OLG Brandenburg 19. März 2020
9 UF 134/18
BGB §§ 730 ff., 1379, 1605

Anspruch auf Mitwirkung an gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsbilanz

letzte Aktualisierung: 30.07.2020
OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.3.2020 – 9 UF 134/18

BGB §§ 730 ff., 1379, 1605
Anspruch auf Mitwirkung an gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsbilanz

Der familienrechtliche Grundsatz der Einheitlichkeit des Auskunftsanspruchs gilt nur für gesetzlich
ausdrücklich geregelte familienrechtliche Auskunftsansprüche. Er lässt sich nicht auf
einen aus Treu und Glauben erwachsenen Auskunftsanspruch übertragen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

Gründe

I.
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute (Beschluss des Senates vom 16.
Mai 2013, Az. 9 UF 35/12). Sie streiten noch um die Auseinandersetzung einer vormals
gemeinsam in der Form einer GbR betriebenen Rechtsanwaltssozietät. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:

Die seit …. Januar 1999 verheirateten und zuvor in einer mehrjährigen nichtehelichen
Lebensgemeinschaft verbundenen Beteiligten trennten sich im Januar 2009.
Im Jahr 1995 hatten sie eine Rechtsanwaltssozietät gegründet, die sie – mit gleichen
Anteilen - in den Räumen der O… Straße 6 in … B… betrieben haben; ein (schriftlicher)
Gesellschaftsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin hat das
Gesellschaftsverhältnis mit Schreiben vom 1. März 2010 zum Monatsende gekündigt. Sie
hat ihre Anwaltstätigkeit in Form einer Einzelkanzlei fortgeführt, bis zum Auslaufen des
Mietvertrages im November 2011 an alter Stelle; der Antragsgegner hat die
Kanzleiräume seit März 2010 nicht mehr betreten. Er ist seit Februar 2010 in P… als
Rechtsanwalt niedergelassen. Anfang Juni 2010 hat die Antragstellerin - nach ihren
Behauptungen wegen eines Defektes - die Schlösser zu den Kanzleiräumen
ausgewechselt; der Antragsgegner hat frühestens Anfang November 2011 - in engen
zeitlichen Zusammenhang zur Räumung des Mietobjektes im selben Monat - den neuen
Schlüssel erhalten.

In dem hier zugrunde liegenden (aus einem in der Hauptsache erledigten Streit der
beiden Beteiligten untereinander um die Art und Weise der Beendigung des
Mietverhältnisses an den Kanzleiräumen erwachsenen) Verfahren hat der Antragsgegner
- unter anderem und soweit hier von Interesse – im Wege eines Widerantrages in einem
Stufenverfahren mit dem Ziel der Durchsetzung seines Anteils an einem Überschuss
umfangreich vorbereitende Ansprüche auf Mitwirkung an der Auseinandersetzungsbilanz
der aufgelösten Rechtsanwaltssozietät und Auskunfts- und Belegansprüche sowie
Einsichtsrechte insoweit geltend gemacht.

Die Antragstellerin hat im laufenden Verfahren eine Vielzahl schriftlicher Unterlagen und
Dateien überreicht, die der Antragsgegner für unzureichend erachtet hat.
Die Antragstellerin hat gemeint, ein Anspruch auf Erstellung einer
Auseinandersetzungsbilanz bestehe im hier vorliegenden Fall der Auflösung der GbR
durch Kündigung eines Gesellschafters nicht. Die Auseinandersetzung sei im Übrigen
sowohl finanziell als auch gegenständlich vollständig erfolgt. Jedenfalls habe sie im
Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren Auskunft erteilt und Belege überreicht.
Mit Teilbeschluss vom 19. April 2018 hat das Amtsgericht die Antragstellerin (soweit hier
von Interesse) zur Mitwirkung an der gemeinschaftlich festzustellenden
Auseinandersetzungsbilanz und an der gemeinsamen Ermittlung der Betriebseinnahmen
und –ausgaben, der gemeinsamen Feststellung der jährlichen
Einnahmeüberschussrechnungen und an der gemeinschaftlichen Abgabe der
Steuererklärungen für die Sozietät für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 01. April
2010 sowie zur Mitwirkung an der gemeinschaftlichen Verteilung des Überschusses unter
Berichtigung gemeinschaftlicher Schulden und daneben umfangreich zur Erteilung von
Auskünften, Herreichung von Belegen und zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen
verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor der Entscheidung (dort Ziffer II.)
und die Beschlussgründe (dort ab Seite 16) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der
sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus erster Instanz weiterhin die
vollständige Abweisung der Wideranträge zur Vorbereitung der Auseinandersetzung der
beendeten Rechtsanwaltssozietät zu erreichen sucht. Sie rügt den Beschluss als teilweise
zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar. Sie betont, Mitwirkungshandlungen nie
verweigert zu haben, vielmehr – insbesondere hinsichtlich der Steuererklärungen –
mangels Mitwirkung des Antragsgegners notgedrungen allein agiert haben zu müssen.
Schließlich wiederholt sie mit näherer Darlegung, ihrer Auskunfts-, Beleg- und
Einsichtsverpflichtung umfassend nachgekommen zu sein.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde schon für nur unzureichend begründet. Im
Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen, soweit
sie ihm günstig ist.

