Genehmigung nach dem GrdstVG; leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt; Landwirt im Sinne des GrdstVG
letzte Aktualisierung: 30.10.2025
OLG Celle, Beschl. v. 1.9.2025 – 7 W 15/25
Genehmigung nach dem GrdstVG; leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt; Landwirt im
Sinne des GrdstVG
1. Ist der Erwerber selbst erwerbsprivilegiert, kann die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
nicht wegen einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden versagt werden, weil
ein anderer Landwirt vermeintlich noch leistungsfähiger ist oder das Land vermeintlich noch
dringender benötigt.
2. Für die Einstufung als Landwirt kommt es allein auf die ausgeübte Tätigkeit an. Landwirt ist, wer
als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt,
wobei derjenige Unternehmer ist, der seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die bloße
Anmeldung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder die Verpachtung von landwirtschaftlichen
Flächen an andere Landwirte genügt nicht.
3. Ein Nichtlandwirt bzw. ein nicht leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt wird dann einem
leistungsfähigen Landwirt gleichgestellt, wenn er über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende
Absichten zur Aufnahme einer leistungsfähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt
und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung des von dem Notar
N. beurkundeten notariellen Kaufvertrages vom ...2024 (UVZ-Nr. .../2024) über den eingangs
näher bezeichneten Grundbesitz im Bezirk des Amtsgerichts Springe.
Durch den vorgenannten Vertrag (PA 9R ff.) verkaufte der Beteiligte zu 3 an den Beteiligten zu
1 die streitgegenständlichen, in seinem Eigentum stehenden Landwirtschaftsflächen mit einer
Gesamtgröße von 97.368 m2 zum Kaufpreis von 300.000 €. Zum Zeitpunkt des
Kaufvertragsschlusses waren die Flächen langjährig bis zum ....2036 verpachtet (PA 56R ff.).
Der im Jahr 1952 geborene Beteiligte zu 1 absolvierte eine Ausbildung zum Bankkaufmann, gab
den Beruf aber im Jahr 1996 im Alter von 44 Jahren aus familiären Gründen auf. Bereits im Jahr
1993 bekam er von seinem Vater landwirtschaftlichen Grundbesitz im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Im Jahr 2002 wurde er Hoferbe nach seiner
verstorbenen Mutter, die einen Hof im Sinne der Höfeordnung besaß. In den Jahren 2006, 2009,
2010 und 2020 erwarb er weitere Landwirtschaftsflächen, in einem Fall sogar von der Beteiligten
zu 2 selbst. Die grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungen wurden jeweils erteilt. Der
Beteiligte zu 1 ist Eigentümer einer Hofstelle mit aufstehender, von ihm im Jahr 2014
errichteter, landwirtschaftlicher Mehrzweckhalle und umfangreichem Maschineninventar sowie
von ca. 24 ha Ackerland, 13 ha Forst, 5 ha Grünland und 11 ha Teichflächen und ist zur Hälfte
an einer GbR beteiligt, die ca. 18 ha Ackerland hält. Zudem betreibt er eine Pferdepension. Das
Grünland und den Forst bewirtschaftet er im Nebenerwerb und erzielt damit durchschnittlich
im Jahr 7.000 € bis 8.000 € und in Jahren mit Holzverkäufen bis zu 25.000 €. Das Ackerland war
bis zum ....2024 verpachtet. Der Beteiligte zu 1 verfügt über eine Betriebsnummer bei der
Landwirtschaftskammer und stellt regelmäßig Anträge auf EU-Agrarförderung. Bei der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist er als Landwirt gemeldet. Als Nachfolger steht sein
39jähriger Sohn bereit, der auf dem Hof aufgewachsen ist, sich als Justiziar beim L-N., L-V. mit
Agrarrecht befasst und nahe der Hofstelle ein Wohnhaus gebaut hat. Nach dem Vortrag des
Beteiligten zu 1 sei mit seinem Sohn seit dem Jahr 2022 anlässlich rechtlicher
Auseinandersetzungen mit einem Landpächter verabredet, den landwirtschaftlichen Betrieb zu
erweitern, um eine alsbaldige Übergabe vorzubereiten, weswegen die Pachtverträge über das
Ackerland auch nicht verlängert, sondern für die Interimszeit bis zur eigenen Nutzung durch
Bewirtschafterverträge ersetzt worden bzw. 1,5 ha der GbR nach Kündigung des Pachtvertrages
in Eigenbewirtschaftung genommen worden seien. Es gebe bereits konkrete Abnehmer für die
zukünftigen ackerbaulichen Erzeugnisse wie Getreide und Mais. Auch die streitgegenständlichen
Flächen seien nach Ablauf des Pachtvertrages zur Eigenbewirtschaftung für den Übernehmer
des Betriebes vorgesehen.
