Zum Grunderwerb beim gesetzlichen Güterstand nach jugoslawischem Recht
während er ihr ein Leibgeding und als Bestandteil dieses Leibgedings „ab Beendigung des vorstehend eingeräumten Nießbrauchrechts das Wohnungsrecht im übergebenen Anwesen" bestellte.
In §9 der Urkunde („Vollzugsvollmacht") wurde,der Notar „bevollmächtigt, zu der Urkunde Anträge zu stellen, abzuändern und zurückzunehmen, sowie Genehmigungen und sonstige Erklärungen zu beantragen und für die Vertragsteile entgegenzunehmen.
Das Grundbuchamt gab den Beteiligten durch Zwischenverfügung
auf, über die Laufzeit des derzeit bestehenden Mietverhältnisses konkrete Angaben zu machen.
Dagegen wandte sich der Notar mit Schreiben vom 22.10.1982.
Das Landgericht hat nach Vorlage die Erinnerung/Beschwerde gegen
die vom Grundbuchamt aufrechterhaltene Zwischenverfügung zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Notar für die Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt.
Am 19.6.1984 legte der Notar eine Nachtragsurkunde vor, nach der der
Nießbrauch mit Ablauf des 31.3.1988 endigt und ab 1.4.1988 das durch
die Beendigung des Nießbrauchs ausgelöste Wohnungsrecht entsteht. So wurden die Rechtsänderungen am 4.7.1984 eingetragen.
Mittlerweile hat der Notar zum vorliegenden Verfahren mitgeteilt, daß
sich die Hauptsache erledigt habe; die weitere Beschwerde werde
auf die Kosten beschränkt.
Aus den Gründen:
1....
2. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
a)Ob die Beteiligten die Gerichtskosten endgültig zu tragen
haben, hängt davon ab, ob der landgerichtliche Beschluß im
Rechtsbeschwerdeverfahren Bestand gehabt hätte (BayObLG
des Verfahrens bedeutsamen rechtlichen Probleme in allen
Einzelheiten gewürdigt zu werden (vgl.
3431345 f. [=
b) Die weitere Beschwerde hätte voraussichtlich In der Sache keinen Erfolg gehabt.
Die Entscheidung des Landgerichts hätte der rechtlichen
Nachprüfung voraussichtlich standgehalten.
Das Landgericht hat zu Recht die Angabe für zu unbestimmt
gehalten, daß der Nießbrauch „auf die Dauer des derzeit
noch bestehenden Mietverhältnisses hinsichtlich des Vertragsanwesens" bestellt werden solle.-Die Voraussetzungen
für Entstehen und Erlöschen der einzutragenden Rechte
müssen eindeutig und klar abgegrenzt sein. Dazu gehört,
daß das Ereignis, das zur Bedingung für das Entstehen oder
Erlöschen eines Rechts an einem Grundstück — hier des
Nießbrauchs und des Wohnungsrechts — gemacht werden
soll, mit genügender Bestimmtheit feststellbar ist. Daran
fehlt es hier. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung ist der
Senat der Ansicht, daß das Bestehen und Erlöschen von
Nießbrauch und Wohnungsrecht nicht vom Ende „des derzeit noch bestehenden Mietverhältnisses hinsichtlich des
Vertragsanwesens" abhängig gemacht werden kann, weil
dieses Ereignis zu unbestimmt ist angesichts der vielen und
recht unübersichtlichen Möglichkeiten, die für das Ende des
Mietverhältnisses in Frage kommen.
In § 4 der Vertragsurkunde wird darauf hingewiesen, daß das
Mietverhältnis bis Ende April 1988 laufe und daß der Mietvertrag eine Verlängerungsklausel enthalte. Der Zeitpunkt, zu
dem das Mietverhältnis endet, steht damit nicht fest. Ist ein
Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart, daß es sich mangels Kündigung
verlängert, so tritt gemäß
wenn das Mietverhältnis nicht nach den Vorschriften des
Nr. 5 und Art. 6, BGBl 1 S. 1912 vom 23.12.1982, und hat den
inhaltlich im wesentlichen gleichen, zur Zeit der Beurkundung gültigen Art. 2 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom
18.12.1974 [BGBl 1 S. 3603] ersetzt). Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Mieter allerdings keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 564c Abs. 1 oder
auch der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter gemäß
befristete mit Verlängerungsklausel (Palandt BGB 43. Aufl.
