OLG Karlsruhe 09. Dezember 2025
14 U 61/24
BGB §§ 199, 2170 Abs. 2, 2288 Abs. 2 S. 1

Verjährung des Vermächtnisanspruchs des Vertragsvermächtnisnehmers; Kenntnisabhänigkeit des Verjährungsfristbeginns

letzte Aktualisierung: 2.2.2026
OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.12.2025 – 14 U 61/24

BGB §§ 199, 2170 Abs. 2, 2288 Abs. 2 S. 1
Verjährung des Vermächtnisanspruchs des Vertragsvermächtnisnehmers; Kenntnisabhänigkeit
des Verjährungsfristbeginns

1. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers
gegenüber dem Erben aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, 2170 Abs. 2 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB und ist
mithin kenntnisabhängig.
2. Ein Vertragsvermächtnisnehmer, der durch ein früheres Testament zugleich als Erbe eingesetzt
wurde, hat hinsichtlich der Ansprüche aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, 2170 Abs. 2 BGB Kenntnis von
den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB, wenn ihm (zumindest) die hilfsweise Geltendmachung dieser Ansprüche zumutbar ist.
3. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragsvermächtnisnehmer aufgrund sich widersprechender
Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin Zweifel an
der Wirksamkeit eines späteren Testaments, mit dem ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde, kennt,
und er den durch das spätere Testament als Erben eingesetzten Dritten ohnehin bereits unter Behauptung
seiner eigenen Erbenstellung gerichtlich in Anspruch genommen hat.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund eines erbvertraglichen Vermächtnisses die
Abtretung bzw. Verschaffung eines Kommanditanteils, hilfsweise die Zahlung von Wertersatz.
Der Kläger ist der Halbbruder der am 27.02.2015 verstorbenen L.T.
L.T. war Inhaberin eines Kommanditanteils an der S. GmbH & Co. KG mit einer Einlage bzw.
Haftsumme von 204.506,52 € (399.980 DM).

Die am 12.05.2003 geborene Beklagte Ziffer 1 und der am 18.10.2007 geborene Beklagte Ziffer
2 sind Enkel des Klägers. Mutter der Beklagten ist die Streithelferin M.R., Tochter des Klägers.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 11.03.1999 errichteten L.T. und ihr
Ehemann H.T. ein – nicht vorgelegtes – gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich
gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger zum Schlusserben einsetzten.
Am 11.03.1999 schlossen der Kläger und L.T. einen notariellen Erbvertrag (1 UR 395/99,
Anlage I K4). In § 1 dieses Vertrages vermachte L.T. dem Kläger auf ihr Ableben „alle [ihre]
Beteiligungen an der S. KG mit dem Sitz in K.“ mit erbvertraglicher Bindungswirkung zu seinen
Gunsten. Mitvermacht wurden neben der Einlage auch alle Gewinnbeteiligungen und nicht
entnommenen Gewinne. H.T. erklärte sich in diesem auch von ihm unterzeichneten Erbvertrag
mit dieser Verfügung seiner Ehefrau ausdrücklich einverstanden. Ferner verzichtete H.T. auf
sein Pflichtteilsrecht am Nachlass von L.T. in der Weise, dass die dem Kläger vermachte
Beteiligung an der S. KG bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs als nicht zum Nachlass
seiner Ehefrau gehörend angesehen und aus der Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch
ausgeschieden werden sollte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Kehl vom 27.05.2010 wurde der Kläger
im Wege der einstweiligen Anordnung zum Betreuer von L.T. bestellt (Aktenzeichen XVII
73/2010). Am 19.08.2010 erstattete der Sachverständige Dr. B. im Auftrag des Amtsgerichts
Kehl ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. In diesem diagnostizierte er bei L.T. eine
„sensible Ataxie und Kleinhirnfunktionsstörung mit dadurch bedingter Gang-,
Standunsicherheit und erhöhter Sturzgefahr“. Weiterhin bestehe eine erhebliche geistige
Leistungseinschränkung mit im Vordergrund stehenden Gedächtnisstörungen im Sinne eines
amnestischen Syndroms – Alkoholfolgestörung – möglicherweise auch als Mischform mit einer
Alzheimer-Demenz. Die freie Willensbildung von L.T. müsse deshalb als aufgehoben
eingeschätzt werden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 06.09.2010 wurde der Kläger
zum Betreuer für L.T. u. a. mit den Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten,
Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Empfang und
Kontrolle von Geschäftspost bestellt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2011 beantragte der anwaltliche
Vertreter von L.T. die Aufhebung der Betreuung. In einem weiteren Gutachten vom 16.11.2011
kam der Sachverständige Dr. B. zu dem Ergebnis, dass eine freie Willensbildung bei L.T. nicht
mehr gegeben sei. Mit Beschluss vom 16.12.2011 wies das Amtsgericht Kehl den Antrag von
L.T. auf Aufhebung der Betreuung zurück und bestellte anstelle des Klägers die Streithelferin
zur Betreuerin.

Am 19.12.2011/04.01.2012 errichteten L.T. und ihr Ehemann H.T. ein zweites
gemeinschaftliches Testament (Anlage I K8). In diesem widerriefen sie ausdrücklich alle
früheren Verfügungen von Todes wegen und setzten jeweils die Beklagten zu gleichen Teilen als
Erben ein. Der jeweils überlebende Ehegatte wurde ausdrücklich als Erbe ausgeschlossen.
Ferner bestimmten die Eheleute T., dass die als Erben eingesetzten Beklagten bis zur jeweiligen
Vollendung des 23. Lebensjahres nicht über den Nachlass verfügen können. Weiterhin sollte bis
zur Vollendung des 23. Lebensjahres des jeweiligen Erben deren Mutter, die Streithelferin, die
Beklagten in der Gesellschafterversammlung vertreten und das Stimmrecht ausüben.
Am 08.03.2012 schlossen L.T. und die Streithelferin einen notariellen Übergabevertrag (2 UR
632/2012, Anlage I K9). In diesem Übergabevertrag führte der Notar R. aus, dass es zur Frage
der Geschäftsfähigkeit von L.T. zwei psychiatrische Gutachten mit unterschiedlichen
Ergebnissen gebe. Während nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011
eine freie Willensbildung bei L.T. nicht mehr gegeben sei, komme der Oberarzt St. von der
MediClin Klinik an der Lindenhöhe in O. in seinem Gutachten vom 05.03.2012 zu dem
Ergebnis, dass L.T. aus psychiatrischer Sicht geschäftsfähig sei. Er habe sich deshalb vor der
Beurkundung ausführlich mit L.T. alleine unterhalten, wobei der Inhalt der Unterhaltung im
Wesentlichen in der Urkunde wiedergegeben wurde. Der Notar führte aus, er habe „nie Zweifel
an ihrer Geschäftsfähigkeit gehabt und halte sie, jedenfalls heute im Moment der nun folgenden
Beurkundung, für so geschäftsfähig, dass sie zumindest die Bedeutung und Tragweite ihrer nun
folgenden Erklärungen ohne Einschränkungen voll erfassen [könne], alle damit verbundenen
Vor- und Nachteile selber abwägen und einschätzen [könne] und sich selbst frei entscheiden
[könne]“. In § 2 Abs. 1 dieses Übergabevertrages übertrug L.T. durch gleichzeitig erklärte
Abtretung den in § 1 des Übergabevertrages näher bezeichneten Kommanditanteil an der S. KG
mit allen Rechten an die Streithelferin, die diese Abtretung annahm. Weiterhin wurde vereinbart,
dass diese Übertragung und Abtretung des Kommanditanteils gemäß §§ 163, 158 Abs. 1 BGB
erst mit dem Tod von L.T. wirksam werden sollte und zwar unabhängig von der Eintragung der
Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. In § 2 Abs. 2 des Übergabevertrages verpflichtete
sich die Streithelferin, L.T. als Gegenleistung für die Übertragung des Kommanditanteils auf
Verlangen unentgeltlich den Haushalt zu führen und - soweit sie hierzu in zumutbarer Weise,
insbesondere ohne Inanspruchnahme fremder Pflegekräfte in der Lage ist – L.T. bei Krankheit
und Gebrechlichkeit zu pflegen. Im Übrigen sollte die Anteilsübertragung nach § 2 Abs. 3 des
Übergabevertrages unentgeltlich erfolgen.

Mit Schreiben vom 07.05.2012 legte die Streithelferin im Betreuungsverfahren gegenüber dem
Amtsgericht Kehl das bereits in dem notariellen Übergabevertrag vom 08.03.2012 erwähnte
Privatgutachten des an der „Klinik an der Lindenhöhe“, einer Klinik für Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychosomatik, tätigen Oberarztes St. vom 05.03.2012 vor. In diesem
Gutachten kam der Oberarzt St. zu dem Ergebnis, dass bei L.T. keine psychiatrische
Erkrankung diagnostiziert werden könne. Es bestünden allenfalls minimale kognitive Defizite im
Bereich des Uhrentests sowie in der Merkfähigkeit. Zum aktuellen Zeitpunkt sei L.T. aus
psychiatrischer Sicht geschäfts- und testierfähig.

