, daß die Auskunft Sanktionen
nach sich ziehen könnte. Würde ein derart weitgehendes
Auskunftsverweigerungsrecht des Notars bejaht, dann
würde das gesetzlich festgelegte Auskunftsrecht der Notarkammer weitgehend leerlaufen und seinen Zweck nicht mehr
erfüllen können.
Da nach der Bundesnotarordnung sowohl die Notarkammer
(
BNotO) zur Ahndung von ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art zuständig sind, da es an Bestimmungen über die Abgrenzung dieser Zuständigkeiten fehlt, vielmehr beide Stellen
regelmäßig Hand in Hand und in gegenseitiger Abstimmung
tätig werden (Seybold/Hornig,
Entscheidung über den Ausspruch einer Mißbilligung oder
die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom Opportunitätsgrundsatz bestimmt wird (Seybold/Hornig,
Rd.-Nr. 4), sind die jeweiligen Übergänge fließend. Demgemäß läßt sich auch kaum jemals von vornherein, d. h. vor Aufklärung der Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens eines
Notars, mit Sicherheit sagen, ob ein Disziplinarverfahren eingleitet werden wird oder nicht. Aus diesem Grund kann nach
Ansicht des Senats jedenfalls nicht schon die bloße Möglichkeit, daß die Äußerung eines Notars gegenüber der Notarkammer in einem gegen ihn ggf. einzuleitenden Disziplinarverfahren verwandt werden könnte, ausreichen, um ihn zur
Verweigerung der Auskunft gegenüber der Notarkammer zu
berechtigen. Sollte die Kommentierung von Arndt (§ 67 II 2)
in einem derart weitgehenden Sinne gemeint sein, so vermöchte der Senat ihr nicht zu folgen. Ob dann, wenn nach
dem gesamten Umständen eines Falles der konkrete Anlaß
zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens besteht oder wenn
gar schon Vorermittlungen durchgeführt werden, ein Notar
auch gegenüber der Notarkammer zur Verweigerung einer
nach
bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben war. Demgemäß war der Antragsteller
hier zur Erteilung der von ihm begehrten Auskunft über Art
und Umfang seiner Treuhandtätigkeit verpflichtet.
d) Die Höhe des von der Antragsgegnerin festgesetzten
Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da der AnHeft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1983
tragsteller sich trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich geweigert hatte, die von ihm verlangte Auskunft zu erteilen,
durfte die Antragsgegnerin den Rahmen des § 74 Abs. 2
Satz 1 BNotO voll ausschöpfen und den Höchstbetrag des
danach möglichen Zwangsgeldes verhängen.
6. Notarrecht — Amtspflichten gegenüber einem Grundschuldgläubiger
(LG Mönchengladbach, Urteil vom 19.5. 1983 — 1 0 302/82 —
mitgeteilt von Notar Dr. Dame, Grevenbroich)
BNotO § 19
BeurkG § 17
Der Notar verletzt gegenüber einer Grundschuldgläubigerin, die ihm keinen Auftrag erteilt hat, keine Amtspflicht,
wenn er Ihr kommentarlos vollstreckbare und einfache
Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunde übersendet, ohne darauf hinzuwelsen, daß er von dem Grundschuldbesteller angewiesen Ist, die Eintragung der Grundschuld beim GBA vorerst nicht zu beantragen.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Bankhaus, stand mit der Firma X. seit 1979 in Geschäftsverbindung. Im Jahre 1980 verhandelte die Klägerin mit der Firma X. wegen der Erweiterung des eingeräumten und durch Grundpfandrechte
gesicherten Kredits. Für diese Krediterweiterung sollten ebenfalls zusätzliche Grundpfandrechte Sicherheit bieten. Als Sicherheit wurde die
Bestellung dreier Grundschulden in Höhe von je 20 000,— DM von der
Firma X. angeboten und von der Klägerin akzeptiert, u. a. eine auf dem
Grundstück in H. einzutragende Grundschuld. Eine diesbezügliche
Grundschuldbestellung ließ die Firma X. am 15. 8. 1980 bei dem Beklagten beurkunden. Dieser übersandte am 19. 8. 1980 der Klägerin die vollstreckbare und einfache Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zur gefälligen Bedienung und ohne jeglichen weiteren Hinweis.,„
In der Zeit vom 19. 8. 1980 bis zum 30. 10. 1980 erhöhte sich der Kredit
der Firma X. bei der Klägerin um 36 099,29 DM. Mit Schreiben vom
16. 12. 1980 teilte die Firma X. der Klägerin die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit mit. Eine Aufforderung der Klägerin an die Firma X., den
eingeräumten Kredit zurückzuzahlen, blieb erfolglos. Unter dem
29. 12. 1980 informierte die Firma X. die Klägerin, daß das Hausgrundstück H., das u. a. mit einer Grundschuld zur Sicherung des Kredits belastet werden sollte, von der Firma X. verkauft worden und eine Eintragung
der bewilligten Grundschuld über 20 000, — DM zu Gunsten der Klägerin
nicht erfolgt sei.
