Keine Verwirkung von Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB durch jahrelange Gestattung der Grundstücksnutzung (hier: unterirdisch verlegte Leitungen)
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Deutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 5zr181_13
letzte Aktualisierung: 3.7.2014
BGH, 16.5.2014 – V ZR 181/13
Keine Verwirkung der Beseitigungsansprüche nach
Gestattung der Grundstücksnutzung durch unterirdisch verlegte Leitungen
Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch
unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht,
die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus
machen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 181/13 Verkündet am:
16. Mai 2014
Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn
(hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert
hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche
aus
BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13 - LG Frankenthal
AG Bad Dürkheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2014 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2013 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Grundstücke
der Beklagten sind mit Wochenendhäusern bebaut; das Grundstück der
Klägerin ist noch unbebaut.
Alle Grundstücke liegen an einem Wirtschaftsweg, in dem das Stromkabel
des Elektrizitätsunternehmens verlegt worden ist. Die von einem Zählerkasten
auf dem Wege verlegten Anschlussleitungen zu den Grundstücken der Beklagten
durchqueren unterirdisch das Grundstück der Klägerin. Die Anschlussleitungen
wurden im Jahre 1979 von den damaligen Eigentümern der bebauten
Grundstücke, dem Beklagten zu 1 und den Eheleute E. und Er.
G. , in Eigenregie hergestellt und mit Zustimmung von Er. G. , dem
damaligen Eigentümer des unbebauten Grundstücks, so verlegt. Eine dingliche
Absicherung der Inanspruchnahme dieses Grundstücks durch die Leitungen
erfolgte nicht.
Ende 2010 kaufte die Beklagte zu 2 das bebaute Grundstück der Eheleute
G. . Diese gaben in dem Kaufvertrag an, dass das Wochenendhaus über
Anschlüsse für Strom und Telefon verfüge. Die Klägerin kaufte mit notariellem
Vertrag vom 31. Mai 2011 von Er. G. das unbebaute Grundstück. In der
Bestimmung zur Gewährleistung (§ 4 des notariellen Vertrags) wurde die Haftung
des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. § 4 Abs. 9 enthält folgende
Erklärung des Verkäufers:
„Nach Angaben des Verkäufers befinden sich im an den Vertragsgegenstand
angrenzenden Weg Strom- und Telefonkabel. Im Vertragsgegenstand
ist derzeit lediglich ein Leerrohr-Anschluss für
Strom vorhanden.“
Die Klägerin, die auf dem erworbenen Grundstück ein Wochenendhaus
errichten möchte, hat von den Beklagten verlangt, die Stromleitungen von ihrem
Grundstück zu entfernen. Das Amtsgericht hat die Klage mit den Anträgen, die
Beklagten zur Entfernung der Stromleitungen zu verurteilen (Hauptantrag), festzustellen,
dass die Klägerin berechtigt ist, dass Erdkabel zu kappen und selbst
zu beseitigen (Hilfsantrag) sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 899,40 €
zzgl. Zinsen zu zahlen, insgesamt abgewiesen. Das Landgericht hat unter Zurückweisung
der weitergehenden Berufung dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit
der von dem Landgericht im Umfang des zuerkannten Feststellungsantrags zugelassenen
Revision wollen die Beklagten die Abweisung auch dieses Antrags
erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne zwar den Beseitigungsanspruch
des Eigentümers gegen den Störer (
des Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzen; sie sei aber weiterhin
berechtigt, die Störung ihres Eigentums durch die Stromleitungen auf eigene
Kosten zu beseitigen, weil sie zu deren Duldung nicht verpflichtet sei. An die
schuldrechtlichen Verpflichtungen des Voreigentümers Er. G. sei die
Klägerin nicht gebunden. Sie habe im Kaufvertrag auch keine entsprechenden
Verpflichtungen gegenüber den Beklagten übernommen. Gesetzliche Duldungspflichten
aus dem Anschlussrecht der Elektrizitätsunternehmen oder aus
dem Notleitungsrecht des Nachbarn bestünden ebenfalls nicht, da es sich bei
den Stromleitungen nicht um Leitungen des Energieversorgers handele und die
Grundstücke der Beklagten ohne die Inanspruchnahme fremder Grundstücke
an das Stromnetz angeschlossen werden könnten, ohne dass dies mit unverhältnismäßig
hohen Kosten verbunden wäre. Das Recht der Klägerin, die Störung
selbst zu beseitigen, sei auch nicht verwirkt. Selbst wenn der Beseitigungsanspruch
von Er. G. wegen der sehr lange Zeit hingenommenen
Beeinträchtigung dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt gewesen sein sollte,
wirkte dies nicht zu Lasten der Klägerin. Andernfalls entstünde eine aus dem
Grundbuch nicht ersichtliche, dauernde quasi dingliche Belastung, die dem
Bürgerlichen Gesetzbuch fremd sei.