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten im Verhandlungstermin am
28. März 2019 eingehend erörtert, zu dem ergänzenden schriftsätzlichen Vorbringen
unter dem 20. Juni 2019 einen weitergehenden Hinweisbeschluss erlassen und schließlich
einer unwidersprochen gebliebenen Ankündigung folgend unter Einräumung einer
Schriftsatzfrist bis zum 27. Februar 2020 im schriftlichen Verfahren entschieden.

II.
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG
statthaft sowie form- und fristgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1
FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO eingelegt worden.
Soweit der Antragsgegner die Beschwerde bereits für unzureichend begründet hält, ist
dem nicht zu folgen. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Eheund
Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten
Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Da § 117 FamFG keine speziellen
Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den
allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und
ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der
Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die
für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten. Zweck des § 117
Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des
Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines
Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über
Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Es
genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des
Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem
Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll.
Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers in sich schlüssig, hinreichend substantiiert oder
rechtlich vertretbar sind (BGH FamRZ 2019, 378 – Rdnr. 7 f. bei juris mit zahlreichen
weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Antragstellerin. Sie lässt
den Umfang der Anfechtung eindeutig erkennen und führt zu den einzelnen
Beschlusspositionen zwar kurz, aber prägnant und ausreichend Gründe an, weshalb die
Mitwirkungshandlungen und Auskünfte nicht geschuldet sein sollen.

2.
Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat nur teilweise Erfolg.

(1)
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Antragsgegner gegen die
Antragstellerin ein Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung einer
Auseinandersetzungsbilanz für die Rechtsanwaltssozietät M… GbR aus §§ 730 ff. BGB
zusteht.

Die Antragsstellerin hat die mit dem Antragsgegner in Form einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts und mit gleichen Anteilen betriebene Rechtsanwaltssozietät mit
Schreiben vom 1. März 2010 zum (Ablauf des) 31. März 2010 wirksam gekündigt.
Da ein (schriftlicher) Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, folgen sowohl die Führung wie
auch die Beendigung der Gesellschaft den gesetzlichen Regelungen (§§ 705 ff. BGB).
Dort ist in § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB für den hier vorliegenden Fall des Betriebes einer
Gesellschaft auf unbestimmte Zeit ein jederzeitiges Kündigungsrecht kodifiziert. Die
Rechtsfolge dieser Kündigung ist die Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf
des 31. März 2010, die aber bei - regelmäßig und auch hier grundsätzlich - vorhandenem
Gesellschaftsvermögen naturgemäß nicht sogleich tatsächlich zur Vollbeendigung der
Gesellschaft, sondern in ein Abwicklungsstadium nach näherer Maßgabe der
Auseinandersetzungsregeln der §§ 730 ff. BGB führt. Erst mit Abschluss der
Auseinandersetzung ist die Gesellschaft tatsächlich beendet. Jeder Gesellschafter hat
danach einen Anspruch auf Vornahme der gemeinschaftlichen Auseinandersetzung, die
alle Gesellschafter gleichermaßen berechtigt und verpflichtet; nötigenfalls muss der
Anspruch auf gemeinschaftliche Auseinandersetzung gerichtlich durchgesetzt werden.
Daran anknüpfend zielt der (Wider-)Antrag des Antragsgegners zu Recht auf die
Durchsetzung von vorbereitenden bzw. Mitwirkungs-Pflichten der Antragstellerin an der
gemeinsamen Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz, die tatsächlich bis heute
aussteht.

Soweit die Antragstellerin wiederholt die Auffassung vertreten hat, die
gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung sei auf der Grundlage der von ihr allein
geführten Buchhaltung, der darauf gründenden und von ihr allein erstellten EinnahmeÜberschussrechnungen
für das Kalenderjahr 2009 und das Rumpfgeschäftsjahr 2010
tatsächlich längst erfolgt und auch steuerrechtlich aufgrund der von ihr allein
vorgenommenen Steuererklärungen bereits abgeschlossen, kann sie damit ersichtlich
keinen Erfolg haben, weil es unstreitig an der erforderlichen Mitwirkung durch den
Antragsgegner insoweit fehlt, die umgekehrt auch die Antragstellerin notfalls gerichtlich
hätte durchsetzen können und müssen.

