BGH 22. Juni 1989
III ZR 72/88
BGB §§ 164, 398; AGBG § 9

Vollmachts- und Lohnabtretungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

IV.
Rechtsprechung
A.
Bürgerliches Recht
1. BGB §§ 164, 398; AGBG § 9 (Vollmachts- und Lohnabtretungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
Zur Wirksamkeit von Vollmachts- und Lohnabtretungsklauseln in AGB für Ratenkreditverträge.
BGH, Urteil vom 22.6.1989 — III ZR 72/88 —
Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten im Verfahren nach § 13 AGBG über die Zulässigkeit folgender von der Beklagten in ihren Kreditvertragsformularen
verwendeten Klauseln:
„(Vollmachtsklausel)
Der 1. Kreditnehmer und 2. Kreditnehmer übernehmen für diesen Kredit die gesamtschuldnerische Haftung und bevollmächtigen sich —
bis auf schriftlichen Widerruf — gegenseitig zur Entgegennahme
aller Erklärungen seitens der N: Bank sowie zur Beantragung von
Stundungen und Laufzeitverlängerungen ...
Lohnabtretung.
Ich/Wir trete(n) hiermit zur Sicherung der Ansprüche der N.-Bank
dieser den jeweils pfändbaren Teil meinerlunserer Lohn-, Gehalts-,
Provisions- oder sonstiger Ansprüche sowie die gem. §§ 53 Abs. 3, 54
Abs. 3 Ziff. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) — Erstes Buch — abtretbaren
Teile etwaiger Ansprüche auf Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und
Schlechtwettergeld sowie auf Arbeitslosenhilfe, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente, gegen die jeweiligen Arbeitgeber,
Dritte oder den jeweiligen Leistungsträger ab. Die N.-Bank wird auf
Verlangen — sofern alle ihre Forderungen ausgeglichen sind — die
Ansprüche zurückübertragen."
Das Landgericht (ZIP 1987, 1381) hat der Beklagten die Verwendung
der Vollmachtsklausel untersagt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (WM 1988, 1188 — WuB 1 F 4:2.88 mit
Anm. Weber) hat den Unterlassungsanspruch auch auf die Abtretungsklausel erstreckt. Mit der — zugelassenen — Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vollmachtsklausel nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Soweit die beanstandete Klausel die gegenseitige Bevollmächtigung der gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmer zur Entgegennahme aller Erklärungen der Bank zum
Inhalt hat, hält sie der Nachprüfung gem. § 9 AGBG nicht
stand. Das entspricht der nahezu einhelligen Auffassung
des Schrifttums (Wolf in Wolf/Horn/LindacherAG BG 2. Aufl.
§ 9 Rdnr. V 75; ders. EWiR § 9 AGBG 9/88 S. 525; Hensen in
Ulmer/Brandner/Hensen ' AGBG 5. Aufl. Anh. §§ 9 bis 11
Rdnr. 921; Graba in Schlosser/Coester-Waltjen/Grabs AGBG
§ 9 Rdnr. 139; Staudinger/Schlosser BGB 12. Aufl. § 9 AGBG
Rdnr. 41; Soergel/Stein BGB 11. Aufl. § 9 AGBG Rdnr. 117;
Palandt/Heinrichs BGB 48. Aufl. § 9 AGBG Rdnr. 7 v; a. M.
