BGH 12. November 2020
V ZB 148/19
BtBG § 6 Abs. 2 S. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 1

Beglaubigung von Unterschriften durch die Betreuungsbehörde; transmortale Vollmacht

letzte Aktualisierung: 19.3.2021
BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – V ZB 148/19

BtBG § 6 Abs. 2 S. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 1
Beglaubigung von Unterschriften durch die Betreuungsbehörde; transmortale Vollmacht

a) Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei
der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
b) Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im
Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall
gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
c) Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz
1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.

Gründe:

I.
Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes
ist der im September 2016 verstorbene G. K. (nachfolgend:
Eigentümer) als Eigentümer eingetragen. Dieser errichtete am 8. April 2011 eine
als „Vorsorgevollmacht“ bezeichnete Vollmachtsurkunde, in der er die Beteiligten
zu 1 und 2 jeweils einzelvertretungsberechtigt zu seinen allgemeinen Bevollmächtigten
in den Bereichen der Gesundheitsfürsorge, vertraglichen Angelegenheiten
und Rechtsstreitigkeiten sowie in allen Vermögensangelegenheiten einschließlich
der Verwaltung, des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögen
einsetzte. Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus gültig sein. Die Urkundsperson
bei der Betreuungsbehörde beglaubigte die Echtheit der Unterschrift des Eigentümers
auf der „Vorsorgevollmacht“ gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz
(BtBG).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. September 2019 übertrug die
Beteiligte zu 1, handelnd als Bevollmächtigte für die Erben des verstorbenen Eigentümers,
den Grundbesitz unentgeltlich auf den Beteiligten zu 2 (soweit es in
den Gründen der angefochtenen Entscheidung heißt, dass die Beteiligte zu 2 den
Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1 übertragen habe, hat das Oberlandesgericht
die Bezeichnung der Beteiligten verwechselt). Der von beiden Beteiligten mit dem
Vollzug der Kaufvertragsurkunde beauftragte Notar beantragte die Eigentumsumschreibung.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 die
Beteiligten aufgefordert, die Genehmigung der Erben nach dem eingetragenen
Eigentümer nebst Erbnachweis vorzulegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde
des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
möchte der Beteiligte zu 2 weiterhin die Aufhebung der Zwischenverfügung
erreichen.

II.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax
2019, 255 veröffentlicht ist, meint, die von der Betreuungsbehörde nach § 6
Abs. 2 Satz 1 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht genüge den Anforderungen
des § 29 GBO nicht. Zwar habe der Gesetzgeber durch Art. 11 des Gesetzes zur
Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009
(BGBl. I S. 1696) klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand
handele, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung
ausgestattet sei. Er unterscheide aber, wie sich aus § 11 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz
(MRRG) ergebe, weiterhin zwischen der öffentlichen Beglaubigung
nach § 129 BGB und der Beglaubigung durch die Urkundsperson bei
der Betreuungsbehörde. Deren Beglaubigungszuständigkeit erstrecke sich nur
auf Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht seien und eine gesetzliche
Betreuung ausschließen sollten. Auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus
Gültigkeit hätten, erstrecke sie sich nicht. Nach dem Tod des Vollmachtgebers
gebe es kein Bedürfnis mehr für ein Betreuungsverfahren. Die Vorsorgevollmacht
wandle ihren Charakter und bleibe ggf. als Nachlassvollmacht bestehen.
Für diese fehle es an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde. Gegen
die Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde
bestünden schließlich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken,
insbesondere wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip.

III.
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78
Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die

Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts
sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt geht das Beschwerdegericht allerdings zutreffend
davon aus, dass Eintragungen in das Grundbuch aufgrund von Erklärungen
rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Personen - von der Möglichkeit des Nachweises
der Vertretungsberechtigung nach § 21 Abs. 3 BNotO und § 34 GBO abgesehen
- nur vorgenommen werden können, wenn die Vertretungsmacht dem
Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, also durch öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden, nachgewiesen wurde. Der Nachweis kann
durch die Vorlage der Ausfertigung (§ 47 BeurkG) oder des Originals einer unterschriftsbeglaubigten
Vollmacht geführt werden (vgl. Senat, Beschluss vom
6. März 1959 - V ZB 3/59, BGHZ 29, 366, 368; Beschluss vom 22. September
2016 - V ZB 177/15, FGPrax 2017, 1 Rn. 13; zur Vorsorgevollmacht vgl. BGH,
Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 307/15, FamRZ 2016, 699 Rn. 12).

