Grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Zeitpunkt der Eintragung; Voraussetzungen der Amtslöschung; Rechte einer Ritterschaft
letzte Aktualisierung: 14.03.2025
BGH, Beschl. v. 13.2.2025 – V ZB 26/23
GBO §§ 53 Abs. 1 S. 2, 84
Grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt;
Zeitpunkt der Eintragung; Voraussetzungen der Amtslöschung; Rechte einer Ritterschaft
1. Die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO
vermag nicht deren Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. a GBO zu begründen.
2a. Ob eine Eintragung (hier: Rechte einer Ritterschaft) inhaltlich unzulässig ist, beurteilt sich
grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Recht und dem
Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat.
2b. Eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt nur in Betracht, wenn feststeht,
dass die Eintragung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt inhaltlich unzulässig ist; bloße
Zweifel an der inhaltlichen Zulässigkeit einer Eintragung reichen nicht aus.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Ritterschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg.
Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten
Grundbesitzes. In Abteilung II des Grundbuchs ist - wie bei einer Vielzahl
anderer, hier nicht verfahrensgegenständlicher Grundstücke - unter der laufenden
Nr. 1 Folgendes eingetragen:
„Dieser Grundbesitz bildet den Bestand des Lehn- und Ritterguts G. .
Bestandteile desselben dürfen ohne Genehmigung des Ritterschaftlichen
Kollegiums des Fürstentums Lüneburg nicht veräußert werden, widrigenfalls
die sämtlichen ritterschaftlichen Rechte aufgrund der Bestimmung
des Artikels 17 der ritterschaftlichen Statuten vom 14. Juni 1863 beruhen
werden. Eingetragen bei Anlegung des Grundbuchs am 10. September
1888.“
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat durch Beschluss nach § 87 lit. c
GBO von Amts wegen festgestellt, dass die Eintragung gegenstandslos ist. Hiergegen
hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht
zurückgewiesen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte
zu 1 weiterhin die Aufhebung des Feststellungsbeschlusses erreichen. Der Senat
hat die Sache in einem Termin erörtert.
II.
Das Beschwerdegericht erachtet die Beschwerde als zulässig. Die Beteiligte
zu 1, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele,
sei beschwerdeberechtigt, weil das Grundbuchamt die Löschung einer zu ihren
Gunsten bestehenden Verfügungsbeschränkung beabsichtige. Die Beschwerde
sei aber unbegründet. Zutreffend gehe das Grundbuchamt davon aus, dass die
Eintragung im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. a GBO, der auf alle Eintragungen in der
zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs Anwendung finde, gegenstandslos
sei. Die Eintragung bezeichne keine Last oder Beschränkung, wie sie in Abteilung
II des Grundbuchs eingetragen werden könne. Bei dem ersten Satz der
Eintragung sei schon nicht erkennbar, dass es sich um ein Recht handele; er
gebe lediglich die Feststellung wieder, dass der Grundbesitz einem Rittergut zugehörig
und der Eigentümer gemäß Art. 19 der ritterschaftlichen Statuten in die
Ritterschaft aufgenommen worden sei. Satz 2 der Eintragung, wonach Bestandteile
des Grundbesitzes nicht ohne die Genehmigung des ritterschaftlichen Kollegiums
veräußert werden dürften, stelle keine in Abteilung II eintragungsfähige
relative Verfügungsbeschränkung dar. Denn Folge einer genehmigungslosen
Veräußerung sei nicht die Unwirksamkeit der Verfügung gegenüber der Ritterschaft,
sondern lediglich das Ruhen der ritterschaftlichen Rechte nach Maßgabe
des Art. 17 der ritterschaftlichen Statuten. Ein Verstoß wirke sich damit - unabhängig
von einer Grundbucheintragung - nur auf das Verhältnis des Eigentümers
zu der Ritterschaft aus.
III.
Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im
Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässig.
