BGH 20. März 2019
XII ZB 310/18
BeurkG §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 9 Abs. 1

Beurkundungsverfahren bei Errichtung einer zweisprachigen Urkunde

letzte Aktualisierung: 3.5.2019
BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 310/18

BeurkG §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 9 Abs. 1
Beurkundungsverfahren bei Errichtung einer zweisprachigen Urkunde

a) Zur Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei
gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche
Sprachfassung für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine
– fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische – schriftliche Übersetzung
darstellt, die der Niederschrift lediglich zu Beweiszwecken beigefügt wird.

b) Werden solche Passagen einer notariellen Niederschrift, die nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1
BeurkG deren zwingender Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen
Verfahrensrechts umsetzen, gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nicht verlesen und
gegenüber nicht sprachkundigen Beteiligten nicht mündlich übersetzt, führt dies zwar zu einem
Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, nicht aber zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts.

Gründe:

A.
Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund um einen Stufenantrag
zum Zugewinnausgleich und die Wirksamkeit eines Ehevertrags.

Der 1968 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1965
geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen im Oktober 1995
die Ehe. Aus ihrer Verbindung sind vier gemeinsame Kinder hervorgegangen,
ein bereits vor der Eheschließung im März 1995 geborener Sohn und drei in
den Jahren 1997, 1998 und 2002 geborene Töchter. Der Ehemann hat die
deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist Geschäftsführer und Gesellschafter eines
aus einem Familienbetrieb hervorgegangenen mittelständischen Unternehmens.
Die Ehefrau ist britische Staatsangehörige. Sie hatte in England als ungelernte
Buchhalterin im Unternehmen ihres Vaters gearbeitet und lebte nach
ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik mit dem Ehemann zunächst in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft zusammen. Seit der Geburt des ersten Kindes
und während der gesamten Ehezeit war die Ehefrau nicht erwerbstätig, sondern
kümmerte sich um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung.

Im Vorfeld ihrer Eheschließung hatten die Beteiligten am 25. September
1995 einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. In den Eingangsbemerkungen
auf dem zweiten Blatt der deutschsprachigen Niederschrift finden
sich die folgenden Feststellungen:

"Die Erschienene zu 2. erklärte, sie sei der deutschen Sprache
nicht hinreichend mächtig. Die Erschienenen erklärten, sie seien
damit einverstanden, dass der Notar den nachfolgenden Ehevertrag
übersetze. Eine vorliegende schriftliche Übersetzung des
Ehevertrages wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt. Diese
Übersetzung in englischer Sprache ist dieser Niederschrift als
Anlage beigefügt. Der Notar wies darauf hin, dass auch ein Dolmetscher
hinzugezogen werden könne oder eine gesonderte
schriftliche Übersetzung verlangt werden könne. Die Vertragschließenden
erklären, sie seien mit der Übersetzung durch den
Notar einverstanden.

Der Notar verlas sodann den nachfolgenden Ehevertrag und die
als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung,
die beide von den Vertragschließenden genehmigt und unter der
deutschen Fassung unterschrieben wurden."

In den danach folgenden ehevertraglichen Vereinbarungen war festgehalten,
dass der gewöhnliche Aufenthalt und der Schwerpunkt der ehelichen
Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland liegen und für die allgemeinen
- insbesondere güterrechtlichen - Wirkungen der Ehe deutsches
Recht gelten solle. In § 2 des Ehevertrags hoben die Beteiligten den gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung.

Nach § 3 des Ehevertrags sollten Zuwendungen eines Ehegatten an den
anderen Ehegatten bei Scheidung der Ehe nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
zurückgefordert werden können. Die Bestimmung enthielt am Ende den folgenden
Passus:

"Soweit wir im Laufe unserer Ehe aus unseren Einkünften Rücklagen
bilden, sind wir darüber einig, dass dieses so gebildete Vermögen
zu gleichen Anteilen jedem der Ehepartner (also je zur
Hälfte) zusteht."

In der englischsprachigen Übersetzung des Ehevertrags, welcher der notariellen
Niederschrift als Anlage beigefügt wurde, war dieser Satz wie folgt
übersetzt:

"New property we get in our marriage belongs us half."

Durch § 4 des Ehevertrags wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen;
es sollten "für die Ehefrau …. Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung
während der Ehe eingezahlt" werden. § 5 des Ehevertrags enthielt einen
wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des
Notunterhalts. Ausgenommen hiervon war der Fall, dass ein Ehegatte nach den
gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen
könnte. Mit der Beendigung der Kindesbetreuung sollte der Unterhaltsverzicht
wieder in Kraft treten; im Anschluss an die Kindesbetreuung sollte Unterhalt aus
anderen gesetzlichen Gründen nicht mehr verlangt werden können.
Die Eheleute trennten sich im Juni 2014.

