OLG Celle 25. Juli 2022
21 UF 37/21
BGB §§ 1592, 1741, 1747; FamFG § 178; ZPO §§ 386, 387

Recht auf Feststellung der Vaterschaft nach erfolgter Adoption

letzte Aktualisierung: 25.10.2022
OLG Celle, Beschl. v. 25.7.2022 – 21 UF 37/21

BGB §§ 1592, 1741, 1747; FamFG § 178; ZPO §§ 386, 387
Recht auf Feststellung der Vaterschaft nach erfolgter Adoption

1. Einem (zulässigen) Antrag des potentiellen biologischen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft
steht die zuvor erfolgte Adoption des Kindes nicht entgegen, da die gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft einerseits und die Adoption andererseits unterschiedliche rechtliche Bezugspunkte
aufweisen. Die gerichtliche Entscheidung ist nicht auf eine statusunabhängige Feststellung, sondern
auf die Rechtsbeziehung beider Personen gerichtet.
2. Das Feststellungsinteresse des potentiellen biologischen Vaters folgt aus seinem Recht auf
Kenntnis der Abstammungsverhältnisse (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie aus seinem
(möglichen) Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG.
3. Dem betroffenen minderjährigen Kind, das als Untersuchungsperson sein Weigerungsrecht über
seine (rechtlichen) Eltern oder bei hinreichender Verstandsreife selbst ausüben kann, wird
gegenüber der erforderlichen genetischen Analyse über das Zwischenstreitverfahren nach §§ 178
Abs. 2 FamFG, 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 ZPO umfassender Rechtsschutz gewährt.

Gründe

I.
Der Antragsteller (Beteiligter zu 2) begehrt die Feststellung seiner biologischen Vaterschaft zu dem am ....
April 2015 geborenen Kind L. (Beteiligte zu 1).

Die Beteiligte zu 3 ist die Mutter der Beteiligten zu 1. In der gesetzlichen Empfängniszeit vom 20. Juni
2014 bis zum 17. Oktober 2014 lebte die Beteiligte zu 3 mit ihrem damaligen Lebensgefährten in A., mit
dem sie einen gemeinsamen Sohn, M., geboren am .... Juni 2013, hat (Geburtsurkunde des Standesamts
G. [G .../2013]).

Nach der Geburt der Beteiligten zu 1 willigte die Kindesmutter in der notariellen Urkunde vom .... Juni 2015
des Notars K. in S. (Urkundenrolle Nr. .../2015) in die Adoption ihrer Tochter ein. Im Beurkundungstermin
gab die Kindesmutter an, dass ihr das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zustehe und ihr der Kindesvater
nicht bekannt sei. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie in die Annahme ihres Kindes durch die in der
Adoptionsliste des Jugendamtes des Landkreises S. unter Nummer .../2015 geführten Adoptionsbewerber
einwillige.

Unter Beachtung des Offenbarungsverbots nach § 1758 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass das
Adoptionsverfahren mit Schriftsatz vom 10. März 2019 nebst den erforderlichen Unterlagen eingeleitet
wurde. Das Jugendamt des Landkreises (Adoptionsvermittlungsstelle) legte unter dem 11. Mai 2016 seine
Stellungnahme vor. Die Kindesmutter erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und die künftigen
Annehmenden wurden vom Gericht Ende Juni 2016 angehört, ohne dass nach dem Anhörungsprotokoll
die Person des leiblichen Vaters angesprochen wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom .... Juni
2016 (Az. ... Amtsgericht B.) wurde die Annahme des Kindes L. durch die Adoptiveltern mit Regelungen
zum Namen des Kindes ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass die leibliche Mutter
in die Annahme eingewilligt habe und die Einwilligung des leiblichen Vaters nicht erforderlich sei, weil er
und sein Aufenthaltsort dauernd unbekannt seien (§ 1747 Abs. 4 BGB).

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 hat der Antragsteller beantragt, die notarielle Adoptionsurkunde
vom .... Juni 2015 für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass er der biologische Vater des
betroffenen Kindes sei. Hierzu hat der Antragsteller behauptet, dass er der biologische Vater des Kindes
sei, von dessen Geburt er erst Ende 2018 erfahren habe. Zwischen ihm und der Beteiligten zu 3 habe eine
„Freundschaft plus“ bestanden, nachdem er erst zwei Jahre zuvor nach Deutschland eingereist war. In
Kenntnis des Adoptionsverfahrens hätte er einer Adoption niemals zugestimmt.

Das Amtsgericht hat der Kindesmutter und dem Jugendamt S. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
und zugleich den Antragsteller mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass eine
Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gegeben sei, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Adoption
nicht schlüssig vorgetragen seien und die Voraussetzungen für eine Abstammungsklärung nach § 1598a
BGB fraglich erschienen.