(2)
Aus dem vorstehend erörterten gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsanspruch des
Antragsgegners erwächst ihm allerdings kein Anspruch auf umfassende
Auskunftserteilung, Belegvorlage oder gar auf Rechnungslegung durch und gegen die
Antragstellerin, zumal in der hier teilweise geforderten und erstinstanzlich auch
zuerkannten Form der (erstmaligen) Erstellung umfangreicher Übersichten und sonstigen
Unterlagen (vgl. dazu Ziffern II. 1.4. bis 1.7. des angefochtenen Beschlusses).
Mangels Gesellschaftsvertrages bestehen insoweit vertragliche Ansprüche von vornherein
nicht. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen in §§ 705 ff. BGB wiederum sehen einen
eigenen Anspruch der Gesellschafter gegeneinander auf Auskunft, Belegvorlage oder
Rechnungslegung nicht vor. Die Vorschrift des § 713 BGB (in Verbindung mit § 666 BGB)
eröffnet nur Ansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter. Im Streitfall aber
stehen die Beteiligten formalrechtlich auf ein- und derselben Organisationsstufe, d.h. sie
sind beide gleichermaßen berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte zu führen; es gab vor
und nach Wirksamkeit der Kündigung zu keiner Zeit ein Alleinvertretungsrecht eines der
beiden Gesellschafter. Im Übrigen ist in § 716 BGB allein ein umfassendes Kontrollrecht
der Gesellschafter kodifiziert, das aber nur Unterrichtungs- und Nachprüfungsrechte
vermittelt, die allerdings als Duldung durch den/die anderen Gesellschafter ausgestaltet
sind und ein aktives Handeln/Einsichtnehmen/Ermitteln des berechtigten Gesellschafters
erfordert, wie das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen (die umstrittene Frage des
verpflichtenden Ausdrucks von Dateien betreffend, S. 20 ganz unten f. des
angefochtenen Beschlusses) zutreffend ausgeführt hat und der vorliegend in Form der
Einsichtsrechte in Belegordner und Mandantenakten auch zum Tragen kommt (Ziffer 3.
des vorstehenden Tenors).

Jenseits dessen lässt sich ein Auskunftsanspruch allein aus gesellschaftsrechtlicher
Treuepflicht (§ 242 BGB) begründen, der wiederum nur besteht, wenn die zwischen den
Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der berechtigte
Mit-Gesellschafter in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner
Rechte im Unklaren ist und der andere die erforderlichen Auskünfte zur Beseitigung der
Ungewissheit unschwer erteilen kann (OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2007, Az. 8 U
168/05 – Rdnr. 91 f. bei juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat –
Beschluss vom 6. Juni 2007, Az. 7 U 166/06 – Rdnr. 18 bei juris).

