OLG Hamm 01. März 2021
8 U 61/20
BGB §§ 32, 242; ZPO §§ 51 Abs. 1, 138 Abs. 4, 256

Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind mit allgemeiner Feststellungsklage geltend zu machen

letzte Aktualisierung: 6.10.2021
OLG Hamm, Urt. v. 1.3.2021 – 8 U 61/20

BGB §§ 32, 242; ZPO §§ 51 Abs. 1, 138 Abs. 4, 256
Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind mit allgemeiner Feststellungsklage geltend zu machen

1. Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind im Wege der allgemeinen
Feststellungsklage geltend zu machen. Das aus der Mitgliedschaft folgende Feststellungsinteresse
entfällt nicht schon durch den nicht näher konkretisierten Vortrag des beklagten Vereins, das
klagende Mitglied sei infolge nicht fristgerechter Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschieden.
2. Die Feststellungsklage zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses ist nicht
fristgebunden, das Klagerecht kann aber verwirkt sein, wenn es über einen längeren Zeitraum nicht
ausgeübt wird. Dieser Fall liegt nicht schon dann vor, wenn ein Vereinsmitglied nach einer mehrere
Tage dauernden Mitgliederversammlung mit umfangreicher Tagesordnung zunächst die
Veröffentlichung des Versammlungsprotokolls abwartet.
3. Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung eines Vereins liegt beim Verein; das klagende Mitglied hat allerdings konkret
die Umstände zu benennen, die zur Nichtigkeit geführt haben können.
4. Zur ausreichenden Bestimmtheit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und deren
hinreichender Ankündigung.
5. Verfahrensfehler betreffend die äußeren Verhältnisse des Versammlungsortes (hier: unzumutbare
Temperaturen) können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese nicht unmittelbar deutlich
gerügt worden sind und das Mitglied sich ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligt hat.
6. Zur Auslegung der Vereinssatzung, die objektiv vorzunehmen ist, kann im Einzelfall auch eine
ständige Übung im Verein, die sich in Beschlüssen der Mitgliederversammlung manifestieren kann,
herangezogen werden.
7. Zur Abgrenzung einer „echten“ Mitgliedschaft auf Probe von einer Probezeit als Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Wahlen und Beschlussfassungen auf der
ordentlichen Generalversammlung des Beklagten.

Der Beklagte ist ein 1988 gegründeter und weltweit tätiger (Dach-)Verband mit Sitz in F,
dessen Zweck es ist, Vereine und Verbände, die sich für Haltung oder Zucht von Wild-,
Haus- oder Rassekatzen interessieren, unabhängig von ihrer Nationalität zu vereinigen
(Artikel 3 der Satzung). Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung („Statuten“) des
Beklagten (Stand 01.04.2017) wird Bezug genommen auf die Anlage K1.
Die Kläger sind aus Katzenliebhabern bestehende Vereine zur Förderung der Katzenzucht
und des Rassenerhalts. Sie sind Vollmitglieder des Beklagten und nahmen an der
Generalversammlung teil, die Kläger zu 2) und 3) durch ihre Präsidentinnen und der
Kläger zu 1) durch seinen Delegierten Herrn W.

Die Generalversammlung des Beklagten fand in der Zeit vom 28.06.2019 bis zum
30.06.2019 im Tagungshaus des Clubs in F statt. Das Protokoll der Generalversammlung
(Anlage K4) wurde den Mitgliedern am 07.09.2019 über eine Veröffentlichung auf der
Homepage des Beklagten zugänglich gemacht.

Mit Klageschriften vom 10.09.2019 und vom 12.09.2019, per Telefax eingegangen jeweils
am selben Tag und zugestellt am 01.10.2019, haben die Kläger alle in der
Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen als nichtig angegriffen. Sie haben
behauptet, der Versammlungsort sei angesichts der Temperaturverhältnisse ungeeignet
gewesen. Die Versammlung sei nicht abstimmungsfähig gewesen, da bei 280 Mitgliedern
nicht die Mindestteilnehmerzahl erreicht gewesen sei und einzelne Teilnehmer
unberechtigt mit Stimm- und Rederechten ausgestattet worden seien. Die Abstimmungen
und Wahlen seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Ein- und Ausgänge
nicht ausreichend kontrolliert worden seien und die satzungsmäßigen Vorgaben bei der
Zählung und der Auswertung der Stimmen nicht beachtet worden seien. Der
Tagesordnungspunkt 20.2.1 sei nicht ordnungsgemäß angekündigt worden. Zudem
verstoße der gefasste Beschluss „Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für die IJK und die
PQR tätig sein“ gegen die satzungsmäßig gesicherte Eigenständigkeit der Mitglieder und
sei nicht hinreichend bestimmt.

Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass alle in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 28.,
29. und 30.06.2019 gefassten Beschlüsse und Wahlen nichtig, hilfsweise unwirksam seien.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, denn die
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von einzelnen Beschlüssen festzustellen sei nicht
ausreichend bestimmt beantragt. Im Übrigen hat der Beklagte mit näheren Ausführungen
seine Auffassung dargelegt, die durchgeführten Wahlen und getroffenen Beschlüsse seien
wirksam.

Durch das angefochtene Urteil vom 01.04.2020 hat das Landgericht die Klage abgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Die Klage sei nicht innerhalb der aus der Treuepflicht herzuleitenden Klagefrist von einem
Monat eingelegt worden, sodass die Kläger ihr Klagerecht verwirkt hätten. Ferner fehle der
– als negative Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO gegen die Vereinsbeschlüsse
statthaften – Klage auch weitestgehend das Feststellungsinteresse. Die Kläger seien im
Hinblick auf die bemängelte Ungeeignetheit der Tagungsstätte sowie die unzureichende
Kontrolle der Ein- und Ausgänge ihrer Rügepflicht nicht nachgekommen, so dass der
Beklagte keine Möglichkeit gehabt habe, für Abhilfe zu sorgen. Dies gelte umso mehr, als
die Kläger bei der Abstimmung hinsichtlich Punkt 20.2.1 (für dessen Anfechtung nicht das
Feststellungsinteresse fehle) ihr Rügerecht ausgeübt hätten. Die übrigen Beschlüsse – mit
Ausnahme derjenigen zu Wahlen von Vereinsorganen – litten nicht unter derart
schwerwiegenden Fehlern, dass diese nicht zu rügen wären. Es könne mithin offenbleiben,
ob die Kläger überhaupt einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt hätten, indem sie
pauschal sämtliche Beschlüsse und Wahlen angegriffen hätten, ohne darzulegen, ob im
Einzelfall Vorschriften verletzt worden seien oder sie dies in ihrer Rechtsstellung berühre.
Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die gefassten Beschlüsse und durchgeführten
Wahlen seien weder nichtig noch unwirksam.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung konkretisieren die Kläger ihre Klageanträge und
wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügen, die Annahme einer
strikten Klagefrist von nur einem Monat ohne Berücksichtigung einzelfallspezifischer
Gründe sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klage nur
drei Tage nach der Veröffentlichung des Protokolls erhoben worden sei. Entgegen der
Annahme des Landgerichts fehle der Klage nicht das Feststellungsinteresse. Verletzungen
von Verfahrensregeln führten ungeachtet etwaiger Rügepflichten zur Nichtigkeit von
Versammlungsbeschlüssen. Im Übrigen hätten sie während der Generalversammlung
verschiedene Rügen vorgebracht, die jedoch nicht in das Versammlungsprotokoll
aufgenommen worden seien. Die Klage sei auch begründet. Die Generalversammlung sei
bereits nicht abstimmungsfähig gewesen, da das satzungsmäßige Quorum der Hälfte der
Mitglieder mit 70 anwesenden Mitgliedern nicht erreicht gewesen sei. Dem Beklagten
gehörten 280 Mitgliedsorganisationen an, die sich aus Vollmitgliedern,
Patronatsmitgliedern und Trainees zusammensetzten. Die Satzung sehe insbesondere in
Bezug auf das Stimmrecht der Patronatsmitglieder keine Unterscheidung vor. Die
Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Generalversammlung stelle einen weiteren
Nichtigkeitsgrund dar. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang die
Beweislastverteilung fehlerhaft beurteilt. Die Darlegungs- und Beweislast für die formelle
und materielle Wirksamkeit eines Vereinsbeschlusses liege bei einer negativen
Feststellungsklage eines Mitglieds beim Verein, so dass der Beklagte die Darlegungs- und
Beweislast für die rechtliche Existenz und die Rechtsfähigkeit von Vereinen trage, die als
Mitglieder Rede- und Stimmrechte ausgeübt hätten. Dem Beklagten sei der ihm
obliegende Beweis, dass die unberechtigte Beteiligung von stimmrechtslosen Mitgliedern
oder Dritten das Stimmergebnis nicht beeinflusst hätten, nicht gelungen. Zudem seien die
satzungsmäßigen Vorgaben in Bezug auf die Mehrheitsverhältnisse nicht gewahrt worden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien ungültige Stimmen oder Enthaltungen
als Nein-Stimmen zu werten. Der unter Punkt 20.2.1 gefasste Beschluss lasse nicht
erkennen, welche „Tätigkeiten“ für IJK und PQR hierdurch wem gegenüber verboten
würden. Bei „IJK“ handele es sich um eine Internetplattform, der Betreiber „E Service“
führe keine Ausstellungen oder Bewertungen durch, so dass sein Rating nicht mit dem
Katzenranking des Beklagten vergleichbar sei und es sich somit nicht um eine
Konkurrenzorganisation des Beklagten handele. Ferner ergänzen die Kläger ihr
erstinstanzliches Vorbringen und rügen in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe
ihr Gehörsrecht verletzt, indem es den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom
04.03.2020 bei der Entscheidung berücksichtigt habe, ohne ihnen die beantragte Frist zur
Stellungnahme einzuräumen.

Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 01.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Az.: 9
O 188/19, festzustellen, dass alle auf der ordentlichen Generalversammlung des
Beklagten am 28., 29. und 30.06.2019 gefassten Beschlüsse und Wahlen nichtig,
hilfsweise unwirksam seien,
hilfsweise,
unter Abänderung des am 01.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Az.: 9
O 188/19, festzustellen, dass die in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten
am 28., 29. und 30.06.2019 unter den Tagesordnungspunkten 4.1, 6.2, 6.3, 6.4, 12.1, 12.2,
12.3, 12.4, 12.5, 17.1 (Unterpunkte 1-7, 9), 17.2 (Unterpunkte 1, 3, 5 und 6), 17.3.3,
17.3.4, 18 (Unterpunkte 1-83), 20.2.1, 20.3.1, 20.5.3, 20.6.1, 20.7.1, 20.7.2, 20.7.3, 20.8.1
und 20.8.2 gefassten Beschlüsse und unter den Tagesordnungspunkten 13, 14, 15, 16.1,
16.2, 16.3 und 16.4 durchgeführten Wahlen nichtig, hilfsweise unwirksam seien.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertritt die Auffassung, die Klage
sei bereits unzulässig gewesen, da die Anträge pauschal gegen alle Beschlüsse gerichtet
gewesen seien. Der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag sei als verspätet
zurückzuweisen. Die Ausführungen der Kläger bezüglich der Verwirkung des Klagerechts
seien unzutreffend. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger seien durch ihre Anwesenheit
umgehend über mögliche Rechtsverletzungen und Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe
informiert gewesen. Zumindest in Bezug auf die in der Klage erhobenen Vorwürfe zu den
Punkten 2 bis 7 wäre es ihnen zuzumuten gewesen, sofort etwaige Rügen zu erheben und
auf Änderung der in ihren Augen fehlerhaften Umstände zu bestehen. Die Klage sei auch
unbegründet. In Bezug auf die Patronatsmitgliedschaft sei zwar in der Satzung eine
ausdrückliche Regelung zum Stimmrecht ausgeblieben; da die Satzung insofern
lückenhaft sei, müsse sie ausgelegt werden. Bei der Beschränkung des Stimmrechts der
Patronatsmitglieder handele es sich um vom Beklagten jahrelang und konstant in 13
Generalversammlungen praktizierte Übung, welche von den Mitgliedern des Beklagten
durchgehend akzeptiert worden sei. Auch treffe nicht zu, dass Nichtmitglieder
teilgenommen und abgestimmt hätten. Aufgrund des zur Verfügung gestellten Protokolls
spreche die gesetzliche Vermutung für die ordnungsgemäße Beschlussfassung, da das
Protokoll als Privaturkunde den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des
Protokollierten erbringe, § 416 ZPO. Es könne nicht als ausreichend angesehen werden,
dass trotz Beweismöglichkeiten Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt würden. Die
Auffassung des Landgerichts treffe auch bezüglich der Auszählungen der Mehrheiten zu.
Der Beschluss über die „IJK“ sei rechtmäßig. Schon in der Satzung des Beklagten sei ein
Konkurrenzverbot verankert. Das von „E Service“ (früher „IJK“) erstellte Ranking sei von
Aufbau und Inhalt nahezu identisch mit dem von dem Beklagten erstellten jährlichen
Ranking „G Katzen“, es handele sich daher um eine direkte Konkurrenz.
Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313
Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang Erfolg, denn der zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 der Generalversammlung des
Beklagten vom 28.06.2019 bis zum 30.06.2019 gefasste Beschluss ist nichtig. Im Übrigen
ist die Berufung unbegründet.

1.
Die von den Klägern erhobene Klage ist zulässig.

a)
Die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die der Senat von Amts wegen zu prüfen
hat (§ 56 Abs. 1 ZPO), ist gegeben.

aa)
Die Parteien sind rechtsfähig und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig.

(1) Für den Beklagten, einen eingetragenen deutschen Verein, ergibt sich die
Rechtsfähigkeit aus §§ 21, 55 BGB. Auch die Parteifähigkeit der Kläger, bei denen es sich
um ausländische (Voll-) Mitglieder des Beklagten handelt, unterliegt keinen Bedenken.
Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen
Partei nach ausländischem Recht (§ 50 Abs. 1 ZPO i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 EGBGB;
Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 50 Rn. 2). Dabei bedarf es im Rahmen der Prüfung
der Parteifähigkeit keiner Klärung, ob die Kläger nach dem entsprechenden Personalstatut
ihres jeweiligen Landes rechtsfähig sind. Denn hier findet § 50 Abs. 2 ZPO in der seit dem
30.09.2009 geltenden Fassung als lex fori Anwendung, der nunmehr auch einem nicht
rechtsfähigen Verein für die aktive Rechtsverfolgung die Parteifähigkeit einräumt. Dass es
sich bei den Klägern nach den entsprechenden Personalstatuten um nationale Vereine
handelt, scheint nicht zweifelhaft (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 58).

(2) Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2021
behauptet hat, der Kläger zu 1) sei aufgelöst, begründet dies keine Zweifel an dessen
Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO). Die Regelung des § 56 Abs. 1 ZPO begründet keine
Amtsermittlungspflicht, sodass grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz gilt (Rauscher in:
Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., Einleitung Rn. 376). Das pauschale Bestreiten
des Beklagten ist gemessen an § 138 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO unzulässig, da dem
Beklagten als (Dach-)Verband des Klägers zu 1) näherer Vortrag möglich und zumutbar
ist. Der Senat hält die Parteifähigkeit des Klägers zu 1) daher aufgrund der obigen
Ausführungen weiterhin für gegeben.

bb)
Die Parteien sind auch prozessfähig (§ 51 Abs. 1 ZPO), denn sie werden im Rechtsstreit
von ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern bzw. Organen vertreten.

b)
Die Feststellungsklage ist die statthafte Klageart und es besteht ein Feststellungsinteresse
der Kläger.

aa)
Die Kläger machen die behaupteten Beschlussmängel zutreffend im Wege der
allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69, Rn. 36), der der
Senat folgt (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 59 und Urteil vom
09.05.2016, 8 U 142/12), kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter
Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der
Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 09.11.1972, II
ZR 63/71, NJW 1973, 235), sodass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der
allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.

bb)
Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt hier aus der (Voll-) Mitgliedschaft der
Kläger, denn die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem
Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung gestellt
werden (BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69, Rn. 60). Auch hier
begründet der allgemeine und pauschal gehaltene Vortrag, der Kläger zu 3) sei nicht mehr
Mitglied des Beklagten, keine Zweifel an dessen Feststellungsinteresse. Hierzu hat sich
der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2021 auf eine Beendigung der
Mitgliedschaft aufgrund nicht fristgerechter Zahlung fälliger Beiträge berufen, ohne die
Voraussetzungen eines Erlöschens der Mitgliedschaft nach Artikel 9 der Satzung im
Einzelnen vorzutragen. Der Kläger zu 3) ist dem Vorbringen des Beklagten
entgegengetreten und hat dargelegt, sämtliche Beiträge entrichtet zu haben.

c)
Jedenfalls der hilfsweise gestellte Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO. Da es sich um eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Antrags bei
identischem Tatsachenvortrag handelt, kann der Antrag sachlich beschieden werden. §
533 ZPO ist nicht einschlägig.

d)
Die Kläger haben ihr Klagerecht nicht verwirkt, wobei der Senat offen lässt, ob eine
Verwirkung des Klagerechts zur Unzulässigkeit (Brandenburgisches OLG, Urteil vom
03.07.2012, 11 U 174/07, juris, Rn. 55 ff.) oder zur Unbegründetheit (Senat, Urteil vom
10.06.1996, 8 U 150/95, juris, Rn. 22; OLG Köln, Urteil vom 23.09.2005, 19 U 19/05, juris,
Rn. 23; BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 244) der Klage führen würde. Denn die
Kläger haben das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung und ohne treuwidrige
Verzögerung betrieben.

aa)
Grundsätzlich ist die Feststellungsklage zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines
Vereinsbeschlusses oder einer sonstigen Vereinsmaßnahme nicht fristgebunden, wenn die
Satzung – wie hier – keine Klagefrist bestimmt. Die Nichtigkeit tritt kraft Gesetzes ein, das
Gericht stellt sie lediglich fest (Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht,
14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3124). Weder § 246 Abs. 1 AktG noch § 51 Abs. 1 GenG gelten
analog (BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 242; KG, Beschluss vom 03.03.2014,
12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, 1187).

bb)
Allerdings geht der Senat in Übereinstimmung mit Literatur und Rechtsprechung davon
aus, dass das Klagerecht des durch die mitgliedschaftliche Treuepflicht gebundenen
Vereinsmitglieds nach § 242 BGB verwirkt sein kann, wenn die Klage nicht innerhalb eines
gewissen Zeitraums erhoben wird (Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3125; BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 244;
Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 32 Rn. 11; Leuschner in: Münchener Kommentar
zum BGB, 8. Aufl., § 32 Rn. 57; Schmidt in: Münchener Handbuch des
Gesellschaftsrechts, Band 7, 6. Aufl., § 95 Rn. 31; Senat, Urteil vom 10.06.1996, 8 U
150/95, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2008, 1 U 450/07, NZG 2008, 677; KG,
Beschluss vom 03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, 1187). Es gibt kein
anerkennenswertes Bedürfnis, den potenziellen Kläger zu schützen und die Klärung der
Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen gleichsam in der Schwebe zu halten, wenn er sein
Klagerecht unangemessen lange nicht ausgeübt hat. Vielmehr legt das legitime Interesse
des Vereins an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, das für jedes Mitglied erkennbar ist
und aufgrund der vereinsrechtlich gebotenen Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden
muss, nahe, dass eine von ihm beabsichtigte Klage gegen einen Mitgliederbeschluss mit
zumutbarer Beschleunigung zu erheben ist (BGH, Urteil vom 27.05.1982, III ZR 1157/80,
juris; Senat, Urteil vom 10.06.1996, 8 U 150/90, juris, Rn. 22; KG, Beschluss vom
03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, 1187). Gerade Streitigkeiten über die
Gültigkeit bzw. die Rechtmäßigkeit von Wahlen sind ihrer Natur nach eilbedürftig, da
Verzögerungen zur Folge haben können, dass ein Organamt von einer nicht gültig
gewählten Person ausgeübt wird (Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3129).

cc)
Im vorliegenden Fall sieht der Senat aber weder das für eine Verwirkung erforderliche
Zeitmoment, noch ein Umstandsmoment als erfüllt hat. Auch führt die umfassende
Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen der Parteien zu dem Ergebnis, dass die
Kläger die Klage nicht verspätet eingereicht haben.