§.556a Anm. 2a). Über die Frage, ob der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verweigern kann oder ob er
das Mietverhältnis zu Recht gekündigt hat (
die Fälle einer außerordentlichen Kündigung nach §§ 553,
554 oder 554a BGB), entsteht erfahrungsgemäß häufig Streit
zwischen Vermieter und Mieter; nicht selten kommt es deshalb auch zu einem Rechtsstreit. Es kann dann monate-, ja
jahrelang streitig und ungewiß bleiben, ob das Mietverhältnis beendet ist.
Hinzu kommt, daß auch rechtliche und „tatsächliche” Beendigung des Mietverhältnisses infolge der Gewährung von
Räumungsschutz (
sind allerdings im Fall des
insoweit nicht eindeutig.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich gerade in dem hier
entscheidenden Punkt von anderen, häufig gewählten Bedingungen oder Terminen, auf die die Rechtsbeschwerde
hinweist: z. B. sind die Verheiratung oder der Tod einer Person jeweils eindeutig und in aller Regel ohne größere
Schwierigkeiten feststellbar. Darauf, ob mit einer Bedingung
auf den unmittelbaren Besitz an der Mietsache abgestellt
werden könnte, braucht hier nicht eingegangen zu werden,
denn so haben die Beteiligten die Bedingung nicht gewählt.
6.
beim gesetzlichen Güterstand nach jugoslawischem Recht)
1. Vermögen, welches Ehegatten aus der jugoslawischen
Gliedrepublik Serbien bei Geltung von jugoslawischem Ehegüterrecht während der Ehegemeinschaft durch Arbeit erwerben, ist gemäß Art. 32 des serbischen Gesetzes über die
Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 gemeinschaftliches Vermögen.
2. Die Fassung der Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses I.S. des § 47• GBO hat beim gesetzlichen jugoslawi.
schen Ehegüterstand der autonomen Provinz Wojwodina der
Gliedrepublik Serbien zu lauten: „Gesamthandseigentum
gemäß gesetzlichem Güterstand nach jugoslawischem (Serbien, autonom. Provinz Wojwodina) Recht'
(Leitsatz des Einsenders)
LG Kempten, Beschluß vom 9.5.1984 — 4 T 2546183 — mitgeteilt von-Notar Werner Hofmann, Obergünzburg
254 MittBayNot 1984 Heft 6
Aus dem Tatbestand:
Zu notarieller Urkunde vom 21.7.1983 verkaufte die Beteiligte zu 1)
Gründstücksteilflächen an die Beteiligten zu 2), ein Ehepaar mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit. Das Ehepaar stammt aus der autonom. Provinz Wojwodina, Republik Serbien, wo es 1961 geheiratet
und bis heute seinen 1. Wohnsitz genommen hat und lebt im gesetzlichen Güterstand. Nach der Urkunde erfolgte der Verkauf „zum Gesamthandseigentum in Gütergemeinschaft nach jugoslawischem
Recht". Zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung des Eigentums bewilligte die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Vormerkung
zu Gunsten der Käufer „im angegebenen Gemeinschaftsverhältnis`:
Aufgrund des vom Notar als nach
Antrags und eines erholten Rechtsgutachtens trug das Grundbuch.
amt die Auflassungsvormerkung in folgender Fassung in Abt. II des
Grundbuches ein:
„Auflassungsvormerkung an Teilfläche für den Schreiner ... in
., und seine Ehefrau ..., Mitberechtigte in Errungenschaftsgemeinschaft nach serbischem (autonom. Provinz Wojwodina) gesetzlichem Güterstand.....
Dagegen wurde vom Notar für die Beteiligten Fassungsbeschwerde
eingelegt, weil es den Begriff Errungenschaftsgemeinschaft im jugoslawischen Recht nicht gebe und außerdem der Staat Jugoslawien
nicht angegeben sei.
Rechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist nach § 71 Abs. 2
GBO an sich unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für die sog.
Fassungsbeschwerde, mit der, wie das vorliegend der Fall
ist, nicht.eine Berichtigung im Bestand eines eingetragenen
Rechtes erreicht werden soll, sondern nur eine Klarstellung
hinsichtlich der Verlautbarung. Sie ist unbeschränkt zulässig (vgl. hierzu Horber, GBO, 16. Aufl., § 71 Anm. 7 B c; KEHE,
Grundbuchrecht,
[=
355; OLG Düsseldorf RPfleger 1963, 287 und DNotZ 1971,
724; OLG Hamm
Die Beschwerde ist auch, allerdings nur zum Teil, begründet,
weil ein Bedürfnis zur Klarstellung (teilweise) zu bejahen ist.
