BVerfG 23. September 2025
1 BvR 1796/23
GG Art. 12 Abs. 1; BNotO §§ 47 Nr. 2, 48a

Notarielles Berufsrecht; Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren im Anwaltsnotariat

letzte Aktualisierung: 26.9.2025
BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23

GG Art. 12 Abs. 1; BNotO §§ 47 Nr. 2, 48a
Notarielles Berufsrecht; Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren im Anwaltsnotariat

1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung
der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung
und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab.
2. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a
BNotO erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele – die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit
der vorsorgenden Rechtspflege sowie einer (gerechten) Verteilung der Berufschancen zwischen den
Generationen und den Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende
Leistungsfähigkeit von Notaren – infolge eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat
und der heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu
einem geringen Grad und schränkt die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein, soweit sie das Anwaltsnotariat
betrifft.

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die gesetzliche Altersgrenze des vollendeten
siebzigsten Lebensjahres für das Notaramt nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a Bundes-
notarordnung (BNotO) mit dem Grundgesetz im Einklang steht, soweit sie das Anwaltsno-
tariat betrifft.

1. Das Berufsrecht der Notarinnen und Notare ist in der Bundesnotarordnung vom
24. Februar 1961 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl I Nr. 323 S. 9), geregelt.

a) Notare sind nach § 1 BNotO unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Sie werden
für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vor-
sorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt. Ihre Amtstätigkeit besteht insbesondere
in der Urkundstätigkeit nach §§ 20 bis 22 BNotO. Diese umfasst Beurkundungen und Be-
glaubigungen (§ 20 BNotO), das Ausstellen bestimmter Bescheinigungen (§ 21 BNotO), die
Abnahme von Eiden und eidliche Vernehmungen sowie die Aufnahme eidesstattlicher Ver-
sicherungen (§ 22 BNotO). Hinzu tritt die Betreuungstätigkeit der Notare, und zwar die Auf-
bewahrung und die Ablieferung von Wertgegenständen (§ 23 BNotO) sowie die sonstige
Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die
Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten (§ 24 BNotO).
b) Notarinnen und Notare gehören nicht dem öffentlichen Dienst an. Sie üben zwar einen
staatlich gebundenen Beruf aus, nehmen ihre Aufgaben jedoch als selbständige Berufsträ-
ger wahr (vgl. BVerfGE 131, 130 <139>).

c) Die notarielle Berufsausübung ist örtlich beschränkt. Jedem Notar wird ein bestimmter
Ort als Amtssitz zugewiesen, an dem er seine Geschäftsstelle zu halten hat (§ 10 BNotO).
Sein Amtsbereich ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (§ 10a Abs. 1
BNotO), und sein Amtsbezirk der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat
(§ 11 Abs. 1 BNotO). Der Notar soll seine Urkundstätigkeit innerhalb seines Amtsbereichs
ausüben (vgl. § 10a Abs. 2 BNotO). Außerhalb seines Amtsbezirks darf der Notar nur unter
engen Voraussetzungen tätig werden (vgl. § 11 Abs. 2 BNotO). Einen sachlichen oder per-
sönlichen Bezug zum Amtsbereich oder Amtsbezirk muss die Urkundstätigkeit allerdings
nicht aufweisen; Auftraggeber sind in der Wahl eines Notars grundsätzlich bundesweit frei
(vgl. hierzu und zu einzelnen örtlichen Zuständigkeitsbestimmungen Regler, in: Eschwey,
BeckOK BNotO, § 10 Rn. 1 (Aug. 2025)).

d) Während die notarielle Amtsausübung als solche bundeseinheitlich geregelt ist, un-
terscheidet sich die äußere Organisation des Notariats kraft Bundesrechts regional; es be-
stehen zwei Berufsausübungsformen.

aa) Nach § 3 BNotO in Verbindung mit §§ 114, 116 BNotO werden Notare entweder zur
hauptberuflichen Amtsausübung (sogenannte Nur-Notare) oder als Anwaltsnotare zur
gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt. Länder mit aus-
schließlich hauptberuflichem Notariat sind Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In
Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein besteht ausschließlich das
Anwaltsnotariat. In Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt (§ 114
Abs. 1 Satz 1 BNotO); Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 bestellt waren, genießen
Bestandsschutz (§ 116 Abs. 1 BNotO). In Nordrhein-Westfalen besteht das hauptberufliche
Notariat im Oberlandesgerichtsbezirk Köln und in Teilen des Oberlandesgerichtsbezirks
Düsseldorf; im Übrigen – so im Amtsgerichtsbezirk des Beschwerdeführers – werden An-
waltsnotare bestellt.

bb) Hauptberufliche und Anwaltsnotare unterliegen bei ihrer Amtsausübung als solcher
keinen unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen. Jedoch bestehen nach der Bun-
desnotarordnung rechtliche Unterschiede, die sich auf die äußere Organisation des Nota-
riats beziehen.

(1) So darf der hauptberufliche Notar keinen weiteren Beruf ausüben, auch eine Zulas-
sung als Rechtsanwalt ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Für den Anwaltsnotar
ist das Notaramt nach der gesetzlichen Konzeption hingegen nur ein Nebenberuf zum An-
waltsberuf (§ 3 Abs. 2 BNotO). Der Anwaltsnotar muss daher stets als Rechtsanwalt zuge-
lassen sein (vgl. § 3 Abs. 2 BNotO, § 47 Nr. 4 BNotO) und darf bestimmte weitere Berufe
ausüben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BNotO).

(2) Ein wesentlicher Unterschied betrifft den Berufszugang. Hauptberufliche und An-
waltsnotare müssen zwar jeweils persönlich und fachlich für das Amt geeignet sein (§ 5
Abs. 1 BNotO). Das Höchstalter für die erstmalige Bestellung ist für beide Berufsausübungs-
formen nach § 5 Abs. 4 BNotO das vollendete sechzigste Lebensjahr. Im Übrigen divergieren
die Voraussetzungen aber. Zum hauptberuflichen Notar soll nach § 5a BNotO nur bestellt
werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis geleistet hat. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Hin-
gegen soll zum Anwaltsnotar gemäß § 5b BNotO nur bestellt werden, wer mindestens fünf
Jahre rechtsanwaltlich tätig war, die Tätigkeit seit mindestens drei Jahren im vorgesehe-
nen Amtsbereich ausübt, die notarielle Fachprüfung nach § 7a BNotO bestanden hat und
– nach § 5b Abs. 4 BNotO insbesondere aufgrund einer Ausbildung in einer anderen Kanz-
lei – hinreichend mit der notariellen Berufspraxis vertraut ist.

(3) Ein neu bestellter hauptberuflicher Notar ist regelmäßig der Amtsnachfolger eines
aus dem Amt ausgeschiedenen Notars, dessen Personal und Sachmittel er übernimmt, so
dass oft auch die Mandantenbeziehungen übergehen. Nach der Verwaltungspraxis im An-
waltsnotariat hat ein ausscheidender Notar hingegen keinen Amtsnachfolger. Sein Nota-
riat wird abgewickelt (vgl. Seebach, in: Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl. 2024, § 51
Rn. 11 ff.; Frisch, in: Eschwey, BeckOK BNotO, § 51 Rn. 9 f. (Aug. 2025)).

(4) Während sich hauptberufliche Notare nur mit Notaren, die am selben Amtssitz bestellt
sind, verbinden dürfen, ist Anwaltsnotaren darüber hinaus auch die gemeinsame Berufs-
ausübung mit Angehörigen bestimmter anderer freier Berufe gestattet (§ 9 BNotO).

e) Die Anzahl der Notarstellen bestimmt sich nach § 4 BNotO. Danach werden so viele
Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (§ 4
Satz 1 BNotO). Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versor-
gung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten
Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen (Altersstrukturklausel) (§ 4
Satz 2 BNotO).

Zuständig für die Bedürfnisprüfung und die Bestellung von Notaren sind nach § 1, § 12
Abs. 1 BNotO die Länder, wobei es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt, wie viele
Notarstellen sie einrichten (vgl. BVerfGE 73, 280 <294>; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020
- NotZ (Brfg) 5/19 -, Rn. 4). Das Bedürfnis ermitteln die Landesjustizverwaltungen regel-
mäßig anhand des Aufkommens der Urkundsgeschäfte im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk.
Als maßgebliche Rechengröße verwenden sie dabei Richtwerte (sogenannte Bedürfnis-
zahlen). So ist – beispielhaft – nach § 10a der Allgemeinen Verfügung des Landes Nord-
rhein-Westfalen über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002
in der Fassung vom 20. Februar 2025 (AVNot NW) ein Bedürfnis für die Bestellung eines
hauptberuflichen Notars in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jah-
resdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare unter Mitberücksichtigung einer weite-
ren Notarstelle in den letzten drei Kalenderjahren mindestens 1.350 beträgt (Bedarfsricht-
wert). Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit
dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,1 zu gewichten. Für
Anwaltsnotare beträgt der Richtwert 450 gewichtete Urkunden (§ 15 Abs. 1 AVNot NW). In
anderen Ländern weichen teils die Richtwerte ab, teils wird auch darauf verzichtet, Ur-
kundsgeschäfte zu gewichten.

Die Bedürfniszahlen für das Anwaltsnotariat sind in den vergangenen Jahren zum Teil er-
höht worden. Beispielhaft hat Nordrhein-Westfalen den Bedarfsrichtwert zum 1. Januar
2021 von 275 auf 350 gewichtete Urkunden angehoben, sodann zum 1. Januar 2024 auf
den genannten Wert von 450 gewichteten Urkunden. Anhebungen gab es auch in Bremen
und Berlin. Weitere Länder mit Anwaltsnotariat haben angegeben, eine Anhebung zu er-
wägen.

2. Das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare erlischt nach
§ 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigs-
ten Lebensjahres. Diese mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Vor-
schriften lauten wie folgt:
§ 47 Bundesnotarordnung - Erlöschen des Amtes
Das Amt des Notars erlischt durch (...)
2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod (…).
§ 48a Bundesnotarordnung - Altersgrenze
Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Le-
bensjahr vollenden, die Altersgrenze.

3. Diese Vorschriften führte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Berufs-
rechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150) ein. Im glei-
chen Zuge wurden die Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar (heute § 5 Abs. 4
BNotO) sowie die Altersstrukturklausel des § 4 Satz 2 BNotO in das Gesetz aufgenommen.

a) In der ursprünglichen Fassung der Bundesnotarordnung waren weder Altersgrenzen
noch sonstige altersbezogene Regelungen enthalten. Nach § 113 Absatz II Unterabsatz 1
BNotO konnte allerdings ein hauptberuflicher Notar im Tätigkeitsgebiet der Notarkasse in
Bayern und im damaligen Regierungsbezirk Pfalz seines Amtes enthoben werden, wenn er
das siebzigste Lebensjahr vollendet hatte. Die Verwaltungspraxis einiger Länder, Alters-
höchstgrenzen für Bewerber zum Anwaltsnotariat vorzusehen, fand mit einer Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts ein Ende, weil es hierfür damals an einer gesetzli-
chen Grundlage fehlte (vgl. BVerfGE 80, 257).

Auch die Verordnung des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik über die
Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die gemäß
dem Einigungsvertrag in den neuen Ländern noch bis zum 7. September 1998 weitergalt,
enthielt keine Altersgrenze für das Erlöschen des Notaramtes, allerdings unter den Voraus-
setzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung einen Ausschluss von Bewerbern, die das
sechzigste Lebensjahr vollendet hatten.

b) Die Novelle des Jahres 1991 ging auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zu-
rück, nach dem mit Blick auf die demographische Entwicklung der Zugang zum Anwaltsno-
tariat neu geregelt werden sollte. Angesichts der stark zunehmenden Zahl der Rechtsan-
wälte bestehe die Gefahr, dass es in absehbarer Zeit zu einer mit dem öffentlichen
Amt unverträglichen Überbesetzung bei den Anwaltsnotaren kommen werde (vgl.
BTDrucks 11/6007, S. 1).

aa) Zwar könnten die Justizverwaltungen nach § 4 Abs. 2 BNotO in der Fassung vom
24. Februar 1961 ein Bedürfnis für die Bestellung zum Anwaltsnotar auch von dem forma-
len Kriterium des Ablaufs einer Wartezeit des Bewerbers abhängig machen. Die Steuerung
des Zugangs fast ausschließlich über die Wartezeit habe sich aber als problematisch erwie-
sen. Der Weg, nach Ablauf einer Wartezeit grundsätzlich jedem Rechtsanwalt das Notariat
zu eröffnen, könne nicht weiter beschritten werden. Andernfalls entfalle auf den einzel-
nen Anwaltsnotar nur eine so geringe Zahl von Amtsgeschäften, dass er den Notarberuf auf
Dauer ohne hinreichende Erfahrung in den wesentlichen Bereichen eines Notariats ausü-
ben müsste und die finanzielle Basis für die Führung der Amtsgeschäfte nicht mehr zu er-
wirtschaften wäre. Die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege geriete
in Gefahr. Daher sei § 4 BNotO so zu ändern, dass allein die Wartezeit künftig kein geeig-
netes Kriterium mehr sei, um das Bedürfnis für die Bestellung eines Anwaltsnotars zu er-
mitteln. Sie solle allerdings Regelvoraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar blei-
ben (vgl. BTDrucks 11/6007, S. 8 f.). Daher entfiel nach dem im Jahr 1991 vorgelegten Re-
gierungsentwurf die bisher in § 4 Abs. 2 BNotO geregelte Möglichkeit, die Bestellung zum
Anwaltsnotar allein vom Ablauf einer Wartezeit abhängig zu machen.

bb) Darüber hinaus enthielt der Regierungsentwurf bereits die Altershöchstgrenze für die
erstmalige Bestellung zum Notar (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO Reg-E, vgl. BTDrucks 11/6007,
S. 4). Dazu heißt es in der Entwurfsbegründung (BTDrucks 11/6007, S. 10):
In Satz 2 wird in Anknüpfung an die Praxis einiger Länder (Nordrhein-West-
falen: 60 Jahre, Hessen: 62 Jahre, Niedersachsen: 62 Jahre) eine Höchstal-
tersgrenze für die Bestellung zum Notar gesetzlich vorgesehen. Die Einfüh-
rung der Höchstaltersgrenze von 60 Jahren dient — auch mit Rücksicht auf
die altersbedingt größeren Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in den
Notarberuf — dazu, im Interesse einer Kontinuität einem häufigen Wechsel
der Amtsträger entgegenzuwirken. Zugleich wird der Gefahr einer Überalte-
rung des Notarberufs begegnet. Da der Aspekt der Einarbeitung entfällt,
wenn ein ehemaliger Notar erneut, oder ein Notar an einem anderen Ort be-
stellt werden möchte, soll die Höchstaltersgrenze nur für die erstmalige Be-
stellung gelten.

c) In den parlamentarischen Beratungen äußerten Abgeordnete die Sorge, die nach dem
Gesetzentwurf vorgesehenen strengeren Berufszugangsregelungen könnten den Zugang
zum Anwaltsnotariat für geraume Zeit versperren (vgl. BT-Plenarprot. 11/194, S. 14895 f.).

aa) Die letztlich vom Deutschen Bundestag angenommene Beschlussempfehlung des
Rechtsauschusses ergänzte den Gesetzentwurf daher um die Regelung der Altersgrenze
des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 1 Variante 1 BNotO a. F., § 48a
BNotO für das Erlöschen des Notaramts (vgl. BTDrucks 11/8307, S. 7). Zur Begründung hieß
es, die Einführung eines Höchstalters für die Ausübung des Notarberufs als eines öffentli-
chen Amtes stehe im Zusammenhang mit dem Bestreben, eine geordnete Altersstruktur,
insbesondere im Anwaltsnotariat, zu wahren (vgl. BTDrucks 11/8307, S. 18).

Nach einer Übergangsvorschrift (Art. 3 des Änderungsgesetzes) konnten Notare, die bei
Inkrafttreten des Gesetzes das achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatten, für weitere
zwölf Jahre im Amt bleiben.

bb) Ebenso ergänzte die Beschlussempfehlung den Gesetzentwurf um die altersbezo-
gene Regelung des § 4 Satz 2 BNotO, wonach bei der Bestellung von Notaren die Wahrung
einer geordneten Altersstruktur zu berücksichtigen ist. Nach der Begründung der Be-
schlussempfehlung wurde die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs
besonders angesprochen, um der Sorge zu begegnen, durch die neuen Berufszugangsbe-
stimmungen werde auf geraume Zeit der Zugang zum Anwaltsnotariat verschlossen (vgl.
BTDrucks 11/8307, S. 17).

