Zulässigkeit der Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
letzte Aktualisierung: 1.9.2025
BGH, Beschl. v. 26.6.2025 – V ZB 48/24
BGB §§ 1113, 1191, 2101; GBO §§ 19, 22 Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 2
Zulässigkeit der Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter
Nachkommen
Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines – durch ihre Lebendgeburt bedingten –
Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts
zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im
Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
Gründe:
I.
Die 1960 geborene Antragstellerin ist seit dem Jahr 1987 Eigentümerin
des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie ist Vorerbin
ihrer im Jahr 2003 verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin). Nacherben
sind laut Erbschein „die Kinder der Vorerbin, ersatzweise ihre Geschwister
[die Beteiligten zu 2 und 3]“. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der
Antragstellerin ein.
Im Jahr 2006 trug das Grundbuchamt auf Grund einer Bewilligung der
Antragstellerin, aus der sich auch ihre Kinderlosigkeit zu diesem Zeitpunkt
ergab, eine brieflose Grundschuld über 187.000 € in das Grundbuch ein.
Gläubiger der Grundschuld sind laut eingetragenem Vermerk die „Nacherben
der [Erblasserin]. Diese sind die Kinder [der Antragstellerin] …, ersatzweise
[die Beteiligte zu 2], …, und [der Beteiligte zu 3], …, in Erbengemeinschaft“.
Hintergrund dieser Grundschuldbestellung war nach Darstellung der Antragstellerin,
dass sie im Jahre 2003 ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
unter der vormundschaftsgerichtlichen Auflage verkauft habe, den Kaufpreis
mündelsicher anzulegen. Die Grundschuld sei an dem nicht zum Nachlass
gehörenden Grundstück der Antragstellerin bestellt worden, um diese Auflage
zu erfüllen.
Unter Beifügung notariell beglaubigter Löschungsbewilligungen der Beteiligten
zu 2 und 3 hat die Antragstellerin die Löschung der eingetragenen
Grundschuld beantragt und an Eides statt versichert, weder leibliche noch an
Kindes statt angenommene Kinder zu haben. Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin
aufgegeben, eine Löschungsbewilligung von einem für etwaige
unbekannte Nacherben zu bestellenden Pfleger beizubringen. Dem ist die Antragstellerin
nicht nachgekommen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat daraufhin
den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde
der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit
der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Löschungsbegehren
weiter.
II.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in
Eine Löschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheide aus, weil es
sich bei der eingetragenen Grundschuld um eine ihrem Inhalt nach zulässige
Eintragung handele. Es sei grundbuchrechtlich zulässig, ein Grundpfandrecht
für noch nicht gezeugte Nachkommen (nondum concepti) einzutragen. Auch
eine Löschung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO komme nicht in Betracht, weil die
Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen sei. Mit einer für das
Grundbuchverfahren genügenden Gewissheit könne nicht ausgeschlossen
werden, dass zum Zeitpunkt des Nacherbfalls Kinder der Antragstellerin vorhanden
sein werden. Weder dem Eintragungsvermerk noch der Eintragungsbewilligung
lasse sich entnehmen, dass Nacherben nur die leiblichen Abkömmlinge
der Antragstellerin seien. Nacherben könnten daher noch durch
Adoption eines (minderjährigen) Kindes oder Annahme eines Volljährigen als
Kind entstehen. In der Folge bedürfe es für eine Löschung der eingetragenen
Grundschuld neben den eingereichten Unterlagen auch der bislang fehlenden
Löschungsbewilligung der unbekannten Nacherben, die durch einen Pfleger
mit gerichtlicher Genehmigung abgegeben werden könne.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht
nach
Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu
Recht hat das Beschwerdegericht es abgelehnt, das Grundbuchamt zur Löschung
der Grundschuld anzuweisen.
1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Eintragung der
Grundschuld zugunsten der Nacherben der Erblasserin inhaltlich zulässig und
daher nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen ist.
a) Nach dieser Vorschrift darf eine Grundbucheintragung von Amts wegen
nur gelöscht werden, wenn sie sich nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist.
Inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung,
die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt
nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben
kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung
auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann; ebenfalls als nach
ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges
Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart.
Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder
den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (stRspr.,
vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Februar 2025 - V ZB 26/23, WM 2025,
819 Rn. 20; Beschluss vom 21. Oktober 2021 - V ZB 52/20,
Rn. 48 jeweils mwN).
b) Inhaltlich unzulässig sind demnach unter anderem Grundbucheinträge,
die zwar - wie hier in Form einer Grundschuld - ein an sich eintragungsfähiges
Recht verlautbaren, jedoch als Berechtigten einen nicht grundbuchfähigen
Träger ausweisen (vgl. BeckOK GBO/Holzer [1.6.2025], § 53 Rn. 63;
Bauer/Schaub/Bauer, GBO, 5. Aufl., § 53 Rn. 66). Das ist etwa der Fall, wenn
zugunsten eines Berechtigten ein Recht eingetragen ist, dessen Erwerb ihm
abstrakt-generell aus materiell-rechtlichen Gründen nicht möglich ist; mangels
Erwerbsfähigkeit fehlt dem Berechtigten in diesen Fällen die erforderliche
Grundbuchfähigkeit (vgl. Bauer/Schaub/Kilian, GBO, 5. Aufl., § 19 Rn. 74;
Meikel, GBV, 11. Aufl., Vorbem. Rn. 161; differenzierend Bauer/
Schaub/Bauer, GBO, 5. Aufl., § 13 Rn. 26).
c) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die eingetragene Grundschuld verlautbart
ein Recht, das zugunsten der „Kinder“ der Antragstellerin als Nacherben
der Erblasserin bestehen und daher zulässigerweise auch in das Grundbuch
eingetragen werden kann.
aa) Einigkeit besteht darin, dass sämtliche rechtsfähigen Personen und
Personenverbände eine umfassende Grundbuchfähigkeit besitzen, da sie Inhaber
von Grundstücksrechten sein können. Für den Menschen (als natürliche
Person) beginnt die Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB mit der Vollendung seiner
Geburt; sie endet mit dem Tod. Daher ist die Eintragung einer Grundschuld
in das Grundbuch zugunsten einer lebenden Person inhaltlich zweifellos
zulässig (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., Einleitung C Rn. 42; Meikel,
GBV, 11. Aufl., Vorbem. Rn. 161 f.).
bb) Weiter besteht Einigkeit dahingehend, dass auch die Eintragung einer
Grundschuld für nicht existente Personen inhaltlich zulässig sein kann.
Das ist Folge des Umstands, dass sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus
dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen
ergeben muss (s.o. Rn. 7). Für die inhaltliche Zulässigkeit
der Eintragung reicht es daher aus, wenn demnach nur die (vormalige) Exis-
tenz der als Berechtigte eingetragene Person abstrakt denkbar ist (vgl.
Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., § 19 Rn. 165 mwN).
cc) Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die Eintragung einer
Grundschuld für nach diesen Unterlagen erkennbar noch nicht gezeugte Personen
- wie hier die „Kinder“ der Antragstellerin als Nacherben der Erblasserin
- inhaltlich zulässig ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hängt auf Grund
der dienenden Funktion des Grundbuchrechts (vgl. Senat, Beschluss vom
4. Dezember 2008 - V ZB 74/08,
nicht gezeugte Personen nach materiellem Recht eine Grundschuld erwerben
können. Dies wird - vornehmlich im Hinblick auf die Möglichkeit eines Hypothekenerwerbs
- in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
(1) Zurückgehend auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 61,
355; 65, 277; JW 1911, 362 Nr. 10) wird der Erwerb einer Hypothek für noch
nicht gezeugte Personen in Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten.