Mit Schreiben vom 14.05.2012 übersandten L.T. und die Streithelferin dem Amtsgericht Kehl
zudem eine von Notar R. beurkundete Generalvollmacht der L.T. vom 11.05.2012 (2 UR
1442/2012) zugunsten der Streithelferin und beantragten die Aufhebung der Betreuung. Mit
Beschluss vom 18.05.2012 hob das Amtsgericht Kehl daraufhin die Betreuung auf und stellte
das Betreuungsverfahren ein.

Im Mai 2013 verstarb H.T. Am 27.02.2015 verstarb L.T. im Alter von 83 Jahren.
Am 22.10.2015 erteilte das Notariat Kehl als Nachlassgericht einen Erbschein, wonach L.T. von
den Beklagten zu je ½ Erbteil beerbt worden ist (1 NG 95/2015). Zudem wurde festgestellt,
dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Nach dem ebenfalls vom Notariat Kehl als
Nachlassgericht unter demselben Aktenzeichen erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis vom
19.01.2016 wurden die Eltern der Beklagten, die Streithelferin und C.R., als gemeinschaftliche
Testamentsvollstrecker bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres der Erben bestimmt.
Am 09.09.2016 erstattete Rechtsanwalt Dr. N. im Auftrag des Klägers und der Streithelferin ein
erbrechtliches Kurzgutachten zu der Frage, wer nach dem Tod von L.T. Eigentümer des von ihr
gehaltenen Kommanditanteils geworden ist (Anlage I K11). In diesem Gutachten führte Dr. N.
aus, dass angesichts der sich widersprechenden Gutachten des im Betreuungsverfahren
bestellten Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011 und des Oberarztes St. vom 05.03.2012 eine
„gewisse Unsicherheit darüber [bestehe], ob [L.T.] das zweite Testament vom 19.12.2011
überhaupt wirksam errichten konnte“. Er kam zu dem Ergebnis, dass „vieles dafür [spreche],
dass [dem Kläger] die KG-Anteile entweder jetzt schon gehören oder zumindest von ihm
herausverlangt werden können“.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2017 (Anlage II B3) machte der Kläger gegenüber den
Eltern der Beklagten in deren Eigenschaft als gesetzliche Vertreter geltend, dass ihm mit
Erbvertrag vom 11.03.1999 der streitgegenständliche Kommanditanteil vermacht worden sei.
Die Eltern der Beklagten seien „entweder direkt oder als gesetzliche Vertreter [der Beklagten]“
verpflichtet, dem Kläger diese Anteile zu verschaffen. Der Kläger forderte die Eltern der
Beklagten auf, den Kommanditanteil bis spätestens 07.04.2017 an den Kläger zu übertragen. Zur
Begründung führte der Kläger aus, dass zwar Zweifel daran bestünden, ob L.T. bei der
Übertragung des Kommanditanteils auf die Streithelferin im März 2012 geschäftsfähig gewesen
sei. Sollte diese Übertragung gleichwohl wirksam sein, stünde dem Kläger, da die Übertragung
erkennbar in der Absicht erfolgt sei, das Vermächtnis des Klägers zu beeinträchtigen, gemäß §
2288 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Verschaffung des Kommanditanteils gegen die
Beklagten zu. Sollte eingewandt werden, dass die Beklagten zur Verschaffung des
Kommanditanteils nicht in der Lage seien, stünde dem Kläger gegen die Streithelferin als
Beschenkte ein Anspruch auf Herausgabe des Kommanditanteils nach § 2288 Abs. 2 Satz 2
BGB zu.

Mit Schreiben vom 05.04.2017 (Anlage I K14) wies der Prozessbevollmächtigte der
Streithelferin und ihres Ehemanns die vom Kläger mit Schreiben vom 23.03.2017 geltend
gemachten Ansprüche auf Übertragung des Kommanditanteils zurück und führte aus, dass sich
die Streithelferin der Übertragung ihrer KG-Anteile an der S. GmbH & Co KG an den Kläger
„gegen eine angemessene Vergütung“ nicht widersetzen werde und dass dieses
Verhandlungsangebot „ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung“ und „nur für den
Fall einer außergerichtlichen Klärung“ unterbreitet werde.

Am 19.12.2017 wurde die Streithelferin als Kommanditistin S. GmbH & Co. KG im
Handelsregister A des Amtsgerichts Freiburg (HRA XXX) eingetragen (vgl. den Handelsregisterauszug
Anlage I K2).

Mit Klageschrift vom 30.10.2017 begehrte der Kläger in dem Verfahren 3 O 276/17 des
Landgerichts Offenburg gegenüber den Beklagten sowie seiner Tochter M.R., der hiesigen
Streithelferin, die Feststellung, dass er Inhaber des vormals von L.T. gehaltenen, näher
bezeichneten Kommanditanteils sei. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 änderte der Kläger seine
Klage und beantragte nunmehr, gegenüber M.R. festzustellen, dass der Kläger Inhaber des
vormals von L.T. gehaltenen Kommanditanteils sei, und M.R. zur Mitwirkung bei sämtlichen
notwendigen Übertragungshandlungen zu verurteilen. Für den Fall der entsprechenden
Feststellung beantragte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des genannten
Kommanditanteils. Zudem verlangte er von den Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft
über den Nachlass von L.T. sowie Herausgabe dieses Nachlasses. Mit Schriftsatz vom
14.06.2018 änderte der Kläger seine Anträge erneut und nahm die Beklagten zuletzt auf
Feststellung, dass diese nicht Inhaber des Kommanditanteils seien, und im Wege der Stufenklage
auf Auskunft über den Bestand und Herausgabe des Nachlasses von L.T. in Anspruch. Ferner
begehrte der Kläger von M.R., der hiesigen Streithelferin, die Herausgabe des
Kommanditanteils. Der Kläger machte in diesem Prozess von Beginn an geltend, dass er Erbe
seiner Halbschwester L.T. geworden sei, da diese bei Abfassung des zweiten gemeinschaftlichen
Testaments im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 testierunfähig gewesen sei. Auch die
Übertragung des Kommanditanteils auf seine Tochter M.R. sei unwirksam, da L.T. bei
Abschluss des Übertragungsvertrages im März 2012 geschäftsunfähig gewesen sei.
Mit Urteil vom 30.06.2021 stellte das Landgericht Offenburg fest, dass die Beklagten nicht
Inhaber des vormals von L.T. gehaltenen Kommanditanteils seien, und verurteilte zudem deren
Mutter M.R., den vormals von L.T. gehaltenen Kommanditanteil an den Kläger herauszugeben.
Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass sowohl das
zweite gemeinschaftliche Testament von L.T. H.T. aus den Jahren 2011/2012 als auch der
Übergabevertrag vom 08.03.2012 wirksam seien, da L.T. nach dem Gutachten des gerichtlich
bestellten Sachverständigen Dr. F. bei Errichtung des Testaments testierfähig und bei Abschluss
des Übergabevertrages geschäftsfähig gewesen sei. Allerdings habe es sich bei der Übertragung
des Kommanditanteils an M.R. um eine „verschleierte Schenkung“ gehandelt, da M.R. die im
Übergabevertrag vorgesehene Gegenleistung in Form von Pflege- und Haushaltsführungstätigkeiten
tatsächlich nicht habe erbringen sollen. Auch sei ein lebzeitiges
Eigeninteresse von L.T. an der Übertragung des Kommanditanteils an M.R. nicht erkennbar.
Die Beklagten als Erben von L.T. könnten dem Kläger weder den Kommanditanteil verschaffen
noch Wertersatz leisten, da der Wert des Kommanditanteils den Wert des Nachlasses übersteige
und Geld zudem kein (gleichwertiger) Ersatz für einen Kommanditanteil sei. M.R. sei deshalb
nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 2, 2287, 818 BGB verpflichtet, den Kommanditanteil an den Kläger zu
übertragen.

Auf die von den Beklagten im dortigen Prozess eingelegten Berufungen wies das
Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 09.08.2022 (14 U 180/21) (Anlage I B1) die
Klage insgesamt ab. Die gegen die Beklagten erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da die
Beklagten sich nicht berühmt hätten, Inhaber der Kommanditbeteiligung zu sein. Ein Anspruch
des Klägers gegen die Beschenkte M.R. auf Übertragung der Kommanditbeteiligung nach
§§ 2288 Abs. 2 Satz 2, 2287, 818 BGB bestehe nicht, da der Kläger trotz eines entsprechenden
Hinweises des Senats nicht dargelegt und bewiesen habe, dass er von den in erster Linie als
Erben haftenden Beklagten weder den Kommanditanteil noch Wertersatz erhalten könne.
Insbesondere sei hierfür der Verweis auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses allein nicht
ausreichend. Denn sofern der Nachlass zur vollständigen Erfüllung des Ersatzanspruchs des
Klägers nicht ausreichend sein sollte, habe der Kläger gegen die Beschenkte nur einen Anspruch
auf den Fehlbetrag, der nicht aus dem Nachlass aufgebracht werden könne. Der erstmals im
dortigen Berufungsverfahren nach einem Hinweis des Senats vom 20.05.2022 (vgl. Anlage I
K12) gestellte Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Kommanditanteils
stelle eine Klageerweiterung dar, die nur im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung
vorgenommen werden könne. An einer zulässigen Anschlussberufung fehle es aber, da der
Hilfsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung gestellt worden sei und ein
Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliege. Auf das Urteil des Senats vom 09.08.2022 wird Bezug
genommen.

