Löschung einer Grundschuld an herrenlosem Grundstück
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Dokumentnummer: 5zb36_12
letzte Aktualisierung: 9.7.2012
BGH, 10.5.2012 - V ZB 36/12
Löschung einer Grundschuld an herrenlosem Grundstück
Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es weder der
Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 36/12
vom
10. Mai 2012
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GBO § 19, § 27 Satz 1
Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es
weder der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des
früheren Eigentümers.
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 36/12 - OLG Frankfurt/Main
AG Fritzlar
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der beteiligten Gläubigerin werden der Beschluss
des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
am
Main
vom
5. Januar 2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts
Fritzlar - Grundbuchamt - vom 22. März 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht Fritzlar - Grundbuchamt - wird angewiesen, den
Vollzug des Antrags auf Löschung der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld nicht aus den in der genannten Zwischenverfügung angeführten Gründen zu verweigern, soweit diese auf das
Erfordernis einer Zustimmung des Eigentümers bezogen sind.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
Zugunsten der Beteiligten sind an dem im Eingang dieses Beschlusses
bezeichneten Grundstück sechs Grundschulden eingetragen. Die Eigentümerin
auf. Die Beteiligte beantragt die Löschung der in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld unter Vorlage der Löschungsbewilligung,
weil sie aus dem in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Recht die Zwangsversteigerung betreibt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 22. März
2011 darauf hingewiesen, dass die Löschung die Zustimmung des Eigentümers
voraussetze und diese gegebenenfalls im Klagewege zu ersetzen sei. Die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich
die Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass das
Grundbuchamt die Löschung nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen verweigern darf.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Löschungsbewilligung des Gläubigers
reiche für die Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück
nicht aus. Weil ein gegenwärtiger Eigentümer nicht existiere, müsse die gemäß
das Zustimmungserfordernis sei der Schutz des möglicherweise fortbestehenden Interesses des Eigentümers an dem Erhalt einer Eigentümergrundschuld
oder eines entsprechenden Anwartschaftsrechts. Es müsse verhindert werden,
dass Interessen des früheren Eigentümers, des Aneignungsberechtigten oder
ablösungsberechtigter Dritter, die bereits Zahlungen auf die Grundschuld geleistet hätten, bei der Löschung unberücksichtigt blieben.
Die gemäß
Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht an,
dass ein Pfleger die Interessen des Eigentümers wahrzunehmen und die Zustimmung zu der Löschung der Grundschuld zu erteilen hat.
1. Gemäß
des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Nach dem Wortlaut der
Norm bedarf es bei einem herrenlosen Grundstück keiner Zustimmung, weil der
Eigentümer im Zeitpunkt der Löschung gemeint ist (Bauer/v. Oefele/Kohler,
GBO, 2. Aufl., § 27 Rn. 28; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 27 Rn. 15; Lemke/Zimmer/Hirche, Immobilienrecht,
10. Aufl., § 27 Rn. 82). Einen solchen gibt es aufgrund der Dereliktion nicht.
2. Eine analoge Anwendung von
Dereliktion scheidet aus, weil es an einer Regelungslücke fehlt und es der Erteilung der Zustimmung durch einen Pfleger nicht bedarf.
das Grundpfandrecht entstandenes, aus dem Grundbuch nicht ersichtliches
Eigentümergrundpfandrecht nicht ohne seine Zustimmung genommen werden
können (BeckOK-GBO/Holzer, Stand 1.3. 2012, § 27 Rn. 2; Lemke/
Zimmer/Hirche, aaO, § 27 Rn. 1; Meikel/Böttcher, aaO, § 27 Rn. 1). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdegerichts schützt die Norm weder den Aneignungsberechtigten als möglichen zukünftigen Eigentümer noch den früheren
Eigentümer oder Dritte, die Zahlungen auf die Grundschuld geleistet haben.
Das zeigt sich schon daran, dass der Aneignungsberechtigte nach der Aneignung die Zustimmung erteilen kann, ohne auf die Interessen Dritter Rücksicht
nehmen zu müssen. Die Einsetzung eines Pflegers wäre sinnlos. Er dürfte bei
seiner Entscheidung nur die Interessen des nicht vorhandenen gegenwärtigen
Solche Interessen gibt es nicht, weil zugunsten eines nicht vorhandenen Eigentümers kein Eigentümergrundpfandrecht entstehen kann.
3. Ebenso wenig ergibt sich aus
für Dritte (vgl. Lemke/Zimmer/Hirche, aaO, § 27 Rn. 10). Insbesondere die
frühere Eigentümerin muss auch dann nicht zustimmen, wenn man mit der
überwiegenden Ansicht davon ausgeht, dass sich eine durch Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld entstehende Eigentümergrundschuld mit der
Eigentumsaufgabe in eine Fremdgrundschuld umwandelt (Palandt/Bassenge,
BGB, 71. Aufl., § 928 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 5. Aufl., § 928
Rn. 11). Ein solches Recht der früheren Eigentümerin hätte das Grundbuchamt
nämlich nur dann zu beachten, wenn es für dessen Entstehung Anhaltspunkte
gäbe, durch die die Vermutung gemäß
§ 27 Rn. 15; Meyer-König,
auch nichts ersichtlich.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30
Abs. 2 Satz 1 KostO.
Krüger
Schmidt-Räntsch
RiBGH Dr. Roth ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 18. Mai 2012
Der Vorsitzende
Krüger
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:10.05.2012
Aktenzeichen:V ZB 36/12
Rechtsgebiete:Grundbuchrecht
Erschienen in:
ZNotP 2013, 180-181
DNotZ 2012, 771-773
FGPrax 2012, 145
NJW-RR 2012, 1105
Rpfleger 2012, 511
GBO §§ 19, 27 S. 1