Gesellschafterwechsel; Unverzüglichkeit der Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister; Zeitspanne von über drei Wochen; Unwirksamkeit der durch den Neugesellschafter gefassten Beschlüsse
Gesellschafterwechsel; Unverzüglichkeit der Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister; Zeitspanne von über drei Wochen; Unwirksamkeit der durch den Neugesellschafter gefassten Beschlüsse
OLG Schleswig, Beschl. v. 20.3.2023 – 2 Wx 56/22
1. Im Rahmen von
2. Dabei ist auch die verspätete Einreichung durch die Notarin als schuldhaftes Zögern im Sinne des
3. Unverzüglich im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 [wohl gemeint: S. 2] GmbHG ist eine Einreichung zum Handelsregister allenfalls dann, wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens 2 Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung erfolgt. Eine Zeitspanne von über 2 Wochen lässt sich schon begrifflich nicht mehr als unverzüglich ansehen und ist weder mit dem Normzweck des
Problem
Im Handelsregister ist die A-GmbH eingetragen. Deren alleiniger Gesellschafter war ausweislich der Gesellschafterliste V, der gleichzeitig einziger Geschäftsführer der Gesellschaft war. Mit notarieller Urkunde (Ziff. I.) übertrug V sämtliche Geschäftsanteile an E. In derselben Urkunde (Ziff. II.) hielt E eine Gesellschafterversammlung ab, in der er V vom Amt des Geschäftsführers abberief und sich selbst zum Geschäftsführer bestellte. Zudem beschloss E eine Satzungsänderung und verlegte den Sitz der GmbH. Am Tag der Beurkundung beglaubigte die Notarin die Unterschrift von E unter einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung. Diese Anmeldung reichte die Notarin zusammen mit einer Gesellschafterliste, aus der E als Alleingesellschafter hervorging, 27 Tage nach dem Tag der Beurkundung beim Handelsregister ein.
Das Handelsregister verweigerte den Vollzug der Handelsregisteranmeldung (Geschäftsführerwechsel; Satzungsänderung). Zur Begründung führte es aus, dass die Beschlüsse unwirksam seien, da E zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht aus der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste als Gesellschafter hervorgehe und die (aktualisierte) Gesellschafterliste auch nicht unverzüglich i. S. v.
Hiergegen reichte die Notarin Beschwerde ein mit der Begründung, eine zügigere Vorlage zum Handelsregister sei zum einen angesichts der Coronapandemie und des auch im Notariat bestehenden Fachkräftemangels nicht möglich gewesen. Zudem seien die Beschlüsse wirksam, da an der Urkunde, die die Beschlüsse enthalte, auch der Altgesellschafter mitgewirkt habe.
Entscheidung
Das OLG Schleswig hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse.
Zur Begründug führt es aus, die Beschlüsse (Geschäftsführerwechsel, Satzungsänderung) seien entgegen
Das Gericht führt aus, es reiche auch nicht aus, dass die Übertragung der Geschäftsanteile für das Handelsregister aus der eingereichten Urkunde (Ziff. I.) erkennbar sei, vielmehr sei die Eintragung der Veränderung in die Gesellschafterliste erforderlich.
Die Beschlüsse gälten auch nicht nach
Für die Unverzüglichkeit komme es auf die Einreichung der Liste an. Es sei umstritten, ob die unverzügliche Aufnahme zu verlangen sei (so der Wortlaut) oder ob die Einreichung genüge. Das OLG Schleswig folgt hierbei der Ansicht, die die Einreichung genügen lässt. Zur Begründug führt es aus, eine etwaige verzögerte Bearbeitung durch Handelsregister könne – gerade angesichts der Rechtswirkungen von
Die verzögerte Einreichung durch die Notarin wirke auch zu Ungunsten von E. Einerseits sei die Notarin tatsächlich für E aufgetreten, zum anderen gelte sie nach
Die Einreichung sei schließlich nicht „unverzüglich“ i. S. v.
Zum einen sei eine Einreichung bei Überschreitung dieser Zeitspanne bereits begrifflich nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Unverzüglich i. S. v. „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeute zeitnah. Da die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste einen überschaubaren Vorgang darstelle, der durch ein Notariat routiniert und schnell binnen weniger Werktage erledigt werden könne, müsse er, um dem Erfordernis der Unverzüglichkeit zu genügen, auch in einem solchen Zeitraum abgewickelt werden.
Des Weiteren sei
Das OLG Schleswig deutet zuletzt noch an, dass Ausnahmefälle denkbar seien, in denen bei außergewöhnlichen Umständen auch die Einreichung einer Gesellschafterliste nach mehr als zwei Wochen noch als „unverzüglich“ angesehen werden könnte. Kriterien hierfür benennt das Gericht jedoch nicht. Der offenbar nur schlagwortartige Hinweis der Notarin auf die Coronapandemie und den Fachkräftemangel genüge „schon im Ansatz nicht“.
Konsequenz der fehlenden Unverzüglichkeit der Einreichung sei die endgültige Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse.
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht den wichtigen Zusammenhang zwischen der in der Praxis allseits bekannten Pflicht des Notars zur unverzüglichen Einreichung einer Gesellschafterliste nach Anteilsabtretung nach
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Schleswig
Erscheinungsdatum:20.03.2023
Aktenzeichen:2 Wx 56/22
Rechtsgebiete:
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
DNotI-Report 2023, 69-70
NJW-RR 2023, 1014-1016
GmbHG § 16 Abs. 1