Nachweis der Erbfolge aufgrund notariellen Testaments
lichen Gebrauch verschiedener Sondereigentumseinheiten
gern.
zu verkennen, dass sich die Ausführungen in dem Beschluss
des OLG Hamm nur auf diese Konstellation (Teileigentum
am einzelnen Stellplatz) beziehen und das OLG Hamm nicht
davon ausgeht, dass auch im Falle der Begründung von Teileigentum an der gesamten Doppelstockgarage, die Hebevorrichtung zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müsse.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das OLG
Düsseldorf die Frage der Sondereigentumsfähigkeit in Bezug
auf die einzelnen Kfz-Stellplätze hätte entscheiden müssen.
Denn sofern die Hebeeinrichtung zum Sondereigentum der
Teileigentumseinheit gehörte, hätte nach dem oben (I.) geschilderten Grundsatz auch deren Unterhaltung den jeweiligen Sondereigentümern oblegen. Eine hiervon abweichende
Regelung kann auch der Teilungserklärung – jedenfalls soweit
sie vom OLG Düsseldorf in der Entscheidung wiedergegeben
ist – nicht entnommen werden; denn die Regelung bezog sich
nur auf die Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum. Hierfür spricht vor allem der Wortlaut der Klausel,
der durch die im unmittelbaren Anschluss vorgenommene
Kostenregelung im Hinblick auf das „übrige Gemeinschaftseigentum“ (vgl. oben III., am Anfang) klar zum Ausdruck
brachte, dass die Regelung sich auf die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile der Tiefgarage beziehen
sollte. Fehlt es wie hier an einer eindeutigen ausdrücklich abweichenden Regelung, ist davon auszugehen, dass die Kosten
für die Instandhaltung des Sondereigentums vom jeweiligen
Sondereigentümer zu tragen sind, weil diesem auch die ausschließliche Nutzung gebührt (arg. e § 14 Nr. 1 und e contrario
Das OLG Düsseldorf hingegen entnimmt der Teilungserklärung auch eine Regelung zur Verteilung der Kosten und
Lasten im Hinblick auf das Sondereigentum und scheint darüber hinaus der Ansicht zuzuneigen, dass eine Regelung in
der Teilungserklärung, die die Kosten der Instandhaltung von
im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen auf die Eigentümergemeinschaft verteilt, unwirksam sei, weil sie gegen
zustimmte und die Regelung über die Kostentragung in der
Teilungserklärung für unwirksam hielte, käme es aber im Ergebnis auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Stellplätzen an, da dann die eingangs geschilderten gesetzlichen
Regelungen (
andererseits) zum Tragen kämen.
IV. Schlussfolgerungen
Festzuhalten ist, dass die auf einem Teileigentum errichtete
Hebebühne einer Mehrfachgarage dem Sondereigentum an
diesem Mehrfachstellplatz zuzurechnen ist, sofern nicht entweder – entgegen der h.M. – Teileigentum an den einzelnen
Stellplätzen entstanden ist oder gem.
Hebebühne durch Vereinbarung dem gemeinschaftlichen Eigentum zugewiesen worden ist. Daher sind auch die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten im Zweifel von den jeweiligen (Bruchteils-) Miteigentümern der Mehrfachgarage
allein zu tragen.
Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht, da der Verschleiß
der mechanischen Teile der Hebebühnen stark vom jeweiligen
Gebrauch und folglich von der Benutzung durch die jeweiligen Eigentümer abhängt. Es wäre daher unbillig, die Eigentümer eines „Doppelparkers“ an den Kosten der Instandsetzung eines anderen „Doppelparkers“ innerhalb derselben
Tiefgarage zu beteiligen, da sie auf das Maß der Nutzung des
anderen „Doppelparkers“ keinerlei Einfluss haben. Erst Recht
ist eine gleichmäßige Beteiligung aller Stellplatzeigentümer
einer Tiefgarage dann nicht interessengerecht, wenn innerhalb der Tiefgarage auch Einzelstellplätze ohne Hebevorrichtung existieren.