Im Beschluss vom 18. Februar 2021 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers mit der
Begründung zurückgewiesen, dass dieser unzulässig sei. Der Antragsteller habe nicht substantiiert
dargetan, dass ein Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft vor dem Amtsgericht S. geltend zu machen
sei, zumal die Adresse des betroffenen Kindes unbekannt und das Adoptionsverfahren dort nicht geführt
worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf
Vaterschaftsfeststellung weiterverfolgt.

Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 8. April 2021 darauf hingewiesen, dass eine erfolgte
Adoption nicht notwendigerweise der Feststellung der biologischen Vaterschaft entgegenstehe. Allerdings
seien die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer biologischen Vaterschaft konkret darzulegen. Darüber
hinaus hat der Senat mit Verfügung vom 24. Juni 2021 der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben und die Adoptiveltern des betroffenen Kindes mit Senatsbeschluss vom 26. Juli 2021 am hiesigen
Verfahren beteiligt.

Im Erörterungstermin vom 13. Oktober 2021 hat der Senat den Antragsteller, das Jugendamt sowie die
Adoptiveltern angehört. Die Kindesmutter war zu diesem Termin nicht erschienen. Auf das
Anhörungsprotokoll sowie den Anhörungsvermerk wird Bezug genommen. Nach diesem Termin hat der
Senat der Kindesmutter erneut Gelegenheit gegeben, zu den Angaben des Antragstellers Stellung zu
nehmen und einen weiteren Anhörungstermin für den 17. November 2021 anberaumt. Zu diesem sind die
Kindesmutter, der Antragsteller sowie eine Vertreterin des Jugendamtes erschienen. Auch insoweit nimmt
der Senat auf das Protokoll zu diesem Termin sowie den Anhörungsvermerk Bezug.

Im Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach den – insoweit
übereinstimmenden – Angaben des Antragstellers und der Beteiligten zu 3 von einer intimen Beziehung in
der gesetzlichen Empfängniszeit auszugehen ist. Aus diesem Grund hat der Senat die Einholung eines
Abstammungsgutachtens zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller der leibliche Vater der Beteiligten zu
1 ist, angeordnet.

Die rechtlichen Eltern der Beteiligten zu 1 haben mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022 erklärt, dass sie nicht
bereit bzw. damit einverstanden seien, dass ihre Tochter an der Einholung eines Abstammungsgutachtens
mitwirke. Zur Einholung eines solchen Gutachtens bestehe keine Veranlassung, weil auf Seiten des
Antragstellers kein Feststellungsinteresse bestehe, zumal nach der rechtlich wirksamen Adoption die
Beteiligte zu 1 rechtliche Eltern habe.

II.
Die Weigerung der Beteiligten zu 1, vertreten durch ihre Eltern – die Beteiligten zu 5 –, an der
Untersuchung einer genetischen Probe mitzuwirken, ist nicht rechtmäßig (§§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG,
386 Abs. 1, 387 Abs. 1 ZPO).

1.
Nach § 178 Abs. 1 FamFG hat in einem Abstammungsverfahren jede Untersuchungsperson auf der
Grundlage eines gerichtlichen Beweisbeschlusses die Entnahme von Blutproben bzw. einer genetischen
Probe sowie deren genetische Analyse zu dulden, soweit dies zur Feststellung der Abstammung
erforderlich ist, es sei denn, dass der Person die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Nur wenn
eine Untersuchungsperson Gründe für die Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder fehlende Erforderlichkeit
der konkreten Beweiserhebung darlegt, ist sie berechtigt, die Mitwirkung zu verweigern. Ob dies der Fall
ist, ist im Zwischenstreitverfahren nach den in § 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Bezug genommenen
Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht in den §§ 386 ff. ZPO zu entscheiden.

Das Zwischenstreitverfahren eröffnet der Untersuchungsperson, auch wenn diese nicht
Verfahrensbeteiligte ist, die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Beweisaufnahme umfassend überprüfen
zu lassen, weil deren Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit im konkreten Fall zu überprüfen sind.

Daher bietet das Zwischenstreitverfahren der Untersuchungsperson umfassenden Rechtsschutz (vgl. BGH
FamRZ 2006, 686, 688; 2007, 1728, 1729; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 178 Rn. 7; Schulte-
Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 6. Aufl., § 178 Rn. 8 ff.).