II.
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat
dem Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist, da die Revision nur in
Bezug auf diesen Teil der Entscheidung zugelassen und eine Anschlussrevision
nicht erhoben worden ist, allein die Entscheidung über den hilfsweise geltend
gemachten Antrag auf Feststellung des Rechts der Klägerin, die in ihrem
Grundstück befindlichen, der Stromversorgung der Grundstücke der Beklagten
dienenden Kabel selbst zu beseitigen. Dazu ist die Klägerin berechtigt.
1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Senats (Urteile vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011,
1068 Rn. 9 und V ZR 147/10,
Eigentümer nicht deshalb, weil er seinen Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung
nach
Eintritts der Verjährung nicht mehr durchzusetzen vermag, die Störung auch in
Zukunft hinnehmen muss. Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs begründet
kein Recht des Störers auf Duldung nach
ist vielmehr auf Grund seiner Befugnisse aus
die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Entfernung des störenden Gegenstands
von seinem Grundstück selbst zu beseitigen (Senat, Urteile vom
28. Januar 2011 - V ZR 141/10 und V ZR 147/10, aaO).
2. Anders ist es allerdings, wenn der Eigentümer nach § 1004 Abs. 2
BGB verpflichtet ist, die Beeinträchtigung zu dulden. Die Störung stellt sich
dann nicht als eine Verletzung der Eigentümerrechte dar. Eine Duldungspflicht
im Sinne des
gegen den Störer, sondern auch das Recht des Eigentümers aus, die Störung
selbst auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Klägerin ist jedoch nicht zur Duldung
der in ihrem Grundstück befindlichen Hausanschlussleitungen der Beklagten
verpflichtet.
a) Das Bestehen gesetzlicher Duldungspflichten (nach § 8 AVBEltV bzw.
§ 12 Abs. 1 NAV oder aus § 26 Abs. 1 LNRG-RP) verneint das Berufungsgericht
ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet. Mangels Bestellung
einer Leitungsdienstbarkeit nach § 1018 oder
auch nicht aus einem dinglichen Recht zur Duldung der Leitungen der Beklagten
verpflichtet.
b) Eine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Beklagten,
deren Leitungen in ihrem Grundstück zu dulden, besteht ebenfalls
nicht.
aa) Dass Er. G. die Verlegung der Leitungen gestattet hat, begründet
keine Duldungspflicht der Klägerin, da Gestattungen des Voreigentümers
den Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht binden (Senat, Urteil vom
29. Februar 2008 - V ZR 31/07,
bb) Einen vertraglichen Duldungsanspruch gegen den Er. G.
könnten die Beklagten - da die Voraussetzungen der Vorschriften über den gesetzlichen
Eintritt des Erwerbers in Miet- oder Pachtverträge (§ 566 Abs. 1,
Klägerin gegenüber nur dann geltend machen, wenn diese Duldungspflichten
des Veräußerers Er. G. (nach
hätte (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1004 Rn. 198). Daran fehlt es. In
dem zwischen der Klägerin und Er. G. geschlossenen Kaufvertrag ist
eine Übernahme von Duldungspflichten in Bezug auf die Leitungen nicht vereinbart
worden. Ein dahin gehender Übernahmewille des Erwerbers kann nicht
unterstellt werden, sondern muss in den Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien
deutlich zum Ausdruck gekommen sein (Senat, Urteil vom
29. Februar 2008 - V ZR 31/07,
[2013], § 1004 Rn. 198). Das ist nicht der Fall.
