Eintragung einer Unterwerfungserklärung im Grundbuch – Angaben zum Zinsbeginn
letzte Aktualisierung: 15.9.2021
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 18.8.2020 – 20 W 197/20
ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; GBO §§ 19, 29
Eintragung einer Unterwerfungserklärung im Grundbuch – Angaben zum Zinsbeginn
1. In der auf Eintragung eines verzinslichen Grundpfandrechts gerichteten Bewilligung muss der
Anfangszeitpunkt des Zinslaufs eindeutig angegeben sein. Soll im Hinblick auf das verzinsliche
Grundpfandrecht eine Unterwerfungserklärung im Sinne des § 800 ZPO eingetragen werden, so gilt
dies auch für die Bewilligung deren Eintragung.
2. Ist für das Grundbuchamt erkennbar, dass eine Unterwerfungserklärung wegen offensichtlicher
Mängel die gewollte Wirkung nicht entfaltet, darf das Grundbuchamt diese nicht eintragen. Ein
solcher offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn die Unterwerfungserklärung im Hinblick auf Zinsen
deren Anfangszeitpunkt nicht eindeutig bezeichnet.
3. Eine Klarstellung der Unterwerfungserklärung hinsichtlich des Zinsbeginns muss gegenüber dem
Grundbuchamt in der von
erfolgen, die Form des § 29 GBO (mindestens öffentliche Beglaubigung) genügt hingegen nicht.
Gründe
I.
In dem betroffenen Wohnungsgrundbuch ist in Abt. I zur lfd. Nr. 3 die Beteiligte zu 1 seit
dem 25.03.2020 aufgrund Auflassung vom 05.03.2019 als Eigentümerin eingetragen.
Mit Urkunde Nr. … (Nr. 6/1 der Grundakten) der verfahrensbevollmächtigten Notarin vom
23.09.2019 bestellte die Beteiligte zu 1 als dessen künftige Eigentümerin an dem im betroffenen
Wohnungsgrundbuch eingetragenen Wohnungseigentum eine Grundschuld über
120.000,00 EUR zugunsten der Beteiligten zu 2.
Ausweislich Ziff. II 2 der Vertragsurkunde ist die Grundschuld mit 1,5 vom Hundert jährlich
zu verzinsen. Ein Beginn des Zinslaufs ist nicht angegeben.
Unter Ziff. II 4 der Urkunde erklärte die Beteiligte zu 1, sich wegen des Grundschuldkapitals
nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt in der Weise zu unterwerfen,
dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer
des Pfandobjekts zulässig sei.
Unter weiterer Ziff. II (bei fortlaufender Nummerierung eigentlich Ziff. III) der Urkunde bewilligte
und beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung der Grundschuld nebst Zinsen sowie
der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Grundbuch.
Wegen der Einzelheiten der genannten Urkunde wird auf diese Bezug genommen.
Mit Zwischenverfügung vom 16.04.2020 (Nr. 6/2 der Grundakten) hatte die Grundbuchrechtspflegerin
den Beteiligten u. a. mitgeteilt, der Eintragung stehe als Hindernis entgegen,
dass die Grundschuld verzinst werden solle, ein Zinsbeginn aber nicht angegeben sei.
Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten vom 23.04.2020 hat der Senat mit
Beschluss vom 05.06.2020 zum Aktenzeichen … (Nr. 6/9 der Grundakten) die vorgenannte
Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufgehoben, weil diese entgegen der Anforderungen
des
nicht dargelegt hatte.
Der Senat hat darüber hinaus ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt mit Begründung
im Einzelnen darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Beschluss vom 09.02.1995, Az. 23/94,
der Eintragung eines Rangvorbehaltes für ein verzinsliches Grundpfandrecht die
Angabe eines eindeutigen Anfangszeitpunktes des Zinslaufs erforderlich ist. Nichts Anderes
dürfte für die - vorliegend beantragte - Eintragung eines verzinslichen Grundpfandrechts
selbst gelten. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorstehend bezeichneten, den Beteiligten
bekannten Senatsbeschluss vom 05.06.2020 verwiesen.
