BGH 01. Dezember 2021
IV ZR 189/20
BGB §§ 260 Abs. 2, 2314 Abs. 1

Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Bezugspunkt der Versicherung

letzte Aktualisierung: 23.12.2021
BGH, Urt. v. 1.12.2021 – IV ZR 189/20

BGB §§ 260 Abs. 2, 2314 Abs. 1
Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses;
Bezugspunkt der Versicherung

Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch
Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt
ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt.
Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist
die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige des Beklagten ist
weitgehend unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Pflichtteilsberechtigte
nach - hier vorliegender - Erfüllung des Auskunftsanspruchs unter
den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB eine eidesstattliche Versicherung
des Erben auch im Falle eines notariellen Nachlassverzeichnisses
im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen. Gegenstand der
eidesstattlichen Versicherung des Erben könnten angesichts seiner eigenen
Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft auch gegenüber
dem Notar die Angaben des Erben zum Nachlassbestand sein,
wenn und soweit sie als solche gekennzeichnet und vom Notar in das Verzeichnis
aufgenommen worden seien. Der beschränkte Umfang der eidesstattlichen
Versicherung werde einerseits Systematik sowie Sinn und
Zweck der §§ 2314, 260 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die Pflichten des
Erben zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft auch gegenüber
dem Notar gerecht. Andererseits werde dadurch ausreichend berücksichtigt,
dass das Gesamtverzeichnis von dem Notar verantwortet werde und
auch auf dessen eigenständigen Ermittlungen beruhe und das Verzeichnis
letztlich nicht in der Entscheidungsmacht und Verantwortung des Erben
liege. Die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB seien gegeben, da
Grund zur Annahme bestehe, dass die Auskünfte des Beklagten gegenüber
dem Notar nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt seien. Der Beklagte
habe in dem von ihm aufgestellten Verzeichnis vom 23. Februar
2014 bei der B. Bank nicht angegeben, obwohl er am 6. März 2014,
also nur zwei Tage nach Übersendung des Nachlassverzeichnisses, mit
der Lebensgefährtin des Erblassers und deren Tochter eine Auseinandersetzungsvereinbarung
über die Aufteilung dieses Bankguthabens getroffen
habe. Es liege die Annahme nahe, dass er sich bereits am 4. März
2014 bewusst gewesen sei, dass mindestens etwa ein Drittel dieses Betrages
in die Erbmasse fallen dürfte. Er habe auch nicht etwa von sich aus
unmittelbar nach dem 6. März 2014 eine ergänzende Auskunft an den Kläger
gesandt. Dies sei aber im Rahmen einer sorgfältigen Auskunftserteilung
zu erwarten gewesen. Auch in der Klageerwiderung vom 26. Februar
2015 finde sich die Summe dieses Bankkontos nicht wieder. Soweit das
Bankkonto zwar im notariellen Nachlassverzeichnis aufgeführt werde,
habe der Notar aber angegeben, dass seine Erkenntnisse nicht etwa vom
Beklagten, sondern aus einer Übersicht der B. Bank und einem
Schreiben des Testamentsvollstreckers stammten. Soweit erkennbar,
habe der Beklagte dem Kläger bis heute schließlich nicht mitgeteilt, ob das
Konto endgültig auseinandergesetzt worden sei und welcher Betrag unter
Berücksichtigung der laut Auseinandersetzungsvereinbarung noch abzugenau
in den Nachlass falle. Auch
hier sei zu erwarten gewesen, dass der Beklagte den Kläger von der endgültigen
Summe unterrichte.

II. Die Revision des Klägers ist begründet.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Anspruch
des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB sei bei Vorlage eines notariellen
Nachlassverzeichnisses im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auf
die Angaben beschränkt, die als solche des Erben gekennzeichnet sind.
Vielmehr steht dem Pflichtteilsberechtigten ein unbeschränkter Anspruch
auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu. Etwaige vom Erben für
erforderlich gehaltene Berichtigungen oder Ergänzungen des notariellen
Verzeichnisses sind bei der Fassung der Formel der eidesstattlichen Versicherung
zu berücksichtigen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

1. Ob der Pflichtteilsberechtigte vom Erben unter den Voraussetzungen
des § 260 Abs. 2 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
auch dann verlangen kann, wenn die Vollständigkeit der Angaben in einem
notariellen Nachlassverzeichnis (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) an Eides statt
versichert werden soll, ist umstritten.

