OLG Frankfurt a. Main 03. Juli 2023
20 WLw 1/23
GrdStVG § 9

Genehmigung nach dem GrdStVG; Eigenschaft einer Kapitalgesellschaft als Landwirt; Anforderungen an Gleichsetzung von Nebenerwerbslandwirt und Haupterwerbslandwirt

letzte Aktualisierung: 29.4.2024
OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.7.2023 – 20 WLw 1/23

GrdStVG § 9
Genehmigung nach dem GrdStVG; Eigenschaft einer Kapitalgesellschaft als Landwirt;
Anforderungen an Gleichsetzung von Nebenerwerbslandwirt und Haupterwerbslandwirt

1. In den Genehmigungsverfahren nach dem GrdStVG ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen
durch eine Landwirtschaft betreibende Kapitalgesellschaft demjenigen durch einen Einzellandwirt
gleichzustellen. Dies setzt aber voraus, dass im Einzelfall eine diesbezügliche unternehmerische
Tätigkeit nicht nur Gesellschaftszweck ist, sondern dass eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende
planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung auch tatsächlich
ausgeübt wird. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus.
2. Der Nebenerwerbslandwirt ist dem Haupterwerbslandwirt gleichzusetzen, wenn er landwirtschaftlicher
Unternehmer ist und durch die Bewirtschaftung des Betriebs oder Grundstücks die
Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden
Familienangehörigen wesentlich verbessert wird. Eine agrarstrukturell schutzwürdige Verbesserung
der Existenzgrundlage wird allerdings nur dann angenommen werden können, wenn der
Nebenerwerbsbetrieb aufstockungswürdig ist, d.h. wenn er wenigstens durch den Zuerwerb zu
einem leistungsfähigen (Nebenerwerbs-)Betrieb wird. Ein wesentliches Indiz für die
Leistungsfähigkeit dürfte dabei die Erwirtschaftung von Gewinnen sein. Nicht entscheidend ist, in
welchem Umfang bzw. zu welchem Prozentsatz die Einkünfte aus Landwirtschaft zum
Gesamteinkommen beitragen. Maßgebend ist vielmehr, dass gewährleistet ist, dass der
Nebenerwerbslandwirt in hinreichendem Umfang eigene Arbeitskraft in seinen landwirtschaftlichen
Betrieb investiert, die maßgeblichen Entscheidungen selbst trifft und der Betrieb gewinnorientiert
und nicht als bloßes Abschreibungs- oder Liebhaberobjekt geführt wird.

Gründe

I.
Mit dem aus dem Beschlusseingang ersichtlichen notariellen Kaufvertrag verkaufte der Beteiligte
zu 2 den im Grundbuch des Amtsgerichts Gelnhausen …, lfd. Nrn. 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses,
eingetragenen Grundbesitz an die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Beschwerdeführerin),
dessen Wirtschaftsart dort jeweils als Landwirtschaftsfläche bezeichnet ist. Wegen
der Einzelheiten dieses Kaufvertrags wird auf Bl. 4 ff. der Verwaltungsakte des Beteiligten
zu 3 verwiesen.

Mit Schreiben vom 11.06.2020 ersuchte der Notar die Gemeinde1 um Erteilung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
nach den §§ 24, 25, 27a BauGB. Die Gemeinde1 verzichtete
ausweislich des Schreibens vom 18.06.2020 (Bl. 14 d. A.) auf die Ausübung dieses gesetzlichen
Vorkaufsrechts. Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2020 (Bl. 15 d. A.) erklärte die Gemeinde
sodann, die Verzichtserklärung werde zurückgenommen und das Vorkaufsrecht der
Gemeinde werde nunmehr bezüglich der beiden landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt. Der
Notar wies dies mit Schreiben vom 05.07.2020 (Bl. 16 ff. d. A.) zurück und äußerte die Ansicht,
dass die Gemeinde von ihrer Verzichtserklärung nicht abrücken könne.

Der Notar ersuchte mit weiterem Schreiben vom 11.06.2020 den Beteiligten zu 3 als zuständige
Genehmigungsbehörde zur Erteilung der Genehmigung des Kaufvertrags bzw. zur Erteilung
eines Negativzeugnisses nach § 2 GrdstVG. Mit Bescheid vom 07.07.2020 erklärte der
Beteiligte zu 3, die Frist der Genehmigung des Kaufvertrags nach § 6 Abs. 1 GrdStVG um
zwei Monate zu verlängern. Mit weiterem Bescheid vom 02.09.2020 teilte der Beteiligte zu 3
sodann mit, dass die Beteiligte zu 5 durch beigefügte Erklärung vom 01.09.2020 das ihr nach
Maßgabe des § 4 RSG zustehende siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht geltend gemacht habe
und dadurch in den Kaufvertrag vom 29.05.2020 eingetreten sei. Im Übrigen teilte er mit,
das der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrags Bedenken aus § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrdstVG entgegenstünden. Wegen der Einzelheiten des Bescheids und der Erklärung vom
01.09.2020 wird auf Bl. 62 ff. der Verwaltungsakte des Beteiligten zu 3 verwiesen.
Nach Zustellung des Bescheids vom 02.09.2020 an die Beschwerdeführerin als Erwerberin
am 05.09.2020 (Bl. 83 der bezeichneten Verwaltungsakte) hat diese mit am 11.09.2020 bei
dem Beteiligten zu 3 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 89 ff. der bezeichneten
Verwaltungsakte) „Widerspruch gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts d. h. gegen diesen
Bescheid eingelegt“. Im Hinblick auf dieses Schreiben hat der Beteiligte zu 3 mit Schreiben
vom 24.11.2020 (Bl. 1 d. A.) die Sache dem Landwirtschaftsgericht vorgelegt mit dem Bemerken,
dass durch die Beteiligten fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der
Genehmigungsbehörde eingereicht worden sei.

Am 19.10.2021 ist in Abt. II, lfd. Nr. 2, des oben aufgeführten Grundbuchs aufgrund Bewilligung
vom 10.09.2021 hinsichtlich des hier betroffenen Grundbesitzes ein Nießbrauch für Vorname1
A und Vorname2 A als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eingetragen worden;
wegen der Einzelheiten der Eintragung wird auf Bl. 124 d. A. verwiesen. Der Vertrag über die
Bestellung des Nießbrauchsrechts vom 10.09.2021 war zuvor durch Bescheid des Beteiligten
zu 3 vom 11.10.2021 (Bl. 162 d. A.) gemäß § 2 GrdStVG genehmigt worden.