Mit Schreiben vom 14.10.2022 (Anlage I K15) teilte der Prozessbevollmächtigte der M.R., der
Streithelferin, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut mit, dass die Streithelferin bereit
sei, mit dem Kläger über die Veräußerung des streitgegenständlichen Kommanditanteils zu
verhandeln.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2022 Klage erhoben und
die Beklagten als Vermächtnisnehmer - zuletzt - auf Abtretung, hilfsweise Verschaffung des
Kommanditanteils sowie äußerst hilfsweise Zahlung von Wertersatz in Anspruch genommen.
Ferner begehrte der Kläger hilfsweise für den Fall, dass die Beklagten ihm weder den
Kommanditanteil abtreten bzw. verschaffen noch Wertersatz zahlen könnten, von M.R., der
Streithelferin, die Abtretung des Kommanditanteils.

Erstinstanzlich hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
BGB gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe bzw. Verschaffung des
Kommanditanteils zustehe. Die Übertragung des Kommanditanteils von L.T. an die
Streithelferin stelle eine „verschleierte Schenkung“, zumindest aber eine gemischte Schenkung
dar. L.T. habe in der Absicht gehandelt, das Vermächtnis des Klägers zu beeinträchtigen. Der
Anspruch des Klägers auf Abtretung bzw. Verschaffung des Kommanditanteils sei nicht nach §§
2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Einwand der Beklagten,
dass sie nicht Inhaber des Kommanditanteils seien und dass die Beschenkte M.R. auch nicht
bereit sei, den Kommanditanteil an die Beklagten oder den Kläger zu übertragen, greife nicht
durch. Die nicht näher begründete Weigerung der Beschenkten sei angesichts des Umstandes,
dass sie in der Vergangenheit zur Veräußerung dieses Anteils an den Kläger bereit gewesen sei,
unglaubwürdig und zudem rechtsmissbräuchlich, da sie sowohl gesetzliche Vertreterin der
Beklagten als auch selbst Beklagte in Bezug auf den Bereicherungsanspruch sei. Das Fehlen
finanzieller Mittel begründe keine Unmöglichkeit. Sofern gleichwohl davon auszugehen sein
sollte, dass den Beklagten die Abtretung bzw. Verschaffung des Kommanditanteils nicht
möglich sein sollte, stünde dem Kläger gegen die Beklagten jedenfalls nach §§ 2288 Abs. 2 Satz
1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu. Die Ansprüche des
Klägers aus § 2288 BGB seien nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nach §§ 195, 199 BGB.
Der kenntnisunabhängige Verjährungsbeginn gemäß § 2287 Abs. 2 BGB greife nicht ein. Der
Vermächtnisnehmer genieße nach § 2288 BGB einen weitergehenden Schutz als der
Vertragserbe nach § 2287 BGB, zudem erlange der Vertragserbe im Gegensatz zum
Vermächtnisnehmer stets durch Testamentseröffnung Kenntnis vom Erbfall. Nur § 2288 Abs. 2
Satz 2 BGB verweise auf § 2287 BGB, § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB hingegen nicht. Kenntnis von
den anspruchsbegründenden Tatsachen habe der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung in
dem Vorprozess (Verfahren 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg) am 14.04.2021 erlangt.
Denn erst hier habe sich aufgrund der Zeugenaussage des im Betreuungsverfahren als
Sachverständigen hinzugezogenen Dr. B. sowie der Erstattung des Gutachtens durch den
gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F. ergeben, dass L.T. zum Zeitpunkt der Errichtung
des zweiten gemeinschaftlichen Testaments Ende 2011/Anfang 2012 sowie zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Übergabevertrages mit M.R. im März 2012 testier- und geschäftsfähig gewesen
sei. Zuvor habe der Kläger angesichts der vom Sachverständigen Dr. B. im Betreuungsverfahren
erstatteten Gutachten von einer Testier- und Geschäftsunfähigkeit von L.T. ausgehen müssen.
Hieran habe auch das entgegenstehende Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 nichts
geändert, da bis zur mündlichen Verhandlung im Vorprozess nicht ersichtlich gewesen sei,
welches Gutachten richtig gewesen sei. Diese „ungewisse und komplexe Sach- und Rechtslage“
habe sich erst in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 14.04.2021 geklärt. Vor
diesem Zeitpunkt seien die Erfolgsaussichten einer gegenüber den Beklagten erhobenen Klage
auf Herausgabe bzw. Verschaffung des Kommanditabteils überwiegend negativ gewesen. Der
Kläger habe sich durch Einholung eines erbrechtlichen Gutachtens von Dr. N. sowie durch die
Einholung einer ärztlichen Stellungnahme von Dr. K. um Aufklärung bemüht, weshalb dem
Kläger auch keine grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten sei. Die Verjährung der Ansprüche
gegen die Beklagten aus § 2288 Abs. 2 BGB sei zudem nach § 213 BGB durch die Erhebung der
Klage im Vorprozess gehemmt worden. Schließlich stünde die Rechtskraft des im Vorprozess
ergangenen Urteils den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen, da die dort ergangene
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hinsichtlich der Beklagten ein reines
Prozessurteil gewesen und zudem der Streitgegenstand ein anderer gewesen sei. Der Wert des
Kommanditanteils belaufe sich auf 1.400.000 €.

Die Beklagten haben erstinstanzlich vorgetragen, dass sie nicht Inhaber des Kommanditanteils
seien und diesen daher nicht an den Kläger herausgeben könnten. Sie könnten diesen Anteil
dem Kläger auch nicht verschaffen, da sie nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel
verfügten und sich die Beschenkte zudem weigere, den Kommanditanteil zu übertragen. Die
vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist
gemäß § 195 BGB habe nach § 2287 Abs. 2 BGB kenntnisunabhängig mit dem Erbfall am
27.02.2015 zu laufen begonnen und sei bei Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren im
Jahr 2022 bereits abgelaufen gewesen. § 2287 Abs. 2 BGB erfasse auch die Ansprüche des
Vermächtnisnehmers nach § 2288 BGB. Denn die in § 2288 BGB geregelten Ansprüche seien
nur eine besondere Ausformung des § 2287 BGB für Vermächtnisse. Es gebe keinen Grund,
den Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben besserzustellen. Selbst wenn sich der Beginn der
Verjährung nach § 199 BGB richten sollte, seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche
verjährt. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass im Falle einer Testierfähigkeit von L.T. bei
Abfassung des im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 errichteten Testaments nicht er, sondern
die Beklagten Erben der L.T. geworden wären. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass ihm in
diesem Fall gegen die Beklagten ein Anspruch aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB auf
Verschaffung des Kommanditanteils bzw. ein Anspruch nach § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2,
2170 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Wertersatz zustehen könnte. Dem Kläger sei es zumutbar gewesen,
diese Ansprüche bereits im Vorprozess hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den aus der
behaupteten Erbenstellung abgeleiteten Ansprüchen geltend zu machen. § 213 BGB greife nicht
ein, da das Begehren des Klägers im Vorprozess auf einen anderen Rechtsgrund (Erbenstellung)
gestützt worden sei als die Ansprüche im jetzigen Prozess (Vermächtnis). Der behauptete Wert
des Kommanditanteils von 1.400.000 € werde bestritten.

Mit Beschluss vom 12.10.2023 hat das Landgericht Offenburg die gegen die Beschenkte M.R.
geltend gemachten Ansprüche zur Verhandlung und Entscheidung in einem gesonderten
Verfahren abgetrennt.

Mit Teil- und Grundurteil vom 29.01.2024, auf das ergänzend Bezug genommen wird (§ 540
Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht Offenburg die Klage hinsichtlich der Anträge des Klägers auf
Verurteilung der Beklagten zur Abtretung bzw. Verschaffung des Kommanditanteils
(Klageanträge Ziffer 1 und Ziffer 2) abgewiesen und die Klage hinsichtlich des hilfsweise
geltend gemachten Wertersatzanspruchs (Klagantrag Ziffer 3) dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten außer Stande seien,
dem Kläger den Kommanditanteil zu verschaffen. Der Vortrag der Beklagten, wonach die
Beschenkte unter keinen Umständen bereit sei, den Kommanditanteil an den Kläger oder die
Beklagten abzutreten, sei als unstreitig zugrunde zu legen, da der Kläger diesen Vortrag in der
Sache nicht bestritten, sondern ihn lediglich für rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich
gehalten habe. Der damit bestehende Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach §§ 2288 Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB sei nicht verjährt. Der Anspruch unterliege der
Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Der Kläger habe erst durch die im Vorprozess 3 O
276/17 des Landgerichts Offenburg am 14.04.2021 durchgeführte Beweisaufnahme in Form der
Vernehmung des im Betreuungsverfahren tätigen Sachverständigen Dr. B. als Zeugen und der
Erstattung des Gutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F. Kenntnis
von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Denn erst
zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger bekannt gewesen, dass nicht er, sondern die Beklagten
Erben der L.T. geworden seien und dass L.T. den Kommanditanteil wirksam an die Beschenkte
M.R. übertragen habe. Dass der Kläger die Wirksamkeit des Testaments aus den Jahren
2011/2012 und des Übergabevertrages vom 08.03.2012 aufgrund des Gutachtens von Oberarzt
St. vom 05.03.2012 für möglich hielt bzw. halten musste, ändere hieran nichts. Auf die Frage, ob
die 2017 erhobene Klage nach § 213 BGB auch die Verjährung der im vorliegenden Verfahren
geltend gemachten Ansprüche gehemmt habe, komme es nicht an.

Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Die Beklagten
machen – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – geltend,
dass die Verjährung für Ansprüche aus § 2288 BGB kenntnisunabhängig mit dem Erbfall zu
laufen beginne. § 2288 BGB sei nur eine besondere Ausformung von § 2287 BGB für
Vermächtnisse. § 2288 BGB baue auf § 2287 BGB auf. Es geben keinen Grund, den
Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben besser zu stellen. Zudem verweise § 2288 Abs. 2
Satz 2 BGB, welcher den Anspruch des Vermächtnisnehmers unter den dort genannten
Voraussetzungen auf den Beschenkten erweitere, ausdrücklich auf § 2287 BGB. Diese
Verweisung sei nicht auf § 2287 Abs. 1 BGB beschränkt, sondern umfasse auch die Regelung
zum kenntnisunabhängigen Beginn der Verjährung gemäß § 2287 Abs. 2 BGB. Es wäre nicht
verständlich, wenn der Erbe als primär Haftender einer längeren Verjährung ausgesetzt wäre als
der nur subsidiär haftende Beschenkte. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien
selbst dann, wenn sich der Beginn der Verjährung nach § 199 BGB bestimmen sollte, verjährt.
Denn die Frage, ob L.T. bei Errichtung des zweiten Testamtens im Dezember 2011 bzw. Januar
2012 testierfähig und bei Abtretung des Kommanditanteils an die Beschenkte M.R. am
08.03.2012 geschäftsfähig gewesen sei, sei angesichts der sich widersprechenden Gutachten der
Sachverständigen Dr. B. und Oberarzt St. offen gewesen. Es sei dem Kläger daher jedenfalls in
dem konkreten Fall, in dem er ohnehin gegen die Beklagten eine Stufenklage unter Berufung auf
seine behauptete Erbenstellung erhoben habe, zumutbar gewesen, für den Fall des Unterliegens
aufgrund einer wirksamen Erbeinsetzung der Beklagten hilfsweise den Anspruch auf Abtretung
des Kommanditanteils aus dem erbvertraglich vereinbarten Vermächtnis rechtshängig zu
machen und hierdurch eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Die Stellung eines
entsprechenden Hilfsantrages sei auch mit keinem Kostenrisiko für den Kläger verbunden
gewesen, da im Falle des Erfolgs der Klage mit dem Hauptantrag über den Hilfsantrag nicht zu
entscheiden gewesen wäre.

Die Beklagten beantragen,
unter Aufhebung der Ziffer 2 des Teil- und Grundurteils des Landgerichts Offenburg vom
29.01.2024, Az. 3 O 354/22, den Klagantrag Ziffer 3 des Berufungsbeklagten abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.01.2024 (3
O 354/22) zurückzuweisen und
2. auf seine Anschlussberufung hin, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und
entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen Ziffer 1 und 2 des Klägers zu erkennen:
a) Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, sich den vormals von Frau L.T. und nunmehr
von Frau M.R. gehaltenen Kommanditanteil in Höhe von EUR 204.506,52 an der im
Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter HRA XXX eingetragenen S. GmbH &
Co. KG mittels Abtretung zu verschaffen, und eine Willenserklärung mit dem Inhalt abzugeben:
„Wir, A.R. und B.R., treten den Kommanditanteil in Höhe von EUR 204.506,52 an der im
Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRA XXX eingetragenen S. GmbH & Co. KG
an Herrn S. […] ab.“

Außerdem werden die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet, sämtliche erforderliche
Willenserklärungen abzugeben und an etwaigen weiteren Maßnahmen mitzuwirken, um ihr
Ausscheiden im Wege der Sonderrechtsnachfolge aus der S. GmbH & Co. KG zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.

b) Für den Fall, dass die Beklagten zu 1 und 2 den vormals von Frau L.T. und nunmehr von
M.R. gehaltenen Kommanditanteil in Höhe von EUR 204.506,52 an der im Handelsregister des
Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter HRA XXX eingetragenen S. GmbH & Co. KG nicht mittels
Abtretung von Frau M.R. an die Beklagten zu 1 und 2 verschaffen können:

Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, Frau M.R. zu veranlassen, den vormals von Frau
L.T. und nunmehr von Frau M.R. gehaltenen Kommanditanteil in Höhe von EUR 204.506,52
an der im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter HRA XXX eingetragenen
S. GmbH & Co. KG mittels Abtretung an S. abzutreten, und eine Willenserklärung mit dem
Inhalt abzugeben:

„Ich, M.R., trete den Kommanditanteil in Höhe von EUR 204.506,52 an der im Handelsregister
des Amtsgerichts Freiburg unter HRA XXX eingetragenen S. GmbH & Co. KG an Herrn S.
[…] ab.“

Außerdem werden die Beklagte zu 1 und 2 verurteilt, die Frau M.R. zu verpflichten, sämtliche
erforderliche Willenserklärungen abzugeben und an etwaigen weiteren Maßnahmen
mitzuwirken, um ihr Ausscheiden im Wege der Sonderrechtsnachfolge aus der S. GmbH & Co.
KG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Kläger macht zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung der
Beklagten - ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens -
geltend, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass sich das Anlaufen der
Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus § 2288 BGB nach § 199 BGB und nicht nach § 2287
Abs. 2 BGB richte. Das Argument, dass ein Vermächtnisnehmer nicht besser stehen dürfe als
der Erbe, überzeuge nicht. Ein Erbe erfahre stets durch die Testamentseröffnung von seinen
Rechten, wohingegen ein Vermächtnisnehmer im Falle einer unterlassenen Information durch
den Erben an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert sei. Zudem genieße ein
Vermächtnisnehmer durch § 2288 BGB im Vergleich zu einem Erben einen weitergehenden
Schutz. Nur § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB verweise auf § 2287 Abs. 2 BGB, nicht aber § 2288
Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies spreche für eine bewusste Differenzierung des Gesetzgebers. § 2288
Abs. 2 Satz 1 BGB erweitere lediglich das Stückvermächtnis zu einem Verschaffungsvermächtnis.
Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb infolge dieser Modifikation eine völlig
abweichende Verjährungsregelung eingreifen sollte. Ebenfalls zu Recht sei das Landgericht
davon ausgegangen, dass der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess 3 O
276/17 des Landgerichts Offenburg am 14.04.2021 keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen gehabt habe und ihm deshalb bis zu diesem Zeitpunkt eine
Klagerhebung nicht zumutbar gewesen sei. Aufgrund der im Betreuungsverfahren erstatteten
psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. sowie des im September 2016
erstatteten erbrechtlichen Gutachtens von Dr. N. sei es überwiegend wahrscheinlich gewesen,
dass der Kläger Erbe des Nachlasses von L.T. geworden sei. Auf diese Gutachten habe sich der
Kläger verlassen dürfen. Der Kläger habe nicht wissen können, dass L.T. rückblickend zum
Zeitpunkt der Errichtung des zweiten gemeinschaftlichen Testaments im Dezember 2011 bzw.
Januar 2012 und Abtretung des Kommanditanteils im März 2012 doch geschäfts- und
testierfähig gewesen sei. Hieran ändere auch das anderslautende Gutachten des Oberarztes St.
vom 05.03.2012 nichts. Denn die vom Kläger eingeholte Stellungnahme des Dr. K. vom
06.02.2018 habe dem Oberarzt St. „indirekt“ methodische Fehler und dem von ihm erstatteten
Gutachten eine „beschränkte Aussagekraft“ bescheinigt. Das Gutachten des Oberarztes St. habe
allenfalls zu einer unklaren Tatsachengrundlage bzw. einer komplexen Sach- und Rechtslage
geführt. Dem Kläger sei auch keine grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten, da er sich durch
Einholung der erbrechtlichen Stellungnahme von Dr. N. und der ärztlichen Stellungnahme von
Dr. K. hinreichend um Aufklärung bemüht habe.

Zur Begründung der eingelegten Anschlussberufung trägt der Kläger vor, dass der Vortrag der
Beklagten, dass die Beschenkte M.R. nicht zur Abtretung des Kommanditanteils bereit sei, nach
Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und damit verspätet erfolgt sei. Der
Vortrag hätte deshalb zurückgewiesen werden müssen. Der Vortrag der Beklagten, dass M.R. zu
einer Abtretung „nicht bereit sei“, sei zudem unsubstantiiert gewesen, da diese in der
Vergangenheit den Kommanditanteil dem Kläger zum Kauf angeboten habe. Hinderungsgründe
seien daher nicht ersichtlich. Das Landgericht habe nicht nach den Gründen für die jetzt
vorgetragene Weigerung gefragt und nicht berücksichtigt, dass M.R. zugleich gesetzliche
Vertreterin der Beklagten bzw. nunmehr eines Beklagten sei. Das Zugrundelegen der nicht
näher begründeten Weigerung der Beschenkten, den Kommanditanteil abzutreten, öffne einem
„Missbrauch der Rolle des gesetzlichen Vertreters […] Tür und Tor“.

