OLG Saarbrücken 23. Mai 2019
5 W 25/19
EuErbVO Artt. 1 Abs. 2 lit. k, 69; GBO §§ 22, 35

Grundbuchberichtigung nach Vorlage eines ENZ; Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund eines Vindikationslegats nach ausländischem Recht

letzte Aktualisierung: 12.7.2019
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.5.2019 – 5 W 25/19

EuErbVO Artt. 1 Abs. 2 lit. k, 69; GBO §§ 22, 35
Grundbuchberichtigung nach Vorlage eines ENZ; Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund
eines Vindikationslegats nach ausländischem Recht

Geht das Eigentum aufgrund eines Vindikationslegats nach ausländischem (hier: französischem)
Erbrecht mit dem Erbfall auf einen Dritten über, so kann dies durch Vorlage eines Europäischen
Nachlasszeugnisses (ENZ) im Wege der Berichtigung im Grundbuch eingetragen werden, sofern
das ENZ das Grundstück in grundbuchmäßiger Form nach § 28 GBO bezeichnet. (Leitsatz der
DNotI-Redaktion)

G r ü n d e:

I.
Im Grundbuch von St. Johann Blatt 10255 ist Herr K. S. als Eigentümer einer
Wohnung eingetragen. Dieser hatte seinen letzten Wohnsitz in Frankreich
und ist am 22.01.2016 verstorben.

Die Notarin M. mit Amtssitz in Paris erstellte am 18.10.2018 ein
Europäisches Nachlasszeugnis. Darin sind für Herrn C. S. und für Herrn A.
S. je 1/8 Miteigentumsanteil an der Einzimmerwohnung in der H. 66, in
66121 Saarbrücken als gesetzliche Erben, für Frau Y. S. und für Herrn C. S.
je 1/16 Miteigentumsanteil an der Einzimmerwohnung in der H. 66, in 66121
Saarbrücken als gesetzliche Erben ausgewiesen und für die Antragstellerin
als Ehefrau des Erblassers ist ausgeführt: „5/8 zum Volleigentum und 3/8
zum Nießbrauch der im Immobiliargüter und –rechte in 66121 Saarbrücken
(Deutschland), H. 66, bestehend aus einer Einzimmerwohnung mit Bad und
Kochecke. Im Rahmen der Regelung des Nachlasses von Herrn K. S.
übernimmt Frau G. S. ihre 4/8 zum Volleigentum und erhält 1/8 zum
Volleigentum und 3/8 zum Nießbrauch“.

Mit Schreiben vom 5.12.2018 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage
des oben genannten Europäischen Nachlasszeugnisses in beglaubigter
Abschrift Grundbuchberichtigung entsprechend der Erbfolge französischen
Rechts und die Eintragung ihres Nießbrauchsrechts.

Durch Beschluss vom 6.3.2019 wies das Grundbuchamt den Antrag vom
5.12.2018 zurück, weil dem Nießbrauchsrecht der Antragstellerin im
deutschen Grundbuchverfahrensrecht keine Wirkung zukomme. Die
Eintragung des Nießbrauchs sei folglich von den Erben zu bewilligen. Mit
Schriftsatz vom 12.4.2019 legte die Antragstellerin gegen den Beschluss
vom 6.3.2019 Beschwerde ein.

II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses.

(1.)
Vindikationslegaten, gesetzlichen Nießbrauchsrechten und dinglichen
Teilungsanordnungen, die durch ein Europäisches Nachlasszeugnis
nachgewiesen werden können, kamen im deutschen Grundbuchverfahren
keine Wirkungen zu. Allein unter Vorlage des Europäischen
Nachlasszeugnisses konnte der Legatar keine Grundbuchberichtigung
herbeiführen, eine Unrichtigkeit lag nicht vor. Verantwortlich hierfür
zeichneten der 18. Erwägungsgrund EuErbVO und die Regelung
in Art. 1 Abs. 2 lit. k, lit. l EuErbVO. Die bislang herrschende Meinung ging
davon aus, dass die Art und die Eintragung der dinglichen Rechte vom
Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen sind. Deutsches
Sachenrecht sollte gelten, ebenso die lex rei sitae. Die bislang herrschende
Meinung bejahte keine Grundbuchunrichtigkeit und ging davon aus, dass
dem Grundbuchamt der Erfüllungsakt vorzulegen sei, bei Vindikationslegaten
an Immobilien demnach die Auflassung vor einem deutschen Notar (siehe zu
dem Vorstehenden Wilsch in: BeckOK, GBO, § 35 Rn. 40). Dieser Ansicht ist
das Grundbuchamt mit seiner Entscheidung vom 6.3.2019 gefolgt.