a) Eine Auffassung geht davon aus, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis
nicht Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung sein
könne, weil es in der Regel keine eigenen Erklärungen des Auskunftsverpflichteten,
die zu versichern wären, enthalte (vgl. Damm, notar 2016, 219,
222 f.; ders., Notarielle Verzeichnisse in der Praxis, 2018, § 1 Rn. 53 und
§ 2 Rn. 197 f.). Vielmehr handele es sich um die Bestandserklärung des
Notars, der für deren Inhalt alleine verantwortlich sei (vgl. Damm, Notarielle
Verzeichnisse in der Praxis 2018 § 1 Rn. 53; vgl. auch Ahrens, ErbR
2009, 248, 252 f.; Damm aaO). Systematisch stünden der Anspruch auf
Erstellung eines privaten und eines notariellen Nachlassverzeichnisses
selbständig nebeneinander. Dabei verweise § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
1 BGB auf § 260 BGB. Dieser Verweis finde sich jedoch in dem folgenden
§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, weswegen § 260 Abs. 2 BGB
beim notariellen Verzeichnis nicht gelte (vgl. Damm, notar 2016, 219, 223;
ders., Notarielle Verzeichnisse in der Praxis, 2018 aaO).

b) Nach der überwiegenden Auffassung kann hingegen auch bei Erstellung
eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine Verpflichtung zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehen. Deren Gegenstand
seien aber nur die Angaben, die der Notar in dem Verzeichnis als solche
des auskunftspflichtigen Erben gekennzeichnet hat und nicht das Verzeichnis
insgesamt (vgl. KG ErbR 2016, 278 unter II 1 b [juris Rn. 25,
27 ff.]; BeckOGK/Blum/Heuser, BGB § 2314 Rn. 84 [Stand: 15. Juni 2021];
BeckOK BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 32 [Stand: 1. August 2021]; Horn
in Burandt/Rojahn, BGB 3. Aufl. § 2314 Rn. 60; jurisPK-BGB/Birkenheier,
9. Aufl. § 2314 Rn. 102 [Stand: 2. November 2021]; Bock in Kroiß/Ann/Mayer,
BGB 5. Aufl. § 2314 Rn. 27a; MünchKomm-BGB/Lange, 8. Aufl.
§ 2314 Rn. 29; Heinze, RNotZ 2019, 260, 261; Kurth, ZErb 2018, 293, 296;
Schönenberg-Wessel, NotBZ 2018, 204, 207). Auch beim notariellen
Nachlassverzeichnis handele es sich um eine Auskunftserteilung durch
den Erben. Ohne dessen Mitwirkung könne der Notar das Verzeichnis
nicht errichten. Die "Verantwortung" des Notars entbinde den Erben nicht
von dessen eigener Verantwortung (vgl. Heinze aaO 260 f.). Der Unterschied
zwischen dem notariellen und privaten Verzeichnis bestehe lediglich
in der Form, nicht im Inhalt. Bestehe indes ein weitgehender Gleichlauf,
so sei es konsequent, auch die Nebenansprüche und Nebenrechte
als gleichlaufend zu betrachten (vgl. Heinze aaO 261). Im Übrigen werde
die Schwächung des notariellen Nachlassverzeichnisses, das im Rahmen
des § 2314 BGB als das stärkere, höhere Richtigkeitsgewähr erbringende
Auskunftsmittel angesehen werde, bei fehlender Möglichkeit zur Forderung
einer eidesstattlichen Versicherung in der Regel nicht durch den Vorteil
der notariellen Ermittlungspflicht aufgewogen (KG aaO unter II 1 b [juris
Rn. 28-30]). Jedoch könne dem Erben nicht zugemutet werden, eine
Versicherung an Eides statt bezüglich solcher Teile des notariellen Nachlassverzeichnisses
abzugeben, deren Inhalt er nicht beeinflussen konnte
(vgl. KG aaO unter II 1 b [juris Rn. 26]; jurisPK-BGB/Birkenheier aaO).