Der Scheidungsantrag des Ehemanns ist der Ehefrau am 14. April 2016
zugestellt worden. Die Ehefrau hat die Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs beantragt und als Folgesache mit Stufenantrag einen Antrag auf Zugewinnausgleich
anhängig gemacht. Vor dem Amtsgericht hat die Ehefrau in der
ersten Stufe auf Erteilung von Auskünften zum gesamten Vermögen des Ehemanns
zu den güterrechtlich relevanten Stichtagen (Anfangs-, Trennungs- und
Endvermögen) angetragen. Hilfsweise hat sie Auskünfte über das gesamte vom
Ehemann "in der Ehezeit neu erworbene Vermögen" und weiter hilfsweise Auskünfte
über das vom Ehemann in der Ehezeit "ganz oder teilweise aus eigenen
Einkünften erworbene Vermögen" begehrt. Noch weiter hilfsweise hat die Ehefrau
beantragt, die Nichtigkeit des Ehevertrags vom 25. September 1995 festzustellen.
Das Amtsgericht hat die Auskunftsanträge der Ehefrau als unzulässig
und den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde
hat die Ehefrau ihren Auskunftsantrag zum Güterrecht und den zuvor
hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als Hauptanträge weiterverfolgt. Das
Beschwerdegericht hat der Beschwerde stattgegeben und die amtsgerichtliche
Entscheidung abgeändert. Es hat festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten
am 25. September 1995 geschlossene Ehevertrag nichtig ist. Weiter hat es
den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau Auskunft über sein gesamtes Vermögen
mit allen Aktiva und Passiva zum 2. Oktober 1995 (Eheschließung), zum
28. Juni 2014 (Trennungstag) sowie zum 14. April 2016 (Zustellung Scheidungsantrag)
zu erteilen und die wertbildenden Faktoren der zum Vermögen
gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile
mitzuteilen.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ehemann eine
Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

B.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.
Das Beschwerdegericht meint, der Ehevertrag sei insgesamt nicht zustande
gekommen, weil bezüglich der güterrechtlichen Folgen der Eheschließung
ein versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB) vorgelegen habe und nicht
angenommen werden könne, dass der Ehevertrag ohne die güterrechtlichen
Bestimmungen geschlossen worden wäre. Diese Auffassung hat das Beschwerdegericht
wie folgt begründet:

Es habe sich um eine zweisprachige Urkunde gehandelt, in der sowohl
die deutsche als auch die englische Version des Vertragstextes beurkundet
worden seien. Denn der Notar habe ausweislich der Einleitung der Verhandlungsniederschrift
sowohl die deutschsprachige Version des Ehevertrags als
auch die englische Übersetzung verlesen und es seien beide Fassungen von
den Beteiligten genehmigt worden. Zwar sei die englische Fassung von den
Beteiligten und dem Notar nicht unterschrieben worden; allerdings enthielten
die einleitenden Bemerkungen des Notars die Formulierung, dass die von beiden
Beteiligten genehmigten Fassungen unter der deutschen Fassung unterschrieben
worden seien. Daraus ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit,
dass die Beteiligten einschließlich des Notars beide Fassungen des Ehevertrags
durch ihre Unterschrift billigen wollten, zumal auch beide Fassungen verlesen
und genehmigt worden seien. Hätte es dem Willen der Beteiligten und
des Notars entsprochen, lediglich die deutschsprachige Fassung zu beurkun-
den, hätte es aus Sicht des sachkundigen Notars nahegelegen und ausgereicht,
lediglich diese Fassung von den Beteiligten genehmigen und unterschreiben
zu lassen. Da der Notar aber ausdrücklich hervorgehoben habe, dass
beide Fassungen von den Beteiligten genehmigt und - wenn auch nur unter der
deutschen Fassung - unterschrieben worden seien, spreche ausgehend von der
Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Urkunde alles dafür,
dass die Beteiligten sowohl die deutschsprachige als auch die englischsprachige
Fassung beurkunden und zum Gegenstand der ehevertraglichen
Vereinbarung machen wollten.