Durch die Entscheidung des EuGH (NJW 2017, 3767 – Kubicka; vgl. auch
Weber DNotZ 2018, 16; Dorth ZEV 2018, 11; Wilsch ZfIR 2018, 253; Leitzen
ZEV 2018, 311) steht demgegenüber fest, dass die EuErbVO so zu verstehen
ist, dass das Vindikationslegat volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut auch in
denjenigen Rechtsordnungen entfaltet, die nur das schuldrechtlich wirkende
Vermächtnis kennen. Der EuGH begründet dies mit Art. 23 Abs. 1 EuErbVO,
mit der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen
anzuwendenden Rechts, sowie mit dem 37. Erwägungsgrund der EuErbVO.
Verhindert werden soll eine Nachlassspaltung, womit dem Erbstatut Vorrang
vor dem Sachenrechtsstatut eingeräumt wird. Der Anwendungsbereich
des Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO beschränke sich, so der EuGH, auf die
Existenz und die Anzahl der dinglichen Rechte. Übergangsmodalitäten
werden aber von Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO nicht erfasst. Die Vorschrift gibt
nach Ansicht des EuGH keine Handhabe dafür, das Vindikationslegat
abzuerkennen. Dem Erbstatut ist der Vorzug zu geben. In der Folge entfaltet
das Vindikationslegat uneingeschränkt dingliche Wirkungen bereits mit dem
Erbfall. Etwas anderes lässt sich auch nicht Art. 1 Abs. 2 lit. l
EuErbVO entnehmen, die nach Ansicht des EuGH lediglich auf
Verfahrensrecht abstellt, nicht aber auf die Art und Weise, wie das Recht
erworben wird. Für die Grundbuchpraxis bedeutet das EuGH-Urteil, dass
eine Auflassung nicht mehr erklärt werden muss. Das Vindikationslegat
entfaltet unmittelbar dingliche Wirkungen, so dass der Weg der Berichtigung
nach § 22 GBO beschritten werden kann. Das Grundbuchamt kann keine
Auflassung verlangen. Die Grundbuchunrichtigkeit kann mit Hilfe
eines Unrichtigkeitsnachweises beseitigt werden, hier eines Europäischen
Nachlasszeugnisses (vgl. auch Art. 63 Abs. 1 EuErbVO). Ein Problem
mit § 35 GBO stellt sich nicht, da richtigerweise nach § 22 GBO vorgegangen
werden muss. Erforderlich ist kein Erbnachweis, sondern ein
Unrichtigkeitsnachweis. Nicht der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge
steht im Raum, sondern eine spezielle Singularsukzession (siehe dazu
Wilsch in: BeckOK, GBO, § 35 Rn. 40-40d).

Soweit in der Literatur trotz der Entscheidung des EuGH angenommen wird,
dass materielles und formelles Recht im Grundbuchverfahren
auseinanderfallen, ist dem nicht zu folgen. Bereits bei der Ausarbeitung der
EuErbVO war die Abgrenzung zwischen Erb- und Sachenrecht heftig
umstritten. Teilweise wird bis heute neben der eben dargelegten Auffassung,
dass sich der Erwerb der betreffenden Rechte außerhalb des Grundbuchs
vollzieht und lediglich eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO zu
erfolgen hat, vertreten, dass es - wie bei einem Damnationslegat - einer
Auflassung gemäß § 925 BGB nebst Eintragungsbewilligung bedarf.

Teilweise wird angenommen, dass auf eine Auflassung zu verzichten ist,
jedoch eine Grundbuchberichtigung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung
des Erben gemäß §§ 22, 19 GBO zu fordern ist. Dieses Auseinanderfallen
von materiellem und formellem Recht im Grundbuchverfahren soll die
Konsequenz aus dem das deutsche Grundverfahrensrecht prägenden
formellen Konsensprinzip sein, das die deutschen Grundbuchämter erheblich
entlasten soll. Das Grundbuchamt soll nicht die Wirksamkeit des materiellen
Rechtsübergangs prüfen müssen, sondern nur noch die Korrektheit der
verfahrensrechtlichen Erklärungen und Zeugnisse. Es wird zwar von dieser
Ansicht eingeräumt, dass nach § 22 Abs. 1 GBO eine Grundbuchberichtigung
auch ohne Bewilligung gemäß § 19 GBO erfolgen könne, jedoch müsse dazu
der Erbfolgenachweis gemäß § 35 Abs. 1 GBO geführt werden. Diese
Vorschrift sähe jedoch ausdrücklich nur den Nachweis der „Erbfolge“ vor.

Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch die Entstehungsgeschichte
deckten eine Auslegung, wonach auch ein unmittelbarer Eigentumswechsel
aufgrund eines nach ausländischem Erbstatut wirksamen Vindikationslegats,
nachgewiesen durch Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
erfasst würde. Eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 S. 1 GBO auf ein
Vindikationslegat nach ausländischem Erbrecht scheide aus. Die
Gesetzesbegründung zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur
Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger
Vorschriften beweise, dass der Deutsche Bundestag sich bewusst gegen
eine Anwendung dieser Vorschrift auf Vindikationslegate ausgesprochen
habe, ohne diese dabei allerdings für „rechtswidrig“ zu erklären (BTDrs.
17/4201 S. 58). Daraus wird abgeleitet, dass solange das
Grundbuchverfahrensrecht nicht geändert sei, kein Weg daran vorbei führe,
dass auch bei einem nach deutschem Rechtsverständnis materiell gültigen
Vindikationslegat nach ausländischem Erbrecht dem Grundbuchamt nach
herrschender Auffassung eine Auflassung (§ 925 BGB) nebst
Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) vom Erben auf den Vermächtnisnehmer
vorzulegen sei (Litzenburger FD-ErbR 2017, 396271)
Diese Auffassung erscheint nach der Entscheidung des EuGH nicht mehr
haltbar und würde in der Praxis die Entscheidungsgrundsätze und die
Wirkung, die der EuGH dem Europäischen Nachlassverzeichnis beimisst,
leerlaufen lassen. Aus Sicht des EuGH soll sich der Vindikationslegatar direkt
durch Vorlage eines Europäischen Nachlassverzeichnisses als
Rechteinhaber gegenüber dem Grundbuchamt legitimieren können. Dem
steht auch nicht die Begründung des deutschen Gesetzgebers zu § 35 GBO
entgegen, weil dieser in Verkennung der Bedeutung der EuErbVO gehandelt
hat. Vielmehr können die §§ 19, 22, 29 und 35 GBO unionskonform
ausgelegt werden, so dass neben der Erbfolge auch die Einzelrechtsnachfolge
von Todes wegen durch ein Europäisches Nachlassverzeichnis nachgewiesen
wird (Dorth ZEV 2018, 11; Weber DNotZ 2018, 16 mit dem zutreffenden
Hinweis, dass das Europäische Nachlassverzeichnis geeignet sein muss, ein
anzuerkennendes Vindikationslegat nachzuweisen, wenn es schon nach §
35 GBO geeignet ist, die Erbfolge nachzuweisen).

Aus diesem Grund darf das Grundbuchamt einem nachgewiesenen
Vindikationslegat seine dingliche Wirkung nicht absprechen. Soweit nach
französischem Recht ein Nießbrauchsrecht kraft Gesetzes entsteht, darf
keine Eintragungsbewilligung mehr verlangt werden, die auch nicht mehr
vom Berechtigten erteilt werden könnte (siehe zu diesem Argument auch
Weber DNotZ 2018, 16).

(2.)
Eine andere Frage ist es, wie der Nachweis der Unrichtigkeit zu führen ist.
Ein gültiges Europäisches Nachlasszeugnis stellt grundsätzlich einen
Unrichtigkeitsnachweis dar, mit dem die Rechtsstellung belegt werden
kann. Nach Art. 63 Abs. 2 Buchst. b, 69 Abs. 2 S. 2 EuErbVO dient das
Europäische Nachlasszeugnis als Nachweis eines Vindikationslegats bzw.
einer dinglich wirkenden Teilungsanordnung. Die Funktion als „wirksames
Dokument“ soll bedeuten, dass das Europäische Nachlasszeugnis im Rahmen
seiner Beweis- und Vermutungswirkung gemäß Art. 69 Abs. 2 EuErbVO für
Zwecke einer Registereintragung von Nachlassvermögen in allen
Mitgliedstaaten als Nachweis akzeptiert werden muss (Dutta in:
MünchKomm(BGB), 2018, Art 69 EuErbVO Rn. 30; J. Schmidt in: BeckOK, Art 69
EuErbVO Rn. 57).