Gleichzeitig entfiel – wie schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen – die
in § 4 Abs. 2 BNotO in der Fassung vom 24. Februar 1961 geregelte Möglichkeit, die Bestel-
lung zum Anwaltsnotar allein vom Ablauf einer Wartezeit abhängig zu machen.

d) Die Regelungen traten am 3. Februar 1991 im damaligen Geltungsbereich der Bundes-
notarordnung – dem früheren Bundesgebiet und dem Land Berlin einschließlich des frühe-
ren Ostteils – in Kraft. In den neuen Ländern löste die Bundesnotarordnung mit Wirkung
vom 8. September 1998 die Verordnung über die Tätigkeit der Notare in eigener Praxis ab
(vgl. Art. 13 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer
Gesetze vom 31. August 1998; BGBl I S. 2585), so dass die Regelungen ab diesem Zeitpunkt
auch dort galten. Auch hier bestimmte eine Übergangsvorschrift, dass in den neuen Län-
dern bestellte Notare, die bei Inkrafttreten des Gesetzes das achtundfünfzigste Lebensjahr
vollendet hatten, für weitere zwölf Jahre im Amt bleiben konnten (Art. 13 Abs. 9 des Geset-
zes). Aufgrund einer geänderten Nummerierung der Erlöschensgründe des § 47 BNotO ist
das Erreichen der Altersgrenze nunmehr in § 47 Nr. 2 Variante 1 BNotO geregelt (vgl. BGBl
I 2017 S. 1121 <1146>).

4. Die neu eingeführte Altersgrenze nach § 47 Nr. 1 Variante 1 BNotO a.F., § 48a BNotO
war Gegenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 29. Oktober
1992 - 1 BvR 1581/91 -, juris, nahm die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfas-
sungsgerichts diese nicht zur Entscheidung an. Der Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12
Abs. 1 GG sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung diene dem besonders wich-
tigen Gemeinschaftsgut, im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege eine geordnete Al-
tersstruktur innerhalb des Notarberufs zu erreichen. Rechtsuchenden sollten Notare unter-
schiedlichen Lebensalters zur Verfügung stehen, die aufgrund der Anzahl und Art ihrer
Amtsgeschäfte auf allen Gebieten des Notariats über ein Mindestmaß an Berufserfahrung
verfügten.

5. a) In Deutschland waren zum 1. Januar 2025 insgesamt 6.346 Notare bestellt, davon
1.700 hauptberufliche Notare und 4.646 Anwaltsnotare. Die Zahl der hauptberuflichen No-
tare ist weitgehend stabil. Zum 1. Januar 2012 betrug sie 1.535, zum 1. Januar 2018 1.719,
wobei der zwischenzeitliche Anstieg darauf beruht, dass rund 300 baden-württembergi-
sche Notare im Landesdienst zum 1. Januar 2018 kraft Gesetzes zu hauptberuflichen Nota-
ren bestellt wurden (vgl. § 114 Abs. 2 BNotO). Die Zahl der Anwaltsnotare ist hingegen
deutlich rückläufig. Zum 1. Januar 2012 waren 6.122 und zum 1. Januar 2018 5.460 be-
stellt; derzeit (siehe zuvor) sind es noch 4.646 Anwaltsnotare.

b) Von den hauptberuflichen Notaren zählten im Jahr 2024 rund 23 % zur Altersgruppe
der Sechzig- bis Neunundsechzigjährigen, 32 % zur Gruppe der Fünfzig- bis Neunundfünf-
zigjährigen, 31 % zur Gruppe der Vierzig- bis Neunundvierzigjährigen, und 14 % waren jün-
ger als vierzig Jahre. Bei den Anwaltsnotaren gehörten rund 31 % zur Gruppe der Sechzig-
bis Neunundsechzigjährigen, 35 % zur Gruppe der Fünfzig- bis Neunundfünfzigjährigen,
28 % zur Gruppe der Vierzig- bis Neunundvierzigjährigen, und 5 % waren jünger als vierzig
Jahre.

c) Die Bewerberlage im Notariat unterscheidet sich nach den Berufsausübungsformen.

aa) Im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist maßgeblich auf die Zahl der Bewerbun-
gen für den notariellen Anwärterdienst abzustellen. Insoweit besteht fast flächendeckend
ein Bewerberüberhang. In mehreren Ländern des hauptberuflichen Notariats übersteigen
die Bewerberzahlen die Zahl der ausgeschriebenen Stellen für Notarassessoren sogar ganz
erheblich, etwa in Hamburg, wo im Jahr 2024 auf drei Stellen 54 Bewerber entfielen. An-
ders ist die Lage zum Teil in Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, wo die
Bewerberzahlen rückläufig sind und zuletzt in einzelnen Jahren die Zahl der Bewerber die
Zahl der ausgeschriebenen Stellen nicht mehr erreichte.

bb) Im Anwaltsnotariat bleibt die Zahl der Bewerbungen seit Jahren erheblich hinter der
Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen zurück. Bereits im Jahr 2012 bestand in der Mehr-
zahl der Oberlandesgerichtsbezirke des Anwaltsnotariats ein Bewerbermangel.

In den Folgejahren verstetigte und intensivierte sich dieser Mangel, so dass er sich in den
Jahren 2022 und 2023 nahezu flächendeckend in allen Oberlandesgerichtsbezirken des
Anwaltsnotariats fand, von einzelnen örtlichen Ausnahmen wie dem Amtsgerichtsbezirk
Frankfurt am Main und – im Jahr 2023 – dem Bezirk des Kammergerichts Berlin abgesehen.
Im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm entfielen im Jahr 2022 auf 322 ausgeschriebene Stel-
len 53 Bewerbungen und im Jahr 2023 auf 68 Stellen 40 Bewerbungen.

Im Jahr 2024 war der Bewerbermangel weiterhin zu beobachten, so in den Oberlandes-
gerichtsbezirken Braunschweig (67 ausgeschriebene Stellen, sechs Bewerbungen), Bre-
men (fünf Stellen, zwei Bewerbungen), Celle (98 Stellen, 37 Bewerbungen), Frankfurt am
Main (157 Stellen, 48 Bewerbungen), Oldenburg (63 Stellen, 23 Bewerbungen) und
Schleswig (112 Stellen, 25 Bewerbungen). Einen Sonderfall bildete erneut der Amtsge-
richtsbezirk Frankfurt am Main (acht Stellen, 21 Bewerbungen). Im Oberlandesgerichtsbe-
zirk Hamm entfielen auf 18 Stellen 16 Bewerbungen, so dass der Mangel weniger gravie-
rend war; hier wirkte sich möglicherweise aus, dass die Landesjustizverwaltung zuvor die
Bedürfniszahl angehoben hatte. Im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf – soweit dort das
Anwaltsnotariat besteht – überstieg die Zahl der Bewerbungen mit sieben die Zahl der Stel-
len mit zwei. Im Bezirk des Kammergerichts waren im Jahr 2024 keine Notarstellen ausge-
schrieben.

1. Der im Jahr 1953 geborene Beschwerdeführer ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen. Im Jahr 1992 wurde er als Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Be-
ruf des Rechtsanwalts (Anwaltsnotar) bestellt. Ihm wurde ein Amtssitz in Dinslaken im Be-
zirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugewiesen. Sein Notaramt ist durch Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres mit Ablauf des
30. November 2023 erloschen. Inzwischen ist der Beschwerdeführer zum ständigen Notar-
vertreter einer Anwaltsnotarin bestellt worden, deren Sozius als Rechtsanwalt er ist.

2. a) Im Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Köln eine berufs-
gerichtliche Klage gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Aufsichts-
behörde erhoben. Er hat beantragt festzustellen, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen
der Altersgrenze erlösche. Die gesetzliche Altersgrenze verstoße gegen Art. 21 Abs. 1 GRCh
sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 1, Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie
2000/78/EG. Sie sei wegen eines inzwischen eingetretenen Mangels an Bewerbern für No-
tariatsstellen nicht mehr erforderlich und damit nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesge-
richt Köln hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2022 als unbegründet abgewiesen.
b) Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof
mit Urteil vom 7. August 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er insbesondere das
Folgende ausgeführt:

Die Altersgrenze sei nach ständiger Rechtsprechung sowohl mit Verfassungsrecht als
auch mit Art. 21 Abs. 1 GRCh und der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, im Anwaltsnotariat sei die Erforderlichkeit der Altersgrenze wegen eines
demographisch bedingten Nachwuchsmangels zwischenzeitlich entfallen, so dass die Al-
tersgrenze jetzt eine unzulässige Diskriminierung bewirke, greife nicht durch. Die Rege-
lung führe zwar zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 a) der Richtlinie. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch
gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt.

Die Altersgrenze verfolge das legitime beschäftigungspolitische Ziel, im Interesse einer
funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs
zu erreichen. In der Absicht, der Gefahr einer Überalterung des Notarberufs zu begegnen,
stecke auch der Gedanke, jüngeren Bewerbern den Zugang zum Notaramt zu erleichtern.
Auch solle durch die Altersgrenze eine ausreichende Fluktuation im Interesse der berufli-
chen Perspektive der jüngeren Bewerber sichergestellt werden.

Die Altersgrenze sei zur Erreichung dieses Ziels nach wie vor erforderlich. In tatsächlicher
Hinsicht habe ein vom Senat eingeholtes Gutachten der Bundesnotarkammer zwar erge-
ben, dass im Anwaltsnotariat ein teils deutlicher Bewerbermangel festzustellen sei, wäh-
rend im hauptberuflichen Notariat ein Bewerberüberhang bestehe. Die Erforderlichkeit
der Altersgrenze hänge im Anwaltsnotariat allerdings nicht vom Vorliegen eines Bewer-
berüberhangs ab. Vielmehr sei es gerade bei nicht ausreichender Bewerberzahl erforder-
lich, dass weiterhin lebensältere Notare aus dem Nebenberuf ausschieden, um die Berufs-
chancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen und eine Überalterung des Be-
rufsstandes zu verhindern. Nur wenn lebensältere Notare aus dem Notarberuf ausschie-
den, hätten jüngere Notare eine hinreichende Aussicht auf ein angemessenes Urkunden-
und Gebührenaufkommen und nähmen die erheblichen persönlichen und finanziellen Be-
lastungen auf sich, die mit dem Berufseintritt verbunden seien. Dies gelte insbesondere
deshalb, weil der Bewerbermangel keine demographischen Ursachen habe, sondern
strukturell bedingt sei, nämlich durch den hohen persönlichen und finanziellen Aufwand
für das Ablegen der notariellen Fachprüfung und durch die hohen Kosten für die Einrich-
tung einer Geschäftsstelle. Der Gesetzgeber habe seinen – ihm vom Gerichtshof der Euro-
päischen Union zugebilligten – weiten Ermessens-, Beurteilungs- und Prognosespielraum
nicht überschritten.

Die Altersgrenze sei auch zur Erreichung des Ziels angemessen. Ein angemessener Inte-
ressenausgleich werde dadurch gewährleistet, dass die Altersgrenze für Notare über den
Pensionsaltersgrenzen für Beamte und Richter liege. Auch sei das Anwaltsnotariat nur ein
„Nebenberuf“. Der Beschwerdeführer sei nicht gehindert, als Rechtsanwalt, Notarvertreter
oder Notariatsverwalter tätig zu sein. Eine Altersgrenze, die nur Notare mit geringen Beur-
kundungszahlen ausscheiden lasse, sei nach den oben aufgeführten Erwägungen kein ge-
eignetes milderes Mittel.

Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach
Art. 267 AEUV bestehe kein Anlass. Der Streitfall werfe keine neuen Fragen zur Auslegung
der Richtlinie 2000/78/EG auf. Die Grundsätze seien in ständiger Rechtsprechung des Ge-
richtshofs geklärt. Ein Vorabentscheidungsverfahren sei auch im Hinblick auf die Einholung
des Gutachtens der Bundesnotarkammer durch den Senat nicht erforderlich. Der Beklagte
sei seiner Darlegungslast nachgekommen. Sein Verweis auf die Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Rechtfertigung der Altersgrenze
sei ausreichend gewesen.

c) Die auf das Urteil hin erhobene Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof mit Be-
schluss vom 13. November 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat habe den ge-
samten Vortrag des Beschwerdeführers auch zum „Schrumpfen und Vergreisen“ der An-
waltschaft zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, jedoch nach Beweisaufnahme
anders bewertet. Das stelle keine Gehörsverletzung dar. Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers liege auch keine Überraschungsentscheidung vor, da die Problematik des
hohen Aufwands für den Berufseintritt in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert
worden sei.

d) Die gegen das Urteil mit der Begründung erhobene Nichtigkeitsklage, der Bundesge-
richtshof sei seiner Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV willkürlich nicht nachgekom-
men, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juli 2024 als unzulässig verworfen.
Die Nichtigkeitsklage sei auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt und diene nicht
dazu, eine – wie im vorliegenden Fall – vom Gericht des Ausgangsverfahrens in Kenntnis
der Problematik bereits beantwortete Rechtsfrage erneut zu überprüfen.

3. Der Beschwerdeführer richtet seine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das
Urteil und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sowie gegen das Urteil des Oberlandes-
gerichts Köln. Mittelbar wendet er sich gegen § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar
durch die Urteile des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Köln sowie mittelbar
durch § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO. Die Altersgrenze sei aufgrund der seit Inkrafttre-
ten der Norm geänderten Faktenlage für das Anwaltsnotariat mittlerweile unverhältnis-
mäßig. Zwar diene sie dem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, im Interesse funkti-
onstüchtiger Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs zu er-
reichen. Aufgrund der beschränkten Anzahl an Notarstellen könnten lebensjüngere Bewer-
ber nur im Rahmen freiwerdender Notarstellen Berücksichtigung finden. Doch sei die Al-
tersgrenze zur Erreichung dieser Ziele nicht mehr erforderlich und angemessen. Im An-
waltsnotariat gebe es keinen Bewerberüberhang mehr. Dabei könne dahinstehen, ob die
Gründe hierfür im demographischen Wandel oder den geänderten Zulassungsvorausset-
zungen lägen. Jedenfalls sei die Altersgrenze nicht mehr erforderlich, um lebensjüngeren
Anwaltsnotaren den Zugang zum Beruf zu ermöglichen und dadurch Generationengerech-
tigkeit herzustellen. Dem Argument des Bundesgerichtshofs, das Ausscheiden lebensälte-
rer Notare sei erforderlich, damit lebensjüngere Notare eine hinreichende Aussicht auf ein
angemessenes Urkunden- und Gebührenaufkommen hätten, könne nicht gefolgt werden.

Denn erfolgte Stellenausschreibungen seien das Ergebnis der Berechnung von Bedürfnis-
zahlen, die das wirtschaftliche Überleben und die Selbständigkeit jeder ausgeschriebenen
Notariatsstelle sicherstelle. Die Altersgrenze sei ursprünglich geschaffen worden, um der
nachfolgenden Generation einen Zugang zum Markt zu eröffnen, nicht damit die lebensäl-
tere Generation der jüngeren Generation diesen Markt vollständig überlasse.

Weiter sieht sich der Beschwerdeführer – entsprechend seinen Ausführungen zu Art. 12
Abs. 1 GG – in seinen Rechten aus Art. 15 Abs. 1 GRCh, hilfsweise aus Art. 16 GRCh verletzt.
Darüber hinaus verstießen die hier angegriffenen Urteile sowie die gesetzliche Regelung
gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das in Art. 21 Abs. 1 GRCh verbürgt
sei und durch die Richtlinie 2000/78/EG im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkreti-
siert werde. Aufgrund seines Lebensalters erfahre er eine ungerechtfertigte Ungleichbe-
handlung.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs verletze ihn auch in seinem Recht auf den gesetzlichen
Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof hätte gemäß Art. 267 Abs. 3
AEUV ein Vorabentscheidungsverfahren durchführen müssen. Dem Gerichtshof der Europä-
ischen Union wäre insbesondere die Frage vorzulegen gewesen, ob Art. 21 GRCh und Art. 6
Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einer zwingenden Altersgrenze entgegenstünden, wenn
ausgeschriebene Stellen mangels einer hinreichenden Anzahl von Bewerbern unbesetzt
blieben. Der Bundesgerichtshof habe insoweit willkürlich angenommen, die Rechtslage
sei von vornherein eindeutig („acte clair“), was jedoch nicht zutreffe. Auch hätte der Bun-
desgerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen müssen, ob der Senat – mit Blick
auf die Beweislastregelung des Art. 10 der Richtlinie 2000/78/EG – ein Sachverständigen-
gutachten der Bundesnotarkammer habe einholen dürfen.

