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DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 9zr43298
letzte Aktualisierung: 24.März 2000
in Notarhaftungssachen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen sind die Erbinnen des am 17. März 1993 verstorbenen
K. E. (im folgenden: Erblasser). Dieser war Gesellschafter der im Jahre 1972
von den DDR-Behörden in einen VEB umgewandelten P. E. & Co. KG (im folgenden: KG) in E. gewesen. Ende 1991 wurde das Eigentum an dem Betriebsgrundstück auf die KG zurückübertragen. Die früheren Gesellschafter bzw. deren Erben - insgesamt sechs Personen - wurden als Berechtigte an dem Vermögen der KG festgestellt. Dieses bestand aus dem Betriebsgrundstück, dessen Verkehrswert Anfang 1991 auf 791.377 DM veranschlagt worden war. An
-2fang 1992 beschlossen die Gesellschafter die Auseinandersetzung der KG, deren Geschäftsbetrieb eingestellt war, und die Veräußerung des Betriebsgrundstücks. Den größeren Teil desselben wollte der Gesellschafter B. E., der seit
1990 auf dem Grundstück unter der Firma "P. E. GmbH & Co. KG Tief- und
Straßenbau" (im folgenden: GmbH) ein Bauunternehmen betrieb, erwerben.
Der Veräußerungserlös sollte den Gesellschaftern entsprechend ihrer nominalen Beteiligung zufließen. Einen kleineren Grundstücksteil wollten zwei andere
Gesellschafter unter Verrechnung mit ihren Auseinandersetzungsansprüchen
übernehmen.
Am 9. März 1992 beurkundete die verklagte Notarin einen Vertrag zur
Auflösung und Auseinandersetzung der KG. Darin veräußerte unter anderem
der Erblasser seine "Anteile an den Grundstücken" an B. E. Dieser verpflichtete
sich, an den Erblasser 200.000 DM zu zahlen. Davon waren 25.000 DM sofort
fällig. Der Restkaufpreis von 175.000 DM wurde bis 31. Mai 1996 gestundet.
Unter der Überschrift "Kaufpreisfinanzierung und Belastungsvollmacht" vereinbarten die Beteiligten folgendes:
"Um die Sicherung der Darlehen, die der Kaufpreisfinanzierung dienen,
schon vor Eigentumsumschreibung zu ermöglichen, verpflichtet sich die
Veräußerer, aber für Rechnung der jeweiligen Erwerber, das Kaufobjekt
mit gegebenenfalls sofort vollstreckbaren Grundpfandrechten in beliebiger Höhe samt Zinsen und etwaigen Nebenleistungen zu belasten, ohne
jedoch die persönliche Haftung oder Kosten zu übernehmen.
...
Zahlungsansprüche, durch die sie (die Grundpfandrechte) erstmals valutiert werden, werden mit der Maßgabe, daß sie zur Bezahlung des Kaufpreises gemäß Punkt III des Vertrages zu verwenden sind, bereits jetzt
an die Verkäufer abgetreten.
Deshalb dürfen Gläubiger diese Grundpfandrechte bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises und Eigentumsumschreibung des Vertragsobjektes auf den jeweiligen Erwerber nur als Sicherheit für solche Zahlungen verwenden, mit denen der Kaufpreis bezahlt wird. Sofern eine Abtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein unwiderruflicher Zahlungsauftrag erteilt.
Die amtierende Notarin wird angewiesen, die Eintragung der Grundpfandrechte im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn ihr die
Grundpfandrechtsgläubiger bestätigt haben, daß die Grundpfandrechte
bis zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises und der Eigentumsumschreibung nur als Sicherheit für diese Zahlung dienen und daß die
Grundpfandrechtsgläubiger im Falle der Rückabwicklung Zug um Zug
gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta die erforderlichen Löschungsunterlagen herausgeben." (Sogenannte Belastungsklausel I).
"Der Verkäufer bevollmächtigt die Erwerber - unter Befreiung von den
Beschränkungen des
Kaufobjekt auf Rechnung der Erwerber zusammenhängen." (Sogenannte
Belastungsklausel II).
Die Auflassung wurde sofort erklärt.