Soweit der Antragsgegner seine weitergehenden Ansprüche auf Rechnungslegung bzw.
auf die Entscheidung des BGH vom 22. März 2011, Az. II ZR 206/09, zu stützen sucht,
kann er damit keinen Erfolg haben, weil ein grundlegend abweichender Sachverhalt
vorliegt. Anspruchstellerin der BGH-Entscheidung war die Erbin eines Mitgesellschafters
einer beendeten Gesellschaft, die tatsächlich an der Liquidation nicht beteiligt war und
aus eigener Wahrnehmung naturgemäß keine Kenntnis über den Vermögensstand der
Gesellschaft hatte. Der Streitfall liegt deutlich anders. Der Antragsgegner hatte als
gleichberechtigter Mitgesellschafter ohne weiteres die Möglichkeit, zur Abwicklung der
Gesellschaft selbst beizutragen und sich über den jeweiligen Stand zu unterrichten; er
war daran zu keiner Zeit tatsächlich oder rechtlich gehindert. Er hatte auch nach dem 31.
März 2010 Zutritt zu den von der Sozietät angemieteten Räumlichkeiten und damit
Zugriff auf sämtliche Geschäftsunterlagen und Mandantenakten, und zwar auch nach
Austausch der Schlösser, der ohnehin erst Monate nach der Kündigung erfolgt ist und der
– wie die Antragstellerin zutreffend ausführt - ihn ungeachtet des Streits der Beteiligten
über die Hol-/Bringpflicht der neuen Schlüssel nicht gehindert hätte, die Kanzleiräume zu
den üblichen Öffnungszeiten aufzusuchen und seine (Informations- und Beteiligungs-
Rechte und -pflichten am Gesellschaftsvermögen im Abwicklungsstadium einzufordern
und wahrzunehmen. Dass er das auch nur versucht hätte und von der Antragstellerin
daran gehindert worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist
nach Lage der Akten und insbesondere unter Berücksichtigung der im laufenden
Verfahren angekündigten und vielfach geänderten Anträge davon auszugehen, dass der
Antragsgegner die Antragstellerin quasi in die Rolle der „Notliquidationsgeschäftsführerin“
gedrängt hat. Er hat nach dem Zugang der Kündigung die Kanzleiräume der Sozietät
unstreitig nicht mehr betreten, über Jahre noch im hier zugrunde liegenden Verfahren
einerseits allein die Antragstellerin auf Erstellung der Rechnungsabschlüsse der Sozietät
für die Jahre 2009/10 und Auskehrung des Gewinnanteils an ihn in Anspruch genommen
(Widerklageantrag vom 27. Mai 2011, noch zum Az. 25 O 575/10 des Landgerichts Berlin
und Schriftsatz vom 31. August 2016), dann aber wieder die Auflösung der Gesellschaft
durch die Kündigung schon dem Grunde nach bekämpft und deren Fortbestehen
feststellen lassen wollen (Schriftsätze vom 25. Februar 2014, 28. März 2014 und 13. Juni
2014), zeitweise gar die Antragsgegnerin zur Herausgabe sämtlicher Geschäftsunterlagen
und Mandantenakten seit der Gründung der Sozietät im Jahre 1995 zur Überprüfung
durch ihn und zur Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt zu verpflichten gesucht
(Schriftsätze vom 9. und 25. Juli 2013).

(3)
Gründet der Auskunftsanspruch des Antragstellers aber in § 242 BGB, stehen dem
Antragsgegner Auskunfts- und Belegansprüche nur (noch) sehr eingeschränkt zu. Er
kann daraus keinesfalls von der Antragstellerin Auskunft und Rechnungslegung durch
Erstellung bislang nicht vorhandener umfangreicher chronologischer und detaillierter
Verzeichnisse zum weiteren Fortgang der am 31. März 2010 bestehenden
Mandatsverhältnisse der Sozietät verlangen. Der Antragsgegner ist weitestgehend darauf
zu beschränken, die bestehenden Wissenslücken durch Rückgriff auf die zwischenzeitlich
umfänglich erteilten Auskünfte und die Buchhaltungsunterlagen sowie durch Einsicht in
die dazu vorhandenen Belegordner und Mandantenakten zu schließen.

(4)
Der Antragsgegner kann auch keinen Erfolg mit seiner Auffassung haben, sein Auskunftsund
Beleganspruch sei nur einheitlich zu erfüllen, so dass dieser ungeachtet der im
laufenden Verfahren verschiedentlich erteilten Auskünfte und überreichten Belege
insgesamt fortbestehe, solange er nicht vollumfänglich erfüllt sei.

Zwar judiziert der BGH tatsächlich den Grundsatz der Einheitlichkeit des
Auskunftsanspruchs (vgl. dazu FamRZ 2015, 127 – Rdnr. 17 ff. bei juris FamRZ 1983,
996 – Rdnr. 21 bei juris). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gesetzlich
ausdrücklich geregelte Auskunftsansprüche, wie sie im Unterhaltsrecht (§ 1605 BGB)
oder im Zugewinnausgleichsverfahren (§ 1379 BGB) zu finden sind. Dieser Grundsatz ist
auf den aus Treu und Glauben erwachsenden Auskunftsanspruch nicht übertragbar, weil
die hierfür erforderliche entschuldbare Unkenntnis nur (noch) in dem tatsächlich
fortbestehenden Umfang vorliegt, also gerade nicht durch Erteilung auch einzelner
Auskünfte bereits beseitigt ist.

(5.1)
Diesen Grundsätzen folgend war die Antragstellerin antragsgemäß zur Mitwirkung an der
gemeinschaftlich festzustellenden Auseinandersetzungsbilanz für die zum Ablauf des 31.
März 2010 abzuwickelnde Sozietät M… zu verpflichten. Das schließt die Verpflichtung zur
Mitwirkung an der gemeinsamen Ermittlung der Einnahmen-Überschussrechnungen der
Sozietät ab dem Geschäftsjahr 2009 ein. Dasselbe gilt für die Mitwirkung an ergänzenden
Steuererklärungen der Gesellschaft für die Kalenderjahre ab 2009, soweit sich hierzu in
der Folge geänderter Geschäftsergebnisse eine Notwendigkeit ergibt. Mitzuwirken hat die
Antragstellerin ferner an der ggf. erforderlichen Berichtigung gemeinschaftlicher Schulden
(§ 733 Abs. 1 BGB).