Da das Gesetz in verschiedenen Rechtsnormen (§ 331 Abs. 2, §§ 2101,
2162, 2178 BGB) vorsehe, dass diese Personen - vorbehaltlich ihrer Lebendgeburt
- unentziehbare Rechtspositionen erlangen, müssten diese auch gesichert
werden können. Dogmatisch begründet wird das Ergebnis überwiegend
mit einem subjektiv bedingten Rechtserwerb, teils mit einer fingierten bzw. beschränkten
Rechtsfähigkeit der noch nicht gezeugten Person (vgl. OLG München,
Rn. 133; Erman/Saenger, BGB, 17. Aufl., § 1 Rn. 3; Erman/Roth, BGB, 17. Aufl., § 1882 Rn. 9;
Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 1 Rn. 9; Grüneberg/Herrler, BGB,
84. Aufl., § 1113 Rn. 12; jurisPK-BGB/Martinek/Heine, 10. Aufl., § 1 Rn. 15;
Soergel/Gössl, BGB, 14. Aufl., § 1 Rn. 21; Soergel/Heukenkamp, BGB,
14. Aufl., § 1115 Rn. 4; Staudinger/Kannowski, BGB [2024], § 1 Rn. 25;
MüKoBGB/Spickhoff, 10. Aufl., § 1 Rn. 39, 52; Meikel/Böttcher, GBO, 12.
Aufl., Einleitung C Rn. 45; Meikel, GBV, 11. Aufl., Vorbem. Rn. 162; BGBRGRK/
Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 1 Rn. 9; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl.,
§ 1113 Rn. 16; Plank, BGB, 4. Aufl., § 1 Nr. 4; Avenarius,
ff.; Bagel, Gruchot 52, 193, 214 ff.).
(2) Die Gegenmeinung lehnt die Möglichkeit des Erwerbs einer Hypothek
durch den nondum conceptus ab. Eine noch nicht gezeugte Person besitze
nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1 BGB keine Rechtsfähigkeit.
Zudem fehle es mangels existenter Person in jedem Fall an einer gegenwärtigen
dinglichen Einigung (vgl. OLG Hamburg, OLGE 16, 155; Staudinger/
C. Heinze, BGB [30.6.2021], § 873 Rn. 91; Staudinger/Wolfsteiner, BGB
[2019], Einleitung zu §§ 1113 ff. Rn. 95 f.; wohl auch Erman/Wenzel, BGB, 17.
Aufl., § 1113 Rn. 9).
dd) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zuerst genannten
Ansicht. Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch
ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben.
Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht
gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne
von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung,
nach der eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts
sein kann. Die Regelung in § 1 BGB, wonach die Rechtsfähigkeit
des Menschen (erst) mit der Vollendung der Geburt beginnt, spricht sogar eher
dagegen. Denn eine nicht rechtsfähige Person kann grundsätzlich nicht
Trägerin von Rechten und Pflichten und mithin auch nicht Inhaberin eines
Grundpfandrechts sein (vgl. BeckOGK/Behme, BGB [1.9.2024], § 1 Rn. 2).
(2) Der historische Gesetzgeber ging aber gleichwohl davon aus, dass
auch schon vor der Geburt die Bestellung eines Grundpfandrechts in Form
einer Hypothek für noch nicht gezeugte Personen möglich sein muss. In den
Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist insoweit ausgeführt, dass „sofern
also nach anderweitigen Vorschriften auf den Fall, dass diese Person Abkömmlinge
erhält, für dieselben eine Forderung begründet werden kann, muss
das Grundbuchrecht die Bestellung einer Hypothek für eine solche Forderung
ermöglichen“ (Motive III S. 641).
(3) Solche anderweitigen Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch
an mehreren Stellen. So können noch nicht gezeugte Personen etwa
durch einen Vertrag zugunsten Dritter bindend bedacht werden (§§ 328, 331
Abs. 2 BGB), sie können - wie hier durch die Erblasserin - als Nacherben eingesetzt
werden (§ 2101 Abs. 1, § 2106 Abs. 2, § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB) oder Vermächtnisnehmer sein (§ 2162 Abs. 2, § 2178 BGB). Gemein ist
all diesen aufgeführten Fällen, dass der noch nicht gezeugten Person, obgleich
ihr nach dem Wortlaut des § 1 BGB keine Rechtsfähigkeit zukommt,
eine gesicherte Rechtsposition - bedingt durch ihre Lebendgeburt - zuerkannt
wird. Ob dies im Einzelnen mit einem subjektiv bedingten Erwerb und/oder
einer fingierten bzw. beschränkten Rechtsfähigkeit zu begründen ist, bedarf an
dieser Stelle keiner abschließenden Klärung.