(1) In Bezug auf das erforderliche Zeitmoment werden in der Rechtsprechung Fristen
zwischen einem Monat und mehr als sechs Monaten diskutiert (Überblick bei
BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 242). Der Senat teilt nicht die auch von dem
Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 02.04.2008, 1 U 450/07, NZG 2008, 677)
vertretene Auffassung des Landgerichts, im Allgemeinen stehe für die Erhebung der
Feststellungsklage eine Frist von einem Monat zur Verfügung. Zudem spricht jedenfalls bei
umfangreichen Beschlussfassungen, wie sie hier in der alle zwei Jahre stattfindenden
Generalversammlung des Beklagten getroffen werden, einiges dafür, für den Fristbeginn
nicht auf das Ende der Versammlung, sondern auf den Zugang des Protokolls abzustellen.
Jedenfalls kann eine verspätete Übersendung des Protokolls das Hinausschieben der
Klageerhebung rechtfertigen, wenn der Inhalt des Protokolls für eine Klage von Bedeutung
ist (Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3129).

So liegt der Fall hier: Zwischen dem Ende der Generalversammlung am 30.06.2019 und
dem Eingang der Klage bei Gericht (per Telefax eingegangen am 10.09.2019 und am
12.09.2019) lag ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Nach zeitnaher Einzahlung des
Kostenvorschusses ordnete der Einzelrichter mit Verfügung vom 25.09.2019 die Zustellung
der Klage an, die am 01.10.2019 erfolgte. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wurde
den Mitgliedern allerdings erst am 07.09.2019 über die Homepage des Beklagten
zugänglich gemacht. Der Senat teilt die Auffassung der Kläger, dass sie vor der
Klageerhebung auf eine Einsichtnahme in das Protokoll angewiesen waren. In der
Generalversammlung wurden eine Vielzahl von Beschlüssen gefasst und Wahlen
durchgeführt, je nach Beschlussgegenstand waren dabei nach den Satzungsvorgaben
unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse zu berücksichtigen. Zudem ergab sich erst aus
dem Protokoll, welche Mitglieder durch welche Personen vertreten waren und ob diesen
ein Stimm- und Rederecht zugebilligt wurde. Die Kläger verweisen zu Recht darauf, dass
sie – noch dazu angesichts etwaiger sprachlicher Barrieren – kaum in der Lage gewesen
wären, während der Versammlung mitzuschreiben. Die Erstellung eines Protokolls soll die
Mitglieder bestimmungsgemäß von einer solchen Schreibarbeit entlasten, damit sie sich
auf den Inhalt der Versammlung konzentrieren können. Aus diesem Grund durften die
Kläger die Veröffentlichung des Protokolls abwarten, bevor sie ihre Klage einreichten.
Hieraus ergibt sich, dass bereits das erforderliche Zeitmoment nicht erfüllt ist.

(2) Ferner fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Außergerichtliche
Verhaltensweisen können dazu führen, dass das für den sich aus § 242 BGB ergebenden
Verwirkungstatbestand neben dem Zeitmoment maßgebliche Umstandsmoment i. S. eines
zurechenbaren vertrauensbildenden Vorverhaltens entfällt (BGH, Urteil vom 26.02.1996, II
ZR 77/95, NJW 1996, 1756, 1758; Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3128). Umstände, aufgrund derer der Beklagte, der
sich regelmäßig mit Klagen seiner Mitglieder auseinanderzusetzen hat, hier darauf
vertrauen durfte, dass keine Feststellungsklage erhoben werden wird, liegen nicht vor.
Viele Tagesordnungspunkte wurden während der Generalversammlung kontrovers
diskutiert, die Versammlung stimmte zahlreichen Beschlussvorlagen nicht mit der
erforderlichen Mehrheit zu. Namentlich der auch hier angegriffene Tagesordnungspunkt
20.2.1 („IJK und PQR müssen strenger getrennt werden“) führte zu Diskussionen und
persönlichen Angriffen zwischen den beteiligten Rednerinnen. Der als Berater des Klägers
zu 3) anwesende Rechtsanwalt C widersprach der Protokollierung, dass der Antrag
angenommen worden sei. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Kläger durch ihr Verhalten
nach der Mitgliederversammlung den Eindruck erweckt haben könnten, dass sie die
Rechtswirksamkeit der dort getroffenen Beschlüsse anerkennen würden. Im Gegenteil
übersandte Rechtsanwalt C im Anschluss an die Generalversammlung im Auftrag des
Klägers zu 3) ein außergerichtliches Schreiben vom 16.08.2019 (Anl. B7), in dem er darauf
hinwies, dass er den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 für nichtig halte. Schon aus
diesem Grund besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten, dass die
Wirksamkeit dieses Beschlusses nicht gerichtlich überprüft werden wird. Es war auch
naheliegend und nach Auffassung des Senats nicht treuwidrig, dass diejenigen Mitglieder,
die mit dieser Beschlussfassung offensichtlich nicht einverstanden waren, zum Zweck der
Beseitigung dieses Beschlusses alle denkbaren Nichtigkeitsgründe wie z. B. eine fehlende
Beschlussfähigkeit der Generalversammlung vorbringen würden.

(3) Die erforderliche Abwägung (KG, Beschluss vom 03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR
2014, 1185, 1187 und Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14.
Aufl., Kap. 2 Rn. 3129) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Interesse des Beklagten an
einer zügigen Klärung überwiegt nicht die schutzwürdigen Belange der Kläger. Bei ihnen
handelt es sich um Vereine mit Sitz im Ausland, die laut der Satzung des Beklagten aus
mindestens 100 Einzelmitgliedern bestehen müssen und jeweils einen Verwaltungsrat
besitzen. Diese Umstände erschweren eine Abstimmung über eine Klageerhebung und
sind bei der Abwägung zu berücksichtigen, zumal das Versammlungsprotokoll den
Mitgliedern erst Anfang September zugänglich gemacht wurde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil
vom 06.07.2018, 3 U 22/17, BeckRS 2018, 16609, Rn. 57).

e)
Die Klageerhebung ist auch nicht aus anderen Gründen, namentlich vereinsschädigendem
Verhalten, treuwidrig. Zwar nehmen die Kläger mit ihrem Vorgehen in Kauf, dass ggf. die
gesamte Generalversammlung wiederholt werden muss mit dem entsprechenden Kostenund
Verwaltungsaufwand für den Beklagten und seine Einzelmitgliedern. Zudem erheben
die Kläger mit Ausnahme des zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 beschlossenen Verbots
keine inhaltlichen Einwendungen gegen die Wahlen und Beschlussfassungen, sondern
rügen lediglich Verfahrensfehler. Dies kann den Eindruck erwecken, dass es den Klägern
im Kern um die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 geht und nicht etwa um
die Wahrung der Belange von Patronatsmitgliedern. Auf der anderen Seite ist eine
unmittelbare Betroffenheit von der jeweiligen Beschlussfassung nicht Voraussetzung der
Feststellungsklage, da jedes Mitglied als Träger einer gemeinschaftlichen rechtmäßigen
Willensbildung durch einen rechtswidrigen Beschluss zumindest abstrakt in seinen
Mitgliedschaftsrechten betroffen ist (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1952, 1953). Zudem fällt es in den
Verantwortungsbereich des Beklagten und seiner Organe, im Interesse aller Mitglieder für
eine gesetzes- und satzungskonforme Durchführung der Generalversammlung Sorge zu
tragen. Wenn hierbei Fehler gemacht werden und die Generalversammlung infolgedessen
nichtige Beschlüsse fasst, begründet dies keine Treuwidrigkeit derjenigen Mitglieder, die
diese Fragen vor Gericht klären lassen, selbst wenn dies im Ergebnis dazu dient, einen
einzelnen, ihnen unliebsamen Beschluss zu beseitigen. Ob etwas anderes gilt, wenn
Verfahrensfehler bzw. Nichtigkeitsgründe von Mitgliedern bereits in der
Generalversammlung erkannt, aber nicht gerügt werden, um sie im Nachhinein im
Rahmen einer Feststellungsklage zu ihren Gunsten nutzen zu können, bedarf keiner
Entscheidung. Denn es bestehen – mit Ausnahme der Temperaturverhältnisse während
der Generalversammlung – keine belastbaren Anhaltspunkte für eine solche
Vorgehensweise der Kläger.

2.
Die Klage ist nur hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 20.2.1 begründet. Im Übrigen ist
sie unbegründet, denn die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler rechtfertigen nicht
die Feststellung der Nichtigkeit der übrigen Beschlussfassungen und Wahlen.

a)
Eine wirksame Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und
die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst
sind, sind nichtig (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 61; Senat, Urteil
vom 09.05.2016, 8 U 141/12; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht,
14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1922 ff.).

aa)
Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen liegt
beim Verein, weil dieser aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet. Dies gilt auch
im Fall der negativen Feststellungsklage eines Vereinsmitglieds, weil der mit dieser
Klageart verbundene Wechsel der Parteirolle nicht zu einer Änderung in der Darlegungsund
Beweislast führt (Schmidt in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6.
Aufl., § 95 Rn. 30).

(1) Allerdings ist es zunächst Sache des klagenden Mitglieds, diejenigen Punkte zu
benennen, die aus seiner Sicht einen Verfahrensfehler begründen sollen. Anderenfalls
würden unzumutbare Anforderungen an den Sachvortrag des Beklagten gestellt, während
die klagenden Mitglieder durch die Auferlegung einer solchen Darlegungslast nicht
wesentlich in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt werden.