1. Die Beteiligte zu 1 ist verfahrensfähig (
Abs. 1 ZPO). Sie ist - wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgeht - eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
a) Die Ritterschaft des Fürstentums Lüneburg war schon vor Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähig
(vgl. Stodolkowitz, Die Rechtsstellung und Bedeutung der Landschaften
und Ritterschaften, 1970, S. 26 ff.; Reinicke, Landstände im Verfassungsstaat,
1975, S. 319). Gemäß § 62 des Landesverfassungs-Gesetzes des Königreichs
Hannover vom 6. August 1840 (Hannoversche Gesetzsammlung 1840 Abt. 1
S. 141) waren die bereits zuvor bestehenden statutenmäßige Rechte der Ritterschaften
im Königreich Hannover aufrechterhalten worden; zudem war den Ritterschaften
in dieser Vorschrift die Befugnis eingeräumt worden, ihre Statuten mit
königlicher Genehmigung abzuändern oder neue Statuten einzuführen. Nach § 2
Ziffer 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1863 betreffend Abänderungen in der landschaftlichen
Verfassung des Fürstenthums Lüneburg (Hannoversche Gesetzsammlung
1863 Abt. 1 S. 253) war der Stand der Ritterschaft Mitglied der Provinziallandschaft
und hatte damit eine öffentliche Funktion (vgl. Reinicke, aaO,
S. 320). Mit Verordnung vom 14. Juni 1863 genehmigte der König von Hannover
gemäß § 62 des Landesverfassungs-Gesetzes die neuen Statuten der Ritterschaft
des Fürstentums Lüneburg (Verordnung betreffend die Genehmigung der
Statuten der Lüneburgschen Ritterschaft, Hannoversche Gesetzsammlung 1863
Abt. 1 S. 269). Nach Art. 1 der Statuten besteht die Ritterschaft des Fürstentums
Lüneburg aus den „in dieselbe aufgenommenen Besitzern der im Fürstenthum
Lüneburg […] belegenen landtagsfähigen Güter […] sowie der denselben […]
gleichgestellten Pertinenzien und Stammcapitalien“. Die Güter waren gemäß
Art. 9 der Statuten in die ritterschaftliche Matrikel einzutragen.
Nach § 1 der Verordnung betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete
des vormaligen Königreichs Hannover vom 22. September 1867 (Gesetzsammlung
für die Königlich-Preußischen Staaten 1867 S. 1635) blieben öffentlichrechtliche
Befugnisse der Ritterschaft auch nach der Annexion des Königreichs
Hannover durch Preußen bestehen (vgl. Reinicke, Landstände im Verfassungsstaat,
1975, S. 319).
b) Die Ritterschaft des Fürstentums Lüneburg besteht in Gestalt der Beteiligten
zu 1 in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts in heutiger
Zeit fort (vgl. Stodolkowitz, Die Rechtsstellung und Bedeutung der Landschaften
und Ritterschaften, 1970, S. 26 ff.; Reinicke, Landstände im Verfassungsstaat,
1975, S. 319 ff.). § 62 des Landesverfassungs-Gesetzes des Königreichs
Hannover vom 6. August 1840 und die im Jahr 1863 beschlossenen ritterschaftlichen
Statuten gelten, mit jeweils von dem - nunmehr die Aufsicht über die
Beteiligte zu 1 führenden - Niedersächsischen Ministerium für Inneres genehmigten
Änderungen weiterhin (vgl. Reinicke, aaO, S. 322; Abdruck der Statuten in
der Fassung vom 3. Dezember 1992 in Verordnungen und Regulative, die Verhältnisse
der Ritterschaft und der Landschaft des vormaligen Fürstenthums Lüneburg
betreffend, 2006). Der Bestand der Beteiligten zu 1 ist nach Art. 72 Abs. 2
der Niedersächsischen Verfassung als überkommene Einrichtung geschützt (vgl.