Mit am ...2024 bei der Genehmigungsbehörde eingegangenen Antrag vom ....2024 beantragte
der beurkundende Notar, den Grundstückskaufvertrag nach
Genehmigungsbehörde verlängerte die Prüfungsfrist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GrdstVG mit
Zwischenbescheid vom 07.05.2024 auf zwei Monate und gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GrdstVG
mit Zwischenbescheid vom 04.06.2024 auf drei Monate. Die Beteiligte zu 2 übte als
vorkaufsberechtigtes Siedlungsunternehmen ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß
mit Schreiben vom 04.07.2024 aus (PA 63). Mit am 19.07.2024 zugestellten Schreiben vom
11.07.2024 teilte die Genehmigungsbehörde den Kaufvertragsparteien die Ausübung des
gesetzlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2 mit, weswegen die Genehmigung des
Vertrages nach
ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen, denn sie widerspreche Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne von
sich daraus, dass der Verkauf an einen Nichtlandwirt erfolge, während mit dem Landwirt D. ein
erwerbsbereiter und -fähiger Vollerwerbslandwirt mit dringendem Aufstockungsbedarf
vorhanden sei.
Mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 11.07.2024 hat der Beteiligte zu 1 am
19.07.2024 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landwirtschaftsgericht gestellt. Mit
diesem - mit Schriftsatz vom 01.10.2024 (PA 89 ff.) begründeten - Antrag hat er geltend
gemacht, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft sei, weil er seit geraumer Zeit
Nebenerwerbslandwirt sei. Jedenfalls sei er - der Beteiligte zu 1 - zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2 auf dem Weg zu einer
leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft gewesen und stehe im grundstücksverkehrsrechtlichen
Sinne einem Landwirt daher gleich.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung den
übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und den Verwaltungsvorgang der
Genehmigungsbehörde beigezogen. Außerdem hat es die Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung
persönlich angehört und den Sohn des Beteiligten zu 1 - R. H. - als Zeugen vernommen.
Mit Beschluss vom 21.02.2025 (PA 190 ff.) hat es den notariellen Kaufvertrag vom ....2024
entgegen dem Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 11.07.2024 landwirtschaftsgerichtlich
genehmigt. Die Voraussetzungen zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch
die Beteiligte zu 2 gem.
Versagungsgrundes gem.
vorgenannten Kaufvertrags sei zu erteilen gewesen, weil sie insbesondere keine ungesunde
Verteilung von Grund und Boden gemäß § 9 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 GrdstVG zur Folge habe.
Durch den streitgegenständlichen Kaufvertrag komme es nämlich nicht zu einer Veräußerung
landwirtschaftlicher Flächen, die ein Vollerwerbs- oder diesem gleichgestellter Landwirt
dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt hätte, an eine grundstücksverkehrsrechtlich
nicht privilegierte Person, weswegen die Veräußerung nicht Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur widersprechen würde. Zwar sei der Beteiligte zu 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Ausübung des Vorkaufsrechts nach den Umständen weder Voll- noch Nebenerwerbslandwirt
gewesen, jedoch habe auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs festgestellt
werden können, dass der Beteiligte zu 1 im Begriff sei, sich zu einem leistungsfähigen
Nebenerwerbslandwirt zu entwickeln, was insbesondere auf die persönliche Anhörung des
Beteiligten zu 1 und die zeugenschaftliche Vernehmung seines Sohnes gestützt werden könne.
Wegen des Sachverhalts und wegen der Gründe der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts
im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 21.02.2025 verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die am 21.03.2025 beim Landwirtschaftsgericht
eingelegte und begründete Beschwerde der Beteiligten zu 2, der das Landwirtschaftsgericht im
Rahmen seiner Entscheidung vom 17.06.2025 (PA 234) nicht abgeholfen hat.