Vor dem Landwirtschaftsgericht haben die Beschwerdeführerin und der Beteiligte zu 2 die gerichtliche
Entscheidung zur Genehmigung des Kaufvertrags begehrt und Einwendungen gegen
das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht erhoben. Wegen des Vorbringens der Beteiligten
und der gestellten Anträge wird auf die Seiten 4 ff. des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts
vom 30.11.2022 (Bl. 104 ff. d. A.) verwiesen. Das Landwirtschaftsgericht hat wie aus
dem Protokoll vom 30.11.2022 (Bl. 93 ff. d. A.) ersichtlich mündlich verhandelt und den Zeugen
C vernommen.

Sodann hat es durch den bezeichneten und hier angefochtenen Beschluss (Bl. 101 ff. d. A.),
auf dessen Einzelheiten auch im Übrigen Bezug genommen wird, den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zur Genehmigung des bezeichneten Grundstückskaufvertrags zurückgewiesen;
weiterhin hat es die Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts
zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Antrag des Veräußerers, des Beteiligten zu 2, zulässig sei. Die Durchführung
des verfahrensgegenständlichen notariellen Vertrags vom 29.05.2020 führe aber zu einer
ungesunden Verteilung von Grund und Boden, so dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigung
zu Recht gemäß § 9 GrdstVG habe verweigern dürfen. Der diesbezügliche Versagungsgrund
des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG liege vor. Das landwirtschaftliche Grundstück sei an
die Erwerberin - die nunmehrige Beschwerdeführerin - als Nichtlandwirt veräußert worden,
obwohl der Zeuge C als leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt mit Aufstockungsbedarf Kaufinteresse
angemeldet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erwerberin überhaupt landwirtschaftlich
tätig sei. Der Umstand, dass sie einen Pachtvertrag weiterlaufen lassen würde, mache
sie nicht zum Landwirt. Auch das Pflanzen von Bäumen sei unerheblich, da eine konkrete
Gewinnerzielungsabsicht durch diese Bepflanzung nicht vorgetragen sei. Der Zeuge C sei hingegen
leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt und betreibe Landwirtschaft zur Verbesserung
seiner Existenzgrundlage und gehe dieser Tätigkeit nicht nur als Hobby nach. Dies habe die
Beweisaufnahme ergeben, was vom Landwirtschaftsgericht im Einzelnen ausgeführt worden
ist. Das Amt des Bürgermeisters schließe eine nebenerwerbliche landwirtschaftliche Tätigkeit
nicht aus; der Zeuge übe das Amt des Bürgermeisters bereits seit dem Jahr 2005 neben seiner
Tätigkeit als Landwirt aus. Ob der Antrag der Erwerberin - der Beschwerdeführerin - auf
gerichtliche Entscheidung überhaupt zulässig sei, könne offenbleiben, da der Antrag aus den
Gründen dieses Beschlusses zum Antrag des Veräußerers jedenfalls in der Sache zurückzuweisen
sei.

Gegen diesen der Erwerberin am 16.12.2022 zugestellten Beschluss hatte diese bereits zuvor,
nämlich nach Übersendung des diesen Beschluss enthaltenen Sitzungsprotokolls am
13.12.2022, und nochmals mit am 30.12.2022 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag
(Bl. 119 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Akte durch Verfügung
vom 12.01.2023 (Bl. 119 d. A.) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Durch Verfügung
des Senats vom 30.01.2023 (Bl. 131a d. A.) ist die Akte dem Landwirtschaftsgericht
mit der Bitte um Mitteilung zurückgereicht worden, ob das gemäß den §§ 9 LwVG, 68 Abs. 1
FamFG gesetzlich vorgesehene Abhilfeverfahren (ggf. unter Mitwirkung der ehrenamtlichen
Richter) stattgefunden habe, was sich nicht aus der Akte ergäbe. Das Landwirtschaftsgericht
hat dann mit weiterem Beschluss vom 14.02.2023 (Bl. 133 d. A.) durch den Vorsitzenden ohne
Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat
wiederholt zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin beantragt, den letztgenannten Beschluss aufzuheben
und das Verfahren zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Landwirtschaftsgericht
zurückzugeben. In der Sache macht die Beschwerde im Wesentlichen geltend,
dass der Landwirt, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht ausgesprochen werde, bereit
und in der Lage sein müsse, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben.
Hieran fehle es, weil § 1 Nr. 2 des Kaufvertrags die Veräußerung von lastenfreien Grundstücken
vorsehe. Zu diesen Bedingungen könnten die Grundstücke nicht erworben werden. An
ihnen sei (nachträglich) ein Nießbrauchsrecht eingetragen. Berechtigte seien der Geschäftsführer
der Beschwerdeführerin und dessen Sohn. Der Zeuge C könne mithin die Grundstücke
nicht zu den Bedingungen des Kaufvertrags erwerben und bei normalem Lauf der Dinge werde
er es nicht mehr erleben, dass die Grundstücke lastenfrei würden. Entsprechendes gelte
für die in Abt. II des Grundbuchs zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragene Auflassungsvormerkung.
Die Beschwerdeführerin werde in keinem Fall eine Löschungsbewilligung
erteilen. Die Eintragung des Nießbrauchs mache im Nachhinein den Bescheid vom
02.09.2020 rechtswidrig. Dies ergäbe sich daraus, dass die Genehmigungsbehörde durch Bescheid
vom 11.10.2021 den Vertrag vom 10.09.2021 über die Bestellung eines Nießbrauchsrechts
gemäß § 2 GrdstVG genehmigt habe. Die Erteilung einer Genehmigung zur Veräußerung
könne - so meint die Beschwerde - nicht verweigert werden, soweit andererseits die Genehmigung
der Eintragung eines Nießbrauchs ausgesprochen werde. Durch die Genehmigung
des Nießbrauchs habe die Genehmigungsbehörde festgelegt, dass der Kaufvertrag vom
29.05.2020 nicht zu den damals getroffenen Bedingungen vollzogen werden könne.
Die Beschwerde meint weiter, dass es im Hinblick auf das Erwerbsinteresse des Zeugen C an
dem Merkmal der dringenden Aufstockung fehle. Nach dessen Aussage bestehe keine Aufstockungsbedürftigkeit,
da der Eigenlandanteil wesentlich größer sei als der Pachtanteil. Auch
ohne einen Zuerwerb sei die wirtschaftliche Situation des Betriebs gesichert. Seit der Übernahme
des landwirtschaftlichen Betriebs im Jahr 2005 sei der Zeuge Bürgermeister der Gemeinde1.
In diesem Jahr scheide er aus dem Amt aus; der Gewinn aus der Landwirtschaft
mache (auch im Hinblick auf seine Pension) lediglich 5 % seiner Einnahmen aus. Zudem sei
er Landtagskandidat für die diesjährigen Wahlen. Sollte er Erfolg haben, würden sich seine
Einkommensverhältnisse noch verbessern. Im Hinblick auf den nur geringen Gewinn von ca.
3.350,-- € sei dessen landwirtschaftlicher Betrieb auch nicht aufstockungsbedürftig. Dies gelte
insbesondere vor dem Hintergrund, dass dessen landwirtschaftlicher Betrieb im EUHaushaltsjahr
2021 eine Subvention von 11.387,79 € erhalten habe; daraus ergäbe sich,
dass der Betrieb keine Perspektive habe und nur darauf ausgerichtet sei, Subventionen zu
generieren.