Die Beklagten beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung vor, dass die
Eltern der Beklagten gemeinsam sorgeberechtigt seien und die M.R. daher zu keinem Zeitpunkt
allein für die Beklagten habe handeln können. Eine klägerseits behauptete „Personenidentität“
liege daher nicht vor. Zudem sei die Beklagte Ziffer 1 nunmehr bereits volljährig. Die
Beschenkte M.R. müsse ihre Weigerung, den Kommanditanteil an den Kläger abzutreten, auch
nicht begründen. Vielmehr führe ihre endgültig erklärte Weigerung dazu, dass den Beklagten
eine Verschaffung des Kommanditanteils unmöglich sei.

Die Akte des Landgerichts Offenburg 3 O 276/17 einschließlich der Berufungsakte des
Oberlandesgerichts Karlsruhe 14 U 180/21 sowie die dort beigezogenen Betreuungsakten des
Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Kehl XVII 73/2010 und XVII 87/13 wurden beigezogen.
Der Senat hat den Kläger und die Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
am 16.09.2025 persönlich angehört. Auf das Protokoll wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 ist M.R. - auf die Streitverkündung seitens des Klägers mit ihr
am 22.09.2025 zugestelltem Schriftsatz - dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin
beigetreten.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet (dazu A.), die zulässige Anschlussberufung
des Klägers ist unbegründet (dazu B.)

A. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die vom Kläger erhobene
Klage ist zulässig (dazu 1), jedoch unbegründet (dazu 2).

1. Die Klage ist - auch hinsichtlich des Beklagten Ziffer 2 - zulässig.

Der am 18.10.2007 geborene Beklagte Ziffer 2, der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
in der Berufungsinstanz am 16.09.2025 minderjährig und damit prozessunfähig war, wurde
durch den mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kehl vom 16.12.2022 (II, 67 f.)
bestellten Ergänzungspfleger wirksam vertreten. Der Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers
erfasste die Vertretung des Beklagten Ziffer 2 sowohl in dem Verfahren 3 O 354/22 des
Landgerichts Offenburg als auch im nachfolgenden Berufungsverfahren.

2. Der vom Kläger gegen die Beklagten geltend gemachte Wertersatzanspruch nach §§ 2288
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar.
Der Anspruch ist verjährt und die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

a) Ansprüche eines Vertragsvermächtnisnehmers aus § 2288 BGB verjähren gemäß § 195 BGB
nach drei Jahren (BeckOK-BGB/Litzenburger, 76. Ed., Stand: 01.11.2025, § 2288 Rn. 15). Der
Beginn der Verjährungsfrist richtet sich für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers
gegenüber dem Erben aus §§ 2288 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2170 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB und
ist mithin kenntnisabhängig.

Zwar wird teilweise - ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass sämtliche Ansprüche
aus § 2288 BGB analog § 2287 Abs. 2 BGB kenntnisunabhängig in drei Jahren seit dem Erbbzw.
Vermächtnisanfall verjähren (Erman/S.Kappler/T.Kappler, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2288
Rn. 5; Soergel/Zecca-Jobst, BGB, 14. Aufl. 2020, § 2288 Rn. 8). Die überwiegende Ansicht in
der Literatur nimmt jedoch an, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der
Ansprüche des Vermächtnisnehmers gegen den Erben aus §§ 2288 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2170
BGB nach § 199 BGB beurteilt und lediglich der (subsidiäre) Bereicherungsanspruch des
Vermächtnisnehmers gegen den Beschenkten aus § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend §
2287 Abs. 2 BGB kenntnisunabhängig in drei Jahren ab dem Erbfall verjährt
(BeckOGK/Müller-Engels, BGB, Stand: 01.10.2025, § 2288 Rn. 48 f.; NK-BGB/Horn, Band 5:
Erbrecht, 6. Aufl. 2022, § 2288 Rn. 21; wohl auch Staudinger/Raff, BGB (2022), § 2288 Rn. 35).
Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend. Eine Verweisung auf § 2287 BGB findet sich
lediglich in § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB, nicht aber in § 2288 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem
teilen die Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers aus § 2288 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB die
rechtliche Struktur der sonstigen Vermächtnisansprüche, insbesondere des Anspruchs aus
§ 2174 BGB (BeckOGK/Müller-Engels, BGB, Stand: 01.10.2025, § 2288 Rn. 48). § 2288 BGB
dient dem Schutz des erbvertraglichen Vermächtnisnehmers vor einer Zerstörung oder
Veräußerung bzw. Belastung des vermachten Gegenstandes durch den Erblasser (vgl. zum
Normzweck des § 2288 BGB MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022, § 2288 Rn. 1). Schließlich
besteht kein Wertungswiderspruch und ist es nicht unbillig, den nur subsidiär haftenden
Beschenkten hinsichtlich des Verjährungsbeginns besser zu stellen als den Erben als
Rechtsnachfolger des das erbvertraglich begründete Vermächtnis mit Beeinträchtigungsabsicht
und im Widerspruch zu der durch den Erbvertrag gebotenen Vertragstreue beeinträchtigenden
Erblassers.

b) Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren im Oktober 2022 war der
Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Verschaffung des Kommanditanteils gemäß
§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB bereits verjährt (dazu aa). Die Verjährung dieses
Anspruchs erfasst auch den an die Stelle des Verschaffungsanspruchs tretenden Anspruch auf
Wertersatz nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB (dazu bb).

aa) Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten auf Verschaffung des
Kommanditanteils gemäß § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB trat nach §§ 195, 199 Abs. 1
BGB spätestens mit Ablauf des 31.12.2021 Verjährung ein.

(1) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige - gemäß § 195 BGB dreijährige -
Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Verschaffung des Kommanditanteils
entstand mit dem Tod von L.T. am 27.02.2015. Denn der Verschaffungsanspruch des
Vermächtnisnehmers gegen den bzw. die Erben aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB
entsteht mit dem Tod des Erblassers (BeckOK-BGB/Litzenburger, 76. Ed., Stand: 01.11.2025,
§ 2288 Rn. 10).

(3) Der Kläger hatte spätestens am 15.02.2018, als er mit einem auf diesen Tag datierten
Schriftsatz im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg seine Klage erweiterte und
die Beklagten (auch) im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass von L.T. und
Herausgabe dieses Nachlasses in Anspruch nahm, Kenntnis von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
/a/ Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche
Kenntnis des Gläubigers bzw. grob fahrlässige Unkenntnis muss sich auf alle Tatsachen
beziehen, die den konkreten materiell-rechtlichen Anspruch begründen; nicht erforderlich ist
hingegen, dass der Gläubiger den Sachverhalt rechtlich zutreffend würdigt (BGH, Urteil vom
29.07.2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 15; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023, § 199 Rn. 4;
Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 199 Rn. 27). Darlegungs- und beweisbelastet
hinsichtlich der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers ist der Schuldner
(BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 17, juris; Grüneberg/Ellenberger, BGB,
84. Aufl. 2025, § 199 Rn. 50; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023, § 199 Rn. 4).

Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
setzt nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die rechtliche
Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben (BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 433/16,
Rn. 34, juris). Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt
und weiß, dass dieser Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs
bietet (BGH, Urteil vom 29.06.1989 - III ZR 92/87, Rn. 53, juris; MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl.
2025, § 199 Rn. 28). Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist
erforderliche Kenntnis besteht nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der
Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem Gläubiger
aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs
zwar nicht risikolos möglich, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten aber gleichwohl
zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 22.03.2017 - XII ZB 56/16, Rn. 20, juris). Wann eine für den
Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich Tatfrage,
sondern wird maßgeblich durch den Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt
(BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 433/16, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V
ZR 134/15, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 15.06.2010 - XI ZR 309/09, Rn. 13, juris). Die
Zumutbarkeit der Klageerhebung ist somit maßgebliches Kriterium für die Frage, ob eine den
Beginn der Verjährungsfrist ausreichende Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
vorliegt (BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 433/16, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom
17.06.2016 - V ZR 134/15, Rn. 11, juris).

/b/ Im vorliegenden Fall wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, den Anspruch gegen die
Beklagten auf Verschaffung des Kommanditanteils aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB
bereits mit der im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg mit Schriftsatz vom
15.02.2018 vorgenommenen Klageerweiterung hilfsweise geltend zu machen.
/aa/ Primäres Ziel des Klägers war es von Anbeginn - wie er mehrfach im Rahmen seiner
Anhörung vor dem Senat erklärte - den von seiner verstorbenen Halbschwester gehaltenen
Kommanditanteil zu bekommen. Ausgehend davon waren ihm zum Zeitpunkt der mit
Schriftsatz vom 15.02.2018 im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg
vorgenommenen Klageerweiterung sämtliche Tatsachen bekannt, die entweder Ansprüche des
Klägers als Erbe von L.T. gegen die Streithelferin auf Herausgabe des Kommanditanteils nach
§ 985 BGB oder einen Anspruch des Klägers als Vertragsvermächtnisnehmer gegen die
Beklagten als Erben auf Verschaffung des streitgegenständlichen Kommanditanteils bzw.
Wertersatz nach § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB und subsidiär gegen die Beschenkte aus §§ 2288
Abs. 2 Satz 2, 2287 BGB hätten begründen können.

Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt ausweislich der im Vorprozess 3 O 276/17 des
Landgerichts Offenburg eingereichten Klageschrift vom 30.10.2017 sowohl Kenntnis von dem
ersten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute L.T. und H.T., in welchem sich die Eheleute
gegenseitig als Alleinerben und den Kläger als Schlusserben einsetzten, als auch von dem
notariellen Erbvertrag vom 11.03.1999, in welchem ihm der streitgegenständliche
Kommanditanteil vermacht worden war, sowie von dem zweiten gemeinschaftlichen Testament
von L.T. und H.T. vom 19.12.2011/04.01.2012, in dem die Eheleute jeweils die Beklagten als
Erben einsetzten. Ferner wusste der Kläger auch, dass L.T. am 08.03.2012 mit der Streithelferin
einen Übergabevertrag abgeschlossen hatte, in dem der streitgegenständliche Kommanditanteil -
schenkweise - aufschiebend bedingt auf den Todeszeitpunkt von L.T. abgetreten wurde.
Weiterhin waren dem Kläger sowohl das Gutachten des im Betreuungsverfahren bestellten
Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011 als auch das im Betreuungsverfahren von L.T. und der
Streithelferin vorgelegte Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 bekannt. Dies ergibt sich
daraus, dass der Kläger in der im Vorprozess 3 O 276/17 eingereichten Klageschrift vom
30.10.2017 auf diese beiden Gutachten Bezug nahm und sich mit ihrem Inhalt
auseinandersetzte. Der Kläger wusste somit, dass die Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit von L.T.
für den Zeitraum, in dem das zweite gemeinschaftliche Testament vom 19.11.2011/ 04.01.2012
errichtet und der streitgegenständliche Kommanditanteil mit Vertrag vom 08.03.2012 abgetreten
wurde, von zwei Sachverständigen unterschiedlich beurteilt wurde.

Sofern das zweite gemeinschaftliche Testament der Eheleute T. vom 19.12.2011/04.01.2012
sowie der Übertragungsvertrag vom 08.03.2012 aufgrund von Testier- und Geschäftsunfähigkeit
von L.T. unwirksam gewesen wären, hätte der Kläger gegen die Streithelferin gemäß § 985 BGB
einen Anspruch auf Herausgabe des Kommanditanteils und auf Mitwirkung an der
entsprechenden Eintragung des Klägers im Handelsregister gehabt. Für den Fall der
Wirksamkeit des zweiten gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute T. vom 19.12.2011/
04.01.2012 sowie des Übertragungsvertrages vom 08.03.2012 hätte dem Kläger gegen die
Beklagten - denen am 22.10.2015 ein Erbschein erteilt worden war - ein Anspruch auf
Verschaffung des streitgegenständlichen Kommanditanteils gemäß § 2288 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 BGB zugestanden. Hinsichtlich beider Ansprüche waren dem Kläger die Umstände
bekannt, aus denen sich die Person des Schuldners sowie die anspruchsbegründenden Tatsachen
- die der Kläger im Prozess unter Beweisantritt hätte vortragen können - ergaben. Der Kläger
wusste lediglich nicht, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme zur Frage der Testier- bzw.
Geschäftsfähigkeit von L.T. bei Errichtung des zweiten gemeinschaftlichen Testaments am
19.11.2011/04.01.2012 sowie bei Abschluss des Übertragungsvertrages am 08.03.2012 bringen
würde.

/bb/ Umstände, aufgrund derer sich der Kläger trotz des entgegenstehenden Gutachtens des
Oberarztes St. auf die Richtigkeit der Beurteilung des im Betreuungsverfahren bestellten
Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011, dass eine freie Willensbildung bei L.T. nicht gegeben
war, hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich.

Dass das Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 stammte und damit ca. dreieinhalb
Monate nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011 und ca. zweieinhalb
Monate nach der Unterzeichnung des zweiten gemeinschaftlichen Testaments durch L.T. am
19.12.2011 erstellt wurde, ist zur Begründung eines derartigen Vertrauens allein nicht
ausreichend. Insbesondere ergeben sich weder aus dem Gutachten des im Betreuungsverfahren
bestellten Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011 noch aus dem Gutachten des Oberarztes St.
vom 05.03.2012 Anhaltspunkte dafür, dass die (mögliche) Erkrankung mit einer einhergehenden
(möglichen) geistigen Beeinträchtigung von L.T. nur vorübergehender Natur gewesen wäre und
dass damit die abweichenden Beurteilungen der Sachverständigen allein durch den zeitlichen
Abstand der Erstellung der Gutachten und eine in diesem Zeitraum eingetretene Verbesserung
des Gesundheitszustandes von L.T. zu erklären gewesen wären. Im Gegenteil führt der im
Betreuungsverfahren bestellte Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 16.11.2011 aus,
dass zwar aufgrund der Kontrolle des Alkoholkonsums von L.T. eine „deutliche Besserung der
kognitiven Funktionen“ eingetreten sei, das Unvermögen zur Besorgung der eigenen
Angelegenheiten aber „bei der im Vordergrund stehenden Kritikminderung und
Gedächtnisstörungen auf Dauer fortbestehen“ werde (Seite 7 des Gutachtens Dr. B. vom
16.11.2011).

Ferner war das Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 nicht offensichtlich fehlerhaft.
Das Gutachten stützte sich ausweislich der darin enthaltenen Ausführungen sowohl auf eine
eigene Untersuchung von L.T., insbesondere mittels verschiedener Tests, als auch auf die von
ihrem Hausarzt Dr. W. übersandten medizinischen Befunde. Die vorliegenden Erkenntnisse
wurden durch den Oberarzt St. zudem - soweit ohne medizinische Fachkenntnisse ersichtlich -
durchaus sorgfältig und umfassend ausgewertet.

Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Oberarztes St. vom 05.03.2012 ergibt
sich auch nicht aus der vom Kläger - allerdings nicht vollständig - vorgelegten Stellungnahme
von Dr. K. vom 08.02.2018 (Anlage I K7). In dieser Stellungnahme beantwortet Dr. K. lediglich
vom Kläger gestellte Fragen zu durchgeführten Testverfahren und der Möglichkeit, eine
demenzielle Erkrankung durch entsprechende Vorbereitung im Rahmen eines Gesprächs beim
Notar oder bei der Durchführung von Tests zu verbergen. Die Stellungnahme von Dr. K. setzt
sich aber nicht mit dem Gutachten S. auseinander und bewertet dieses Gutachten auch nicht.
Ferner ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. K. zu den Testverfahren nicht, dass die nach
dem Gutachten S. durchgeführten Testverfahren zur Beurteilung der Testier- oder Geschäftsfähigkeit
von L.T. ungeeignet gewesen wären.

Schließlich führt Rechtsanwalt Dr. N. in dem im Auftrag des Klägers und der Streithelferin
erstellten erbrechtlichen Kurzgutachten vom 09.09.2022 aus, dass angesichts der sich
widersprechenden Gutachten von Dr. B. und dem Oberarzt St. eine „gewisse Unsicherheit“
dahingehend bestehe, ob L.T. das zweite gemeinschaftliche Testament überhaupt wirksam
errichten konnte.

/cc/ Dem Kläger wäre es zum Zeitpunkt der mit Schriftsatz vom 15.02.2018 vorgenommenen
Klageerweiterung im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg zumutbar gewesen,
den Anspruch gegen die Beklagten auf Verschaffung des streitgegenständlichen
Kommanditanteils aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB (zumindest) hilfsweise geltend zu
machen.

/1/ Ist zweifelhaft, ob ein durch Erbvertrag oder Testament Begünstigter Erbe oder
Vermächtnisnehmer ist, so ist es dem Begünstigten zumutbar, diesen beiden denkbaren
Möglichkeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass er zur Verhinderung des Eintritts der
Verjährung Erbenfeststellungsklage erhebt und den Vermächtnisanspruch hilfsweise geltend
macht. Dass die Stellung des Begünstigten noch nicht verbindlich feststeht, steht der
Zumutbarkeit einer Klageerhebung und der Stellung eines Hilfsantrages nicht entgegen. Denn
das Risiko der Feststellung und Bewertung eines Sachverhaltes ist dem Anspruchsinhaber
zugeordnet. Zudem würde anderenfalls der Eintritt einer kenntnisabhängigen Verjährung
letztlich immer ausscheiden, da eine rechtsverbindliche Klärung bzw. Beurteilung des
Sachverhaltes stets erst mit Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eintritt (OLG
Frankfurt, Urteil vom 09.12.2022 - 15 U 293/20, Rn. 36, juris).

/2/ Dementsprechend wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, den Anspruch gegen die
Beklagten auf Verschaffung des streitgegenständlichen Kommanditanteils aus § 2288 Abs. 2 Satz
1 Halbsatz 1 BGB in der im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg mit Schriftsatz
vom 15.02.2018 vorgenommenen Klageerweiterung hilfsweise geltend zu machen.