Mit der Beschwerde beanstandet die Beteiligte zu 2, dass entgegen der Auffassung des
Landwirtschaftsgerichts die Veräußerung der streitgegenständlichen Flächen eine ungesunde
Bodenverteilung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GrdstVG begründe. Die die Entscheidung
des Landwirtschaftsgerichts tragenden Erwägungen seien rechtlich unerheblich. Es sei - woran
es hier fehle - ein belastbares, zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegendes
Betriebskonzept erforderlich, das nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Details beinhalte.
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
den Beschluss vom 21.02.2025 aufzuheben und die Einwendungen gegen die Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Beschwerde vom 21.03.2025 gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom
21.02.2025 zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als im Ergebnis richtig. Tatsächlich sei er - der
Beteiligte zu 1 - bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts im Juli 2024 und auch
davor leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt gewesen, sei es noch und künftig, im Interesse der
Übergabe eines profitablen Betriebes an die nächste Generation, in gesteigertem Umfang. Vor
dem Hintergrund der bereits ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit sei bei der Frage seiner
Erwerbsprivilegierung aufgrund künftiger leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirtschaft nicht auf
das Vorhandensein eines formalen Betriebskonzepts abzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Der Verwaltungsvorgang der Genehmigungsbehörde lag vor (PA 9-84).
II.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den am 21.02.2025 verkündeten und ihr am
11.03.2025 (PA 201) zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Springe
ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß
beschwerdebefugten Beteiligten zu 2 innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2
FamFG beim gemäß
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Der Beteiligte zu 1 kann mit seinen gemäß § 10
RSG erhobenen Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts
aus
Reichssiedlungsgesetz ist von der Beteiligten zu 2 nicht wirksam ausgeübt worden mit der Folge,
dass die von dem Beteiligten zu 1 beantragte grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung des
Grundstückskaufvertrages vom ....2024 zu erteilen ist.
Im Einzelnen:
Einwendungen nach
Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorliegen oder wenn die Genehmigung des Kaufvertrags
nicht nach
m.w.N.).
Derartige erhebliche Einwendungen liegen hier vor.
a. Der hier betroffene, im notariellen Kaufvertrag genannte Grundbesitz erfüllt zwar
grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu
2 als Siedlungsgesellschaft nach
Angabe im Kaufvertrag mit insgesamt 97.368 m2 die Mindestgröße von zwei Hektar erreicht
und durch Kaufvertrag veräußert werden soll. Der Vertrag unterfällt auch gemäß § 2 Abs. 1
GrdstVG der Genehmigungspflicht, da es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück i. S. d.
V. m. § 1 des Nds. GrdstAVG überschritten wird. Da für
Grundstücksbegriff gilt, ist es vorliegend unbeachtlich, dass die Flurstücke teilweise die Größe
von 2 ha nicht erreichen. Denn sie stellen sich als wirtschaftliche Einheit dar, so dass sich das
siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht insgesamt auf alle Flurstücke erstreckt (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz,
Praxiskommentar, 9. Auflage 2022, Rn. 548f.)
b. Die Genehmigungsfiktion gemäß
auch nicht in Abrede nehmen. Innerhalb der aufgrund der Zwischenbescheide der
Genehmigungsbehörde geltenden Dreimonatsfrist ist eine wirksame Entscheidung der
Genehmigungsbehörde über den Genehmigungsantrag ergangen und den Beteiligten zugestellt
worden.
c. Mit dem Landwirtschaftsgericht ist dem Beteiligten zu 1 die grundstücksverkehrsgesetzliche
Genehmigung zu dem notariellen Kaufvertrag zu erteilen. Versagungsgründe nach
liegen nicht vor, insbesondere führt die Veräußerung des Grundstücks an den Beteiligten zu 1
zu keiner ungesunden Verteilung des Grund und Bodens i. S. d.
Nach
Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Nach
ungesunde Verteilung in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und
die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe. Da Grund und
Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in
unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche
Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn
selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel
dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden
soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und
zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu
erwerben (BGH,
553 [BGH 28.11.2014 - BLw 2/14]).
