BGH 30. März 2022
XII ZB 311/21
ZPO § 130a Abs. 3 u. 4

Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht; formelle Voraussetzungen

letzte Aktualisierung: 27.7.2022
BGH, Beschl. v. 30.3.2022 – XII ZB 311/21

ZPO § 130a Abs. 3 u. 4
Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht; formelle Voraussetzungen

Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es
entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden
Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die
Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht
persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).

Gründe:

I.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit einem ihm am 1. April
2021 zugestellten Beschluss verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen
und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner durch einen mit fortgeschrittener
elektronischer Signatur versehenen, per besonderem elektronischem
Anwaltspostfach (beA) übermittelten und bei Gericht über das Elektronische Gerichtspostfach
(EGVP) empfangenen Schriftsatz seines Rechtsanwalts am
28. April 2021 Beschwerde eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass die weder
mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene noch durch den Rechtsanwalt
persönlich und damit auf sicherem Übermittlungsweg eingereichte Beschwerde
unzulässig sei, hat der Antragsgegner vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt und die Beschwerdeeinlegung am 28. Mai 2021 unter Verwendung
einer qualifizierten elektronischen Signatur nachgeholt.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen
und die Beschwerde verworfen. Die Beschwerdeeinlegung sei innerhalb der
Beschwerdefrist nicht formgerecht erfolgt, da das elektronische Dokument entgegen
§ 130 a Abs. 3 ZPO nicht entweder mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei. Ein Wiedereinsetzungsgrund
sei nicht gegeben, da die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Bei
sorgfältiger Überprüfung des Prüfprotokolls, nach dessen Gesamtergebnis der
Status der Signa gewesen sei und einige
Prüfungen nicht hätten durchgeführt werden können, wäre dem Verfahrensbevollmächtigten
des Antragsgegners aufgefallen, dass die Beschwerdeschrift nicht
mit der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Hiergegen
wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.
Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen
Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Der Antragsgegner
vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
wäre. Das Oberlandesgericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen
der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass
der Antragsgegner nicht innerhalb der am 2. Mai 2021 abgelaufenen einmonatigen
Beschwerdefrist formgerecht Beschwerde eingelegt hat.

a) Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von
einem Monat einzulegen. Als bestimmender Schriftsatz musste sie - vor dem Inkrafttreten
des § 130 d ZPO am 1. Januar 2022 - gemäß §§ 64 Abs. 2 Satz 4,
114 Abs. 1 FamFG grundsätzlich durch einen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten
unterzeichnet sein (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 222, 105 = NJW
2019, 2230 Rn. 10 mwN).

Auch schon vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2022 konnte die
Beschwerdeschrift nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130 a ZPO als
elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Ein solches elektronisches
Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und
Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130 a Abs. 2
ZPO). Diese sind geregelt in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 (Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV, BGBl. I S. 3803; geändert durch Verordnung
vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200), die nach § 10 Abs. 1 ERVV zum 1. Januar
2018 in Kraft getreten ist.

Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden (§ 130 a Abs. 3 und 4 ZPO). Ein mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehenes Dokument darf außer auf einem sicheren
Übermittlungsweg auch an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 ERVV).
Durch die vorstehenden Regelungen soll gewährleistet werden, dass Dokumente
in einer Weise an das Gericht gesandt werden, die sicherstellt, dass die
Identität des Signierenden von einem Dritten geprüft und bestätigt wurde. Bei der
qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG,
ABl. L 257 S. 73; im Folgenden: eIDAS-VO) geschieht dies im Vorfeld durch die
sichere Identifizierung der Person bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter.
Die qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie
eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO). Sie muss jedoch,
um diese Gleichwertigkeit zu erreichen, von demjenigen vorgenommen werden,
dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde, mithin von dem
Rechtsanwalt persönlich (vgl. BGHZ 188, 38 = FamRZ 2011, 558 Rn. 8 mwN).
Bei den sicheren Übermittlungswegen, etwa über das beA (vgl. § 130 a
Abs. 4 Nr. 2 ZPO), geschieht die Überprüfung der Identität des Absenders bei
der Prüfung des Zulassungsantrags durch die Rechtsanwaltskammer. Nach
§ 31 a Abs. 1 BRAO erhalten nur Mitglieder von Rechtsanwaltskammern - also
Personen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind - ein beA. Der sichere
Übermittlungsweg gewährleistet die Identität des Absenders aber nur dann, wenn
die verantwortende Person, also der Rechtsanwalt als Inhaber des beA, den Versand
selbst vornimmt. Hiermit korrespondiert, dass der Inhaber des beA das
Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren
Übermittlungsweg zu versenden, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über
die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
(Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) vom
23. September 2016 (BGBl. I S. 2167) nicht auf andere Personen übertragen
kann. Denn bei einer solchen Versendung wäre nicht sichergestellt, dass es sich
bei dem übermittelten Dokument nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt,
sondern dass es mit Wissen und Wollen des Verantwortenden dem Gericht
zugeleitet worden ist. Das Erfordernis der persönlichen Übermittlung durch die
verantwortende Person ist somit kein Selbstzweck, sondern soll wie bei der handschriftlichen
Unterzeichnung die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung
ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen,
die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen
bei Gericht einzureichen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015
- XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 Rn. 7 mwN zum Unterschriftserfordernis).
Echtheit und Integrität des Dokuments sind deshalb nur gewährleistet,
wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg
bei der Justiz eingereicht worden ist (BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850
Rn. 13 ff., 21; BVerwG DVBl 2022, 51 Rn. 4 f. mwN; BSG SozR 4-1500 § 65 a
Nr. 6 Rn. 10 ff. mwN).

b) Diesen rechtlichen Vorgaben wird die am 28. April 2021 beim Oberlandesgericht
eingegangene Beschwerdeschrift des Antragsgegners nicht gerecht,
weil das Dokument nicht entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg durch die verantwortende
Person eingereicht worden ist. Die vom Bevollmächtigten des Antragsgegners
stattdessen verwendete fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11 und
Art. 26 eIDAS-VO) ist im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen
Übermittlung nicht ausreichend. Zwar bewirkt auch die fortgeschrittene
elektronische Signatur ein gewisses Maß an Identitätsnachweis, indem diese unter
Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erzeugt wird, die der
Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle
verwenden kann (Art. 26 lit. c eIDAS-VO). Soll jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene
schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so
muss der Aussteller das elektronische Dokument mit dem noch höheren Authentisierungsstandard
einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (vgl.
§ 126 a Abs. 1 BGB). Nur diese gewährleistet nach der gesetzgeberischen Wertung
ein der Unterschrift vergleichbares und damit ausreichendes Maß an Authentisierung
(vgl. OLG Braunschweig NJW 2019, 2176, 2178 f.). Indem der Gesetzgeber
für bestimmende und vorbereitende Schriftsätze entweder die qualifizierte
elektronische Signatur oder alternativ die Einreichung auf einem sicheren
Übermittlungsweg angeordnet hat (§ 130 a Abs. 3 und 4 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1
ERVV), hat er einen Authentisierungsstandard nach mindestens einer dieser beiden
Methoden für erforderlich gehalten.

2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand der Beschwerdefrist abgelehnt.
Die Fristversäumung war nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5
FamFG i.V.m. § 233 ZPO, weil der Antragsgegner sich den Rechtsirrtum seines
Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85
Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Verfahrensbevollmächtigte
eines Beteiligten alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur
Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (Senatsbeschluss
vom 21. August 2019 - XII ZB 93/19 - FamRZ 2019, 1880 Rn. 5 mwN). In seiner
eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen
entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen
oder die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg persönlich vorzunehmen,
damit die Echtheit und die Integrität des Dokuments wie bei einer persönlichen
Unterschrift gewährleistet sind.

Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Erfordernisse
ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis
gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts
kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der
Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt
aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei
ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Anwalt die
Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann
gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte
Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen,
dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der
Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es
sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß
an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt
anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen
nicht vermeidbar war (Senatsbeschluss BGHZ 222, 105
= NJW 2019, 2230 Rn. 25 mwN).