Der Kläger hat mit der in diesem Vorprozess vorgenommenen Klageerweiterung nicht nur seine
Tochter, die Streithelferin, auf Feststellung, dass der Kläger Inhaber des streitgegenständlichen
Kommanditanteils sei, sondern zugleich auch die Beklagten im Wege der Stufenklage auf
Auskunft über den Bestand des Nachlasses von L.T. und Herausgabe der Nachlassgegenstände
in Anspruch genommen. Damit hat der Kläger gegen die Beklagten bereits Klage mit einem
unbedingten Hauptantrag erhoben. Er hätte daher den Anspruch gegen die Beklagten auf
Verschaffung des Kommanditanteils aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB hilfsweise für
den Fall der Erfolglosigkeit dieses Hauptantrages bzw. für den Fall, dass das Gericht das zweite,
die Beklagten als Erben einsetzende gemeinschaftliche Testament der Eheleute T. vom
19.12.2011/04.01.2012 für wirksam halten und nicht von einer Erbenstellung des Klägers
ausgehen sollte, geltend machen können. Denn ein Hilfsantrag kann sowohl für den Fall der
Erfolglosigkeit eines unbedingt gestellten Hauptantrages (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, 58. Ed.,
Stand: 01.09.2025, § 253 Rn. 74) als auch für den Fall, dass das Gericht im Zusammenhang mit
dem Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beurteilt (vgl. BAG, Urteil vom
17.12.2015 - 2 AZR 304/15, Rn. 23, juris; für eine bedingte Anschlussberufung ebenso BGH,
Urteil vom 10.11.1983 - VII ZR 72/83, Rn. 20, juris), gestellt werden. Eine unzulässige bedingte
Klageerhebung (vgl. hierzu BeckOK-ZPO/Bacher, 58. Ed., Stand: 01.09.2025, § 253 Rn. 73)
oder eine ebenfalls unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung, d. h. ein Hilfsantrag, der sich
gegen eine bislang nicht am Prozess beteiligte Person richtet (hierzu BeckOK-ZPO/Bacher, 58.
Ed., Stand: 01.09.2025, § 253 Rn. 75), hätten im vorliegenden Fall aufgrund der bereits erfolgten
Klageerhebung zugleich gegen die Beklagten und gegen seine Tochter M.R., die Streithelferin,
nicht vorgelegen.

Dem Kläger war auch bewusst, dass ihm für den Fall, dass sowohl das zweite gemeinschaftliche
Testament der Eheleute T. vom 19.12.2011/04.01.2012 als auch der Übertragungsvertrag vom
08.03.2012 wirksam sein sollten, ein Anspruch gegen die Beklagten auf Verschaffung des
streitgegenständlichen Kommanditanteils nach § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB zustehen
würde. Der Kläger hatte nämlich bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2017 die Eltern
der Beklagten als deren gesetzliche Vertreter aufgefordert, den streitgegenständlichen
Kommanditanteil bis spätestens 07.04.2017 auf den Kläger zu übertragen. Zur Begründung hat
der Kläger dort ausgeführt, dass ihm im Falle der Wirksamkeit des Übertragungsvertrages vom
08.03.2012 „ein Anspruch auf Verschaffung der Kommanditanteile gemäß § 2288 Abs. 1 S. 1
BGB“ zustehe, da die lebzeitige Übertragung dieser Anteile durch L.T. „erkennbar in der
Absicht [erfolgt sei], [den Kläger] zu beeinträchtigen“. Dass der Kläger trotz des Umstandes,
dass er - wie er in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren angegeben hat (vgl.
Protokoll vom 16.09.2025, S. 2 f.) - keinen Wert darauf legte, seine Schwester L.T. zu beerben,
sondern es ihm von Anfang an nur um den hier streitgegenständlichen Kommanditanteil ging,
die Beklagten gleichwohl unter Berufung auf eine behauptete Erbenstellung in Anspruch nahm,
ändert am Bewusstsein des (möglichen) Bestehens eines Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 BGB sowie der Zumutbarkeit, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen, nichts.
Die Stellung eines Hilfsantrags wäre auch mit keinen kostenrechtlichen Nachteilen für den
Kläger verbunden gewesen. Denn nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG führt ein hilfsweise geltend
gemachter Anspruch nur zu einer Erhöhung des Streitwertes, wenn über ihn auch entschieden
wird. Sofern der Kläger also bereits mit seinem Hauptantrag obsiegt hätte, hätte sich der
Hilfsantrag auf die Kosten des Rechtsstreits nicht ausgewirkt. Im Falle des Unterliegens des
Klägers mit seinem Hauptantrag und einer Entscheidung über den Hilfsantrag wären die
insgesamt anfallenden Kosten aufgrund der Gebührendegression geringer gewesen als sie es
(nunmehr) bei der Geltendmachung der Ansprüche aus Erbschaftsbesitz nach §§ 2018 ff. BGB
und dem Verschaffungsanspruch aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB in zwei getrennten
Prozessen sind.

Gründe, aus denen ihm die hilfsweise Geltendmachung des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1
BGB im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg trotz Kenntnis aller Umstände
und der daraus folgenden alternativ in Betracht kommenden Ansprüche gleichwohl unzumutbar
gewesen wäre, trägt der Kläger - obwohl die Beklagten ihre Berufung maßgeblich auf die
Obliegenheit des Klägers zur Stellung eines verjährungshemmenden Hilfsantrags für den Fall
des Unterliegens mit den Anträgen aus dem Erbschaftsbesitz stützen - nicht vor.
/dd/ Die hilfsweise Geltendmachung des Verschaffungsanspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 BGB war dem Kläger nicht aufgrund des Vorliegens einer unsicheren oder
zweifelhaften Rechtslage unzumutbar.

/1/ Ausnahmsweise kann Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Beginn der Verjährung
hinausschieben, sofern eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein
rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Denn dann fehlt es an der für
den Beginn der Verjährung erforderlichen Zumutbarkeit der Klageerhebung. Dass eine
Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, genügt hierfür aber
nicht (BGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 14/21, Rn. 155, juris).

/2/ Vorliegend hing die Wirksamkeit des zweiten, vor L.T. und H.T. im Dezember 2011/Januar
2012 errichteten Testaments, in dem die Beklagten als Erben eingesetzt wurden, lediglich davon
ab, ob L.T. zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments testierfähig war. Die rechtlichen
Grundsätze für die Beurteilung der Testierfähigkeit, insbesondere bei möglichen geistigen
Beeinträchtigungen, sind weitgehend durch Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche
Literatur geklärt (vgl. BeckOK-BGB/Litzenburger, 76. Ed., Stand: 01.11.2025, § 2229 Rn. 1 ff.;
MüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl. 2022, § 2229 Rn. 3 und Rn. 20 ff.). Die Feststellung der dieser
Beurteilung zugrunde zu legenden medizinischen Umstände ist hingegen keine rechtliche,
sondern eine tatsächliche Frage. Diese ist gerade durch eine nach Klageerhebung
durchzuführende Beweisaufnahme zu klären. Eine unklare Rechtslage ergibt sich aus solchen
tatsächlichen Ungewissheiten grundsätzlich nicht. Denn die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für
den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis setzt gerade nicht voraus, dass
anspruchsbegründenden Tatsachen bereits nachgewiesen sind und damit dem Gläubiger eine
Prozessführung risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2017 - XII ZB 56/16, Rn. 20,
juris).

/ee/ Gründe der Prozessökonomie standen der Zumutbarkeit einer hilfsweisen
Geltendmachung des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ebenfalls nicht
entgegen. Denn dass zur Klärung der entsprechenden weiteren Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere des Vorliegens einer wirksamen lebzeitigen Veräußerung bzw. Übertragung dieses
Kommanditanteils durch den Übergabevertrag vom 08.03.2012, oder der Feststellung von
Ausschlussgründen wie einer subjektiven Unmöglichkeit im Sinne von §§ 2288 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB (möglicherweise) eine zusätzliche aufwändige
Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Errichtung des zweiten
gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute T. am 19.12.2011/04.01.2012 und der Abschluss
des Übergabevertrages am 08.03.2012 standen in so engem zeitlichem Zusammenhang, dass der
gesundheitliche Zustand von L.T. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages am
08.03.2012 und die hierzu vorliegenden Erkenntnisse, namentlich das Gutachten des Oberarztes
St. vom 05.03.2012 sowie die Ausführungen des Notars R. in dem Übergabevertrag zu seinem
vor der Beurkundung mit L.T. geführten Gespräch, bereits bei der Frage der Testierfähigkeit
von L.T. am 19.12.2011/04.01.2012 zu berücksichtigen waren. Ein mit der Beurteilung der
Testierfähigkeit beauftragter Sachverständiger hätte daher ohne wesentlichen zusätzlichen
Aufwand auch zur Frage der Geschäftsfähigkeit von L.T. bei Abschluss des Übergabevertrages
am 08.03.2012 Stellung nehmen können.