Die Verteilung des Überschusses, also der Anspruch auf Auszahlung des (hälftigen)
Auseinandersetzungsguthabens wird erst mit der Feststellung der
Auseinandersetzungsbilanz und des diese abschließenden Saldos fällig und einklagbar. Im
Rahmen des hier vorliegenden Stufenverfahrens, der die Durchsetzung dieser Ansprüche
nur vorbereiten soll, besteht insoweit keine Verpflichtung zur Mitwirkung der
Antragstellerin; Ziffer 1.3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung hat deshalb keinen
Bestand.

(5.2)
Aus vergleichbaren Gründen verbietet sich vorliegend auch die Verpflichtung zur
Aufnahme eines etwa vorhandenen Mandantenstamms in die zu erstellende
gemeinschaftliche Auseinandersetzungsbilanz.

Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang einzelne vermögenswerte Positionen in die
Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind, ist nicht Gegenstand der hier vorliegenden
Auskunftsstufe. Über die (richtige) Bilanzierung einzelner Positionen – Streit hierzu
zeichnet sich nicht allein zur Frage eines etwa (und dann vor allem wie) zu
berücksichtigenden Mandantenstamms, sondern in deutlich größerem Umfang bereits
jetzt ab - wird vielmehr im Rahmen der abschließenden Leistungsstufe oder in einem
Zwischenschritt hierzu im Wege gesonderter Feststellungsanträge zu klären sein. Die
Beteiligten werden bereits jetzt darauf hingewiesen, dass aus diesen Gründen die
Behandlung einzelner Positionen auch nicht im Vollstreckungsverfahren aus dem hier
errichteten Titel geklärt werden wird (vgl. dazu BGH MDR 2015, 1255 – Rdnr. 20 bei
juris).

Jenseits dieser grundsätzlichen Erwägungen ist allerdings für den Streitfall im Hinblick
auf die Einstellung eines wie auch immer zu bemessenden Mandantenstammes
grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen:

Nach derzeitiger Aktenlage wird davon auszugehen sein, dass die offenbar vorrangig
forensisch tätige Sozietät sich im Laufe ihres 15-jährigen Bestehens einen gewissen
Mandantenstamm aufgebaut hat, die (zufriedenen) Rechtsuchenden also bei Bedarf
erneut die Kanzlei mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt haben.
Daraus erklären sich zwanglos die unstreitig vorhandenen Mehrfachmandatierungen, die
– wie der Antragsgegner zutreffend anführt – gerade auch in Familiensachen (die
vorwiegend oder ganz allein von der Antragstellerin bearbeitet wurden) häufig
vorkommen. Andererseits hat es offenbar keine reinen fortlaufenden, von konkreten
Problemlagen unabhängigen und damit besonders lukrativen Beratungsmandate
gegeben. Ob ein solcherart gebildeter Mandantenstamm, der auf der Inanspruchnahme
besonderen persönlichen Vertrauens des jeweils tätigen Rechtsanwalts beruhen dürfte
und dessen „Verkehrsfähigkeit“ – auch vor dem Hintergrund der bestehenden
Anwaltsdichte – nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, jedenfalls in eine
Auseinandersetzungsbilanz mit einem Wert X einzustellen ist, erscheint schon
grundsätzlich zweifelhaft.

Jenseits dieser Erwägungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der
Auseinandersetzung der GbR nicht ohne Weiteres auch der Goodwill in Form des Wertes
der Mandate zu berechnen und aufzuteilen ist, wenn nach dem Ergebnis der Teilung die
einzelnen Gesellschafter nicht ein Umsatzvolumen mitgenommen haben sollten, das
ihrem Anteil am Gewinn entspricht (vgl. dazu BGH MDR 2010, 1197 und vorgehend OLG
Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2008, Az. 15 U 64/07; bestätigt erneut mit BGH
MDR 2016, 1098 – Rdnr. 16 bei juris). Vielmehr kommt es zunächst darauf an, ob die
Beteiligten eine Einigung hinsichtlich des Ausgleichs getroffen haben. Ist das nicht der
Fall, kommen die allgemeinen Regeln zur Anwendung (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Rdnr. 61
ff. bei juris ).

