Werdender Wohnungseigentümer bei Aufteilung durch Teilungsvertrag
letzte Aktualisierung: 30.9.2021
BGH, Urt. v. 26.2.2021 – V ZR 33/20
WEG a. F. §§ 3, 8; WEG n. F. §§ 9a, 48 Abs. 5
Werdender Wohnungseigentümer bei Aufteilung durch Teilungsvertrag
Bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag gemäß § 3 WEG aF kann derjenige, der seine Einheit
von einem der teilenden Eigentümer erwirbt, als werdender Wohnungseigentümer anzusehen sein;
das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn aus objektivierter Erwerbersicht eine strukturelle
Vergleichbarkeit mit einer einseitigen Aufteilung gemäß
ist, weil das Gebäude seitens der teilenden Eigentümer errichtet oder grundlegend saniert und
zumindest ein Teil der Einheiten im Zuge der Aufteilung veräußert werden soll.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die Klage mangels Anfechtungsbefugnis der
Klägerin als unzulässig an. Zwar sei die Klägerin im Grundbuch weiterhin als Eigentümerin
einer Vielzahl von Einheiten eingetragen. Ihr Stimmrecht und damit
die Anfechtungsbefugnis seien aber auch hinsichtlich dieser Einheiten auf die
Erwerber übergegangen, die als werdende Wohnungseigentümer anzusehen
seien. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft schon vor Veräußerung der
Einheiten durch Eintragung der teilenden Eigentümer im Grundbuch entstanden
sei, stehe der Anwendung dieser Rechtsfigur ebenso wenig entgegen wie die
Aufteilung durch Teilungsvertrag. Die Interessenlage bei einer Aufteilung durch
Teilungsvertrag (§ 3 WEG aF) könne derjenigen bei einer einseitigen Aufteilung
durch einen Bauträger (
Konstruktion seien die Erwerber bei einer Aufteilung in noch zu errichtende
Einheiten unter Mitwirkung eines Bauträgers über längere Zeit von dem Veräußerer
abhängig, weil sich die Umschreibung im Grundbuch verzögern könne. Sie
müssten jedoch durch mitgliedschaftliche Rechte auf die Verwaltung einwirken
können, was ihrer typischerweise übernommenen Kostenlast und Nutzungsmöglichkeit
entspreche. Andernfalls könne die Rechtsfigur des werdenden Wohnungseigentümers
leicht umgangen werden. Hier rechtfertige sich die Gleichstellung
mit einer Aufteilung gemäß
übernommen habe und das Vorhaben auf die Entstehung
einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft mit vielen noch zu werbenden
Erwerbern ausgerichtet gewesen sei. Zudem habe eine enge Verbundenheit zwischen
den teilenden Eigentümern bestanden.
II.
Die Beklagten waren im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten.
Gleichwohl ist über die Revision der Klägerin nicht durch Versäumnisurteil,
sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sich die
Revision auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts
als unbegründet erweist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1967
- V ZR 112/64,
2002, 2241). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach die Klage mangels
Anfechtungsbefugnis der Klägerin als unzulässig abzuweisen ist, hält der
rechtlichen Überprüfung stand. Da das Verfahren vor dem 1. Dezember 2020
rechtshängig geworden ist, richten sich die Voraussetzungen der Anfechtungsklage
nach
1. Dafür, dass die Klägerin als Wohnungseigentümerin im Sinne von § 46
Abs. 1 Satz 1 WEG aF anfechtungsbefugt ist, spricht allerdings, dass sie im Zeitpunkt
der Beschlussfassung (noch) eingetragene Eigentümerin einer Reihe von
Einheiten war. Festgestellt hat das Berufungsgericht aber auch, dass schon vor
der Eigentümerversammlung für jede dieser Einheiten jeweils ein Erwerbsvertrag
geschlossen, der daraus resultierende Übereignungsanspruch durch Vormerkung
gesichert und der Besitz an die jeweiligen Erwerber übergeben worden war.