c) Dagegen hat der Erbe nach einer dritten Auffassung eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben, die sämtliche Angaben im notariellen
Nachlassverzeichnis umfasst (vgl. Jahreis, AnwZert ErbR 11/2016 Anm. 2
unter C; Schneider, ZEV 2017, 102, 103; Weidlich, ZEV 2017, 241, 246;
ders. in Palandt, BGB 80. Aufl. § 2314 Rn. 7; wohl auch Schindler, BWNotZ
2004, 73, 74; vgl. auch Weidlich, ErbR 2013, 134, 140; Zimmer, ZEV 2008,
365, 368 f. und NotBZ 2005, 208, 211, der sich jedoch gegen eine eigene
Ermittlungspflicht des Notars ausspricht). Der Erbe erfülle mit dem notariellen
Nachlassverzeichnis eine eigene Auskunftsverpflichtung, so dass er
sich das Verzeichnis bei dessen Verwendung zurechnen lassen müsse
(vgl. Jahreis aaO; Schneider aaO; Weidlich, ZEV 2017, 241, 246). Lege
der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten das notarielle Nachlassverzeichnis
vor, obwohl er mit dessen Inhalt nicht einverstanden sei, habe er dies dem
Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen. Eine eidesstattliche Versicherung sei
dann unter Abänderung der an Eides statt zu versichernden Formel (§ 261
Abs. 1 BGB) mit den vom Erben für erforderlich gehaltenen Ergänzungen
und Berichtigungen abzugeben. Dadurch werde dem berechtigten Informationsbedürfnis
des Auskunftsberechtigten im Rahmen des Möglichen
entsprochen, ohne dass der Erbe damit überfordert wäre (vgl. Weidlich,
ZEV 2017, 241, 246 f.).

2. Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Unter den Voraussetzungen
des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314
Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
erteilt worden ist. Eine Beschränkung der Versicherung an Eides statt
auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet
sind, erfolgt nicht. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des
notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde
Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

a) Für eine unbeschränkte eidesstattliche Versicherung sprechen
bereits der Wortlaut und die Systematik der §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1
und 2 BGB.

aa) Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte
"auch" verlangen, dass "das Verzeichnis" durch einen Notar aufgenommen
wird. Aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ergibt sich, dass es sich
hierbei um ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB handelt
(vgl. Heinze, RNotZ 2019, 260, 261; a.A. Damm, notar 2016, 219, 223;
ders., Notarielle Verzeichnisse in der Praxis, 2018, § 1 Rn. 53 und § 2
Rn. 197). Denn nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten
auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft
zu erteilen. Nach § 260 Abs. 1 BGB ist dieser Auskunftsanspruch
dadurch zu erfüllen, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis
des Bestandes vorlegt (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1960
- V ZR 124/59, BGHZ 33, 373 unter II 1 und 2 [juris Rn. 11 f.]). Dies wird
durch § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB bestätigt. Danach kann der
Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm "nach
§ 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände" zugezogen
wird. Indem § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB im Anschluss hieran "das Verzeichnis"
nennt, nimmt er auf das zuvor in § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
genannte Verzeichnis im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB Bezug (vgl. Heinze
aaO). Mit Blick darauf ist ein ausdrücklicher Verweis in § 2314 Abs. 1
Satz 3 BGB auf § 260 BGB nicht erforderlich (a.A. Damm jeweils aaO).

bb) Nach § 260 Abs. 2 BGB ist der Verpflichtete zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt
worden ist. Dabei unterscheidet der Wortlaut des § 260 Abs. 2 BGB
nicht danach, wer das Verzeichnis aufgestellt hat, sondern ist im Passiv
formuliert (vgl. auch Heinze, RNotZ 2019, 260, 263), sodass auch das vom
Notar erstellte Nachlassverzeichnis vom Wortlaut erfasst wird.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der Formel der eidesstattlichen
Versicherung der Verpflichtete zu Protokoll an Eides statt zu versichern
hat, dass "er" nach bestem Wissen den Bestand so vollständig "angegeben"
habe, als "er" dazu imstande sei. Zwar setzt § 260 BGB eine
eigene Auskunft des Schuldners voraus, da die Auskunftserteilung als
Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und vom Verpflichteten in
Person zu erfüllen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13,
WuM 2014, 558 Rn. 27; Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB
225/05, NJW 2008, 917 Rn. 12 f.). Die Hinzuziehung von Hilfspersonen
wird dadurch aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen und kommt z.B. in
Betracht, wenn der Verpflichtete andernfalls zu einer sachgerechten Auskunftserteilung
nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November
2007 aaO Rn. 15). Erforderlich ist allerdings die Feststellung, dass der
Verpflichtete die vorgelegte Auskunft als eigene Erklärung abgeben will
(vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 aaO Rn. 27 f.; Beschluss vom 28. November
2007 aaO Rn. 15, 18). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich
um eine eigene Auskunft des Erben, wenn er - wie hier der Beklagte - das
vom Notar erstellte Verzeichnis zur Erfüllung des gegen ihn nach § 2314
Abs. 1 Satz 3 BGB bestehenden Auskunftsanspruchs vorlegt und sich dieses
dadurch zu eigen macht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 aaO; Beschluss
vom 28. November 2007 Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom
12. Juni 2014 - I ZB 37/13, MDR 2014, 1342 Rn. 8; Schreinert, RNotZ
2008, 61, 76).