2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass
die Vorsorgevollmacht des Eigentümers vom 8. April 2011 nicht geeignet wäre,
den Nachweis der Vertretungsmacht der Beteiligten zu 1 nach § 29 GBO zu führen.

a) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG ist die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde
befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder
Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Mit der durch das Zweite Gesetz
zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005 (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz
- 2. BtÄndG; BGBl. I S. 1073) eingeführten Regelung
hat der Gesetzgeber eine (neue) Urkundsperson geschaffen, um die Rechtswirkung
einer öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB zu erreichen
(BT-Drucks. 15/2494 S. 44). Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten
durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6
Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Der Gesetzgeber
hat mit der nachträglichen Einfügung des in der Erstfassung vom 21. April 2005
noch nicht enthaltenen Wortes „öffentlich“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG durch Art. 11
des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass es
sich bei § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der
mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet und als
Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren geeignet ist (BTDrucks.
16/13027 S. 8 re. Sp.; vgl. OLG Dresden, NotBZ 2010, 409; OLG Jena,
FamRZ 2014, 1139, 1140; OLG Naumburg, FGPrax 2014, 109, 110; OLG Karlsruhe,
FGPrax 2016, 10; BeckOK BGB/Müller-Engels [1.5.2020], § 1896 Rn. 28;
jurisPK-BGB/Bieg, 9. Aufl., § 1896 Rn. 53; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/
Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 6 BtBG Anm. IV.1; Preuß in Armbrüster/
Preuß/Renner, BeurkG, 8. Aufl., § 1 Rn. 30; Deinert, BtPrax 2011, 57, 60; Weigl,
DNotZ 2020, 683 f.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts folgt aus der ebenfalls
durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) eingeführten
und inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 11 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz
(MRRG) in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung (BGBl. I
S. 1073) nicht, dass es sich bei § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG lediglich um eine amtliche
Beglaubigung gemäß § 34 Abs. 1 VwVfG handelt, die den Anforderungen der
§ 129 BGB, § 29 Abs. 1 GBO nicht genügt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; aA Grziwotz/
Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 70 Rn. 9; Heinemann, FGPrax 2016, 11;
kritisch auch Renner, Rpfleger 2007, 367 f.). Nach § 11 Abs. 7 MRRG aF konnte
das Erfordernis der Beglaubigung der Vollmacht zur Vertretung der melde- und
auskunftspflichtigen Person sowohl durch die öffentliche Beglaubigung nach
§ 129 BGB als auch durch die Beglaubigung nach § 6 Abs. 2 BtBG erfüllt werden.
Letztere sollte anstelle der öffentlichen Beglaubigung genügen (vgl. BT-Drucks.
15/2494 S. 36 f.). Aus diesem Nebeneinander der beiden Beglaubigungstatbestände
ergibt sich kein Gegensatz. Der Gesetzgeber wollte vielmehr mit § 11
Abs. 7 MRRG aF die Vorschriften des Melderechts an die Bedürfnisse der Vorsorgevollmacht
anpassen. Personen, die eine Vollmacht zur Erfüllung von Meldepflichten
im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht erteilen wollen,
sollte es ermöglicht werden, sich für die Beglaubigung der Unterschrift der neu
geschaffenen Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1
BtBG zu bedienen (BT-Drucks. 15/2494 S. 15 u. S. 37). Zu diesem Zweck hat
der Gesetzgeber in § 11 Abs. 7 MRRG neben § 129 BGB den Beglaubigungstatbestand
des § 6 Abs. 2 BtBG aufgenommen. Jedenfalls hat er durch die Neufassung
des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG im Jahr 2009 ausdrücklich klargestellt, dass es
sich dabei um eine Beglaubigung handelt, die mit den Rechtswirkungen einer
öffentlichen Beglaubigung ausgestattet ist (vgl. oben Rn. 8).