(Auch) Im hiesigen Streitfall haben sich die Beteiligten ausdrücklich nicht auf die Art der
Auseinandersetzung geeinigt. Es lag aber auf der Hand, dass sehr schnell geklärt werden
musste, wie mit den laufenden Mandaten zu verfahren ist. Die Antragstellerin hatte mit
Schreiben vom 9. März 2010 verschiedene durchaus praktikable konkrete Vorschläge
unterbreitet; von dem Antragsteller ist in engem zeitlichen Zusammenhang zur
Kündigung Vergleichbares nicht bekannt geworden; Einigkeit wurde jedenfalls nicht
erzielt. Eine „Hängepartie“ aber konnte den Mandanten selbstverständlich nicht
zugemutet werden. Die Antragstellerin hat sich dann entschlossen, sämtliche Mandanten
der Sozietät anzuschreiben und über die Auflösung der Gesellschaft zu informieren. Sie
hat den Mandanten dabei jeweils ausdrücklich freigestellt, die Fortführung des Mandats
bei einem der beiden Gesellschafter zu wählen und dabei ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sie selbst nicht in den Rechtsgebieten Bau- und Mietrecht spezialisiert
ist. Sie ist dann nach Lage der Akten nur noch auf konkreten Wunsch von Mandanten
weiterhin (als Einzelanwältin) tätig geworden; der Antragsgegner hat – auch das ist
unstreitig – keine Mandate fortgeführt; es ist anzunehmen, dass sich eine derzeit
unbekannte Zahl von Mandanten (zwangsläufig) neu orientiert hat.

Damit liegt zwar weder eine Vereinbarung der Gesellschafter vor noch ein echter Fall
einer wirklichen Realteilung. Andererseits fehlen hinreichend belastbare
Anknüpfungstatsachen dafür, dass sich die Antragstellerin hier treuwidrig verhalten, den
Antragsgegner von allen erforderlichen Maßnahmen zur Abwicklung der Gesellschaft und
der Fortführung einer nennenswerten Zahl von Mandaten auch in seiner Person
ausgeschlossen und den gesamten Mandantenstamm der Sozietät für sich vereinnahmt
hätte (so aber bei BGH NJW-RR 1995,1182 – Rdnr. 9 f. und 12 bei juris).
Richtig ist allein, dass die Antragstellerin über den Beendigungszeitpunkt der Gesellschaft
hinaus bis zum Ende des Mietverhältnisses im November 2011 die Räume und
Betriebsmittel der Kanzlei (bis auf das Fahrzeug des Antragsgegners) und sich auch die
Arbeitskraft der einzigen Kanzleikraft weiterhin zu Nutze gemacht hat, was wirtschaftlich
auch nicht unvernünftig war. Ob und welche konkreten Folgen das für die Einstellung der
damit einhergehenden Kostenaufwendungen in die zu erstellende Bilanz hat, wird (mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) in der Leistungsstufe zu klären sein.
Nach Lage der Akten aber hatten beide Gesellschafter gleichermaßen tatsächlich und
rechtlich die Möglichkeit zur Mitnahme der Mandate der Sozietät. Das aber ist eine
grundsätzlich angemessene Art der Auseinandersetzung einer Sozietät von Freiberuflern,
und zwar sowohl im Falle des § 738 BGB (Ausscheiden eines Gesellschafters unter
Fortführung der übrigen Gesellschafter) als auch im hier vorliegenden Falle der Auflösung
der Gesellschaft nach Kündigung und gilt unabhängig davon, ob die an der
Auseinandersetzung beteiligten Gesellschafter es jeweils schaffen, tatsächlich einen
Mandantenstamm und den darin liegenden Umsatz an sich zu binden, der im Ergebnis
seinem Gewinnanteil (hier jeweils hälftig) entspricht (OLG Düsseldorf a.a.O. und
nachgehend BGH a.a.O.) Ein Differenzausgleich wegen der Nutzungsvorteile aus dem
vorhandenen Mandantenstamm ist danach im Streitfall nach Lage der Akten nicht
geschuldet.