(1) Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, was unter dem
in § 4 Abs. 9 des Kaufvertrags bezeichneten „Leerrohr-Anschluss“ zu verstehen
ist. Diese vertragliche Vereinbarung betrifft das Rechtsverhältnis zwischen den
Kaufvertragsparteien in Bezug auf die Ansprüche des Käufers bei Sachmängeln
des Grundstücks. Wäre die Erklärung in § 4 Abs. 9 des Kaufvertrags - wie von
der Revision geltend gemacht - von den Parteien übereinstimmend so verstanden
worden, dass sich in dem Leerrohr auch die Stromleitungen für den Anschluss
der Grundstücke der Beklagten befinden, könnte die Klägerin allerdings
Er. G. nicht wegen eines (von ihm arglistig verschwiegenen) Sachmangels
in Anspruch nehmen. Eine Regelung in Bezug auf Rechte Dritter ist den
vertraglichen Bestimmungen in dem Paragraphen zur „Gewährleistung“ dagegen
auch unter Zugrundelegung der von der Revision vorgebrachten Erklärungsbedeutung
nicht zu entnehmen.
(2) Auch die Behauptung, der Lebensgefährte der Klägerin sei vor dem
Vertragsschluss von Er. G. auf die Stromleitung hingewiesen worden, ist
für diesen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn der Klägerin
die Kenntnisse ihres Lebensgefährten zuzurechnen sein sollten (zu den
Voraussetzungen dafür: vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 120/03,
Er. G. Bedeutung, da dann dessen Inanspruchnahme auf Grund
der Kenntnis der Klägerin von dem Sachmangel ausgeschlossen wäre (§ 442
Abs. 1 Satz 1 BGB). Dagegen begründet die Kenntnis des Käufers von einer
Beeinträchtigung der Sache durch einen Dritten keine Verpflichtung, die Stö-
rung nach dem Erwerb des Eigentums zu dulden (vgl. Senat, Urteil vom
19. Dezember 1975 - V ZR 38/74,
Tatsache, dass der Käufer die Leitung bei Kaufvertragsschluss kennt, lässt sich
insbesondere nicht auf eine konkludente Schuldübernahme- oder Schuldbeitrittsvereinbarung
mit dem Verkäufer schließen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar
1973 - III ZR 61/70,
Rn. 198).
3. Das Recht der Klägerin, die Störung ihres Eigentums durch die Leitungen
selbst zu beseitigen, ist nicht verwirkt.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass auch diese Befugnis
des Eigentümers verwirkt sein kann. Die Verwirkung ist ein Sonderfall
der unzulässigen Rechtsausübung, die im gesamten Privatrecht eingewendet
werden kann (Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91,
314; Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04,
unterliegen sämtliche subjektiven Rechte. Sie führt zwar nicht zum Verlust des
Eigentums, wohl aber der aus ihm folgenden Ansprüche auf Störungsbeseitigung
nach
- V ZR 38/75,
ZR 169/04,
ZB 130/09, NJWRR
2010, 807 Rn. 17; Urteil vom 22. Oktober 2010 V
ZR 43/10, BGHZ 187,
185 Rn. 24) und - in eng begrenzten Ausnahmefällen - auf Herausgabe nach
sowie auf Grundbuchberichtigung nach
30. April 1993 - V ZR 234/91,
b) Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob die tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung bereits erfüllt waren, als das
Grundstück noch Er. G. gehörte. Daran fehlt es indessen. Dass Er.