Ferner sei er durch das Urteil des Bundesgerichtshofs in seinem Recht auf rechtliches Ge-
hör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sein umfangreiches Vorbringen zum demographischen
Wandel in der Anwaltschaft, namentlich zu ihrem „Schrumpfen und Vergreisen“, habe der
Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt. Dieser habe zwar Ausführungen zum demographi-
schen Wandel gemacht, sich jedoch nicht mit den vorgelegten Daten und Quellen aus-
einandergesetzt. Außerdem handele es sich bei dem Urteil um eine verfassungswidrige
Überraschungsentscheidung, da der Bundesgerichtshof unerwartet angenommen habe,
jüngere Notare hätten nur dann eine hinreichende Aussicht auf ein angemessenes Urkun-
den- und Gebührenaufkommen, wenn lebensältere Notare aus dem Notarberuf ausschie-
den und Marktanteile frei würden. Hiermit habe er, der Beschwerdeführer, nicht rechnen
müssen.

Die Rügen der Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
und Art. 103 Abs. 1 GG erstreckt der Beschwerdeführer auch auf das Urteil des Oberlandes-
gerichts Köln. Hinsichtlich der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2023
und vom 24. Juli 2024 sieht er schließlich ebenfalls Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Der Beschwerdeführer hat mit der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG mit dem Inhalt verbunden, dass das Erlö-
schen seines Amtes als Anwaltsnotar bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auf-
geschoben werde. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
Antrag mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer
keine Gründe von ganz besonderem Gewicht substantiiert dargelegt habe, die die Ausset-
zung eines Gesetzes rechtfertigten.

Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, alle Landesregierungen,
der Bundesgerichtshof, der Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie – als sachkundige
Dritte im Sinne des § 27a BVerfGG – die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die Bundes-
notarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, das Institut für Anwaltsrecht der Univer-
sität zu Köln, der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland e.V., der Deut-
sche Anwaltverein e.V., die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie e.V., der
Deutsche Notarverein e.V., das Deutsche Zentrum für Altersfragen e.V. und die Verbraucher-
zentrale Bundesverband e.V. haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Senat
hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bestimmten Äußerungsberechtigten
und sachkundigen Dritten einen Katalog an Tatsachenfragen übermittelt. Geäußert haben
sich die Folgenden:

1. Das Bundesministerium der Justiz, das im Namen der Bundesregierung Stellung ge-
nommen hat, hält die Altersgrenze weiterhin für verfassungskonform. Diese sei nach wie
vor geeignet und erforderlich, um die mit ihr verfolgten Ziele – die gleichmäßige Abde-
ckung aller Altersgruppen durch die Berufsträger und die gerechte Verteilung der Berufs-
chancen – zu erreichen. Die Altersgrenze habe im Anwaltsnotariat die angestrebte geord-
nete Altersstruktur erreicht. Es bestehe eine Gleichverteilung von Anwaltsnotaren in den
verschiedenen Altersgruppen. Die Wirksamkeit der Altersgrenze zeige insbesondere die Si-
tuation in den neuen Bundesländern. Dort sei sie erst im Jahr 1998 mit einer Übergangsfrist
von zwölf Jahren eingeführt worden. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2010 sei
das dortige hauptberufliche Notariat überaltert gewesen.

Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bewerbermangel gebe es tatsächlich
nicht. Der von den Ländern vorrangig anhand der Bedürfniszahlen ermittelte Bedarf an
Notarstellen spiegele nicht den „Realbedarf“ wider; dieser sei geringer. Denn die Bedürf-
niszahlen seien seit langer Zeit nicht an den Umstand angepasst worden, dass die
tatsächlich erledigten Urkundsgeschäfte je Anwaltsnotariat in den letzten Jahren gestie-
gen seien, Anwaltsnotare also mittlerweile mehr Urkundsgeschäfte erledigten. Durch ge-
stiegene Anforderungen an den Notarberuf bilde dieser für Anwaltsnotare sehr viel häufi-
ger als in der Vergangenheit den tatsächlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Dies führe im
Durchschnitt zu höheren Urkundszahlen je Anwaltsnotar als zuvor. Zudem gebe es immer
wieder Notare, die deutlich überdurchschnittliche Urkundsaufkommen vorwiesen. Ohne
eine Anpassung der Bedürfniszahlen werde ein tatsächlich zu hoher Stellenbedarf ausge-
wiesen. In Nordrhein-Westfalen und Berlin sei daher bereits eine solche Anpassung erfolgt.
Mit dem scheinbaren Stellenbedarf sei auch der entsprechend scheinbare Bewerberman-
gel verschwunden. Für die anhand des „Realbedarfs“ ausgeschriebenen Stellen gebe es
genügend Bewerber.

Im Übrigen sei der Rückgang der Bewerberzahlen für das Anwaltsnotariat nicht auf de-
mographische, sondern auf strukturelle Ursachen zurückzuführen, namentlich auf die zeit-
und kostenintensive notarielle Fachprüfung sowie die gestiegenen fachlichen und wirt-
schaftlichen Anforderungen an Einrichtung, Ausstattung und Führung eines Notariats.

2. Die Bayerische und Sächsische Staatsregierung sind übereinstimmend der Ansicht, die
Altersgrenze sei mit dem deutschen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht vereinbar, da
der Eingriff in die Grundrechte der Berufsträger gerechtfertigt sei. Die Argumentation des
Beschwerdeführers sei auf das hauptberufliche Notariat nicht übertragbar, weil hier durch-
gängig ein erheblicher Bewerberüberhang bestehe.

Die Altersgrenze sei im Übrigen für eine geordnete Bedarfsplanung zwingend erforder-
lich. Dies betreffe gerade das hauptberufliche Notariat, weil hier die Anzahl der eingestell-
ten Notarassessoren von der Erwartung der zu besetzenden Notarstellen abhänge. Ohne
eine Altersgrenze könne die Justizverwaltung den Nachwuchsbedarf nur schwer absehen.
Die Sächsische Staatsregierung verweist zudem auf Erfahrungen im Freistaat Sachsen.
Ohne Altersgrenze sei es von 1997 bis 2010 zu einem deutlichen Überhang an Notarasses-
soren gekommen. Deren Wartezeit bis zu einer Bestellung habe sich damals auf sieben bis
zwölf Jahre belaufen. Die Einführung der Altersgrenze, deren Effekte aufgrund der Über-
gangsregelung erst im Jahr 2010 eingetreten seien, habe zur Planbarkeit und zu einer er-
heblichen Konsolidierung der Notariatsstrukturen beigetragen.

Die Bayerische Staatsregierung meint darüber hinaus, die Altersgrenze berücksichtige
auch angemessen die mit zunehmendem Lebensalter abnehmende Leistungsfähigkeit so-
wie das höhere Risiko gesundheitsbedingter Ausfälle.

3. Mehrere Landesregierungen von Ländern mit Anwaltsnotariat haben sich auf den Fra-
genkatalog des Senats hin speziell zum Rückgang der Bewerberzahlen geäußert. Genannt
werden als mögliche Ursachen ebenfalls der Vorbereitungsaufwand für die notarielle
Fachprüfung als Hemmnis, sich für den Beruf als Anwaltsnotar zu entscheiden (Nordrhein-
Westfalen, Schleswig-Holstein), sowie die gestiegenen Anforderungen an die notarielle
Tätigkeit, etwa im Hinblick auf die zunehmende Regulierungsdichte und die Digitalisie-
rung, ferner die Schwierigkeit, geeignetes Fachpersonal zu gewinnen (Nordrhein-Westfa-
len, Bremen). Die Hessische Landesregierung hat mitgeteilt, insoweit über keine belastba-
ren Erkenntnisse zu verfügen.

4. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für
unbegründet und verneint insbesondere die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrech-
ten durch den Bundesgerichtshof.

5. Die Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer und die angefragten Be-
rufsverbände – der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland, der Deutsche
Anwaltverein und der Deutsche Notarverein – nehmen übereinstimmend die Verfassungs-
konformität der Altersgrenze an und sprechen sich für ihre Beibehaltung aus.

a) Die Bundesnotarkammer hat dazu ein Rechtsgutachten vorgelegt, das sich insbeson-
dere mit der Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit befasst. Legitimer Zweck der
Altersgrenze sei die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Eröffnung von Berufszu-
gangschancen für den Nachwuchs. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sei in zahlrei-
che Unteraspekte aufzufächern. Dazu zähle auch der Schutz der Allgemeinheit vor Gefah-
ren durch nicht mehr leistungsfähige Amtsträger. Das Anliegen, mittels Altersgrenzen die
Leistungsfähigkeit der Amtsträger zu gewährleisten, sei im Notariat von besonderer Be-
deutung. Das Berufsbild des Notars setze bei typisierter Betrachtung eine erhöhte Leis-
tungsfähigkeit voraus, und zwar mit Blick auf die zahlreichen Amtspflichten des Notars, die
zunehmende Komplexität des anwendbaren materiellen Rechts und die Digitalisierung
der Berufspraxis. Es erscheine plausibel, dass mit zunehmendem Lebensalter die Leistungs-
fähigkeit abnehme. Daher bestehe ein Bedürfnis nach Altersgrenzen.

b) Ähnlich argumentiert der Deutsche Notarverein. Eine Altersgrenze für Notare stelle
sicher, dass nur Personen im Amt blieben, die den hohen Anforderungen an Präzision und
Fachwissen vollumfänglich gerecht würden.

c) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt unter anderem hervor, die Altersgrenze ge-
währleiste eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Generationen. So profitier-
ten ältere Notare von der wirtschaftlichen Sicherheit, die mit der Begrenzung der Zahl der
Notarstellen einhergehe. Im Gegenzug erscheine es angemessen, eine Notarstelle nach
Durchlaufen eines regulär langen Berufslebens zu Gunsten nachfolgender Generationen
räumen zu müssen. Ohne Altersgrenze überalterte das Notariat auch zunehmend und ent-
fernte sich von gesellschaftlichen Realitäten.

d) Nach Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins ist für die rechtliche Beurteilung der
Altersgrenze insbesondere die Nähe des Notarberufs zum öffentlichen Dienst wesentlich.
Weil Notare einen staatlich gebundenen Beruf ausübten, nämlich Staatsaufgaben im Be-
reich der vorsorgenden Rechtspflege wahrnähmen, müssten sie hinnehmen, dass in Anleh-
nung an Art. 33 Abs. 5 GG Sonderregelungen den Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückdräng-
ten. Diesen Gesichtspunkt stellt auch der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien heraus,
der überdies darauf hinweist, der Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG werde
dadurch abgemildert, dass die Betroffenen nach ihrem Ausscheiden aus dem Notarberuf
als Rechtsanwalt und als Notarvertreter tätig werden dürften.

6. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sieht die Verfassungsbeschwerde hingegen
als begründet an. Überwiegende Gründe sprächen gegen die Vereinbarkeit der Alters-
grenze für Notare mit den Gleichheitsrechten, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1
GRCh in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Altersgrenze bewirke
eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, die nicht gerechtfertigt sei. Das Ziel, im Inte-
resse einer funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur zu erreichen, sei
zwar ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
2000/78/EG. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union habe die Erleichterung des Ge-
nerationswechsels und die Verjüngung des Berufsstands immer wieder als legitime Ziele
für Altersgrenzen anerkannt. Doch seien Altersgrenzen in Frage zu stellen, wenn – wie
hier – im betroffenen Berufsfeld Stellen unbesetzt blieben. Ein Nachrücken der jüngeren
Generation erscheine damit auch unabhängig von einer Altersgrenze möglich. Die Argu-
mentation des Bundesgerichtshofs zum erforderlichen Freiwerden von Urkunden- und Ge-
bührenaufkommen überzeuge demgegenüber nicht. Diese Anreizwirkung der Alters-
grenze sei nicht belegt und angesichts des konstanten Bewerberrückgangs im Anwaltsno-
tariat nicht plausibel.

Altersgrenzen bärgen zudem komplexe und besondere Diskriminierungsrisiken. Zwar
komme der Gesetzgebung ein Ermessensspielraum zu, der es erlaube, pauschalisierend in
bestimmten Lebensbereichen an eine Altersgrenze anzuknüpfen. Im Rahmen der Ange-
messenheit solcher Altersgrenzen gelte es aber zu berücksichtigen, dass diese auf mitunter
unbewussten, wirkmächtigen negativen Altersbildern beruhten und solche Bilder bestäti-
gen und verfestigen könnten. Die Altersforschung zeige, die individuellen Unterschiede in
der Leistungsfähigkeit seien im Alter derart groß, dass die Verallgemeinerung durch Alters-
grenzen weitergehend als bisher in Frage gestellt werden müsse. So habe die zuneh-
mende Lebenserwartung nicht nur das Leben verlängert, sondern auch das körperliche und
geistige Befinden von Senioren gesteigert. Demgegenüber drohten Altersgrenzen, auf Ste-
reotype und Vorurteile zu rekurrieren oder diese zu verfestigen.

7. Das Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln hat statistische Daten zum Notar-
und Rechtsanwaltsberuf übermittelt und sich zu möglichen Ursachen des Rückgangs der
Bewerberzahl für das Anwaltsnotariat aus berufswissenschaftlicher Perspektive geäußert.

8. Das Deutsche Zentrum für Altersfragen und die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie
und Geriatrie haben auf Anfrage des Senats zur Entwicklung der Berufsfähigkeit im höhe-
ren Alter und zur Begründbarkeit von starren Altersgrenzen aus alternswissenschaftlicher
Sicht Stellung genommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache am 25. März 2025 mündlich verhandelt. Der
Beschwerdeführer hat sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Geäußert haben
sich ferner die Bundesregierung, die niedersächsische Landesregierung und der Beklagte
des Ausgangsverfahrens. Als sachkundige Dritte haben die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes, die Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Notar-
verein, der Deutsche Anwaltverein, das Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln,
das Deutsche Zentrum für Altersfragen sowie die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie
und Geriatrie Stellung genommen.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich mit der Rüge einer Verletzung
von Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August
2023 und mittelbar gegen § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO richtet; hinsichtlich der übri-
gen Grundrechtsrügen fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerdebe-
fugnis. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, soweit sie sich gegen das Ur-
teil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 sowie gegen die Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs vom 13. November 2023 und vom 24. Juli 2024 wendet.

Neben den unmittelbar angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des
Oberlandesgerichts Köln ist mittelbarer Beschwerdegegenstand die Regelung der Alters-
grenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO, jedoch nur insoweit, als sie auf Anwaltsno-
tare anwendbar ist (1). Die Regelung ist entsprechend teilbar (2).

1. Die Beschränkung des mittelbaren Beschwerdegegenstands ergibt sich daraus, dass
der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Regelung ausdrücklich nur für das An-
waltsnotariat rügt, indem er ihre partielle Unwirksamkeit bezogen auf die Gruppe der An-
waltsnotare geltend macht.