Eine Beweisaufnahme durch die Einholung eines Abstammungsgutachtens ist nicht erforderlich, wenn der
Antrag unzulässig oder unschlüssig ist. Dies ist im Vaterschaftsanfechtungsverfahren etwa dann der Fall,
wenn die gesetzliche Anfechtungsfrist (§ 1600b Abs. 1 BGB) bereits abgelaufen ist oder der Antragsteller
den nach § 171 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen objektiven Anfangsverdacht nicht substantiiert
dargetan hat. Auch die Rangfolge der Beweisaufnahme kann im Zwischenstreitverfahren zur Überprüfung
gestellt werden, wenn neben der biologischen bzw. genetischen Abstammung das Bestehen oder
Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung als Voraussetzung des Anfechtungs- oder
Umgangsrechts (§§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 1686a Abs. 1 BGB) für die Entscheidung erheblich ist.
Das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2008, 1507 f.) hat die Erforderlichkeit einer Untersuchung etwa
verneint, weil sich der rechtliche Vater gegenüber dem Anfechtungsbegehren der Kindesmutter auf den
Ablauf der Anfechtungsfrist, fehlende Anhaltspunkte für eine andere Vaterschaft sowie eine unzulässige
Ausforschung berufen hatte.

Über das Verweigerungsrecht entscheidet die Untersuchungsperson selbst. Für das am Verfahren
beteiligte minderjährige Kind kann dieses selbst entscheiden, wenn es über die erforderliche
Verstandesreife verfügt, wobei hiervon in der Regel ab einem Alter von 14 Jahren ausgegangen werden
kann. Kann das minderjährige Kind danach nicht sein Verweigerungsrecht selbst ausüben, nehmen nach §
9 Abs. 2 FamFG dies die (rechtlichen) Eltern des Kindes wahr (vgl. OLG Celle FamRZ 2018, 1851;
Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 178 Rn. 9; Dutta/Jacoby/Schwab/v. Bary, FamFG, 4. Aufl., § 178 Rn. 10).

2.
Die Voraussetzungen für ein Weigerungsrecht der Beteiligten zu 1, an der vom Senat angeordneten
Abstammungsuntersuchung mitzuwirken, sind nicht gegeben.

Die Beweisaufnahme ist erforderlich, um über den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zu entscheiden,
und der Beteiligten zu 1 ist die Mitwirkung an der Untersuchung zumutbar. Der Einholung eines
Abstammungsgutachtens unter Beteiligung des minderjährigen Kindes steht weder die nach der erfolgten
Adoption bestehende rechtliche Elternschaft entgegen, noch sind andere Umstände erkennbar, die die
Entnahme einer genetischen Probe und deren Analyse als unzumutbar erscheinen lassen.

a)
Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist nach § 171 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig. Nach dieser
Vorschrift sollen in dem Antrag das Verfahrensziel sowie die betroffenen Personen bezeichnet werden. Im
Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller sein Verfahrensziel auf Feststellung der Vaterschaft
konkretisiert und die hiervon betroffenen Personen, soweit ihm dies im Hinblick auf die erfolgte Adoption
möglich war, bezeichnet.

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch seine mögliche Vaterschaft hinreichend dargetan. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2015, 39, 40) ist für einen Antrag auf Feststellung der
Vaterschaft über die vorgenannten allgemeinen Angaben hinaus erforderlich, dass sich aus dem
Vorbringen Anhaltspunkte ergeben, die eine Vaterschaft möglich erscheinen lassen. Ohne solche
konkreten Angaben ist ein Antrag unzulässig und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Daher muss
sich aus dem Vorbringen des Antragstellers die intime Beziehung zur Mutter des Kindes in der
gesetzlichen Empfängniszeit ergeben, wobei hierfür auch Sekundärtatsachen genügen können, wenn sich
aus diesen „eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die vorgetragene Beiwohnung in der Empfängniszeit“
ergibt.

Nach dem Vortrag des Antragstellers sowie dessen Angaben in der Anhörung vor dem Senat vom 13.
Oktober 2021 und der Beteiligten zu 3 in ihrer Anhörung vom 17. November 2021 bestand zwischen dem
Antragsteller und der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung, ohne dass
es vorliegend darauf ankommt, ob die Kindesmutter auch zu ihrem damaligen Lebensgefährten eine intime
Beziehung unterhalten hatte.

Der Antragsteller hat in seiner Anhörung angegeben, dass er 2012 aus Syrien nach Deutschland eingereist
war und in Bremen Asyl beantragt hatte. Über verschiedene Städte sei er Anfang 2014 nach L.
gekommen, weil er über einen Bekannten erfahren hatte, dass er dort in einem Restaurant arbeiten könne.
Dort habe er die Beteiligte zu 3 als Arbeitskollegin kennengelernt. Er habe gewusst, dass sie damals einen
Freund und zwei Kinder hatte. Auf einer Party, zu der sie damals gemeinsam gegangen seien, hätte er
Alkohol getrunken und beide später gemeinsam übernachtet. Danach habe sich eine Beziehung
entwickelt, die einige Zeit gedauert habe. Davon habe auch der damalige Freund der Kindesmutter
Kenntnis gehabt. Seine Beziehung zur Beteiligten zu 3 bezeichnete der Antragsteller als „Freundschaft
plus“.