Weber WuB 1 F 4:2.88). Soweit das OLG Köln (WM 1987, 1548,
1550) einen abweichenden Standpunkt vertritt, beschränken
sich seine Ausführungen auf die gegenseitige Bevollmächtigung gesamtschuldnerisch haftender Eheleute. Der vom Berufungsgericht ebenfalls zitierte, in MDR 1983, 670 veröffentlichte Beschluß des OLG Zweibrücken befaßt sich mit der
Empfangsbevollmächtigung nur unter dem Gesichtspunkt
des § 10 Nr. 6 AGBG.
a) Die beanstandete Klausel sieht die gegenseitige Bevollmächtigung der Kreditnehmer zur Entgegennahme aller
Erklärungen der Beklagten vor. Die Vertretung erstreckt sich
also auch auf den Empfang vertragsbeendender Erklärungen wie der Kündigung. Außerdem soll die Bevollmächtigung unabhängig davon gelten, in welchem Verhältnis die
Kreditnehmer zueinander stehen. Mit diesem Inhalt verstößt
die Klausel gegen § 9 AGBG.
aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß die Klausel, soweit sie sich auf die Entgegennahme
von Kündigungen bezieht, nicht schon nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG unwirksam ist. Zwar gehört der Grundsatz der Einzelwirkung, wie er als Bestandteil des dispositiven Rechts in
§ 425 BGB — auch für die Kündigung — seinen Ausdruck
gefunden hat, zu den wesentlichen Grundgedanken der
Regelung der Gesamtschuld (Wolf/Horn/Lindacher a. a. 0.;
Ulmer/Brandner/Hensen a. a. 0.; Staudinger/Schlosser
a. a. 0.; vgl. auch Selb in MünchKomm 2. Aufl. § 425 Rdnrn. 1
und 14). § 425 BGB wird jedoch durch die Klausel nicht abbedungen; diese schaltet den Grundsatz der Einzelwirkung
vielmehr dadurch aus, daß sie gem. § 164 Abs. 3 BGB die
gegenseitige Bevollmächtigung der Darlehensnehmer vorsieht.
bb) Indessen ist die Klausel nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die gegenseitige Bevollmächtigung der Kreditnehmer läuft dem gesetzgeberischen Leitbild der Einzelwirkung
(§ 425 BGB) der Sache nach zuwider, ohne daß hierfür ein
anerkennenswertes Bedürfnis besteht.
Da mehrere gesamtschuldnerisch haftende Darlehensnehmer nicht in einem Gemeinschaftsverhältnis zueinander
stehen, kann nach dem Grundsatz des § 425 BGB die Darlehensforderung nur gegenüber jedem gesondert fällig
gestellt werden (Selb a. a. O. Rdnrn. 4 und 5). Eine AGBKlausel, die diese Regelung abbedingen würde, wäre im
Zweifel unwirksam (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Indem die Beklagte in ihren AGB die gegenseitige Bevollmächtigung
der gesamtschuldnerisch haftenden Kreditnehmer zur Entgegennahme auch von Kündigungserklärungen vorsieht,
versucht sie, entgegen § 425 BGB eine Gesamtwirkung zu
erzielen, gleichzeitig aber die Rechtsfolge aus § 9 Abs. 2
Nr. 1 AGBG zu vermeiden. Sie verschafft sich damit die Möglichkeit, das Darlehen einem Kreditnehmer gegenüber fällig
zu stellen, ohne daß dieser hiervon Kenntnis erlangt. Mit
dieser Regelung unterläuft sie den Grundsatz der Einzelwirkung (vgl. die unter I 1 angeführten Belegstellen aus dem
Schrifttum).
Darüber hinaus steht die Klausel auch mit dem in § 10 Nr. 6
AGBG enthaltenen Rechtsgedanken nicht im Einklang.
Indem sie jeden Gesamtschuldner zum EmpfangsbevollMittBayNot 1989 Heft 6


mächtigten des anderen macht, kommt sie in ihrer Wirkung
zu Lasten des Vertretenen einer Zugangsfiktion gleich. Dies
ist bei der Beurteilung im Rahmen des § 9 Abs. 1 AGBG mitzuberücksichtigen (Wolf EWiR a. a. 0.).
Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten am Fortbestand
der Klausel ist nicht ersichtlich. Die Hereinnahme eines weiteren Kreditnehmers in den Vertrag dient allein dem Bestreben der Beklagten, sich eine zusätzliche Sicherheit zu verschaffen. Daß die Durchführung eines solchen Vertrages
regelmäßig einen höheren Verwaltungsaufwand erfordert
als ein Vertrag mit nur einem Schuldner, liegt in der Natur
der Sache. Dies muß die Beklagte hinnehmen. Sie kann
nicht einerseits den Vorteil, mehrere gesamtschuldnerisch
haftende Schuldner zu haben, in Anspruch nehmen und auf
der anderen Seite die damit verbundenen Nachteile zu vermeiden suchen, indem sie die Rechtslage in wesentlichen
Punkten zu Lasten der Kreditnehmer durch AGB verändert.
Demgegenüber ist das Interesse eines jeden Kreditnehmers,
von der ihm gegenüber ausgesprochenen Kreditkündigung
alsbald Kenntnis zu erlangen, evident. Erst sie ermöglicht es
ihm, mit der Beklagten in Verhandlungen über die „Rücknahme" der Kündigung einzutreten, eine Umschuldung zu
versuchen oder sonstige Maßnahmen zur Vermeidung einer
gerichtlichen Auseinandersetzung zu treffen. Die Tatsache,
daß die Beklagte sich bei wirksamer Kündigung nicht
auf Verhandlungen mit ihrem Kreditnehmer einzulassen
braucht, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Die Beklagte kann auch nicht davon ausgehen, daß die mehreren Darlehensnehmer ihr Verhalten der Vollmachtsklausel
entsprechend einrichten, also die ihnen zugegangenen Erklärungen der Beklagten erforderlichenfalls an den anderen
Schuldner weiterleiten. Hierfür mag im Verhältnis von Ehegatten zueinander bei intakter Ehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen (dazu Wolf/Horn/Lindacher a. a. 0.;
Wolf EWiR a. a. 0.); im Falle des Getrenntlebens ist dies
jedoch ebensowenig wie bei anderen Gesamtschuldnern gewährleistet. Im übrigen trifft die Mitkreditnehmer aufgrund
des Gesamtschuldverhältnisses, das ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen ihnen nicht begründet, auch keine gegenseitige Erkundigungs- oder Mitteilungspflicht.
Eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer läßt sich schließlich auch nicht mit der Begründung
verneinen, die Empfangsvollmacht sei jederzeit widerruflich.
Abgesehen davon, daß der Widerruf nur für die Zukunft
wirkt, wäre die Annahme lebensfremd, ein Darlehensnehmer
würde sogleich nach Abschluß des Vertrages von seinem
Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Vollmachtsklausel
ist ersichtlich darauf angelegt, daß dies nicht geschieht, die
Beklagte vielmehr die organisatorischen Erleichterungen,
die ihr die gegenseitige Bevollmächtigung der Kreditnehmer
bieten soll, auch ausschöpfen. kann.
2. Die Vollmachtsklausel verstößt auch insoweit gegen § 9
Abs. 1 AGBG, als sie die gegenseitige Bevollmächtigung der
Kreditnehmer vorsieht, Stundungen und Laufzeitverlängerungen zu beantragen (ebenso Wolf/Horn/Lindacher a. a. 0.
Rdnr. V 75; Wolf EWiR a. a. 0.). (Wird ausgeführt).
II. Das Berufungsgericht hält auch dieAbtretungsklause/ für
unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG), weil sie eine unvertretbare
Übersicherung der Beklagten bewirke. Auch in diesem Punkt
hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung
im Ergebnis stand.