(4) Denn unabhängig von der rechtsdogmatischen Begründung erfordert
die gesetzliche Zuerkennung solcher Rechtspositionen, dass diese auch
schon vor der Geburt gesichert werden können. Lässt das Gesetz es nämlich
zu, dass den bedachten, aber noch nicht gezeugten Personen allein durch
ihre Geburt bedingte unentziehbare Anwartschaften zustehen, müssen ihnen
auch Mittel und Wege gegeben werden, um die ihnen zuerkannten künftigen
Rechte wirksam zu sichern. Um diesen Rechtsschutz zu erreichen, bedarf es -
im Sinne des historischen Gesetzgebers - einer anzuerkennenden Erwerbsfähigkeit
für durch den Sicherungszweck begrenzte (positive) Sicherungsrechte,
wie sie auch lebenden Personen in Ansehung ihrer Rechte zustehen (in diese
Richtung für noch nicht empfangene Nacherben Motive V S. 113).
(a) So kann ein noch nicht gezeugter Nacherbe (vertreten durch einen
Pfleger, § 1882 BGB) etwa, wenn eine erhebliche Verletzung seiner Nacherbenrechte
durch den nicht befreiten Vorerben zu besorgen ist, von Letzterem
gemäß
nach § 232 Abs. 1 BGB unter anderem durch die Bestellung einer Hypothek
zugunsten des Sicherungsnehmers bewirkt werden. Aber auch in den sonstigen
Fällen, in denen dem nondum conceptus eine unentziehbare Rechtsposition
zusteht, kann er bei Vorliegen der Voraussetzungen der
den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirken oder einen Arrest ausbringen,
welcher durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen werden
kann (so auch Bagel, Gruchot 52, 193, 214 ff.). Die Hypothek ist mithin insoweit
als (notfalls) zwangsweise zu erwirkendes Sicherungsmittel für auf Geldleistung
gerichtete Verpflichtungen im Gesetz angelegt. Daneben bleibt es
aber selbstverständlich weiterhin möglich, eine Geldforderung durch eine
rechtsgeschäftlich zu bestellende Hypothek zu sichern, was nach § 1113 Abs.
2 BGB auch für eine künftige oder - durch die Lebensgeburt - bedingte Forderung
erfolgen kann.
(b) Wie das Beschwerdegericht richtig sieht, kann dem Erwerb einer
Hypothek durch den nondum conceptus nicht entgegengehalten werden, dass
es mangels dessen gegenwärtiger Existenz zwingendermaßen an einer dinglichen
Einigung zwischen Sicherungsgeber und der noch nicht gezeugten Person
fehlte (so aber Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Einleitung zu §§ 1113
ff. Rn. 95). Richtig ist zwar, dass dingliche Rechte für Dritte nicht durch ein
einseitiges Rechtsgeschäft des Grundstückseigentümers begründet werden
können; ebenso wenig können dingliche Rechte an einem Grundstück durch
eine Verfügung zugunsten Dritter analog § 328 BGB zur Entstehung gebracht
werden (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 209/61,
Etwa erforderliche Willenserklärungen können aber für den nondum conceptus
durch einen gemäß § 1882 BGB (
abgegeben und entgegengenommen werden.
(c) Praktische Schwierigkeiten stehen dem nicht entgegen. Zwar trifft es
zu, dass die Eintragung der Hypothek im Grundbuch insbesondere dann,
wenn die bedachte, aber noch nicht gezeugte Person über einen längeren
Zeitraum hinweg nicht zur Welt kommt, eine gewisse „Vermögenssperre“ be-
wirkt. Dies ist jedoch der Sicherbarkeit künftiger und bedingter Ansprüche immanent
(vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1930), für denjenigen,
der die Hypothek bestellt, absehbar und vermag das Sicherungsbedürfnis
der noch nicht gezeugten Personen nicht auszuräumen.