Nachdem der Senat die Akten an das Grundbuchamt zurückgegeben hatte, hat die dortige
Rechtspflegerin mit einer der Notarin am 26.06.2020 (vgl. Nr. 6/15 d. A.) zugestellten Verfügung
vom 22.06.2020 (Br. 6/14 d. A.) den Beteiligten mitgeteilt, dass in der Grundschuldbestellungsurkunde
die Angabe des Zinsbeginns fehle. Es bestehe insoweit ein inhaltlicher
Mangel, zu dessen Beseitigung eine Frist von einem Monat gesetzt werde.
Die Beteiligte zu 1 habe die Grundschuldbestellung hinsichtlich des Zinsbeginns zu ergänzen,
d. h. der Zinsbeginn sei bestimmt zu bezeichnen. Die Unterwerfungserklärung sei gemäß
§ 800 ZPO hinsichtlich der Zinsen auf deren Anfangszeitpunkt zu beziehen. Die Eintragung
des so bestimmten Zinsbeginns sei in Ergänzung der bereits vorliegenden Bewilligung
zu bewilligen.
Dies habe in der Form des § 29 GBO zu erfolgen; dabei sei eine notarielle Urkunde erforderlich,
da die bereits erklärte Unterwerfung auch auf die Zinsen mit dem dann bestimmt bezeichneten
Zinsbeginn zu beziehen sei.
Unter dem 14.07.2020 hat die verfahrensbevollmächtigte Notarin ein Schriftstück vom
09.07.2020 in öffentlich beglaubigter Form eingereicht, in welchem die Beteiligte zu 1 erklärt,
in Ergänzung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.09.2019 die Grundschuldbestellung
dahingehend zu präzisieren, dass diese über 120.000,00 EUR nebst 1,5 % Zinsen
vom Tage der Eintragung in das Grundbuch bestellt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Erklärung vom 09.07.2020 (Nr. 6/17 d. A.) Bezug genommen.
Mit weiterer Verfügung vom 20.07.2020 (Nr. 6/18 d. A.) hat die Grundbuchrechtspflegerin
mitgeteilt, dass der Eintragung ein weiteres Hindernis entgegenstehe, zu dessen formgerechter
Behebung erneut eine Frist von einem Monat bestimmt werde. Die Ergänzungsurkunde
entspreche nicht der in der Zwischenverfügung vom 22.06.2020 geforderten Form. Es
fehle die Eintragungsbewilligung zum Zinsbeginn.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2020 hat die verfahrensbevollmächtigte Notarin erklärt, im Namen
aller Antragsteller Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen vom 22.06.2020 und
vom 20.07.2020 einzulegen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bewilligung in der Urkunde
vom 23.09.2019 bereits enthalten sei. In der Ergänzungsurkunde vom 09.07.2020 werde in
vollem Umfang auf die erste Urkunde Bezug genommen. Beide seien folglich als eine Einheit
zu betrachten. Der Wille, eine dingliche Erklärung abzugeben und eine Eintragung - auch die
des Zinsbeginns - in das Grundbuch herbeizuführen, gehe unmissverständlich aus der Gesamtbetrachtung
beider Urkunden hervor.
Dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 GBO sei durch die beglaubigte Ergänzungsurkunde
Genüge getan.
Die Unterwerfung nach § 800 ZPO sei (bereits) in der Urkunde vom 23.09.2019 in der gemäß
Grundschuld und damit auch an den Zinsbeginn werde vom Gesetzgeber hingegen das hohe
Formerfordernis einer Beurkundung nicht gestellt.
Mit Beschluss vom 05.08.2020 (Nr. 6/21 d. A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts
der Beschwerde nicht abgeholfen. Zu den Gründen hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Mangel einer unvollständigen Eintragungsbewilligung zwar durch ergänzende Bewilligung
geheilt werden könne. Die Beteiligte zu 1 habe die Grundschuldbewilligung (materiellrechtlich)
ergänzt; es fehle aber die diesbezügliche formell-rechtliche Bewilligungserklärung
zur Eintragung. Dies gelte umso mehr, als der Zinsbeginn in der ursprünglichen Bestellungsurkunde
nicht angegeben gewesen sei.