Deshalb kommt es darauf an, ob die Erwerber sog. werdende Wohnungseigentümer
sind. Dann nämlich träfe es zu, dass die Klägerin ungeachtet der Grundbucheintragung
schon vor der Eigentümerversammlung nicht mehr als Wohnungseigentümerin
im Sinne von
wäre ebenso wie die Anfechtungsbefugnis auf die Erwerber übergegangen und
stünde nicht (mehr) der Klägerin zu (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012
- V ZR 196/11,
- V ZR 80/15,
Rechtsstellung des Wohnungseigentümers innehat, richtet sich mangels abweichender
Übergangsvorschriften nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis
zum 30. November 2020 geltenden Fassung als dem zur Zeit der Beschlussfassung
geltenden Recht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, NZM
2009, 199 Rn. 12, insoweit in
2. Nach der Rechtsprechung des Senats geht die mitgliedschaftliche Stellung
des Wohnungseigentümers bei einem sog. Zweiterwerb aus einer vollständig
und rechtlich in Vollzug gesetzten Gemeinschaft heraus erst mit der Eigentumsumschreibung
im Grundbuch auf den Erwerber über (st. Rspr., vgl. Senat,
Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88,
Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den sog. Ersterwerb. Derjenige, der von
dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt, erlangt mit der Auflassungsvormerkung
und der Übergabe der Wohnung eine besondere Rechtsstellung
als werdender Wohnungseigentümer. Er ist während der Übergangsphase
bis zu seiner Eintragung als Eigentümer in vorverlagerter analoger Anwendung
des Wohnungseigentumsgesetzes wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln
und deshalb auch berechtigt, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen und
abzustimmen (näher Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 159/19, ZfIR
2020, 542 Rn. 9; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11,
Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07,
Stellung nur insgesamt auf den Erwerber übergehen kann, wird
der teilende Eigentümer von den Kosten und Lasten des Wohnungseigentums
befreit und verliert zugleich das Stimm- und Anfechtungsrecht (vgl. Senat, Urteil
vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11,
2015 - V ZR 80/15,
3. Die Rechtsprechung zum werdenden Wohnungseigentümer bezieht
sich allein auf den Erwerb von einem teilenden Eigentümer, also auf die einseitige
Aufteilung gemäß
die Aufteilung durch Teilungsvertrag gemäß § 3 WEG aF erfolgt. Ob - und ggf.
unter welchen Voraussetzungen - die genannte Rechtsprechung bei einem Teilungsvertrag
Anwendung finden kann, ist umstritten.
a) In erster Linie diskutiert wird darüber, ob unter den teilenden Bruchteilseigentümern
eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen
kann. Nach überwiegender Ansicht fehlt es insoweit an einem Bedürfnis für die
vorverlagerte Anwendung der wohnungseigentumsrechtlichen Regeln, da die
Wohnungseigentümergemeinschaft schon mit dem Vollzug der Aufteilung durch
Anlegung der Wohnungsgrundbücher entstehe (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992,
597, 598;
der Literatur etwa Zimmer in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 3 Rn. 4b;
Riecke/Schmid/Lehmann-Richter, WEG, 5. Aufl., § 10 Rn. 41). Nach der Gegenauffassung
besteht ein solches Bedürfnis jedenfalls dann, wenn sich der Vollzug
der Aufteilung im Grundbuch verzögert („steckengebliebenen Bauherrengemeinschaft“;
vgl. etwa Schmidt-Räntsch in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten,
WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 13; Staudinger/Rapp, BGB [2018], § 3 WEG
Rn. 41; BeckOGK/M. Müller, WEG [1.3.2020], § 1 Rn. 219 ff.). Mit der Neuregelung
in
mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher entsteht, könnte diese Diskussion
nunmehr obsolet sein (so Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020,
Rn. 293; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 9a Rn. 33).
b) Der vorliegende Sachverhalt gehört aber zu einer anderen Fallgruppe.