MittBayNot 1989 Heft 6
1.Die Vorausabtretung künftiger Lohn-, Gehalts-, Provisionsund Sozialleistungsansprüche ist grundsätzlich zulässig
(Senatsurteil vom 24.11.1975 — III ZR 81/73 — WM 1976, 151
m. w. N.). sie kann auch in AGB für Ratenkreditverträge wirksam vereinbart werden (Graf von Westphalen in Löwe/Graf
von Westphalen/Trinkner AGBG Bd. III 2. Aufl. Tz. 12.2
Rdnr. 4; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher a. a. Q. § 9 Rdnr. S 117;
Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen a. a. 0. Rdnr. 753; Staudinger/Schlosser a. a. Q. Rdnr. 46). Solche Klauseln halten
der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG aber nur dann
stand, wenn sie Zweck und Umfang der Zession sowie die
Voraussetzungen, unter denen der Verwender von ihr Gebrauch machen darf, hinreichend eindeutig bestimmen und
zu einem vernünftigen, die schutzwürdigen Belange beider
Vertragspartner angemessen berücksichtigenden Interessenausgleich führen. Dabei ist das Sicherungsinteresse
der Bank, der in solchen Fällen als einziges Kreditsicherungsmittel häufig nur die künftigen Lohn-, Gehalts-, Provisions- oder Sozialleistungsansprüche des Kreditnehmers
zur Verfügung stehen, gegen das Interesse des Kunden an
der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit
abzuwägen. Einer unverhältnismäßigen Übersicherung der
Bank ist durch geeignete Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen von vornherein zu begegnen (dazu Löwe/Graf
von Westphalen/Trinkner a. a. Q. Rdnr. 1 ff; Kohte ZIP 1988,
1225 ff., s. auch BGHZ 98, 303, 308).
2. Die streitige Klausel erfaßt verschiedene Fallgestaltungen. Die Beklagte verwendet sie sowohl für Anschaffungsdarlehen (Bestellungen des Kunden beim Versandhaus Q.)
als auch für Barkredite. In beiden Fällen sieht das Vertragsformular vor, daß neben dem „1. Kreditnehmer" ein „2. Kreditnehmer" Vertragspartner werden kann; bei Ehepaaren
sind „beide Unterschriften erforderlich" Wird das Darlehen.
zur Finanzierung eines Kaufvertrages gewährt, so läßt sich
die Beklagte — wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
feststellt — in aller Regel zusätzlich den Kaufgegenstand
zur Sicherheit übereignen.
3. Das Interesse der Beklagten, die Vorausabtretung als
Sicherungsmittel in Anspruch nehmen zu können, ist in den
Fällen am stärksten ausgeprägt, in denen ihr bei der Vergabe
von Barkrediten nur jeweils ein Kreditnehmer gegenübersteht. Schon bei dieser Fallgestaltung ist der Klausel indessen die rechtliche Anerkennung nach § 9 Abs. 1 AGBG zu
versagen.
a) Eine Vorausabtretung ist nur zulässig, wenn die abgetretene Forderung genügend bestimmt oder bestimmbar ist
(BGHZ 7, 365, 367, st. Rspr.). Dieser Rechtsgrundsatz findet
auch in die Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG Eingang.
Dem Erfordernis, in AGB die Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar, bestimmt und für den Kunden durchschaubar zu beschreiben, kommt im Falle der Vorausabtretung von
Lohn-, Gehalts-, Provisions- und Sozialleistungsansprüchen
besondere Bedeutung zu, weil solche Abtretungen für den
Betroffenen von existentieller Tragweite sein und seine
Kreditwürdigkeit in Frage stellen können; es liegt auch im
Interesse konkurrierender Gläubiger. Derartige Klauseln
müssen deshalb Zweck und Umfang der Abtretung sowie
die Voraussetzungen der Verwertungsbefugnis eindeutig
bezeichnen. Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt.
aa) Die in der streitigen Klausel enthaltene Sicherungsabrede läßt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Vorausabtretung nur die Ansprüche der Beklagten aus dem jeweiligen
Kreditvertrag oder auch solche Ansprüche sichern soll, die
Die von der Beklagten gewählte Formulierung, die Abtretung
solle zur Sicherung „der" Ansprüche der Bank erfolgen und
der Kreditnehmer könne die Freigabe nach Ausgleich „aller"
Forderungen verlangen, ist nicht hinreichend eindeutig, zumal ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung sonstiger in der Geschäftsverbindung wurzelnder Ansprüche fehlt.