Zwar sei es richtig, dass eine Ergänzungserklärung zur Grundschuld(-bestellung) und Eintragungsbewilligung
allein nicht beurkundungsbedürftig sei. Die notarielle Form sei wegen der
Bestimmung des Zinsbeginns für die im Weiteren notwendige inhaltliche Änderung der Unterwerfungserklärung
erforderlich. In der Unterwerfungserklärung sei der zu vollstreckende
Anspruch selbst oder durch Bezugnahme (§ 13a BeurkG) einschließlich des Zinsanspruchs
bestimmt zu bezeichnen. Dieser bestimme sich nach Zinssatz und -beginn. Beurkundungsbedürftig
sei der gesamte notwendige Inhalt der Unterwerfungserklärung und damit die Bezeichnung
des Anspruchs bestehend aus Kapital und Zinsen unter Angabe von Zinssatz und
Zinsbeginn. Eine Unterwerfungserklärung wegen einer unbestimmten Zinsforderung sei
nicht eintragungsfähig.
Mit Zwischenverfügung vom 22.06.2020 sei für alle noch erforderlichen Erklärungen die notarielle
Form angefordert worden, da ein Auseinanderfallen von Ergänzung der Grundschuldbestellung
und Eintragungsbewilligung sowie separater Unterwerfungserklärung nicht
zweckmäßig erscheine.
Wegen der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung im Einzelnen wird auf die diese verweisen.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat die Akten mit Verfügung vom 03.08.2020 (Nr. 6/22 d. A.)
dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft.
Zwischenverfügungen im Sinne des
nach § 71 Abs. 1 GBO (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 18 GBO, Rn. 53 und § 71
GBO, Rn. 1). Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung
des Senats aufgrund des objektiven Erklärungsgehaltes der Verfügung zu beurteilen.
Danach handelt es sich sowohl bei der Verfügung vom 22.06.2020 als auch bei jener vom
20.07.2020 um anfechtbare Zwischenverfügungen. Denn die Grundbuchrechtspflegerin hat
in beiden Verfügungen jeweils der beantragten Eintragung entgegenstehende Hindernisse
aufgezeigt, zu deren Beseitigung sie den Beteiligten eine Frist bestimmt hat.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht bei dem Grundbuchamt
eingelegt worden,
Dass bei Eingang der Beschwerde am 29.07.2020 die in der Verfügung vom 22.06.2020 bestimmte
Monatsfrist bereits abgelaufen war, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht
entgegen. Die unbefristete Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung kann nämlich eingelegt
werden, solange das Grundbuchamt noch nicht endgültig entscheiden hat, auch wenn
die gesetzte Frist bereits abgelaufen ist (vgl. Demharter, a. a. O., § 18 GBO, Rn.55). Eine
endgültige Entscheidung über den Antrag hat das Grundbuchamt vorliegend noch nicht getroffen.
Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
Mit den angefochtenen Zwischenverfügungen hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes
den Beteiligten aufgegeben, eine öffentliche Urkunde einzureichen, in welcher die von der
Beteiligten zu 1 in der Urkunde vom 23.09.2019 abgegebenen Erklärungen ergänzt werden
sollen. Die Zwischenverfügung vom 20.07.2020 hat außer einer erneuten verlängerten Fristsetzung
keinen eigenständigen Inhalt gegenüber jener vom 22.06.2020. In der Verfügung
vom 20.07.2020 wird unter nochmaliger Fristsetzung im Ergebnis nur klargestellt, dass das
Grundbuchamt die zuvor aufgezeigten Hindernisse noch nicht als beseitigt ansieht und weiterhin
die Vorlage einer Ergänzungsurkunde in notarieller Form als erforderlich ansieht.
