Vollstreckungsklausel für Bankfiliale
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 1028
letzte Aktualisierung: 21. März 2001
Geschäftsbetrieb einer bestimmten Zweigniederlassung einer Bank begründet keine
Rechtsnachfolge im Sinne des
2) Der Gläubigerin kann die Aufnahme einer Zweigniederlassung in die
Gläubigerbezeichnung einer Vollstreckungsklausel nicht verweigert werden.
G r ü n d e
Zu notarieller Urkunde vom 24.05.1972 bestellte Frau F. als damalige Eigentümerin der im Grundbuch von G.
eingetragenen Grundstücke ...4, Flurstücke Nr. 171, 181 und 182 (lfd. Nr. 2, 4 und 5 des
Bestandsverzeichnisses) der Stadtsparkasse ... eine Briefgrundschuld zu einem Kapitalbetrag von 100.00,00
DM nebst 13 % Jahreszinsen mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung -aus der Urkunde gegen den
jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Anstelle seiner Ehefrau wurde am 04.09.1975 der
Architekt F. als Eigentümer der belasteten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Später wurde das
Grundpfandrecht auf Gläubigerseite mehrfach abgetreten. Notar Dr. K. hat entsprechend den bis dahin
eingetretenen Rechtsnachfolgen auf Gläubiger- und Schuldnerseite am 13.07.1983 der W. Hypothekenbank
eine Ausfertigung der notariellen Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Architekten F.
erteilt. Zwischenzeitlich wird die notarielle Urkunde vom 24.05.1972 von dem Amtsgericht ... verwahrt.
Zuletzt hat die W. Hypothekenbank in ... mit notariell beglaubigter Erklärung vom 28.05.1999 die Grundschuld
an die Beteiligte unter der Bezeichnung D. Bank AG Filiale S. abgetreten, die am 07.10.1999 als neue
Gläubigerin sowohl in dem Grundschuldbrief als auch im Grundbuch eingetragen worden ist. Bereits im Juli
1999 hatte die Bank ihre Filiale S. geschlossen. Die Aufhebung der bestehenden Zweigniederlassung wurde am
12.07.1999 im Handelsregister des Amtsgerichts S. eingetragen.
Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 04.und 25.11.1999 bei dem Amtsgericht beantragt, die vollstreckbare
Ausfertigung der notariellen Urkunde auf die D. Bank, AG Filiale ... umzuschreiben. Der Antrag ist
unterzeichnet von den Herren D. und A., denen die D. Bank AG in notariell beglaubigter Erklärung ihrer
Vorstandsmitglieder Dr... eine Spezialvollmacht u.a. dahin erteilt hat, vollstreckbare Titel auf die D. Bank AG
in D. umzuschreiben zu lassen.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat durch Beschluss vom 19.04.2000 den Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit Schreiben vom 05.05.2000 „Erinnerung“ eingelegt, die das
Amtsgericht gem.
dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 07.07.2000 das
Rechtsmittel zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 23.08.2000 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den
fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde
ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht (
beantragte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem.
Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Die genannte Vorschrift eröffnet die Beschwerde u. a. gegen die
Ablehnung der Erteilung deiner vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Die Beschwerde nach
dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn die ablehnende Entscheidung anstelle des Notars von dem seine
Akten verwahrenden Amtsgericht (§ 45 Abs. 1 BNot0) getroffen worden ist, das nach
über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu entscheiden hat (Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl.,§
54,
Rdnr. 5).
In der Sache hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, mit der Aufhebung der
Zweigniederlassung S. sei zwar das Vermögen dieser Filiale der Hauptniederlassung der D. Bank AG mit Sitz
in ... zugeordnet worden. Da aber die Vollstreckungsklausel der D. Bank AG Filiale D. erteilt werden solle,
handele es sich insoweit um eine Rechtsnachfolge im Sinne des
Weise nachgewiesen worden sei. Die den Herren ... und ... erteilte Vollmacht reiche zum Nachweis der
erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung im Hinblick auf die Abtretung des Grundpfandrechts nicht
aus. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Antrag der Beteiligten ist auf die Erteilung einer qualifizierten vollstreckbaren Ausfertigung im Sinne des §
727 Abs. 1 ZPO gerichtet. Denn in Ansehung des titulierten Anspruchs aus dem dinglichen Grundpfandrecht ist
eine Rechtsnachfolge eingetreten, weil die Beteiligte die Grundschuld im Wege der Abtretung von der
Hypothekenbank in ... erworben hat. Die Rechtsnachfolge ist insoweit durch die notariell beglaubigte
Abtretungserklärung der Westfälischen Hypothekenbank vom 28.05.1999 und die Eintragung der Beteiligten
als neue Gläubigerin sowohl in dem Grundschuldbrief als auch im Grundbuch nachgewiesen. Die Frage, ob die
Vollstreckungsklausel der Beteiligten als Filiale D. der D. Bank erteilt werden kann, betrifft entgegen der
Rechtsnachfolge, sondern lediglich die zutreffende Bezeichnung der Gläubigerin in der Vollstreckungsklausel.