Im Übrigen weist die Beschwerde darauf hin, dass auch Veräußerungen mit Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur in Einklang stünden, die nicht primär die Förderung leistungsfähiger
landwirtschaftlicher Betriebe bezwecken würden. Zu berücksichtigen seien auch
Aspekte des Umweltschutzes. Zumindest die Bepflanzung sei aus Umweltschutzgründen jederzeit
förderungswürdig und verhindere nicht die Verbesserung der Agrarstruktur.
Zuletzt weist die Beschwerde noch darauf hin, dass nach der bisherigen gesetzlichen Regelung,
etwa nach § 1 Abs. 2, Abs. 5 ALG, zwar davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin
keine Landwirtin sei. Nunmehr würden allerdings die Normen der GAP-Reform gelten.
In Art. 3 Ziffer 1, Art. 4 Abs. 2 der VO (EU) 2021/2115 vom 02.12.2021 sei genau festgelegt,
wer „Landwirt“ sei. Diese Kriterien erfülle die Beschwerdeführerin. Sie sei eine juristische
Person und erzeuge landwirtschaftliche Erzeugnisse auf den zwei Hektar, die ihr aufgrund
des Nießbrauchsrechts zur Verfügung stünden. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden,
die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft im Prinzip zur alleinigen Voraussetzung
für die Prämienberechtigung zu machen. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied in der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, wie sich aus dem Beitragsbescheid vom
19.01.2023 (Bl. 163 d. A.) ergäbe.

Der Beteiligte zu 3 verteidigt ausweislich seines Schreibens vom 06.03.2023 (Bl. 150 d. A.)
den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts und weist hinsichtlich des Nießbrauchsrechts darauf
hin, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht mit Schreiben vom 02.09.2020 ausgeübt
worden sei und eine nachträgliche Änderung der Vertragsbedingungen durch den Eintrag des
Nießbrauchsrechts unzulässig sei. Auch die im Beschwerdeverfahren beteiligte der Genehmigungsbehörde
übergeordnete Behörde - der Beteiligte zu 4 - verteidigt ausweislich des
Schreibens vom 15.03.2023 (vgl. Bl. 155 d. A.) ohne weiteres Sach- oder Rechtsvorbringen
den angefochtenen Beschluss. Der Beteiligte zu 2 hat mit Schreiben vom 25.04.2023 (Bl.
165 d. A.) lediglich darauf hingewiesen, dass eine Veräußerung an den Zeugen C niemals zustandegekommen
wäre; dies habe er mehrfach den Behörden mitgeteilt. Für ihn bleibe nur
„die Fam. A (Y GmbH)“ als alleiniger Käufer akzeptabel. Weitere Ausführungen zur Sache und
zum Beschluss des Landwirtschaftsgerichts hat er nicht gemacht.
Wegen des Beteiligtenvorbringens in der Beschwerdeinstanz im Übrigen und dessen Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Senat hat am 03.07.2023 mündlich verhandelt. Es hat den Zeugen C uneidlich vernommen.
Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 187 ff. d.
A.) Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 9 LwVG i. V. m. 58, 63 Abs. 2 Nr. 2, 64 FamFG statthaft
und erweist sich auch im Übrigen als zulässig, da sie insbesondere innerhalb der Zwei-
Wochen-Frist gemäß den §§ 9 LwVG, 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und formgerecht bei dem Landwirtschaftsgericht
eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin als Vertragsbeteiligte ist jedenfalls
beschwerdeberechtigt.

Zwar fehlt es an einem hinreichenden Abhilfeverfahren durch das Landwirtschaftsgericht, wie
die Beschwerde der Sache nach zu Recht einwendet. Hierfür hätte es der Mitwirkung der ehrenamtlichen
Richter bedurft (vgl. Beschluss des Senats vom 23.05.2016, 20 WLw 5/15;OLG
Hamm, Beschluss vom 29.03.2012, I-10 W 14/12, je zitiert nach juris; Sternal, FamFG, 21.
Aufl., § 69 Rz. 17). Dies zwingt den Senat jedoch nicht zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung
und Zurückverweisung an das Landwirtschaftsgericht zur erneuten Durchführung
des Abhilfeverfahrens (vgl. zu dieser Möglichkeit Sternal, a.a.O., § 69 Rz. 17 m. w. N.). Der
Senat ist grundsätzlich auch ohne hinreichendes Abhilfeverfahren des Erstgerichts zur Entscheidung
in der Sache befugt (vgl. Beschluss des Senats vom 23.05.2016, a.a.O.; OLG
Hamm, Beschluss vom 29.03.2012, a.a.O.; Sternal, a.a.O., § 69 Rz. 43). Hiervon macht der
Senat vorliegend Gebrauch.