Unter diesen Voraussetzungen sei es unzweifelhaft, dass die Erklärungen
in § 3 des Ehevertrags in der deutschen und in der englischen Version in
einem wesentlichen Punkt nicht übereinstimmten. Während in der englischsprachigen
Version ohne weitere Einschränkungen davon die Rede sei, dass
neu erworbenes Vermögen beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte zustehen solle,
finde sich in der deutschsprachigen Version die erhebliche Einschränkung, dass
nur jenes Vermögen beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen solle, welches
aus Einkommensrücklagen gebildet worden sei. Nach dem unstreitigen
Erklärungswillen des Ehemanns sollte damit ausgedrückt werden, dass nur private
Vermögenszuwächse hälftig geteilt werden sollten, nicht aber Zuwächse
des Firmen- und Geschäftsvermögens. Diese Einschränkung finde in der englischsprachigen
Version des Vertragstextes auch nicht ansatzweise Anklang.

Während in der englischen Fassung hinsichtlich des gemeinsamen Vermögenserwerbs
ein Automatismus festgelegt gewesen sei, habe es sich in der
deutschen Fassung lediglich um eine Option gehandelt, die einen weiteren Willensakt
- nämlich der gemeinsamen Entscheidung zur Bildung von Rücklagen
aus dem Einkommen - erfordert habe. Auch bei der persönlichen Anhörung der
Beteiligten seien die unterschiedlichen Vorstellungen deutlich geworden. Denn
während der Ehemann geäußert habe, dass die streitige Bestimmung in § 3 des
Ehevertrags nur private Rücklagen wie Bargeld, Kontenstände und Immobilien,
nicht aber das Unternehmensvermögen habe erfassen sollen, habe die Ehefrau
erklärt, dass nach ihrer Vorstellung der gesamte Vermögenszuwachs den Eheleuten
nach der Hochzeit zur Hälfte zustehen würde, weil in England eine solche
Regelung normal sei und der Ehemann nur das Unternehmen gehabt und
alles immer in das Unternehmen zurückgeführt habe.

Der vorliegende versteckte Einigungsmangel führe dazu, dass der Vertrag
nicht zu Stande gekommen sei. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Ehemann habe nichts dafür vorgetragen, dass der Vertrag auch ohne eine
Bestimmung zum Güterrecht geschlossen worden wäre. Es sei davon auszugehen,
dass jedenfalls die Ehefrau den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn
sie neben dem weitgehenden Unterhaltsausschluss und dem Ausschluss des
Versorgungsausgleichs auch von den Vermögenszuwächsen des Ehemanns in
der Ehezeit weitgehend ausgeschlossen worden wäre.

Auf die Frage der Sittenwidrigkeit des Ehevertrags nach § 138 BGB
komme es daher nicht mehr an.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Noch zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - hat
das Beschwerdegericht allerdings den Feststellungsantrag der Ehefrau für zulässig
erachtet.

Zwar können Ehesachen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur mit anderen
Ehesachen verbunden werden, welche die gleiche Ehe betreffen. Die Mög-
lichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 126
Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 137 FamFG unberührt. Dies schließt grundsätzlich
die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren einen Zwischenfeststellungsantrag
zu stellen, sofern die Voraussetzungen nach § 113
Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 256 Abs. 2 ZPO dafür erfüllt sind. Das ist hier der
Fall. Die Ehefrau hat im Scheidungsverbund im Wege des Stufenantrags einen
Antrag auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, dem der Ehemann die ehevertraglich
vereinbarte Gütertrennung entgegenhält. Darüber hinaus ist im Scheidungsverbund
von Amts wegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich
zu treffen, dessen Durchführung nach den ehevertraglichen Bestimmungen
ausgeschlossen ist. An einer wirksamen Vereinbarung der Gütertrennung
und an einem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs fehlt es,
wenn - wie die Ehefrau festzustellen begehrt - der von den Beteiligten geschlossene
Ehevertrag nichtig ist. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Ehevertrags
betrifft damit einerseits ein Rechtsverhältnis, das für die Entscheidung
in den Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich vorgreiflich
ist. Andererseits regeln die Entscheidungen zum Versorgungsausgleich und
zum Güterrecht die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im Hinblick auf den
Ehevertrag nicht erschöpfend, weil dessen Wirksamkeit auch für etwaige Ansprüche
auf nachehelichen Unterhalt von Bedeutung ist. Der Umstand, dass
solche Unterhaltsansprüche im vorliegenden Scheidungsverfahren noch nicht
als Folgesache geltend gemacht worden sind, hindert die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage
insoweit nicht, weil nur durch die Überprüfung des
Ehevertrags auf seine Gesamtnichtigkeit eine abschließende und einheitliche
Befriedung der Beteiligten in dieser Streitfrage erreicht werden kann (vgl. Senatsurteil
vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691).

2. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht demgegenüber angenommen,
dass der Ehevertrag der Beteiligten wegen eines versteckten Einigungsmangels
im Sinne von § 155 BGB insgesamt nicht zustande gekommen sei. Diese Beurteilung
kann nicht aus einer zwischen der deutschen und der englischen
Sprachfassung bestehenden Divergenz der Erklärungen zum ehezeitlichen
Vermögenserwerb hergeleitet werden.

Zwar ist es nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung unter deutschem
Beurkundungsrecht zulässig, eine Beurkundung in zwei gleichwertig
verbindlichen Sprachfassungen vorzunehmen (vgl. BeckOGK/Seebach/Rachlitz
[Stand: Oktober 2018] BeurkG § 16 Rn. 59; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner
BeurkG und DONot 7. Aufl. § 5 BeurkG Rn. 8; Heinemann in Grziwotz/
Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16 Rn. 8; Ott RNotZ 2015, 189, 194; Hertel in FS
Wolfsteiner [2008] S. 51, 61 f.). Haben im Beurkundungsverfahren eine
deutschsprachige und eine fremdsprachige Fassung vorgelegen, muss die
Konstellation einer Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen unterschieden
werden von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche
Sprachfassung für die Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige
Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische
- schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift zu Beweiszwecken
in einem gesonderten Schriftstück (lediglich) beigefügt wird. Gemessen
daran ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass der Ehevertrag im vorliegenden Fall zweisprachig
beurkundet worden ist.

a) Das Beschwerdegericht stützt seine Annahme, dass eine zweisprachige
Urkunde errichtet worden sei, auf die in den Eingangsbemerkungen enthaltene
Feststellung, wonach der Notar den "Ehevertrag und die als Anlage
dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung" verlesen habe und "beide"
von den Vertragsschließenden genehmigt worden seien. Schon dieser
Schluss ist nicht zwingend. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass nur
bei der Errichtung einer zweisprachigen Urkunde beide gleichwertige Sprachfassungen
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verlesen werden müssen, weil erst
beide Sprachfassungen zusammen die Niederschrift bilden (vgl. Hertel in
FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61). Indessen wird auch in der vom Beschwerdegericht
für maßgeblich gehaltenen Passage der Eingangsbemerkungen nur die
deutsche Sprachfassung des zu beurkundenden Textes als "Ehevertrag" angesprochen,
während das Schriftstück mit der englischen Sprachfassung selbst im
Zusammenhang mit seiner Verlesung und Genehmigung weiterhin als "Übersetzung"
bezeichnet wird. Wird ein fremdsprachiger Text aber ausdrücklich als
"Übersetzung" bezeichnet, spricht dies gerade gegen die Annahme, dass die
fremde Sprache eine verbindliche Urkundssprache sein soll (vgl. Ott RNotZ
2015, 189, 191 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Passage, wonach
(auch) die englische Übersetzung von dem Notar verlesen und von den Beteiligten
genehmigt worden sei, durchaus auch dahingehend interpretieren, dass
der Notar seiner Pflicht zur mündlichen Übersetzung der Niederschrift (§ 16
Abs. 2 Satz 1 BeurkG) durch das Vorlesen der zuvor angefertigten - eigentlich
nicht verlesbaren - schriftlichen Übersetzung nachkommen wollte und die Beteiligten
mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren.

b) Aus den sonstigen Umständen der Beurkundung ergeben sich keine
durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall
- ausnahmsweise - eine Urkunde mit zwei gleichwertigen Sprachfassungen errichtet
werden sollte und errichtet worden ist.