Dieser Versagungsgrund liegt hier nicht vor, weil der Beteiligte zu 1, wenn er nicht zum
maßgeblichen Zeitpunkt bereits leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt war, was im Ergebnis
offen bleiben kann, sich jedenfalls nach dem aufgrund seiner Betriebskonzeption zu
prognostizierenden Verlauf in der Entwicklung zu einem solchen befand und damit ebenfalls
erwerbsprivilegiert war. Es kommt danach auch nicht mehr darauf an, ob mit dem Landwirt D.
ein erwerbsbereiter und -fähiger Erwerber zur Verfügung steht, der die Flächen für die
Aufstockung seines Betriebs benötigt und in diesen agrarstrukturell sinnvoll und relevant
einbeziehen kann. Denn ist der Erwerber selbst erwerbsprivilegiert, kann die Genehmigung
nicht deshalb versagt werden, weil ein anderer Landwirt vermeintlich noch leistungsfähiger ist
oder das Land vermeintlich noch dringender benötigt (Senat, Beschluss vom 13.01.2014, 7 W
81/13; juris Rn. 19).
aa. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die Verhältnisse in dem in § 6
Abs. 1 Satz 2 GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt, hier also
den 15.07.2024 als dem Zeitpunkt, in dem die Ausübungserklärung den Beteiligten mitgeteilt
wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2006, BLw 32/05; juris, Rn. 22; Beschluss vom
28.11.2014, BLw 3/13; juris, Rn. 23).
bb. Es gilt der allgemeine Begriff des Landwirts, der sich an § 1 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die
Altershilfe für Landwirte (ALG) orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2006, BLw 32/05;
juris, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 26.11.2010, BLw 14/09; juris, Rn. 12). Danach ist Landwirt,
wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der
Landwirtschaft betreibt, wobei derjenige Unternehmer ist, der seine berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Entscheidend ist die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, die auf
die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgerichtet (vgl. Netz,
Grundstücksverkehrsgesetz, Praxiskommentar, 9. Auflage 2022, Rn. 2068 ff. m. w. N.). Hieraus
folgt, dass allein das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken oder die Anmeldung eines
landwirtschaftlichen Betriebes noch keinen Landwirt ausmachen (BGH, Beschluss vom
28.04.2006, BLw 32/05; juris, Rn. 23). Für die Einstufung als Landwirt kommt es allein auf die
ausgeübte Tätigkeit an.
Auch die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen an andere Landwirte reicht nicht aus, weil
diese den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes zuwiderläuft (vgl. BGH, Beschluss vom
28.10.1965 - V BLw 25/55,
2011, 521 Rn. 22). Der Erwerber muss, anders als ein Verpächter, den Boden selbst
bewirtschaften, also die unternehmerische Verantwortung selbst ausüben und das wirtschaftliche
Risiko der Bewirtschaftung tragen. Dies setzt voraus, dass er die für die Führung des Betriebs
wesentlichen Entscheidungen trifft und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des landwirtschaftlichen
Betriebs unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Nach der Rechtsprechung des
BGH steht dabei ein Nebenerwerbslandwirt einem Vollerwerbslandwirt gleich, wenn der
Nebenerwerbslandwirt Unternehmer im Sinne von
Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts verbessert wird (vgl. BGH, Beschluss vom
29.11.1996, BLw 10/96; juris Rn. 12). Grundsätzlich sind nach dem Grundstücks-verkehrsgesetz
Forst- und Landwirtschaft gleichgestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 13.01.2014, 7 W 81/13 (L);
juris Rn. 21). Ein Nichtlandwirt bzw. ein nicht leistungsfähiger Nebenerwerbs-landwirt wird
dann einem leistungsfähigen Landwirt gleichgestellt, wenn er über konkrete und in absehbarer
Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer leistungsfähigen landwirtschaftlichen
Tätigkeit verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat (BGH,
98; ferner BGH,
seinen nicht leistungsfähigen landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-betrieb zu einem
leistungsfähigen Betrieb auszubauen, ist aus agrarpolitischen Gründen erwünscht und
förderungswürdig; auch insoweit gilt das Verbot der positiven Lenkung des
Grundstücksverkehrs (Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, Praxiskommentar, 9. Auflage 2022,
Rn. 2169).