b) Die Entstehungsgeschichte des § 2314 Abs. 1 BGB steht - anders
als der Beklagte meint - einer Verpflichtung zur Abgabe einer unbeschränkten
eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen. Zwar weist der
Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Gesetzgebungsverfahren die Erste
Kommission zunächst nur ein privates Nachlassverzeichnis mit einem un-
beschränkten Anspruch auf eidliche Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses
vorsah (vgl. Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das
Deutsche Reich, Erste Lesung, amtliche Ausgabe, 1888, § 777 und
§ 1988; vgl. auch Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches
für das Deutsche Reich, Band V, Erbrecht, Amtliche Ausgabe, 1888,
S. 409 f.; Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für
das Deutsche Reich, Band II, Recht der Schuldverhältnisse, Amtliche Ausgabe,
1888, S. 893 f.); richtig ist auch, dass erst die Zweite Kommission
das notarielle Nachlassverzeichnis regelte (vgl. Protokolle der Kommission
für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
bearbeitet von Achilles, Spahn und Gebhard, Band V, Erbrecht, 1899, S.
520) sowie den Anspruch auf einen Offenbarungseid dahingehend einschränkte,
dass konkrete Richtigkeitszweifel vorliegen müssen (vgl. Protokolle
der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, bearbeitet von Achilles, Spahn und Gebhard, Band II,
Recht der Schuldverhältnisse, S. 786 ff.). Entgegen der Auffassung des
Beklagten hat die Zweite Kommission dadurch aber nicht zum Ausdruck
gebracht, dass schon die Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar
die erforderliche inhaltliche Kontrolle gewährleiste. Den Anspruch des
Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines amtlichen
Verzeichnisses hat der Gesetzgeber allein damit begründet, dass es
sich dabei um die für die Inventarerrichtung vorgeschriebene Form handele
(vgl. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bearbeitet von Achilles, Spahn und Gebhard,
Band V, Erbrecht, 1899, S. 520 f.). Einen Ausschluss der eidesstattlichen
Versicherung für diesen Fall oder deren Beschränkung auf solche
Angaben, die im notariellen Nachlassverzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet
sind, hat der Gesetzgeber nicht - auch nicht später - vorgesehen.
Vielmehr ging er ohne weitere Erläuterungen davon aus, dass sich
die Pflicht des Erben zur Leistung des Offenbarungseids, dem heute die
Versicherung an Eides statt entspricht (vgl. Gesetz zur Änderung des
Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung
des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni
1970, BGBl. I S. 911, 912), nach den allgemeinen Vorschriften richte (vgl.
Verhandlungen des Reichstags, 9. Legislaturperiode, IV. Session
1895/97, Anlagenband 1 Aktenstück 87 - Denkschrift zum Entwurf eines
Bürgerlichen Gesetzbuchs - S. 741).

c) Maßgebend für die Verpflichtung des Erben zur Abgabe einer unbeschränkten
eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB ist der
Sinn und Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses und der Gesamtregelung
des § 2314 Abs. 1 BGB.