Auf Anfrage der Klägerin teilte der beklagte Notar ihr unter dem
25. 2. 1981 mit, daß bei der Grundschuldbestellung auf dem Grundstück
in H. die Firma X. noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen
gewesen sei, und er von der Firma X. daher angewiesen worden sei, die
Eintragung der Grundschuld erst zu beantragen, sobald der schriftliche
Auftrag hierzu erteilt werde. Ein eigener Auftrag zur Anmeldung der
Grundschuld von Seiten der Klägerin lag dem Beklagten nicht vor.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz
wegen Amtspflichtverletzung als Notar. Sie behauptet, ohne die Grundschuldbestellung sei der der Firma X. eingeräumte Kredit nicht in der Zeit
vom 19. 8. bis 30. 10. 1980 um 36 099,29 DM erweitert worden. Auch sei
die Firma X. in den Monaten August, September und Oktober 1980 noch
liquide gewesen, um den Kredit zurückzuzahlen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 19. 8. 1980
und der Übersendung der vollstreckbaren und einfachen Ausfertigung
der Grundschuldbestellungsurkunde hätte davon ausgehen können,
daß der Beklagte die Grundschuldbestellung beantragt habe. Sie beruft
sich hierbei auf den Text der Urkunde, in dem es heißt:
„Es wird bewilligt und beantragt, im Grundbuch einzutragen:
Die unter Ziffer 1) bestellte Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen unter den dort genannten Bedingungen einschließlich des
Verzichts auf das Widerspruchsrecht nach
Die Klägerin meint, der Beklagte habe trotz der Anweisung der Firma X.,
die Grundschuldbestellung noch nicht anzumelden, die Urkunde der
Grundschuldbestellung nicht kommentarlos übersenden dürfen. Zumindestens habe er hierdurch einen falschen Anschein erweckt. Die Klägerin
beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 20 000, — DM zuzüglich
15% Zinsen seit dem 15. 8. 1981 zu zahlen.
Aus den Gründen:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegenüber
dem Beklagten aus
des
einer Eintragung gemäß
handelt es sich bei der Bestellung einer Grundschuld um eine
Willenserklärung, die dem GBA einzureichen ist, jedoch lag
die Vollzugsreife im Sinne des
nicht als Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks im
Grundbuch eingetragen.
Auch durch die kommentarlose Übersendung der vollstreckbaren und einfachen Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde an die Klägerin zu deren gefälligen Bedienung
hat der Beklagte eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende
Amtspflicht nicht verletzt. Die speziellen Betreuungspflicht
des
FGG zu verstehen, d. h. nur solche Personen, deren Erklärungen der Notar beurkundet oder beglaubigt. Hierzu zählt
die Klägerin nicht. Auch die sich aus der Stellung des Notars
als eines unparteiischen Organs der vorsorgenden Rechtspflege ergebende allgemeine Warnungs- und Hinweispflicht
bestand nicht der Klägerin gegenüber. Zwar obliegt diese
Amtspflicht des Notars auch gegenüber Personen, die nicht
Beteiligte im Sinne von
notwendige Voraussetzung, daß diese insofern unbeteiligten
Personen von sich aus mit dem Notar in Verbindung getreten
sind. Die Klägerin ist indes nicht mit dem Beklagten in Verbindung getreten.
Eine Amtspflichtverletzung ist auch nicht dadurch gegeben,
daß der Beklagte die ihm als Notar obliegende Pflicht, die Erweckung eines falschen Anscheins zu vermeiden, nicht beachtet hat. Der Beklagte hat nämlich gegenüber der Klägerin
keinen falschen Anschein erweckt. Die Übersendung der
vollstreckbaren und einfachen Ausfertigung der Bestellungsurkunde reicht alleine nicht aus, um hieraus bereits schließen
zu können, daß ein Eintragungsantrag von Seiten des Notars
an das GBA gestellt ist. Daß ein Eintragungsantrag von Seiten des Beklagten unverzüglich und unbedingt erfolgen
würde, ist dem Text der Bestellungsurkunde nicht zu entnehmen. In der Urkunde selbst heißt es: „Es wird bewilligt und
beantragt, im Grundbuch einzutragen ." Es heißt nicht „es
i s t beantragt", sondern „es wird beantragt". Alleine
diese Formulierung zeigt, daß ein Antrag erst in Zukunft gestellt werden wird und das möglicherweise der Antragstellung zunächst Hindernisse entgegenstehen. Diese Formulierung steht in einem von dem Beklagten verwendeten Vordruck einer Grundschuldbestellungsurkunde. Es handelt
sich somit um einen allgemeinen Passus einer Grundschuldbestellung. Daß indes ein Eintragungsantrag ohne
jegliche weitere Bedingung gestellt werden würde, wird
hierdurch nicht zum Ausdruck gebracht. Insbesondere
bleibt zu berücksichtigen, daß eine Eintragung nur aufgrund
der formellen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften der GBO erfolgen kann. Dies mußte der Klägerin,
die als Kreditinstitut regelmäßig durch Grundschuldbestellungen abgesicherte Kreditgeschäfte tätigt, bekannt sein,
insbesondere mußte sie wissen und beachten, daß einem
Eintragungsantrag Hindernisse entgegenstehen können.