Nach diesem Maßstab befand sich der Beteiligte zu 1 bei Auswertung aller relevanten Umstände
des Falles bereits im Juli 2024 auf dem Weg zu einem leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt.
Diese Bewertung des Senats, der durch die Beteiligung seiner ehrenamtlichen Richter über
fachlandwirtschaftlichen Sachverstand verfügt, tragen in einer Gesamtschau insbesondere die
folgenden Gesichtspunkte:
Der Beteiligte zu 1 bewirtschaftete im Juli 2024 bereits langjährig 5 ha Grünland für die
Versorgung der Pensionspferde und 13 ha Wald mit eigenem Maschinenfuhrpark und erzielte
damit nach seinem unstreitigen, durch Vorlage einer Bescheinigung seines Steuerberaters vom
31.07.2024 (PA 106) gestützten Vortrag Einkünfte von durchschnittlich 7.000 € bis 8.000 €
jährlich und in Jahren mit Holzverkäufen bis zu 25.000 €.
Der Beteiligte zu 1 hat seit der Aufgabe seines erlernten Berufes im Jahr 1996 keine andere als
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und (neben Pachtzahlungen) von diesen
Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestritten.
Wie die Fotoaufnahmen (PA 112-117) zeigen, verfügt er über eine Hofstelle, die durch
Platzangebot und maschinentechnische Ausstattung den Betrieb von Landwirtschaft ermöglicht.
Der Beteiligte zu 1 hat kontinuierlich durch Flächenerwerbe, Maschinenanschaffungen und den
Bau der landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle in seinen Betrieb investiert und ihn damit erhalten
und zukunftsfähig gehalten.
Dem Beteiligten zu 1 steht mit seinem Sohn einen Betriebsnachfolger zur Verfügung, der bereit
und geeignet ist, den Betrieb zu übernehmen und zu entwickeln, was dessen Zukunft sichert.
Der Senat folgt dem Landwirtschaftsgericht in der Überzeugung, dass mit den Angaben des
Beteiligten zu 1 in seiner persönlichen Anhörung und der Aussage des Zeugen R. H. feststeht,
dass die Erweiterungs- und Übernahmepläne bereits seit dem Jahr 2022 verfolgt werden. Dabei
ist dem Senat bewusst, dass sowohl der Beteiligte zu 1 als auch der Zeuge ein persönliches
Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Gegen die Beweiswürdigung des
Landwirtschaftsgerichts wendet die Beschwerde nichts Substantielles ein. Soweit sie die
Angaben des Beteiligten zu 1 als konstruiert und als mit dem Ziel der Vereitelung des
Vorkaufsrechts vorgeschoben wertet, folgt der Senat dem nicht, zumal der Erwerb der
streitgegenständlichen Flächen im Jahr 2022 noch gar nicht im Raum gestanden haben dürfte.
Insbesondere ergibt sich diese Schlussfolgerung - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 -
nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1 diese Umstände der Genehmigungsbehörde nicht im
Rahmen seiner Anhörung mitgeteilt hat. Dies kann ebenso gut darauf beruhen, dass die
Genehmigungsbehörde nicht nach einer "Tätigkeit als Land- oder Forstwirt" gefragt hat.
Soweit die Beteiligte zu 2 beanstandet, dass ein hinreichend konkretes, formal ausgearbeitetes
Betriebskonzept mit betriebswirtschaftlichen Details nicht vorliege, können diese
Anforderungen jedenfalls im Streitfall nicht gestellt werden. Hier geht es um die Entwicklungsund
Zukunftsfähigkeit einer bereits existierenden, möglicherweise noch nicht im
grundstücksverkehrsrechtlichen Sinne leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft. Auf der
Grundlage des Bestehenden erscheinen die von dem Beteiligten zu 1 und seinem Sohn
entwickelten Perspektiven und ihre Umsetzbarkeit realistisch, zumal beide durch ihre
(neben)beruflichen Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen
Beratung über das notwendige Fachwissen verfügen, dies belastbar beurteilen zu können. Nach
der Rechtsprechung des BGH ist ein strenger Prüfungsmaßstab an die Absichten und
Vorkehrungen eines Käufers, der eine Entwicklung zum Landwirt für sich in Anspruch nimmt,
anzulegen, wenn dieser bisher keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt hat, was auf den
Beteiligten zu 1 nicht zutrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2006, BLw 32/05; juris Rn. 25).