Der besprochenen Entscheidung des OLG Düsseldorf sollte
in der Praxis dadurch Rechnung getragen werden, dass in
der Gemeinschaftsordnung die Kosten der Unterhaltung der
Hebebühnen ausdrücklich den Teileigentümern (oder ggf.
Sondernutzungsberechtigten) des jeweiligen „Mehrfachparkers“ zugewiesen werden, und zwar unabhängig davon, ob die
Hebeeinrichtung im Sondereigentum oder aber im Gemeinschaftseigentum steht.
Rechtsanwalt Martin Häublein, wiss. Mit. FU-Berlin
10.
Testaments)
Die eidesstattliche Versicherung der Erben über das Fehlen weiterer Erben ist auch im Grundbuchverfahren als
Nachweis der Erbfolge (in Verbindung mit einem notariell
beurkundeten Testament) ausreichend. Zweifel daran
müssen aus konkreten Umständen und mit logisch nachvollziehbaren Schlussfolgerungen begründbar sein.
OLG Schleswig, Beschluss vom 15.7.1999 – 2 W 113/99 –
Zum Sachverhalt:
Unter dem 9.3.1999 hat die Beteiligte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ihre Eintragung als Eigentümerin nach ihrer verstorbenen
Mutter beantragt. Dazu hat sie außer Grundstücksverkehrsgenehmigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beglaubigte Ablichtung des mit Eröffnungsvermerk versehenen notariell
beurkundeten Berliner Testaments ihrer Eltern vom 26.3.1985 und
notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag mit ihrem
Bruder vom 13.12.1998 vorgelegt. Zu dem Berliner Testament findet
sich unter II. die Regelung:
„Zu Erben des Zuletztverstorbenen von uns setzen wir ein die
beim Tode des Zuerstverstorbenen von uns vorhandenen gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen“
und unter III:
„Sollte eines unserer gemeinsamen Abkömmlinge vor uns versterben, so soll dessen Anteil den anderen Abkömmlingen von
uns zu gleichen Teilen zufallen …“
Zu dem Erbauseinandersetzungsvertrag hat der Bruder der Beteiligten u. a. das alleinige Eigentum an dem betroffenen Grundstück übertragen. Beide haben die Auflassung erklärt und die Eintragung dieser
Rechtsänderung im Grundbuch beantragt.
Nachdem der Rechtspfleger mit der angefochtenen Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins verlangt hatte, hat die Beteiligte
mit Schriftsatz vom 17.3.1999 beglaubigte Kopien ihrer und der
Geburtsurkunde ihres Bruders sowie beglaubigte Kopie einer eidesstattlichen Versicherung der beiden Geschwister vom 17.1.1999 vorgelegt, in der sie erklären, dass sie die einzigen Abkömmlinge ihrer
Eltern seien.
Mit Schreiben vom 19.3.1999 hat der Rechtspfleger auf Vorlage eines
Erbscheins bestanden und die Sache auf die förmliche Erinnerung der
Beteiligten vom 24.3.1999 dem Landgericht als Beschwerde vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Begründung
zurückgewiesen, dass zwar der Nachweis, dass keine weiteren Ab114 MittBayNot 2000 Heft 2
12 Vgl. OLG Hamm, OLGZ 1983,1, 5 (Fn. 2).
13 Anders etwa Weitnauer/Lüke, WEG, §14 Rdnr. 1, der mit der wohl
h.M. davon ausgeht, dass §14 WEG abdingbar ist.
kömmlinge vorhanden seien, grundsätzlich auch durch eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung geführt werden könne. Wenn aber Zweifel tatsächlicher Art am Fehlen weiterer
Abkömmlinge verblieben, sei dennoch ein Erbschein zu verlangen.
Solche Zweifel bestünden hier, da der Wortlaut des Testaments (ohne
Zahl und Namen der vorhandenen Abkömmlinge) eher dafür sprechen, dass weitere Abkömmlinge bereits vorhanden gewesen seien.
die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde war erfolgreich.