Als die Beteiligte zu 3 ihm zu einem nicht mehr genau zu benennenden Zeitpunkt mitgeteilt hatte, dass sie
schwanger war, sei dies für ihn ein Schock gewesen, weil er für ein Kind nicht bereit gewesen sei. Die
Beteiligte zu 3 habe ihm gegenüber erklärt, dass sie das Kind nicht haben wolle. Die Beziehung sei dann
auseinandergegangen, weil die Beteiligte zu 3 keinen Kontakt mehr haben wollte. Er sei davon
ausgegangen, dass sie eine Abtreibung gemacht habe. Danach habe er zwei Jahre von der Kindesmutter
bis zum Jahr 2018 nichts mehr gehört.

Die Beteiligte zu 3 bestätigte in ihrer Anhörung vor dem Senat am 17. November 2021 im Wesentlichen die
Angaben des Antragstellers. Sie erklärte, dass sie den in diesem Anhörungstermin anwesenden
Antragsteller persönlich kenne. Für sie sei es sehr wahrscheinlich, dass er der leibliche Vater ihrer Tochter
sei, allerdings wisse er bereits seit 2016 von der Adoption. Damals habe sie irrtümlich Unterlagen aus dem
Adoptionsverfahren vom Amtsgericht erhalten und den Antragsteller hierüber informiert. Darüber hinaus
bestätigte die Kindesmutter, dass sie im Jahr 2014 mit dem Antragsteller eine „Affäre“ gehabt habe.
Damals habe sie in einem Restaurant ihres Onkels in L. gearbeitet, in dem sie als Servicekraft und der
Antragsteller als Küchenhilfe tätig gewesen seien. An einem Abend hätten sie gemeinsam mit anderen
Arbeitskollegen in H. gefeiert und es sei später in einer Wohnung zum Geschlechtsverkehr mit dem
Antragsteller gekommen. Auch in der Folgezeit hätten sich beide gesehen. Die Affäre mit dem
Antragsteller habe schnell geendet und sie habe dann auch aufgehört dort zu arbeiten.

Während dieser Zeit habe sie bei ihrem früheren Lebensgefährten, mit dem sie einen gemeinsamen Sohn
M. habe, in A. gewohnt. Zwischen 2012 und 2017 hätten sie zusammengewohnt, jedoch sei es auch in der
Beziehung zu Gewalttätigkeiten ihres Partners gekommen, sodass sie sich von diesen getrennt habe. In
der Zeit von Juni bis Oktober 2014 habe sie keine intime Beziehung mit ihrem damaligen Lebensgefährten
gehabt. Nach der Geburt habe sie sich nicht um ihre Tochter persönlich kümmern können und sich zur
Einwilligung in ein Adoptionsverfahren entschlossen. Die näheren Hintergründe ihrer Entscheidung
erläuterte die Kindesmutter nicht.

b)
Der Feststellung der Vaterschaft steht nicht entgegen, dass für die Beteiligte zu 1 nach der erfolgten
Adoption eine rechtliche Elternschaft besteht.

aa)
Der Senat ist bereits in einem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffenden Verfahren im
Beschluss vom 12. Oktober 2020 (21 WF 87/20, FamRZ 2021, 285 ff.) davon ausgegangen, dass bei
bestehender rechtlicher Elternschaft infolge einer Adoption hinreichende Erfolgsaussichten in einem
Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft bestehen können. An den dortigen Erwägungen, dass eine
Adoption die Vaterschaftsfeststellung zu einem anderen Mann nicht ausschließt, hält der Senat auch im
vorliegenden Verfahren fest und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug (FamRZ 2021, 285, 287 ff.).
Dabei hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss auf systematische Erwägungen, ein Fortbestehen
des Feststellungsinteresses sowie das Recht auf Kenntnis über die Abstammung bzw. die
Abstammungsverhältnisse abgestellt.