Die vom Landwirtschaftsgericht auf den Seiten 9/10 des angefochtenen Beschlusses geäußerten
Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung
sind unbegründet. Wie oben unter I. dargestellt, hatte die Beschwerdeführerin
nach Zustellung des Bescheids vom 02.09.2020 am 05.09.2020 mit am 11.09.2020 bei dem
Beteiligten zu 3 als Genehmigungsbehörde eingegangenem Schreiben „Widerspruch gegen
die Ausübung des Vorkaufsrechts d. h. gegen diesen Bescheid eingelegt“. Gerade im Hinblick
auf dieses Schreiben hat die Genehmigungsbehörde die Sache dem Landwirtschaftsgericht
vorgelegt mit dem Bemerken, dass durch die Beteiligten fristgerecht Antrag auf gerichtliche
Entscheidung bei der Genehmigungsbehörde eingereicht worden sei. Damit kann nur das genannte
Schreiben vom 11.09.2020 gemeint sein; eine Eingabe des Veräußerers - des Beteiligten
zu 2 -, die als fristgerechter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegt werden
könnte - diesem war der Bescheid ebenfalls am 05.09.2020 zugestellt worden (Bl. 85 der
Verwaltungsakte) -, kann der Verwaltungsakte nicht entnommen werden. Letzterer hat sich
vielmehr im Anschluss an die Verfügung des Landwirtschaftsgerichts vom 02.12.2020 (Bl. 1R
d. A.) erst im gerichtlichen Verfahren dem Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche
Entscheidung angeschlossen (vgl. die Schriftsätze seines Verfahrensbevollmächtigten vom
18.01.2021 und 17.02.2021, Bl. 11 ff., 20 d. A.). Das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 11.09.2020 ist mit dem Beteiligten zu 3 auch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung
auszulegen. Für den Verfahrensantrag nach § 14 LwVG ist grundsätzlich nämlich
keine bestimmte Form und kein bestimmter Inhalt vorgeschrieben (Reiter in Münchener Anwaltshandbuch
Agrarrecht, 3. Aufl., § 5 Rz. 116; vgl. auch §§ 9 LwVG, 23 FamFG). Er ist mithin
im Sinne in Ansehung der §§ 10 RSG, 22 Abs. 1, Abs. 2 GrdStVG form- und fristgerecht
gestellt worden.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RSG (bzw. § 4 Abs. 3 RSG iVm § 2 RSiedlGAV HE) ist
eröffnet. Die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen des Landwirtschaftsgerichts sind zutreffend
und werden von der Beschwerde auch nicht angezweifelt. Der Kaufvertrag umfasst
zwei landwirtschaftliche Grundstücke von je annähernd einem Hektar, insgesamt also zwei
Hektar. Danach hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Grundstücke
liegen, das Vorkaufsrecht, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück in Größe von
zwei Hektar aufwärts (in Hessen mind. 0,5 Hektar) durch Kaufvertrag veräußert wird, wenn
die Veräußerung einer Genehmigung nach dem GrdstVG bedarf und die Genehmigung nach
§ 9 GrdstVG nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde kommt es im vorliegenden Verfahren auf das
nachträglich vereinbarte Nießbrauchsrecht an den verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen
Grundstücken nicht an. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2017,
1228; NJW-RR 2017, 1485; DNotZ 2020, 149, je zitiert nach juris), der der Senat folgt (vgl.
Beschluss des Senats vom 23.05.2016, a.a.O.), sind die Landwirtschaftsgerichte im Einwendungsverfahren
gemäß § 10 RSG auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung
bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre; die sonstigen sich
aus dem Siedlungsrecht ergebenden Vor-aussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG
sind einem ggf. zu führenden Zivilprozess vorbehalten. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung
des BGH, der der Senat auch insoweit folgt, in diesem Zusammenhang bei einer Entscheidung
über Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch
das Siedlungsunternehmen nach § 10 RSG, die sich darauf gründen, dass die Genehmigung
nicht nach § 9 GrdstVG zu versagen gewesen wäre, auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 RSG an. Denn die Vertragsparteien können das ausgeübte
Vorkaufsrecht nicht dadurch zu Fall bringen, dass sie erst nachträglich im Verlauf des
gerichtlichen Verfahrens diejenigen Voraussetzungen schaffen, aus denen der Versagungsgrund
ausgeräumt werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 23.05.2016, a.a.O., m. w.
N.). Diese Grundsätze gelten auch hier, wobei unerheblich ist, ob an der Nießbrauchsbestellung
beide Vertragsparteien beteiligt waren. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
und inwieweit der Zeuge C die Grundstücke trotz des nachträglich vereinbarten Nießbrauchs
zu den Bedingungen des Kaufvertrags erwerben kann oder will bzw. ob er den Nießbrauch
(zugunsten Dritter) gegen sich gelten lassen muss, ist hier nicht zu überprüfen. Entsprechende
Erwägungen gelten für die Auflassungsvormerkung. Dann kommt es hier auch nicht auf
die Frage an, welche Bedeutung es hat, dass der Beteiligte zu 3 als Genehmigungsbehörde
den Nießbrauchsvertrag genehmigt hat.

Zutreffend ist das Landwirtschaftsgericht in Übereinstimmung mit dem Beteiligten zu 3 davon
ausgegangen, dass der Kaufvertrag nicht genehmigt werden kann, weil der Versagungsgrund
des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG, nämlich eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden gegeben
wäre. Nach § 9 Abs. 2 GrdStVG, dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht
bislang nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. dazu die Nachweise bei OLG Dresden,
Beschluss vom 08.12.2014, W XV 303/14 zitiert nach juris), liegt eine ungesunde Verteilung
von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG in der Regel vor, wenn die Veräußerung
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Nach ständiger Rechtsprechung
des BGH (vgl. etwa NJW-RR 2011, 521; NJW-RR 2015, 855; RdL 2020, 469, je zitiert
nach juris), der auch der Senat folgt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.05.2016, a.a.O., und 20
WLw 4/15, n. v.; Beschluss vom 25.07.2022, 20 WLw 10/21, zitiert nach juris) zielen diese
Maßnahmen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger
landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft
der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung
steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen
und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt
eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden
an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung
seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die
Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (so BGH NJW-RR 2011, 521, mit
vielfältigen weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 203, 297, Tz.
23 bei juris m. w. N.; NJW-RR 2015, 553, Tz. 9 bei juris; NJW-RR 2006, 1245, Tz. 22 bei juris)
ist diese Frage - wie gesagt - nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1
Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen
zu beurteilen.

Die genannten Voraussetzungen hat das Landwirtschaftsgericht zu Recht bejaht. Die Einwendungen
der Beschwerde hiergegen greifen nicht durch.