Aus den Gründen:
Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse zur Begründung
von Zweifeln am Fehlen weiterer Abkömmlinge der Erblasserin verstoßen nach Auffassung des Senats gegen Denkgesetze
und berücksichtigten nahe liegende Erfahrungssätze nicht
(Keidel-Kahl Rdnr. 47 zu §27 FGG). Warum die Wahl der allgemeinen Formulierung ohne konkrete Aufzählung der 1985
vorhandenen Abkömmlinge dafür sprechen soll, dass „weitere Abkömmlinge“, also mehr als die Beteiligte und ihr Bruder schon damals vorhanden waren, ist nicht nachvollziehbar.
Für derartige Schlussfolgerungen aus einem Indiz oder mehreren feststehenden Indizien wird denkgesetzlich ein Erfahrungssatz benötigt, der eine Aussage über einen empirisch gesicherten (100%igen oder wahrscheinlichen) oder einen
geschätzten Zusammenhang zwischen dem Indiz und der
gesuchten Haupttatsache (hier etwa: Zahl der Abkömmlinge)
erlaubt (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
Band 1, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl. 1995,
S. 195 ff, insbes. Rdnr. 366, 370, 371, 378 ff.). Ein solcher Erfahrungssatz müsste also logisch etwas aussagen über das
gleichzeitige Vorliegen zwischen der gewählten allgemeinen
Formulierung (Indiz) und (irgendeiner) Zahl von Abkömmlingen. Schon diese Kontrollüberlegung verweist den gezogenen Schluss aus dem Bereich des denkgesetzlich Zulässigen.
Auch wenn die angegebene Begründung für die allgemeine
Formulierung im Testament beim damaligen Lebensalter der
Verfügenden (56 und 48 Jahre) nicht eben wahrscheinlich erscheint, begründet dieser Umstand keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung. Nahe liegend ist
vielmehr die bekannte Übung der Notare, vorhandene Textbausteine zu nehmen und möglichst wenig konkretes Schreibwerk durch Änderungen und Ergänzungen zu verursachen.
Aus dem Übrigen dem Grundbuchamt vorliegenden Material
lässt sich ebenfalls nichts für ein – damit ja unterstellten – unredlichen Vorgehen der Beteiligten und ihres Bruders herleiten. Konkrete Zweifel gibt es also nicht, der Rechtspfleger hat
sich also mit der eidesstattlichen Versicherung zur Schließung
der Lücke zwischen Berliner Testament (§ 35 Abs. 1 S. 2
GBO) und beglaubigter Kopie der Geburtsurkunden der Erbvertragsparteien zu begnügen. Diese Rechtsauffassung des
Landgerichts teilt der Senat mit der überwiegenden Rechtsprechung. Der vom Rechtspfleger wiederholt als rechtsdogmatisch gerechtfertigt bezeichnete Verweis auf das Erbscheinsverfahren des Nachlassgerichts in jedem Fall kommt
nicht in Betracht.
Der vorliegende Fall macht deutlich, dass dem Nachlassgericht keine weiteren Feststellungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das Familienbuch begründet Beweis allenfalls
für die Existenz der eingetragenen Abkömmlinge, nicht für
das Fehlen nicht eingetragener (OLG Frankfurt Rpfleger
1980, 434) und welche Zeugen das Nachlassgericht vernehmen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wird es sich ebenfalls mit einer eidesstattlichen Versicherung nach §2356 BGB
zufrieden geben.
11. BGB § 133 (Auslegung einer Belastungsvollmacht)
Ist in einem notariellen Vertrag geregelt, dass der Käufer
eines Grundstücks den Kaufgegenstand zur Finanzierung
des Kaufpreises in Vollmacht des Eigentümers mit Grundpfandrechten belasten darf, und ist der Käufer weiter bevollmächtigt, „alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen Gericht und Gläubiger gegenüber abzugeben …“, so kann, auch wenn sich der Verkäufer das
Recht vorbehalten hat, vor einer dem Käufer bewilligten
Vormerkung Grundpfandrechte eintragen zu lassen, die
der Käufer zur Kaufpreisfinanzierung benötigte, die Auslegung der Vollmacht ergeben, dass der Käufer berechtigt
sein sollte, auch den Rangvorbehalt „auszuüben“ und die
Eintragung der zur Fremdfinanzierung benötigten Grundschuld herbeizuführen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.12.1999 – 3 Wx 305/99 –
mitgeteilt von Dr. Johannes Schütz, Richter am OLG
Zum Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin zweier Wohnungen in D. im
Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 20.4.1999 veräußerte sie die Wohnungen an die Beteiligten zu 2). Der Kaufpreis
betrug 850.000 DM.