Das Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d Abs. 1 BGB ist bei fehlender rechtlicher
Vaterschaft nach den §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB darauf gerichtet, die Vaterschaft bzw. Elternschaft
eines Mannes zu dem Kind gerichtlich zu etablieren. Nach gerichtlich ausgesprochener Adoption ist das
betroffene Kind nicht vaterlos, sondern zwei Elternteilen rechtlich zugeordnet. Auch wenn es danach für
eine (rechtliche) Elternschaft zu dem betroffenen Kind keiner Feststellung der Vaterschaft bedarf, ist
systematisch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auf die Abstammung i.S.v. § 1589 Abs. 1 Satz 1
BGB bezogen. Demgegenüber beruht die Adoption auf einem gerichtlichen Beschluss (§§ 1752 Abs. 1,
1754 Abs. 1 BGB) und damit auf einem staatlichen Hoheitsakt, durch den die Annehmenden rechtliche
Eltern und das Kind ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten wird. Zugleich erlöschen nach § 1755 Abs.
1 Satz 1 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse des minderjährigen Kindes zu seinen bisherigen
Verwandten.

Diesen unterschiedlichen Bezugspunkten einer rechtlichen Elternschaft durch Abstammung oder Adoption
entspricht der Wortlaut von § 1600d Abs. 1 BGB, denn der Vaterschaftsfeststellung steht – im Gegensatz
zur Vaterschaft durch Ehe oder Anerkennung – eine zuvor erfolgte Adoption nicht entgegen. Die h.M.
(Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1754 Rn. 2; Erman/Teklote, BGB, 16. Aufl., § 1755 Rn. 8;
Staudinger/Helms, BGB, 2019, § 1755 Rn. 18 ff.; Staudinger/Rauscher, BGB, 2011, § 1600d Rn. 14;
MünchKommen/Maurer, BGB, 8. Aufl., § 1755 Rn. 33; BeckOGK/Löhnig, 2020, § 1755 Rn. 31; ders.
NZFam 2020, 1101, 1106 f.; Frank FamRZ 2017, 497, 501; wohl auch Gernhuber/Coester-Waltjen,
Familienrecht, 7. Aufl., § 70 Rn. 104) hält daher die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung auch dann
für zulässig, wenn das Kind durch einen Dritten adoptiert wurde, jedoch keine Vaterschaft nach § 1592
BGB besteht.

Demgegenüber vertritt Keuter (FF 2021, 258, 259) die Auffassung, dass eine Vaterschaftsfeststellung nach
wirksamer Adoption nicht zulässig sei, wenn sie auf eine statusunabhängige Feststellung hinauslaufe,
wenn bzw. weil Aufhebungsgründe nicht bestünden und „rechtliche Nachwirkungen des Altstatus“ nicht
erkennbar seien. Eine rechtsfolgenlose Abstammungsfeststellung sei im isolierten Verfahren nicht
vorgesehen. Mit dieser Argumentation würde indes nicht nur dem potentiellen leiblichen Vater, sondern
auch dem (minderjährigen oder volljährigen) Kind selbst die Einleitung eines
Vaterschaftsfeststellungsverfahrens verwehrt. Über eine Abstammungsklärung könnte Abhilfe ebenso
wenig geschaffen werden, da nach § 1598a BGB nur die rechtlichen Eltern und das Kind antragsberechtigt
sind. Darüber hinaus können Rechtswirkungen sich im Verhältnis zum leiblichen, nicht rechtlichen Elternteil
auch für die Zeit nach der Adoption ergeben. Schließlich ist im Rahmen eines Umgangs- und
Auskunftsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters die statusunabhängige Ermittlung bzw. Klärung der
Abstammung dem geltenden Recht nicht fremd.

Das rechtlich beachtenswerte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Vaterschaft besteht
auch dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Adoptionsverhältnis aufgehoben
werden könnte. Vorliegend ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine
Aufhebung der Adoption nach Maßgabe der §§ 1760 bis 1763 BGB bestehen könnten. Allein der Umstand,
dass der potentielle leibliche Vater am Adoptionsverfahren entgegen § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht
beteiligt wurde und die rechtlich erforderlichen Ermittlungen zur Hinzuziehung seiner Person zum
Adoptionsverfahren nicht durchgeführt worden sein könnten (vgl. hierzu BGH 2015, 828 ff.), begründet für
sich genommen keinen Grund, die Adoption aufzuheben (vgl. Staudinger/Helms [2019] § 1747 Rn. 24, 36
ff., § 1760 Rn. 6; NK-BGB/Dahm, 4. Aufl., § 1747 Rn. 74; hierzu auch Frank FamRZ 2017, 497, 499).
Darüber hinaus ist die dreijährige Antragsfrist des § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB erkennbar abgelaufen.
Schließlich stünde einer Aufhebung des Annahmeverhältnisses eine Gefährdung des Wohls von L., die seit
ihrer Geburt im Haushalt der Beteiligten zu 5 lebt, entgegen (§ 1761 Abs. 2 BGB). Die vom
Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2014, 1609; 2009,106; NJW 1994, 1053; Staudinger/Helms, BGB,
2019, § 1759 Rn. 16f.; krit. Frank FamRZ 2017,497 f.) erwogenen Gründe, dem potentiellen leiblichen
Vater wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Adoptionsverfahren einen
Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel gegen den Adoptionsbeschluss zu eröffnen, erscheinen vorliegend
unabhängig von der Frage, ob diese rechtlich zur Auflösung einer ausgesprochenen Adoption führen
können, bereits aufgrund des Zeitablaufs und der seit längerer Zeit bestehenden Kenntnis des
Antragstellers nicht gegeben.