Die Problemstellung für das Beschwerdeverfahren folgt aus
Vollzug von Grundstücksgeschäften ausschließlich geltenden lex fori anzuwendende — Vorschrift besagt, daß bei der
Eintragung eines Rechts im Grundbuch für mehrere gemein-.
schaftlich (die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder)
das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis anzugeben ist. In welcher Form das zu geschehen hat, ist im
Gesetz nicht geregelt. Zu verlangen ist einerseits eine Fassung, die Inhalt und Umfang des Rechts möglichst klar darstellt, andererseits gilt im Grundbuchverkehr das Gebot der
Kürze. Eintragungen, die geeignet sind, Zweifel zu schaffen,
sind ebenso zu vermeiden wie überflüssige Eintragungen
(OLG Hamm RPfleger 1973, 250).
In Literatur und Rechtsprechung ist u.a. erwähnt: Das maßgebende Gemeinschaftsverhältnis braucht nicht mit den
Worten des Gesetzes bezeichnet werden, es muß sich jedoch wenigstens durch Auslegung unzweideutig entnehmen
lassen (Horber aaO § 47 Anm. 2 C). Bei Gesamthandsgemeinschaften muß, da die Gesamthandsverhältnisse verschieden geregelt sind, die konkrete Gemeinschaft angegeben werden; die Bezeichnung „zur gesamten Hand" genügt
nicht. Bei Gütergemeinschaften ist die Art der Gütergemeinschaft anzugeben (Horber aaO Anm. 4 a und KEHE aaO
§ 47 Anm. 111/3; KG
MittBayNot 1984 Heft 6
Güterstand des maßgebenden ausländischen Rechts gewollt ist, so genügt dies als Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, auch wenn gesetzlicher Güterstand eine Art
Gütergemeinschaft ist (Haege/e/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 7. Aufl., Rdnr. 1745 c;.OLG Düsseldorf,
Maßgeblich für das Gemeinschaftsverhältnis, in welchem
Ehegatten erwerben, ist das anzuwendende Güterrecht. Vorliegend kommt (Oberdie gemeinsame Staatsangehörigkeit
der Beteiligten zu 2) z.Zt. der Eheschließung und das Fehlen
einer Rückverweisung im jugoslawischen Kollisionsrecht)
jugoslawisches Güterrecht zur Anwendung, und zwar nach
der Interlokalen Regelung Recht der Gliedrepublik Serbien
und der autonomen Provinz Wojwodina. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten von Prof. Dr. Hans J. Sonnenberger, dem sich auch die Kammer anschließt, Bezug genommen.
Maßgeblich sind Art. 32 des auch in der Wojwodina zu beachtenden serbischen Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 und Art. 46-52, insbesondere
Art. 48 (i.V.m. Art. 7)-50, des Gesetzes der Wojwodina über
die Ehe vom 4.2.1975. Darin ist wesentlich bestimmt, daß
Vermögen, welches die Ehegatten durch Arbeit während der
Ehe erworben haben, ihr gemeinschaftliches Vermögen ist,
daß solchermaßen erworbene Liegenschaften in die Grundbücher auch auf die Namen beider Ehegatten als ihr gemeinschaftliches Vermögen zu unbestimmten Teilen eingetragen
werden können, daß einem Ehegatten nicht gestattet ist,
über seinen Anteil am ungeteilten gemeinschaftlichen Vermögen durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen oder diesen zu belasten und daß die Ehegatten das während der Ehe durch Arbeit erworbene gemeinschaftliche Vermögen gemeinsam verwalten und gemeinsam und einvernehmlich darüber verfügen.
Dem Sachverständigen ist zuzustimmen, daß der hier geregelte gesetzliche Güterstand der Eheleute eine Errungenschaftsgemeinschaft darstellt. Während der Ehe erworbenes Vermögen ist gemeinschaftliches Vermögen. Erworbene
Grundstücksrechte sind gemeinschaftliches Eigentum der
Eheleute zu unbestimmten Teilen. Von daher rührt der Eintragungsvorschlag des Sachverständigen „Gesamthandseigentum in Errungenschaftsgemeinschaft nach serbischem (autonom. Provinz Wojwodina) gesetzlichen Güterstand", dem das Grundbuchamt (mit der Abweichung, daß
bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung noch nicht
von Gesamthandseigentum gesprochen werden konnte, andererseits aber auch nicht der Ausdruck „Gesamthandsberechtigung" verwendet wurde) gefolgt ist.
Nachdem die Errungenschaftsgemeinschaft nach früherem
deutschen Recht eine Unterart der ehelichen Gütergemeinschaft darstellt, entspricht dem — was das Grundbuchamt
vorweg zu prüfen hatte - auch das in Bewilligung und Eintragungsantrag (hinsichtlich der Auflassungsvormerkung)
angegebene Gemeinschaftsverhältnis.