So ist die Beschwerdeführerin - die Erwerberin - als Nichtlandwirtin anzusehen. Zwar ist in
den Genehmigungsverfahren nach dem GrdStVG der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen
durch eine Landwirtschaft betreibende Kapitalgesellschaft demjenigen durch einen Einzellandwirt
gleichzustellen. Das gilt unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen
betrieben wird (BGH NJW-RR 2015, 553, Tz. 12 bei juris). Dies setzt aber voraus, dass im
Einzelfall eine diesbezügliche unternehmerische Tätigkeit nicht nur Gesellschaftszweck ist,
sondern dass eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen
oder eine damit verbundene Tierhaltung auch tatsächlich ausgeübt wird (vgl. OLG Celle RdL
2022, 44, zitiert nach juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht am
30.11.2022, Seite 2, hat die Beschwerdeführerin geäußert, dass das Grundstück nicht von
der Firma selbst, sondern von der Familie A, die ortsansässig sei, genutzt werden solle. Ähnliches
ergibt sich aus ihrem Schreiben an das Landwirtschaftsgericht vom 19.08.2021 (Bl. 38
d. A.), in dem unter anderem auf eine „zweite schon vorgesehene bekannte Nutzungsart der
Wiesenflächen durch Familie A: Streuobstwiese mit ca. 100 Obstbäumen“ Bezug genommen
wird; dies würde auch mit dem gerade zu Gunsten von Mitgliedern der Familie Abbestellten
Nießbrauch korrespondieren. All dies entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren
vom 13.07.2020 (Bl. 47 der Verwaltungsakte), mit denen ausgeführt wurde,
dass Landwirtschaft nicht betrieben werde und Einkommen aus der Landwirtschaft bisher
nicht erzielt würde; darauf durfte der Beteiligte zu 3 im Bescheid vom 02.09.2020 mithin abstellen.
Ausgehend davon kann zum einen für den hier maßgeblichen Zeitpunkt, wie dieser
oben im Einzelnen dargelegt wurde, schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen
oder eine damit verbundene Tierhaltung tatsächlich ausgeübt hatte. Dass seinerzeit die
Anpflanzung von 90-100 Obstbäumen beabsichtigt war, also für die Zukunft geplant war, ändert
nichts. Ungeachtet der Frage, ob dies von der Beschwerdeführerin oder der „Familie A“
geplant war und ob hierin eine landwirtschaftliche Tätigkeit gesehen werden könnte, reichen
in diesem Zusammenhang unklar oder unverbindliche Absichtserklärungen ohnehin nicht aus
(BGH NJW-RR 2017, 1485; OLG Hamm RdL 2020, 379, zitiert nach juris). Ebenfalls kann
nicht davon ausgegangen werden, dass eine diesbezügliche (landwirtschaftliche) unternehmerische
Tätigkeit Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin war. Weder hat sie dies behauptet,
noch findet dies in der diesbezüglichen Handelsregistereintragung, die in den
Schreiben der Beschwerdeführerin jeweils aufgeführt ist, eine Entsprechung.

Die Ausführungen der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Ohnehin erscheint dieses
bereits insoweit widersprüchlich, als etwa im Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 158 ff. d.
A.) ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei eine juristische Person und erzeuge landwirtschaftliche
Erzeugnisse auf den zwei Hektar, die ihr aufgrund des Nießbrauchsrechts zur Verfügung
stünden. Nach dem im Grundbuch eingetragenen Nießbrauch stehen aber die Nutzungen
des Grundstücks nicht der Beschwerdeführerin, sondern den Berechtigten des Nießbrauchs
zu (vgl. § 1030 Abs. 1 BGB), bei denen es sich um zwei Mitglieder der Familie A handelt.
Auch die Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat sprechen dagegen, die Beschwerdeführerin als Landwirtin
ansehen zu können. Unerheblich ist zum einen, dass danach „Hauptbetreiber“ der Beschwerdeführerin
die Familie A sei und deren Gesellschafter ausschließlich deren Familienmitglieder
seien. Abgesehen davon, dass sich die Gesellschafterstruktur jedenfalls grundsätzlich
jederzeit ändern kann, könnte deren jeweilige eigene Eigenschaft als „Landwirt“ - wofür allerdings
tragfähiger Anhaltspunkte auch nicht bestehen würden - nicht die Eigenschaft der juristischen
Person als „Landwirt“ begründen. Soweit der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Anderen ausgeführt hat, dass eine
Bepflanzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke - auf die im gegebenen Zusammenhang
offensichtlich alleine abgestellt werden soll - durch die Beschwerdeführerin inzwischen
vorgenommen worden sei, kann eine solche bereits nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit
angesehen werden, nachdem er weiter ausdrücklich erklärt hat, dass die Anpflanzung
der Bäume im Wesentlichen Nachhaltigkeitsgründe habe und die Grundstücke nicht für die
Beschwerdeführerin erworben worden seien, um damit Gewinne zu erzielen. Die Gewinnerzielungsabsicht
der Tätigkeit ist aber gerade ein wesentliches Merkmal der Eigenschaft als
„Landwirt“ (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Senat, Beschluss vom 25.07.2022, 20 WLw
10/21, zitiert nach juris). Vielmehr ergibt sich daraus, dass es der Beschwerdeführerin dabei
offensichtlich um die Belange des Umwelt- und Naturschutzes geht - worauf noch einzugehen
sein wird -, wie sich auch darin zeigt, dass der Geschäftsführer der Erwerberin weiter auf Gespräche
mit der Naturschutzbehörde bzw. dem Landschaftspflegeverband im Hinblick auf die
Anpflanzung mit Obstbäumen Bezug genommen hat.