bb)
Wenn nach den vorgenannten Erwägungen ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft durch eine zuvor
erfolgte Adoption nicht ausgeschlossen ist, muss die begehrte Feststellung – auch im Rahmen des
Abstammungsverfahrens – auf ein Rechtsverhältnis gerichtet sein, wobei die Grundsätze zu § 256 ZPO
herangezogen werden können. Hierbei handelt es sich um eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung
einer Person zu einer anderen Person, wobei insbesondere Statussachen erfasst sind (vgl. BGH NJW
1973, 51). Auch wenn danach für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-
Verhältnisses kein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich ist, weil ein
dahingehender Antrag dieses in sich trägt, kann auch im Verfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG nicht allein
ein einzelnes Element oder eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses wie etwa eine biologische Tatsache
geklärt und gerichtlich festgestellt werden (vgl. Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 13. Aufl.,§ 256 Rn. 9; Zöller/
Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 3). Vielmehr muss das Begehren des Antragstellers auf die durch
Abstammung begründete Eltern-Kind-Beziehung gerichtet sein.

Auch wenn der Antrag des Antragstellers formal auf die Feststellung der Vaterschaft bezogen ist, kann im
Hinblick auf die wirksame Adoption des Kindes sowie die dadurch begründete rechtliche Elternschaft keine
weitere rechtliche Elternschaft zwischen dem Antragsteller und dem betroffenen Kind begründet werden.
Die Beteiligten zu 5 nehmen als rechtliche Eltern alle Rechte für ihre Tochter wahr und tragen umfassend
für sie Verantwortung, sodass für eine weitere Person mit rechtlicher Elternstellung daneben kein Raum ist.
Gleichwohl ist der Antrag nicht auf die Feststellung der genetischen Abstammung als biologische Tatsache
beschränkt und gerichtet. Vielmehr bildet diese die Grundlage für das zwischen dem Antragsteller und dem
betroffenen Kind nach erfolgter Adoption verbleibende Rechtsverhältnis. Dieses kann grundsätzlich
Bedeutung haben für Rechte bzw. Ansprüche, die vor der gerichtlichen Entscheidung über die Annahme
des Kindes begründet wurden oder aber für den leiblichen, nicht rechtlichen Vater auch nach erfolgter
Adoption bestehen können. Dies gilt etwa für das Umgangsrecht nach § 1686a BGB, das jedoch
einschränkend nur dann besteht, wenn dieser ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der
Umgang dem Kindeswohl dient (vgl. hierzu BGH FamRZ 2021, 1375 ff.; 2016, 2082 ff.).

cc)
Die Feststellung der Vaterschaft nach erfolgter rechtlicher Adoption ist jedenfalls auch unter dem Aspekt
der Gewährleistung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung (aus Sicht des betroffenen Kindes) sowie
des Rechts auf Kenntnis über die Abstammungsverhältnisse (aus Sicht des potentiellen leiblichen Vaters)
geboten und gerechtfertigt. Ein dahingehendes Recht hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger
Rechtsprechung (FamRZ 2007, 441, 442) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des potentiellen
biologischen Vaters aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
19. Januar 2022 (FamRZ 2022, 633 ff.) besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine leibliche,
nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters, auch wenn nach erfolgter Adoption das
zuvor bestehende Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist. Diesen Anspruch stützt der Bundesgerichtshof auf
eine dahingehende Rechtspflicht aus § 1618a BGB, die mit dem Recht auf Kenntnis der Abstammung aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hieraus erwachse.

Die individuelle Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes aber auch für die betroffenen
Elternteile, Kenntnis über die Abstammungsverhältnisse in der Generationenfolge erlangen zu können, ist
allgemein anerkannt und wird nicht in Zweifel gezogen. Diesen Gedanken hat Frank (FamRZ 2017, 497,
501) unter dem Gesichtspunkt einer Differenzierung für Adoptivkinder in einen „Alt- und einen Neustatus“
aufgegriffen. Dabei betrifft die (spätere) Feststellung der genetischen Abstammung nicht nur einen
(früheren) „Altstatus“ des Kindes, sondern wirkt in die Zeit nach erfolgter Adoption fort und behält für die
Beteiligten weiterhin Bedeutung.

dd)
Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft auch auf das Elternrecht eines
potentiellen leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG stützen.