Der Beschwerde ist zuzustimmen, daß die Bezeichnung „Errungenschaftsgemeinschaft" insofern Unklarheit ins Grundbuch bringt, als es den Begriff „Errungenschaftsgemeinschaft" im jugoslawischen Recht überhaupt nicht gibt und
als er im deutschen Rechtsgebiet allmählich unbekannt werden wird, weil der so bezeichnete Güterstand seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (1.7.1958) nicht
mehr neu begründbar ist. Richtig ist auch, daß es sich bei
der güterrechtlichen Regelung im jugoslawischen Recht nur
nicht identisch ist mit der früheren deutschen Errungenschaftsgemeinschaft. Auch wenn die. Verwendung des Begriffes im Rahmen des
Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdnr. 276 -, ist sie nach Auffassung der Kammer im Interesse der Klarheit von Grundbuehverlautbarungen nicht mehr zu empfehlen.
Etwas anders verhält es -sich mit der von den Beschwerdeführern gewünschten Bezeichnung „Gütergemeinschaft"
Zwar gibt es auch diesen Begriff im jugoslawischen Recht
nicht und die jugoslawische Regelung ist auch mit der deutschen „Gütergemeinschaft" nicht identisch. Wohl aber gibt
es den. Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff BGB)
heute noch (im wesentlichen der allgemeinen Gütergemeinschaft des früheren Rechts, §§ 1437 ff BGB a.F., entsprechend) und der Begriff ist allgemein geläufig. Seine Verwendung wird auch häufig nicht verzichtbar sein, weil die allgemeine Angabe als Gesamthandsverhältnis im Rahmen des
(vgl. hierzu Meike/-Imhof-Riede/, Grundbuchrecht, 6. Aufl.,
Bd. III
im Interesse der Kürze der Grundbucheintragungen dann
verzichtet werden, wenn das Gemeinschaftsverhältnis
schon anderweitig ausreichend klar umschrieben ist. Das
ist vorliegend durch die Bezeichnung als Gesamthandseigentum (bzw. bei der Auflassungsvormerkung als Gesamthandsberechtigung) gemäß dem gesetzlichen Güterstand
nach jugoslawischem Recht (mit näherer Angabe des letzteren) der Fall. Diese Bezeichnung ist die kürzeste und korrekteste. Der zitierte Beschluß der Kammer vom 10.8.1982
— MittBayNot 1982,250 -- steht mit der vorliegenden Entscheidung nicht in Widerspruch, weil dort nur die Eintragung von Ehegatten als Miteigentümer und Mitberechtigte
in allgemeiner Gütergemeinschaft nach italienischem Recht
(nicht entsprechend einem gesetzlichen Güterstand) beantragt war.
In diesem Punkt war damit abweichend von den Beschwerdeanträgen zu erkennen.
Wiederum gemäß diesen Anträgen erschien es der Kammer
aus Gründen der Klarheit dagegen zweckmäßig, nicht nur
die Teilgebiete des angewendeten Rechts anzugeben, sondern auch den übergeordneten Staat zu erwähnen, dies unabhängig davon, ob vorliegend einem größeren oder kleineren Teil der Bevölkerung geläufig ist, daß Serbien ein Teil
Jugoslawiens ist.
Das Grundbuchamt hat daher die Gemeinschaftsberechtigung wie folgt zu fassen: „Gesamthandsberechtigte gemäß
gesetzlichem Güterstand nach jugoslawischem (Serbien,
autonom. Provinz Wojwodina) Recht."
Anmerkung:
1. Für Notare und Grundbuchämter spielt der Güterstand jugoslawischer Eheleute zunehmend eine Rolle, da dieser Personenkreis immer häufiger Immobilien in Deutschland erwirbt. Offenbar ist aber die jugoslawische Rechtslage oft
nicht hinlänglich gegenwärtig, so daß entweder auf merkwürdige Auswege zurückgegriffen wird oder die Beurkundungen und Eintragungen ein unzutreffendes Bild wiedergeben. Ausnahmeerscheinungen sind hoffentlich Entscheidungen wie eine (nicht veröffentlichte) Zwischenverfügung
des GBA Rosenheim vom 13.2.1981, die den jugoslawischen
(slowenischen) Eheleuten kurzerhand die Vereinbarung eines deutschen Güterstandes auferlegte, weil das deutsche
Grundbuch für den deutschen Rechtsverkehr lesbar und verständlich sein soll: Eine- solche Verpflichtung kennt, das
deutsche Recht nicht: Zwar können nur solche sachenrechtlichen Wirkungen des Ehegüterrechts berücksichtigt werden, die dem zwingenden Sachenrecht der lex rei sitae nicht
widersprechen. Die güterrechtlichen Eigentumsverhältnisse
ergeben sich aber aus dem Güterrechtsstatut und nicht aus
der lex rei sitae. Fremde Rechtsfiguren müssen gegebenenfalls angepaßt werden (MünchKomm-Siehr,
Rdnr. 100). Zu Recht wurde daher die Zwischenverfügung
des GBA Rosenheim vom LG Traunstein durch ebenfalls
nicht veröffentlichten Beschluß vom 26.5.1981 aufgehoben.