b) Vorliegend handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 1 BtBG. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Außenverhältnis unbeschränkt,
also unabhängig davon gilt, ob der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig
ist. Eine Vorsorgevollmacht genügt auch dann den Anforderungen des
§ 29 GBO, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt ist und die Beschränkung
auf den Eintritt des Vorsorgefalls nur für das Innenverhältnis gilt. Der gegenteiligen
Ansicht (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 29 Rn. 42; Zimmer, ZfIR
2016, 769, 773) tritt der Senat nicht bei.

aa) Richtig ist allerdings, dass die öffentliche Beglaubigung durch die Urkundsperson
bei der Betreuungsbehörde den Anforderungen des § 29 GBO nur
dann genügt, wenn diese sachlich zuständig ist. Sie darf bei der Beglaubigung
die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschreiten (vgl. OLG München,
FGPrax 2014, 107, 108; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 29 Rn. 33). Die Beglaubigungsbefugnis
der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist eine Ausnahmeregelung
und erfasst nur die in der Vorschrift genannten Zwecke (vgl. BTDrucks.
15/2494 S. 44 re. Sp.; OLG Karlsruhe, FGPrax 2016, 10; Jurgeleit/Kania,
Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 11; Zimmer, ZfIR 2016, 769, 773). Eine allgemeine
Zuständigkeit zur Beglaubigung ist nicht begründet worden. Eine Kompetenz
der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde, Unterschriften auf beliebigen
Vollmachten, etwa Generalvollmachten, zu beglaubigen, besteht deshalb
nicht.

bb) Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt
auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich
im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber
betreuungsbedürftig geworden ist (so auch OLG Naumburg, FGPrax 2014, 109,
110). Das versteht sich allerdings nicht von selbst.

(1) Dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG lässt sich nicht entnehmen,
wann eine Vorsorgevollmacht im Sinne der Vorschrift anzunehmen ist. Die Vorschrift
definiert die Vorsorgevollmacht nicht, sondern setzt sie voraus (vgl. auch
§ 4 BtBG). Auch das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Legaldefinition (vgl.
BeckOGK/Regler, BeurkG [1.10.2020], § 20a Rn. 4; aA Grziwotz/Heinemann,
BeurkG, 3. Aufl., § 20a Rn. 3). Die Vorschrift des § 1901c BGB nennt zwar in der
amtlichen Überschrift den Begriff der „Vorsorgevollmacht“, regelt in Satz 2 aber
nur, dass der Besitzer von Schriftstücken, in denen der Betroffene eine andere
Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, das
Betreuungsgericht darüber zu unterrichten hat.

(2) Aus der gebotenen Auslegung nach der Entstehungsgeschichte und
dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 BtBG folgt jedoch, dass es auf den Zweck
des Vollmachtgebers ankommt, durch die Erteilung der Vollmacht eine künftig
mögliche Betreuungsbedürftigkeit zu vermeiden, ohne dass die Vollmacht im Außenverhältnis
erst zu diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen müsste.

(a) Die Vorschrift steht im Regelungszusammenhang mit § 1896 Abs. 2
Satz 2 BGB, wonach eine Betreuung nach dem Prinzip der Subsidiarität nicht
erforderlich ist, soweit andere Hilfestellungen vorhanden sind, die die Tätigkeit
eines Betreuers entbehrlich machen. Als eine solche Hilfestellung hat der Gesetzgeber
vor allem die Erteilung einer Vollmacht für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit
angesehen. Dazu zählt die Vorsorgevollmacht, die gezielt für den Eintritt
einer altersbedingten Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers (sogenannte
Altersvorsorge-Vollmacht, BT-Drucks. 11/4528 S. 59) oder für altersunabhängige
Fälle der Hilfsbedürftigkeit erteilt wird (BT-Drucks. 11/4528 S. 122;
BT-Drucks. 15/2494 S. 13). Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Beglaubigungskompetenz
gemäß § 6 Abs. 2 BtBG und durch die Erweiterung der Beratungskompetenz
der Betreuungsbehörde (§ 4 und § 6 Abs. 1 BtBG) die Rahmenbedingungen
der Vorsorgevollmacht verbessert. Ziel ist es, die Versorgungsvollmacht
weiter zu verbreiten sowie bürgernah und kostengünstig (vgl. § 6 Abs. 5
BtBG) auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 15 u. 44). Danach liegt die
Besonderheit der Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG in dem
Zweck ihrer Errichtung, eine vom Gericht angeordnete Betreuung zu vermeiden.