(5) Ist nach dem Vorstehenden die Möglichkeit einer Bestellung einer
Hypothek für eine noch nicht gezeugte Person materiell-rechtlich anzuerkennen,
so sind keine durchgreifenden Gründe erkennbar, dem nondum conceptus
nicht auch den Erwerb einer Grundschuld zuzubilligen. Die rechtsgeschäftlich
bestellte Grundschuld ist geeignet, den noch nicht gezeugten Nacherben
hinsichtlich des Erbes abzusichern. Zwar ist sie forderungsunabhängig, weshalb
sie als Sicherungsleistung i.S.d. § 232 Abs. 1 BGB nur durch Verpfändung
eingesetzt werden kann (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl.,
§ 232 Rn. 5). Dem möglichen Sicherungsbedürfnis eines nondum conceptus
als Nacherbe gegenüber dem Vorerben (vgl. § 2128 Abs. 1 BGB) wird aber
durch die Bestellung einer Grundschuld nicht weniger Rechnung getragen als
durch die Bestellung einer Hypothek.
ee) Gemessen daran sieht das Beschwerdegericht den Grundschuldeintrag
zu Recht als inhaltlich zulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO
an. Unausgesprochen legt es dabei rechtsfehlerfrei zu Grunde, dass die Eintragung
auch dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Denn
besteht - wie hier - Ungewissheit über die Identität der berechtigten Nacherben
oder ist eine namentliche Bezeichnung nicht möglich, kann die notwendige
Bestimmtheit und Individualisierung durch eine Bezeichnung erfolgen, die
eine Verwechslung ihrer Person ausschließt (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
Rn. 1950; Meikel/Schneider, GBV, 11. Aufl., § 15 Rn. 31 f.; Demharter,
GBO, 33. Aufl., § 44 Rn. 51; Burandt/Rojahn/Lang, Erbrecht, 4. Aufl., § 2101
Rn. 6). Das ist vorliegend durch die nähere Bezeichnung der Grundschuldgläubiger
als Kinder der Antragstellerin geschehen.
2. Zutreffend geht das Beschwerdegericht weiter davon aus, dass die
Voraussetzungen für eine Löschung der eingetragenen Grundschuld im Wege
der Grundbuchberichtigung nicht vorliegen. Nach dem in § 22 Abs. 1 Satz 1
GBO niedergelegten Grundsatz bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs
entweder einer Bewilligung nach § 19 GBO der durch die beabsichtigte Eintragung
- zu der auch eine Löschung gehört (Demharter, GBO, 33. Aufl., § 19
Rn. 3) - Betroffenen oder des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Beides liegt nicht vor.
a) Betroffen von einer Eintragung und damit bewilligungsberechtigt
nach § 19 GBO ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende
Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich
nachteilig berührt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 -
V ZB 43/15,
ist die Bewilligung aller Betroffenen erforderlich; fehlt die Bewilligung eines der
Betroffenen, ist die Berichtigung entweder nur beschränkt oder überhaupt
nicht zulässig (vgl. KEHE/Meier, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 22 Rn. 155;
Demharter, GBO, 33. Aufl., § 22 Rn. 34). Demnach bedarf es für die erstrebte
vollständige Löschung der Grundschuld - neben der Zustimmung der Antragstellerin
gemäß § 27 Satz 1 GBO - nicht nur der bereits beigebrachten Löschungsbewilligungen
der Beteiligten zu 2 und 3 als Ersatznacherben. Vorliegen
muss vielmehr auch eine Löschungsbewilligung der als Nacherben eingetragenen
„Kinder“ der Antragstellerin, die hinsichtlich noch nicht vorhandener
Kinder durch einen zu bestellenden Pfleger mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung
abzugeben ist (
b) Mangels dieser Bewilligung ist die Löschung der Grundschuld nur
möglich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1
Satz 1 GBO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es
sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit
der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen können. Der
Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist nach
che oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (vgl. Senat, Beschluss
vom 21. Januar 2016 - V ZB 43/15,
c) Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin den ihr obliegenden
Unrichtigkeitsnachweis, der die fehlende Löschungsbewilligung der (künftigen)
Kinder der Antragstellerin entbehrlich machen würde, nicht erbracht.