aa) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BeurkG darf der Notar eine fremdsprachige
Urkunde nur auf das übereinstimmende Verlangen sämtlicher am Beurkundungsverfahren
formell Beteiligter errichten. Bereits zur Zeit der Beurkundung
des hier verfahrensgegenständlichen Ehevertrags wurde der notariellen Praxis
empfohlen, das erforderliche Einvernehmen aller Beteiligten in der Urkunde zu
dokumentieren (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. [1986] Teil B § 5 BeurkG
Rn. 6; vgl. nunmehr auch Eylmann in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG
4. Aufl. § 5 BeurkG Rn. 2; BeckOGK/Schaller [Stand: November 2018] BeurkG
§ 5 Rn. 7). Der Niederschrift ist ein solcher Hinweis auf ein übereinstimmendes
Verlangen nach Errichtung der Urkunde in zwei gleichwertigen Sprachfassungen
nicht zu entnehmen. Vor allem aber sind keine nachvollziehbaren Gründe
ersichtlich, welche die Beteiligten - namentlich den Ehemann - zu dem Verlangen
veranlasst haben könnten, den Ehevertrag in zwei gleichwertig verbindlichen
Urkundssprachen beurkunden zu lassen. Insbesondere ist nicht festgestellt,
dass die Beteiligten mit einer Verwendung der Urkunde im Ausland gerechnet
hätten. Im Übrigen haben die Beteiligten in § 1 des Ehevertrags wegen
der allgemeinen Wirkungen der Ehe und insbesondere wegen der güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt. Haben sich die Urkundsbeteiligten
in einer privatrechtlichen Vereinbarung aber darauf geeinigt, ihr
Rechtsverhältnis einem bestimmten Recht zu unterstellen, erscheint es von
vornherein naheliegend, dass sie zur Vermeidung von Unschärfen bei der
Übersetzung von juristischen Fachbegriffen dem angewendeten Recht auch die
verwendete Urkundssprache folgen lassen wollen (vgl. Hertel in FS Wolfsteiner
[2008] S. 51, 61).

bb) Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der äußeren
Form der Urkunde unwidersprochen geltend, dass der Notar die englischsprachige
Textfassung nicht gemäß § 44 BeurkG durch Schnur und Prägesiegel
mit der deutschsprachigen Niederschrift verbunden hat. Auch wenn § 44
BeurkG eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, kann die fehlende Verbindung
zumindest als Indiz dafür gewertet werden, dass es sich bei der englischen
Sprachfassung lediglich um eine für die nicht sprachkundige Ehefrau angefertigte
schriftliche Übersetzung und nicht um einen Teil der Niederschrift handelt.
Denn für die Beifügung der schriftlichen Übersetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 2
BeurkG ist - anders als für die Beifügung der zur Niederschrift gehörenden Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG) - eine Verbindung mit Schnur und Siegel nach
allgemeiner Auffassung nicht erforderlich (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 16
Rn. 17; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16
BeurkG Rn. 22; Heinemann in Grziwotz/Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16
Rn. 24; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 16 Rn. 53; BeckOGK/Regler
[Stand: Februar 2018] BeurkG § 44 Rn. 9; Lerch BeurkG 5. Aufl. § 16 Rn. 12;
Staudinger/Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 545).

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist der
Ehevertrag der Beteiligten - wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend erkannt
hat - nicht wegen eines Formmangels gemäß § 125 BGB iVm § 1410
BGB nichtig.

a) Eine Unwirksamkeit des Beurkundungsakts und damit eine Formnichtigkeit
des Ehevertrags kann sich nicht daraus ergeben, dass der beurkundende
Notar - was allerdings zwischen den Beteiligten streitig ist - die auf dem zweiten
Blatt der Urkunde niedergelegten Feststellungen nicht ins Englische übersetzt
haben soll.

aa) Hat der Notar - wie im vorliegenden Fall - in der Niederschrift eine
Feststellung nach § 16 Abs. 1 BeurkG getroffen, ist die Niederschrift gegenüber
dem sprachunkundigen Beteiligten nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG zu
verlesen, sondern nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG mündlich zu übersetzen. Da
die mündliche Übersetzung für den sprachunkundigen Beteiligten an die Stelle
des Vorlesens tritt, muss sich die Übersetzung auf alle - gegenüber einem
sprachkundigen Beteiligten vorzulesenden - Teile der Niederschrift beziehen.
Zu übersetzen sind deshalb nicht nur die sachlichen Erklärungen der Beteiligten,
sondern es ist die gesamte Niederschrift einschließlich aller tatsächlichen
Feststellungen und Vermerke des Notars in dem gleichen Umfang zu übersetzen,
in dem sie gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nach § 13 Abs. 1
Satz 1 BeurkG zu verlesen wären (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 16 Rn. 12;
Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG
Rn. 18; Heinemann in Grziwotz/Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16 Rn. 18). In
diesem Umfang ist die Niederschrift vollständig und nicht lediglich bedarfsorientiert
zu übersetzen; es sind deshalb selbst solche Teile der Niederschrift zu
übersetzen, die der sprachunkundige Beteiligte aufgrund seiner Verständnismöglichkeiten
auch in der Urkundssprache zu verstehen vermag (vgl. LG Bonn
Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 T 417/14 - juris Rn. 14; DNotI-Report 2013,
129, 130).