(b) Ihren Zweck kann die Vorsorgevollmacht nur erreichen, wenn der Bevollmächtigte
hinsichtlich seiner Befugnis, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen
für den Vollmachtgeber vorzunehmen, im Außenverhältnis nicht der Beschränkung
auf den Vorsorgefall unterliegt. Ist die Vorsorgevollmacht nur bedingt
erteilt, führt dies nämlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erheblichen Unsicherheiten
und praktischen Schwierigkeiten. Weil die Vollmacht in diesem Fall
nur wirksam ist, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich betreuungsbedürftig ist,
kann der Geschäftspartner (Bank, Versicherung, Behörde, Gericht usw.) nicht
prüfen und zuverlässig feststellen, ob der Bevollmächtigte mit Vertretungsmacht
handelt. Er wird die Vollmacht daher im Zweifel nicht akzeptieren oder bestenfalls
einen aktuellen und sicheren Nachweis der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers
verlangen (Zimmermann in Zimmermann, Vorsorgevollmacht-Betreuungsverfügung-
Patientenverfügung, 3. Aufl., Rn. 60; Wolfsteiner, NJW 1996,
2417). Die mit einer bedingt erteilten Vorsorgevollmacht verbundenen Schwierigkeiten
zeigen sich insbesondere im Grundbuchverkehr. Dem Grundbuchamt
müsste der Eintritt der Bedingung, unter der Vorsorgevollmacht erteilt ist, also die
Betreuungsbedürftigkeit, in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden; das
ist aber praktisch nicht möglich (zu einem solchen Fall vgl. OLG Köln, FGPrax
2007, 102 f.; OLG Schleswig, FamRZ 2010, 1468 f.).

Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG wäre folglich, wenn die Beglaubigungskompetenz
nur für eine durch die Betreuungsbedürftigkeit bedingte Vorsorgevollmacht
bestünde, bedeutungslos. Das Ziel des Gesetzgebers, die Akzeptanz
der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr, insbesondere bei Banken und
Sparkassen, zu erhöhen (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 15), würde nicht erreicht.

cc) Ausreichend, aber auch erforderlich für das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht
im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG ist die Beschränkung der Verwendung
der Vollmacht im Innenverhältnis auf den Vorsorgefall. Diese Beschränkung
und damit die Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde,
muss sich, damit die Beglaubigung der Unterschrift auf der
Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt, aus der Vollmachtsurkunde
ergeben (vgl. Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 1 BeurkG
Rn. 22; DNotI-Report 2005, 121, 125 a.E.). Diese Voraussetzung erfüllt eine Vorsorgevollmacht,
wenn aus ihr erkennbar ist, dass sie zur Vermeidung einer Betreuung
erteilt wird. Indiz dafür ist die Bezeichnung als „Vorsorgevollmacht“ in der
Überschrift oder im Text (vgl. OLG Jena, NotBZ 2014, 341) oder dass sie für den
Vorsorgefall charakteristische Befugnisse umfasst, wie etwa die Einwilligung in
ärztliche Behandlungen oder zur Aufenthaltsbestimmung (vgl. OLG Karlsruhe,
FGPrax 2016, 10; Spanl, Rpfleger 2007, 372).

dd) Diesen Anforderungen wird die Vorsorgevollmacht des Eigentümers
vom 8. April 2011 gerecht. Sie trägt die Überschrift „Vorsorgevollmacht“.