In § 8 des Kaufvertrages heißt es unter der Überschrift Vollmachten:
Der Käufer finanziert den Kaufpreis – jedenfalls teilweise –
durch Fremdmittel, zu deren Absicherung auf dem Kaufobjekt
Grundpfandrechte eingetragen werden müssen. Der Verkäufer
verpflichtet sich, an dieser Finanzierung durch die nachstehend
erteilte Vollmacht mitzuwirken.
Der Verkäufer bevollmächtigt hiermit den Käufer – bei mehreren
jeden allein – unter Befreiung von den Beschränkungen des §181
BGB, den Kaufgrundbesitz mit Grundpfandrechten (nebst Zinsen und Nebenleistungen) in beliebiger Höhe zu belasten, alle in
diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen Gericht und
Gläubiger gegenüber abzugeben und insbesondere den jeweiligen Eigentümer der dinglichen Zwangsvollstreckung nach dem
Inhalt der Schuldurkunden zu unterwerfen.
In Abschnitt III der Urkunde haben die Beteiligten unter „Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt“ die Auflassung erklärt und die
Eintragung einer Vormerkung bewilligt. Ferner ist unter der Überschrift „Rangvorbehalt“ Folgendes bestimmt:
Der Verkäufer – als derzeitiger Eigentümer des vorgenannten
Grundbesitzes – behält sich das Recht vor, mit Rang vor der vorstehend für den Käufer zur Eintragung bewilligten Eigentumsübertragungsvormerkung, Grundpfandrechte bis zum Gesamtbetrag von DM 890.000,– nebst bis zu 20 v. H. Jahreszinsen vom
Tage der Bewilligung des jeweiligen Grundpfandrechts an und
einer einmaligen Nebenleistung bis zu 10% zur Eintragung zu
bewilligen und zu beantragen. Der Rangvorbehalt darf nur einmal ausgenutzt werden. Die Eintragung eines dementsprechenden Rangvorbehalts wird hiermit bewilligt und beantragt. Mit
schuldrechtlicher Wirkung wird vereinbart, dass der bewilligte
Rangvorbehalt nur durch solche Grundpfandrechte samt bankseitig geforderter Zinsen und Nebenleistungen ausgenutzt werden darf, welche der Käufer zur Kaufpreisfinanzierung benötigt.
Am 28.4.1999 ist in den beiden o.a. Grundbüchern jeweils eine Auflassungsvormerkung für die Beteiligten zu 2) und der Vorrangvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu 890.000 DM (unter Bezugnahme
auf die Bewilligung vom 20.4.1999) eingetragen.
Am 18.6.1999 bestellten die Beteiligten zu 2) – in Vollmacht der
Beteiligten zu 1) – eine Grundschuld über 890.000 DM zugunsten der
Beteiligten zu 3). Ferner bewilligten und beantragten sie die Eintragung der Grundschuld unter Ausnutzung des Rangvorbehaltes bei
den eingetragenen Auflassungsvormerkungen mit Rang vor diesem
Recht.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.6.1999
haben die Beteiligten zu 1) – 3) die Eintragung der Grundschuld mit
MittBayNot 2000 Heft 2
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Schleswig
Erscheinungsdatum:15.07.1999
Aktenzeichen:2 W 113/99
Erschienen in:
MittBayNot 2000, 114-115
MittRhNotK 2000, 117
FGPrax 1999, 206-207
NJW-RR 1999, 1530-1531
Rpfleger 1999, 533
ZEV 2000, 34
GBO § 35