bb) Im Zusammenhang mit der Verlesung der Niederschrift nach § 13
Abs. 1 Satz 1 BeurkG ist es freilich anerkannt, dass nicht jeder Verstoß gegen
die Verlesungspflicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Beurkundungsakts
führt. Bezieht sich der Verlesungsmangel nur auf solche Passagen der Niederschrift,
die nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG deren zwingender Bestandteil
sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts - wie hier
die Feststellungen nach § 16 BeurkG im Zusammenhang mit einem der Urkundssprache
nicht mächtigen Beteiligten - umsetzen, führt dies zwar zu einem
Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, den der Notar im Rahmen seiner
Amtspflichten zu vermeiden hat. Die Nichtverlesung von Sollbestandteilen der
Niederschrift führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts, weil die
formelle Wirksamkeit der Urkunde selbst dann nicht beeinträchtigt worden wäre,
wenn diese Sollbestandteile von vornherein keinen Eingang in den Text der
Niederschrift gefunden hätten. Es ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt,
wenn diese Passagen lediglich nicht verlesen werden, obwohl sie in der Niederschrift
vermerkt sind (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 13 Rn. 25; Piegsa in
Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 13 BeurkG Rn. 16;
BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 13 Rn. 66 f.; Staudinger/
Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 361).

cc) Weil die mündliche Übersetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG die
Verlesung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ersetzt, kann ein Verstoß gegen die
Übersetzungspflicht gegenüber einem sprachunkundigen Beteiligten grundsätzlich
keine anderen Rechtsfolgen auslösen als ein Verstoß gegen die Verlesungspflicht
gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten. Die Nichtübersetzung
von bloßen Sollbestandteilen der Urkunde, die in der Niederschrift nicht
einmal enthalten sein müssten, führt daher nicht zu einer Unwirksamkeit des
Beurkundungsakts und nicht zu einer materiell-rechtlichen Nichtigkeit des zu
beurkundenden formbedürftigen Rechtsgeschäfts.

Dafür streitet auch die folgende Kontrollüberlegung: Es hat nach allgemeiner
Ansicht auf die Wirksamkeit des Beurkundungsakts keinen Einfluss,
wenn der Notar von der mangelnden Sprachkunde eines Beteiligten Kenntnis
erlangt, eine entsprechende Feststellung in der Niederschrift (§ 16 Abs. 1 BeurkG)
aber unterlässt und die Niederschrift auch nicht übersetzt (vgl. BGHSt 47,
39 = NJW 2001, 3135, 3137; OLG Köln MittBayNot 1999, 59, 60; BayObLG
FamRZ 2000, 1124, 1125). Dann ist es aber wertungsmäßig nicht einzusehen,
warum demgegenüber der Beurkundungsakt unwirksam sein sollte, wenn der
Notar die Feststellung nach § 16 Abs. 1 BeurkG in der Niederschrift vermerkt
und die dadurch nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG ausgelöste Übersetzungspflicht
nur wegen solcher Bestandteile der Niederschrift nicht erfüllt, die außerhalb
des eigentlichen Beurkundungsgegenstands liegen.

b) Eine Unwirksamkeit des Beurkundungsakts kann auch nicht daraus
hergeleitet werden, dass der beurkundende Notar den Text des Ehevertrags
nicht unmittelbar mündlich übersetzt, sondern stattdessen nur die vorliegende
schriftliche Übersetzung vorgelesen haben soll.

Eine solche Vorgehensweise zur Erfüllung der Pflichten nach § 16 Abs. 2
Satz 1 BeurkG bei einer Übersetzung durch den Notar wird überwiegend für
zulässig erachtet (vgl. Heinemann in Grziwotz/Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16
Rn. 27; Lerch BeurkG 5. Aufl. § 16 Rn. 10; Kanzleiter DNotZ 1997, 261, 268).
Dem ist wegen der - gegenüber einer spontanen mündlichen Übersetzung -
regelmäßig höheren Qualität einer vorbereiteten schriftlichen Übersetzung jedenfalls
dann zuzustimmen, wenn das Vorlesen der schriftlichen Übersetzung
nicht über die fehlende eigene Sprachkunde des Notars hinweghelfen soll (vgl.
Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG
Rn. 25; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 16
Rn. 37; Ott RNotZ 2015, 189, 190, 191 f.). Ob der beurkundende Notar im vorliegenden
Fall über hinreichende (aktive) englische Sprachkenntnisse verfügt
hatte, die ihm eine über die bloße Wiedergabe der schriftlichen Übersetzung
hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Niederschrift in englischer
Sprache ermöglicht hätten, ist zwischen den Beteiligten zwar umstritten.
Es kommt darauf aber auch nicht an. Eine Nachprüfung, ob der Notar sich ausreichende
Sprachkenntnisse zu Recht zugetraut hat, findet nicht statt; eine
diesbezügliche Fehleinschätzung des Notars führt nicht zu einer Unwirksamkeit
des Beurkundungsakts (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 16 Rn. 20; Piegsa in
Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG Rn. 25;
BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 16 Rn. 71; Hertel
in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 53; Ott RNotZ 2015, 189, 190).