Soweit die Beschwerde auf die Art. 3 Nr. 1, 4 Abs. 2 der Verordnung VO (EU) 2021/2115 vom
02.12.2021 und auf § 8 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen - gemeint
ist offensichtlich die Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV)
vom 24.01.2022, die sich angesichts ihrer Bezugnahme auf das Gesetz zur Durchführung der
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAPDZG) vom
16.07.2021 aber
nicht auf die oben genannte EU-Verordnung vom 02.12.2021 beziehen dürfte - verweist, führen
diese Normen hier zu keiner anderweitigen Beurteilung. Dabei kann offenbleiben, ob die
von der Beschwerde in Bezug genommenen Regelungen der VO (EU) 2021/2115 vom
02.12.2021, die ohnehin erst ab dem 07.12.2021 gilt, und bestimmte Zwecke verfolgt (vgl.
hierzu und zum Anwendungsbereich die Erwägungsgründe und Art. 1), die vorliegend nicht in
Rede stehen, dazu führen kann, dass für die Frage der Abgrenzung des Landwirts zum Nichtlandwirt
entgegen der bis zuletzt einhelligen Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 203, 297, Tz.
22 bei juris, und die vielfältigen Nachweise bei Senat, Beschluss vom 25.07.2022, a.a.O., Tz.
24 nach juris) nicht mehr auf eine systematische Auslegung durch Rückgriff auf § 1 Abs. 2,
Abs. 4, Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) abzustellen ist. Soweit
die Beschwerde nämlich in diesem Zusammenhang nun darauf abstellt, die Beschwerdeführerin
sei Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und zur Begründung
auf den Beitragsbescheid vom 19.01.2023 Bezug nimmt, sind diese Umstände im hier gegebenen
Zusammenhang unerheblich. Der genannte Beitragsbescheid ist an „Y GmbH A“ gerichtet,
wobei unklar bleibt, ob damit die Beschwerdeführerin oder die Familie A gemeint ist.
Inhaltlich bezieht er sich offenkundig ausschließlich auf die hier verfahrensgegenständlichen
Grundstücke („2,00 ha Grünland“) und auf den Zeitpunkt zum 01.01.2023. Ausgehend davon,
dass insoweit derzeit Mitglieder der Familie A - und nicht die Beschwerdeführerin - Nießbrauchsberechtigte
der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind und von daher allenfalls
diese die Grundstücke nutzen können und damit ggf. Unternehmer im Sinne der §§ 123,
127 SGB VII sind, rechtfertigt dieser Bescheid keine von den obigen Grundsätzen abweichende
Beurteilung. Im Übrigen wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der hier maßgebliche
Beurteilungszeitpunkt derjenige der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen
ist. Insoweit kann es auf den Zeitpunkt zum 01.01.2023 (vgl. § 136 SGB
VII) im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht ankommen.

Soweit nach den obigen Ausführungen für eine ungesunde Bodenverteilung im Sinne des § 9
Abs. 2 GrdstVG weiter erforderlich ist, dass ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines
Betriebs dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den
Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben, hat das Landwirtschaftsgericht auch diese Voraussetzungen
der Sache nach zu Recht angenommen.

Landwirt ist zunächst der Haupterwerbslandwirt. Der Nebenerwerbslandwirt ist diesem
gleichzusetzen, wenn er landwirtschaftlicher Unternehmer ist und durch die Bewirtschaftung
des Betriebs oder Grundstücks die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu
seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert wird (vgl. OLG Oldenburg
RdL 2019, 429, zitiert nach juris und m. w. N. zur Rechtsprechung des BGH). Eine
agrarstrukturell schutzwürdige Verbesserung der Existenzgrundlage wird allerdings nur dann
angenommen werden können, wenn der Nebenerwerbsbetrieb aufstockungswürdig ist, d.h.
wenn er wenigstens durch den Zuerwerb zu einem leistungsfähigen (Nebenerwerbs-)Betrieb
im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung wird. Ein wesentliches Indiz für die Leistungsfähigkeit
dürfte dabei die Erwirtschaftung von Gewinnen sein (OLG Oldenburg RdL 2019, 429
unter Hinweis auf BGHZ 112, 86).

Ausgehend davon hat das Landwirtschaftsgericht mit zutreffenden Erwägungen einen leistungsfähigen
und aufstockungswürdigen Nebenerwerbsbetrieb des Zeugen C angenommen.

Der Senat teilt nach nochmaliger eigener Vernehmung des Zeugen C die Bewertung des
Landwirtschaftsgerichts. Auch der Senat ist unter Inanspruchnahme der Sachkunde seiner
landwirtschaftlichen Beisitzer mit dem Landwirtschaftsgericht davon überzeugt, dass der
Zeuge landwirtschaftlicher Unternehmer ist und die Landwirtschaft zur Verbesserung seiner
Existenzgrundlage und nicht nur als „Hobby“ betreibt. Auf die diesbezüglichen Feststellungen
des Landwirtschaftsgerichts zur vorhandenen Hofstelle mit Wirtschaftsgebäuden, zur Größe
und Struktur seines Betriebs, zum vorhandenen Inventar, zum Viehbestand und der Größe
der von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, zu seiner Eignung als Landwirt,
zur eventuellen Hofnachfolge und zu den von ihm erwirtschafteten Gewinnen im angefochtenen
Beschluss, Seiten 8 ff., die auch die Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht konkret nicht in
Zweifel zieht, kann insoweit verwiesen werden. Der Zeuge hat diese Angaben im Rahmen
seiner nochmaligen Vernehmung durch den Senat bestätigt und - beispielsweise hinsichtlich
des vorhandenen Inventars - konkretisiert. Dabei steht der von der Beschwerde hervorgehobene
Gesichtspunkt, der von dem Zeugen C im Rahmen seiner wiederholten Vernehmung vor
dem Senat auch bestätigt worden ist, dass der erwirtschaftete Gewinn im Wesentlichen auf
EU-Subventionen beruht, der Leistungsfähigkeit nicht entgegen. Auch diese zweckgerichteten
Leistungen beeinflussen naturgemäß den Gewinn und rechtfertigen es entgegen der Ansicht
der Beschwerde nicht, dem Betrieb des Zeugen eine mittel- oder langfristige Perspektive abzusprechen,
wobei auch die Größe und Struktur der im hier verfahrensgegenständlichen Bezirk
vorhandenen Landwirtschaftsbetriebe Berücksichtigung zu finden hat, die sich in nicht
unerheblicher Anzahl von demjenigen des Zeugen nicht wesentlich unterscheiden dürften.
Unerheblich ist, dass die Einkünfte aus der Landwirtschaft für den Zeugen C persönlich nur
einen untergeordneten Teil seiner Einkünfte ausmachen, weil er aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister
erhebliche anderweitige Einkünfte erzielt, die bereits für sich seinen Lebensunterhalt
und denjenigen seiner Familie sicherstellen dürften und daher die aus der Landwirtschaft
erzielten Einkünfte im Verhältnis zu seinen sonstigen Einkünften wirtschaftlich nicht ins Gewicht
fallen dürften. Daran dürfte sich auch - ungeachtet der Frage, ob es darauf angesichts
der obigen Ausführungen hier ankommen kann - nach seinem Ausscheiden aus dem Amt
auch in Zukunft nichts ändern. Für die Frage der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen
Betriebs kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob und ggfs. in welchem Umfang der
landwirtschaftliche Unternehmer über andere Einkommensquellen verfügt. Angesichts der
agrarpolitischen Zielsetzung des GrdstVG, selbständige und lebensfähige landwirtschaftliche
Betriebe zu schaffen und zu erhalten, ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines
landwirtschaftlichen Betriebes ein objektiver Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Zusammenhang
ist mithin entscheidend, ob der landwirtschaftliche Betrieb des Erwerbers für sich
genommen leistungsfähig ist, entsprechende Gewinne abwirft und daher agrarstrukturell
schutzwürdig ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde kann nicht entscheidend
sein, in welchem Umfang bzw. zu welchem Prozentsatz - der Zeuge hat ihn mit ca. 5 % angegeben
- die Einkünfte aus Landwirtschaft zum Gesamteinkommen beitragen; anderenfalls
wäre der derselbe Betrieb je nach anderweitigem Einkommen des Landwirts einmal leistungsfähig
und bei einem anderen Inhaber nicht leistungsfähig. Maßgebend ist vielmehr, dass
gewährleistet ist, dass er in hinreichendem Umfang eigene Arbeitskraft in seinen landwirtschaftlichen
Betrieb investiert, die maßgeblichen Entscheidungen selbst trifft und der Betrieb
gewinnorientiert und nicht als bloßes Abschreibungs- oder Liebhaberobjekt geführt wird (vgl.
auch OLG Oldenburg RdL 2019, 429;Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 9 GrdstVG Rz.
12). Davon muss bei dem Zeugen C, der nach seiner Vernehmung vor dem Senat ausgeführt
hat, etwa 15-20 % seiner Arbeitszeit auf die Landwirtschaft zu verwenden und selbst Betriebsleiter
zu sein, ausgegangen werden. Er hat ausdrücklich betont, dass die Einnahmen
aus der Landwirtschaft zum Familieneinkommen beitragen würden; in erster Instanz hatte er
für den Fall deren Wegfalls eine Senkung seines Lebensstandards bejaht. Dass - wie der Zeuge
weiter ausgeführt hat - auch weitere Personen im Betrieb mitarbeiten, ändert daran
nichts. Dass Art und Umfang dieser Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen
Betriebs des Zeugen hinreichend ist, zeigt der Umstand, dass er den Betrieb bereits seit dem
Jahr 1996 - zunächst als Pächter und dann als Eigentümer - führt.