Butzer in Butzer/Epping/Brosius-Gersdorf/Germelmann/Mehde/Rademacher/
Waechter, Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung,
2. Aufl., Art. 72 Rn. 41; Ipsen, Niedersächsische Verfassung, 2011, 3. Bestandsschutz
überkommener Einrichtungen [Art. 72 Abs. 2 NV] Rn. 22; Korte, Verfassung
und Verwaltung des Landes Niedersachsens, 2. Aufl., S. 519). Dass die
Adelsvorrechte mit Art. 109 Abs. 3 der am 14. August 1919 in Kraft getretenen
Weimarer Reichverfassung abgeschafft worden sind, steht dem rechtlichen Fortbestehen
der Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Denn die Mitgliedschaft in der Beteiligten
zu 1 ist nach deren Statuten nicht auf Adlige beschränkt; vielmehr sind
nach Art. 18 der Statuten adlige und nichtadlige Mitglieder der Ritterschaft in ihren
Rechten gleichgestellt.
2. Nach Art. 36a Satz 1 der ritterschaftlichen Statuten wird die Beteiligte
zu 1 im Verfahren durch den präsidierenden Landschaftsrat vertreten (§ 9 Abs. 3
FamFG). Ihre Beschwerdebefugnis folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde
(vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162,
137, 138).
IV.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht zunächst von der Zulässigkeit
der Beschwerde gemäß § 89 GBO aus. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten
zu 1 ergibt sich daraus, dass die Löschung einer zu ihren Gunsten erfolgten
Eintragung beabsichtigt ist. Das ritterschaftliche Kollegium, das ausweislich der
Eintragung zur Genehmigung einer Veräußerung befugt ist, ist das gemäß Art. 36
der ritterschaftlichen Statuten gebildete Gremium, das nach Art. 11 Abs. 2 der
Statuten für die Beteiligte zu 1 die Aufsicht über die Erhaltung der Güter in ihrem
Bestand führt.
2. Richtig ist auch der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts.
Das Grundbuchamt kann gemäß
einer Grundbucheintragung feststellen. Dabei ist nach § 84
Abs. 2 GBO eine Eintragung gegenstandslos, soweit das Recht, auf das sie sich
bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist (lit. a) oder aus
tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann (lit. b). Es trifft auch
zu, dass nicht nur Eintragungen, die sich auf ein Recht im engeren Sinne beziehen,
nach den Vorschriften der §§ 84 ff. GBO als gegenstandslos gelöscht werden
können, sondern der Anwendungsbereich der §§ 84 ff. GBO alle Eintragungen
in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs umfasst. Gemäß § 84
Abs. 3 GBO gehören zu den Rechten in diesem Sinne auch Vormerkungen,
Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.
Mit dem Begriff „ähnliches“ wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass die
Auflistung nicht erschöpfend ist, sondern alle Eintragungen in der zweiten und
dritten Abteilung des Grundbuchs umfasst sein sollen (einhellige Meinung, vgl.
nur Bauer/Schaub/Böhringer, GBO, 5. Aufl., § 84 Rn. 4; KEHE/Sternal, Grundbuchrecht,
9. Aufl., § 84 Rn. 5; BeckOK GBO/Zeiser [9.12.2024], § 84 Rn. 6;
Lemke/Schmidt-Räntsch, GBO, 3. Aufl., § 84 Rn. 5; Meikel/Schneider, GBO,
12. Aufl., § 84 Rn. 3; Peter,
3. Rechtsfehlerhaft bejaht das Beschwerdegericht aber die Gegenstandslosigkeit
mit der Begründung, dass die Eintragung im Grundbuch nicht erfolgen
dürfe, weil sie keine in Abteilung II eintragungsfähigen Rechte bezeichne. Das
Beschwerdegericht geht damit davon aus, die Gegenstandslosigkeit der Eintragung
ergebe sich aus ihrer grundbuchrechtlichen Unzulässigkeit. Dies trifft nicht
zu. Die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung im Sinne des § 53
Abs. 1 Satz 2 GBO vermag nicht deren Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 84
Abs. 2 lit. a GBO zu begründen.