Wie die - zeitlich nach Ausübung des Vorkaufsrechts - umgesetzten Maßnahmen wie
Umwandlung der Pachtverträge in kurzfristig kündbare Bewirtschafterverträge, Ausweitung der
Eigenbewirtschaftung, Übergabevorbereitung durch Abfindung der weichenden Erbin und
Beurkundungsauftrag retrospektiv zeigen, bestand der Wille des Beteiligten zu 1, den Betrieb für
die nachfolgende Generation zukunftsfähig zu machen, nicht nur auf dem Papier oder war nur
im Hinblick auf die Ermöglichung des Erwerbs der streitgegenständlichen Flächen
vorgeschoben, sondern sollte Realität werden.
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 25.04.2025 im
Abhilfeverfahren (PA 212) ist nicht ergiebig und zitiert lediglich die Schlussfolgerungen des
Landwirtschaftsgerichts und die "Aktenlage", ohne eigene Ermittlungen oder Erkenntnisse
auszuwerten oder ihr Ergebnis, wonach es sich bei dem Beteiligten zu 1 weder um einen
Vollnoch um einen Nebenerwerbslandwirt handelt und er sich auch nicht in einer Entwicklung
dahin befinde, zu begründen. Sie steht daher der Bewertung des Senats nicht entgegen. Im
Gegenteil setzt sich die Landwirtschaftskammer mit ihrer rudimentären Stellungnahme in
Widerspruch zu ihrer eigenen vom Beteiligten zu 1 vorgelegten Stellungnahme vom 31.10.20213
im Baugenehmigungsverfahren für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle (PA 111), die nach
dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 1 bei vergleichbarem
Bewirtschaftungsumfang erstellt wurde. Dort war die Landwirtschaftskammer nach Ortstermin
zu der Erkenntnis gelangt, dass der Beteiligte zu 1 einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, dem
die geplante Mehrzweckhalle dienlich ist, weswegen die Privilegierungsvoraussetzungen für ein
Bauen im Außenbereich gemäß
Landwirtschaftskammer die Verfahrensakten des Landwirtschaftsgerichts für ihre aktuelle
Stellungnahme vorlagen, setzt sie sich nicht mit dem offensichtlichen Widerspruch zu der
aktenkundigen vorangegangenen Stellungnahme auseinander. Der Senat sieht daher durch diese
Verfahrensweise seine Annahme, bei dem Beteiligten zu 1 handle es sich um einen künftig
leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt gestützt. Dies gilt ebenso für die unstreitig für
vorangegangene Grundstückserwerbe des Beteiligten zu 1 erteilten grundstücksverkehrsrechtlichen
Genehmigungen. Soweit die Beteiligte zu 2 entgegnet hat, es habe jeweils an einem
privilegierten Erwerbswilligen gefehlt, hat sie diese vom Beteiligten zu 1 bestrittene Behauptung
weder näher dargelegt noch nachgewiesen.
Die vom Beteiligten zu 1 dargelegten weiteren Umstände wie landwirtschaftliche Familiengeschichte
über Generationen, Innehaben einer Betriebsnummer bei der Landwirtschaftskammer,
regelmäßige Anträge auf EU-Agrarförderung und Anmeldung bei der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung als Landwirt runden das Bild ab, ohne freilich für die
Landwirtseigenschaft konstitutiv sein zu können.
All dies hat im Ergebnis zur Folge, dass sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend
erweist, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 LwVG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 9 LwVG, 70 Abs. 2
FamFG liegen nicht vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Es handelt es sich um eine auf der Grundlage der
höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung, die keinen Anlass zur
Zulassung der Rechtsbeschwerde bietet und damit nicht anfechtbar ist.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Celle
Erscheinungsdatum:01.09.2025
Aktenzeichen:7 W 15/25
Rechtsgebiete:
Kostenrecht
Öffentliches Baurecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Sonstiges Öffentliches Recht
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1