Aus den beiden angefochtenen Verfügungen ergibt sich, dass die weitere Urkunde nach den
Vorgaben des Grundbuchamtes Erklärungen mit folgendem Inhalt enthalten soll:
Jeweils in klarstellender Ergänzung der Urkunde vom 23.09.2019
1. Im Hinblick auf die Grundschuldbestellung eine bestimmte Bezeichnung des Zinsbeginns;
2. die Bewilligung der Eintragung der Grundschuld auch im Hinblick auf die dann mit
Zinsbeginn bestimmten Zinsen;
3. a) die Erstreckung der Unterwerfungserklärung gemäß § 800 ZPO ebenfalls auf die
präzisierte Zinsforderung unter Angabe des Beginns der Verzinsung sowie
b) die Bewilligung der Eintragung der Unterwerfungserklärung ebenfalls einschließlich
des Zinsbeginns.
Mit der Urkunde vom 09.07.2020 liegen aber - entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes
- die vorstehend unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Erklärungen bereits vor. Hinsichtlich
dieser Erklärungen genügt auch nach § 29 Abs. 1 GBO die Form einer öffentlich beglaubigten
Urkunde. Weitere Erklärungen zum Zinsbeginn kann das Grundbuchamt im Zusammenhang
mit der Eintragung der Grundschuld als solcher (ohne Unterwerfungserklärung) nicht
verlangen.
Wie der Senat in dem in der vorliegenden Grundbuchsache unter dem Aktenzeichen … ergangenen
Beschluss vom 05.06.2020, auf den insoweit Bezug genommen wird, bereits -
dort noch als Hinweis ohne Bindungswirkung - ausführlich begründet hat, muss in der Bewilligung
der Eintragung eines verzinslichen Grundpfandrechts der Zeitpunkt des Beginns der
Verzinsung ausdrücklich angegeben werden. Der Senat hält vorliegend an dieser Auffassung
fest und verweist zur näheren Begründung auf seine vorgenannte Entscheidung.
Ob das Grundbuchamt in diesem Zusammenhang auch zu prüfen hat, ob die auf Einräumung
des dinglichen Rechts gerichtete Bestellungserklärung wirksam und inhaltlich bestimmt
ist, und ob weiter eine Zwischenverfügung zulässigerweise auf Vorlage einer Ergänzung
der Bestellungserklärung und der diesbezüglichen Eintragungsbewilligung gerichtet
werden kann, muss nicht mehr geklärt werden.
Denn mit der Erklärung vom 09.07.2020 hat die Beteiligte zu 1 unter ausdrücklicher Bezugnahme
auf die notarielle Urkunde vom 23.09.2019 und ihre darin enthaltene Grundschuldbestellungserklärung
den Zinsbeginn für das verzinsliche Grundpfandrecht mit dem Eintragungszeitpunkt
inhaltlich eindeutig angegeben.
Da die auf die Begründung einer Grundschuld gerichtete Erklärung nach materiellem Recht
keiner besonderen Form bedarf, ist die in öffentlich beglaubigter Form im Sinne des § 129
Abs. 1 BGB erfolgte ergänzende und klarstellende Erklärung zum Beginn der Verzinsung des
Grundpfandrechts formwirksam erfolgt und genügt auch der im Grundbuchverfahren erforderlichen
Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO.
Zwar trifft die Annahme des Grundbuchamtes noch zu, dass die Erklärung vom 09.07.2020
ihrem Wortlaut nach eine Bewilligung der Eintragung der Grundschuld mit dem darin festgelegten
Zinsbeginn nicht ausdrücklich enthält. Das Grundbuchamt ist aber nicht nur berechtigt,
sondern verpflichtet, die Verfahrenserklärungen der Beteiligten auszulegen (vgl. BGH,
Beschluss vom 06.03.2014, Az. V ZB 27/13, zitiert nach juris Rn. 10). Wird als Ergebnis der
Auslegung der Inhalt einer Erklärung als Bewilligung erkennbar und entspricht dieser den
gesetzlichen Anforderungen, kann die Erklärung als Eintragungsgrundlage dienen (Holzer in
BeckOK GBO, 39. Edition, Stand: 01.06.2020, § 19 GBO, Rn. 46).