a) Gemäß § 84 Abs. 2 lit. a GBO ist eine Eintragung gegenstandslos, soweit
das Recht im oben genannten weitesten Sinne (s.o. Rn. 12), auf das sie sich
bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist. Voraussetzung
dafür ist, dass das Recht dauerhaft materiell-rechtlich nicht (mehr) besteht und
auch nicht mehr zur Entstehung gelangen kann. Nach dem Wortlaut des § 84
Abs. 2 lit. a GBO umfasst die Gegenstandslosigkeit damit nicht die grundbuchrechtliche
Unzulässigkeit. Das Verfahren bei Vorliegen einer unzulässigen Eintragung
ist vielmehr in § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO geregelt.
b) Ob § 84 Abs. 2 lit. a GBO gleichwohl auf Eintragungen, die ihrem Inhalt
nach unzulässig sind, anzuwenden ist, ist umstritten. Zum Teil wird dies angenommen
(vgl. KEHE/Sternal, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 84 Rn. 14; Lemke/
Schmidt-Räntsch, GBO, 3. Aufl., § 84 Rn. 19), wobei die Anwendung des § 84
Abs. 2 lit. a GBO teils nur bejaht wird, wenn eine Amtslöschung gemäß § 53
Abs. 1 Satz 2 GBO nicht möglich ist (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 84 Rn. 5;
Bauer/Schaub/Böhringer, GBO, 5. Aufl., § 84 Rn. 14). Andere verneinen die Anwendbarkeit
des § 84 Abs. 2 lit. a GBO auf grundbuchrechtlich unzulässige Eintragungen
und halten allein das Verfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO für einschlägig
(vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 5 Wx 48/07,
juris Rn. 22; OLG Karlsruhe,
[9.12.2024], § 53 Rn. 91; BeckOK GBO/Zeiser [9.12.2024], § 84 Rn. 9;
Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 84 Rn. 13).
c) Die besseren Argumente sprechen für die letztgenannte Ansicht. Zwar
haben die Verfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO und §§ 84 ff. GBO ein gleichartiges
Ziel, nämlich die Amtslöschung. Sie haben aber unterschiedliche Anwendungsbereiche
und geben unterschiedliche Verfahrensweisen vor. Während § 53
Abs. 1 Satz 2 GBO auf die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung
abstellt, ist Grund für die Amtslöschung nach § 84 Abs. 2 lit. a GBO, dass die
bezeichneten Rechte oder Umstände nicht (mehr) bestehen und auch nicht zur
Entstehung gelangen können. Ein Recht kann aber bestehen, obwohl seine Eintragung
im Grundbuch nicht zulässig ist. So ist eine Eintragung im Sinne von § 53
Abs. 1 Satz 2 GBO unzulässig, wenn die Eintragung in das Grundbuch nicht zugelassen
ist, etwa, weil keine dinglichen Rechtsverhältnisse betroffen sind (vgl.
Bauer/Schaub/Bauer, GBO, 5. Aufl., § 53 Rn. 72). Dies bedeutet aber nicht notwendigerweise,
dass das unzulässig eingetragene Recht nicht besteht.
d) Mit der Begründung, die Eintragung sei grundbuchrechtlich unzulässig,
kann sie daher nicht als gegenstandslos angesehen werden. Darauf, dass das
Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - zudem einen
Verfahrensfehler begangen hat, indem es - ebenso wie das Grundbuchamt - dem
Beteiligten zu 2 als dem betroffenen Eigentümer kein rechtliches Gehör gewährt
hat, kommt es daher nicht mehr an.
4. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG). Dabei kann offenbleiben, ob
im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 84 ff. GBO zu dem Verfahren einer Amtslöschung
gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO übergegangen werden kann. Denn die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO liegen nicht vor.
a) Erweist sich eine Eintragung im Grundbuch nach ihrem Inhalt als unzulässig,
so ist sie von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).
aa) Inhaltlich unzulässig in diesem Sinne ist eine Eintragung, die ihrem
gegebenenfalls
durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand
oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas
Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung
nicht ermittelt werden kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist
eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem
gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart. Dabei muss sich die Unzulässigkeit
aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen
Eintragungsunterlagen ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012
V ZB 204/11, juris Rn. 13; Beschluss vom 17. Januar 2019 - V ZB 81/18, NJWRR
2019, 914 Rn. 6 mwN). Eine gesetzeswidrige, auf einer rechtsfehlerhaften
Vorgehensweise des Grundbuchamts beruhende Eintragung führt hingegen nicht
zu deren inhaltlicher Unzulässigkeit; ebenfalls nicht inhaltlich unzulässig ist eine
Eintragung, deren zugrundeliegendes materielles Rechtsgeschäft nichtig oder
unwirksam ist. In beiden Fällen mag die Eintragung die Unrichtigkeit des Grundbuchs
herbeigeführt haben; die inhaltliche Zulässigkeit der Eintragung würde davon
jedoch nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB
204/11, aaO, Rn. 16).
bb) Ob eine Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO inhaltlich
unzulässig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung
geltenden Recht und dem Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung
seinen Niederschlag gefunden hat (allgemeine Meinung, vgl. nur
KG,
914; OLG München,
GBO, 5. Aufl., § 53 Rn. 68; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 136; so
zum gleichlautenden § 54 Abs. 1 Satz 2 RGBO auch bereits
Dies erklärt sich aus Folgendem: Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist bei Fehlern
des Grundbuchamtes, die zu einem gutgläubigen Erwerb führen können, zur Vermeidung
von Amtshaftungsansprüchen ein Amtswiderspruch einzutragen. Die
Löschung von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO bezieht sich dagegen
auf Eintragungsfehler, die nicht zu einem gutgläubigen Erwerb führen können,
weil die Eintragungen bereits unzulässig sind (vgl. Senat, Urteil vom
30. Juni 1995 - V ZR 118/94,
2014 - V ZB 7/13,
gegen die Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit durch irreführende
Buchungen (vgl. Bauer/Schaub/Bauer, GBO, 5. Aufl., § 53 Rn. 1; BeckOK
GBO/Holzer [9.12.2024], § 53 Rn. 60; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53
Rn. 5). Anknüpfungspunkt des Tätigwerdens von Amts wegen ist aber auch bei
der Amtslöschung - wie bei der Eintragung des Amtswiderspruchs (vgl. Senat,
Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 18) - ein Fehler des
Grundbuchamtes bei der Eintragung. Es kommt also nicht darauf an, ob die Eintragung
nach heutigen, bei einer Neueintragung zu stellenden Anforderungen unzulässig
wäre, sondern es muss für die Beurteilung der inhaltlichen Unzulässig-
keit einer Eintragung grundsätzlich auf den Eintragungszeitpunkt abgestellt werden.
Ob dieser Zeitpunkt auch bei rückwirkenden Gesetzesänderungen maßgebend
ist (vgl. hierzu Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 136; Schöner/
Stöber Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 419; KEHE/Meier, Grundbuchrecht,
9. Aufl.,
cc) Eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt zudem nur
in Betracht, wenn feststeht, dass die Eintragung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
(s.o. Rn. 21) inhaltlich unzulässig ist; bloße Zweifel an der inhaltlichen
Zulässigkeit einer Eintragung reichen nicht aus (allgemeine Meinung, vgl. nur KG,
JW 1931, 3455; OLG Frankfurt,
303; OLG München, NJOZ 2014, 685, 686;
Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 417; BeckOK GBO/Holzer [9.12.2024], § 53
Rn. 80; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 138; Lemke/Wagner, GBO,
3. Aufl., § 53 Rn. 54). § 53 Abs. 1 GBO stellt eine Ausnahme von dem grundsätzlich
im Grundbuchverfahren geltenden Antragsgrundsatz dar (vgl. Denkschrift zur
GBO, in Hahn/Mugdan, Bd. V, Neudruck der Ausgabe Berlin 1897, 1983,
S. 169 f. zu § 52 GBO-E), und zwar für den Fall, dass das Grundbuchamt bei der
Eintragung gesetzliche Vorschriften verletzt hat (s.o. Rn. 21). Aus der Funktion
der Amtslöschung als verfahrensrechtliche ultima ratio ergibt sich zugleich der
hohe Grad der für eine Amtslöschung notwendigen Überzeugung des Grundbuchamts
(vgl. BeckOK GBO/Holzer [9.12.2024], § 53 Rn. 80; BayObLGZ 1961,
23, 35). Bestehen lediglich Zweifel an der inhaltlichen Zulässigkeit, muss es den
Beteiligten überlassen bleiben, die Richtigstellung der - vermeintlichen - Unrichtigkeit
des Grundbuchs gemäß
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Eintragung inhaltlich unzulässig ist.