(5.3)
Die Antragstellerin war aus den vorstehend zu Ziffern (2) und (3) angeführten (Rechts-)
Gründen nicht zu verpflichten, durch Erstellung eines chronologisch geordneten
Verzeichnisses der am 31. März 2010 bestehenden und noch nicht durch Abrechnung und
Forderungsausgleich abgeschlossenen Mandate der Sozietät Auskunft und Rechnung zu
legen, schon gar nicht mit dem in Ziffern 1.4 bis 1.6 des Tenors der angefochtenen
Entscheidung näher beschriebenen breiten Inhalt. Ein solches Verzeichnis lässt sich aus
den in der Sozietät geführten Unterlagen nicht ohne Weiteres erstellen, sondern bedarf
(mindestens) eines aufwändigen Abgleichs der vorhandenen Daten aus dem
Prozessregister der Sozietät, den hierzu vorhandenen Buchhaltungsdateien, den
vorhandenen Belegordnern und den jeweiligen Mandantenakten. Einen solchen Aufwand
schuldet die Antragstellerin dem Antragsgegner aus § 242 BGB nicht.
Wie der Senat im Verhandlungstermin bereits ausgeführt hat, wird es Sache des –
offenbar die gesamte Buchhaltung der Sozietät, die seit jeher und bis zur Kündigung im
März 2010 unbeanstandet von der Antragstellerin geführt worden war, nunmehr
grundlegend in Frage stellenden – Antragsgegners sein, aus den ihm zur Verfügung
stehenden bzw. zu stellenden Unterlagen der Sozietät nebst Mandantenakten selbst die
notwendige Kenntnisse über die (seiner Ansicht nach) in die Ausgleichsbilanz
einzustellenden Einzelpositionen zu verschaffen. Jenseits der gesondert titulierten
Verpflichtungen wird der Mitwirkungsbeitrag der Antragstellerin insoweit darin liegen,
etwa vorhandene Widersprüche oder Lücken (die der Antragsgegner in den jüngsten
Schriftsätzen bereits exemplarisch aufgezeigt hat) nach bestem Wissen aufzuklären.
Die Antragstellerin war allerdings zu verpflichten, eine Übersicht über das Schicksal der
am 31. März 2010 bestehenden Mandate, die noch nicht vollständig abgerechnet waren
und – nach Forderungsausgleich – weggelegt worden sind, zu erstellen. Insoweit ist der
jeweilige Mandant namhaft zu machen, stichwortartig der Gegenstand der Mandatierung
zu bezeichnen und anzugeben, ob das Mandat in Ansehung der Auflösung der GbR von
ihr fortgeführt oder durch Kündigung ihrerseits oder des Mandanten beendet worden ist.
Das sollte ihr, die alle Mandanten angeschrieben und mit fortgeführten Mandaten ihre
Einzelkanzlei „eröffnet“ hat, ohne übermäßigen Aufwand möglich sein.

(5.4)
Die geforderte und vom Amtsgericht zuerkannte Rechnungslegung durch chronologisch
geordnete Zusammenstellung betreffend „sonstiges Gesellschaftsvermögen“ (Ziffer 1.7
der angefochtenen Entscheidung) schuldet die Antragstellerin dagegen nicht. Auch nach
mündlicher Erörterung bleibt insoweit gänzlich unklar, was damit konkret gemeint sein
soll und inwieweit insoweit eine entschuldbare Unkenntnis des Antragsgegners vorliegen
soll.

Soweit das sächliche Inventar der Kanzlei angesprochen sein sollte, hat es unter
Beachtung von § 732 BGB eine Realteilung zu geben, die nach Lage der Akten im
Zusammenhang mit der Rückgabe der vormaligen Kanzleiräume im November 2011
stattgefunden hat. Die Antragstellerin hat hierzu bereits erstinstanzlich und erneut mit
der Beschwerdebegründung zum sächlichen Inventar der Sozietät und dem Verbleib der
einzelnen Gegenstände ausgeführt. Der Antragsgegner hat diese als unvollständig und
widersprüchlich gerügt und damit (vermeintlich) besseres Wissen unter Beweis gestellt.
Die Frage der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin stellt sich in der Auskunftsstufe
nicht.

(5.4)
Das Prozessregister der Kanzlei und die Buchhaltungsdateien in Form der sog. Journale
nebst den einzelnen Sachkonten für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 hat der
Antragsgegner im Termin am 28. März 2019 in (PDF-)Dateiform auf einem USB-Stick
erhalten. Nach ihren Angaben verfügt die Antragstellerin nicht über weitergehende
Unterlagen hierzu.