(2) In diesem Zusammenhang kommt dem von dem Beklagten gefertigten Protokoll, bei
dem es sich nicht um ein reines Ergebnis-, sondern um ein Ablaufprotokoll handelt, nicht
die von dem Beklagten reklamierte Beweiswirkung zu. Das Protokoll ist nicht geeignet,
eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beweisen, denn es handelt sich um eine
Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO, die nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit und
Vollständigkeit des dort protokollierten Inhalts erbringt, sondern nur dafür, dass ihr Inhalt
von den Unterzeichnern herrührt (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1856; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1996, 15 W
476/95, NJW-RR 1997, 484). Gleichwohl ist das Protokoll nicht ohne jede Bedeutung. Ein
Versammlungsprotokoll bildet jedenfalls für den Verein, seine Organe und für sämtliche an
der Versammlung beteiligten und unbeteiligten Mitglieder eine gesicherte Grundlage dafür,
was nach Auffassung der Versammlungsleitung und der nicht widersprechenden
anwesenden Mitglieder tatsächlich beschlossen worden ist (Wagner in: Reichert,
Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1858). Sofern der
Versammlungsleiter ein bestimmtes Abstimmungsergebnis verkündet und keine
Beanstandung zu Protokoll gegeben wird, tritt aufgrund des Inhalts des Protokolls die oben
beschriebene Verbindlichkeit ein mit der Folge, dass das klagende Mitglied in der Regel
die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes Abstimmungsergebnis trägt. Sofern bei
einzelnen Verfahrensfehlern die Geltendmachung der Nichtigkeit davon abhängt, dass das
anwesende Mitglied eine Rügepflicht erfüllt, ist eine Protokollierung zwar nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung eines Widerspruchs; allerdings kann das Protokoll auch in
diesem Zusammenhang der Beweiserleichterung dienen. Daher kommt auch für solche
Vorgänge, bezüglich derer sich ein gewissenhafter Protokollführer zu einer Protokollierung
verpflichtet fühlt, eine Umkehr der Beweislast in Betracht (Wagner in: Reichert, Handbuch
Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1946).

bb)
Zudem ist in Bezug auf jeden einzelnen Verfahrensfehler zu prüfen, ob dieser nach der
sogenannten Relevanztheorie beachtlich ist. Im Anschluss an aktienrechtliche
Entscheidungen betont der Bundesgerichtshof auch im Vereinsrecht anstelle des (auf das
Abstimmungsergebnis bezogenen) Kausalitätskriteriums die Frage nach der Relevanz des
Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte des Einzelnen. Es ist demnach
für die Beschlusswirksamkeit zu fragen, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtiger
Handhabung zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte, bei Fehlern im
Wahlverfahren, ob die korrekte Durchführung zu einem anderen Ergebnis führen konnte
(BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, juris, Rn. 44; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch
zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 863; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1963 ff.).

b)
Nach diesen Maßstäben ist der zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 gefasste Beschluss
„Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für die IJK und für die PQR tätig sein“ nichtig, denn er
wurde entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ordnungsgemäß angekündigt und leidet
auch an materiellen Mängeln.

aa)
Artikel 17 Satz 3 der Satzung des Beklagten legt fest, dass die Mitglieder 30 Tage vor dem
festgesetzten Termin eine Tagesordnung mit den Vorschlägen der verschiedenen
Mitglieder erhalten. Soweit die Satzung damit die Frist für die Einberufung (Artikel 17 Satz
1 der Satzung: 90 Tage) von der Frist für die Mitteilung der Tagesordnung trennt, ist dies in
rechtlicher Hinsicht unbedenklich (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1330).

(1) Mit der Ankündigung des Beschlussgegenstandes in der Einladung oder in einer
gesonderten Mitteilung wird den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben, „worum es geht“;
sie sollen dadurch Gelegenheit erhalten, sich über ihre Teilnahme an der Versammlung
schlüssig zu werden und sich auf die Versammlung vorzubereiten (Otto in: Stöber/Otto,
Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 698). Welchen inhaltlichen Anforderungen
genügt werden muss, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles
(Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1342).
Auch wenn den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB meist durch eine
schlagwortartige Bezeichnung der vorgesehenen Beschlussgegenstände Genüge getan
ist, kann für bestimmte Versammlungsthemen eine weitergehende Informationspflicht des
Vorstandes in Vorbereitung der Mitgliederversammlung bestehen (Otto in: Stöber/Otto,
Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 700). Namentlich der vereinsinterne
Diskussionsstand zu dem vorgesehenen Beschlussgegenstand ist in diesem
Zusammenhang zu berücksichtigen. Zudem berühmt sich der Beklagte weitreichender
Regelungskompetenzen, die Satzung enthält in Artikel 29 ff. Regelungen zu einer
Disziplinarkommission, die Disziplinarstrafen verhängen kann. Wenn ein
Beschlussgegenstand geeignet ist, im Falle eines Verstoßes disziplinarische Folgen für ein
Einzelmitglied zu haben, sind daher erhöhte Anforderungen an die Ankündigung in der
Tagesordnung zu stellen.

(2) Diesen Anforderungen wird die Ankündigung des Tagesordnungspunktes 20.2.1, die in
der Einladung (Anlage K5) mit dem Antrag „Verbot, gleichzeitig für IJK und für die PQR
tätig zu sein“ angekündigt wurde, nicht gerecht. Es kann nicht festgestellt werden, dass es
zum Allgemeinwissen aller Mitglieder gehörte, worum es sich bei „IJK“ handelt. Der
insoweit für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses darlegungs- und beweisbelastete
Beklagte hat zwar behauptet, es sei allen Teilnehmern klar gewesen, worum es bei „IJK“
geht, hat jedoch für diese bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten. Im Gegenteil
ergibt sich aus der protokollierten Diskussion und den Redebeiträgen während der
Mitgliederversammlung, dass zumindest einige Teilnehmer Klärungsbedarf hatten. Auch
das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien war ungenau, so dass das Landgericht
gemeint hat, „IJK“ sei eine Konkurrenzorganisation des Beklagten, während es sich
tatsächlich um eine Software bzw. um ein Internetportal handelt, das der Beklagte vor der
Kündigung der Nutzungsverträge selbst genutzt hatte. Die verbleibenden Zweifel, ob durch
die Ankündigung in der Tagesordnung dem berechtigten Informationsbedürfnis sämtlicher
Mitglieder genüge getan war, gehen zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten
Beklagten und führen zur Annahme eines Verfahrensfehlers. Dieser wurde durch die
spätere Konkretisierung des Beschlussgegenstandes in der Mitgliederversammlung nicht
geheilt.

(3) Der Ladungsfehler ist auch relevant im oben beschriebenen Sinn. Zwar bestehen
Zweifel, ob die unklare Ankündigung eines einzigen Tagesordnungspunktes
ausschlaggebend für die (Nicht-)Teilnahme von Mitgliedern war, zumal 70 von 73
Vollmitgliedern erschienen waren. Die Mitglieder des Beklagten sind überwiegend
ausländische Vereine, die ihrerseits aus mindestens 100 Einzelmitgliedern bestehen
müssen. Die Möglichkeiten der vereinsinternen Diskussion und Abstimmung werden
hierdurch erschwert. Die Generalversammlung des Beklagten, die nach Artikel 13 Satz 1
der Satzung mindestens alle zwei Jahre tagt, stellt damit das zentrale Forum zum
persönlichen Austausch der Vereinsmitglieder dar. Die Teilnahme an der
Generalversammlung ist für die meisten Mitglieder mit einem erheblichen Zeit- und
Kostenaufwand verbunden. Der Inhalt der (umfangreichen) Tagesordnung dürfte daher für
die Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme eher zweitrangig sein. Allerdings soll die
Tagesordnung den Mitgliedern auch die Vorbereitung auf die Diskussion und die
Abstimmung erleichtern. Der Senat kann, wie bereits ausgeführt, nicht feststellen, dass
alle Mitglieder die vereinsinterne Diskussion zu dem Thema verfolgt hatten. Den weniger
informierten Mitgliedern fehlte daher wegen der unzureichenden Ankündigung des
Tagesordnungspunktes 20.2.1 die Möglichkeit der sachgerechten Vorbereitung. Der Senat
kann nicht ausschließen, dass sich dieses Defizit auf das Abstimmungsergebnis
ausgewirkt hat, zumal dieses mit 36 Ja-Stimmen und 32 Nein-Stimmen knapp ausfiel.

bb)
Darüber hinaus ist der gefasste Beschluss auch materiell rechtswidrig.

(1) Die Kläger rügen zu Recht, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 nicht
hinreichend bestimmt ist.

(a) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Er ist
verletzt, wenn ein Beschluss seinem Inhalt nach unklar ist, weil er keine sinnvolle, in sich
geschlossene und verständliche Regelung enthält und wenn sich diese auch nicht anhand
von objektiven Maßstäben durch Auslegung außerhalb des Beschlussinhalts ermitteln
lässt. Ungültig ist ein Beschluss auch dann, wenn er in sich widersprüchlich oder wegen
sachlicher Unklarheit praktisch nicht durchführbar ist. Solche Beschlüsse stellen einen
Verstoß gegen die Treuepflicht dar und sind deshalb auch beim Verein nichtig (Wagner in:
Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1929, 1777). Hier
tritt in tatsächlicher Hinsicht hinzu, dass der Beklagte meint, eine Tätigkeit für „IJK“
verstoße gegen ein in der Satzung verankertes Konkurrenzverbot. Da die Satzung des
Beklagten Vorschriften zu Disziplinarstrafen vorsieht (Artikel 29 ff.) und bei Nichteinhaltung
der Statuten sogar ein Vereinsausschluss durch die Generalversammlung (Artikel 9 der
Satzung) in Betracht kommt, sind erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit eines
Verbots zu stellen, an die solche Maßnahmen ggf. geknüpft werden können.

(b) Der Beschluss „Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für die IJK und für die PQR tätig
sein“ genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht. Es bleibt unklar, wer zum Adressatenkreis des
Verbots gehört. Mitglieder des Beklagten sind Vereine, die – je nach dem jeweiligen
Landesrecht – durch ihre Organe handeln oder von Gremien oder Vertretern vertreten
werden. Zudem haben die Mitglieder wiederum Einzelmitglieder. Auch nachdem der
Beschlussgegenstand im Rahmen der Generalversammlung im Vergleich zur Ankündigung
konkretisiert worden ist, ist offen, wer nach dem Willen der Generalversammlung das
Verbot zu befolgen hat. Die Verwendung des Wortes „Tätigkeit“ legt nahe, dass sich das
Verbot an natürliche Personen richtet; hier stellt sich aber die Frage, auf welcher
Rechtsgrundlage die Generalversammlung des Beklagten, der ein Dachverband ist, den
Mitgliedern seiner Mitglieder überhaupt unmittelbar Verbote erteilen darf. Auch der Begriff
der „Tätigkeit“ ist unklar. Nach dem nicht mehr bestrittenen Sachvortrag der Kläger in der
Berufungsinstanz betreibt das Unternehmen „E Service“ eine als „IJK“ bezeichnete
Internetplattform, sodass sich die Frage stellt, wie jemand für eine solche Plattform oder
eine Software tätig sein kann. Ein Verbot der Nutzung der unter der Bezeichnung „IJK“
angebotenen Dienstleistungen könnte zwar aus Sicht des Beklagten eine inhaltlich
sinnvolle Regelung darstellen. Eine solche Auslegung ist aber nicht mehr vom Wortlaut
des Verbots gedeckt und der Beklagte würde mit einer solchen Regelung auch seine
Beschlusskompetenz überschreiten.