Aus diesen Gründen ist die Auffassung abzulehnen, auch bei Vorliegen eines
Europäischen Nachlasszeugnisses müsse das Grundbuchamt prüfen, ob die
betroffene Rechtsordnung einen unmittelbar dinglich wirkenden Erwerb
zulässt und ob im konkreten Einzelfall der Rechtsübergang tatsächlich
stattgefunden habe (Döbereiner GPR 2014, 42; Litzenburger FD-ErbR
2017, 396271; Wachter ZErb 2017, 358 ), was ohne Rechtsgutachten zum
ausländischen Erb- und Sachenrecht nicht geschehen könne. Diese
Auffassung ist mit Art 69 EuErbVO nicht vereinbar.

Konsequenz der Anwendung von Art. 69 EuErbVO ist es aber andererseits
auch nicht, wie ebenfalls vertreten wird, dass das deutsche Grundbuchamt
nicht berechtigt ist, die Richtigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses zu
prüfen (Wilsch ZEV 2012, 530). Das scheint zu weitgehend, weil das
Europäische Nachlasszeugnis keine unwiderlegliche Vermutung zugunsten
des Legatars formuliert. Zwar ist in Art. 69 Abs. 5 EuErbVO die Rede davon,
dass das Zeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des
Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats
darstellt. In Art 69 Abs. 2 EuErbVO ist aber ausdrücklich geregelt, dass dem
Europäischen Nachlasszeugnis lediglich eine Vermutungswirkung zukommt.

Wie auch sonst bei nationalen Erbscheinen steht den Grundbuchämtern ein
Prüfungsrecht zu, soweit Zweifel dies gebieten (Grziwotz in:
MünchKomm(BGB), 2017, § 2365 Rn. 27 zur Rechtslage bei einem
deutschen Erbschein).

Zu beachten ist auch, dass vor einer Grundbuchberichtigung denjenigen
rechtliches Gehör zu gewähren ist, deren grundbuchmäßiges Recht durch
die berichtigende Eintragung beeinträchtigt werden kann (Demharter, GBO,
31. Aufl., § 1 Rn. 69, § 22 Rn. 49). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass
den Erben, an deren Miteigentumsanteil das Nießbrauchsrecht eingetragen
werden soll, rechtliches Gehör zu bewilligen ist, auch wenn sie – wegen des
gleichzeitigen Antrages – noch nicht als Miteigentümer im Grundbuch
eingetragen sind. Durch die Eintragung des Nießbrauchsrechts wird ihr
Miteigentumsanteil beeinträchtigt.

(3.)
Zu beachten ist auch, dass im Europäischen Nachlasszeugnis das
Vindikationslegat nach § 28 S. 1 GBO richtig zu bezeichnen ist. Deutsches
Grundbuchrecht wird insoweit nicht tangiert (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO;
Wilsch ZfIR 2018, 253 (260); Böhringer ZfIR 2018, 81 (83);
Kleinschmidt LMK 2018, 403371). Das Grundbuchamt ist allerdings gehalten,
eine Zwischenverfügung zu erlassen, sollte im Europäischen
Nachlasszeugnis dem Bezeichnungsgebot nach § 28 S. 1 GBO nicht
Genüge getan sein (Wilsch in: BeckOK, GBO, § 35 Rn. 40-40d; Weber
DNotZ 2018, 16; Ludwig, FamRB 2018, 64).

Dieses Bezeichnungsgebot ist in dem vorgelegten Europäischen
Nachlasszeugnis vom 18.10.2018 nicht beachtet. Dort ist der der
Antragstellerin zugewiesene Vermögenswert (5/8 Volleigentum und 3/8
Nießbrauch) lediglich wie folgt bezeichnet: „an den Immobililargütern in
66121 Saarbrücken (Deutschland), H. 66, bestehend aus einer
Einzimmerwohnung mit Bad und Kochecke“. Das genügt nach § 28 S. 1
GBO nicht.

(4.)
Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das
Grundbuchamt muss über den Eintragungsantrag erneut unter Beachtung
der oben dargelegten Rechtsauffassung entscheiden.

(5.)
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Nach § 25 GNotKG i.V.m. § 81
FamFG ist das Verfahren im Beschwerderechtszug gebührenfrei.
Aufwendungen werden nicht erstattet.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Saarbrücken

Erscheinungsdatum:

23.05.2019

Aktenzeichen:

5 W 25/19

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht
Kostenrecht

Erschienen in:

RNotZ 2020, 45-48
NJW 2019, 3530-3531
ZEV 2019, 640-643

Normen in Titel:

EuErbVO Artt. 1 Abs. 2 lit. k, 69; GBO §§ 22, 35