Mit der Beschwerde ist der Senat der Auffassung, dass sich im Wege der Auslegung der ergänzenden
Erklärung vom 09.07.2020 in Verbindung mit dem Inhalt der Urkunde vom
23.09.2019, auf welche die Ergänzung ausdrücklich Bezug nimmt, eindeutig ergibt, dass die
Beteiligte zu 1 damit auch die Eintragung des verzinslichen Grundpfandrechts einschließlich
des Zinsbeginns ab dem Zeitpunkt der Eintragung bewilligen will.
Die Bezugnahme auf eine andere dem Grundbuchamt bereits vorgelegte Urkunde im Rahmen
der Eintragungsbewilligung ist zulässig (vgl. Demharter, a. a. O., § 19 GBO, Rn. 34).
In der ersten Urkunde vom 23.09.2019 hat die Beteiligte zu 1 Erklärungen betreffend die
Bestellung einer verzinslichen Grundschuld (Ziff. II 1 der Urkunde) und die Bewilligung der
Eintragung des Grundpfandrechts nebst Zinsen (Ziff. II) abgegeben. Dass die unter Bezugnahme
auf jene Urkunde erfolgte Ergänzung hinsichtlich des Zinsbeginns, welche die Beteiligte
zu 1 auf Anforderung des Grundbuchamtes abgegeben hat, nach deren Willen gerade
dem Zweck dienen soll, die Eintragung der Grundschuld einschließlich der Zinsforderung
herbeizuführen, liegt auf der Hand.
Die von dem Grundbuchamt mit der Verfügung vom 22.06.2020 aufgezeigten Hindernisse
wie oben auf S. 8 unter Ziff. 1 und 2 bezeichnet sind damit jedenfalls beseitigt, so dass es
nicht mehr darauf ankommt, ob diese zu Recht in Form einer Zwischenverfügung beanstandet
worden sind.
Zu Recht verlangt das Grundbuchamt aber weiterhin als Voraussetzung für die Eintragung
der Unterwerfungserklärung im Sinne des § 800 ZPO die Vorlage einer notariellen Urkunde,
in welcher die Beteiligte zu 1 auch im Hinblick auf die Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Zinsen den Zinsbeginn bestimmt bzw. bestimmbar erklärt.
Insoweit ist der Erlass einer Zwischenverfügung nach
ausgeschlossen. Zwar kann durch Zwischenverfügung grundsätzlich nicht aufgegeben werden,
durch Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Eintragungshindernis zu beseitigen und die
Voraussetzungen für die beantragte Eintragung erst zu schaffen (vgl. Demharter, a. a. O.,
§ 18 GBO, Rn. 8). Denn eine rückwirkende Heilung eines Mangels kann dadurch nicht erfolgen.
Erfolgte die Eintragung eines Rechts aber aufgrund einer solchen Erklärung, erhielte
dies einen Rang, das diesem nicht zusteht. Weil es sich aber bei der Unterwerfungserklärung
im Sinne des § 800 ZPO nicht um ein das Grundstück belastendes Recht handelt, sondern
um ein prozessuales Nebenrecht (dazu auch sogleich unten) zu dem jeweiligen Grundpfandrecht,
steht die Unterwerfung selbst auch nicht in einem Rangverhältnis (§ 879 Abs. 1 BGB)
zu anderen Rechten.
Zwar liegt es aus den oben bereits angeführten Gründen nahe, dass - auch wenn dies dem
Wortlaut der Erklärung vom 09.07.2020 ebenfalls nicht ausdrücklich zu entnehmen ist - diese
im Hinblick auf den Zinsbeginn auch die Unterwerfungserklärung im Sinne des § 800 ZPO
betreffen soll, welche ausweislich Ziff. II 4 der Urkunde vom 23.09.2019 inhaltlich auch den
Zinsanspruch umfassen soll.
Die Ergänzungsurkunde genügt aber nicht der insoweit erforderlichen Form des § 794 Abs. 1
Nr. 5 ZPO.
Nach Auffassung des Senats darf das Grundbuchamt einen Unterwerfungsvermerk jedenfalls
dann nicht eintragen, wenn - was vorliegend der Fall ist - erkennbar ist, dass die Unterwerfungserklärung
im Hinblick auf den Zinsanspruch formunwirksam ist und deshalb die zur
Eintragung bewilligte Zinsforderung und der von der Unterwerfungserklärung umfasste Zinsanspruch
nicht deckungsgleich sind.