2. Diese Beschränkung ist auch möglich, denn die Regelung ist hinsichtlich ihrer Anwend-
barkeit auf das hauptberufliche Notariat einerseits und das Anwaltsnotariat andererseits
teilbar.

a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rechtsnor-
men auch hinsichtlich nur bestimmter Anwendungsfälle für nichtig oder mit dem Grundge-
setz unvereinbar erklärt werden können (vgl. schon BVerfGE 12, 296; vgl. zu Art. 12 Abs. 1
GG etwa BVerfGE 117, 163). Ausgeschlossen ist eine solche qualitative Teilnichtigkeit be-
ziehungsweise Teilunvereinbarkeit nur, wenn sie zu einem Gesetz führt, das nicht aus sich
heraus verständlich ist und damit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
nicht genügt (vgl. BVerfGE 113, 273 <315f.>) oder die Fortgeltung einzelner Vorschriften
angesichts des einheitlichen gesetzgeberischen Regelungskonzepts nicht in Betracht
kommt (vgl. BVerfGE 111, 226 <273>).

b) Die Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO ist in der Weise teilbar, dass sie
nur für nichtig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden kann, soweit sie das
Anwaltsnotariat betrifft. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind dadurch nicht berührt, da
eindeutig zu bestimmen ist, welche Notare als Anwaltsnotare von einer Teilnichtigkeit
oder Teilunvereinbarkeit betroffen sind. Ebenso steht einer Teilbarkeit kein einheitliches
Regelungskonzept des Gesetzgebers entgegen. In der geschichtlichen Entwicklung des
Notarrechts war der Gesetzgeber zwar bestrebt, die Vielzahl regional unterschiedlicher
Notariatsverfassungen zu vereinheitlichen (vgl. nur Eschwey, in: ders., BeckOK BNotO,
Überblick Rn. 1 ff. (Aug. 2025)). Dementsprechend geht auch die Bundesnotarordnung von
einem einheitlichen Beruf des Notars aus. Vollständig vereinheitlicht hat der Gesetzgeber
jedoch nur die notarielle Amtsausübung als solche. Die Altersgrenze ist hingegen der äu-
ßeren Organisation des Notariats zuzurechnen, die für die beiden Berufsausübungsformen
in erheblichem Maße unterschiedlich ausgestaltet ist (vgl. Rn. 6 ff.).

Das Bundesverfassungsgericht ist für die Prüfung der mittelbar angegriffenen Vorschrif-
ten am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zuständig. Die Altersgrenze fällt zwar
in den Anwendungsbereich eines Rechtsakts der Europäischen Union, nämlich der Richtli-
nie 2000/78/EG, deren Zweck nach Art. 1 in der Bekämpfung berufsbezogener Diskriminie-
rungen unter anderem wegen des Alters liegt. Diese Richtlinie ist auch auf den Notarberuf
anwendbar (vgl. EuGH, Ministero della Giustizia, 03.06.2021, C-914/19, EU:C:2021:430).

Doch handelt es sich bei der Altersgrenze nicht um die Umsetzung zwingenden Unions-
rechts (vgl. zum Maßstab BVerfGE 155, 119 <162 ff. Rn. 83 ff.> – Bestandsdatenauskunft II;
156, 11 <35 ff. Rn. 63 ff.> – Antiterrordateigesetz II; 158, 170 <183 Rn. 23> – IT-Sicherheits-
lücken; 169, 332 <356 Rn. 53> – Bundeskriminalamtgesetz II). Die Regelung nach § 47 Nr. 2
Variante 1, § 48a BNotO setzt weder vollständig vereinheitlichendes Unionsrecht aufgrund
eines Umsetzungsauftrags um, noch dient sie der Anpassung an insoweit verbindliches
Unionsrecht. Die Richtlinie 2000/78/EG untersagt zwar Diskriminierungen wegen des Al-
ters. Sie verbietet aber weder berufsbezogene gesetzliche Altersgrenzen generell, noch
macht sie Vorgaben, Altersgrenzen einzuführen oder auf eine bestimmte Weise auszuge-
stalten. Vielmehr gewährt insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten
nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen weiten
Spielraum, Altersgrenzen für den Berufszugang und die Berufsausübung zu bestimmen
(vgl. EuGH, Fuchs und Köhler, 21.07.2011, C-159/10, C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 61; An-
waltsnotarin, 17.10.2024, C-408/23, EU:C:2024:901, Rn. 36).

Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, soweit er eine Verletzung seines Grund-
rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
7. August 2023 und mittelbar durch § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO rügt. Im Übrigen
genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen.

1. Die Beschwerdebefugnis setzt nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die
hinreichend begründete Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 140, 42 <54
Rn. 47>). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten nach dem
Grundgesetz als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den An-
forderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl.
BVerfGE 125, 39 <73>; 159, 355 <375 Rn. 25> – Bundesnotbremse II; 165, 1 <30 Rn. 38> –
Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).

Steht innerstaatliches Recht zur Überprüfung, das der Durchführung gestaltungsoffenen
Unionsrechts (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh) dient, kommt auch die Rüge der Verletzung von
Grundrechten der Grundrechtecharta in Betracht, wenn konkrete und hinreichende An-
haltspunkte vorliegen, dass anhand der Maßstäbe des Grundgesetzes das grundrechtliche
Schutzniveau des Unionsrechts ausnahmsweise nicht gewährleistet ist (vgl. dazu BVerfGE
152, 152 <169 f. Rn. 44, 179 ff. Rn. 63 ff.> – Recht auf Vergessen I; 155, 238 <306, Rn. 169> –
WindSeeG).

2. Ausgehend von diesen Maßstäben legt der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar,
durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2023 sowie durch den mittelbar
angegriffenen § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO in Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Insbe-
sondere zeigt er auf, weshalb der Eingriff nicht gerechtfertigt sei. Dabei weist er auf die
Möglichkeit hin, die Altersgrenze – abweichend von früherer Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts – mittlerweile als unverhältnismäßig einzustufen.

3. Im Übrigen sind die Rügen des Beschwerdeführers nicht hinreichend substantiiert und
damit unzulässig.

a) Hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgerichts Köln hat sich der Beschwerdeführer
nicht mit der Frage einer prozessualen Überholung (vgl. dazu BVerfGE 149, 293 <317>;
BVerfGK 10, 134 <138>) auseinandergesetzt. Es fehlt auch an einer näheren argumentati-
ven Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen und damit insgesamt an substan-
tiierten Ausführungen zur Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.

b) Ebenfalls nicht hinreichend substantiiert und damit unzulässig ist die gerügte Verlet-
zung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 GRCh durch die beiden Urteile und die gesetzliche Rege-
lung. Der Beschwerdeführer legt weder dar, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten für
die in Rede stehende Regelung bereits einen verbindlichen Rahmen vorgibt, der erkennbar
unter Beachtung der Unionsgrundrechte konkretisiert werden sollte, noch führt er Anhalts-
punkte an, aus denen sich ergibt, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts
allein durch eine Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes nicht gewährleistet wäre.
c) Auch eine mögliche Verletzung von Gleichheitsgrundrechten nach Art. 3 Abs. 1 GG,
Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 21 Abs. 1 GRCh durch die beiden Urteile und die gesetzliche
Regelung ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

aa) Die Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33
Abs. 2 GG beanstandet der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich. Seine Ausführungen zu
Art. 21 Abs. 1 GRCh vermögen auch der Sache nach die Rüge einer Verletzung dieses Rechts
nicht zu tragen. Zum Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fehlt es an der gebotenen argu-
mentativen Auseinandersetzung mit der nicht abschließend geklärten Frage, ob der ver-
fassungsrechtliche Begriff des öffentlichen Amtes auch das Notaramt einschließt (vgl.
BVerfGE 73, 280 <295 f.>; 80, 257 <268>; 110, 304 <320 f.>; vgl. zu den unterschiedlichen
Auffassungen in der Literatur z.B. – verneinend – Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz,
8. Aufl. 2024, Art. 33 Rn. 15 und – bejahend – Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 33
Rn. 23 (Oktober 2024)). Hierzu wie zur ebenfalls erörterungsbedürftigen Frage, ob Art. 33
Abs. 2 GG auch für das Ausscheiden aus dem Amt gilt (vgl. im Einzelnen Höfling, in: Bonner
Kommentar, Art. 33 Rn. 124 ff. (Okt. 2024)), ist aus der Beschwerdeschrift nichts abzuleiten.

bb) Die Ausführungen zum Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 GRCh genügen
gleichermaßen nicht den Darlegungsanforderungen, da sie sich auch insoweit nicht zu den
Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendung der Grundrechtecharta (vgl. Rn. 86) ver-
halten. Die Ausführungen tragen auch nicht die Rüge einer Verletzung des vom Beschwer-
deführer nicht ausdrücklich genannten allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine Ungleichbehandlung durch die Altersgrenze zeigt der Beschwerdeführer zwar auf.
Doch setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert mit den einschlägigen Maß-
stäben einer möglichen Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen auseinander (vgl.
BVerfGE 168, 1 <48 ff. Rn. 138 ff.> – Beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaf-
ten m.w.N.).

d) Unzulässig sind weiter die Rügen der Verletzung der Verfahrensgrundrechte aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Bundesgerichtshofs.

aa) Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter
nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung des Gerichts-
hofs der Europäischen Union nicht substantiiert gerügt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101
Abs 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte
daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 135, 155 <230 f.
Rn. 177>; 147, 364 <378 f. Rn. 37>; 149, 222 <284 Rn. 138>). Allerdings stellt nicht jede
Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft insoweit nur, ob die Ausle-
gung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich er-
scheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; 135, 155 <232
Rn. 180>). Ein zur Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führender Verfahrensfehler ist
nur gegeben, wenn die fachgerichtliche Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht
(vgl. BVerfGE 96, 68 <86>).

Der Beschwerdeführer zeigt eine willkürliche Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht
auf. Der Bundesgerichtshof hat in dem angegriffenen Urteil angenommen, dass sich die
von ihm zugrunde gelegten Zwecke der Altersgrenze im Rahmen der Auslegung des Be-
griffs des legitimen Ziels nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch den Gerichtshof
der Europäischen Union bewegen. Dass diese Annahme offensichtlich unhaltbar sei, legt
der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar. Soweit der Beschwerdeführer
meint, der Bundesgerichtshof hätte auch die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen müs-
sen, ob die Beweislastregelung des Art. 10 der Richtlinie 2000/78/EG der Einholung eines
Gutachtens der Bundesnotarkammer entgegenstehe, hat er jedenfalls nicht substantiiert
dargetan, dass das Urteil zu seinem Nachteil auf der unterlassenen Vorlage beruht.
bb) Eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht hinreichend sub-
stantiiert gerügt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 72, 119 <121>; 86, 133 <144 f.>; 115, 166
<180>; 163, 363 <444 f.>). Dass der Bundesgerichtshof die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu den demographischen Ursachen des Nachwuchsmangels im Anwaltsnotariat
nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, wird nicht anhand der Ur-
teilsgründe belegt. Der Beschwerdeführer trägt im Gegenteil selbst vor, der Bundesge-
richtshof habe sich mit der Frage befasst, ob der Bewerbermangel im Anwaltsnotariat de-
mographisch bedingt sei. Mit seiner Rüge der mangelnden inhaltlichen Auseinanderset-
zung mit den vorgelegten „Daten und Quellen“ macht der Beschwerdeführer der Sache
nach keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend, sondern setzt lediglich seine Bewer-
tung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des Bundesgerichtshofs.

Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung
auf (vgl. zum Maßstab BVerfGE 84, 188 <190>; 107, 395 <410>; 163, 363 <444 f.>). Den
Gründen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs über die Anhörungsrüge zufolge war die
Frage, welche Investitionen für den Aufbau eines Notariats erforderlich sind, in der münd-
lichen Verhandlung intensiv erörtert worden. Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Ab-
rede. Unabhängig davon hat er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, die Annahme
des Bundesgerichtshofs zur Wirkung der Altersgrenze durch das Freiwerden von Marktan-
teilen habe derart ferngelegen, dass ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter nicht mit ihr
habe zu rechnen brauchen.

e) Hinsichtlich der beiden angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs schließlich
fehlt es jeweils an einer näheren argumentativen Auseinandersetzung mit den Entschei-
dungsgründen und damit insgesamt an substantiierten Ausführungen zur Möglichkeit ei-
ner Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Ebenso fehlen Ausführungen zur Verletzung von Ver-
fahrensgrundrechten durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln.

1. Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Der Beschwerde-
führer hat den fachgerichtlichen Instanzenzug ordnungsgemäß durchlaufen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird darüber hinaus dem Grundsatz der materiellen Sub-
sidiarität gerecht.

Beschwerdeführende einer Verfassungsbeschwerde müssen, über die bloße formelle Er-
schöpfung des Rechtswegs hinaus, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach
Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die
geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängen-
den sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>;
129, 78 <92>; stRspr). Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens sind allerdings grund-
sätzlich nicht gehalten, verfassungsrechtliche Ausführungen zu machen, sofern nicht das
fachgerichtliche Verfahrensrecht rechtliche Darlegungen verlangt. Dementsprechend ob-
liegt es Beschwerdeführenden im Ausgangsverfahren einer Verfassungsbeschwerde ledig-
lich, den Sachverhalt so darzulegen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist;
diese ist dann von den Gerichten vorzunehmen. Beschwerdeführende müssen das fachge-
richtliche Verfahren nicht im Sinne eines vorgezogenen Verfassungsrechtsstreits führen
(vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff.>; 129, 78 <92 f.>). Etwas anderes kann in Fällen gelten, in
denen – wie vorliegend – bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen
verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn
verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden
(vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).

Weder die Beschwerdeschrift noch der Tatbestand des angegriffenen Urteils des Bundes-
gerichtshofs lassen erkennen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwer-
deführer im Ausgangsverfahren verfassungsrechtliche Erwägungen vorgetragen hat. Dies
ist hier allerdings unschädlich. Denn das Urteil beruhte nicht auf einem etwaigen Unterlas-
sen des Beschwerdeführers. Der Bundesgerichtshof hat sich ausweislich der Entschei-
dungsgründe mit der Vereinbarkeit der Regelungen nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO
mit dem Grundgesetz auseinandergesetzt. Er ist auf Grundlage seiner ständigen Rechtspre-
chung zu dem Schluss gekommen, die Altersgrenze sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts bestehen muss (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 159, 223
<272 Rn. 97 f.> – Bundesnotbremse I), ist gegeben. Insbesondere ist die unmittelbare Be-
schwer des Beschwerdeführers nicht deshalb entfallen, weil sein Notaramt mittlerweile
infolge Erreichens der Altersgrenze erloschen ist. Die Verfassungsbeschwerde hat sich
dadurch nicht in der Sache erledigt. Der Grundrechtseingriff wirkt fort, da die Regelung
nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO nicht nur das Amt erlöschen lässt, sondern zugleich
die Wiederbestellung des jeweiligen Notars sperrt (vgl. Baumann, in: Frenz/Miermeister,
BNotO, 6. Aufl. 2024, § 5 Rn. 23).

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Regelung
der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a
BNotO wendet. Diese ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit sie das Anwaltsnota-
riat betrifft. Sie greift unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Anwaltsnotare ein. Zu-
rückzuweisen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich unmittelbar gegen das Urteil
des Bundesgerichtshofs wendet, das auf der Regelung beruht. Es hat auf Grundlage der
getroffenen Fortgeltungsanordnung Bestand.

1. Art. 12 Abs. 1 GG ist ein einheitliches Grundrecht, das Wahl und Ausübung des Berufs
schützt (vgl. BVerfGE 7, 377 <400 f.>; 161, 63 <89> – Windenergie-Beteiligungsgesellschaf-
ten). Die Berufsfreiheit umfasst eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Per-
sönlichkeit bezogene Dimension (vgl. BVerfGE 7, 377 <397>; vgl. auch BVerfGE 50, 290
<362>; 110, 226 <251>). Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persön-
lichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhal-
tung. Die Gewährleistung zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung
ab (vgl. BVerfGE 163, 107 <134 Rn. 73> – Tierarztvorbehalt). Die Berufsfreiheit schützt zu-
dem die Ausübung von Nebenberufen (vgl. BVerfGE 110, 304 <321>) und umfasst auch
staatlich gebundene Berufe (BVerfGE 131, 130 <139>). Die Tätigkeit als Anwaltsnotar, die
gemäß § 3 Abs. 2 BNotO neben dem Beruf des Rechtsanwalts ausgeübt wird und staatlich
gebunden ist, fällt danach in den sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 131, 130 <139>).

2. Die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO greift in den Schutzbereich
ein. Sie beschränkt die Berufswahlfreiheit unmittelbar, indem die betroffenen Berufsträ-
ger von der weiteren Tätigkeit als Anwaltsnotar ausgeschlossen sind. Ihr Beruf ist kraft Ge-
setzes mit Erreichen der Altersgrenze beendet. Über eine Fortsetzung ihrer Notartätigkeit
können sie nicht selbst entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 -, juris, Rn. 5).

3. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG steht
unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 141, 82 <98 Rn. 47 m.w.N.>; 145,
20 <67 Rn. 121>; stRspr). Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt daher voraus, dass
die mittelbar angegriffene Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO formell und
materiell verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 163, 107 <136 Rn. 77>).