(c) Soweit der Beklagte darüber hinaus meint, ein Konkurrenzverbot ergebe sich bereits
aus Artikel 8 der Satzung, erscheint dem Senat das in der Generalversammlung
beschlossene Verbot weitreichender. Die Satzung verbietet nur die Gründung oder
Förderung einer PQR-Abteilung oder eines ähnlichen Dachverbandes im eigenen Land,
nicht aber die Förderung des eigenen Vereins oder die Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen. Dass es sich bei „IJK“ um eine Verbandsabteilung oder einen
Dachverband handelt, behauptet der Beklagte aber selbst nicht, die Rede ist nur von einer
softwaregestützten Dienstleistung für Katzenzüchter. Wenn der Beklagte in diesem
Zusammenhang datenschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf schutzwürdige Belange
seiner Mitglieder hat, muss er dieses Problem auf andere Art und Weise lösen.

(2) Es ist auch zweifelhaft, ob der Beklagte eine Beschlusskompetenz in Bezug auf die
Einzelmitglieder seiner Mitglieder hat. Für das Mitglied eines verbandszugehörigen Vereins
ist zunächst dessen Satzung verbindlich. Unter bestimmten (hier nicht erfüllten)
Voraussetzungen gelten für das Einzelmitglied auch Teile des Regelungswerkes des dem
Verein übergeordneten Verbandes (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 441, 442). Zudem kann eine Verbindlichkeit durch den
Abschluss von Einzelvereinbarungen erreicht werden (Wagner in: Reichert, Handbuch
Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 720). Die einzige Regelung der Satzung
des Beklagten, die in diese Richtung weist, findet sich in Artikel 8 und lautet:
„Jedes Mitglied der PQR unterwirft sich in seiner Geschäftsführung dem Regelwerk,
welches in der PQR jeweils aktuell Gültigkeit hat. Dies sind z.B. Statuten,
Ausstellungsregeln, Regeln für Richter und Richterschüler sowie Richter und
Ausstellungsklassen.“

Es liegt nicht nahe, dass die Nutzung eines bestimmten Internetportals Teil des
„Regelwerks, welches in der PQR jeweils aktuell Gültigkeit hat“ ist. Nur in diesem Fall gäbe
es überhaupt eine Grundlage dafür, dass die Mitglieder des Beklagten ein entsprechendes
Verbot an ihre jeweiligen Einzelmitglieder weitergeben müssen. Belastbarer Vortrag, der
eine abschließende Bewertung ermöglicht, fehlt. Soweit der Beklagte ausweislich der
außergerichtlichen Korrespondenz meint, seine Mitglieder seien verpflichtet, sämtliche
Beschlüsse des Beklagten in ihren jeweiligen Vereinen umzusetzen, um interne
Regelungen für Mitglieder zu schaffen (Schreiben vom 29.08.2019, S. 4, 5), findet diese
Auffassung in der Satzung des Beklagten keine hinreichende Stütze.

c)
Die weiteren von den Klägern gerügten Verfahrensfehler führen nicht zur Nichtigkeit der
übrigen Wahlen und Beschlüsse.

aa)
Auf die Temperaturverhältnisse im Sitzungssaal können die Kläger die Nichtigkeit
sämtlicher Beschlussfassungen und Wahlen nicht stützen, da die Geltendmachung dieses
Verfahrensfehlers ihnen wegen Treuwidrigkeit verwehrt ist. Denn der Senat kann nicht
feststellen, dass die Kläger in diesem Zusammenhang die ihnen obliegende Rügepflicht
erfüllt haben. Die Temperaturverhältnisse im Versammlungsraum waren Gegenstand von
Erörterungen in der Mitgliederversammlung. Der Beklagte traf daher Maßnahmen, um für
Abhilfe zu sorgen. Wenn die Kläger diese Maßnahmen für unzureichend hielten und der
Meinung waren, die Beeinträchtigungen seien so gravierend, dass eine ordnungsgemäße
Willensbildung nicht möglich und damit die Bestandskraft aller Beschlüsse gefährdet sei,
wären sie gehalten gewesen, dies ausdrücklich zu beanstanden. Die Erhebung einer
ordnungsgemäßen Rüge haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger
nicht dargetan. Den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lässt
sich eine unmissverständliche Rüge in diesem Sinn nicht entnehmen. Wenn die Kläger
sich in Kenntnis der Umstände ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligten, ist
es treuwidrig, dass sie nunmehr unter diesem Aspekt die Nichtigkeit der Wahlen und
Beschlüsse geltend machen (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht,
14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1954).

bb)
Die Generalversammlung vom 28.06.2019 bis zum 30.06.2019 war auch beschlussfähig.

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist regelmäßig beschlussfähig, auch
wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied erscheint. Die Satzung kann hier zur Vermeidung
von Zufallsergebnissen erhöhte Anforderungen festlegen (Otto in: juris PK-BGB, 9. Aufl., §
32 Rn. 23). Artikel 14 der Statuten des Beklagten enthält eine entsprechende Regelung,
aus der sich bei der gebotenen objektiven Auslegung ergibt, dass Beschlussfähigkeit
gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte der (stimmberechtigten) Teilnehmer mindestens
30 Tage vor Beginn der Generalversammlung ihre Zusage zur Teilnahme erteilt haben.
Falls dann einzelne Mitglieder, die ihr Kommen zugesagt hatten, doch fernbleiben, kann
gleichwohl abgestimmt werden, auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend
oder vertreten ist.

(2) Der Verein und nicht das klagende Mitglied muss die Beschlussfähigkeit im Streitfall
beweisen (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2
Rn. 1585), wobei in diesem Zusammenhang keine Rügepflicht besteht. Ob die
erforderliche Mehrheit für die Annahme eines Beschlussantrags oder die Wahl eines
Vorstandsmitglieds erreicht ist, betrifft das grundlegende gemeinschaftliche Interesse aller
Mitglieder an einer rechts- und ordnungsgemäßen Willensbildung (OLG München,
Beschluss vom 29.01.2008, 31 WX 78, 81/07, NZG 2008, S. 351, 353; Otto in:
Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 863). Ob etwas anderes gilt, wenn
dem klagenden Mitglied bei der Generalversammlung positiv bekannt war, dass aufgrund
bestimmter Umstände die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, bedarf hier keiner
Entscheidung, da solches für den vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann.

(3)
Ausgehend von einer Mitgliederzahl von 73 zum Zeitpunkt der Generalversammlung war
mit 70 teilnehmenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
gegeben.

(a) Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.03.2021 eine Liste der
Vollmitglieder zum Stand 28.06.2019 vorgelegt, die 73 namentlich genannte und mit der
jeweiligen Mitgliedsnummer versehene Vollmitglieder ausweist. Die Kläger haben die
hierdurch dokumentierte Anzahl der am 28.06.2019 von dem Beklagten geführten
Vollmitglieder nicht mehr bestritten.

(b) Die sogenannten Trainees, die nach dem Vortrag des Beklagten Kooperationspartner
sind, sind keine Mitglieder des Beklagten und bleiben daher bei der Feststellung der
Beschlussfähigkeit außer Betracht. Diese Trainees und die Modalitäten einer etwaigen
Aufnahme werden in der Satzung nicht erwähnt, sodass es sich bereits aus diesem Grund
nicht um stimmberechtigte Mitglieder handeln kann (§ 58 Nr. 1 BGB). Dem Beklagten ist es
unbenommen, mit anderen Organisationen zusammenzuarbeiten. Zu stimmberechtigten
Vereinsmitgliedern können sie aber nur werden, indem sie nach den Bestimmungen der
Satzung (Artikel 6 und 7 der Statuten) als Mitglieder aufgenommen werden. Dafür gibt es
in Bezug auf die Trainees keine belastbaren Anhaltspunkte. Dass der Beklagte auf seiner
Homepage damit wirbt, ihm würden 280 Organisationen „angehören“, ändert hieran nichts.
Eine Rechtsscheinmitgliedschaft ist dem Vereinsrecht fremd.

(c) Auch die von dem Beklagten geführten „Patronatsmitglieder“ bleiben bei der
Bestimmung der Beschlussfähigkeit außer Betracht, da ihnen in der Generalversammlung
kein Rede- und Stimmrecht zusteht.

(aa)
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Patronatsmitgliedschaft um eine echte
Mitgliedschaft auf Probe mit lediglich eingeschränkten Mitgliedschaftsrechten handelt, oder
ob nicht vielmehr eine bloße Probezeit als Aufnahmevoraussetzung gewährt wird, ohne
dass bereits eine Mitgliedschaft begründet wird.

Der maßgebliche Passus in der Satzung des Beklagten (Artikel 7 Satz 3) lautet:

„In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder probeweise in die PQR
aufzunehmen (Patronat). Voraussetzung ist, dass möglichst ein bestehender Verband das
Patronat übernimmt und darauf achtet, dass die Regeln der PQR eingehalten werden.
Diese probeweise Aufnahme gilt nur bis zur nächsten Generalversammlung, die dann eine
Entscheidung fällt.“

Mit Ausnahme der für die Patronatsmitglieder geltenden Beitragspflicht enthält die Satzung
keine weiteren Regeln über die Rechte und Pflichten der Patronatsmitglieder, sodass eine
Auslegung der Satzung notwendig ist.