aa) § 2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen,
sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs
zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles Nachlassverzeichnis
eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft
als das private Verzeichnis des Erben bieten. Dementsprechend muss der
Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und
durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen
zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (vgl. Senatsurteil
vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8; BGH, Beschluss
vom 13. September 2018 - I ZB 109/17, ZEV 2019, 81 Rn. 31 f.).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass das private und das notarielle
Verzeichnis inhaltlich wesensgleich sind (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober
2018 - IV ZR 313/17, ZEV 2019, 85 Rn. 22). Bei der Auskunft gemäß
§ 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB geht es um die Weitergabe von Wissen,
das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss, an den Pflichtteils-
berechtigten (Senatsurteil vom 31. Oktober 2018 aaO Rn. 23). Die Erstellung
und Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses betrifft lediglich
die für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3
BGB vorgegebene Form der Auskunftserteilung (vgl. OLG Koblenz ZEV
2018, 413 Rn. 13; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 584 unter II 2 d [juris
Rn. 15]; Kurth, ZErb 2018, 293, 296). Schuldner des Verzeichnisses ist
jeweils der Erbe (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2018 aaO Rn. 22), der
mit Blick darauf - unabhängig von den Pflichten des Notars - die Verantwortung
für die Richtigkeit und Vollständigkeit auch des notariellen Verzeichnisses
trägt (vgl. OLG Koblenz aaO; OLG Nürnberg aaO; Palandt/
Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2314 Rn. 7; Kurth aaO). Der Erbe wählt
den Notar aus und entscheidet allein, ob er das erstellte notarielle Nachlassverzeichnis
vorlegt (vgl. Palandt/Weidlich aaO).

bb) Bestünde keine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
würde der Sinn und Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses
in sein Gegenteil verkehrt. Das notarielle Nachlassverzeichnis würde
seiner Bedeutung als größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Auskunft gegenüber dem privaten Nachlassverzeichnis weitgehend
entkleidet, wenn die eidesstattliche Versicherung als Kontrollinstrument
fehlte.

Die Abgabe der Versicherung an Eides statt ist die einzige im Gesetz
vorgesehene abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung
der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt aufgestellt worden ist (vgl. van der Auwera, ZEV 2008,
359; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, ZEV 2020,
625 Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Juli 1984 - X ZR 34/83, BGHZ 92,
62 unter I 3 [juris Rn. 12 und 16] zu § 259 Abs. 2 BGB; Keim, NJW 2020,
2996, 3000). Eine Berichtigung oder Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses
kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht verlangen
(vgl. - auch zu den Ausnahmen - Senatsurteil vom 20. Mai 2020 aaO).
Ohne Mitwirkung des Erben kann der Notar das Verzeichnis nicht
aufnehmen. Er - und damit auch der Pflichtteilsberechtigte - ist vielmehr
darauf angewiesen, dass ihm der Erbe die für die Aufnahme des Verzeichnisses
erforderlichen Informationen übermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom
13. September 2018 - I ZB 109/17, ZEV 2019, 81 Rn. 14). Er muss zunächst
von den Angaben des Erben ausgehen, auch wenn er sich hierauf
nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung
durchführen darf, sondern diejenigen Nachforschungen zur Ermittlung
des Nachlassbestandes anzustellen hat, die ein objektiver Dritter in
der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. Senatsurteil
vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8). Dies ändert aber
nichts daran, dass dem Notar ohne die geschuldete Kooperation des Erben
eine vollständige und richtige Ermittlung des Nachlassbestand es in
der Regel kaum möglich sein wird. Dem steht, anders als der Beklagte
meint, nicht entgegen, dass der Erbe den Notar auch zur Einholung aller
denkbaren Auskünfte bei allen denkbaren Stellen ermächtigen könne. Bei
welchen Stellen die Einholung von Auskünften erforderlich ist, richtet sich
regelmäßig auch nach den Angaben des Erben.

cc) Es ist nicht geboten, die eidesstattliche Versicherung auf solche
Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis zu beschränken, die als solche
des Erben gekennzeichnet sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten
ist dem Erben eine unbeschränkte eidesstattliche Versicherung
nicht unzumutbar. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des
notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde
Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

(1) Zwar erstellt der Notar aufgrund eigenständiger Ermittlungen das
notarielle Nachlassverzeichnis und muss durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses
als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen,
dass er den Inhalt verantwortet (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR
193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8). Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen
des Verzeichnisses für erforderlich, kann er diese nicht ohne Mitwirkung
des Notars im Verzeichnis selbst vornehmen.