Es geht nicht um eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, weil die
Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Vollzug des Teilungsvertrags im
Grundbuch entstanden ist und sich zunächst aus der Klägerin und deren
Schwestergesellschaft zusammensetzte. Im Vordergrund steht vielmehr die
Frage, ob ein Erwerber, an den eine Einheit im Anschluss an eine vollzogene
Aufteilung gemäß § 3 WEG aF veräußert worden ist, nach Eintragung einer Vormerkung
und Besitzübergabe als werdender Wohnungseigentümer behandelt
werden muss. Vereinzelt wird dies generell befürwortet, weil ein Unterschied zu
einem Ersterwerber bei der Aufteilung gemäß
(vgl. Wenzel,
Rn. 21). Andere halten dies jedenfalls dann für erforderlich, wenn die Interessen-
lage mit derjenigen bei einer einseitigen Aufteilung gemäß
sei; das wird in Betracht gezogen, wenn der Teilungsvertrag zwischen dem
Bauträger und einer ihm nahestehenden Person geschlossen wird (vgl.
LG Frankfurt/Main,
Reif,
Berufungsgericht vor allem darauf abstellt, dass die vertragliche Aufteilung unter
Beteiligung eines Bauträgers zum Zwecke des späteren Abverkaufs erfolgt. Gegen
eine Ausweitung der Rechtsfigur des werdenden Wohnungseigentümers
wird - zugleich als grundsätzliche Kritik an dem Rechtsinstitut - eingewandt, dass
die Erwerber durch die schuldrechtlichen Regelungen des Erwerbsvertrags hinreichend
geschützt würden (so für das neue Recht Lehmann-Richter/Wobst,
WEG-Reform 2020, Rn. 293; vgl. auch die in dem Abschlussbericht der Bund-
Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes von August
2019 [
4. Der Senat teilt im Wesentlichen die Auffassung des Berufungsgerichts.
a) Im Ausgangspunkt spricht der Umstand, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft
bei Abschluss der Erwerbsverträge infolge der Aufteilung gemäß
§ 3 WEG aF bereits entstanden war, nicht von vornherein dagegen, die Erwerber
als werdende Wohnungseigentümer anzusehen. Nach Verkündung des
Berufungsurteils hat der Senat nämlich - bezogen auf die einseitige Aufteilung
gemäß
ist, der nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne
von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch Eintragung
einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesi-
cherte Rechtsposition erlangt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher
Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase
oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt (vgl. Senat,
Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 159/19,
der Revision dagegen erhobenen Bedenken sind nicht neu und geben keinen
Anlass für eine andere Beurteilung. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber sich
zwischenzeitlich durch die geänderten Vorgaben für die Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft
dafür entschieden hat, die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
abzuschaffen (
19/18791 S. 45 f.); gleichwohl hat er ein fortbestehendes Bedürfnis für
die Rechtsfigur des werdenden Wohnungseigentümers gesehen und diese in § 8
Abs. 3 WEG kodifiziert (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 43 f.).
b) Entscheidend ist deshalb, ob die Erwerber hier als Zweiterwerber oder
aber wie Ersterwerber bei einer Aufteilung gemäß
müssen, so dass die Anfechtungsbefugnis der Klägerin zu verneinen ist (vgl.
oben Rn. 6). Für Letzteres sprechen die besseren Argumente. Bei einer Aufteilung
durch Teilungsvertrag gemäß § 3 WEG aF kann derjenige, der seine Einheit
von einem der teilenden Eigentümer erwirbt, als werdender Wohnungseigentümer
anzusehen sein; das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn aus objektivierter
Erwerbersicht eine strukturelle Vergleichbarkeit mit einer einseitigen Aufteilung
gemäß
seitens der teilenden Eigentümer errichtet oder grundlegend saniert und
zumindest ein Teil der Einheiten im Zuge der Aufteilung veräußert werden soll.