aa) Ist - wie hier - eine künftige Person als Nacherbe eingesetzt, besteht
bis zum Eintritt des Nacherbfalls ein Schwebezustand. Dieser endet,
wenn feststeht, dass der Bedachte nicht mehr geboren werden oder entstehen
kann (vgl. BeckOGK/Müller-Christmann, BGB [15.3.2025], § 2101 Rn. 15;
MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl., § 2101 Rn. 13). So muss es sich auch im Hinblick auf die eingetragene
Grundschuld verhalten. Steht fest, dass die als Gläubiger einer
Grundschuld eingetragene künftige Person nicht mehr geboren werden oder
entstehen kann, führt dies zu einem endgültigen Erlöschen der Grundschuld
und damit zur Unrichtigkeit des Grundbuchs.
bb) Die Antragstellerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie zukünftig
keine Kinder haben wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der
Antragstellerin abgegebene eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren
ein taugliches Mittel darstellt, um einen Unrichtigkeitsnachweis zu führen
(vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87/20, DNotZ
2022, 530 Rn. 32). Denn auch wenn man die Versicherung für zulässig hielte,
wäre sie inhaltlich kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Antragstellerin
künftig keine Kinder haben wird.
(1) Zwar könnte sich angesichts des erreichten Lebensalters der Antragstellerin
die Geburt leiblicher Abkömmlinge als lediglich ganz entfernte
Möglichkeit darstellen, die die Antragstellerin für den Unrichtigkeitsnachweis
nach dem aufgezeigten Maßstab nicht ausräumen müsste. In der neueren
Rechtsprechung und Literatur wird allerdings teilweise davon ausgegangen,
dass aufgrund der sich stetig weiterentwickelnden modernen Reproduktions-
medizin selbst in hohem Alter nicht mehr offenkundig ausgeschlossen ist,
dass Frauen leibliche Abkömmlinge bekommen (ausführlich OLG Hamm, ZEV
2016, 200 Rn. 17 ff.; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl., § 2101 Rn. 13;
BeckOGK/Müller-Christmann, BGB [15.3.2025], § 2101 Rn. 15; Staudinger/
Avenarius, BGB [2019], § 2101 Rn. 13; anders noch OLG Hamm, NJWRR
1997, 1095, 1096). Ob das Grundbuchamt ab einem bestimmten Lebensalter
einer Frau davon ausgehen darf - oder gar muss -, dass sie im Sinne eines
Erfahrungssatzes offenkundig keine leiblichen Kinder mehr bekommen
kann, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.
(2) Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin
ein Kind durch Adoption annimmt.
(a) Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, die Auslegung
der letztwilligen Verfügung ergebe, dass nach dem Willen der Erblasserin nur
leibliche Abkömmlinge der Antragstellerin, nicht aber auch adoptierte Personen
als Nacherben eingesetzt seien, kommt es hierauf insoweit nicht an. Bei
der Auslegung des Inhaltes einer Grundbucheintragung ist vorrangig auf Wortlaut
und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als
nächstliegende Bedeutung ergibt; Umstände außerhalb der Grundbucheintragung
und einer ggf. nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung
dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar
sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2025 - V ZB 26/23, WM
2025, 819 Rn. 27 mwN). Die letztwillige Verfügung der Erblasserin ist in der
Grundbucheintragung, die ein nicht zum Nachlass gehörendes Grundstück
betrifft, nicht in Bezug genommen und kann daher für die Auslegung des Begriffs
„Kinder [der Antragstellerin]“ nicht mit herangezogen werden.
(b) Das Beschwerdegericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der
Eintragung keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen ist, dass mit
dem Begriff „Kinder“ nur leibliche Kinder der Antragstellerin gemeint sind. Dabei
kann dahinstehen, ob die Annahme eines Volljährigen als Kind (§§ 1767 ff.