Zwar ist die angegriffene Regelung formell verfassungsgemäß, insbesondere nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG kompetenzgemäß erlassen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist je-
doch unverhältnismäßig und steht daher in materieller Hinsicht nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG
im Einklang, soweit die Regelung auf Anwaltsnotare anwendbar ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Gesetzgeber mit der angegrif-
fenen Regelung einen legitimen Zweck verfolgt, der Eingriff geeignet ist, den legitimen
Zweck zu erreichen, und nicht weiter geht, als es die Gemeinwohlbelange erfordern, also
auch sonst kein gleich wirksames, aber milderes Mittel besteht. Die Regelung darf die
Grundrechtsträger schließlich nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 141, 121 <133
Rn. 40>; 148, 40 <52 Rn. 30>; 155, 238 <278 Rn. 99>; 163, 107 <138 Rn. 83>). Auch eine
zunächst verfassungskonforme Regelung kann verfassungswidrig werden, wenn sich die
Verhältnisse dergestalt ändern, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht
mehr erfüllt werden (vgl. BVerfGE 132, 334 <358 Rn. 67>; 150, 1 <90 Rn. 176>; 158, 282
<346 Rn. 155, 366 Rn. 200).

Die mittelbar angegriffene Regelung in § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO ist danach un-
ter den heutigen Gegebenheiten nicht verfassungsgemäß. Die Altersgrenze des vollende-
ten siebzigsten Lebensjahres dient zwar legitimen Zwecken (a) und ist grundsätzlich noch
geeignet (b) und erforderlich (c), um diese Zwecke zu erreichen. Jedoch fehlt es an der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, weil sie unter den heutigen Rahmenbedingungen
die Grundrechtsträger unzumutbar belastet (d).

a) Die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO verfolgt verfassungsrechtlich
legitime Zwecke.

aa) Gesetzliche Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn
der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob dies der
Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Es ist dabei nicht auf
die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich
benannt hat (vgl. BVerfGE 159, 223 <298 Rn. 169> m.w.N.; 161, 163 <269 Rn. 291> – Erzie-
hungsaufwand; 163, 107 <138 Rn. 86>; 167, 163 <212 Rn. 115>). Der Normzweck ergibt
sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 150, 244
<276 Rn. 74>; 161, 63 <93 Rn. 57> – Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 167, 163
<212 Rn. 115> – Contergan II) und ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzes-
auslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmateria-
lien und ihrer Entstehungsgeschichte, der systematischen Stellung der Norm sowie nach
ihrem Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, son-
dern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 <212 f. Rn. 555>; 161, 63 <93 Rn. 57>). Insoweit sind
insbesondere, aber nicht ausschließlich, solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen
Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen oder
aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren von den am Gesetzgebungsverfahren beteilig-
ten Organen vorgebracht werden (vgl. BVerfGE 112, 226 <244>; 120, 82 <115>; 140, 65
<79 f. Rn. 33>; 163, 107 <139 Rn. 87>). Die Berücksichtigung unbenannter oder erst nach
Verabschiedung des Gesetzes objektiv hinzugetretener Zwecke findet allerdings dort ihre
Grenze, wo das eindeutige gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt
oder verfälscht würde (BVerfGE 167, 163 <212 Rn. 115>).

bb) Gemessen daran dient die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO legi-
timen Zwecken. Sie soll im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege eine geordnete Al-
tersstruktur innerhalb des Notarberufs erreichen (1), die Berufschancen zwischen den Ge-
nerationen gerecht verteilen (2) und die Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbe-
dingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren schützen (3). Kein Zweck der Alters-
grenze ist es hingegen, die Personalplanung der Landesjustizverwaltungen für das An-
waltsnotariat zu erleichtern (4).

(1) Die Festlegung eines Höchstalters für die Berufsausübung soll eine funktionstüchtige
Rechtspflege gewährleisten. Die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsaus-
schusses stellt insoweit die Gewährleistung einer geordneten Altersstruktur des Notariats
in den Vordergrund (vgl. BTDrucks 11/8307, S. 18). Diese bildet jedoch nicht schon für sich
genommen den Gesetzeszweck. Sie dient vielmehr als Mittel, um die Funktionstüchtigkeit
der vorsorgenden Rechtspflege zu gewährleisten. Rechtsuchenden sollen Notare unter-
schiedlichen Lebensalters zur Verfügung stehen, die aufgrund der Anzahl und Art ihrer
Amtsgeschäfte auf allen Gebieten des Notariats über ein Mindestmaß an Berufserfahrung
verfügen. Demgegenüber führte ein überaltertes Notariat dazu, dass den Rechtsuchenden
in zunehmendem Maße nur noch lebensältere Notare zur Verfügung stünden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 -, juris,
Rn. 7). Die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wäre dadurch in zweifa-
cher Hinsicht gefährdet. Einerseits wäre die Berufserfahrung der nachrückenden Amtsträ-
ger wegen ihrer späteren Zulassung geringer. Andererseits könnten Auftraggeber jeden-
falls nur unter erschwerten Bedingungen einen Notar einer von ihnen bevorzugten Alters-
gruppe mandatieren, selbst wenn das persönliche Vertrauen für das Mandat gerade auch
auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe beruht.

Die Altersgrenze steht insoweit in einem funktionellen Zusammenhang mit den weiteren
im Zuge der Novelle 1991 ins Gesetz gelangten altersbezogenen Vorschriften, nämlich der
Altersstrukturklausel nach § 4 Satz 2 BNotO und der Altersgrenze für die erstmalige Bestel-
lung zum Notar (heute § 5 Abs. 4 BNotO). Auch diese Vorschriften zielen auf eine geordnete
Altersstruktur des Notariats, wie § 4 Satz 2 BNotO im Wortlaut ausweist, und sollen der Ge-
fahr der Überalterung des Notarberufs begegnen (vgl. BTDrucks 11/6007, S. 10). Eine funk-
tionstüchtige Rechtspflege in dem Sinne zu gewährleisten, dass sowohl die größtmögliche
Vielfalt als auch ein Mindestmaß an Berufserfahrung der Träger des Notarberufs gesichert
sind, ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers.

(2) Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres ist ein Mittel, mit dem auch
eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen bezweckt wird
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2011 - 1 BvR
2870/10 -, juris, Rn. 13). Nach den Gesetzesmaterialien wollte der Gesetzgeber mit der No-
velle des Jahres 1991 zwar die Berufszugangsbestimmungen verschärfen, aber dennoch
den Notarberuf für jüngere Berufsträger offenhalten (BTDrucks 11/8307, S. 17). Hierin liegt
ein legitimer arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Zweck.

(3) Die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO verfolgt schließlich den legi-
timen Zweck, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leis-
tungsfähigkeit von Notaren zu schützen.

Zwar lassen die Gesetzesmaterialien ein entsprechendes Anliegen nicht erkennen. Im
Ausgangspunkt handelt es sich jedoch um einen sachlichen Zweck. Dem zugrunde liegt die
Annahme, dass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit zunehmendem Alter nachlässt.
Berufsträger höheren Alters können dadurch in ihrer ordnungsgemäßen Berufsausübung
beeinträchtigt sein und Rechtsgüter gefährden, die von der Berufstätigkeit betroffen sind.
Solchen Gefahren vorzubeugen, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als le-
gitimen Zweck gesetzlicher oder tariflicher Altersgrenzen für die Berufsausübung angese-
hen (vgl. BVerfGE 9, 338 <345> – Hebammen; 64, 72 <83> – Prüfingenieure; BVerfGK 4, 219
<221 f.> – Verkehrspiloten; 10, 227 <233> – Verkehrspiloten; BVerfG, Beschluss der

2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 u. a. -, juris, Rn. 30 – Ver-
tragsärzte).

Zu dieser Zweckbestimmung steht in rechtssystematischer Hinsicht nicht im Widerspruch,
dass die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO für Notarvertreter im Sinne
des § 39 BNotO und für Notariatsverwalter im Sinne des § 56 BNotO nicht gilt (vgl. BGH,
Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 -, MDR 2000, 1462 <1463>; Bosch, in: Eschwey,
BeckOK BNotO, § 56 Rn. 38 (Aug. 2025)). Denn diese Ämter stellen von Gesetzes wegen
weniger hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Berufsträger als das
Notaramt selbst. Der Notarvertreter wird lediglich in Vertretungsfällen tätig (vgl. § 39
BNotO). Der Notariatsverwalter nimmt das Amt nur vorübergehend wahr und wickelt re-
gelmäßig nur laufende Geschäfte ab (vgl. § 56 Abs. 1 und 2 BNotO). Dementsprechend sind
die Voraussetzungen einer Bestellung als Notarvertreter und Notariatsverwalter gegen-
über denjenigen einer Bestellung zum Notar insgesamt abgesenkt (vgl. § 39 Abs. 3 BNotO,
§ 56 Abs. 6 BNotO).

Ebenso wenig spricht gegen diese Zweckbestimmung, dass die Bundesnotarordnung
auch über einen rechtlichen Mechanismus verfügt, um die Rechtspflege vor im konkreten
Einzelfall nicht mehr leistungsfähigen Notaren zu schützen. Ein Notar kann zwar gemäß
§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO wegen Amtsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen seines Am-
tes enthoben werden. Dazu zählt auch die Amtsunfähigkeit aufgrund einer altersbeding-
ten allgemeinen Schwäche der Körper- oder Geisteskräfte (vgl. Bremkamp, in Frenz/Mier-
meister, BNotO, 6. Aufl. 2024, § 50 Rn. 73); auch ist eine vorläufige Amtsenthebung mög-
lich (vgl. § 54 BNotO). Eine solche anlassbezogene Regelung schließt aber den Zweck einer
weitergehenden typisierenden Regelung durch eine Altersgrenze rechtssystematisch nicht
aus.

Dem Zweck ist nicht deshalb die Legitimität abzusprechen, weil er die Gefahr einer ste-
reotypen Sicht auf das Alter birgt, wonach ältere Menschen generell als körperlich und kog-
nitiv weniger leistungsfähig eingestuft werden (vgl. dazu die Stellungnahme der Antidis-
kriminierungsstelle des Bundes, S. 10 ff.). Der Umstand, dass das Altern ein individueller
Prozess ist (vgl. Rn. 129 ff.), stellt nicht die Legitimität des Zwecks an sich, sondern allen-
falls Eignung, Erforderlichkeit oder Zumutbarkeit der Altersgrenze als Instrument in Frage.

(4) Kein Zweck der Altersgrenze ist es demgegenüber, die Personalplanung der Landes-
justizverwaltungen für das Anwaltsnotariat zu erleichtern. Dies wird zwar in einigen Stel-
lungnahmen angenommen. Aufgrund der Altersgrenze hätten die Justizverwaltungen
Kenntnis vom (spätesten) Zeitpunkt des Ausscheidens eines jeden Notars. Dies erleichtere
es, Notarstellen zeitnah nachzubesetzen. Doch ergibt sich zu einem solchen Zweck weder
etwas aus dem Wortlaut der Bundesnotarordnung noch aus den Gesetzesmaterialien. Auch
ist objektiv ein Bedürfnis für eine erleichterte Personalplanung nicht ersichtlich. Die
Tätigkeit der Justizverwaltung beschränkt sich im Anwaltsnotariat im Wesentlichen darauf,
in regelmäßigen Abständen gemäß § 4 BNotO den Bedarf für die Bestellung von Notaren
zu ermitteln und gegebenenfalls Notarstellen auszuschreiben. Beides ist unabhängig vom
Bestehen einer Altersgrenze erforderlich. Damit unterscheidet sich die Situation im An-
waltsnotariat von derjenigen des hauptberuflichen Notariats, wo bereits die Zahl der An-
wärterstellen (vgl. § 5a, § 7 BNotO) mit Blick auf die Zahl später frei werdender Notarstel-
len bemessen werden muss, sowie des öffentlichen Dienstes.

b) Die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO ist trotz veränderter tatsäch-
licher Rahmenbedingungen zur Erreichung der Gesetzeszwecke im verfassungsrechtlichen
Sinne noch geeignet. Insoweit genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den Ge-
setzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die
Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig
auswirkt (BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131>; 163, 107 <149 Rn. 111>; stRspr).

aa) Die Altersgrenze trägt zu einer geordneten Altersstruktur des Notariats im Interesse
funktionstüchtiger Rechtspflege und zur gerechten Verteilung der Berufschancen zwischen
den Generationen (vgl. Rn. 114) bei.

(1) Der gesetzlichen Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres liegt zu-
grunde, dass Berufsanwärtern der Berufseintritt grundsätzlich nur möglich ist, wenn und
soweit bestehende Notarstellen in ausreichender Zahl frei werden. Denn die Stellenzahl
ist gesetzlich kontingentiert, um das Entstehen wirtschaftlich nicht tragfähiger Zwergnota-
riate zu verhindern (vgl. § 4 BNotO). Die Altersgrenze forciert das Freiwerden von Stellen,
indem sie kontinuierlich das Ausscheiden lebensälterer Notare erzwingt und ihr Verweilen
im Beruf zeitlich begrenzt. Auf diese Weise kann sie lebensjüngeren Berufsanwärtern den
Zugang zum Notarberuf eröffnen und den Beruf verjüngen.

(2) Gewandelte tatsächliche Gegebenheiten, namentlich der mittlerweile eingetretene
Bewerbermangel im Anwaltsnotariat, schränken die Eignung der Altersgrenze im verfas-
sungsrechtlichen Sinne ein, heben sie aber nicht vollständig auf.

Der Gesetzgeber hatte mit der Einführung der Altersgrenze im Jahr 1991 auf eine Situa-
tion reagiert, in der die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte stark angestiegen war. Von
1980 bis 1990 hatte die Zahl der Rechtsanwälte von 36.077 auf 56.638 deutlich zugenom-
men. In der Folge stieg sie bis zum Jahr 2000 noch weiter auf 104.067 an. Angesichts des
flächendeckenden Überangebots an Bewerbern für das Anwaltsnotariat konnte die Alters-
grenze die Berufszugangsmöglichkeiten der jüngeren Berufsanwärter erheblich fördern.
Für jeden Notar, der aufgrund der Altersgrenze aus dem Beruf ausschied, rückte ein jünge-
rer Berufsträger nach. Damit korrespondierend waren potentielle Berufsanwärter darauf
angewiesen, dass lebensältere Notare mit dem vollendeten siebzigsten Lebensjahr den
Beruf verließen, um selbst die Chance zu erhalten, in den Beruf einzutreten.

Diese Situation hat sich grundlegend gewandelt. Die Gesamtzahl der Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte stagniert, die Zahl der niedergelassenen Rechtsanwälte ohne Zulas-
sung als Syndikusanwalt oder Doppelzulassung, die für das Anwaltsnotaramt allein in Be-
tracht kommen, ist deutlich rückläufig. In weiten Teilen des Anwaltsnotariats besteht ein
dauerhaftes Bewerberdefizit (vgl. Rn. 34 ff.).

Gleichwohl ist die vom Gesetzgeber ursprünglich angestrebte Wirkung der Altersgrenze
im Anwaltsnotariat nicht vollständig entfallen. Vielmehr zeigen sich deutliche regionale
Unterschiede. In den vom Bewerbermangel betroffenen Amtsgerichtsbezirken scheiden
Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze aus dem Amt, ohne dass jüngere Berufsan-
wärter in ausreichender Zahl nachrücken. Die ausgeschriebenen Stellen bleiben zu einem
erheblichen Anteil unbesetzt. Dementsprechend sind Anwärter für den Berufseintritt auch
nicht etwa mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit eines Anwaltsnotariats darauf angewiesen,
dass Stellen aufgrund der Altersgrenze freiwerden (näher dazu Rn. 170 ff.). In diesen Re-
gionen verfehlt die Altersgrenze damit ihren Zweck, durch freiwerdende Stellen im Inte-
resse funktionstüchtiger Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur zu erreichen und die
Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Demgegenüber stehen
wenige, meist großstädtisch geprägte Amtsgerichtsbezirke mit einem Überangebot an Be-
werbern. Hier trägt die Altersgrenze weiterhin zur Erreichung der gesetzgeberischen Zwe-
cke bei, eine funktionstüchtige Rechtspflege aufrechtzuerhalten und Berufschancen für
jüngere Berufsanwärter zu eröffnen. Die verbleibende Funktionsfähigkeit genügt, um ihre
verfassungsrechtliche Eignung zu bejahen.

bb) Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres ist auch noch geeignet,
die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit
von Notarinnen und Notaren zu schützen. Die heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des
Alters für die Berufstüchtigkeit schließen die Eignung nicht gänzlich aus. Nach den im Ver-
fahren eingeholten Stellungnahmen und den Ausführungen in der mündlichen Verhand-
lung stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

(1) Nach übereinstimmender Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie
und Geriatrie und des Deutschen Zentrums für Altersfragen in ihren Stellungnahmen ist der
kognitive Alterungsprozess ausweislich empirischer Studien stark individuell geprägt. Zwi-
schen dem Lebensalter und der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehen demnach keine
verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die in be-
sonderem Maße auf eine hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit angewiesen sind, so der Be-
ruf des Verkehrspiloten.