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts erfasst die Zuständigkeit
der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG
auch die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten, die - wie
hier - über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig sein sollen.

aa) Der Vollmachtgeber kann die zeitlichen Grenzen der Bevollmächtigung
und damit das Erlöschen der Vorsorgevollmacht regeln. Er kann sie als über
seinen Tod hinausgeltend erteilen (OLG Karlsruhe, FGPrax 2016, 10; Spalckhaver
in Lipp, Handbuch der Vorsorgeverfügungen, § 14 Rn. 218; Zimmermann,
Vorsorgevollmacht-Betreuungsverfügung-Patientenverfügung, 3. Aufl., Rn. 260;
Zimmer, ZEV 2013, 307, 310).

bb) Ob eine über den Tod hinaus geltende Vorsorgevollmacht eine Vollmacht
im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG darstellt, ist umstritten.

(1) Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde
sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG nicht zur Beglaubigung von über
den Tod hinaus geltenden Vorsorgevollmachten zuständig. Nach dem Tod des
Vollmachtgebers handele es sich nicht mehr um eine Vorsorgevollmacht im
Sinne dieser Vorschrift, weil es nicht mehr um die Vermeidung einer Betreuung
gehen könne (vgl. BeckOK GBO/Otto [1.10.2020], § 29 Rn. 203a; jurisPKBGB/
Ludwig, 9. Aufl., § 129 Rn. 14) Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 70
Rn. 9; Heinemann, FGPrax 2016, 11; Zimmer, ZfIR 2016, 769, 773; kritisch auch
Weigl, DNotZ 2020, 683, 684 ff.).

(2) Nach anderer Ansicht umfasst die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson
der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG auch über den Tod
hinauswirkende Vorsorgevollmachten (vgl. OLG Karlsruhe, FGPrax 2016, 10;
Dodegge in Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht,
5. Aufl., Teil J II Rn. 73; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 29 Rn. 147;
Münch/Renner, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl., § 16
Rn. 30a; Reetz in Beck’sches Notar-Handbuch, 7. Aufl., Kapitel 2, § 16 Rn. 36;
Ott, BWNotZ 2016, 23, 24; Roglmeier, JurisPR-FamR 2/2016 Anm. 8).

(3) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. Auch eine Vorsorgevollmacht,
die über den Tod hinaus gilt, ist eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2
Satz 1 BtBG. Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich deshalb auch auf Vorsorgevollmachten,
die über den Tod hinaus gültig sein sollen.

(a) Richtig ist allerdings, dass der mit der Vorsorgevollmacht verfolgte
Zweck, eine Betreuungsbedürftigkeit zu vermeiden, mit dem Tod des Vollmachtgerbers
nicht mehr erreicht werden kann. Der Bevollmächtigte kann nach dem
Tod des Vollmachtgebers nicht mehr diesen, sondern nur noch den Erben vertreten
(vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 186/81, BGHZ 87, 19, 25;
Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 6/13, NJW-RR 2014, 1112 Rn. 16). Damit
dient die Vorsorgevollmacht nur noch der Nachlassabwicklung.

(b) Die Beglaubigungskompetenz nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG für die über
den Tod hinauswirkende Vorsorgevollmacht ist jedoch deshalb anzunehmen,
weil der Wille des Gesetzgebers, die Vorsorgevollmacht auf diesem Wege bürgernah
und kostengünstig auszugestalten und damit zu verbreiten, andernfalls
nur unzureichend umgesetzt wäre. Könnte eine Vorsorgevollmacht im Sinne von
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG nicht über den Tod hinaus wirksam sein, wäre sie in ihren
Wirkungen und ihrer Reichweite einer durch einen Notar beglaubigten Vollmacht
deutlich unterlegen und würde damit gerade nicht die gewünschte Verbreitung
finden.