Am 12. Mai 1992 bestellte B. E. zur Sicherung eines Bankkredits unter
Verwendung der "Belastungsklausel II" eine Grundschuld über 305.000 DM an
den Grundstücken. Unter demselben Datum unterschrieben alle sechs Gesellschafter der aufgelösten KG - auch der Erblasser - eine Sicherungszweckerklärung. Danach sollte die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Bank gegen die GmbH und B. E. dienen. Am 10. August
1992 wurde die Grundschuld eingetragen. Aus der Kreditsumme zahlte B. E.
den sofort fälligen Betrag von 25.000 DM an den Erblasser. Weitere Beträge
leistete er an die sonst noch abzufindenden Gesellschafter. Den Rest vereinnahmte er zur Finanzierung seines Betriebes. Am 8. März 1993 und 8. Februar
1994 wurde B. E. als Eigentümer der von ihm gekauften Grundstücksteile eingetragen. Er belastete sein nunmehriges Eigentum weiter. Inzwischen lasten
darauf insgesamt Grundpfandrechte über 605.000 DM zuzüglich Zinsen und
Kosten. Den Restkaufpreis für den Erblasser blieb er schuldig. Die Zwangsvollstreckung gegen B. E., der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,
blieb erfolglos. Am 29. Juli 1994 wurde über das Vermögen der GmbH die Gesamtvollstreckung eröffnet.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der
Verletzung von Amtspflichten bei der Beurkundung und Durchführung des
Grundstücksveräußerungsgeschäfts in Anspruch. Sie verlangen Zahlung von
175.937,08 DM, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage mit unterschiedlicher Begründung
abgewiesen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagten sei "wohl" eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Denn sie habe nicht auf das mit einer ungesicherten Vorleistung verbundene Risiko hingewiesen. Es sei ferner
davon auszugehen, daß sich der Erblasser an eine entsprechende Belehrung
gehalten hätte. Das Verhalten der Beklagten sei aber für den eingetretenen
Schaden nicht ursächlich geworden. Es liege ein Fall der überholenden Kausalität vor, weil der von der Beklagten möglicherweise durch mangelnde Belehrung
verursachte Schaden ohnedies wegen der Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung eingetreten wäre. Dadurch hätten der Erblasser und die anderen Veräußerer auf eine Absicherung ihrer Ansprüche verzichtet. Da er die Sicherungszweckerklärung unterschrieben habe, obwohl ihm dabei seine Situation noch einmal deutlich vor Augen geführt worden sei, hätte er sich auch bei
ordnungsgemäßer Belehrung so verhalten.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Haftung der Beklagten aus § 18 VONot i.V.m.
"überholender Kausalität" ausgeschlossen.
1. Auf die Frage, ob in der Notarhaftung hypothetische Reserveursachen
beachtlich werden können (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14. März 1985 - IX ZR
26/84,
2076 ff; vgl. ferner Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 19
Rdnr. 140), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
2. Die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung vom 12. Mai 1992
war keine hypothetische Reserveursache.
a) Das Berufungsgericht hat zunächst - ohne Berücksichtigung der Sicherungszweckerklärung - unterstellt, daß sich der Erblasser im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung danach verhalten hätte. Es hat weiter unterstellt,
daß der Kaufvertrag mit B. E. dann gleichwohl - mit der vom Erblasser gewünschten Sicherung - zustande gekommen und mit diesem Inhalt durchführbar gewesen wäre. Anderenfalls hätte es schon deshalb den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden verneinen müssen; auf die
Frage, ob die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung - die das Berufungsgericht als Verzicht auf Absicherung gewertet hat - eine hypothetische
Reserveursache darstellte, wäre es dann nicht angekommen.