bb) Die Klausel stellt auch nicht klar, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte berechtigt sein soll, von der Abtretung Gebrauch zu machen. Die Tatsache, daß es sich um
eine Sicherungszession handelt, erlaubt insoweit noch keinen hinreichend sicheren Schluß. Es liegt zwar nahe, in solchen Fällen die Verwertungsbefugnis vom Zahlungsverzug
des Zedenten abhängig zu machen (so RGZ 142, 139, 141;
Kohte a. a. O. S. 1237 m. w. N.). Dafür enthält die Klausel
aber keinen Anhaltspunkt. Die Geschäftsbedingungen der
Beklagten erwähnen den Verzug lediglich im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Restschuld. Diese kann zur sofortigen Zahlung fällig gestellt werden, wenn sich die Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in
Verzug befinden. Abgesehen davon, daß eine inhaltliche Verbindung zwischen dieser Regelung und der Abtretungsklausel fehlt, läßt sich daraus nicht entnehmen, unter welchen
Voraussetzungen die Beklagte berechtigt sein soll, dem
Drittschuldner die Zession offenzulegen und Zahlung an
sich zu verlangen.
.
cc) Auch soweit die Klausel die Abtretung „sonstiger" Ansprüche gegen „Dritte" vorsieht, ist dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügt (Wolf EWiR a. a. 0.; Kohte a. a. O.
S. 1234). Um welche Ansprüche es sich dabei handelt und
gegen wen sie sich richten, bleibt vollständig offen.
b) Zu Recht beanstandet das Berufungsgericht, daß die
streitige Klausel geeignet ist, eine unverhältnismäßige
Übersicherung der Beklagten zu bewirken. Da die Vorausabtretung die gesamten pfändbaren Lohn-, Gehalts-, Provisions- und/oder. Sozial leistungsansprüche des Kreditnehmers ohne zeitliche und betragsmäßige Begrenzung
erfaßt, ist die übermäßige Sicherung schon im Ansatz vorprogrammiert. Sie verstärkt sich zudem mit fortschreitender
Tilgung der Darlehensschuld. Das führt regelmäßig zu einer
unangemessenen Benachteiligung der Kreditnehmer (Löwe/
Graf von Westphalen/Trinknera. a. O. Rdnrn. 4 ff.; Wolf/Horn/
Lindacher a. a. O. Rdnr. S 117; Wolf EWiR a. a. 0.; Kohte
a. a. O. S. 1236; a. M. Weber a. a. 0.; Coester-Waltjen EWiR
§ 9 AGBG 17/87 S. 1051; anscheinend auch Ulmer/Brandner/
Hensen a. a. O. Rdnr. 753; vgl. ferner OLG Köln WM 1987,
1548, 1550; zur Unwirksamkeit formularmäßiger Lohnabtretungsklauseln im Elektrohandel: OLG Karlsruhe NJW 1981,
405, 407; im Möbelhandel: OLG Hamm BB 1983, 1304, 1307;
zur Frage der Übersicherung beim Eigentumsvorbehalt:
BGHZ 98, 303 ff.).
a. a. O. S. 1236 ff.; vgl. auch Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner a. a. O. Rdnr. 6; Wolf/Horn/Lindacher a. a. 0.; s. ferner
BGHZ 98, 303, 310 f.).
Eine zeitliche Begrenzung der Zession erscheint allerdings
fragwürdig, weil sie dem Kreditnehmer die Möglichkeit
bieten würde, sich durch Zahlungsverzögerungen Vorteile zu
verschaffen. Eine Beschränkung auf die Höhe der jeweiligen
Monatsrate würde dem Sicherungsinteresse der Bank bei
Fälligstellung des Restdarlehens nicht ausreichend Rechnung tragen. Gegen eine Vorausabtretung, die auf den jeweiligen Umfang der gesicherten Forderung abhebt, würden —
auch nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes — Bedenken
unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitserfordernisses
bestehen (BGH Urteil vom 22.9.1965 — VIII ZR 265/63 — WM
1965, 1049; BGHZ 98, 303, 313; BAG AP Nr. 3 zu § 398 BGB).