Der Senat ist der Auffassung, dass sich der potentielle leibliche Vater – ebenso wie die (nur) genetische
Mutter – auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG als eigenständige verfassungsrechtliche Position berufen
kann (OLG Celle FamRZ 2021, 862, 865 f.). Dabei verkennt der Senat nicht, dass das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (FamRZ 2003, 816, 820) das
Elternrecht des leiblichen Vaters dahingehend begrenzt hat, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dessen
Interesse, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen, schütze. Maßgeblich hierfür war die
Konkurrenz zu einer bereits bestehenden rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes, die
abstammungsrechtlich nach Maßgabe des § 1592 BGB begründet war. In Fortschreibung dieser
Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Sukzessivadoption
(FamRZ 2013, 521, 524) ausgeführt, dass Personen, die allein aufgrund einer sozial-familiären Verbindung
mit dem Kind leben, sich nicht auf das verfassungsrechtliche Elternrecht berufen können. Denn diese
Personen stehen weder in einer biologischen noch in einer rechtlichen Elternbeziehung zu dem Kind.
Hieraus dürfte jedoch der Schluss zu ziehen sein, dass der potentielle leibliche Vater aufgrund der von ihm
geltend gemachten biologischen bzw. genetischen Abstammung zumindest die Klärung bzw. Feststellung
dieser Beziehung verfassungsrechtlich beanspruchen kann.

Jedenfalls bei hinreichenden Anhaltspunkten, wie sie durch einen nach § 171 Abs. 1 FamFG zulässigen
Antrag dokumentiert sind, ist zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass sein
(verfassungsrechtliches) Elternrecht betroffen ist. Dies wird auch in der Regelung zum Umgangsrecht des
leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a Abs. 1 BGB deutlich, wenn im Umgangsverfahren nach §
167a Abs. 2 FamFG die Klärung der leiblichen Vaterschaft erfolgen kann und Untersuchungspersonen die
Entnahme einer genetischen Probe zu dulden haben (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., §
178 Rn. 8 ff.; Prütting/Helms/ Hammer, a.a.O., § 167a Rn. 19 ff.). Mit diesen Regelungen wird letztlich dem
Elternrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und seinem Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK Rechnung getragen (BT-Drs. 17/12163, S. 9).

c)
Die rechtlichen Eltern des betroffenen Kindes haben mit ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2022 keine
Umstände aufgezeigt, die erkennen lassen, dass die Durchführung der vom Senat angeordneten
Beweisaufnahme für ihre Tochter unzumutbar ist oder die abschließende Entscheidung im
Beschwerdeverfahren zu einer unzumutbaren Belastung der Beteiligten zu 1 führen wird.
Die rechtlichen Eltern stützen im vorgenannten Schriftsatz die Weigerung ihrer Tochter L., am
Abstammungsgutachten mitzuwirken, darauf, dass keine Veranlassung bestehe, ein solches einzuholen,
da ihre Tochter infolge der Adoption rechtliche Eltern habe. Darüber hinaus bestehe auch kein
Feststellungsinteresse des Antragstellers, die leibliche Vaterschaft zu L. zu klären. Über diese primär auf
rechtliche Aspekte bezogenen Weigerungsgründe, die nach den voranstehenden Ausführungen nach
Auffassung des Senats eine Weigerung nicht rechtfertigen können, ist auch bei einer lebensnahen
Betrachtung nicht von einer unzumutbaren Belastung für das betroffene Kind auszugehen, zumal diese im
Schriftsatz vom 12. Januar 2022 weder ausdrücklich angeführt noch näher beschrieben sind.

Dass das vorliegende Verfahren die gesamte Familie, in der L. lebt, belastet, erscheint naheliegend. Dabei
geht der Senat davon aus, dass die rechtlichen Eltern von L. weniger das Ergebnis des vorliegenden
Verfahrens als vielmehr die möglichen Folgewirkungen eines Beschlusses, in dem der Antragsteller als
leiblicher Vater festgestellt werden könnte, in den Blick nehmen. Da die Konsequenzen hieraus jedoch
nicht konkret bzw. eindeutig abschätzbar sind, führt dies zwangsläufig zu einer Verunsicherung der Eltern,
die sich in der familiären Lebensgemeinschaft auf L. und etwaige Geschwister übertragen könnte. Dies
mag sich nicht nur im familiären Gefüge, sondern auch in Betreuungseinrichtungen oder der Schule
zeigen.