BGB) möglicherweise deshalb von der Reichweite der Eintragung auszunehmen
ist, weil anderenfalls das aus der Grundbucheintragung erkennbare Erbrecht
der Ersatzerben - auf deren durch die Löschungsbewilligung zum Ausdruck
gebrachten Verzicht es für die objektive Auslegung der Eintragung nicht
ankommt - zu leicht umgangen werden könnte.
(c) Denn jedenfalls die Annahme eines minderjährigen Kindes ist nicht
offensichtlich ausgeschlossen und stellt keine lediglich ganz entfernte Möglichkeit
dar, die die Antragstellerin nicht auszuräumen hätte. Für die Annahme
als Kind ist lediglich ein Mindestalter des Annehmenden vorgeschrieben (§
1743 BGB), eine Altershöchstgrenze gibt es nicht. Ob ein bestimmtes Alter
des Annehmenden oder der Altersabstand zu dem minderjährigen Kind der
Adoption nach § 1741 Abs. 1 BGB entgegensteht, ist eine Frage des Einzelfalles
(vgl. MükoBGB/Maurer, 9. Aufl., § 1741 Rn. 111 ff.). Ein Erfahrungssatz
dahingehend, dass die Adoption eines Minderjährigen durch eine über 60 Jahre
alte Person in Deutschland ausgeschlossen ist oder keine praktisch relevante
Möglichkeit darstellt, ist weder festgestellt noch gerichtsbekannt und
wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht anhand von Vortrag aus den Tatsacheninstanzen
aufgezeigt.
cc) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich des Weiteren entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass die Grundschuld
vorliegend an einem Grundstück der Antragstellerin bestellt ist, welches
nicht aus dem Nachlass der Erblasserin stammt. Denn der sicherungshalber
zuzulassende Rechtserwerb noch nicht gezeugter Nacherben ist - wie
bei lebenden Nacherben - nicht auf den Nachlass beschränkt. So kann der
Nacherbe eine nach § 2128 Abs. 1 BGB zu leistende Sicherheit aus
dem Nachlass, aber auch aus dem persönlichen Vermögen des Vorerben verlangen,
da es sich bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung um eine persönliche
Schuld des Vorerben handelt (vgl. BeckOGK/Deppenkemper, BGB
[1.11.2024], § 2128 Rn. 13).
dd) Soweit die Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals
die Wirksamkeit der Bestellung der Grundschuld angreift, führt dies ebenfalls
nicht zum Erfolg. Die von der Rechtsbeschwerde geäußerten Zweifel, ob der
Bestellung eine dingliche Einigung zwischen der Antragstellerin und einem für
deren künftige Kinder bestellten Pfleger zu Grunde lag, reichen für den Nachweis
der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht aus. Vielmehr bedürfte es eines
Nachweises in der Form des
nicht gab. Überdies handelt es sich um erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren
erhobenes Tatsachenvorbringen, das auf keiner Verfahrensrüge fußt und
demnach gemäß § 78 Abs. 3 GBO, § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b), § 74 Abs. 3
Sätze 3 und 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben muss
(vgl. Bauer/Schaub/Sellner, GBO, 5. Aufl., § 78 Rn. 33; Sternal/Göbel, FamFG,
21. Aufl., § 71 Rn. 47; § 74 Rn. 38 ff.). Darüber hinaus betrifft der Einwand
aber auch einen die anfängliche Unrichtigkeit des Grundbuchs begründenden
Umstand, mit dem die Antragstellerin eine Grundbuchberichtigung im
(Rechts-)Beschwerdeverfahren zulässigerweise nicht erreichen kann (vgl. Senat,
Beschluss vom 7. November 2024 - V ZB 6/24,
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GNotKG).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1
GNotKG.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:26.06.2025
Aktenzeichen:V ZB 48/24
Rechtsgebiete:
Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Grundbuchrecht
Vermächtnis, Auflage
Kostenrecht
Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Grundpfandrechte
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 1113, 1191, 2101; GBO §§ 19, 22 Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 2