Einen angemessenen Interessenausgleich bietet dagegen
eine betragsmäßige Begrenzung der Zession, die sich am
Gesamtumfang des Darlehens orientiert, also sowohl den
Nettokredit wie die Kreditkosten einschließt. Daneben sind
in angemessenem Umfang auch Rechtsverfolgungskosten
sowie die Möglichkeit einer Erhöhung des Darlehensrückzahlungsanspruchs für den Fall des Zahlungsverzuges zu
berücksichtigen. Dies kann in der Weise geschehen, daß
dem Gesamtumfang des Darlehens ein Pauschalbetrag —
zweckmäßigerweise in Gestalt eines Prozentsatzes — zugeschlagen wird. Dabei unterliegt die Zession auch im Falle
der Abtretung von Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht von vornherein einer zeitlichen Begrenzung. Macht der Verwender in einzelnen Leistungsabschnitten von ihr keinen Gebrauch, so setzt sie sich in künftigen Abschnitten bis zur Erreichung des von ihr abredegemäß erfaßten Gesamtbetrages fort.
Darüber hinaus ist in solchen Fällen der Tatsache. daß das
Sicherungsinteresse der Bank mit fortschreitender Tilgung
abnimmt, zusätzlich durch eine geeignete Freigabeklausel
Rechnung zu tragen (Kohte a. a. O. S. 1238; vgl. auch Wolf/
Horn/Lindacher a. a. 0.; zur Freigabeklausel beim Eigentumsvorbehalt s. BGHZ 94, 105, 113 ff. und 98, 303, 310 f.
m. w. N.). Der vorliegende Fall nötigt indessen nicht zur Entscheidung, welche Anforderungen an eine derartige Klausel
zu stellen sind, ob insbesondere die Vereinbarung eines
schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs genügt oder ob
die Geschäftsbedingungen eine auflösend bedingte Freigabe vorsehen müssen (dazu BGH Urteil vom 2.2.1984 — IX
ZR 8/83 — NJW 1984, 1184, 1186) und in welcher Weise das
Bestimmtheitserfordernis Berücksichtigung verlangt. Die
hier verwendete Klausel erscheint schon deswegen unzureichend, weil sie eine Rückübertragung erst nach vollständigerTilgung der gesicherten Ansprüche vorsieht. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Sicherungsabrede.
aa) Dem läßt sich nicht entgegenhalten, Lohnabtretungen
seien im Einzelfall nur von eingeschränktem wirtschaftlichen Wert (so aber Scholz BB 1987, 1139; Weber a. a. 0.).
Auch Scholz beurteilt die Lohnabtretung als gutes Sicherungsmittel, wenn sie zum Zuge kommt. Hiervon ist jedoch
im Verfahren nach § 13 AGBG auszugehen.
cc) Die vorstehenden Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 24.11.1975 (a. a. O.). In diesem
— vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ergangenen — Urteil
hat sich der Senat mit der Frage befaßt, ob eine formularmäßige Lohnabtretung, die der Sicherung von Ansprüchen
aus der Gewährung laufenden Bankkredits dienen sollte,
unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung sittenwidrig
sei. Darum geht es hier nicht.
bb) Die Beklagte kann den gebotenen Ausgleich zwischen
ihrem Sicherungsinteresse und dem Interesse der Kreditnehmer an der Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit durch eine angemessene Begrenzung der Zession
in Verbindung mit einer Freigabeklausel herstellen (Kohte
4. Hat danach die Lohnabtretungsklausel vor § 9 Abs. 1
AGBG keinen Bestand, soweit sie sich auf die Vergabe von
Barkrediten an jeweils nur einen Kreditnehmer bezieht, so
muß dies für die anderen Fallgestaltungen erst recht gelten.