/ff/ Schließlich ergibt sich eine Unzumutbarkeit der hilfsweisen Geltendmachung des
Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB nicht aus der zum Pflichtteilsrecht
ergangenen Rechtsprechung, wonach ein Irrtum über die Wirksamkeit einer letztwilligen
Verfügung bzw. die Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den zu beurteilenden Erbfall
die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis jedenfalls dann ausschließt, wenn
die entsprechenden Bedenken des Pflichtteilsberechtigten nicht vor vornherein von der Hand zu
weisen sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1999 - IV ZR 262/98, Rn. 8, juris). Denn bei der
Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ist die Frage der Wirksamkeit eines Testaments
oder dessen Anwendbarkeit auf den zu beurteilenden Erbfall eine zwingende, regelmäßig (auch)
in separaten anderen Rechtsstreiten zu klärende Vorfrage (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom
09.12.2022 - 15 U 293/29, Rn. 38). Vorliegend besteht aber gerade die Besonderheit, dass der
Kläger die Beklagten als (potentielle) Schuldner des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 BGB ohnehin bereits unter Berufung auf seine behauptete Erbenstellung verklagt
hatte. Der Kläger musste sich daher hinsichtlich des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 BGB gerade nicht entscheiden, ob er überhaupt einen (weiteren) Prozess anstrengen
sollte. Vielmehr ging es lediglich darum, diesen Anspruch gegen die bereits gerichtlich in
Anspruch genommenen Beklagten zusätzlich hilfsweise geltend zu machen. Eine hilfsweise
Geltendmachung des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB wäre dem Kläger -
wie bereits ausgeführt - ohne ersichtliche Nachteile unproblematisch möglich gewesen.
(4) Die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Verschaffungsanspruchs aus § 2288
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB war nicht aufgrund der Klageerhebung im Vorprozess 3 O
276/17 des Landgerichts Offenburg gemäß § 213 BGB gehemmt.

/a/ Ansprüche aus „demselben Grund“ im Sinne des § 213 BGB liegen vor, wenn sich die
Ansprüche gegen denselben Schuldner richten und zudem aus demselben, durch das
Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet werden, sodass der Anspruchsgrund
zumindest „im Kern“ identisch ist. Dass es sich um denselben Streitgegenstand im Sinne des
Prozessrechts handelt, ist hingegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR
99/16, Rn. 25 f., juris; MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 213 Rn. 3). Die weitere
Voraussetzung des § 213 BGB, dass der Vergleichsanspruch, dessen Verjährung neu beginnen
oder gehemmt werden soll, „wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle“ gegeben ist,
setzt voraus, dass das Gesetz dem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche
Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive
Konkurrenz), oder es dem Gläubiger zumindest zur Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen
Interesses ermöglicht, von einem auf den anderen Anspruch überzugehen (BGH, Urteil vom
29.04.2015 - VIII ZR 180/14, Rn. 26, juris).

/b/ Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 213 BGB nicht gegeben.

Soweit der Kläger im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg die hiesige
Streithelferin auf Herausgabe des Kommanditanteils in Anspruch genommen hat, handelte es
sich bereits um einen anderen Schuldner.

Die im Vorprozess gegenüber den Beklagten begehrte Feststellung, dass diese nicht Inhaber des
Kommanditanteils sind, sowie die gegenüber den Beklagten im Wege der Stufenklage geltend
gemachten Ansprüche auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses von L.T. und Herausgabe
der zum Nachlass gehörenden Gegenstände wurden auf eine behauptete Erbenstellung des
Klägers und damit auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt als die im vorliegenden
Verfahren geltend gemachten Ansprüche aufgrund eines Vertragsvermächtnisses. Zudem
richteten sich die im Vorprozess gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf ein
anderes wirtschaftliches Interesse. Der gesamte Nachlass ist wirtschaftlich etwas anderes als ein
einzelner Nachlassgegenstand und die begehrte Feststellung, dass die Beklagten nicht Inhaber
des Kommanditanteils seien, ist in wirtschaftlicher Hinsicht etwas (deutlich) anderes als der
Anspruch auf Verschaffung dieses Kommanditanteils.

(5) Die Verjährung des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten auf Verschaffung des
Kommanditanteils nach § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB wurde auch nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB gehemmt, indem der Kläger im Berufungsverfahren 14 U 180/21 des Vorprozesses nach
einem Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 11.07.2022 die Klage um einen gegen die
Beklagten gerichteten Hilfsantrag auf Abtretung des Kommanditanteils erweitert hatte.
/a/ Für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unschädlich, dass diese
Klageerweiterung mangels fristgerecht eingelegter Anschlussberufung und dem Fehlen eines
Wiedereinsetzungsgrundes unzulässig war. Denn die Unzulässigkeit einer ansonsten wirksam
erhobenen Klage steht einer Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen
(MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 204 Rn. 25; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl.
2025, § 204 Rn. 5).

/b/ Allerdings war bereits mit Ablauf des 31.12.2021 Verjährung eingetreten. Eine Hemmung
der Verjährung konnte daher durch die im Juni 2022 erstmals erfolgte hilfsweise
Geltendmachung des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB nicht mehr erfolgen
(vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2025 - 10 U 4/25, Rn. 96, juris).

bb) Die Verjährung des Verschaffungsanspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB
erfasst auch den an die Stelle des Verschaffungsanspruchs tretenden Anspruch auf Wertersatz
nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB.

(1) Für Schadensersatzansprüche statt der Leistung ist umstritten, ob mit Verjährung des
Erfüllungsanspruchs stets zugleich auch der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung
verjährt (so Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 199 Rn. 15; MüKoBGB/Grothe,
10. Aufl. 2025, § 199 Rn. 24; BeckOK-BGB/Henrich, 76. Ed., Stand: 01.11.2025, § 199 Rn. 14;
für werkvertragliche Ansprüche auf Ersatz von Ersatzvornahmekosten nach §§ 634 Nr. 4, 280
Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 - 4 U 149/13, Rn. 10 f.
juris) oder ob der Schadensersatzanspruch statt der Leistung einer selbständigen und von der
Verjährung des Primäranspruchs unabhängigen Verjährung unterliegt, die erst anläuft, wenn die
Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder die Erfüllung des Primäranspruchs unmöglich
geworden und damit der Schadensersatzanspruch statt der Leistung entstanden ist (so
MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 281 Rn. 186 und § 283 Rn. 29; Staudinger/Jacoby, BGB,
2024, § 199 Rn. 24; zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform auch BGH, Urteil vom
09.06.1999 - VIII ZR 149/98, Rn. 25 ff., juris).

Würde man die zuletzt genannte Ansicht auf an den an die Stelle des Verschaffungsanspruchs
aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB tretenden Anspruch auf Wertersatz nach §§ 2288 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB übertragen, erschiene es grundsätzlich denkbar, dass der
Wertersatzanspruch angesichts der noch mit Schreiben vom 14.10.2022 (Anlage I K15) erklärten
Bereitschaft der Streithelferin, mit dem Kläger über eine Veräußerung des Kommanditanteils zu
verhandeln, bis zu diesem Zeitpunkt mangels Unvermögen der Beklagten im Sinne von § 2170
Abs. 2 BGB noch nicht entstanden war und folglich auch die Verjährung dieses Anspruchs noch
nicht zu laufen begonnen hatte.

(2) Hierbei bliebe aber unberücksichtigt, dass auch von der Ansicht, die für eine selbständige
und von der Verjährung des Primäranspruchs unabhängige Verjährung des Schadensersatzanspruchs
plädiert, verlangt wird, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs einer gesetzten Nachfrist der
Primäranspruch noch nicht verjährt war (so Staudinger/Jacoby, BGB, 2024, § 199 Rn. 24).
Entsprechend wird bei einem Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit angenommen, dass
dieser Schadensersatzanspruch verjährt ist, sofern zum Zeitpunkt des Eintritts der
Unmöglichkeit der zugrunde liegende Erfüllungsanspruch bereits verjährt war. Denn es sei mit
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, wenn ein Gläubiger, dessen
Erfüllungsanspruch bereits verjährt sei, mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatz wegen
Nichterfüllung geltend machen könnte, nur weil nach Eintritt der Verjährung des Erfüllungsanspruchs
Unmöglichkeit eintrete (KG Berlin, Urteil vom 01.07.2004 - 12 U 51/02, Rn. 46,
juris).

Vorliegend war hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Verschaffung des Kommanditanteils
aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2021 Verjährung eingetreten.
Das Unvermögen der Beklagten, diesen Anspruch durch Verschaffung des Kommanditanteils
zu erfüllen, trat hingegen allenfalls nach dem 14.10.2022 ein, da die Streithelferin jedenfalls bis
zum 14.10.2022 bereit war, über eine Veräußerung dieses Kommanditanteils zu verhandeln.
Mithin war der (mögliche) Eintritt von Unvermögen gemäß § 2170 Abs. 2 BGB bei den
Beklagten nicht geeignet, die Verjährung des Wertersatzanspruchs gemäß §§ 2288 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB hinauszuschieben.

B. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Verschaffung des Kommanditanteils aus
§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ist verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Auf die obigen
Ausführungen wird Bezug genommen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der
Nebenintervention sind dem Kläger nicht aufzuerlegen, da die Streithelferin ihren Beitritt auf
Seiten der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 30.09.2025, d. h. nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025, erklärt hat und somit eine Unterstützung der
Beklagten als Hauptpartei nicht mehr möglich war (vgl. MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, § 101
Rn. 17; BeckOK-ZPO/Jaspersen, 58. Ed., Stand: 01.09.2025, § 101 Rn. 16.1; Musielak/Voit/
Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 101 Rn. 5).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1,
Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die
Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Beginn der regelmäßigen Verjährung gemäß § 199
Abs. 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt. Deren Anwendung im Einzelfall rechtfertigt die
Zulassung der Revision nicht.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Karlsruhe

Erscheinungsdatum:

09.12.2025

Aktenzeichen:

14 U 61/24

Rechtsgebiete:

Erbvertrag
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Vermächtnis, Auflage
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Bauträgervertrag und Werkvertrag
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB §§ 199, 2170 Abs. 2, 2288 Abs. 2 S. 1