III.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben und
ist aufzuheben (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Erfolg der Anträge der Ehefrau
hängt davon ab, ob der verfahrensgegenständliche Ehevertrag einer Inhaltskontrolle
standhält, was das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig -
offengelassen hat. Der Senat kann die Sache insoweit auf der Grundlage der
bislang getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Für das weitere
Verfahren sind die folgenden Hinweise veranlasst:

1. Das Beschwerdegericht wird sich insbesondere die Frage vorzulegen
haben, ob sich der Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung am Maßstab
des § 138 BGB als sittenwidrig erweist.

a) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen
bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit
jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag
nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung
als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken
aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige
Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom
17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 16 und vom 15. März
2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38; Senatsurteile vom
31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom
21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26).

In objektiver Hinsicht wird im vorliegenden Fall von einer solcherart einseitigen
vertraglichen Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau auszugehen
sein.

aa) Mit dem Alters- und Krankheitsunterhalt sind von der Senatsrechtsprechung
dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatbestände
ausgeschlossen worden. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit
höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der Ehefrau - als dem Ehegatten mit den
potentiell geringeren Verdienstmöglichkeiten - eine spezifische Bedürfnislage
absehbar.

bb) Die Ehefrau betreute im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ein aus
der Beziehung hervorgegangenes Kleinkind; auch nach den Angaben des
Ehemanns haben sich die Beteiligten seinerzeit zumindest die Geburt eines
weiteren gemeinsamen Kindes vorstellen können. Das von den Beteiligten in
der Folgezeit tatsächlich verwirklichte Ehemodell, in dem sich die Ehefrau unter
vollständigem Verzicht auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit für
längere Zeit allein der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widmet, lag somit
schon bei Abschluss des Ehevertrags jedenfalls im Bereich des Möglichen. Unter
diesen Umständen war mit ehebedingten Versorgungsnachteilen von vornherein
allein auf Seiten der Ehefrau zu rechnen. Selbst wenn - was zwischen
den Beteiligten bislang nicht streitig zu sein scheint, aber noch nicht anhand
von Versorgungsauskünften festgestellt worden ist - der Ausschluss des Versorgungsausgleichs
wegen einer aufseiten des Ehemanns ausschließlich auf
Bildung von Privatvermögen gerichteten Altersvorsorgestrategie aus der maßgeblichen
Sicht bei Vertragsschluss für die Ehefrau in beschränktem Ausmaß
vorteilhaft gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, dass durch die Übernahme
der Familienarbeit vorhersehbare Versorgungsnachteile zu erwarten
waren, denen wegen der vereinbarten Gütertrennung keine Teilhabe an dem
vom Ehemann gebildeten und seiner Altersversorgung dienenden Vermögen
gegenüberstehen würde.

cc) Das Verdikt einer objektiv einseitigen Lastenverteilung wird in der
Gesamtbetrachtung auch durch die im Vertrag enthaltenen Regelungen zur
Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung und zur gemeinsamen
Vermögensbildung aus Einkommensrücklagen nicht in Frage gestellt.
(1) Sofern man § 4 des Ehevertrags entnehmen könnte, dass für die
Ehefrau - was tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist - durch Entrichtung
freiwilliger Beiträge während der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung
gebildet werden sollte, fehlt es bereits an jeder verbindlichen
und konkreten Festlegung zur Höhe der Beitragszahlung. Insoweit hätte den
vertraglichen Regelungen schon durch die Zahlung von Mindestbeiträgen Genüge
getan werden können. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die
freiwillige Versicherung betrug nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 167 SGB VI in der seit
dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung). Nach den Rechengrößen für die Sozialversicherung
im Jahr 1995 (vgl. FamRZ 1995, 208 f.) ergab sich bei einem
Beitragssatz von 18,6 % und einer Bemessungsgrundlage von 580 DM (1/7 *
4.060 DM) ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 107,88 DM, was einer
jährlichen Beitragszahlung von 1.294,56 DM entspricht. Mit dieser Beitragsleistung
hätte im Jahr 1995 ein Rentenanrecht in Höhe von 0,1365 Entgeltpunkten
erworben werden können (1.294,56 DM * 0,0001054764 Umrechnungsfaktor
Beiträge in Entgeltpunkte). Es ist evident, dass ein Anrecht in dieser Größenordnung
zur Kompensation von Versorgungsnachteilen aufgrund des Verzichts
auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit gänzlich unzureichend
gewesen wäre.