MittBayNot 1989 Heft 6
Lohn-, Gehalts-, Provisions- und Sozialleistungsansprüchen
des Kreditnehmers unter dem Gesichtspunkt der übermäßigen Sicherung rechtliche Bedenken, wenn die Zession
neben die Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes
treten soll (Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner a. a. O.
Rdnr. 5; Wolf/Horn/Lindacher a. a. 0.; Staudinger/Schlosser
a. a. 0.; Palandt/Heinrichs a. a. O. Anm. 7 1; Wolf EWiR
a. a. 0.; Kohte a. a. O. S. 1236 f.; s. auch OLG Frankfurt WM
1987, 131 mit kritischer Anm. Hensen EWiR § 9 AGBG 4187
S. 205; a. M. Weber a. a. 0.; vgl. auch Scholz a. a. 0.). Solche
Bedenken werden ebenfalls gegen AGB-Bestimmungen
erhoben, welche die zusätzliche Vorauszession derartiger
Ansprüche durch einen Mitverpflichteten vorsehen (Palandt/
Heinrichs a. a. 0.; Wolf EWiR a. a. 0.; vgl. auch OLG Frankfurt a. a. 0.; a. M. Scholz a. a. 0.; s. ferner Weber a. a. 0.).
Dies kann indessen im Streitfall auf sich beruhen. Die zusätzlichen Sicherungsmittel (Sicherungsübereignung; Vorausabtretung durch den zweiten Kreditnehmer) sind jedenfalls geeignet, zur Verstärkung der aufgrund der Abtretungsklausel ohnehin möglichen Übersicherung der Beklagten
beizutragen und damit die Unangemessenheit der beanstandeten Regelung zu vertiefen.
2. BGB § 104 Nr. 2, § 925; GBO §§ 18, 20 (Zum Umfang der
Prüfungspflicht des Grundbuchamts bei Zweifeln an der
Geschäftsfähigkeit)
Soll eine Auflassung eingetragen werden, hat das Grundbuchamt die Geschäftsfähigkeit der Erklärenden zu prüfen.
Bestehen ernsthafte, auf Tatsachen beruhende Zweifel an
der Geschäftsfähigkeit, ist ihre Behebung durch Zwischenverfügung aufzugeben. Zu eigenen Ermittlungen ist das
Grundbuchamt weder berechtigt noch verpflichtet. Es genügt, daß die bestehenden Zweifel ausgeräumt werden; der
volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit muß nicht geführt
werden.
BayObLG, Beschluß vom 5.4.1989 — BReg. 2 Z 33/89 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Im Grundbuch ist die 1916 geborene Viktoria H. als Eigentümerin
eines Grundstücks eingetragen, das sie am 11.2.1987 an die Beteiligte aufgelassen hat.
In der im Krankenhaus aufgenommenen notariellen Urkunde ist ausgeführt, Viktoria H. sei schwer erkrankt und bettlägerig; nach Überzeugung des Notars sei sie völlig blind und stumm; eine schriftliche
Verständigung sei mit ihr nicht möglich; aus diesem Grund sei ein
zweiter Notar und eine Vertrauensperson zugezogen worden; da sich
der Notar keine Klarheit über die Geschäftsfähigkeit habe verschaffen können, habe er den Stationsarzt befragt; dieser habe erklärt, Viktoria H. erhalte derzeit keine Medikamente, die ihr geistiges Bewußtsein einschränkten; sie reagiere gezielt auf Anfragen, sei örtlich
orientiert, zeitlich nur teilweise; sie sei motorisch sprachgestört und
nur teilweise schreibfähig; eine Beurteilung ihres Verständnisses
komplexer Sachverhalte sei nur schwer möglich.