Auch das nach den obigen Ausführungen erforderliche dringende Aufstockungsbedürfnis des
hier für den Senat ersichtlich kaufinteressierten Landwirts, des Zeugen C, liegt vor. Auch dies
hat das Landwirtschaftsgericht der Sache nach zutreffend angenommen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa NJW-RR 2017, 1485, zitiert nach juris) ist für
das Aufstockungsinteresse nicht etwa erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt zur
Aufrechterhaltung seines Betriebs auf das streitgegenständliche Grundstück bzw. die Grundstücke
angewiesen ist. Grundsätzlich stellt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen
Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung dar und
dient damit der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs, was wiederum einen Aufstockungsbedarf
begründet. Dringend ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit
für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten in mittel- und
langfristiger Perspektive zu bejahen ist. Dabei muss allerdings unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung
seines Betriebes dringend benötigt. Es lässt sich dabei etwa auch nicht allgemein definieren,
welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist. Dies
hängt nämlich von den konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab, die sich im Lauf
der Zeit ändern und zudem regionale Unterschiede aufweisen können; darüber hinaus müssen
Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. So kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf
schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer
Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts
liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern
(vgl. dazu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 25.07.2022, a.a.O.; vgl. auch Senat
RdL 2005, 77, zitiert nach juris).

Zwar mag hier ein dringendes Aufstockungsbedürfnis nach der Aussage des Zeugen sich
noch nicht aufgrund eines zu geringen Eigenlandanteils seines Betriebs rechtfertigen lassen;
Letzterer überwiegt hier eindeutig. Allerdings ist - wie gesagt - hier zu berücksichtigen, dass
die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in Hofnähe liegen. Weiter spricht für ein dringendes
Aufstockungsbedürfnis - wie sich aus der Aussage des Zeugen vor dem Senat ergibt -
dass auch die ansonsten bewirtschafteten Flächen des Zeugen sich in unmittelbarer Nähe befinden.
Es spielen in diesem Zusammenhang allerdings auch Fragen der Zukunftssicherung
eine Rolle (BGH NWJ-RR 2002, 1170; Senat a.a.O.; OLG Celle RdL 2022, 44, je zitiert nach
juris). Hier hat bereits der Beteiligte zu 3 als Genehmigungsbehörde im Bescheid vom
02.09.2020 auf einen aktuellen Flächenverlust des Betriebs des Zeugen und eine geringe Flächenausstattung
verwiesen. Auch dies hat der Zeuge in seinen beiden Vernehmungen bestätigt
und nachvollziehbar auf seine diesbezüglichen konkreten Bedürfnisse hingewiesen. Der
Ausgleich dieses Flächenverlustes durch den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke
begründet mithin ebenfalls ein dringendes Aufstockungsbedürfnis. Letztendlich wird
dies angesichts der Struktur der vom Zeugen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen
durch die besondere Lage der hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke bestätigt. Der
Zeuge hat in seinen Vernehmungen jeweils darauf hingewiesen, dass angesichts des Wassermangels
diese Flächen für seinen Betrieb besonders geeignet seien, da sie in einer Talaue liegen
würden. Er hat auch auf Nachfrage die von ihm geplante Nutzung der Grundstücke nachvollziehbar
darlegen können. Dass er - anders als in seiner Vernehmung vor dem Landwirtschaftsgericht
angekündigt - bislang eine Aufstockung seines Betriebs noch nicht vorgenommen
hat, hat der Zeuge nachvollziehbar damit begründet, dass er die hier verfahrensgegenständlichen
und von ihm benötigten Flächen noch nicht erhalten habe.