Denn mit zunehmendem Alter nehmen insbesondere kognitive Fähigkeiten ab, die auf
schnellerer Informationsverarbeitung beruhen, etwa das rasche Erkennen gefährlicher Si-
tuationen im Straßenverkehr und die darauf abgestimmte Entscheidungsfindung und
Handlungsumsetzung (sogenannte fluide Intelligenz, vgl. die Stellungnahme des Deut-
schen Zentrums für Altersfragen, Rn. 71), wobei die Abnahme bereits in der dritten Le-
bensdekade beginnen kann. Andere kognitive Kompetenzen hingegen sind weniger an-
fällig für altersbedingte Einbußen und können Einschränkungen bei der Verarbeitungsge-
schwindigkeit kompensieren. Die sogenannte kristalline Intelligenz bezieht sich auf er-
worbenes Wissen und umfasst Fähigkeiten und Kenntnisse, die stark auf Erfahrungen be-
ruhen und im Langzeitgedächtnis gespeichert sind. Nach der Studienlage nehmen Fähig-
keiten der kristallinen Intelligenz tendenziell bis ins fortgeschrittene Alter zu oder bleiben
zumindest stabil, wie das Deutsche Zentrum für Altersfragen ausgeführt hat. Dennoch be-
steht nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie unter
Berücksichtigung des Demenzrisikos bei etwa jeder sechsten bis achten Person über sieb-
zig Jahren Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der kognitiven Eignung zur Ausübung des
Notarberufs. Wenngleich dies dadurch relativiert wird, dass in die Gesamtbetrachtung auch
Personen mit nur leichten kognitiven Störungen eingehen, ist danach der Wert jedenfalls
nicht völlig zu vernachlässigen.

(2) Vor dem Hintergrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse ist die verfassungsrecht-
liche Eignung der Altersgrenze noch zu bejahen. Zwar handelt es sich bei ihr um ein grobes
Instrument, das in erheblichem Umfang Personen betrifft, bei denen keine Anhaltspunkte
für eine eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit vorliegen. Aus alternswissenschaft-
licher Sicht wird eine starre Altersgrenze daher auch nicht empfohlen. Gleichwohl kann die
Regelung den gesetzgeberischen Zweck fördern, indem sie auch die Berufsausübenden er-
fasst, die ab Vollendung ihres siebzigsten Lebensjahres altersbedingt nicht mehr in vollem
Umfang leistungsfähig sind.

c) Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres ist im verfassungsrechtli-
chen Sinne auch noch erforderlich, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen.
Grundrechtseingriffe dürfen nicht weiter gehen, als es der Schutz des Gemeinwohls er-
fordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohl-
ziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allge-
meinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnah-
men zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Ein in diesem
Sinne milderes Mittel ist vorliegend nicht verfügbar.

aa) Eine allgemein angehobene Altersgrenze – etwa auf das vollendete fünfundsieb-
zigste oder achtzigste Lebensjahr – stellt kein milderes Mittel zur Erreichung der verfolgten
Zwecke dar. Zwar griffe eine solche Regelung weniger stark in die Berufsfreiheit ein, doch
wäre sie hinsichtlich aller drei Zwecke nicht gleich wirksam. Ältere Anwaltsnotare schieden
erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Amt aus, wodurch sich die Zahl der für den Be-
rufsnachwuchs freiwerdenden Stellen jedenfalls in den Gebieten mit noch bestehendem
Bewerberüberhang merklich verringerte. Ebenso verringerte sich die Zahl der altersbe-
dingt nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Notare, die von der Regelung erfasst wer-
den.

bb) Im Ausgangspunkt Entsprechendes gilt, wenn die Altersgrenze nicht generell ange-
hoben, sondern das Fortbestehen der Bestellung über das siebzigste Lebensjahr hinaus an
die fortdauernde berufliche Leistungsfähigkeit des Anwaltsnotars geknüpft würde. Auch
eine solche Regelung führte zu einem weniger intensiven Grundrechtseingriff. Denn das
Erlöschen des Notaramts allein im Falle mangelnder Leistungsfähigkeit wiegt weniger
schwer als ein genereller Amtsverlust aufgrund einer starren Altersgrenze. Diese Einschät-
zung der Eingriffsintensität wird nicht deshalb entkräftet, weil die Leistungsfähigkeit re-
gelmäßig überprüft werden müsste.

Eine Leistungsfähigkeitsprüfung im Einzelfall wäre jedoch in ihrer Wirksamkeit nicht
gleichwertig, was die Zwecke der geordneten Altersstruktur im Interesse funktionstüchti-
ger Rechtspflege und der gerechten Verteilung der Berufschancen zwischen den Generati-
onen betrifft. Denn legt man die Stellungnahmen des Deutschen Zentrums für Altersfragen
und der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie zugrunde, wäre der Anteil
der altersbedingt nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Notare in der Altersgruppe ab
dem vollendeten siebzigsten Lebensjahr eher gering. Dementsprechend führte die Rege-
lung – ähnlich wie Maßnahmen nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO – voraussichtlich nur zum Aus-
scheiden einer relativ kleinen Zahl von Notaren. Dies verringerte die Zahl der freiwerden-
den Stellen im Vergleich zur jetzigen starren Altersgrenze.

Vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren
könnte die Regelung zwar zielgenauer schützen. Demgegenüber käme es jedoch zu einer
finanziellen Mehrbelastung der Allgemeinheit. Denn die regelmäßige Überprüfung der be-
ruflichen Leistungsfähigkeit älterer Anwaltsnotare wäre voraussichtlich mit einem nicht
unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.

cc) Eine örtliche Beschränkung der Altersgrenze auf solche Amtsgerichtsbezirke des An-
waltsnotariats, in denen ein Bewerberüberhang besteht, könnte an eine – inzwischen auf-
gehobene – sozialrechtliche Vorschrift anknüpfen, die regionale, bedarfsabhängige Aus-
nahmen von der Altersgrenze für Vertragsärzte vorsah (vgl. § 95 Abs. 7 SGB V in der Fassung
vom 22. Dezember 2006, BGBl I S. 3439). Sie stellt jedoch ebenfalls kein gleich wirksames
Mittel dar, das die Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stär-
ker belastet.

Die Eingriffsintensität wäre angesichts der kleineren Zahl Betroffener zwar geringer, da
die Altersgrenze nur noch in wenigen Regionen gölte. Dementsprechend wäre der Geset-
zeszweck des Schutzes vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähig-
keit von Notaren allerdings nur eingeschränkt zu verwirklichen, es sei denn, sie wäre mit
einer verpflichtenden Überprüfung der Leistungsfähigkeit verbunden. Hinsichtlich der
Zwecke der geordneten Altersstruktur im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege und
der gerechten Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen wäre die Rege-
lung zwar gleich wirksam. Es liegt aber im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, eine
solche Regelung als mit erhöhten Belastungen für Berufsträger, Rechtsuchende und Justiz-
verwaltung verbunden zu bewerten. Denn das Verhältnis von Bewerberzahl und Stellen-
angebot kann regional stark schwanken, selbst in Zeiten eines fast flächendeckenden Be-
werbermangels. Eine dauerhafte und verlässliche Festlegung regional differenzierter Al-
tersgrenzen würde dadurch erschwert. Dies brächte für ältere Anwaltsnotare erhebliche
Unsicherheiten für ihre berufliche Perspektive mit sich und erschwerte ihre Planung – etwa
in Bezug auf die Zugehörigkeit zu Sozietäten – erheblich. Auch für Rechtsuchende ergäben
sich Unsicherheiten, wenn sie ältere Notare mandatierten, deren Berufsausübung von ei-
ner unklaren örtlichen Regelung abhängt. Schließlich wäre auch die regelmäßige, rechts-
sichere Neubewertung des Bedarfs in jedem einzelnen Amtsgerichtsbezirk mit erhebli-
chem Verwaltungsaufwand verbunden.

dd) Eine Erleichterung des Zugangs zum Anwaltsnotariat durch Herabsetzen der Zugangs-
voraussetzungen, um die Bewerberzahl zu erhöhen, wie dies teils in den Stellungnahmen
und in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist, stellt ebenfalls kein milderes
Mittel im verfassungsrechtlichen Sinn dar.

In Betracht kämen hierzu Änderungen der Bundesnotarordnung mit dem Ziel, die Attrak-
tivität und Wirtschaftlichkeit der Anwaltsnotariate zu erhöhen. So ließen sich etwa die in
§ 5b Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNotO geregelten Fristen für die vorherige anwaltliche Tätigkeit be-
ziehungsweise die örtliche Gebundenheit abschaffen oder verkürzen. Auch die notarielle
Fachprüfung gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 3 BNotO, die Pflicht zur Fortbildung nach bestandener
Fachprüfung und die Praxisausbildung gemäß § 5b Abs. 4 BNotO könnten entfallen oder
vereinfacht beziehungsweise weiter verkürzt werden. Denkbar wäre schließlich auch eine
Kombination mehrerer dieser Maßnahmen.

Bei derartigen Reformen würden die Grundrechtsträger zwar weniger belastet als durch
die Altersgrenze. Den Zweck, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nach-
lassende Leistungsfähigkeit von Notaren zu schützen, könnten sie allerdings von vornhe-
rein nicht erreichen. Ob sie die weiteren Zwecke – geordnete Altersstruktur im Interesse
funktionstüchtiger Rechtspflege und gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den
Generationen – in gleicher Weise wie die Altersgrenze förderten, kann dahinstehen. Denn
ein erleichterter Berufszugang ginge voraussichtlich mit Belastungen für die Rechtsuchen-
den in Form von Qualitätseinbußen bei notariellen Leistungen einher. Es liegt jedoch auch
insoweit im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, ein qualitativ hochwertiges Nota-
riat sicherzustellen. Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit
genutzt, indem er die Altersgrenze in ein Gesamtkonzept eingebettet hat, das auf die
Sicherung einer hohen Qualität notarieller Dienstleistungen abzielt. Schon mit dem Gesetz
zur Änderung des Berufsrechts der Notare aus dem Jahr 1991, in dem die Altersgrenze ein-
geführt wurde, hat der Gesetzgeber den Zugang zum Anwaltsnotariat mit dem Ziel der Qua-
litätssicherung beschränkt (vgl. BTDrucks 11/6007, S. 1, 9). Mit dem Gesetz zur Änderung
der Bundesnotarordnung im Jahr 2009 (BGBl I S. 696) wurde die notarielle Fachprüfung zur
Zugangsvoraussetzung zum Anwaltsnotariat erhoben, um fachliche Mindeststandards zu
gewährleisten (vgl. BTDrucks 16/4972, S. 1). Beim Gesetz zur Modernisierung des notariel-
len Berufsrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl I S. 2154) war dem Gesetzgeber der Bewerber-
mangel in bestimmten Regionen bereits bekannt (vgl. BTDrucks 19/26828, S. 113 f.).

Gleichwohl hat er im Wesentlichen davon abgesehen, den Zugang zum Notariat zu erleich-
tern. Lediglich das Erfordernis einer örtlichen Wartezeit wurde durch den neu eingeführten
§ 5b Abs. 3 BNotO modifiziert. Stattdessen hat der Gesetzgeber Maßnahmen zur Steigerung
der Attraktivität des Notaramts auf anderem Wege ergriffen, etwa durch die Einführung der
Möglichkeit, das Amt vorübergehend aus familiären Gründen – insbesondere zur Betreu-
ung oder Pflege – ruhen zu lassen (§ 48b BNotO). Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichts-
punkt der Erforderlichkeit nicht gehalten, von diesen Qualitätsanforderungen Abstand zu
nehmen.

ee) Eine Erhöhung der Gebühren für notarielle Dienstleistungen kommt schließlich eben-
falls nicht als milderes Mittel im verfassungsrechtlichen Sinne in Betracht. Zwar könnte eine
Gebührenanpassung das Notariat wirtschaftlich noch attraktiver machen und dadurch das
Interesse jüngerer Berufsträger fördern. Eine solche Maßnahme hätte jedoch zur Folge,
dass die Rechtsuchenden finanziell stärker belastet würden. Dies könnte den Zugang zur
vorsorgenden Rechtspflege erschweren und stünde damit auch dem öffentlichen Interesse
entgegen. Der Schutz vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähig-
keit von Notaren wäre überdies nicht gleichermaßen gewährleistet.

d) Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1,
§ 48a BNotO ist jedoch nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne, soweit sie das An-
waltsnotariat betrifft. Sie belastet die Grundrechtsträger unzumutbar.

Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern,
dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht
außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 <178 Rn. 128>
– Bestandsdatenauskunft II; 161, 299 <384 Rn. 203> – Impfnachweis ; 166, 1
<71>; stRspr). Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung, dem Ge-
wicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumut-
barkeit gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 152, 68 <137 Rn. 183> – Sanktionen im Sozialrecht).
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs
in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Zwecke
andererseits gegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 159, 355 <413>; 166, 1 <71 f. Rn. 155>). Um
dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso
gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden.
Die Intensität des Eingriffs wird in qualitativer Hinsicht bestimmt durch das Maß der Ver-
kürzung der grundrechtlich geschützten Handlungen und Rechtspositionen einschließlich
der damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Se-
nats vom 24. Oktober 2024 - 1 BvL 10/20 - Namensrecht Volljährigenadoption, Rn. 64; BVer-
fGE 166, 1 <65 Rn. 144> — Kinderehe — insoweit in Bezug auf die Erforderlichkeit).

Um das Gewicht des Eingriffs zutreffend einzuordnen, sind insbesondere die Schutzdi-
mensionen des Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten. Die Berufsfreiheit hat eine wirtschaftliche
und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension (vgl. Rn. 103). Art. 12
Abs. 1 GG konkretisiert damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Be-
reich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf
eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 82, 209 <223>;
163, 107 <134 Rn. 73>).

Nach diesen Maßstäben erweist sich die Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO
als nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne, soweit sie auf Anwaltsnotare anwend-
bar ist. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres greift schwerwiegend
in das Grundrecht der Berufsfreiheit von Anwaltsnotaren ein (aa). Demgegenüber stehen
zwar Gemeinwohlbelange, die ebenfalls erhebliches Gewicht haben (bb). Mit Blick darauf,
dass der Grad der Zweckerreichung durch die Altersgrenze im Anwaltsnotariat mittlerweile
gering ist (cc), besteht aber kein verfassungsrechtlich angemessener Interessenausgleich
mehr (dd).

aa) Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Anwaltsnotare wiegt schwer, auch unter Berück-
sichtigung mildernder Faktoren.

(1) Die qualitative Intensität des Eingriffs ist erheblich. Die Altersgrenze ist eine Berufs-
wahlregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 <406>). Das Amt des Anwaltsnotars erlischt mit ihrem
Erreichen zwingend. Da das maßgebliche Kriterium des Lebensalters unverfügbar ist, ha-
ben die Berufsträger keine Möglichkeit, den Endpunkt ihrer Berufstätigkeit zu beeinflussen
und an ihre Lebensumstände anzupassen. Ausnahmen von der Altersgrenze oder ein glei-
tender Übergang in den Ruhestand sind gesetzlich nicht vorgesehen. Der Eingriff betrifft
beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebens-
grundlage und die Persönlichkeitsentfaltung (vgl. Rn. 103) – gleichermaßen.

(2) Gemildert wird der Eingriff durch die Möglichkeit der ausgeschiedenen Anwaltsno-
tare, als Notarvertreter oder Notariatsverwalter im gleichen Berufsfeld tätig zu bleiben
oder als Rechtsanwalt ihren Hauptberuf fortzuführen. Der Grad der Milderung ist allerdings
jeweils als gering einzuschätzen.