G. gegen die von ihm gestattete Nutzung seines Grundstücks nichts unternahm,
führte nicht zu einer Verwirkung seiner Rechte aus dem Eigentum.
aa) Die Verwirkung schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines
Rechts aus (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06,
Rn. 8). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit
seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung
darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr
geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu
und Glauben verstößt (Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ
122, 308, 315; Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04,
Rn. 10 jeweils mwN).
bb) Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht,
wenn er Störungen gegenüber so lange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber
als rechtmäßig darstellen. So verhält es sich hier, weil nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts die Stromleitungen zum Anschluss der Grundstücke
der Nachbarn mit Zustimmung des Veräußerers Er. G. durch das
Grundstück der Klägerin verlegt wurden. Ob die Zustimmung von Er. G.
auf einer aus Gefälligkeit erteilten, jederzeit widerruflichen Gestattung (zu dieser:
OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Februar 2012 5
U 29/11, juris Rn. 32)
oder auf einem zwischen ihm und seinen Nachbarn abgeschlossenen Vertrag
(Leihvertrag: BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 III
ZR 28/78,
119; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93,
OLGR 2003, 41, 44 oder Duldungsvereinbarung: Senat, Urteil vom
14. Juli 1997 - V ZR 405/96,
24. Januar 2003 - V ZR 175/02,
(1) Für den hier interessierenden Aspekt der Verwirkung der Rechte aus
dem Eigentum ist entscheidend, dass die jahrzehntelange Nutzung des Grundstücks
durch die Beklagten mit Erlaubnis des Eigentümers erfolgte. Hierdurch
verlor dieser nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend
seine Ansprüche aus
Grundstückseigentümer, schon um einen Rechtsverlust durch Verwirkung zu
vermeiden, nach einer gewissen Zeitspanne gegen den Nachbarn vorgehen,
auch wenn im Übrigen kein Anlass zum Widerruf der Gestattung oder zur Kündigung
eines Leih- oder Duldungsvertrages besteht. Zugleich darf sich derjenige,
der ein Nachbargrundstück nutzt, nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer,
der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig
auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er
damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden
kann und der Eigentümer dann die Unterlassung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen wird.
(2) Die Rechtslage stellt sich nicht anders dar, wenn der Eigentümer der
Verlegung von Leitungen zugestimmt hat, die ihrer Natur nach darauf angelegt
sind, nicht vor dem Wegfall ihres Zwecks (hier den Anschluss eines Hauses an
das öffentliche Netz herzustellen) entfernt zu werden. Der von der Revision in
der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Gesichtspunkt mag zwar dazu führen,
dass Verträge über die Verlegung solcher Leitungen - sofern nicht etwas
anderes vereinbart wird - nicht frei widerruflich sind, sondern von dem Eigentümer
nur nach
oder nach der allgemeinen Kündigungsvorschrift für Dauerschuldverhältnisse
in
BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93,
ändert aber nichts daran, dass auch bei diesen Leitungen die Befugnis zur Nut-
zung des Grundstücks auf einem Vertrag mit dem Eigentümer beruht und mit
dem Ende des Vertragsverhältnisses erlischt und dem Eigentümer danach die
Ansprüche aus
cc) Offen bleiben kann, ob die Entfernung für den Nachbarn wichtiger
Hausanschlussleitungen durch den (schuldrechtlich nicht mehr zur Duldung verpflichteten)
Eigentümer sich unter besonderen Umständen als eine mit Treu
und Glauben (§ 242) unvereinbare unzulässige Rechtsausübung darstellen
kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013,
650). Denn solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
c) Eine Verwirkung der Eigentümerrechte während der Besitzzeit der
Klägerin, die alsbald nach dem Erwerb von den Beklagten die Beseitigung der
Leitungen verlangt hat, schließt das Berufungsgericht zu Recht aus. Die Revision
erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:16.05.2014
Aktenzeichen:V ZR 181/13
Rechtsgebiete:Allgemeines Schuldrecht
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 242