Dahingehende Sorgen der Beteiligten zu 5 können auch daher rühren, dass der Antragsteller in seiner
Anhörung vor dem Senat am 13. Oktober 2021 zum Ausdruck gebracht hat, Kontakt zu seiner Tochter
haben und diese kennenlernen zu wollen. Letztlich würde er sich wünschen, dass seine Tochter auch bei
ihm leben könne. Zwar hat der Senat unter Berücksichtigung der Einschätzung der Vertreterin des
Jugendamtes in dieser Anhörung wie im Anhörungstermin vom 17. November 2021 deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass Anhaltspunkte für eine Aufhebung des Adoptionsbeschlusses nicht erkennbar seien und
daher ein Aufenthaltswechsel von L. ausgeschlossen erscheine. Darüber hinaus sei zum jetzigen Zeitpunkt
unabsehbar, ob die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht nach § 1686a BGB, wonach ein Kontakt für
das Wohl von L. dienlich sein müsse, zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein könnten. Gleichwohl
mögen diese Äußerungen zu Ungewissheiten und Verunsicherungen auf Seiten der rechtlichen Eltern
führen, die sich auch belastend auf L. auswirken könnten. Allerdings ist für den Senat nicht erkennbar,
dass die durchzuführende Entnahme einer genetischen Probe sowie die (zeitlich begrenzten)
Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Entwicklung des
Kindes führen könnten und deswegen unzumutbar wären. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass
Adoptivkinder in der Regel bereits im Kleinkindalter altersgerecht darüber aufgeklärt werden, dass sie nicht
von den Adoptiveltern, sondern von einer anderen Mutter und einem anderen Vater abstammen. Der Senat
geht davon aus, dass die jetzt siebenjährige L. auch hiervon ein kindgerechtes Verständnis hat. Die
Folgewirkungen einer möglichen Feststellung der Vaterschaft stehen unter dem Vorbehalt der rechtlichen
Elternschaft der Beteiligten zu 5 sowie der vorrangigen Wahrung des Kindeswohls von L.
Allein der Umstand, dass der Antragsteller Jahre nach der Beziehung zur Kindesmutter einen
Feststellungsantrag verfolgt, stellt weder sein berechtigtes Feststellungsinteresse infrage, noch führt dies
rechtlich dazu, mit Blick auf das Kindeswohl einen solchen Antrag als zur Zeit unberechtigt anzusehen und
den Antragsteller auf einen späteren Zeitpunkt zu verweisen.

d)
In welcher Weise in der abschließenden Senatsentscheidung der durch Adoption begründeten rechtlichen
Elternschaft Rechnung zu tragen ist, bedarf vorliegend im Zwischenstreitverfahren keiner Entscheidung, da
sie für das zu beurteilende Weigerungsrecht der Beteiligten zu 1 keine Relevanz erlangt. Denn im Fall
einer Feststellung der genetischen Abstammung der Beteiligten zu 1 vom Antragsteller wäre die rechtliche
Elternschaft infolge der Adoption in keiner Weise infrage gestellt.

Im Beschluss vom 12. Oktober 2020 hat der Senat (FamRZ 2021, 285, 289) bereits ausgeführt, dass eine
Entscheidung, die die Vaterschaft eines Mannes feststellt, zwar grundsätzlich darauf gerichtet ist, ein
Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, wie dies im Verfahren nach §§ 1600d Abs. 1, 1592 Nr. 3 BGB infolge
der rechtsgestaltenden Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle (§§ 182, 184 Abs. 2 FamFG) erfolgt.
Eine doppelte rechtliche Vaterschaft steht indessen weder mit der verfassungsrechtlich geschützten
Elternschaft noch mit den familienrechtlichen Regelungen in Einklang. Auf die rechtliche Beziehung der
Beteiligten zu 1 zu ihren Eltern kann die Entscheidung im vorliegenden Feststellungsverfahren keinen
Einfluss haben. Die spätere Senatsentscheidung wird diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Denn
durch die herkömmliche Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren käme diese
Einschränkung nicht zum Ausdruck (zust. Löhnig NZFam 2020, 1101, 1106 f.; krit. Keuter FF 2021, 258,
259).

III.
Der Senat lässt gemäß §§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 387 Abs. 3, 567, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die
Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsfrage, ob eine Vaterschaftsfeststellung nach erfolgter Adoption zulässig
ist, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden und von grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt sowohl in
Bezug auf das Feststellungsinteresse des potentiellen biologischen Vaters als auch im Hinblick auf die
begrenzte inhaltliche Reichweite bzw. Gestaltungswirkung einer entsprechenden Feststellung.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Celle

Erscheinungsdatum:

25.07.2022

Aktenzeichen:

21 UF 37/21

Rechtsgebiete:

Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung)

Normen in Titel:

BGB §§ 1592, 1741, 1747; FamFG § 178; ZPO §§ 386, 387