Zu der Frage, ob das Grundbuchamt überhaupt befugt ist, die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Sinne des § 800 Abs. 1 ZPO zu
prüfen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Während nach der wohl überwiegenden Ansicht in der Kommentarliteratur (u. a. Wolfsteiner
in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 800 ZPO, Rn. 6; Geimer in Zöller, ZPO, seit
der 32. Aufl., § 800 ZPO, Rn. 11; Munzig in KEHE Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 GBO, Rn.
72; Krauß in Bauer / Schaub, GBO, 4. Aufl., AT D, Rn. 125) für die Eintragung eines solchen
Vermerks allein die Bewilligung des Inhabers des belasteten Rechts im Sinne des § 19 GBO
genügen soll, die in der Form des § 29 GBO - also auch durch öffentlich beglaubigte Urkunde
- nachgewiesen werden kann, sieht die Rechtsprechung regelmäßig auch das Vorliegen
einer wirksamen Unterwerfungserklärung im Sinne des § 800 ZPO, welche nach § 794
Abs. 1 Nr. 5 ZPO in einer von einem deutschen Gericht oder Notar aufgenommenen Urkunde
erklärt werden muss, vom Prüfungsumfang des Grundbuchamtes umfasst (vgl. z. B. BGH,
Beschluss vom 30.06.1983, Az. V ZB 20/82; Tz. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom
30.12.2015, Az. I-15 W 536/15; KG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013, Az. 1 W 3/13 und 1
W 4/13, jeweils zitiert nach juris; BayObLGZ, 1973, 213, 216; ausdrücklich offenlassend:
BGH, Beschluss vom 28.09.1989, Az. V ZB 17/88, zitiert nach juris).
Die Literaturmeinung stützt sich im Wesentlichen auf das formale Argument, dass nach dem
Bewilligungsgrundsatz des § 19 GBO eine Eintragung zu erfolgen hat, wenn derjenige sie
bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist. Deshalb soll auch für die Eintragung eines Vermerks
über die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung allein die Bewilligung des
Rechtsinhabers genügen, für die das Formerfordernis des § 29 GBO gilt. Die Eintragung hätte
in konsequenter Anwendung dieser Ansicht dann in dem Umfang zu erfolgen, der von der
Bewilligung umfasst ist, unabhängig davon, ob dieser mit dem Inhalt einer dem Grundbuchamt
vorliegenden Unterwerfungserklärung übereinstimmt oder nicht.
Die Rechtsprechung bezeichnet die Gründe nicht näher, aus denen Sie das Vorliegen einer in
der Form des
verlangt und deren Voraussetzungen prüft.
Zwar ist die Bedeutung der Unterwerfungserklärung gering (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen
auch im Einzelnen: BGH, Beschluss vom 28.09.1989, Az. V ZB 17/88, zitiert nach juris,
Tz. 14). Die Grundbucheintragung der Unterwerfungserklärung stellt nämlich lediglich eine
Voraussetzung dafür dar, dass gegen den Erwerber des Grundstücks als Rechtsnachfolger eine
vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann. Weder besagt die Eintragung
etwas über die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel selbst noch kann diese eine unwirksame
Unterwerfungserklärung heilen. Die Unterwerfungserklärung ist vielmehr eine
ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 Abs. 1
Nr. 5 ZPO gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die allein prozessrechtlichen
Grundsätzen folgt. Sie stellt ein prozessuales Nebenrecht dar, welches den materiellen Inhalt
der in § 800 Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Grundpfandrechte nicht verändert und aus diesem
Grund weder an der Bestandsvermutung (§ 891 BGB) noch am öffentlichen Glauben
(§ 892 BGB) des Grundbuchs teilnimmt (vgl. zum Ganzen auch: BGH, a. a. O., Demharter,
a. a. O.,
Trotz dieser geringen Bedeutung der Unterwerfungserklärung wäre es nach Auffassung des
Senats nicht sachgerecht, jedenfalls in Fällen, in denen die Unterwerfungserklärung die gewollten
Wirkungen wegen bestehender Mängel offensichtlich und für das Grundbuchamt erkennbar
nicht entfaltet, dennoch deren Eintragung vorzunehmen.