Aber diese Entscheidung zeigt sich der jugoslawischen
Rechtslage ebenfalls insofern nicht gewachsen, als sie den
Güterstand ohne weiteres dem jugoslawischen Ehegrundgesetz vom 3.4.1946 entnimmt, obgleich durch die jugoslawische Verfassungsreform vom 30.6.1971 die Gesetzgebungskompetenz in Familienrechtsangelegenheiten auf die Gliedrepubliken übergegangen sind. Diese haben zunächt durch
Mantelgesetze die Vorschriften des Ehegrundgesetzes aufrecht erhalten und in den Folgejahren eigene Gesetze erlassen.,Infolgedessen hätte das LG Traunstein das jugoslawische Ehegrundgesetz nicht anwenden dürfen, ohne zuvor
zum interlokal maßgeblichen Republikrecht und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob dieses intertemporal anwendbar war oder ob es nach den temporalen Übergangsregeln beim alten — gesamtjugoslawischen — Recht verblieb.
Der vorstehend wiedergegebene Beschluß des LG Kempten
vom 9.5.1984 wendet im Ergebnis das Recht der maßgeblichen Teilrepublik — aufgrund der Lage des Falles Serbien,
autonome Provinz Wojwodina — zutreffend an, ohne jedoch
näher erkennen zu lassen, welche rechtlichen Überlegungen
hierfür erforderlich waren.
Außerdem wirft der Beschluß das weitere Problem auf, wie
ein ausländischer Güterstand im Grundbuch zu bezeichnen
Ist, wenn er sich nicht mit deutschem Güterrecht deckt. Er
gibt deshalb Anlaß, für die breitere Praxis die Ermittlung des
Güterstandes jugoslawischer Eheleute beispielhaft zu verdeutlichen und zugleich die Art der grundbuchmäßigen Verlautbarung zu beleuchten.
2. Ist nach deutschem IPR jugoslawisches Güterrecht maßgeblich, so ist im Rahmen der Renvoiprüfung zunächst zu
beachten, daß das jugoslawische Kollisionsrecht durch Gesetz vom 15.7.1982 (1 PR-Gesetz), deutscher Text
ff., erstmals umfassend kodifiziert wurde. Nach Art. 109 ist
das Gesetz seit 1.1.1983 anzuwenden. Es findet nach Art. 107
jedoch keine Anwendung auf vor diesem Zeitpunkt entstandene Rechtsbeziehungen, da wohlerworbene Rechte geschützt werden sollen. Welche Bedeutung dies für bestehende und noch nicht abgeschlossene Güterstände hat, ist
nicht ausdrücklich geregelt. Zu berücksichtigen ist aber,
daß das jugoslawische Kollisonsrecht vor dem IPR-Gesetz
nicht aus positivrechtlichen Vorschriften bestand, vgl. IPG
1967/68, 655 (Köln). Die Praxis wird sich daher auch bei der'
Behandlung von vor dem 1.1.1983 entstandenen Güterständen mit den Regeln des IPR-Gesetzes behelfen können (vgl.
Lipowschek
als die bisherige Praxis (vgl. LG Hamburg vom 21.9.1977,
IPRspr 1977 Nr. 65 sowie IPG 1966167, 655 [Köln]) im wesentMlttBayNot 1984 Heft 6"
ist für die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten, also auch für den Güterstand, das
Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen. Anders als nach deutschem IPR ist das Güterrechtsstatut wandelbar. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ist nach Art. 36 Abs. 2 das Recht des gemeinsamen
Wohnsitzes, und falls auch ein solcher nicht vorliegt, nach
Art. 36 Abs. 3 das Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes anzuwenden.