Der Erbe ist aber als Auskunftspflichtiger verpflichtet, eigenes Wissen
nicht zurückzuhalten und sich anhand der für ihn erreichbaren Erkenntnisquellen
bis zur Grenze der Unzumutbarkeit eigenes Wissen zu
verschaffen und solches - notfalls mit Unterstützung durch Hilfspersonen -
zu vervollständigen (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2020 aaO Rn. 11; vom
31. Oktober 2018 - IV ZR 313/17, ZEV 2019, 85 Rn. 23). Mit Blick darauf
hat er dem Pflichtteilsberechtigten etwaige aus seiner Sicht notwendige
Änderungen des notariellen Nachlassverzeichnisses mitzuteilen. Dies betrifft
auch Positionen, von denen der Erbe vor den Ermittlungen und Feststellungen
des Notars im notariellen Nachlassverzeichnis keine Kenntnis
besaß, so dass - entgegen der Auffassung des Beklagten - eine entsprechende
Überprüfungspflicht des Erben besteht. Dies ist dem Erben auch
zumutbar, da er sich - wie aufgezeigt - über sein eigenes Wissen hinaus
die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse so weit wie möglich zu
verschaffen hat. Dabei ist es ihm insbesondere möglich, sich bei dem von
ihm beauftragten Notar bei Bedarf nach Unterlagen und Belegen zur Überprüfung
der Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis zu erkundigen.
Im Übrigen wird der Erbe regelmäßig in eigenem Interesse ihm bisher unbekannte
Positionen des Nachlassverzeichnisses überprüfen, da diese
Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten Pflichtteils haben und von
ihm bei der Abwicklung des Nachlasses berücksichtigt werden müssten.

(2) Auf dieser Grundlage kann der Erbe sodann im Rahmen einer
eidesstattlichen Versicherung erklären, dass der Nachlass in dem notariellen
Verzeichnis - gegebenenfalls - unter Maßgabe der - von ihm konkret
zu bezeichnenden - Berichtigungen und Ergänzungen so vollständig als
möglich und nach bestem Wissen angegeben ist, als er dazu imstande sei.
Dies wird dem berechtigten Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten
gerecht, ohne dass der Erbe damit überfordert wäre (vgl. Weidlich,
ZEV 2017, 241, 246 f.). Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass der Auskunftsverpflichtete nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen
Versicherung gezwungen werden darf (vgl. BGH, Beschluss
vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13, MDR 2014, 1342 Rn. 11). Das Gesetz
lässt für entsprechend flexible Fassungen der an Eides statt zu versichernden
Formel in § 261 Abs. 1 BGB genügend Raum (vgl. auch Senatsurteil
vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 57/87, BGHZ 104, 369 unter I 2 [juris Rn. 9] zu
§ 261 BGB bei Übergang der Pflicht des Erblassers zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung auf den Erben). Die Befugnis zu einer den
Umständen entsprechenden Änderung der Formel der eidesstattlichen
Versicherung besteht nicht nur, wenn bereits über die Verpflichtung zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entschieden ist, aufgrund später
zutage getretener, eine Änderung der Formel erfordernder Umstände,
sondern schon bei der Fassung der an Eides statt zu versichernden Formel
in jener Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1984 - X ZR 34/83,
BGHZ 92, 62 unter I 3 [juris Rn. 13]; RGZ 125, 256, 259 f.).

(3) Die eine eingeschränkte eidesstattliche Versicherung befürwortende
Ansicht berücksichtigt im Übrigen nicht, dass es sich bei der Kennzeichnung
von Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis als solche des
Erben ebenfalls um eine Feststellung des Notars handelt und nicht ausgeschlossen
ist, dass der Erbe insoweit nach Vorlage des notariellen Verzeichnisses
ebenfalls eine Berichtigung oder Ergänzung für erforderlich
hält. Dementsprechend macht der Beklagte vorliegend geltend, die auf
seinen Angaben beruhende Position im notariellen Nachlassverzeichnis
zu Schenkungen des Erblassers an den Kläger innerhalb von 10 Jahren
vor dem Erbfall sei nach seinen späteren Erkenntnissen falsch.