Soweit er die grundsätzliche Übermittlung der Buchhaltungsunterlagen in Dateiform
beanstandet hat, hat bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass dem
Antragsgegner ein Recht auf Übermittlung eines Ausdrucks in Papierform nicht zusteht
(Seite 20 unten f. des Beschlusses). Der BGH hat insoweit judiziert, dass im Falle der
Speicherung zu beauskunftender Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage, ein
Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer
Form verlangt werden kann (BGH ZIP 2010, 2397 – Rdnr. 4 bei juris; OLG München Urteil
vom 24. März 2016, Az. 23 U 3886/15 – Rdnr. 13 bei juris); aus dieser – auch nicht
näher begründeten – Formulierung lässt sich ein Anspruch auf Herausgabe in Papierform
nicht herleiten. Bei handelsüblichen Datei-Formaten (wie etwa PDF-Dateien) genügt nach
Überzeugung des Senates die Herreichung in elektronischer Form; dies gilt erst Recht bei
einem „nur“ auf Treu und Glauben gestützten Informationsanspruch. Der Antragsgegner
hat im Übrigen in seinen Schriftsätzen, mit denen er sich umfangreich und durchaus
detailliert mit dem Inhalt auseinandersetzt, eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass er
mit den überreichten Dateien sachgerecht „arbeiten“ kann.

Dass es sich um sicherungshalber vorhanden gewesene Backup-Dateien handelt, die
nicht mit dem ursprünglich verwendeten Lexware-Programm erstellt worden sind, hat die
Antragstellerin mit einem Wasserschaden erklärt. Soweit der Antragsgegner meint, bei
der Fa. A… GmbH seien sämtliche Dateien der Sozietät „im Original“ sicherungshalber
hinterlegt worden und dort noch heute abrufbar, ist die – das bestreitende –
Antragstellerin jedenfalls zur Mitwirkung an einer ggf. noch möglichen Erschließung der
dort gespeicherten Unterlagen gleich welcher Art zum Zwecke der Erstellung der
gemeinschaftlichen Auseinandersetzungsbilanz zu verpflichten.

(5.5)
Auf den im Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Mai 2019 (dort Seite 18 ff.)
weitergehend angeführten Katalog von Auskunfts- und Belegansprüchen hat sich die
Antragstellerin in ihrer Erwiderung vom 29. Juli 2019 (dort S. 7 ff.) jeweils erklärt. Soweit
der Antragsgegner diese, vor allem die Negativ-Erklärungen der Antragstellerin
seinerseits nunmehr mit Nichtwissen bestreitet, kommt es darauf vorliegend nicht an. In
der hier in Rede stehenden Auskunftsstufe sind diese Wissenserklärungen hinzunehmen;
die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Angaben ist ggf. gesondert zum Gegenstand eines Antrages auf Versicherung der
Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu machen.

(6)
Soweit das Amtsgericht schließlich dem Antragsgegner oder einem von ihm beauftragten
und zur Verschwiegenheit verpflichteten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
umfangreiche Einsichtsrechte in vorhandene Originalunterlagen der Buchführung und in
Mandantenakten zuerkannt hat, ist das nicht zu beanstanden, sondern aus § 716 BGB
gerechtfertigt; auch sonstige Rechtsgründe, wie etwa ein besonderes
Geheimhaltungsinteresse insoweit stehen dem nicht entgegen (vgl. dazu BGH NZG 2008,
623 – Rdnr. 29 bei juris).

Die Beschwerdeführerin hat diese Verpflichtung auch gar nicht in Zweifel gezogen,
sondern allein darauf hingewiesen, dass sie dazu jederzeit bereit gewesen und deshalb
eine (vollstreckbare) gerichtliche Verpflichtung nicht veranlasst sei. Abgesehen davon,
dass der Antragsgegner seinem unbestrittenen Vorbringen zufolge mit entsprechenden
Versuchen zur Durchsetzung seines Einsichtsrechts nach Zustellung des angefochtenen
Beschlusses an ihn gescheitert ist, also von einer freiwilligen Einsichtsgewährung nicht
die Rede sein kann, ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit also ersichtlich besteht, wäre in
einem solchen Fall aber ein Anerkenntnis des Widerantrages insoweit das Mittel der Wahl
gewesen und nicht die auch im Beschwerderechtszug noch geltend gemachte
Antragsabweisung.

Nach alledem war die Entscheidung des Familiengerichts zwar im Grundsatz zu
bestätigen, allerdings in der konkreten Ausgestaltung der Informationsansprüche des
Antragsgegners allerdings nicht unerheblich und nach näherer Maßgabe des Tenors zu
modifizieren.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 FamGKG
und orientiert sich an dem (insbesondere für die Erstellung der chronologischen
Verzeichnisse ganz erheblichen) Zeit- und damit Kostenaufwand, den die Antragstellerin
zur Erfüllung der Verpflichtungen investieren müsste.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Brandenburg

Erscheinungsdatum:

19.03.2020

Aktenzeichen:

9 UF 134/18

Rechtsgebiete:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Allgemeines Schuldrecht
Eheliches Güterrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Kindes- und Verwandtenunterhalt

Normen in Titel:

BGB §§ 730 ff., 1379, 1605