3. Bleibt es beim jugoslawischen Recht, so ist infolge der
Verfassungsreform vom 30.6.1971 weiter zu klären, welches
Regionalrecht anzuwenden ist. Da Jugoslawien dies in einem Bundesgesetz vom 27.2.1979 (ILR-Gesetz), in Kraft seit
2.6.1979, abgedruckt in WGO 1978, 266-275 sowie auszugsweise bei Bergmann-Ferid (-Lipowschek), Internationales
Ehe- und Kindschaftsrecht Bd. V — Jugoslawien — S. 59 ff.,
gesamtstaatlich geregelt hat, ist der interlokale Konflikt
nach den dort enthaltenen Regeln zu lösen (vgl. dazu Sajko
WGO 1981, 225 ff m.w.N. Fn. 8). Art. 16 erklärt auf die persönlichen und Vermögensbeziehungen von Ehegatten das
Recht der Republik bzw. des autonomen Gebietes für anwendbar, auf deren Territorium sie ihren gemeinsamen
Wohnsitz haben. Ist ein solcher nicht vorhanden, weil die
Ehegatten ihren Wohnsitz in verschiedenen Republiken haben, einer von ihnen seinen Wohnsitz im Ausland hat oder
der gemeinsame Wohnsitz sich im Ausland befindet, so soll
das Recht der Republik maßgeblich sein, der sie angehören.
Fehlt auch eine gemeinsame Republiksangehörigkeit, so ist
das einvernehmlich gewählte Recht maßgeblich. Kommt ein
Einvernehmen nicht zustande, so ist letztlich das Recht des
Eheschließungsortes maßgeblich. Art. 16 ist auch auf Güterstände anzuwenden, die vor dem 2.6.1979 begründet wurden.
Nach Art. 39 ist das ILR-Gesetz auf alle anhängigen Sachen
anzuwenden, in denen bis zum Tage seines Inkrafttretens
nicht eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist. Da
es in dieser Regel offenbar um eine Auswirkung der Rechtskraft geht, wird man davon ausgehen dürfen, daß nur solche
Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig Ober einen Güterstand befunden haben, die Anwendung von Art. 16 ILR-Gesetz intertemporal ausschließen.
4. Kommt es wie in dem vom LG Kempten entschiedenen
Fall zur Anwendung serbischen Rechts, so muß ein weiterer
lokaler Rechtskonflikt gelöst werden. Serbien hatte in Ausfüllung seiner Gesetzgebungskompetenz zunächst am
30.12.1974 für das engere Serbien ein Gesetz über die Ehe erlassen. Nun zerfällt die Republik Serbien in mehrere Teilrechtsgebiete: engeres Serbien und die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina. Soweit die autonomen Provinzen eigene Vorschriften besitzen, entsteht folglich das Problem, wie sich ihre Anwendung zu derjenigen des Rechts für
das engere Serbien verhält. Art. 104 des Gesetzes vom
30.12.1974 erklärte unter Berufung auf Art. 300 der serbischen Verfassung eine Reihe grundlegender eherechtlicher
Vorschriften im gesamten serbischen Staatsgebiet für anwendbar. Im übrigen konnten die autonomen Provinzen
eigene Gesetzgebungstätigkeit entfalten. Das Gesetz vom
30.12.1974 wurde durch das Gesetz vom 5.6.1980 abgelöst,
das in seinem Art. 40 den Vorbehalt einiger Eherechtsvorschriften des engeren Serbien aufrechterhalten, gleichzeitig
aber weiter eingeschränkt hat. Nach Art. 410 sind die Vorschriften des Gesetzes auch auf die Vermögensbeziehungen von Ehegatten anzuwenden, die nach früherem Recht
die Ehe geschlossen haben. Damit ist intertemporal für das
MlttBayNot 1984 Heft 6
Verhältnis zwischen dem Recht des engeren Serbien und
dem Recht der autonomen Provinzen bezüglich des Güterrechts Art. 40 des Gesetzes des engeren Serbien vom 5.6.
1980 auch für Altehen maßgeblich.
5. Das serbische Gesetz vom 5.6.1980 enthält keine Regelung darüber, welches Teilrecht im Einzelfall anzuwenden
ist. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der einem Rückgriff
auf das gesamtjugoslawische ILR-Gesetz entgegenstehen
könnte. Bezüglich der persönlichen und Vermögensbeziehungen von Ehegatten ist demnach der oben bereits erörterte Art. 16 maßgeblich, der nach der intertemporalen Regelung des Art. 39 vorbehaltlich einer bereits vorliegenden
Gerichtsentscheidung auch auf Altehen anzuwenden ist. Da
nach den tatsächlichen Feststellungen des LG.Kempten die
Eheleute ihren gemeinsamen ersten Wohnsitz nach wie vor
im Teilrechtsgebiet Wojwodina haben, hat das Gericht zu
Recht die Anwendung dieses Teilrechts bejaht.
6. In der Wojwodina wurde die Gesetzgebungskompetenz
auf dem Gebiet des Eherechts durch das Gesetz vom 4.2.