(2) Der Regelung in § 3 des Ehevertrags über die gemeinsame Vermögensbildung
aufgrund von Rücklagen aus dem Einkommen lässt sich von vornherein
keine Verpflichtung des Ehemanns zur Erbringung bestimmter Kompensationsleistungen
entnehmen, zumal die Entscheidung, ob und gegebenenfalls
welche Einkommensbestandteile während der Ehezeit zur gemeinsamen Vermögensbildung
verwendet werden, einer späteren Beschlussfassung der Eheleute
- und damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Ehemanns - vorbehalten
bleiben.

b) Freilich kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender
Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung
des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt
ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen
Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und
damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Ein unausgewogener
Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition
des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt
der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der
Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine
subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage,
sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit,
hindeuten könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018
- XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 19 und vom 15. März 2017
- XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober
2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012
- XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

aa) Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition bestehen
nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann, wenn der mit dem
Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar
ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen
Zukunft entgegensehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014
- XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und vom 18. März 2009
- XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17; Senatsurteil vom 21. November
2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28).

Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die
Ehefrau als ledige und nicht erwerbstätige Mutter eines knapp sieben Monate
alten Kleinkindes angesichts der bei Vertragsschluss im September 1995 vergleichsweise
schwach ausgestalteten Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt
(§ 1615 l BGB) in einer Situation befand, in der ein betreuender Elternteil
typischerweise aus ökonomischen Gründen in erhöhtem Maße auf die Eingehung
der Ehe angewiesen ist. Unter den hier obwaltenden Umständen bedarf
es allerdings weiterer Feststellungen dazu, ob die Ehefrau aufgrund ihres familiären
Vermögenshintergrunds genügend finanzielle Unabhängigkeit besaß, um
dem Ansinnen des Ehemanns auf Abschluss eines Ehevertrags entgegenzutreten
oder auf die Gestaltung des Ehevertrags maßgeblichen Einfluss nehmen zu
können. Dabei wird auch von Bedeutung sein, ob die Ehefrau im Falle eines
Scheiterns der Beziehung mit dem Kind nach England hätte zurückkehren und
ihre vor der Übersiedlung nach Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit im familiären
Unternehmen neben der Kinderbetreuung hätte fortsetzen können.

bb) Ferner wird zu erwägen sein, ob sich in dem objektiv unausgewogenen
Vertragsinhalt auch eine sprachliche Unterlegenheit der Ehefrau widerspiegelt.
Ist der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte
Ehegatte - wie im vorliegenden Fall die Ehefrau - der deutschen Urkundssprache
nicht mächtig, ist sie zur Herstellung der Verhandlungsparität im Beurkun-
dungsverfahren in besonderem Maße auf eine fachkundige Übersetzung angewiesen.
Wenn das Beschwerdegericht - in anderem Zusammenhang - erkennbar
davon ausgeht, dass die im Ehevertrag enthaltene Klausel über die mögliche
Bildung gemeinsamen Vermögens aus Einkommensrücklagen bei der Beurkundung
des Ehevertrags nur sinnentstellend ("New property we get in our
marriage belongs us half") in die englische Sprache übersetzt worden ist und
die Ehefrau wegen der dadurch hervorgerufenen falschen Vorstellungen über
den zu erwartenden Vermögenserwerb in der Ehe die wirtschaftliche Tragweite
des von ihr erklärten Verzichts auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht zutreffend
einschätzen konnte, hält sich dies im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen
Würdigung. Auf die Frage, ob der Ehemann aufgrund seiner eigenen
Sprachkunde und seines rechtlichen Erkenntnisvermögens die Unzuträglichkeiten
der vorliegenden englischen Übersetzung des Ehevertrags bemerken konnte,
kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die
konkrete Verhandlungssituation, in der sich die Ehefrau im Beurkundungsverfahren
befunden hat, allein auf Veranlassung des Ehemanns entstanden ist.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

20.03.2019

Aktenzeichen:

XII ZB 310/18

Rechtsgebiete:

Beurkundungsverfahren
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

RNotZ 2019, 422-428
ZNotP 2020, 131-137
NJW 2019, 2020-2024

Normen in Titel:

BeurkG §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 9 Abs. 1