Notarvertretung und Notariatsverwaltung kommen der regulären Tätigkeit des Notars
nicht annähernd gleich. Der Notarvertreter wird nur in Vertretungsfällen tätig (§ 39 Abs. 1
BNotO); die Notariatsverwaltung ist von vornherein vorübergehend und bezieht sich im
Wesentlichen auf Abwicklungstätigkeiten (§ 56 BNotO, vgl. dazu auch Rn. 117). Damit fehlt
es jeweils am spezifischen Charakter eines freien Berufs mit entsprechenden Gestaltungs-
möglichkeiten. Außerdem ist die Übernahme einer Vertretung oder Verwaltung davon ab-
hängig, dass hierfür Bedarf besteht und der ausgeschiedene Notar entsprechend bestellt
wird. Dies hat er nicht selbst in der Hand, erst recht besteht kein Anspruch auf Bestellung.
Durch die Möglichkeit, den Rechtsanwaltsberuf weiter auszuüben, wird der Eingriff in das
Recht, sich zur Persönlichkeitsentfaltung gerade als Notar zu betätigen, nicht abgemildert.
Das Eingriffsgewicht ist allenfalls mit Blick auf die Sicherung der wirtschaftlichen Lebens-
grundlage verringert. Dies gilt auch nur insoweit, als ein ausgeschiedener Anwaltsnotar
faktische Erwerbschancen als Rechtsanwalt besitzt.

Der Wegfall der wirtschaftlichen Lebensgrundlage durch das Erlöschen des Notaramtes
wird ferner zum Teil durch das Bestehen von Versorgungsansprüchen ausgeglichen. An-
waltsnotare sind gesetzliche Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltsversorgungswerke (vgl.
beispielhaft § 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen).
Überdies können sie sich auf die Altersgrenze einstellen und private Vorsorge treffen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 -,
juris, Rn. 10). Auch insoweit ist die Milderung der Eingriffsintensität aber begrenzt, da die
Schutzrichtung der freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht erfasst wird und im Übrigen
Versorgungsleistungen typischerweise nicht das Niveau der früheren beruflichen Einkünfte
erreichen.

(3) Eine Milderung des Eingriffsgewichts lässt sich hingegen nicht allein daraus ableiten,
dass die Altersgrenze erst mit dem vollendeten siebzigsten Lebensjahr – und damit deutlich
später als die Regelaltersgrenzen für den Renteneintritt beziehungsweise den Eintritt der
Beamten in den Ruhestand – einsetzt. Die Bundesnotarkammer hat in ihrer Stellungnahme
zwar geltend gemacht, dadurch verbleibe für die Berufsausübung und den mit ihr verbun-
denen „ökonomischen und inhaltlichen Gewinn“ eine hinreichend lange Zeitspanne. Diese
Erwägung ist jedoch nicht durch Tatsachen belegt.

Anwaltsnotare treten verglichen mit anderen akademischen Berufen und mit den höhe-
ren Laufbahnen des öffentlichen Dienstes regelmäßig erst in einem deutlich höheren Alter
in den Notarberuf ein. Grund ist insbesondere die mindestens fünfjährige Wartezeit nach
§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO. Dementsprechend sind derzeit auch nur rund 5 % der bestellten
Anwaltsnotare jünger als vierzig Jahre (vgl. Rn. 31).

Auf gesamtgesellschaftlicher Ebene kommt hinzu, dass Berufs- und Erwerbsbiographien
flexibler geworden sind und die schematische Abfolge von Ausbildung, Berufstätigkeit und
Ruhestand zunehmend durchbrochen wird. Dies zeigt sich beispielsweise an der Zunahme
von Teilzeittätigkeiten und an häufigeren Unterbrechungen der Berufstätigkeit durch Kin-
dererziehungszeiten (vgl. Statistisches Bundesamt, Teilzeitquote nach Geschlecht in der Al-
tersgruppe 15 bis unter 65 Jahren; Personen in Elternzeit). Auch hat die Erwerbstätigkeit
im Alter in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Waren 2013 noch 50 % der 60- bis
64-jährigen erwerbstätig, lag der Anteil 2023 bereits bei 65 %. In der Gruppe der 65- bis
69-jährigen stieg er von 13 % auf 20 % an. Dabei gewinnt mit zunehmendem Alter die Er-
werbsform der Selbständigkeit an Bedeutung. Im Jahr 2023 waren 31 % der Erwerbstätigen
ab 65 Jahren selbständig. Damit lag der Anteil um ein Vielfaches höher als im Durchschnitt
aller Erwerbstätigen (9 %) (vgl. Statistisches Bundesamt, Erwerbstätigkeit älterer Men-
schen). Hintergrund dieser Entwicklungen sind unter anderem demographische Verände-
rungen, die auch auf die gestiegene Lebenserwartung und die – im vorliegenden Verfah-
ren von der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie herausgestellte – hö-
here Leistungsfähigkeit älterer Menschen zurückgehen.

Darüber hinaus haben sich die Altersbilder in der Gesellschaft in Hinsicht auf eine größere
Differenzierung gewandelt, worauf auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in ih-
rer Stellungnahme hingewiesen hat. Frühere Altersbilder, die das Alter pauschal mit man-
gelnder Leistungsfähigkeit, geringer Bereitschaft zur Veränderung oder Krankheit assozi-
ieren, werden zunehmend abgelöst durch Altersbilder, die die Verschiedenartigkeit und
Individualität des Lebens im Alter betonen (vgl. bereits den Sechsten Bericht zur Lage der
älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland – Altersbilder in der Gesellschaft
<2010>, BTDrucks 17/3815).

Der regelmäßig späte Eintritt in den Anwaltsnotarberuf, der zunehmend individuelle Ver-
lauf von Berufs- und Erwerbsbiographien und sich wandelnde Altersbilder sprechen dage-
gen, eine Lebenszeitspanne normativ festzulegen, nach deren Ablauf ein Eingriff in die Be-
rufsfreiheit ohne Weiteres weniger schwer wiegt.

(4) Die Einkünfte des Notars sind – anders als das von der Bundesnotarkammer vorge-
legte Rechtsgutachten meint – im Vergleich zu denjenigen aus privatwirtschaftlichen Tä-
tigkeiten nicht weniger schutzwürdig, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Eingriff
nicht an Intensität verliert. Zwar stellen die vom Notar auf Grundlage des Gesetzes über
Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhobenen Ge-
bühren kein Leistungsentgelt dar, sondern unterliegen dem Kostendeckungs- und Äquiva-
lenzprinzip. Aus Gründen des Gemeinwohls werden Geschäfte mit niedrigen Geschäftswer-
ten durch solche mit hohen Geschäftswerten querfinanziert (vgl. Sander, in: Eschwey,
BeckOK BNotO, § 17 Rn. 4 ff. (Aug. 2025)). Aus dieser Gemeinwohlorientierung notarieller
Tätigkeit ist jedoch nicht auf eine geringere verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit der
damit erzielten Einkünfte zu schließen. Notare, die von Gesetzes wegen darauf verwiesen
sind, ihre Einnahmen ausschließlich aus Gebühren zu erzielen, sind in dieser Hinsicht nicht
weniger schutzwürdig als die Angehörigen anderer Berufe.

bb) Dem Eingriff in die Berufsfreiheit stehen schützenswerte Gemeinwohlbelange von
erheblichem Gewicht gegenüber, die mit der Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a
BNotO verfolgt werden.

(1) Die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege, namentlich die Versorgung
mit qualitativ hochwertigen notariellen Dienstleistungen (§§ 20 bis 24 BNotO), erbracht
durch leistungsfähige, hinreichend erfahrene und verschiedenen Altersgruppen zugehö-
rige Notare, ist für die Allgemeinheit und für Einzelne von großer Bedeutung. Dies folgt
aus den Grundentscheidungen, die der Gesetzgeber zum materiellen Recht und zur vorsor-
genden Rechtspflege getroffen hat. Denn der Gesetzgeber verweist die Rechtsuchenden
einerseits darauf, bestimmte Rechtsgeschäfte und -handlungen zu ihrer Wirksamkeit nota-
riell zu beurkunden. Aufgrund der Formvorschriften des materiellen Rechts ist vor allem
der Grundstücksverkehr auf die Urkundstätigkeit der Notare angewiesen (vgl. §§ 311b, 873
BGB). Ebenso sind zahlreiche weitere Rechtsgeschäfte des Vertrags-, des Erb- und Fami-
lienrechts sowie des Gesellschaftsrechts entsprechend formbedürftig (vgl. beispielhaft
§§ 518, 1410, 2276 BGB, § 2 GmbHG; §§ 23, 30, 33, 37, 130, 181, 235, 248 AktG). Die Posi-
tionen, die für die Rechtsuchenden auf dem Spiel stehen, sind in der Regel ihrerseits grund-
rechtlich geschützt, namentlich durch Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG. Hinsichtlich der Anwendung des Rechts hat der Gesetzgeber andererseits die vor-
sorgende Rechtspflege in weitem Umfang aus der unmittelbaren Staatsorganisation aus-
gegliedert und ausschließlich den Notaren als unabhängigen Trägern eines öffentlichen
Amtes überantwortet (§ 1 BNotO). Da die Rechtsuchenden in der Regel weder über gleich
geeignete Alternativen zu formbedürftigen Rechtsgeschäften noch zu deren Beurkundung
durch einen Notar verfügen, sind sie in vielen Bereichen persönlich und wirtschaftlich be-
deutsamer Grundrechtsausübung auf ein funktionstüchtiges Notariat angewiesen. Dabei
ist nicht allein entscheidend, dass überhaupt notarielle Dienstleistungen angeboten wer-
den. Vielmehr müssen diese mit Blick auf ihre Relevanz für die Grundrechte der Mandanten
auch qualitativ hochwertig durch leistungsfähige Notare erbracht werden.

(2) Ebenfalls gewichtig ist das arbeitsmarkt- und sozialpolitische Ziel des Gesetzgebers,
die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Dieser angestrebte
Zweck verwirklicht dabei auch das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht potentieller Be-
rufsträger, den Notarberuf zu ergreifen.

cc) Die Regelung der Altersgrenze kann im Anwaltsnotariat aber nur noch zu einem ge-
ringen Grad zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.

(1) Dies gilt zunächst für die geordnete Altersstruktur im Interesse funktionstüchtiger
Rechtspflege und für die gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den
Generationen. Insoweit ist die ursprünglich bei Einführung der Altersgrenze effektive
Zweckverfolgung heute nur noch in einem erheblich geringeren Maße vorhanden.

(a) Die gesetzgeberisch intendierte Wirkungsweise der Altersgrenze, durch das Freiwer-
den von Stellen das Notariat zu verjüngen und Berufschancen zu eröffnen, läuft in denje-
nigen Regionen des Anwaltsnotariats leer, in denen ein Mangel an Bewerbern besteht.
Hier kann jeder Bewerber, der die gesetzlichen Voraussetzungen für das Anwaltsnotariat
erfüllt, zum Zuge kommen. Betroffen ist mittlerweile die Mehrzahl der Oberlandesgerichts-
bezirke des Anwaltsnotariats (vgl. Rn. 34 ff.).

(b) Diese geschwundene Wirkung der Altersgrenze wird auch nicht durch einen mögli-
chen alternativen Wirkmechanismus ersetzt.

Der Bundesgerichtshof hat im Ausgangsverfahren angenommen, die Funktion der Alters-
grenze werde bei nicht ausreichender Bewerberzahl dadurch erfüllt, dass beim Ausschei-
den eines lebensälteren Anwaltsnotars sein Urkunden- und Gebührenaufkommen auf die
jüngeren Anwaltsnotare übergehe. Nur wenn lebensältere Notare aus dem Notarberuf
ausschieden, hätten jüngere Berufsträger eine hinreichende Aussicht auf ein angemesse-
nes Urkunden- und Gebührenaufkommen und nähmen die erheblichen Belastungen auf
sich, die mit dem Berufseintritt verbunden seien (vgl. Rn. 42). Die Bundesregierung sowie
verschiedene sachkundige Dritte haben sich in ihren Stellungnahmen dieser Auffassung
angeschlossen. Dem liegt die Einschätzung zugrunde, potentielle Berufsanwärter sähen
sich in erheblichem Maße durch den mittlerweile hohen finanziellen und zeitlichen Auf-
wand für das Ablegen der notariellen Fachprüfung und durch die hohen Kosten für die Ein-
richtung einer Geschäftsstelle gehindert, den Beruf des Anwaltsnotars anzustreben. Dieses
Hindernis könne durch erhebliche wirtschaftliche Anreize herabgesetzt werden.

Die Notwendigkeit solcher Anreize erscheint zumindest hinsichtlich derjenigen Regionen
des Anwaltsnotariats fraglich, in denen aufgrund des Bewerbermangels bereits eine Viel-
zahl von Notarstellen unbesetzt geblieben ist. Empirische Erkenntnisse dafür, dass das
„Freiwerden“ zusätzlichen Urkunden- und Gebührenaufkommens überhaupt entschei-
dungsrelevante Anreize setzt, gibt es nicht. Die bereits jetzt großräumig bestehenden Va-
kanzen deuten darauf hin, dass die Anreizwirkung allenfalls gering wäre. Im Übrigen ba-
siert die Vorstellung, die beschriebenen Anreize seien erforderlich, auf der Annahme, der
Bewerbermangel im Anwaltsnotariat habe keine demographischen Ursachen, sondern sei
allein strukturell bedingt. Diese Annahme ist jedoch nicht hinreichend plausibel. Nach Ein-
schätzung des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln ist der Rückgang der Zahl
der Bewerber auf die Anwaltsnotariate vielmehr auf mehrere zusammenwirkende Ursa-
chen zurückzuführen.

(aa) Ein Faktor ist dabei die demographische Entwicklung des Rechtsanwaltsberufs als
Quellberuf des Anwaltsnotariats, weil sich das Kontingent potentieller Anwaltsnotare ver-
ringert.

Die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte insgesamt ist zwar seit 2015 mit jährlichen Zu-
wächsen beziehungsweise Rückgängen von jeweils unter einem Prozent weitgehend
stabil. Als Anwaltsnotare kommen aber im Wesentlichen nur niedergelassene Rechtsan-
wälte in Betracht, die nicht über eine Zulassung als Syndikusanwalt oder über eine Dop-
pelzulassung als niedergelassener Rechtsanwalt und Syndikusanwalt verfügen. Denn Syn-
dikusanwälte erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzung des § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO,
wonach zum Anwaltsnotar nur bestellt werden soll, wer in nicht unerheblichem Umfang
für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war (vgl. BGH, Urteil vom
23. November 2015 - NotZ (Brfg) 2/15 -, BGHZ 208, 39 <45 Rn. 15>). Rechtsanwälte mit
Doppelzulassung entfalten nach Auskunft des Instituts für Anwaltsrecht neben der Syndi-
kustätigkeit für ihren Arbeitgeber regelmäßig keine nennenswerte Tätigkeit als niederge-
lassener Rechtsanwalt und erfüllen damit ebenfalls nicht die genannte Voraussetzung. Der
Anteil der ausschließlich niedergelassenen Rechtsanwälte aber geht erheblich zurück, ei-
nerseits aufgrund einer deutlich gesunkenen Zahl an Neuzulassungen, andererseits durch
die gestiegene Zahl jüngerer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach wenigen
Berufsjahren auf ihre Zulassung ganz verzichten oder in die Syndikusanwaltschaft wech-
seln. So waren im Gebiet des Anwaltsnotariats zum 1. Januar 2017 noch 60.456 niederge-
lassene Rechtsanwälte ohne Zulassung als Syndikusanwalt oder Doppelzulassung tätig,
zum 1. Januar 2025 war die Zahl auf 54.270 Rechtsanwälte gesunken. Der Rückgang in die-
sem Zeitraum ist in den großstädtisch geprägten Bezirken des Oberlandesgericht Frankfurt
am Main und des Kammergerichts Berlin unterdurchschnittlich (unter 5 %) und in den Ober-
landesgerichtsbezirken Celle, Hamm, Schleswig, Bremen und Braunschweig überdurch-
schnittlich (13 % bis 14,7 %).

Nach den nachvollziehbaren und unwidersprochenen Berechnungen des Instituts für An-
waltsrecht treten jährlich nur etwa 700 bis 900 potentielle Anwaltsnotare neu in den
Rechtsanwaltsberuf ein. Mit Blick darauf, dass nach Auskunft des Instituts für Anwaltsrecht
auf Grundlage empirischer Untersuchungen nur ein Bruchteil der Rechtsanwälte überhaupt
eine Notartätigkeit in Betracht zieht, reicht diese Zahl nicht aus, um die ausscheidenden
Berufsträger zu ersetzen.