(4) Indem der Erbe die Vollständigkeit sämtlicher Angaben im notariellen
Nachlassverzeichnis - gegebenenfalls unter der Maßgabe etwaiger
aus seiner Sicht erforderlicher Berichtigungen und Ergänzungen - an Eides
statt versichert, wird auch der Vorgabe des § 260 Abs. 2 BGB genügt,
dass sich die eidesstattliche Versicherung auf den gesamten Bestand und
nicht nur auf Teile des Bestandverzeichnisses zu beziehen hat (vgl.
MünchKomm-BGB/Krüger, 8. Aufl. § 260 Rn. 48).

III. Die Revision des Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Nach dem Vorstehenden ist der Beklagte gemäß § 260 Abs. 2
BGB zur Abgabe einer sämtliche Angaben des notariellen Nachlassverzeichnisses
umfassenden eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

2. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe zu Unrecht
angenommen, dass die vorliegende Auskunft nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt im Sinne des § 260 Abs. 2 BGB gegeben worden sei.

a) Ob eine Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist
oder nicht, ist im wesentlichen Tatfrage (Senatsurteil vom 30. Oktober
1974 - IV ZR 41/73, WM 1975, 28 unter 4 [juris Rn. 50]; BGH, Urteile vom
1. Dezember 1983 - IX ZR 41/83, BGHZ 89, 137 unter 2 a [juris Rn. 12];
vom 4. Dezember 1959 - I ZR 135/58, GRUR 1960, 247 unter 3; RGZ 125,
256, 259). In der Revisionsinstanz kann nur geprüft werden, ob die Erwägungen
des Berufungsgerichts von Rechtsirrtum beeinflusst sind oder ob
von der Revision erhobene Verfahrensrügen durchgreifen (Senatsurteil
vom 30. Oktober 1974 aaO; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1983 aaO;
vom 4. Dezember 1959 aaO).

b) Danach ist - anders als der Beklagte meint - nicht zu beanstanden,
dass das Berufungsgericht bei der Auskunftserteilung durch das notarielle
Nachlassverzeichnis von mangelnder Sorgfalt des Beklagten ausgegangen
ist, weil dieser in dem zunächst von ihm selbst aufgestellten
Nachlassverzeichnis vom 23. Februar 2014 ein Bankkonto des Erblassers
bei der B. Bank nicht angegeben hatte. Dem steht auch nicht entgegen,
dass die Angabe dieses Bankkontos im notariellen Nachlassverzeichnis
nicht auf Erklärungen des Beklagten gegenüber dem Notar beruht.

aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für
die Beurteilung des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
nach § 260 Abs. 2 BGB allein maßgebend ist, ob Grund zu der Annahme
besteht, der Verpflichtete habe das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt und daher möglicherweise unrichtig, insbesondere unvollständig
aufgestellt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 125/75,
FamRZ 1978, 678 [juris Rn. 21]; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1983
- IX ZR 41/83, BGHZ 89, 137 unter 2 a [juris Rn. 11]; vom 8. Mai 1961
- II ZR 205/59, LM ZPO § 254 Nr. 6). Die Feststellung, das Verzeichnis sei
in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig, ist für sich weder erforderlich
noch ausreichend, um die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember
1983 aaO).

Ob der Verpflichtete die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt
hat, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aufgrund
seines gesamten Verhaltens im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung
zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1976 aaO;
BGH, Urteil vom 31. Mai 1965 - III ZR 214/63, juris Rn. 11). Dazu kann
auch eine anfängliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der später berichtigten
Auskunft verwertet werden (BGH, Urteile vom 31. Mai 1965 aaO;
vom 4. Dezember 1959 - I ZR 135/58, GRUR 1960, 247 unter 3). Es müssen
greifbare Tatsachen festgestellt werden, die bei vernünftiger Betrachtung
den Verdacht mangelnder Sorgfalt, also eines Verschuldens erwecken
(BGH, Urteil vom 31. Mai 1965 aaO).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann - anders als der Beklagte meint -
auch aufgrund des früheren Verhaltens des Erben, insbesondere im Hinblick
auf eine frühere unvollständige oder unrichtige Auskunft, der Verdacht
begründet sein, dass das schließlich vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis
nicht sorgfältig aufgestellt wurde. Dabei kommt es entgegen
der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, dass die entsprechende
Angabe, die in einer früheren Auskunft unvollständig oder unrichtig war,
im notariellen Nachlassverzeichnis ebenfalls auf eine Erklärung des Erben
zurückgeht. Vielmehr kann wegen der früheren unvollständigen oder unrichtigen
Angabe im Einzelfall Grund zu der Annahme bestehen, dass die
Angaben des Erben gegenüber dem Notar insgesamt ohne die erforderliche
Sorgfalt erfolgt sind. Dabei ist maßgebend, dass der Notar - wie ausgeführt
- im Regelfall für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses auf
Angaben des Erben angewiesen ist, auch wenn er den Nachlassbestand
selbst und eigenständig ermitteln muss und den Inhalt verantwortet (vgl.
BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17, ZEV 2019, 81
Rn. 32 f.).