aa) Die Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs erfolgte am 10. September
1888. Es steht nicht fest, dass die Eintragung zu diesem Zeitpunkt inhaltlich
unzulässig war.
(1) Gemäß § 1 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover mit Ausschluss des Jadegebiets vom 28. Mai 1873 (Gesetzsammlung
für die Königlich-Preußischen Staaten 1873 S. 253) galt im Gebiet des verfahrensgegenständlichen
Grundbuchs die preußische Grundbuchordnung vom
5. Mai 1872. Nach deren § 11 waren in der zweiten Abteilung des Grundbuchs
dauernde Lasten und wiederkehrende Geld- und Naturalleistungen sowie Beschränkungen
des Eigentums und des Verfügungsrechts des Eigentümers einzutragen.
(2) Dass mit der Eintragung eine Beschränkung des Verfügungsrechts des
Eigentümers verlautbart wird, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts
nicht ausgeschlossen.
(a) Bei der Auslegung des Inhaltes einer Grundbucheintragung ist vorrangig
auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter
als nächstliegende Bedeutung ergibt; Umstände außerhalb der Grundbucheintragung
und einer ggf. nach
dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach
den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar
sind (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 28/20, NJW
2021, 1397 Rn. 5 mwN). Handelt es sich - wie hier - um eine altrechtliche Eintragung,
sind, wie Art. 184 Satz 1 EGBGB zu entnehmen ist, bei deren Auslegung
auch die zur damaligen Zeit bestehenden Rechtsverhältnisse (vgl. Senat, Urteil
vom 21. Oktober 2011 - V ZR 10/11,
übliche Sprachgebrauch mit zu berücksichtigen (vgl.
275; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 15 W 1995/16, juris Rn. 79).
Dabei ist auch das schutzwürdige Vertrauen auf die Zulässigkeit von Eintragungen,
die jahrzehntelang Bestand gehabt haben, zu beachten (vgl. BayObLGZ
1987, 121, 129).
(b) Danach lässt sich nicht ausschließen, dass die Eintragung eine Verfügungsbeschränkung
bezeichnet.
(aa) Sowohl die Formulierung im ersten Satz der Eintragung, dass das
Grundstück zum Bestand des Ritterguts gehört, als auch der erste Halbsatz des
zweiten Satzes der Eintragung, wonach die Bestandteile des Ritterguts nicht
ohne Genehmigung des ritterschaftlichen Kollegiums veräußert werden dürfen,
legen nahe, dass insoweit eine Verfügungsbeschränkung verlautbart wird. Die
Formulierung, dass eine Veräußerung des Grundstücks ohne Genehmigung
nicht erfolgen darf, macht eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Eigentümers
deutlich. Diese Beschränkung findet ihre Entsprechung in Art. 14 der
ritterschaftlichen Statuten, wonach der Verkauf oder Vertausch einzelner „Zubehörungen“
der Güter nur gestattet ist, sofern dem ritterschaftlichen Kollegium die
Beschaffung eines „zureichenden Aequivalents in Grund und Boden nachgewiesen
wird“, wobei die Ritterschaft allerdings „[v]on der Beschaffung solchen Aequivalents“
bei „unbedeutenden Gegenständen dispensiren“ kann.