Unerheblich ist - was dem Zeugen vorgehalten worden ist -, dass er von nachfolgenden Möglichkeiten,
andere landwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben, nicht Gebrauch gemacht hat.
Ungeachtet der Frage, ob es angesichts der obigen Ausführungen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
hierauf ankommen kann, hat der Zeuge insoweit auf die oben beschriebene
besondere Lage der hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke hingewiesen und auf den
Umstand, dass er angesichts seines am Erwerb dieser Grundstücke - auch durch bereits geleistete
Zahlungen - geäußerten Interesses nicht zusätzlich in der Lage sei, für jedes weitere
Grundstück zu bieten.

Auf die lediglich in erster Instanz vorgebrachten Erwägungen zur Ausübung des gemeindlichen
Vorkaufsrechts durch die Gemeinde1, aus denen heraus die Beschwerdeführerin einen
„Amtsmissbrauch“ hergeleitet hatte, kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an. Die Gemeinde1
hat auch im Schreiben an das Landwirtschaftsgericht vom 19.08.2021 (Bl. 40 d. A.) im
vorliegenden Verfahren ausdrücklich erklärt, dass sie weder beabsichtigt, das Vorkaufsrecht
geltend zu machen, noch diese landwirtschaftlichen Flurstücke in Zukunft für eigene Zwecke
zu nutzen. Dieser Umstand wäre auch nicht geeignet, die oben dargelegten Voraussetzungen
des Versagungsgrunds des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde ist denn hierauf auch nicht mehr konkret eingegangen.
Auf eine Anpachtung der Flächen von der Beschwerdeführerin, die diese angeboten hat, kann
der Zeuge C insoweit nicht verwiesen werden. Der Zeuge hat eine Anpachtung denn auch
nachvollziehbar abgelehnt. Auch wenn die Beschwerde dies nicht einwendet, weist der Senat
vorsorglich darauf hin, dass ein bestehender Versagungsgrund durch eine Verpachtungsauflage
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG grundsätzlich nur ausgeräumt werden kann, wenn
dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zu dem bevorstehenden Wegfall des Versagungsgrunds
überbrückt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20.06.2022, 20 WLw 6/21, zitiert
nach juris und m. w. N.). Derartiges ist hier nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerde zuletzt - der Sache nach im Ansatz zutreffend - darauf hinweist, dass
die oben genannte Zielsetzung der Rechtsprechung, dass das GrdstVG in erster Linie auf die
Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe
abzielt, heute um die Belange des Umwelt- und Naturschutzes erweitert wird, die gleichrangig
neben den Interessen der Landwirtschaft an einer ausreichenden Flächenausstattung stehen
(vgl. die Nachweise bei Düsing/Martinez, a.a.O., § 9 GrdstVG Rz. 7; vgl. auch Senat AUR
2016, 223, zitiert nach juris, Beschluss vom 25.07.2022, a.a.O.), führen auch diese Erwägungen
hier zu keiner anderen Beurteilung. Derartiges kann etwa von Bedeutung sein, wenn
dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde
liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme
dient (vgl. BGH RdL 2020, 469, juris m. w. N.). Die dargelegte Ausnahme hat der BGH damit
begründet, dass nach den Agrarberichten der Bundesregierung der Erhalt ökologisch wertvoller
Teile von Natur und Landschaft sowie die Sicherung der Artenvielfalt von Pflanzen und
Tieren ebenso wie die Förderung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe im Interesse
der Landwirtschaft liegt. Ein der Verwirklichung eines von der Bundesregierung im Rahmen
der Agrarpolitik aufgestellten und finanziell geförderten Projektziels dienender Landerwerb
kann Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des § 9 Abs. 2 GrdstVG deshalb
nicht widersprechen. Da das Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG nicht der positiven
Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs dient, obliegt es nicht der Genehmigungsbehörde
und den Landwirtschaftsgerichten, für mehrere miteinander konkurrierende
Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen über eine agrarpolitische Wertung eine Rangfolge
aufzustellen. Vielmehr ist der Kaufvertrag zu genehmigen, wenn eine Grundstücksveräußerung
einer im Agrarbericht ausgewiesenen Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur
entspricht (BGH RdL 2020, 469 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 15.07.2022, a. a. O.).
Für die Gleichstellung ist dann aber für erforderlich, dass dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer
Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer
staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient (BGH RdL 2020, 469, Tz. 7, 14
bei juris; Senat, Beschluss vom 15.07.2022, a. a. O.). An einem solchen konkreten Naturschutzkonzept
fehlte es jedenfalls im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt; hierzu fehlt
es an jeglichem Sachvorbringen der Beschwerdeführerin, die zuvor lediglich Absichten bekundet
hatte. Auch die von der Beschwerde allgemein behauptete Förderungsfähigkeit wäre
unzureichend. Ungeachtet der Frage, ob es darauf ankommt, hat sich hieran offenkundig
auch nichts geändert, nachdem der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich von Gesprächen mit der Naturschutzbehörde
bzw. dem Landschaftspflegeverband gesprochen hat.

Die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz sind gemäß § 44 Abs. 1 LwVG der mit ihrem
Rechtsmittel unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. dazu v. Selle/Huth, LwVG,
§ 44 Rz. 8; Düsing/Martinez, a.a.O., § 44 LwVG Rz. 6). Für eine anderweitige Entscheidung
besteht insoweit kein Anlass.

Die Anordnung der Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 3 bis 5
für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Satz 2 LwVG, wobei der Senat nicht zu entscheiden
hat, ob den nicht anwaltlich vertretenen Behörden im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit
bzw. der Beteiligten zu 5 im vorliegenden Verfahren außergerichtliche Kosten überhaupt
entstanden sind. Die Anordnung der Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten des
Beteiligten zu 2 scheidet hingegen aus, da dieser - soweit erkennbar - kein mit der Beschwerde
gegenläufiges Ziel verfolgt hat.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61, 76
Nr. 4 GNotKG. Sie entspricht der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das
Landwirtschaftsgericht.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, da es hierfür an den gesetzlichen
Voraussetzungen fehlt, § 9 LwVG in Verbindung mit § 70 FamFG. Weder hat die
Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts. Es geht vielmehr lediglich um die Anwendung anerkannter
Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben,
da im Gesetz nicht vorgesehen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Frankfurt a. Main

Erscheinungsdatum:

03.07.2023

Aktenzeichen:

20 WLw 1/23

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht
Kostenrecht
Öffentliches Baurecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Sonstiges Öffentliches Recht

Normen in Titel:

GrdStVG § 9