aa) Die entscheidende Regelungslücke, die den vorverlagerten Übergang
der mitgliedschaftlichen Stellung im Wege der analogen Anwendung der woh-
nungseigentumsrechtlichen Regeln rechtfertigt, hat der Senat in dem „Demokratisierungsinteresse“
der Erwerber, die eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition
erlangt haben, gesehen. Die Wohnanlage muss schon ab Bezugsfertigkeit und
Übergabe der verkauften Wohnungen bewirtschaftet und verwaltet werden, was
sinnvollerweise nicht allein dem Veräußerer überlassen bleiben, sondern unter
Mitwirkung der künftigen Eigentümer nach den Regeln erfolgen sollte, deren Geltung
die Beteiligten ohnehin anstreben (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2020
- V ZR 150/19,
Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 289, 293) reichen individuelle Vereinbarungen
in den jeweiligen Veräußerungsverträgen nicht aus, um die im Gesamtinteresse
der Erwerber liegende „Demokratisierung“ herbeizuführen. Zwar können
bilaterale Vereinbarungen den Erwerberschutz bei dem sog. Zweiterwerb gewährleisten,
weshalb insoweit kein Bedürfnis für einen vorverlagerten Übergang
der mitgliedschaftlichen Stellung besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember
1988 - V ZB 6/88,
rechtlich in Vollzug gesetzten Gemeinschaft unterscheidet sich die Anfangsphase
der Wohnungseigentümergemeinschaft strukturell. Insbesondere wegen
der Geltendmachung von Mängelrechten bestehen typischerweise gegenläufige
Interessen des teilenden Eigentümers einerseits und einer Mehrzahl von Erwerbern
andererseits. Angesichts dieser „Lagerbildung“ weisen von dem Veräußerer
abgeleitete Rechte entscheidende Schutzlücken auf. So unterläge der Erwerber
bei der praktisch wichtigen Verfolgung von Mängelrechten einem Stimmverbot,
wenn der Bauträger Wohnungseigentümer bliebe und der Erwerber das Stimmrecht
nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung ausüben könnte (§ 25 Abs. 5
Alt. 2 WEG aF; zutreffend Reif,
des jeweiligen Erwerbsvertrags an, da insbesondere die Vorschrift des § 446
BGB abdingbar ist, und selbst eine zunächst erteilte Ermächtigung zur Ausübung
des Stimmrechts könnte der Bauträger im Vorfeld der Eigentümerversammlung
widerrufen. Der Vermeidung solcher Nachteile dient die langjährig anerkannte
und nunmehr auch gesetzlich geregelte Rechtsfigur des werdenden Wohnungseigentümers,
mittels derer den Erwerbern eigene (und nicht nur abgeleitete) mitgliedschaftliche
Rechte zugebilligt werden.
bb) Ob ein vergleichbares „Demokratisierungsinteresse“ der ersten Erwerber
nach einer Aufteilung durch Teilungsvertrag gemäß § 3 WEG aF typischerweise
gegeben ist, lässt sich allerdings bezweifeln. Teilen gleichberechtigte Miteigentümer
ein bestehendes Gebäude auf, um die entstehenden Einheiten für
eigene Zwecke zu nutzen, wird die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrer
Entstehung an nach den Vorgaben der einvernehmlich zustande gekommenen
Gemeinschaftsordnung und im Übrigen nach wohnungseigentumsrechtlichen
Regeln verwaltet. Das könnte dafür sprechen, eine spätere Veräußerung an
Dritte im Regelfall als Zweiterwerb zu behandeln (für differenzierende Lösungen
Häublein, in Wohnungseigentümer und ihre Gemeinschaft, 2012, S. 36, 73).
cc) Einer abschließenden Entscheidung, die auch etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten
in den Blick nehmen müsste, bedarf es hier nicht. Ein Ersterwerb
ist mit dem Berufungsgericht jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Teilungsvertrag
aus objektivierter Erwerbersicht strukturell einer Aufteilung gemäß § 8
WEG aF durch einen Bauträger entspricht.