(bb) Anders als das Beschwerdegericht meint, kann auch in Zusammenschau
mit dem zweiten Halbsatz des zweiten Satzes der Eintragung, wonach
„widrigenfalls die sämtlichen ritterschaftlichen Rechte aufgrund der Bestimmung
des Artikels 17 der ritterschaftlichen Statuten vom 14. Juni 1863 beruhen werden“,
nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Eintragung keine
Verfügungsbeschränkung verlautbaren, sondern lediglich auf die Folgen für die
ritterschaftlichen Rechte des Eigentümers verweisen soll. Vielmehr kann diese
Formulierung auch als Hinweis auf die weiteren Folgen einer genehmigungslosen
Veräußerung für die ritterschaftlichen Rechte verstanden werden. Für ein
solches Verständnis sprechen sogar überwiegende Gründe. Insbesondere
könnte das ritterschaftliche Kollegium seiner in Art. 11 Abs. 2 der ritterschaftlichen
Statuten geregelten Aufgabe, über den Erhalt der Güter die Aufsicht zu führen,
nicht effektiv nachkommen, wenn ein Verstoß gegen das in Art. 14 der Statuten
geregelte und in der Grundbucheintragung wiedergegebene Gestattungserfordernis
lediglich Folgen für die mitgliedschaftlichen Rechte des Eigentümers
und keine dingliche Wirkung hätte. Damit würde zugleich - worauf die Verfahrensbevollmächtigte
der Beteiligten zu 1 in dem Erörterungstermin vor dem Senat
zutreffend hingewiesen hat - die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beteiligten
zu 1 in der Landschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg (vgl. zur
Verfassung der Landschaft das Gesetz vom 3. Juni 1863 betreffend die Abänderungen
in der landschaftlichen Verfassung des Fürstenthums Lüneburg in der
Fassung vom 26. Mai 1975 und unter Berücksichtigung der Änderungsbeschlüsse
des Allgemeinen Landtages vom 8. November 2006, abgedruckt in Verordnung
und Regulative, die Verhältnisse der Landschaft des vormaligen
Fürstenthums Lüneburg betreffend, 2006) in Frage gestellt. Auch legt die Tatsache,
dass sich entsprechende Eintragungen in einer Vielzahl von Grundbüchern
finden, nahe, dass das Genehmigungserfordernis nach dem damaligen Rechtsverständnis
als Verfügungsbeschränkung aufgefasst wurde.
(cc) Steht danach nicht zweifelsfrei fest, dass mit der Eintragung nach dem
Rechtsverständnis zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 1888 keine Verfügungsbeschränkung
bezeichnet wird, kommt eine Amtslöschung der Eintragung
nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht deswegen in Betracht, weil die Eintragung
ursprünglich inhaltlich unzulässig war.
bb) Die inhaltliche Unzulässigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die
Eintragung am 2. Februar 1999 auf den neuen Blattvordruck übertragen worden
ist. Verfügungsbeschränkungen sind auch nach
einzutragen. Soweit die Verfügungsbeschränkung im Jahr 1888 bestand, blieb
sie gemäß
neu hätte begründet werden können. Sollte sich - was hier nicht zu entscheiden
ist - aus Art. 14 der landesrechtlich genehmigten ritterschaftlichen Statuten eine
Verfügungsbeschränkung ergeben, bezöge sich diese im Übrigen nach Art. 119
Nr. 1 EGBGB auch auf Grundstücke, die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Bestandteile von Rittergütern geworden sind oder werden sollten.
V.
Da von Amts wegen die Eintragung nicht zu beanstanden ist, sind die Entscheidungen
der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m.
§ 74 Abs. 5 FamFG).
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:13.02.2025
Aktenzeichen:V ZB 26/23
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GBO §§ 53 Abs. 1 S. 2, 84