(bb) Die Satzung eines Vereins, die auch für künftige Mitglieder und für
Rechtsbeziehungen zu Dritten maßgeblich ist, darf nur objektiv aus sich heraus und
einheitlich ausgelegt werden (st. Rspr.; vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 25 Rn. 4
m.w.N.; Wagner in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl., § 19
Rn. 5; BGH, Urteil vom 03.03.1971, KZR 5/70, NJW 1971, 879, 880; BGH, Urteil vom
09.06.1997, II ZR 303/95, NJW 1997, 3368, 3369; Senat, Urteil vom 09.05.2016, 8 U
141/12). Bei der Auslegung von Satzungen spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell
typischen Bedeutung eine erhöhte Rolle, während die Umstände nur eingeschränkt für die
Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv
bekannten Umständen zu orientieren (BGH, Urteil vom 28.11.1988, II ZR 96/88, NJW
1989, 1212), wobei vorrangig der Vereinszweck und die Interessen der Mitglieder zu
berücksichtigen sind. Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder aus der späteren
Entwicklung des Vereins können nur insoweit berücksichtigt werden, als ihnen ein nach
außen erkennbarer Aussagewert zukommt (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 389). Im Einzelfall kann als Auslegungshilfe eine
ständige Übung im Verein herangezogen werden, die sich in Beschlüssen der
Mitgliederversammlung manifestieren kann (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 389).

(i) Gemessen hieran, erscheint es dem Senat fraglich, ob es sich bei den sogenannten
Patronatsmitgliedern um „echte“ Mitglieder auf Probe handelt, für die der vereinsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz mangels abweichender Satzungsregelungen eine
Gewährung der Mitgliedschaftsrechte (einschließlich Stimmrechten) gebieten kann. Eine
Probemitgliedschaft wird im Allgemeinen gewährt, weil der Bewerber den übrigen
Vereinsmitgliedern unbekannt ist, und die Probezeit soll dazu dienen, Informationen über
das Probemitglied zu erlangen (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 704). Diesen Zweck des Patronats deutet auch die
Satzung des Beklagten an, denn Voraussetzung für die Gewährung eines Patronats ist,
dass ein bestehender Verband das Probemitglied unter Patronat nimmt und auf die
Einhaltung der (Vereins-) Regeln achtet. Davon abzugrenzen ist eine sogenannte
Probezeit als Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft. Die „probeweise“
Mitgliedschaft ist Mitgliedschaft i. S. d. gesetzlichen Regelung; mit ihr verbinden sich, wenn
auch in einem durch die Satzung einschränkbaren Umfang, echte Mitgliederrechte und
-pflichten (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2
Rn. 704). Wird eine echte Probemitgliedschaft eingeführt, sollte die Satzung auch
Bestimmungen über die Rechtsstellung der Probemitglieder, deren Aufnahme und
Beitragspflicht sowie die Beendigung der probeweisen Mitgliedschaft treffen; das gebietet
§ 58 Nr. 1 und 2 BGB für die Eintragung in das Vereinsregister (BayObLG, Beschluss vom
25.10.2000, 3Z BR 298/00, NZG 2001, 236; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch des
Vereinsrechts, 11. Aufl., Rn. 208). Die (bloße) Probezeit als Aufnahmevoraussetzung
begründet hingegen als „Bewährungsfrist“ zum Nachweis der Eignung als Vereinsmitglied
für sich noch keine Mitgliederrechte und -pflichten. Dem Bewerber wird die Teilnahme am
Vereinsgeschehen, insbesondere der Zugang zu Vereinsräumen, -anlagen und
-einrichtungen sowie die Anwesenheit bei Vereinsveranstaltungen und Versammlungen
ohne rechtliche Verpflichtung des Vereins, damit als „Gast“ und jeder Zeit widerruflicher
Weise gewährt. Umgekehrt kann der Interessent ohne Beachtung einer Frist auch jederzeit
sein Interesse an dem Verein und an der Vereinstätigkeit aufgeben (Otto in: Stöber/Otto,
Handbuch des Vereinsrechts, 11. Aufl., Rn. 208). Aus Sicht des Senats können gute
Gründe dafür sprechen, dass das sog. Patronat trotz des entgegenstehenden Wortlauts
(„Mitglieder probeweise in die PQR aufzunehmen“) nicht als „echte“ Probemitgliedschaft,
sondern als Probezeit ausgestaltet ist. Geregelt sind nur die Aufnahme durch den Vorstand
und die Beitragspflicht; im Übrigen schweigt die Satzung über die Ausgestaltung der
Rechte und Pflichten der Patronatsmitglieder. Wenn keine Mitgliedschaft begründet
werden soll, sind solche Regelungen allerdings auch entbehrlich. Die Bestimmungen zur
Beendigung des Patronats sind allenfalls rudimentär, wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt.

(ii) Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, denn selbst für den Fall, dass das Patronat
als echte Probemitgliedschaft ausgestaltet ist, gewährt die Satzung den
Patronatsmitgliedern kein Rede- und Stimmrecht in der Generalversammlung:
Grundsätzlich muss die Satzung das Mitgliedschaftsverhältnis der Probemitglieder näher
regeln, etwa dahin, dass diese weniger Rechte haben. Wenn solche Regelungen fehlen,
kann dies zur Folge haben, dass die Probemitglieder wie Vollmitglieder mit den sich
hieraus ergebenden Rechten und Pflichten zu behandeln sind (Wagner in: Reichert,
Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 704; Otto in: Stöber/Otto,
Handbuch des Vereinsrechts, 11. Aufl., Rn. 208; BayObLG, Beschluss vom 25.10.2000, 3Z
BR 298/00, NZG 2001, 236; a.A. Waldner, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts,
Bd. 5, 5. Aufl., § 29 Rn. 1: im Regelfall ist davon auszugehen, dass das Stimmrecht nur
den ordentlichen Mitgliedern (Vollmitgliedern) zusteht, wenn die Satzung zu diesem Punkt
schweigt). Hier enthält die Satzung des Beklagten Regelungen, die darauf hindeuten, dass
Patronatsmitglieder kein Rede- und Stimmrecht haben sollen. Eine etwaige Lücke in der
Satzung ist durch eine Auslegung zu schließen, bei der die ständige Übung des Beklagten
in dieser Frage berücksichtigt werden kann (BGH, Urteil vom 28.11.1988, II ZR 96/88,
NJW 1989, 1212; OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 Wx 78, 81/07, NZG
2008, 351, 353; Erman-Westermann, BGB, 16. Aufl., § 25 Rn. 3; Wagner in: Reichert,
Handbuch Vereins- und Verbandsrecht. 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 444 ff.).

Dass die Patronatsmitglieder kein Stimmrecht in der Generalversammlung haben sollen,
ergibt sich mittelbar aus den Regelungen über die Laufzeit des Patronats. Das Patronat
dauert nach der Satzung des Beklagten bis zur nächsten Generalversammlung an, die
dann eine Entscheidung über die Aufnahme trifft. Diese Regelung ist dem Umstand
geschuldet, dass nach den Satzungsregelungen (Artikel 7, 12 der Satzung) nicht der
Vorstand, sondern die Generalversammlung das für die Aufnahme neuer (Voll-)Mitglieder
zuständige Organ ist. Die dem Senat vorliegenden Protokolle der Generalversammlungen
belegen, dass diese Satzungsregelung tatsächlich gelebt wird, indem in den jeweiligen
Generalversammlungen über eine Vielzahl von Aufnahmeanträgen entschieden wird.
Allerdings regelt die Satzung nicht, ob die Generalversammlung nur auf einen
entsprechenden Antrag des Patronatsmitglieds über die Aufnahme abstimmt. Auch nicht
klar geregelt ist der Fall, dass die Generalversammlung die Aufnahme ablehnt. Der
Wortlaut der Satzung „die dann eine Entscheidung fällt“, deckt sowohl eine positive wie
auch eine negative Entscheidung über die Aufnahme ab. Dies spricht dafür, dass das
Patronat bei der nächsten Generalversammlung automatisch endet und ggf. neu beantragt
werden muss. Dass der Beklagte dies in ständiger Übung tatsächlich anders handhabt,
kann der Senat nicht feststellen; die Vorlage eines einzelnen Protokolls aus dem Jahr 2008
beweist dies nicht.

Die vorhandene Lücke in der Satzung kann daher sinnvoll durch die Regelung
geschlossen werden, dass Patronatsmitglieder kein Stimmrecht in der
Generalversammlung haben. Denn aufgrund der Satzungsregelungen ist diese besondere
Art der Mitgliedschaft bei Beginn der nächsten Generalversammlung beendet, so dass
mangels Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Generalversammlung kein Bedürfnis für eine
Regelung des Stimmrechts besteht. Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses wird
dadurch gestützt, dass diese Verteilung der Rede- und Stimmrechte bei dem Beklagten
ständiger Übung entspricht. Die Behauptung des Beklagten, seit Einführung der
Patronatsmitgliedschaft im Jahre 1990 und der satzungsmäßigen Verankerung im Jahr
1997 hätten nur Vollmitglieder in der Generalversammlung ein Anwesenheits- und
Stimmrecht gehabt, gilt als zugestanden, da die Kläger sie nicht mit Nichtwissen bestreiten
durften, § 138 Abs. 4 ZPO. Die Kläger konnten jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer
Aufnahme (den sie nicht mitgeteilt haben) an den Generalversammlungen teilnehmen und
wussten daher aus eigener Anschauung, welche Mitglieder in den Versammlungen
mitstimmten. Dies gilt umso mehr, wenn sie zuvor selbst Patronatsmitglieder waren bzw.
selbst andere Vereine unter Patronat halten, wie es namentlich bei dem Kläger zu 1) der
Fall ist. Angesichts dieser langjährigen Handhabung ist der Senat davon überzeugt, dass
der Vorstand und die Generalversammlung, die beide nach Artikel 10 Organe des
Beklagten sind, seit Einführung des Patronats übereinstimmend der Auffassung waren,
dass Patronatsmitglieder kein Stimmrecht in der Generalversammlung haben.

(4) Soweit die Kläger geltend machen, die Generalversammlung sei wegen
vorübergehender Abwesenheit einzelner Teilnehmer bei einzelnen Abstimmungen
beschlussunfähig gewesen bzw. die Anzahl der anwesenden Teilnehmer sei nicht
zuverlässig ermittelt worden, kann ein entsprechender Verfahrensfehler nicht festgestellt
werden.