Am 30.3.1987 ist Viktoria H. gestorben.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung vom 2.4.1987 beanstandet und die Eintragung von der Vorlage
eines von einem öffentlich-bestellten oder gerichtsbekannten Sachverständigen erstatteten Gutachtens über die Geschäftsfähigkeit
von Viktoria H. abhängig gemacht. Am 28.11.1988 hat es den Eintragungsantrag abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der
Beteiligten.
MittBayNot 1989 Heft 6
Aus den Gründen:
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Das Grundbuchamt darf eine Auflassung in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm eine wirksame Auflassung
nachgewiesen ist( 20 GBO). Die Auflassung (§ 925 BGB) ist
nichtig, wenn der Veräußerer bei der Erklärung geschäftsunfähig im Sinn des § 104 Nr. 2 BGB ist (§ 105 Abs. 1 BGB). Der
Tod des Veräußerers nach Abgabe der Auflassungserklärung
berührt allerdings deren Wirksamkeit nicht (§ 130 Abs. 2
BGB). Die Pflicht des Grundbuchamts, das Vorliegen einer
wirksamen Auflassung zu prüfen, schließt die Pflicht ein, die
Geschäftsfähigkeit der Erklärenden zu prüfen. Freilich wird
das Grundbuchamt dabei von dem Erfahrungssatz ausgehen können, daß die Geschäftsfähigkeit die Regel und die
Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist. Ein besonderer
Nachweis der Geschäftsfähigkeit kann daher nur dann verlangt werden, wenn tatsächlich begründete, ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers bestehen;
solche Zweifel können sich auch aus Umständen außerhalb
der vorgelegten Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ
1974, 336/340). Die Zweifel müssen durch festgestellte Tatsachen hinreichend begründet sein; an die Beurteilung der
Geschäftsfähigkeit durch den beurkundenden Notar ist das
Grundbuchamt dabei nicht gebunden (BayObLGZ 1974, 336).
b) Das Landgericht hat aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei
und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend getroffenen Feststellungen über den Gesundheitszustand von
Viktoria H. ernsthafte Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit
bejaht. Seinen tatsächlichen Feststellungen hat es die von
dem beurkundenden Notar in der Auf lassungsurkunde getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt und ergänzend
den Inhalt einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung. Die
Entscheidung, ob aufgrund der getroffenen-Feststellungen
begründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit gegeben sind,
obliegt dem Richter der Tatsacheninstanz und ist vom
Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. Das
Gericht der weiteren Beschwerde kann die tatrichterliche
Beurteilung nur dahingehend überprüfen, ob die Ermessensausübung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Tatumstände außer acht gelassen worden sind (BayObLGZ 1974, 336/341). Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht
im vorliegenden Fall die Geschäftsfähigkeit der Veräußerin
für zweifelhaft erachtet hat. Zweifel ergeben sich schon aus
dem beschriebenen Gesundheitszustand. Sie haben auch
bei dem beurkundenden Notar und dem behandelnden Krankenhausarzt bestanden. Daß der Notar gleichwohl von der
Geschäftsfähigkeit ausgegangen ist, weil er die Beurkundung vorgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 BeurkG), ist für das
Grundbuchamt nicht bindend. Der behandelnde Arzt im
Krankenhaus hat sich nicht in der Lage gesehen, die Frage
der Geschäftsfähigkeit zu beurteilen. Bei dieser Sachlage
ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanzen ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit hatten.
c) Grundsätzlich sind Zweifel an der Geschäftsfähigkeit
eines Beteiligten behebbar, nämlich durch ein ärztliches
Gutachten oder Zeugnis. Durch ein solches können jedenfalls die vorhandenen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit so
weit zerstreut werden, daß wieder von dem Grundsatz der
Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann; der volle

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

22.06.1989

Aktenzeichen:

III ZR 72/88

Erschienen in:

MittBayNot 1989, 304-307

Normen in Titel:

BGB §§ 164, 398; AGBG § 9