(1) Will eine Mehrheit von teilenden Eigentümern ein Gebäude errichten
oder grundlegend sanieren, sind in aller Regel interne Motive ausschlaggebend
dafür, ob die Aufteilung nach § 3 WEG aF oder nach
Bruchteilsgemeinschaft kann bei einer Aufteilung nach
fortgesetzt werden, oder es kann ein Teilungsvertrag nach § 3 WEG aF
zwecks Aufteilung der Einheiten unter den bisherigen Bruchteilseigentümern geschlossen
werden. Beide Gestaltungsvarianten kommen auch dann in Betracht,
wenn der Eigentümer sein Grundstück zwecks Bebauung an einen Bauträger
überlassen und im Gegenzug eine Wohnung in dem zu errichtenden Gebäude
erhalten möchte („Tausch mit dem Bauträger“ im Wege des sog. „Anteilsmodells“,
vgl. dazu Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 6. Aufl., Rn. 1035; Basty,
Der Bauträgervertrag, 10. Aufl., Rn. 91; Hügel,
ob ein solcher Tausch mittels Aufteilung nach
gemäß § 3 WEG aF vollzogen wird, beruht regelmäßig auf einer komplexen
rechtlichen Abwägung (eingehend Albrecht,
(2) Unabhängig davon, welche rechtliche Gestaltung die teilenden Eigentümer
wählen, muss aus Sicht der Erwerber einem anerkennenswerten „Demokratisierungsinteresse“
auf ihrer Seite Rechnung getragen werden. Bei einer Aufteilung
nach § 3 WEG aF ist ein solches jedenfalls dann gegeben, wenn nach
den Gesamtumständen dieselben gegenläufigen Interessen wie bei einer Aufteilung
durch einen Bauträger nach
insbesondere dann anzunehmen, wenn das Gebäude im Zuge der Aufteilung errichtet
oder grundlegend saniert und jedenfalls ein Teil der Einheiten veräußert
werden soll. Wie bei einer Aufteilung nach
kann sich unter diesen Voraussetzungen die Umschreibung im Grundbuch verzögern,
weil die Erwerber den Kaufpreis unter Berufung auf Baumängel zurückbehalten,
die Auflassung und Eigentumsumschreibung aber erst nach vollständiger
Kaufpreiszahlung geschuldet sind (vgl. zu der einseitigen Aufteilung Senat,
Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07,
es sich entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht um eine typische Einzelrechtsnachfolge
in einer voll eingerichteten Gemeinschaft, für die die Regeln des
Zweiterwerbs angemessen sind (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 1. Dezember
1988 - V ZB 6/88,
(3) Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist weder eine besondere Verbindung
zwischen den teilenden Eigentümern noch eine Umgehungsabsicht (zusätzlich)
erforderlich. Selbst wenn es an einer besonderen Verbindung zwischen
den teilenden Eigentümern fehlt, wie es etwa einem „Tausch mit dem Bauträger“
(vgl. Rn. 17) durch Teilungsvertrag vorstellbar ist, muss dem bestehenden „Demokratisierungsinteresse“
der Erwerber Rechnung getragen werden; aus demselben
Grund kommt es nicht darauf an, ob die vorangegangene Entscheidung
für eine Aufteilung gemäß § 3 WEG aF zur Umgehung des werdenden Wohnungseigentums
oder aus anderen, rechtlich nicht zu beanstandenden Motiven
(vgl. zu solchen Motiven Rn. 17) getroffen worden ist.
c) Daran gemessen sind hier die Erwerber als werdende Wohnungseigentümer
zu behandeln mit der Folge, dass die Klägerin nicht (mehr) anfechtungsbefugt
ist. Das Gebäude sollte von der Klägerin errichtet und eine Vielzahl von
Einheiten sollte veräußert werden. Nach den Gesamtumständen ist ein Unterschied
zu einer Teilung nach
nicht erkennbar. Insbesondere ändert die Tatsache, dass eine der Einheiten
von der Schwestergesellschaft gehalten werden sollte, nichts an der Interessenlage
der übrigen Erwerber im Verhältnis zu der Klägerin. Die von dem Berufungsgericht
ergänzend angeführte enge Verbindung der teilenden Eigentümer ist dagegen
nicht entscheidend, so dass es auf die in diesem Zusammenhang erhobene
Verfahrensrüge schon deshalb nicht ankommt; soweit die Klägerin in Abrede
nehmen will, dass es sich bei der Teileigentümerin um eine Schwestergesellschaft
mit demselben Geschäftsführer handelt, hätte sie die Unrichtigkeit dieser
tatbestandlichen Feststellung ohnehin nur in einem Berichtigungsverfahren
geltend machen können (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW
2011, 3294 Rn. 12 mwN).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:26.02.2021
Aktenzeichen:V ZR 33/20
Rechtsgebiete:
Kaufvertrag
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
WEG a. F. §§ 3, 8; WEG n. F. §§ 9a, 48 Abs. 5