(a) Allerdings bestand, anders als das Landgericht gemeint hat, in diesem Zusammenhang
keine Rügepflicht. Ob die erforderliche Mehrheit für die Annahme eines Beschlussantrags
oder die Wahl eines Vorstandsmitglieds erreicht ist, betrifft das grundlegende
gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder in einer rechts- und ordnungsgemäßen
Willensbildung (OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 Wx 78, 81/07, NZG 2008,
351, 353; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 863). Soweit
aufgrund einer unzureichenden Kontrolle der Ein- und Ausgänge bei einzelnen
Abstimmungen keine Beschlussfähigkeit vorgelegen haben sollte, würde der Erfolg der
Feststellungsklage nicht von einer Rüge oder Beanstandung der Kläger abhängen.

(b) Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein die mit Hilfe der Satzungsregelungen
zu ermittelnde materielle Rechtslage, ob nämlich zum Zeitpunkt der einzelnen
Abstimmungen die Beschlussfähigkeit gegeben war oder nicht (BeckOGK/Notz,
15.09.2018, BGB § 32 Rn. 163). Die Darlegungs- und Beweislast für die
Beschlussfähigkeit liegt bei dem Beklagten, wobei in diesem Zusammenhang dem
Protokoll Bedeutung zukommt: Denn die Anzahl der abgegebenen Stimmen ist in dem
Protokoll für jede einzelne Beschlussfassung angegeben. Angesichts der von dem
Beklagten getroffenen Vorkehrungen – Kennzeichnung der stimmberechtigten Mitglieder,
Einsatz von sechs einstimmig gewählten Stimmenzählern (S. 3 des Protokolls) – führen
die Feststellungen im Protokoll daher zu einer Umkehr der Beweislast. Die für die
Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl an Teilnehmern wurde, ausgehend von 70
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, nach dem Inhalt des Protokolls (dort
bezeichnet als Anzahl der gültigen Stimmen) für jeden einzelnen Beschlussgegenstand
erreicht, wobei denkbare Enthaltungen nicht berücksichtigt sind. Die Kläger hätten daher
substantiiert darlegen und ggf. beweisen müssen, dass sich die Stimmenzähler in Bezug
auf einzelne, konkret zu benennende Abstimmungen verzählt haben. Derartiges ist jedoch
nicht vorgetragen.

cc)
Auch die Verfahrensrüge, einzelne Organisationen seien unberechtigt mit Stimm- und
Rederechten ausgestattet worden, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
unbegründet.

(1) Auch hier scheitert die Geltendmachung der Nichtigkeit nicht an einer fehlenden Rüge
der Kläger. Dies könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn die Kläger zum
Zeitpunkt der Abstimmung positiv gewusst hätten, dass Nichtmitglieder bzw. nicht
berechtigte Personen anwesend sind und an Abstimmungen teilnehmen. Denn dann
könnte es treuwidrig sein, wenn sie die Versammlungsleitung nicht auf etwaige Bedenken
hingewiesen hätten und nunmehr die Feststellungsklage auf diesen Punkt stützen würden.
Eine derartige Kenntnis zum Zeitpunkt der Generalversammlung lässt sich jedoch nicht
feststellen; die Angaben in der Klageschrift legen eher nahe, dass die Kläger im
Nachhinein mittels einer Internetrecherche nach Wegen suchten, den umstrittenen
Beschluss zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 anzugreifen. Diese Vorgehensweise hält der
Senat, wie bereits ausgeführt, nicht für treuwidrig. Falls eine Überprüfung ergibt, dass
tatsächlich Nichtmitglieder anwesend und mit Rede- und Stimmrechten ausgestattet
waren, kann dies nämlich grundsätzlich zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen
(BGH, Urteil vom 18.12.1967, II ZR 211/65, juris; Wagner in: Reichert, Vereins- und
Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1932).

(2) Für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung kommt es
dabei nicht darauf an, ob ein anwesendes Mitglied zum Zeitpunkt der Versammlung (noch)
alle Aufnahmekriterien erfüllte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweilige Organisation
ursprünglich von dem zuständigen Organ (d.h. der Generalversammlung) aufgenommen
wurde und die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung fortbestand, also
nicht durch Ausschluss oder wegen Austritts beendet wurde. Denn einen „automatischen“
Verlust der Mitgliedschaft aufgrund der Satzungsbestimmungen wegen eines Wegfalls der
Aufnahmevoraussetzungen kennt die Satzung des Beklagten nicht. Zwar kann die Satzung
für diesen Fall einen Verlust der Mitgliedschaft vorsehen, doch muss dies in der Satzung
eindeutig geregelt sein (OLG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2008, 8 U 182/08, BeckRS
2009, 15974; BGH, Urteil vom 03.07.1978, II ZR 210/77, juris). Daran fehlt es hier, Artikel 9
der Statuten des Beklagten nennt den Wegfall der Beitrittsvoraussetzungen nicht als
Grund für das Erlöschen der Mitgliedschaft (vgl. Senat, Urteil vom 15.02.2012,
8 U 247/11).

(3) Gemessen daran, gilt für die einzelnen Vereine, deren Mitgliedschaft die Kläger mit
näheren Angriffen bezweifeln, Folgendes:

(a) N (##)
In diesem Zusammenhang haben die Kläger gerügt, dass es sich um eine unselbständige
Filiale eines anderen Vereins (NP FO L) handele, der nicht Mitglied des Beklagten sei. Der
Verein sei nicht rechtsfähig und könne gemäß Artikel 6 Satz 2 der Satzung kein Mitglied
des Beklagten sein. Unabhängig davon, dass Artikel 6 der Satzung keine Rechtsfähigkeit
voraussetzt, ist diese Rüge nach den obigen Grundsätzen bereits unbegründet. Denn der
Verein wird unstreitig als Mitglied des Beklagten geführt. Ob zum Zeitpunkt der
Generalversammlung alle Aufnahmevoraussetzungen (noch) vorlagen, ist unerheblich.
Aus dem Vortrag des Beklagten, der Verein habe in Russland seinen Namen ändern
müssen, werde von ihm, dem Beklagten, aber weiterhin unter dem alten Namen geführt,
ergibt sich nichts anderes. Denn der Senat geht angesichts des substantiierten
Vorbringens des Beklagten und der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass der N
identisch ist mit dem Verein NP FO L, wobei der Verein im Ausland mit Einwilligung des
Beklagten noch unter seinem alten Namen auftritt. Für die Frage der Mitgliedschaft bei
dem Beklagten ist es ohne Belang, ob dies nach russischem Recht zulässig oder
unzulässig ist.

(b) U (##)
Hier haben die Kläger – zulässigerweise – eine Aufnahme des Vereins als Mitglied
bestritten, über die nach Artikel 7, 12 der Satzung die Generalversammlung zu
entscheiden hat. Aufgrund des Inhalts des Protokolls der Generalversammlung aus dem
Jahr 2017 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass in der
Generalversammlung vom 19.01.2017 bis zum 23.01.2017 zu Tagesordnungspunkt 18.9
ein Verein namens „K V“ von der Generalversammlung als Vollmitglied aufgenommen
wurde. Ob zuvor eine Patronatsmitgliedschaft bestand, wie von dem Beklagten behauptet,
lässt sich hingegen nicht nachhalten. Anhand der vorgelegten Unterlagen (Anlage B13)
kann nachvollzogen werden, dass dieser Verein unter dem 15.11.2016 einen Antrag auf
Vollmitgliedschaft gestellt hatte und sein Präsident sich mit Anmeldeformular vom
16.01.2017 für die Teilnahme an der Generalversammlung im Januar 2017 angemeldet
hatte. Im Februar 2017 begrüßte die Generalsekretärin D die Organisation unter der
Mitgliedsnummer ## als neues Mitglied. Anhand der vorgelegten Unterlagen kann auch
nachvollzogen werden, dass es anschließend in Thailand zu einer Namensänderung kam.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist durch die vorgelegten Unterlagen nicht erwiesen,
dass der Verein erst am 10.02.2017 gegründet wurde. Die an diesem Tag erfolgte
Registrierung in Thailand besagt nämlich nichts darüber, wann der Verein gegründet
wurde. Artikel 6 Satz 2 der Satzung des Beklagten bestimmt nicht, dass nur rechtsfähige
oder registrierte Vereine Mitglieder des Beklagten sein können.

(c) O (##)
Der Senat sieht aus Rechtsgründen keinen Anlass, der streitigen Behauptung
nachzugehen, dieser Verein sei aufgelöst und im Vereinsregister gelöscht worden. Zwar
kann eine nicht existente Körperschaft nicht mehr Träger von (Mitgliedschafts-)Rechten
sein, so dass die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die Körperschaften sind, mit der
Vollbeendigung endet (Wagner in: Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2
Rn. 1025). Der im Nachgang zu einer Generalversammlung geäußerte bloße Verdacht,
dass es bei einem der Mitglieder Probleme im Hinblick auf seinen körperschaftlichen
Status gibt, führt allerdings nicht zur Nichtigkeit der in der Generalversammlung gefassten
Beschlüsse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das Mitglied ordnungsgemäß angemeldet
hat, der angekündigte Delegierte oder Vertreter erschienen ist und teilgenommen hat,
ohne während der Generalversammlung Probleme zu schildern, und der Beklagte auch im
Übrigen keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten hatte. Denn der Beklagte wird, wenn
das betroffene Mitglied dies nicht selbst mitteilt, in den meisten Fällen nicht von
registerrechtlichen Problemen seiner Mitglieder erfahren. Vereine unterliegen in vielen
Ländern der staatlichen Reglementierung und Beaufsichtigung, so dass sie ihre
Vereinstätigkeit nur unter erschwerten Bedingungen ausüben können. Der Beklagte kann
im Regelfall nicht überprüfen, ob beispielsweise eine Löschung im Vereinsregister zu
Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Er ist daher darauf angewiesen, dass seine Mitglieder
Umstände, die für ihren Status von Bedeutung sind, rechtzeitig melden. Falls ein Mitglied
eine solche Mitteilung unterlässt und trotzdem an der Generalversammlung teilnimmt,
handelt es sich nicht um einen Umstand, der zwingend die Nichtigkeit aller Beschlüsse und
Wahlen zur Folge haben muss. Anders als bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern handelt
sich bei einem hiervon betroffenen Verein um ein Mitglied, das ursprünglich von der
Generalversammlung aufgenommen wurde. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass
sich die Teilnahme des Delegierten des zypriotischen Vereins in irgendeiner Form konkret
auf die Willensbildung der Generalversammlung ausgewirkt hat.

