Keine körperliche Verbindung zwischen Bewilligung und Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung notwendig
letzte Aktualisierung: 27.10.2021
KG, Beschl. v. 18.6.2021 – 1 W 275/21
WEG §§ 7 Abs. 4 S. 1, 8; GBO §§ 13, 19, 29; BeurkG §§ 9, 13a, 40, 44
Keine körperliche Verbindung zwischen Bewilligung und Aufteilungsplan und
Abgeschlossenheitsbescheinigung notwendig
Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach
beizufügenden Anlagen – Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung – müssen auch
dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der
Bewilligung beglaubigt worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 – 1 W
558/14,
Gründe
I.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 2. September 2020 – UR-Nr. 385/2020 des
Notars x – bewilligte der Geschäftsführer der Beteiligten unter Bezugnahme auf die
Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bezirksamts Nr. x nebst Aufteilungsplänen vom 22.
Mai 2020 die Aufteilung des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks in 49
Wohnungs- und drei Teileigentumsrechte.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2020 beantragte der Urkundsnotar unter Vorlage der URNr.
385/2020 sowie dem Original der Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bezirksamts
den Vollzug der Aufteilung im Grundbuch. Das Grundbuchamt zeigte mit Verfügung vom
21. September 2020 verschiedene Eintragungshindernisse auf und übersandte zu deren
Behebung die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den Aufteilungsplänen zurück an den
Notar.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 7. April 2021 – UR-Nr. 200/2021 des Notars x
änderte der Geschäftsführer der Beteiligten die Teilungserklärung vom 2. September 2020
teilweise ab. Dabei nahm er wiederum auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung des
Bezirksamts x Nr. 2019/x vom 22. Mai 2020 und deren zugehörige Aufteilungspläne Bezug.
Mit Schriftsatz vom 7. April 2021 hat der Urkundsnotar die UR-Nr. 200/2021 mit der
Abgeschlossenheitsbescheinigung zum Vollzug bei dem Grundbuchamt eingereicht. Das
Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 20. April 2021 unter Fristsetzung darauf
hingewiesen, dass die UR-Nr. 200/2021 mangels notarieller Beurkundung keine
Verwendung finden könne. In einer notariellen Beglaubigung könne auf andere Urkunden
und die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur Bezug genommen werden, wenn diese
urkundlich mit der unterschriftsbeglaubigten Erklärung verbunden seien. Die UR-Nr.
200/2021 sei in notariell beurkundeter Form nachzureichen. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde vom 20. Mai 2021, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 2. Juni 2021
nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig,
allein das von dem Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte
Eintragungshindernis, nicht hingegen der Eintragungsantrag als solcher.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung ist
nicht veranlasst, weil das darin aufgezeigte Eintragungshindernis nicht besteht, § 18 Abs. 1
S. 1 Alt. 2 GBO.
a) Die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte erfolgt auf
Antrag,
GBO. Außer auf vertraglicher Grundlage,
einer sogenannten Teilungserklärung des Eigentümers nach
Teilungserklärung umfasst regelmäßig und auch hier zugleich die Eintragungsbewilligung
(Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rdn. 2846). Für sie gelten die
grundbuchrechtlichen Vorschriften bei vertraglicher Begründung von Wohnungs- und
Teileigentum entsprechend,
ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde beizufügen,
Bei Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher kann das Grundbuchamt in
den Bestandsverzeichnissen zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des
Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug nehmen, §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 3
WEG. Hatte der teilende Eigentümer seiner Bewilligung als Anlage einen Aufteilungsplan
beigefügt, wird dieser von der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfasst und
ebenfalls zum Gegenstand der Grundbucheintragung (BGH,
b) Die Eintragungsbewilligung ist gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen,
die UR-Nr. 385/2020 und 200/2021,
Für die der Bewilligung beizufügende Abgeschlossenheitsbescheinigung und die
Aufteilungspläne gilt
nachzuweisen. Auch das ist hier geschehen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie die
ihr beigefügten Aufteilungspläne sind von der Baubehörde des Bezirksamts x jeweils
gestempelt und unterschrieben worden,
BeckOK, WEG, Stand 2021, § 7, Rdn. 72). Ihre Zusammengehörigkeit ist durch die
übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich gemacht worden. Eine Verbindung mit
Schnur und Siegel war damit entbehrlich, Nr. 7 WEG-VwV.
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Mitbeurkundung dieser Anlagen im Sinne von
1 W 558/14 –
Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung bei der Vorlage zur Eintragung
deutlich zu machen (OLG Düsseldorf,
127).
Wird lediglich die Unterschrift unter einer Eintragungsbewilligung notariell beurkundet, gilt
jedenfalls dann, wenn ein amtlicher Aufteilungsplan bereits vorliegt, nichts Anderes (a.A.
Rapp, in: Staudinger, BGB, 2018,
a.a.O., Rdn. 2855). Zwar sind Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung der
Eintragungsbewilligung als Anlage beizufügen,
handelt es sich insoweit nicht um Anlagen im Sinne des Beurkundungsgesetzes (Schmidt,
eigenständige Elemente neben der Eintragungsbewilligung und sind nicht ihr Bestandteil
(OLG Düsseldorf, a.a.O.; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 7, Rdn. 27). Diesen Charakter
verlieren die Anlagen zur Eintragungsbewilligung nicht dadurch, dass die Teilungserklärung
nicht beurkundet, sondern lediglich die sie abschließende Unterschrift notariell beglaubigt
worden ist.
Dem steht auch nicht die im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Juni 2021 von dem
Grundbuchamt getroffene Feststellung entgegen, bei einer Beglaubigung werde lediglich
die Identität des Unterzeichners durch den Notar festgestellt. Das ist zwar für sich
zutreffend (Otto, in: BeckOK GBO, § 29, Rdn. 197), jedoch gilt für den über der
beglaubigten Unterschrift befindlichen Text die Vermutung seiner Richtigkeit, § 440 Abs. 2
ZPO. Es wird dadurch vermutet, dass der Text dem Willen desjenigen entspricht, der
unterschrieben hat (BGH,
c) Vor diesem Hintergrund kommt dem in der Teilungserklärung vom 7. April 2021 – URNr.
200/2021 – von der Beteiligten erklärten „Verzicht“ auf eine urkundliche Verbindung
mit den Aufteilungsplänen keine eigenständige Bedeutung zu, insbesondere findet § 13a
BeurkG keine Anwendung. Die Erklärung nimmt jedoch in ausreichendem Maße auf die
Abgeschlossenheitsbescheinigung und die ihr zugehörigen Aufteilungspläne Bezug. Die
UR-Nr. 200/2021 ist schließlich auch gemeinsam mit dieser Teilungserklärung bei dem
Grundbuchamt eingereicht worden und der Notar hat in seinem Antrag vom 7. April 2021
auf diese Urkunden nochmals verwiesen. Damit kann an der Zugehörigkeit der
Abgeschlossenheitsbescheinigung und ihren zugehörigen Plänen mit der Teilungserklärung
kein Zweifel bestehen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:18.06.2021
Aktenzeichen:1 W 275/21
Rechtsgebiete:
Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
WEG §§ 7 Abs. 4 S. 1, 8; GBO §§ 13, 19, 29; BeurkG §§ 9, 13a, 40, 44