Die Beteiligte zu 1 hat vorliegend in der Urkunde vom 23.09.2019 die Zinsforderung, die im
Sinne des § 1191 Abs. 2 BGB Gegenstand der Belastung sein soll, nicht ausreichend bestimmt
bezeichnet, was sowohl in Bezug auf die Bestellung der Grundschuld als auch auf die
dazu erklärte Unterwerfungserklärung einschließlich der jeweils darauf gerichteten Eintragungsbewilligungen
gilt.
Eine Urkunde, die als Grundlage der Zwangsvollstreckung nach
soll, muss wie ein Urteil den Anspruch aber inhaltlich bestimmt ausweisen, was auch für
Zinsen gilt (vgl. Geimer in Zöller, a. a. O.,
wenn sich ein Zinsanspruch jedenfalls ohne Weiteres aus den Angaben in der Urkunde und
offenkundigen Daten berechnen lässt (Schöner / Stöber, GrundbuchR, 15. Aufl., Rn. 2042a).
Fehlt bei einer Zinsforderung eine Angabe zum Zinsbeginn, fehlt es an der erforderlichen
Bestimmtheit. Eine Zwangsvollstreckung wegen der Zinsforderung ist aus einer solchen Urkunde
nicht möglich.
Zwar hat die Beteiligte mit der in öffentlich beglaubigter Form errichteten Urkunde vom
09.07.2020 - wie oben ausgeführt - ihre auf Bestellung der Grundschuld und die Bewilligung
der Eintragung gerichteten Erklärungen unter Beachtung der insoweit erforderlichen Form
des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Belastung Zinsen ab
dem Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld umfassen soll. Die Eintragung der Grundschuld
nebst Zinsen ab dem Tag der Eintragung in das Grundbuch kann das Grundbuchamt
aufgrund dieser Erklärung zwar - wie gesagt - grundsätzlich vornehmen.
Eine wirksame Erklärung, nach der sich die Beteiligte zu 1 der sofortigen Zwangsvollstreckung
auch wegen der Zinsforderung aus der Grundschuld unterworfen hat, fehlt aber nach
wie vor.
Als Grundlage der Zwangsvollstreckung kann nach
eine Urkunde dienen, die in der dort bezeichneten Form vorliegt.
Vorliegend genügt die öffentliche Urkunde vom 23.09.2019 zwar diesem Formerfordernis,
erfüllt aber in Bezug auf die Zinsforderung die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit
nicht.
In der Ergänzungsurkunde vom 09.07.2020 hingegen wird zwar der Zinsbeginn bestimmbar
festgelegt; jene Urkunde ist aber nicht in der von
Form errichtet und kann deshalb als Grundlage einer Zwangsvollstreckung wegen der Zinsforderung
nicht dienen.
Die zur Eintragung bewilligte Grundschuld und die bislang allein formwirksam erklärte Unterwerfungserklärung
in der Urkunde vom 23.09.2019 fallen demnach hinsichtlich der jeweils
umfassten Zinsforderung wegen der genannten Mängel auseinander. Eine Zinsforderung
ist mangels Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Zinsbeginns nicht Inhalt der Unterwerfungserklärung
geworden. Nach den Ausführungen der Beteiligten soll aber die Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch eine mit dem Zeitpunkt der Eintragung
beginnende Verzinsung des Grundpfandrechts umfassen.