(aa) Zum einen träten im Geschäftsverkehr - ähnlich wie bei einer auf den
Betreuungsfall bedingten Vollmacht - praktische Schwierigkeiten auf. Ist die Vorsorgevollmacht
auf den Tod begrenzt, wird es vielfach zu Unsicherheiten über
den Fortbestand der Vollmacht kommen. Da der Geschäftspartner nicht wissen
kann, ob der Vollmachtgeber noch lebt, die Vollmacht also noch wirksam ist, wird
er diese im Zweifel nicht anerkennen oder aber eine sogenannte „Lebensbescheinigung“
verlangen. Die Begrenzung auf den Tod führt auch im Grundbuchverkehr
zu Unzulänglichkeiten, da dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden müsste, dass der Vollmachtgeber
noch lebt (vgl. Weigl, DNotZ 2020, 683, 686; Zimmer, ZEV 2014, 617).

(bb) Wäre die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2
Satz 1 BtBG nur für die Beglaubigung von Unterschriften unter auf Lebenszeit
begrenzte Vorsorgevollmachten zuständig, wäre diese Beglaubigungsmöglichkeit
aus einem weiteren Grund unattraktiv. Denn der Vollmachtgeber hat häufig
ein Interesse daran, dass der Bevollmächtigte auch nach seinem Tod (weiter)
tätig werden und Angelegenheiten regeln kann (z.B. im Zusammenhang mit der
Beerdigung), bevor die Erben willens und in der Lage sind, die Abwicklung des
Nachlasses zu übernehmen. Dem entspricht es, dass allgemein empfohlen wird,
die Geltung der Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus zu regeln (vgl. Broschüre
„Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
[Juni 2020], S. 40 re. Sp.; G. Müller in Würzburger Notarhandbuch,
5. Aufl., Teil 3 Kapitel 3 Rn. 32).

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BtBG.

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist nach Art. 84 Abs. 1 GG
in der hier anwendbaren, bis 31. August 2006 geltenden Fassung gegeben. Danach
konnte der Bund den Ländern durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrats die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren vorschreiben,
wenn es um den Vollzug von Bundesgesetzen geht (hier von § 1904
Abs. 2 aF, § 1906 Abs. 5 BGB; vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 44). An der Befugnis
des Bundes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens fehlt es nicht deshalb, weil
eine „private Rechtsangelegenheit“ des Bürgers geregelt wird (entgegen Heinemann,
notar 2020, 119, 121). Vorschriften zur Regelung des Verwaltungshandelns
können nicht nur das „Wie“ der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden festlegen,
sondern auch den Bürger betreffen und einen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt
haben (vgl. BVerfGE 55, 274, 320 f.; 75, 108, 152; 105, 313, 331;
jeweils zu Art. 84 aF; Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 84 Rn. 5; Maunz/Dürig/
F. Kirchhof, GG [April 2020], Art. 84 Rn. 89).

b) Die Schaffung einer zusätzlichen Beglaubigungskompetenz bei den Betreuungsbehörden
stellt weder eine willkürliche Übertragung von Aufgaben auf
eine Verwaltungsbehörde dar noch lässt sich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip
darauf stützen, dass es der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde
an der erforderlichen sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit fehlt (so
die Bedenken von Heinemann in Grziwotz/Heinemann, BeurkG, [jetzt] 3. Aufl.,
§ 70 Rn. 9, die sich das Beschwerdegericht zu Eigen gemacht hat).

aa) Der Gesetzgeber war nicht gehindert, der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde
eine Beglaubigungszuständigkeit für Vorsorgevollmachten einzuräumen.
Im Rahmen seiner sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden
Verpflichtung, eine geordnete (vorsorgende) Rechtspflege sicherzustellen (vgl.
BVerfGK 5, 205, 212; BVerfGE 73, 280, 292; 135, 90 Rn. 68 u. 70), kann der
Staat Aufgaben auf selbständige Berufsträger übertragen; er kann sie aber auch
den Gerichten und dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten (BVerfGE 73,
280, 293; 131, 130, 139). Für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen
Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege sind nach § 1
BNotO zwar die Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes bestellt.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich aber nicht ableiten, dass diese Bestellung
es ausschließt, zusätzliche (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 BtBG) behördliche Urkundspersonen
zu schaffen, wie etwa in § 59 SGB VIII oder in § 10 Abs. 1 KonsG
geschehen.

