Körperliche Verbindung der Bewilligung mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung
WEG §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 4
Körperliche Verbindung der Bewilligung mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach
KG, Beschl. v. 17.6.2021 – 1 W 275/21
Problem
Die Eigentümerin bewilligte mit notariell beglaubigter Erklärung die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum. Hierbei wurde auf die ordnungsgemäß erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplänen des zuständigen Bezirksamts Bezug genommen, ohne diese mit der Bewilligungsurkunde zu verbinden.
Auf den Eintragungsantrags des Urkundsnotars hin erging eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, in dem es beanstandete, die Urkunde könne mangels notarieller Beurkundung keine Verwendung finden. In der gewählten Form der Beglaubigung könne auf andere Urkunden und die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur Bezug genommen werden, wenn diese urkundlich mit der unterschriftsbeglaubigten Erklärung verbunden seien. Daher sei die Erklärung in beurkundeter Form (und unter Befolgung der
Entscheidung
Das KG hebt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, da die eingereichten Urkunden nebst Anlagen ohne Weiteres als Grundlage der beantragten Eintragung genügen. Das KG stellt klar, dass Eintragungsbewilligung und die eingereichten Pläne die Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 GBO erfüllen.
Die Unterschrift des Eigentümers unter der Bewilligung wurde öffentlich beglaubigt,
Hier knüpft das KG an seine bisherige Rechtsprechung (
Hierbei mache es keinen Unterschied, ob die Teilungserklärung beurkundet oder lediglich die Unterschrift unter der Eintragungsbewilligung beglaubigt wurde. Das KG stellt sich mit dieser – u. E. zutreffenden – Aussage gegen vereinzelte Literaturmeinungen (vgl. Staudinger/Rapp, BGB, 2018,
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:17.06.2021
Aktenzeichen:1 W 275/21
Rechtsgebiete:
Beurkundungsverfahren
WEG
WEG §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 403.0