Würde das Grundbuchamt einen Vermerk eintragen, wonach gegen den jeweiligen Eigentümer
die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der Forderungen aus der Grundschuld gemäß
§ 800 ZPO stattfindet, wäre ein solcher Vermerk auch unter Berücksichtigung seines eingangs
dargestellten beschränkten Inhaltes teilweise unrichtig. Denn die Forderungen aus
der Grundschuld umfassen die Forderung auf Zahlung der Geldsumme im Sinne des § 1191
Abs. 1 BGB sowie von der Geldsumme zu entrichtenden Zinsen (sowie weitere Nebenleistungen)
im Sinne des § 1191 Abs. 2 BGB. Aus der Eintragung der Grundschuld ergäbe sich
ein Zinsanspruch, der ausweislich des Unterwerfungsvermerks von der sofortigen Zwangsvollstreckung
umfasst wäre, was aber der tatsächlichen Rechtslage nicht entspräche.
Ein solcher Vermerk kann die Rechtslage erst dann zutreffend wiedergeben und kann eingetragen
werden, wenn eine auch hinsichtlich der Zinsforderung wirksame Unterwerfungserklärung
vorliegt, aus welcher sich der Zinsbeginn bestimmt in Übereinstimmung mit der
Grundschuldbestellung ergibt. Eine solche Erklärung muss in der von
vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Erklärung vom 09.07.2020 erfüllt diese Form nicht,
woran auch die von der Beschwerde vorgebrachten Erwägungen betreffend die inhaltliche
Einheit der Erklärungen in den Urkunden vom 23.09.2019 und vom 09.07.2020 nichts zu
ändern vermögen.
Soweit die angegriffene Zwischenverfügung auf Beseitigung jenes Hindernisses gerichtet ist,
hat die Rechtspflegerin dieses mit der Verfügung vom 20.07.2020 zu Recht als fortbestehend
aufgezeigt und zu dessen Beseitigung die Vorlage einer öffentlichen Urkunde verlangt,
aus der sich auch im Hinblick auf die Unterwerfungserklärung der Zeitpunkt des Zinsbeginns
ergibt.
Da der Zinsbeginn in der Unterwerfungserklärung bislang nicht bezeichnet ist, ist auch nicht
zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes auch Ergänzung der diesbezüglichen
Eintragungsbewilligung verlangt hat, für welche sich die Form allerdings - entgegen
der allein auf insoweit unbeachtlichen Zweckmäßigkeitserwägungen gestützten Ansicht
des Grundbuchamtes - nach § 29 Abs. 1 S. 1 GBO richtet.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit sich diese gegen die
aufgegebene Vorlage einer Ergänzung der Unterwerfungserklärung um den Zinsbeginn in
der Form des
Wie ausgeführt sind die weiteren von der Rechtspflegerin in der Zwischenverfügung vom
22.06.2020 aufgezeigten Hindernisse mit Vorlage der Erklärung vom 09.07.2020 hingegen
beseitigt. Da die Zwischenverfügung vom 20.07.2020 mit Bezugnahme auf die Verfügung
vom 22.06.2020 jene vorhergehende Verfügung vollumfänglich wiederholt hat, waren diese
dahingehend abzuändern, dass allein noch die einer Eintragung der Unterwerfungserklärung
entgegenstehenden Hindernisse und die Mittel zu deren Beseitigung aufzuzeigen sind, was
der Senat durch Neufassung des noch verbleibenden Inhaltes klargestellt hat.
Eines Ausspruchs zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht.
Wegen des teilweisen Erfolgs der Beschwerde sind Gerichtskosten nicht angefallen (§ 25
Abs. 1, § 22 Abs. 1 GNotKG) und für eine davon abweichende Kostenentscheidung hat der
Senat keine Veranlassung gesehen.
Für eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
bestand mangels der Beteiligung von Personen mit unterschiedlichen
Rechtsschutzzielen kein Anlass.
Einer Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bedurfte es ebenfalls
nicht, weil Gerichtskosten nicht angefallen sind und der Senat eine Kostenerstattung nicht
angeordnet hat.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die vorliegend entscheidungserhebliche
Frage, ob und welchem Umfang das Grundbuchamt berechtigt ist, die Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung
nach § 800 ZPO vor Eintragung eines entsprechenden Vermerks zu
prüfen, ist von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Frankfurt a. Main
Erscheinungsdatum:18.08.2020
Aktenzeichen:20 W 197/20
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Grundpfandrechte
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; GBO §§ 19, 29