Die Beteiligte hat die Grundschuld unter der Firma ihrer früheren Zweigniederlassung S. D. Bank AG Filiale S.
erworben. Eine gem.
abweichende Firma führen (
Zweigniederlassung beschränken muß (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. § 13, Rdnr. 7). Eine gesonderte
Firmenführung ändert jedoch nichts daran, dass es sich nach einhelliger Auffassung bei einer
Zweigniederlassung lediglich um einen organisatorisch von dem Unternehmen abhängigen Unternehmensanteil
ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Träger der Rechte und Pflichten, die dem Betrieb der
Zweigniederlassung zuzuordnen sind, ist immer ausschließlich der Inhaber des Unternehmens (vgl. MK/HGBBokelmann, § 13, Rdnr. 15; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., vor § 13, Rdnr. 18; Baumbach/Hopt, a. a. O., § 13
Rdnr. 7), hier also die D. Bank AG mit Sitz in ...Die Firma der Zweigniederlassung ist also lediglich eine im
Geschäftsverkehr gewählte zulässige Bezeichnung für den Unternehmensträger. Zwischen der Haupt- und der
Zweigniederlassung oder zwischen mehreren Zweigniederlassungen können keine schuldrechtlichen
Beziehungen bestehen (MK/HGB-Bokelmann, a. a. O., Rdnr. 18).
Deshalb kann es sich bei der Frage, ob ein Recht dem Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung oder dem der
Hauptniederlassung zuzuordnen ist, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um eine solche einer
eingetretenen Rechtsnachfolge handeln. Eine Abtretung des Grundpfandrechts von der Hauptniederlassung der
D. Bank AG an ihre Zweigniederlassung D. deren Nachweis die Kammer für erforderlich gehalten hat, ist
rechtlich ausgeschlossen. Vielmehr handelt es sich bei der Entstehung und Auflösung einer Zweigniederlassung
ausschließlich um tatsächliche organisatorische Geschäftsvorgänge. Die Eintragung und Löschung einer
Zweigniederlassung im Handelsregister hat ausschließlich deklaratorische Bedeutung (Staub/Hüffer, a.a.O., vor
§ 13 Rdnr. 16; MK/HGB-Bokelmann, § 13, Rdnr. 16 f.). Die Aufhebung der Zweigniederlassung S. der
Beteiligten hat deshalb lediglich bewirkt, dass die Beteiligte unter der Firma dieser Zweigniederlassung im
Geschäftsverkehr nicht mehr auftreten kann. Ebenso handelt es sich bei der Zuordnung eines Anspruchs oder
eines Rechts zum Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung um einen lediglich tatsächlichen
organisatorischen Vorgang. In einer Grundbuchsache hat bereits das KG entschieden (JW 1937, 1743, 1744),
dass die Überweisung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts von der Zweigniederlassung an eine
Hauptniederlassung (also auch eine Zuordnungsänderung in umgekehrter Weise) lediglich einer formlosen
Erklärung des Geschäftsinhabers bedarf. Die daran anknüpfende Annahme des KG, ein solcher Vorgang führe
zur Unrichtigkeit der bestehenden Eintragung im Grundbuch, beruht auf speziellen grundbuchrechtlichen und
handelsregisterrechtlichen Erwägungen, denen in dem vorliegenden Zusammenhang nicht nachzugehen ist.
Jedenfalls handelt es sich keinesfalls um eine Übertragung des Rechts auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Die
Zuordnungsänderung des Rechts ist hier bereits in dem Antrag auf Titelumschreibung auf die Filiale D. der D.
Bank AG zu sehen.
Bereits darin wird unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass der Geschäftsvorgang betreffend dieses
Grundpfandrecht künftig von der Zweigniederlassung D. geführt werden soll. Die erforderliche
Bevollmächtigung dazu ist durch die den Herren D. und A. erteilte Spezialvollmacht vom 26.08.1999
nachgewiesen.
Der Beteiligten kann die Aufnahme der Zweigniederlassung D. in die Gläubigerbezeichnung der
Vollstreckungsklausel auch nicht etwa mit der Begründung verwehrt werden, dass diese im Hinblick auf die
fehlende Rechtsfähigkeit einer Zweigniederlassung nicht erforderlich ist, um daraus im Rahmen des
Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (so zutreffend LG
Aurich
kann (
Rdnr. 20; Staub/Hüffer, a.a.O., vor § 13, Rdnr. 21) Zu Recht hat das BayObLG (a.a.0. S. 378).ausgeführt, dass
das Grundbuchamt die Aufnahme einer Gläubigerbezeichnung in der Eintragung eines Grundpfandrechts nicht
ablehnen darf, unter der die Gläubigerin zulässigerweise im Geschäftsverkehr auftritt und deren Verwendung
der Erleichterung der Geschäftsabwicklung dient. Dasselbe hat für die Gläubigerbezeichnung in der zu erteilenden Vollstreckungsklausel zu gelten.
Da die Sache danach zur abschließenden Entscheidung reif ist, hat der Senat das Amtsgericht zur Erteilung der
beantragten Vollstreckungsklausel angewiesen.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1
KostO.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:13.11.2000
Aktenzeichen:15 W 318/00
Erschienen in:
DNotI-Report 2001, 59
MittBayNot 2001, 224-225
RNotZ 2001, 124-125
ZPO § 727 Abs. 1