c) Der Beklagte rügt ebenfalls erfolglos, das Berufungsgericht habe
u.a. gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen. Der Senat hat
die erhobenen Verfahrensrügen geprüft und insgesamt nicht für durchgreifend
erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

3. Mit Erfolg rügt der Beklagte jedoch, er sei zu Unrecht verpflichtet
worden, die Richtigkeit einer Angabe im notariellen Nachlassverzeichnis
eidesstattlich zu versichern, die er nachträglich als falsch erkannt habe.
Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft entscheidungserhebliches
Vorbringen übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG).

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor, wenn das Berufungsgericht
erstinstanzliches Vorbringen in seine Entscheidung nicht einbezieht,
obwohl es dem Berufungsbegehren der anderen Partei mit der
Folge stattgeben will, dass das bisher nicht relevante Vorbringen der Partei
für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober
2018 - VII ZR 13/18, BauR 2019, 544 Rn. 15; BVerfG NJW 2015,
1746 Rn. 17). Das ist hier der Fall.

a) Das notarielle Nachlassverzeichnis vom 11. Oktober 2016 führt
unter E. 2. b) auf, "Ausweislich einer schriftlichen Erklärung des Erben
vom 11. August 2014" habe der Erblasser an den Kläger innerhalb von
zehn Jahren vor dem Erbfall
Der Beklagte macht zutreffend geltend, er habe bereits erstinstanzlich vo rgetragen,
dass diese im notariellen Nachlassverzeichnis aufgeführten
Schenkungen tatsächlich unberechtigte Abhebungen des Klägers von
Konten des Erblassers und keine Schenkungen seien.

b) Dieses Vorbringen ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht
hätte aufgrund des konkreten Vortrags zu der vom Beklagten für
falsch gehaltenen Angabe im notariellen Verzeichnis, die nach der angegriffenen
Entscheidung von der eidesstattlichen Versicherung erfasst wird,
die Formel der Versicherung nach § 261 Abs. 1 BGB unter Aufnahme der
vom Beklagten für erforderlich gehaltenen Berichtigung anpassen müssen.
Denn der Auskunftsverpflichtete darf - wie der Beklagte zu Recht annimmt
- nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen
werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13,
MDR 2014, 1342 Rn. 11).

IV. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif.

Der rechtliche Gesichtspunkt, dass die Formel der eidesstattlichen
Versicherung bei etwaigen vom Erben für erforderlich gehaltenen Ergänzungen
oder Berichtigungen von Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis
nach § 261 Abs. 1 BGB anzupassen ist, die nicht als solche des
Erben gekennzeichnet sind, ist bisher nicht Gegenstand des Parteivorbringens
und der Entscheidungen in den Tatsacheninstanzen gewesen. Den
Parteien muss daher Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (vgl.
§ 139 Abs. 2 ZPO).

Ferner wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen
dazu zu treffen haben, in welchem Umfang der Beklagte die Angabe im
notariellen Nachlassverzeichnis zu Schenkungen des Erblassers an den
Kläger innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall mittlerweile für falsch
hält, um die Formel der eidesstattlichen Versicherung nach § 261 Abs. 1
BGB unter Berücksichtigung dieser Berichtigung anzupassen. In der Revisionsbegründung
hat der Beklagte angegeben, "jedenfalls bei einem
während er erstinstanzlich noch vorgetragen hat, dies treffe auf den gesamten
angegebenen zu.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

01.12.2021

Aktenzeichen:

IV ZR 189/20

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht
Pflichtteil
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 260 Abs. 2, 2314 Abs. 1