(bb) Daneben spielen geänderte berufliche Präferenzen jüngerer Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte eine Rolle. Nach Studien zur Berufstätigkeit junger Rechtsanwälte wa-
ren im Jahr 2012 Rechtsanwälte mit sechs Jahren Berufserfahrung zu 30 % Kanzleiinhaber
oder Mitinhaber und im Jahr 2024 nur noch zu 11 %. Auch sehen heute deutlich weniger
angestellte Rechtsanwälte ihre berufliche Perspektive in unternehmerischer Tätigkeit als
noch in den 1990er Jahren, wie empirische Erhebungen zeigen. Insbesondere das
Interesse am Anwaltsnotariat ist gering. Nach einer Befragung jüngerer Rechtsanwälte in
den Jahren 2023/24 strebten nur 18 % perspektivisch eine Tätigkeit als Anwaltsnotar an.
Als Gründe wurden mangelndes fachliches Interesse an der Tätigkeit (66 % der Befragten),
der hohe zeitliche Aufwand für die Qualifikation (39 %) und erst nachrangig die geringe
Chance, ein Notariat zu erhalten (34 %), die hohen Kosten der Qualifikation (16 %) und die
fehlende wirtschaftliche Attraktivität (4 %) genannt. Dem entsprechen die in den vergan-
genen Jahren deutlich gesunkenen Absolventenzahlen für die notarielle Fachprüfung, die
ebenfalls das Institut für Anwaltsrecht mitgeteilt hat.

Der Bewerbermangel im Anwaltsnotariat ist auf Grundlage dieser Daten zur Demogra-
phie und zu den beruflichen Präferenzen multikausal zu erklären. Damit mag zwar der Al-
tersgrenze eine gewisse Wirkung zukommen, wenn örtlich die Attraktivität von Anwalts-
notarstellen durch das „Freiwerden“ von Urkunden- und Gebührenaufkommen noch ge-
steigert wird. Diese Wirkung ist allerdings begrenzt, weil eine solche Attraktivitätssteige-
rung weder den demographischen Faktor noch sämtliche persönlichen Präferenzen beein-
flussen kann und gerade eine etwaige fehlende wirtschaftliche Attraktivität ausweislich
der genannten Erhebungen nur ein nachrangiger Grund ist, keine Tätigkeit als Anwalts-
notar anzustreben. Im Übrigen bestehen in weiten Bereichen des Anwaltsnotariats schon
jetzt in einem solchen Ausmaß Vakanzen, dass Urkunden- und Gebührenaufkommen wohl
vorhanden sind, so dass die Altersgrenze allein durch das Freiwerden von Stellen keine zu-
sätzlichen Berufschancen eröffnet.

(c) Die damit evident nur noch geringe Zweckerreichung der Altersgrenze hat sich verfes-
tigt und wird prognostisch fortbestehen.

Die Situation des erheblichen Bewerbermangels lässt sich anhand der vorliegenden Da-
ten bis in das Jahr 2012 zurückverfolgen (vgl. Rn. 34 ff.). Tatsächliche Anhaltspunkte für
eine zukünftige Verbesserung bestehen nicht, da die maßgeblichen Faktoren der Demo-
graphie und der beruflichen Präferenzen unverändert bleiben oder sich sogar negativ ent-
wickeln. Nach der Prognose des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln ist eine
Zunahme der Zahl neu zugelassener Rechtsanwälte mittel- und langfristig nicht zu erwar-
ten. Die Absolventenzahlen des rechtswissenschaftlichen Studiums sollen zwar in den
kommenden Jahren noch einmal kurzfristig zunehmen. Noch vor Ende dieses Jahrzehnts
bis zum Jahr 2040 soll jedoch ein Prozess stark rückläufiger Absolventenzahlen einsetzen,
der auf einen stark gestiegenen Ersatzbedarf durch Ausscheiden einer großen Zahl von
Rechtsanwälten der Geburtsjahrgänge 1968 bis 1975 treffen wird. Insoweit ist eher mit
einer Verschärfung der demographischen Situation zu rechnen. Der Trend zur Abkehr jun-
ger Juristinnen und Juristen von der unternehmerischen Tätigkeit wird sich nach Einschät-
zung des Instituts für Anwaltsrecht in Zukunft voraussichtlich noch stärker ausprägen. Das
Institut verweist insoweit insbesondere auf den zunehmenden Anteil der Frauen, die sta-
tistisch häufiger als Männer eine abhängige Beschäftigung vorziehen.

Eine abweichende Bewertung ist nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Urkundenauf-
kommens im Anwaltsnotariat gerechtfertigt. Im Verfahren ist insoweit geltend gemacht
worden, das Urkundenaufkommen sei prognostisch rückläufig. Dies führte nach den Me-
chanismen der Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO dazu, dass weniger Notarstellen aus-
geschrieben werden (vgl. Rn. 14). Unter dieser Voraussetzung könnte die Altershöchst-
grenze ihre Zwecke wieder zu einem höheren Grade erreichen. Allerdings gibt es für einen
dauerhaften Rückgang keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte. Das jährliche Urkun-
denaufkommen ist nach den vorliegenden Daten regelmäßig Schwankungen unterwor-
fen. Die Gesamtzahl der notariellen Urkunden des Anwaltsnotariats lag von 2015 bis 2022
jeweils zwischen rund 2,8 und 2,9 Millionen. Im Jahr 2023 ist sie zwar auf 2,5 Millionen
gesunken, doch ist dies nach Einschätzung der Bundesnotarkammer auf die allgemeine
konjunkturelle Schwäche, nicht auf nachhaltige Ursachen zurückzuführen.

Eine Anhebung der Bedürfniszahlen und die damit einhergehende Verringerung der Zahl
der ausgeschriebenen Stellen, wie sie von der Bundesnotarkammer vorgeschlagen und
von einigen Landesjustizverwaltungen erwogen wird beziehungsweise bereits vorgenom-
men worden ist, erhöhte die Zweckerreichung der Altersgrenze nicht. Denn den demogra-
phisch mitbedingten Rückgang der Bewerberzahlen für das Anwaltsnotariat vermag eine
solche Maßnahme nicht zu stoppen. Weiterhin rücken nicht in ausreichender Zahl jüngere
Anwaltsnotare nach. Dementsprechend führt die Anhebung der Bedürfniszahlen weder zur
Bestellung einer größeren Anzahl an Notarinnen und Notaren noch zu einer Verjüngung
des Notariats, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang. Im Übrigen ist der gesetzliche
Spielraum für eine Anhebung von vornherein begrenzt, da nach § 4 Satz 2 BNotO die ange-
messene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen gewährleistet blei-
ben muss. Dies schließt die ortsnahe Betreuung der Bevölkerung ein (vgl. BGH, Beschluss
vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 5/19 -, Rn. 13 m.w.N.), was insbesondere in eher dünner
besiedelten ländlichen Regionen eine gewisse Dichte an Notariaten voraussetzt. Im Übri-
gen muss auch der Charakter des Anwaltsnotariats als Nebenberuf (vgl. § 3 Abs. 2 BNotO)
gewahrt bleiben. Eine faktische Annäherung an das hauptberufliche Notariat durch Maß-
nahmen der Justizverwaltung wäre fachrechtlich unzulässig.

(2) Der Gesetzeszweck, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlas-
sende Leistungsfähigkeit von Notarinnen und Notaren zu schützen, wird durch die Alters-
grenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO ebenfalls nur zu einem geringen Grad er-
reicht.

Das Deutsche Zentrum für Altersfragen und die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie
und Geriatrie haben in ihren Stellungnahmen übereinstimmend hervorgehoben, dass der
kognitive Alterungsprozess stark individuell geprägt ist und im Notarberuf keine verallge-
meinerungsfähigen Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und der beruflichen Leis-
tungsfähigkeit bestehen (vgl. Rn. 129 ff.). Insofern unterscheidet sich der Notarberuf von
anderen Berufen, die auf schnelle kognitive Informationsverarbeitung angewiesen sind,
etwa dem Beruf des Piloten.

Diesen Gegebenheiten wird die Altersgrenze nicht gerecht, indem sie typisierend sämtli-
che Amtsträger mit dem siebzigsten Lebensjahr ausschließt, ohne dass deren persönliche
Disposition berücksichtigt wird. Zwar ist auf Grundlage der empirischen Erkenntnisse da-
von auszugehen, dass die Altersgrenze einzelne altersbedingt leistungsunfähige Anwalts-
notare erfasst und damit ihren Zweck im Einzelfall erfüllt (vgl. dazu Rn. 131). Das ist aber
nicht der Regelfall. Vielmehr wird die große Mehrzahl von Amtsträgern gezwungen, mit
Vollendung des siebzigsten Lebensjahres ihr Amt aufzugeben, obwohl sie weiterhin in der
Lage wären, den Notarberuf ordnungsgemäß auszuüben. Umgekehrt erfasst die Alters-
grenze solche Amtsträger nicht, die bereits vor Erreichen des siebzigsten Lebensjahres al-
tersbedingt nicht mehr ausreichend leistungsfähig sind.

dd) Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres gemäß § 47 Nr. 2
Variante 1, § 48a BNotO ist für das Anwaltsnotariat nach alledem unter den gegebenen tat-
sächlichen Umständen nicht mehr angemessen und verletzt die Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG).

Die Altersgrenze greift gravierend in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Sie führt dazu,
dass Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren die weitere Ausübung ihres Berufs vollstän-
dig versagt ist, von der Möglichkeit punktueller Tätigkeiten der Notarvertretung und Nota-
riatsverwaltung abgesehen.

Konnte die Altersgrenze zum Zeitpunkt ihrer Einführung infolge einer zunehmenden Zahl
von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die ins Anwaltsnotariat strebten, jedenfalls
die mit ihr verfolgten Zwecke, im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege eine geord-
nete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs und eine gerechte Verteilung der Berufs-
chancen zu erreichen, erheblich fördern, so ist dies heute nicht mehr der Fall. Die tatsäch-
lichen Umstände haben sich gewandelt. Zwar gilt weiterhin, dass mit der Altersgrenze
schützenswerte Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht verfolgt werden, die zu er-
reichen sie auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet ist. Ein im Verhältnis zur Alters-
grenze milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Jedoch ist ihre Bedeutung für die Erreichung der
Zwecke der funktionstüchtigen Rechtspflege und der gerechten Verteilung der Berufschan-
cen aufgrund des fast flächendeckenden Bewerbermangels im Anwaltsnotariat evident
geschwunden. Der Bewerbermangel ist zeitlich nachhaltig; er hat sich – wie oben darge-
stellt – über Jahre verstetigt und ist auch dem Gesetzgeber schon länger bekannt (vgl.
BTDrucks 19/26828, S. 113 f.). Eine Anpassung der für die Bedarfsermittlung festgesetzten
Urkundszahlen ist nur begrenzt möglich und kann die Situation auch nicht maßgeblich än-
dern. Aufgrund dieser Entwicklung, die im Entstehungszeitpunkt des Gesetzes nicht abseh-
bar war, treffen die der Einführung der Altersgrenze zugrundeliegenden Annahmen nicht
mehr zu. Dadurch ist die damalige Einschätzung des Gesetzgebers entscheidend in Frage
gestellt und nicht länger tragfähig (vgl. BVerfGE 158, 282 <346 Rn. 155>). Das Maß der Be-
lastung der Grundrechtsträger steht nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den
deutlich verminderten Vorteilen, die dem Gemeinwohl aus der angegriffenen Regelung
erwachsen.

Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Altersgrenze weiterhin
vor Gefahren durch altersbedingt weniger leistungsfähige Berufsangehörige schützt. Auch
die zusätzliche Berücksichtigung dieses weiteren Zwecks führt nicht dazu, die Regelung als
angemessen einzustufen. Denn insofern ist – wie dargelegt – der Grad der Zweckerrei-
chung ebenfalls nur gering. Der Gesetzgeber ist zwar grundsätzlich berechtigt, mit Blick
auf den Schutz Dritter berufliche Altersgrenzen als typisierende Regelungen zu schaffen.
Eine bei siebzig Jahren angesetzte Grenze trifft jedoch nicht den Regelfall eines nicht mehr
ausreichend leistungsfähigen Notars, unbeschadet des Umstands, dass für andere Berufe
abweichende Maßstäbe gelten mögen.

Insgesamt erweist sich die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres im An-
waltsnotariat nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO als nicht mehr angemessen und be-
lastet die Grundrechtsträger unzumutbar. Sie ist wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG
verfassungswidrig.

1. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grundsätz-
lich zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus
§ 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschränken, eine verfassungswid-
rige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Es verbleibt dann bei einer
bloßen Beanstandung der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit. Die
Unvereinbarkeitserklärung kann das Bundesverfassungsgericht dabei zugleich mit der An-
ordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies
kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem
Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entzöge und eine Abwägung
mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzu-
nehmen ist (vgl. BVerfGE 141, 220 <351 Rn. 355>; 165, 363 <440 Rn. 174> – Automatisierte
Datenanalyse; stRspr).

2. Die Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO ist, soweit sie auf Anwaltsnotare
anwendbar ist, nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Zugleich ist die vo-
rübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 anzuordnen. Anschlie-
ßend ist die Regelung nicht mehr anwendbar.

Durch die Unvereinbarerklärung werden mit einer Nichtigerklärung verbundene gravie-
rende Nachteile für die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie für die
Rechte betroffener Berufsträger vermieden. Sie vermeidet insbesondere eine Rechtsunsi-
cherheit hinsichtlich des Status derjenigen Anwaltsnotare, deren Amt aufgrund der Alters-
grenze bereits erloschen ist, und die mit ihr verbundene vorübergehende Fortgeltung der
Regelung bis zum 30. Juni 2026 schützt die Rechte derjenigen Anwaltsnotare und der mit
ihnen verbundenen Berufsträger (vgl. § 9 Abs. 2 BNotO), die im Vertrauen auf den Bestand
der Altersgrenze bereits rechtliche und wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben.
Auch wird den Landesjustizverwaltungen eine Anpassung an die neue Rechtslage ermög-
licht.

3. Unberührt bleibt das Recht des Beschwerdeführers und anderer Anwaltsnotare, deren
Notaramt nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO erloschen ist, sich nach Ablauf der Fort-
geltungsfrist erneut auf ausgeschriebene Notarstellen zu bewerben. Soweit diese Perso-
nen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5b BNotO nicht erfüllen, weil diese erst nach
ihrem erstmaligen Berufseintritt eingeführt worden sind, werden die Landesjustizverwal-
tungen im Blick behalten müssen, dass diese Norm Soll- beziehungsweise Regelvorausset-
zungen statuiert (vgl. § 5b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 BNotO), von denen im begründeten
Einzelfall abzuweichen ist.

4. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, ein obligatorisches Erlöschen des Notaramtes äl-
terer Anwaltsnotarinnen und -notare neu zu regeln. Aus den vorstehenden Erwägungen
folgt, dass erhebliche Spielräume für eine verfassungskonforme Ausgestaltung bestehen,
etwa die Einführung einer bloß regional geltenden Altersgrenze, einer erst in höherem Le-
bensalter eingreifenden Grenze oder einer Regelung, die das Fortbestehen des Notaram-
tes an die Leistungsfähigkeit des Amtsträgers knüpft.

Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs hat trotz
der hier festgestellten Unvereinbarkeit der Regelung der Altersgrenze mit Art. 12 Abs. 1 GG
Bestand, weil die Regelung mit den genannten Maßgaben weiter anzuwenden ist (vgl.
BVerfGE 158, 282 <388 Rn. 261>; 166, 196 <289 Rn. 247> – Gefangenenvergütung II). Die
Verfassungsbeschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg, soweit sie sich gegen diese Entschei-
dung richtet (vgl. BVerfGE 115, 276 <319>).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BVerfG

Erscheinungsdatum:

23.09.2025

Aktenzeichen:

1 BvR 1796/23

Rechtsgebiete:

Unternehmenskauf
Erbvertrag
Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Aktiengesellschaft (AG)
Notaranderkonto/notarielle Verwahrung
GmbH
Beurkundungserfordernis
Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag

Normen in Titel:

GG Art. 12 Abs. 1; BNotO §§ 47 Nr. 2, 48a