1975 ausgefüllt. Damit ergibt sich ein neuerlicher intertemporaler Rechtsanwendungskonflikt, wenn es sich — wie
im vorliegenden Fall — um früher geschlossene Ehen handelt. Art. 93 des Gesetzes übernimmt fast wörtlich die erste
Hälfte des oben zitierten Art. 39 des gesamtjugoslawischen
ILR-Gesetzes. Das Gesetz ist damit — wiederum vorbehaltlich der Beachtung einer bereits vorliegenden gerichtlichen
Entscheidung — auch auf Altehen anzuwenden. Ergänzend
— obgleich das autonome Gebiet Kosovo hier nicht weiter
interessiert — sei darauf hingewiesen, daß dort erst kürzlich
(mit Wirkung ab 1.9.1984) ein neues Gesetz über die Ehe und
Familienbeziehungen vom 24.2.1984 in Kraft gesetzt worden
ist (vgl. Rabe/sZ 48 [1984], 594). Das intertemporale Rechtsanwendungsproblem stellt sich dort folglich entsprechend.
7. Das LG Kempten hat zutreffend das materielle Güterrecht
angewendet, wie es sich aus dem Gesetz für das engere Serbien vom 5.6.1980 und aus dem Gesetz der Wojwodina vom
4.2.1975 ergibt. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Dagegen erscheinen einige Anmerkungen zur Bezeichnung des Güterstandes im deutschen Grundbuch zweckmäßig.
Der Güterstand im vorliegenden Fall, darin ist dem Gericht
zuzustimmen, ist eine Errungenschaftsgemeinschaft. Nach
Art. 48 des Gesetzes der Wojwodina vom 4.2.1975 können die
erworbenen Rechte an Liegenschaften auf die Namen beider Ehegatten als ihr gemeinschaftliches Vermögen zu unbestimmten Teilen eingetragen werden. Diese Vorschrift ist
aber nicht güterrechtlicher, sondern grundbuchrechtlicher
Natur. Welche Eintragungen im deutschen Grundbuch erfolgen können, richtet sich aber nicht nach jugoslawischem,
sondern nach deutschem Grundbuchrecht als der maßgeblichen Verfahrensordnung. Einschlägig ist insbesondere
anzuwenden.
In der Errungenschaftsgemeinschaft des Güterrechts des
engeren Serbien und der Wojwodina erwerben die Ehegatten
Gesamthandseigentum. Nach
erforderlich, daß die Grundlage dafür, d.h. das das Gesamthandseigentum begründende Rechtsverhältnis, miteingetragen wird und zwar auch dann, wenn es im ausländischen
Recht begründet ist. Die bisher in einem Fall wie hier verbreitete Bezeichnung „Errungenschaftsgemeinschaft nach
dem-Recht des Staates X" hält das LG Kempten nach ausnicht für empfehlenswert, wenn sie im Recht des betreffenden Staates selbst nicht verwendet wird. Wesent)ich dafür
ist, daß dieser Güterstand auch in Deutschland nicht mehr
neu begründbar ist und somit der Begriff außer Gebrauch
gerät. Stattdessen wird die neutralere Fassung„gemäß gesetzlichem Güterstand nach ... Recht” vorgeschlagen.
Bei der Bezeichnung des maßgebenden Rechtsverhältnisses nach
Sie muß daher so beschaffen sein, daß sie hinreichende
Aussagekraft besitzt. Es gibt aber keine rechtliche Festlegung, wie dies im einzelnen zu geschehen hat. Eine Formulierung,.die auf eine terminologische Eindeutschung des
ausländischen Güterstandes verzichtet und statt dessen
seine Natur genau beschreibt, trägt dem Informationszweck
ohne weiteres Rechnung. Damit wird aber die bisher verbreitete, im Beschluß des LG Kempten erörterte Praxis, einen
ausländischen Güterstand, der seinem Inhalt nach Errungenschaftsgemeinschaft ist, als solchen zu bezeichnen,
nicht unzutreffend. Eine Verwechslung mit der früheren
deutschen Errungenschaftsgemeinschaft wird durch den
Zusatz „gemäß dem ... Recht" vermieden. Auch dürfte der
Begriff Errungenschaftsgemeinschaft im allgemeinen
Sprachgebrauch selbst nach seinem Verschwinden aus dem
BGB genügend Aussagekraft besitzen. Die Grundbuchämter
haben demnach die Wahl, ob sie dem LG Kempten folgen
oder ob sie es bei der im Beschluß für die Alternative zitierten Praxis des LG Bamberg
Beide Formulierungen sind durchaus gleichwertig und daher unbedenklich zu verwenden.