Es kann auch keine Rede von einer willkürlichen Aufgabenübertragung
sein. Der Beglaubigungstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG wurde eingeführt,
um zusammen mit anderen Maßnahmen (u.a. Mustervorsorgevollmacht, Beratung
durch die Betreuungsbehörden und die Betreuungsvereine) die Verbreitung
der Vorsorgevollmacht durch ein niedrigschwelliges Angebot zu fördern und damit
die übermäßig gestiegene Zahl der Betreuungsfälle zu reduzieren (vgl. BTDrucks.
15/2494 S. 1 u.15). Dies ist ein nachvollziehbarer, sachlicher Grund, eine
zusätzliche, bei den Betreuungsbehörden angesiedelte Urkundsperson zu schaffen.

bb) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist ferner, dass die Beglaubigungskompetenz
Mitarbeitern der Betreuungsbehörde eingeräumt wurde. Aus dem
Rechtsstaatsprinzip lässt sich zwar ableiten, dass die (vorsorgende) Rechtspflege
unparteiliche und unabhängige Amtsträger erfordert (vgl. BVerfG, NJW
2015, 2642 Rn. 35; Schumacher, GPR 2012, 54, 59). Dem trägt das Betreuungsbehördengesetz
aber auch Rechnung.

Inhaberin der Beglaubigungsbefugnis ist nicht die Betreuungsbehörde,
sondern die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde. Dabei handelt es sich
um Beamte und Angestellte, die von der Betreuungsbehörde zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach § 6 Abs. 2 BtBG ermächtigt werden (§ 6 Abs. 4 BtBG). Sie
sind zwar Sachbearbeiter der Behörde, üben ihre Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 BtBG
aber selbstständig und weisungsfrei aus (vgl. Jurgeleit/Kania, Betreuungsrecht,
4. Aufl., § 6 BtBG Rn. 17). Sie werden sachlich unabhängig tätig. Die Vorschrift
des § 6 BtBG ist § 59 SGB VIII nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 44 li.
Sp.). Auch für die dort geregelte Beurkundungstätigkeit der Urkundsperson beim
Jugendamt ist anerkannt, dass diese nur an die Gesetze gebunden und ansonsten
weisungsfrei sind (BeckOK SozR/Winkler [1.9.2020], § 59 SGB VIII Rn. 12;
NK-SGB VIII/Hoffmann, 8. Aufl., § 59 Rn. 7; Mauthe/Trautmann in LPK-SGB VIII,
7. Aufl., § 59 Rn. 1; Dürbeck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 59 Rn. 9). Zur Wahrung
der Interessen der Betroffenen hat der Gesetzgeber zudem flankierende
Maßnahmen getroffen, wie etwa die Erweiterung der Beratungskompetenz der
Betreuungsvereine. Er hat zudem angeordnet, dass die Urkundsperson für die
Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 BtBG geeignet sein muss (§ 6 Abs. 3 BtBG).

cc) Wenn dessen ungeachtet eingewandt wird, es sei kein unabhängiges,
sondern ein „von fiskalischen, politischen und behördeninternen Interessen getriebenes
Rechtspflegeorgan“ geschaffen worden (so Heinemann, notar 2020,
121, 122), liegt dem die Auffassung zugrunde, dass Behörden generell keine Beglaubigungsbefugnisse
übertragen werden dürften, weil es in der Behörde keine
unabhängigen Amtsträger geben könne. Dem vermag der Senat indessen nicht
beizutreten.

IV.
Da das Beschwerdegericht hiernach die Beschwerde des Beteiligten zu 2
gegen die Zwischenverfügung zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung
und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (§ 78
Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Das Grundbuchamt darf den Vollzug der
von dem Beteiligten zu 2 beantragten Eintragung nicht aus den in der Zwischenverfügung
genannten Gründen verweigern.

V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts
beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
Stresemann RiBGH Dr. Kazele ist infolge Göbel
Krankheit an der Unterschrift
gehindert.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

12.11.2020

Aktenzeichen:

V ZB 148/19

Rechtsgebiete:

Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BtBG § 6 Abs. 2 S. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 1