(d) G (##)
In Bezug auf diesen Verein rügen die Kläger eine wiederholte satzungswidrige
Stimmrechtsübertragung. Maßgeblich ist Artikel 11 Satz 3 der Satzung, der lautet:
„Hat der Verband nicht die Möglichkeit, an einer Generalversammlung teilzunehmen, so
kann er einmal sein Stimmrecht übertragen. Eine zweite Übertragung ist erst dann wieder
möglich, wenn das Mitglied zwischenzeitlich sich selbst bei einer Generalversammlung
vertreten hat.“

Dabei handelt es sich um die satzungsmäßige Verankerung einer ansonsten unzulässigen
Stimmvollmacht (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl.,
Kap. 2 Rn. 1460 ff). Die vorgelegten Protokolle der Generalversammlungen 2017 und 2019
stützen die von den Klägern ergebene Rüge nicht, denn aus dem Protokoll der
Generalversammlung vom 19.01.2017 bis zum 23.01.2017 ergibt sich, dass eine
Stimmübertragung nur am 23.01.2017 ab 14.00 Uhr stattgefunden hat, während dies für
das Jahr 2019 nicht der Fall war. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, Frau X sei Mitglied
des Vereins „G“ und es habe sich um eine ordnungsgemäße Delegation und nicht um eine
Stimmübertragung gehandelt. Die Richtigkeit dieser Behauptung wird bewiesen durch die
als Anlage B1 vorgelegte Teilnehmerliste der Generalversammlung vom 28.06.2019 bis
zum 30.06.2019, in der unter lfd. Nr. 25 der Verein „G“ eingetragen ist. Als Name des
Teilnehmers ist „X“ eingetragen, die in der vorgeschriebenen Unterschriftenzeile auch
unterzeichnet hat. Das vorgesehene Feld für eine etwaige Stimmübertragung ist mit „nein“
angekreuzt. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Kläger zu beweisen, dass die
Teilnehmerin X die Teilnehmerliste wissentlich oder versehentlich falsch ausgefüllt hat.
Diese Behauptung ist jedoch weder aufgestellt, noch ordnungsgemäß unter Beweis
gestellt. Die Behauptung der Kläger in der Klageschrift lautet lediglich „Nach Mitteilung des
Beklagten hatte dieser Verein sein Stimmrecht auf eine Frau „X“ übertragen. Die hierfür
benannten Zeuginnen B und S sind unabhängig von der Frage, ob Frau S als Präsidentin
des Klägers zu 3) überhaupt als Zeugin in Betracht kommt, kein taugliches Beweismittel.
Denn sie können lediglich bezeugen, welche Mitteilung der Beklagte zu einem nicht näher
benannten Zeitpunkt zu einer Stimmübertragung getätigt hat; demgegenüber ist nicht
dargetan, dass die Zeuginnen Einblick in die interne Vereinsstruktur bei „G“ haben und
bezeugen können, dass Frau X nicht berechtigt war, als Delegierte an der
Generalversammlung teilzunehmen und abzustimmen.

(e) H (##)
Gleiches gilt im Ergebnis für den genannten russischen Verein. Hier weisen zwar beide
Protokolle eine Stimmrechtsübertragung aus. Allerdings hat der Beklagte unter Vorlage
von E-Mail-Verkehr vorgetragen, dass die Person, die ursprünglich für den Verein an der
Generalversammlung 2019 teilnehmen sollte, kurzfristig verhindert war, weswegen das
Mitglied Y, bei dem es sich um ein Vereinsmitglied und damit um einen Delegierten
handelt, kurzfristig seine Teilnahme an der Versammlung zusagte (Anlage B14). Das
Vorbringen des Beklagten, es sei zu einem Schreibfehler gekommen, erscheint vor dem
Hintergrund dieser E-Mail-Korrespondenz nachvollziehbar. Ob der Verein seine
Mitgliedsbeiträge gezahlt hat, ist ohne Belang; die Nichtzahlung von Beiträgen allein führt
nach Artikel 9 der Satzung nicht zum Verlust der Mitgliedschaft.

dd)
Auch Fehler bei der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse kann der Senat auf der
Grundlage der Rügen der Kläger nicht feststellen.

(1) Auch hier sind die Kläger nicht wegen einer etwaigen Verletzung einer Rügepflicht
gehindert, Nichtigkeitsgründe vorzubringen. Die Annahme des Landgerichts, die Kläger
hätten bei Zweifeln schon während der Generalversammlung auf eine Wiederholung
drängen müssen, trifft nicht zu und käme allenfalls für offensichtliche Zählfehler in
Betracht, die hier jedoch nicht dargetan sind. Die von dem Landgericht herangezogene
Kommentarstelle (BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 91) bietet für die Auffassung
des Landgerichts keine Grundlage, sondern befasst sich mit den Befugnissen des
Versammlungsleiters.

(2) Bei der Ermittlung der notwendigen Mehrheit hat der Beklagte Enthaltungen und
ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Diese Vorgehensweise hat das Landgericht zutreffend
als satzungsgemäß bewertet. Die für Beschlüsse der Generalversammlung maßgebliche
Satzungsregelung in Artikel 15 Satz 1 lautet:

„Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer bei Ausschluß und Statutenänderung, wofür
die Dreiviertelmehrheit erforderlich ist.“

Die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 31.12.2001
geltenden Fassung, nach der bei der Beschlussfassung die Mehrheit der erschienenen
Stimmen entscheidet, hat der Bundesgerichtshof dahin ausgelegt, dass
Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen seien, diese also nicht als Nein-Stimme gewertet
werden können (BGH, Urteil vom 12.01.1987, II ZR 152/86, NJW 1987, 2430). Die
Satzung des Beklagten, die auf die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Beklagten
abstellt, enthält eine nahezu wortgleiche Regelung; die Begriffe „erschienen“ und
„anwesend“ sind synonym zu verwenden. Soweit der Bundesgerichtshof abstrakt die
Möglichkeit einer hiervon abweichenden Satzungsregelung aufgezeigt hat, hat er deutlich
gemacht, dass ein entsprechender Wille, Enthaltungen wie Nein-Stimmen zu behandeln,
deutlich zum Ausdruck kommen müsse und dass es in „Vereinsangelegenheiten“ dafür in
aller Regel keine Gründe gebe (BGH, Urteil vom 12.01.1987, II ZR 152/86, NJW 1987,
2430). Seine Auffassung hat der Bundesgerichtshof mit der Verkehrsauffassung
begründet, dass niemand, der sich der Stimme enthalte, auf den Gedanken kommen
werde, sein Verhalten werde sich auf die Beschlussfassung anders auswirken, als wenn er
der Versammlung ferngeblieben wäre oder sich vor der Abstimmung entfernt hätte. Er
wolle, aus welchen Motiven auch immer, weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes
Votum abgeben, sondern seine Unentschiedenheit bekunden. Würden die
Stimmenthaltungen dennoch bei der Mehrheitsberechnung mitgezählt – mithin die Zahl der
Anwesenden ausschlaggebend sei –, dann würden sich die Enthaltungen so auswirken,
als ob die betreffenden Mitglieder mit „Nein“ gestimmt hätten. Damit würde der objektive
Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht (BGH, Urteil vom 25.01.1982,
II ZR 164/81, NJW 1982, 1585). Eine eindeutige Regelung in dem Sinne, dass
Enthaltungen wie Nein-Stimmen gezählt werden sollen, enthält die Satzung des Beklagten
jedoch nicht.

(3) Der Beklagte hat auch nicht fehlerhaft gültige Stimmen als ungültig gewertet. Die
diesbezüglichen Angaben der Kläger in der Klageschrift lassen schon keinen
Verfahrensfehler erkennen. Stimmzettel wurden nach den eigenen Angaben der Kläger zur
Durchführung geheimer Wahlen ausgeteilt. Die Satzung des Beklagten sieht diese
Möglichkeit vor, Artikel 15 Satz 2 lautet:
„Die Mitglieder der Generalversammlung stimmen durch Handerheben, sofern nicht ein
Mitglied geheime Abstimmung verlangt.“

Das Protokoll der Generalversammlung enthält zu einigen Abstimmungsgegenständen den
Vermerk, dass die Abstimmung per Handzeichen erfolgt sei. Die Mehrzahl der
Abstimmungen erfolgte offensichtlich geheim. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang
aber nicht, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Ihre Beanstandung,
Stimmzettel, die auf die Identität des Mitglieds schließen ließen, hätten nicht als ungültige
Stimme gewertet werden dürfen, ist unschlüssig: Wenn eine geheime Abstimmung (Wahl)
durchgeführt werden soll, aber durch Nummerierung von Stimmzetteln und
Anwesenheitsliste die Person des Abstimmenden und sein Abstimmungsverhalten
aufgedeckt werden kann, ist die Abstimmung ungültig (Otto in: Stöger/Otto, Handbuch zum
Vereinsrecht,11. Aufl., Rn. 795). Der Beklagte konnte und musste daher Stimmen, die
unter Verstoß gegen elementare Grundsätze des Abstimmungsmodus „geheim“
abgegeben wurden, indem sie den Aussteller erkennen ließen, als ungültig bewerten (s.
auch BayObLG, Beschluss vom 16.03.2000, 2 Z BR 168/99, juris, Rn. 18 für WEG).

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer sinngemäßen Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO (Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 92 Rn. 11). Die Kläger haben ausweislich des
Hilfsantrags in der Berufungsinstanz beantragt, die Nichtigkeit von 30 Beschlüssen und
Wahlen feststellen zu lassen, wobei einige Tagesordnungspunkte noch zahlreiche
Unterpunkte enthalten. Die ausdrückliche Nachfrage des Senats, ob es den Klägern
inhaltlich im Wesentlichen um den Tagesordnungspunkt 20.2.1 gehe und seine
Beseitigung das eigentliche Rechtsschutzziel darstelle, hat die Klägervertreterin verneint.
Vor diesem Hintergrund obsiegen die Kläger in einem so geringen Umfang, dass der Senat
es für gerechtfertigt hält, ihnen die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

01.03.2021

Aktenzeichen:

8 U 61/20

Rechtsgebiete:

Genossenschaft
Verein
Allgemeines Schuldrecht
Aktiengesellschaft (AG)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB §§ 32, 242; ZPO §§ 51 Abs. 1, 138 Abs. 4, 256