Prof. Dr. Hans Jürgen Sonnenberger, Augsburg
7. WEG § 12; BGB § 181 (Zur Abgabe der Verwalterzustimmung, wenn der Verwalter zugleich Veräußerer ist)
Die Verwalterzustimmung nach
erklärt werden. Ist der Veräußerer zugleich Verwalter, so hindert ihn
werber gegenüber abzugeben.
(Leitsatz des Einsenders)
LG München 1, Beschluß vom 26.10.1984 — 1 T 17119/84 —
mitgeteilt von Notar Dr. Hans Wolfsteiner, München
Aus dem Tatbestand.
Die Firma R. verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 30.1.1984
ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung an
die Miteigentümerin A. und erteilte, da die Firma gleichzeitig Verwalterin der Wohnanlage ist, in dieser Funktion die nach § 1 Ziffer 2 der
Gemeinschaftsordnung (
Mit Zwischenverfügung vom 10.8.1984 wies das Grundbuchamt den
Notar darauf hin, daß die Verwalterin die nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Zustimmung zur Veräußerung nicht erteilen
könne. Zum Vollzug der Auflassung sei deshalb in der Form des § 29
GBO entweder die Zustimmungserklärung sämtlicher Miteigentümer
vorzulegen oder gemäß
WEG) vorzugehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Erinnerung des Notars,
der das Amtsgericht nicht abhalf.
Aus den Gründen.
Die Beschwerde ist sachlich begründet.
1. Das Grundbuchamt hat im Falle einer als Inhalt des Sondereigentums vereinbarten Zustimmung des Verwalters
nach
ob zum Vollzug einer entsprechenden Auflassung die vereinbarte Zustimmung erforderlich ist und ob der die Zustimmung erteilende Verwalter im Einzelfall zustimmungsberechtigt Ist. Die Erteilung der Zustimmung richtet sich
nach §§ 182 ff BGB. Auf die Zustimmung als einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung findet auch die
Vorschrift des
sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten grundsätzlich nicht abschließen. Diese Vorschrift stellt
entsprechend ihrem Wortlaut für das Verbot des Selbstkontrahierens auf die offen zutage tretende Art der Vornahme
des betreffenden Rechtsgeschäfts ab, nicht dagegen auf die
mögliche Interessenkollision im Einzelfall, wenn auch die
Absicht, einer solchen Kollision und der hierdurch bedingten Gefährdung des Vertretenen vorzubeugen, Normzweck
für den Erlaß des
Rechtsprechung als eine formale Ordnungsvorschrift angesehen (
Maßgeblich für die Anwendung des
ob ein Vertreter ein Rechtsgeschäft „formal mit sich selbst".
vornimmt (BayObLG,
2. Die Zustimmung kann dabei gemäß
1 T 19828/83). Die an A. erklärte Zustimmung verstößt nicht
gegen
Die Verwalterin hat die Zustimmung zur Veräußerung (§ 12
WEG 1. V. mit § 1 GO) hierbei nämlich nicht als Vertreterin
der Wohnungseigentumsgemeinschaft und damit Vertreterin der A. als einem Mitglied dieser Gemeinschaft erteilt,
sondern als Treuhänder kraft des ihr übertragenen Verwalteramts. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung zwar umstritten (vgl. die vom Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluß vom
21.9.84 angeführten Nachweise sowie BayObLG in DNotZ
1984, 559 [=
1980, 751]) entschieden, daß der Verwalter bei der Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung als Treuhänder der Wohnungseigentümer in verdeckter (mittelbarer)
Stellvertretung handelt. Damit erteilt er die Zustimmung im
eigenen Namen und nicht als Vertreter der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Da der Verwalter die Zustimmung zur
Veräußerung sowohl dem Veräußerer als auch der Erwerberin gegenüber erteilen kann, reicht — unabhängig davon,
daß die Zustimmung, die dem Veräußerer gegenüber erklärt
wird, gegen
kraft eigenen Amtes gegenüber der Erwerberin aus.
B. WEG § 12; BGB § 181 (Zur Abgabe der Verwalterzustimmung, wenn der Verwalter zugleich Veräußerer ist)
Der Verwalter einer Eigentumswohnungsanlage kann auch
dann, wenn er selbst (Mit•)Veräußerer einer Eigentumswoh•
nung ist, diesem Veräußerungsvertrag nach
gehindert.
(Leitsatz nicht amtlich)
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.8.1984 — 3 W 256/84
MittBayNot 1984 Heft 6
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Kempten
Erscheinungsdatum:09.05.1984
Aktenzeichen:4 T 2546/83
Erschienen in: Normen in Titel:Serbisches Gesetz über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 Art. 32; GBO § 47