Der vorliegende Irrtum war nicht unvermeidbar in diesem Sinne. Im Übrigen
hat die Bundesrechtsanwaltskammer bereits in einem Newsletter zum besonderen
elektronischen Anwaltspostfach (Ausgabe 48/2017 vom 30. November
2017) den Hinweis erteilt
also vom Anwalt als Inhaber des beA, selbst vorgenommen werden - ansonsten
Hierüber
konnte sich der Bevollmächtigte des Antragsgegners nicht ohne Verletzung
seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten hinwegsetzen, zumal schon § 23 Abs. 3
Satz 5 RAVPV es ausschließt, das Recht der Versendung nicht-qualifiziert elektronisch
signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg auf andere
Personen zu übertragen.

b) Hat der Verfahrensbevollmächtigte das Dokument entgegen den gesetzlichen
Erfordernissen weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen noch die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg persönlich
vorgenommen, entlastet es ihn auch nicht, wenn das Prüfprotokoll der Übermittlung
an das EGVP zwar die verwendete Signatur als gültig bestätigt hat, das Geausweist.
Zwar darf der Rechtsanwalt in einem solchen Fall davon ausgehen,
dass die Übersendung an das Gericht als solche erfolgreich war (vgl. BGH Beschluss
vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201 Rn. 21 f.). Die Bestätigung
der ordnungsgemäßen Übertragung besagt aber nichts darüber, ob das
eingereichte Dokument für sich genommen den gesetzlichen Erfordernissen an
Echtheits- und Integritätsnachweisen entspricht, ebenso wie ein erfolgreiches Telefaxübertragungsprotokoll
keine Bestätigung darüber bietet, dass das per Telefax
versendete Schriftstück eine rechtsgültige Unterschrift trägt.

c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zu gewähren, weil das Familiengericht es
unterlassen hat, den Antragsgegner noch rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist
auf den Formverstoß hinzuweisen und ihm dadurch Gelegenheit zu geben,
die wirksame Beschwerdeeinlegung noch nachzuholen. Denn die Prüfung der
Zulässigkeit des Rechtsmittels obliegt allein dem Beschwerdegericht (§ 68 Abs. 2
FamFG).

d) Auch soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, das Familiengericht
habe gleichartige Formverstöße gegen § 130 a ZPO im erstinstanzlichen Verfahren
unbeanstandet gelassen, ist das nicht geeignet, ein Verschulden im Sinne
des § 233 ZPO auszuräumen. Denn es ist damit nicht dargetan, dass die irrige
Rechtsauffassung des Verfahrensbevollmächtigten durch das Gericht veranlasst
und so ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der eine Wiedereinsetzung
rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 222, 105 = NJW 2019,
2230 Rn. 27 mwN).

e) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird schließlich nicht
dadurch gerechtfertigt, dass das Oberlandesgericht es unterlassen hätte, im
Rahmen seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht so rechtzeitig auf den Formmangel
hinzuweisen, dass noch eine Behebung des Mangels möglich gewesen wäre
(vgl. Senatsbeschluss BGHZ 222, 105 = NJW 2019, 2230 Rn. 28 mwN; BAGE
171, 28 = FamRZ 2020, 1850 Rn. 39). Da die Beschwerdeschrift erst am Mittwochnachmittag
um 15:57 Uhr vor der am darauffolgenden Montag abgelaufenen
Beschwerdefrist übermittelt wurde, war im gewöhnlichen Geschäftsgang
nicht zu erwarten, dass das Oberlandesgericht den Formfehler noch vor Ablauf
der Frist hätte bemerken und auf ihn hinweisen können. Die Gerichtsakte ist ohne
erkennbare Verzögerungen im Geschäftsgang erst am Mittwoch, den 5. Mai
2021, und mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht eingegangen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

30.03.2022

Aktenzeichen:

XII ZB 311/21

Rechtsgebiete:

Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

ZPO § 130a Abs. 3 u. 4