Die kommentarlose Übersendung der vollstreckbaren und
einfachen Ausfertigung der Bestellungsurkunde war im vorliegenden Falle in keinem Fall geeignet, die Schlußfolgerung
zu rechtfertigen, daß der Eintragungsantrag bereits gestellt
sei. Demgemäß liegt eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht vor.
7. Kostenrecht — Gegenstandsgleichheit von Grundstückskaufvertrag und mitbeurkundeter Kaufpreisabtretung
(BayObLG, Beschluß vom 23. 2. 1983 — BReg. 3Z 151/82 —
mitgeteilt von Richter am BayObLG Dr. Martin Pfeuffer, München)
KostO § 44 Abs. 1
Grundstückskaufvertrag und mitbeurkundete Abtretung
der Kaufpreisforderung an einen Grundpfandrechtsgläubiger betreffen denselben Gegenstand, wenn die Abtretung
der Lastenfreistellung dient und von dieser die Fälligkeit
des Kaufpreises abhängt. Die Abtretung braucht nicht zwischen Verkäufer und Grundpfandrechtsgläubiger vereinbart zu sein (Fortführung von
Zum Sachverhalt:
Der Notar, der Beteiligte zu 1), beurkundete am 28.7. 1981 einen Kaufvertrag, durch den die Beteiligten zu 2) und 3) ein bebautes Grundstück
um 228 000 DM an die Beteiligten zu 4) und 5) verkauften. Das Grundstück war mit Buchgrundschulden zu 75 000 DM, 25 000 DM und
50 000 DM belastet. Die Verkäufer übernahmen die Gewähr dafür, daß
das Vertragsobjekt bei Eigentumsumschreibung frei von allen im Grundbuch eingetragenen Belastungen ist (Ziff.Vl 1 der Urkunde). Der Kaufpreis sollte fällig sein, wenn — neben Erfüllung sonstiger Voraussetzungen — die Lastenfreistellung gesichert war (Ziff. XII d). Diese sollte als
gesichert anzusehen sein, wenn die erforderlichen Erklärungen der dinglich Berechtigten vorlagen oder verbindlich zugesagt waren und feststand, daß etwaige Zahlungsauflagen aus dem offenen Kaufpreis erfüllt
werden konnten. Für den Fall von Zahlungsauflagen der dinglich Berechtigten traten die Veräußerer ihren Anspruch auf Kaufpreiszahlung in
Höhe des von dem jeweiligen dinglich Berechtigten geforderten Betrags
an diesen ab und wiesen die Erwerber an, Zahlungen insoweit nur an den
dinglich Berechtigten zu erbringen. Der Notar sollte den Vertragsteilen
das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen, gegebenenfalls auch die
Höhe der von dinglich Berechtigten geforderten Beträge mitteilen. Die
Kosten der Urkunde und ihres Vollzugs trugen die Erwerber, die der Lastenfreistellung die Veräußerer (Ziff. IX 2 der Urkunde).
Der Notar berechnete für diese Beurkundung u. a. eine doppelte Gebühr
nach
den Kaufvertrag sowie eine volle Gebühr nach
Die Prüfunsabteilung der Notarkasse vertrat unter Bezugnahme auf die
Entscheidung des BayObLG in
=
nicht zusätzlich zu bewerten.
Demgegenüber meinte der Notar, die genannte Entscheidung sei nicht
einschlägig, weil sie sich auf einen Fall beziehe, in dem auf Grund vorheriger Vereinbarungen zwischen einem Bauträger als Veräußerer und einem Globalgläubiger der Kaufpreisanspruch an den Globalgläubiger abgetreten worden sei. Dagegen würden bei einem Verkauf von Grundbesitz an Privatpersonen derartige Vereinbarungen nicht getroffen. Hier
gelte die bisher h. M., nach der die Abtretung des Kaufpreisanspruchs
gegenstandsverschieden vom Kaufvertrag sei. In Fällen der vorliegenden
Art hätte es den Veräußerern auch überlassen werden können, den Gläubiger anderweitig zu befriedigen; das hätte jedoch zu Unsicherheit für
die Erwerber geführt.
Die Notarkasse erkannte diese Unterscheidung nicht an. Für die gebührenrechtliche Behandlung sei nicht das Verhältnis zwischen dem Verkäufer und seinen Gläubigern maßgebend, sondern die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Die Abtretung diene der Erfüllung der
Pflicht des Verkäufers zur Lastenfreistellung und damit auch den Interessen des Käufers.
Auf Weisung des Präsidenten des LG beantragte der Notar die Entscheidung des LG über seine Kostenberechnung (
LG hob mit Beschluß vom 18. 11. 1982 die Kostenberechnung insoweit
auf, als sie den Ansatz der Gebühr gem.
Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1983
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Mönchengladbach
Erscheinungsdatum:19.05.1983
Aktenzeichen:1 O 302/82
Erschienen in: Normen in Titel:BNotO § 19; BeurkG § 17