Hätte das belehrungsgemäße Verhalten zu einer Absicherung des Kaufpreisanspruchs geführt, wäre aus der Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung der nunmehr geltend gemachte Schaden nicht erwachsen. Die Absicherung des Kaufpreisanspruchs hätte - entsprechend der "Belastungsklausel I" die Bestätigung des Grundpfandgläubigers vorausgesetzt, daß das Grundpfandrecht bis zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises und der Eigentumsumschreibung nur (oder vorrangig) als Sicherheit für diese Zahlung dient. Eine
formularmäßige Sicherungszweckerklärung, die das Gegenteil dessen besagte,
wäre dann - sei es wegen des Vorrangs der Individualabrede (
es als überraschende Klausel (
b) Zu einer zweiten Möglichkeit beratungsgemäßen Verhaltens hat das
Berufungsgericht nichts ausgeführt. Nach der im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Behauptung der Klägerinnen hätte der Erblasser, ordnungsgemäß belehrt, "den Vertrag ... in dieser Form (nicht) geschlossen". Näheres hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen in der Klageschrift, auf welches
das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat:
"Wäre der Rechtsvorgänger der Kläger von der Beklagten entsprechend
aufgeklärt und belehrt worden, wäre er das Risiko seiner ungesicherten
Vorleistung keinesfalls eingegangen und hätte den Vertrag so nicht unterzeichnet. In diesem Falle wären er bzw. seine Rechtsnachfolger entweder noch Gesamthandseigentümer des Grundstücks oder aber bei
sachgerechter Vertragsgestaltung zumindest im Besitze des restlichen
Kaufpreises."
Damit haben die Klägerinnen zum Ausdruck bringen wollen, die Beklagte
hätte den Erblasser dahin belehren müssen, entweder auf einer Absicherung
der Kaufpreisforderung zu bestehen oder von der Veräußerung abzusehen. Da
das Berufungsgericht ein belehrungsgemäßes Verhalten des Erblassers unterstellt hat, ohne eine der eben genannten Möglichkeiten auszuschließen, hätte
die "überholende Kausalität" in beiden Alternativen geprüft werden müssen. Im
Ergebnis ändert sich jedoch nichts.
Hätte das belehrungsgemäße Verhalten darin bestanden, daß der Erblasser die Grundstücke nicht veräußerte, wäre es zur Bestellung einer Grundschuld durch den Erwerber und zur Unterzeichnung einer Sicherungszweckerklärung durch die Veräußerer nicht gekommen. Daraus hätte sich also kein
Schaden ergeben können. Insofern scheidet die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung als Reserveursache von vornherein aus.
c) Davon abgesehen hat das Berufungsgericht den Einwand der Klägerinnen nicht ausgeräumt, daß der Erblasser im Falle einer ordnungsgemäßen
Belehrung über die Risiken der ihm angesonnenen ungesicherten Vorleistung
die Sicherungszweckerklärung gar nicht erst unterzeichnet hätte. Das Argument, gerade die Vorlage der Sicherungszweckerklärung zur Unterzeichnung
hätte dem Erblasser "noch einmal deutlich seine Situation vor Augen führen
müssen", ist nicht stichhaltig.
Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung dem Erblasser "noch einmal" die Gefahren der ungesicherten Vorleistung hätten bewußt machen sollen. Hatte die Beklagte den
Erblasser nicht darüber belehrt, wovon hier auszugehen ist, hatte dieser vor
Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung keinen Anlaß, ein Problembewußtsein zu entwickeln.
Auch die Annahme, daß die ihm zur Unterzeichnung vorgelegte Sicherungszweckerklärung dem Erblasser die Augen habe öffnen müssen, erscheint
nicht haltbar. Aus der Sicherungszweckerklärung ging nicht unmittelbar hervor,
daß der Veräußerer des Grundstücks, das nunmehr mit einer Grundschuld belastet werden sollte, wegen seines Kaufpreisanspruchs nicht gesichert war. Um
zu dieser Erkenntnis zu gelangen, bedurfte es nicht ganz einfacher rechtlicher
Überlegungen, die ein juristischer Laie nicht ohne weiteres anstellt. Er mochte
noch zur Kenntnis nehmen, daß die Grundschuld "zur Sicherheit für alle... Forderungen der Sparkasse" gegen den Kreditnehmer dienen sollte. Daß er an der
Kreditsumme - aus der er sich Befriedigung wegen seines Kaufpreisanspruchs
erhoffen durfte - keine gesicherten Rechte hatte, war damit für ihn noch nicht
selbstverständlich. Dies galt in besonderem Maße deshalb, weil es sich bei dem
Erblasser um einen 83jährigen Bürger der früheren DDR handelte, der jahrzehntelang keine Gelegenheit gehabt hatte, Erfahrungen im Grundstücks- und
Kreditsicherungsrecht zu sammeln.
III.
Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis
richtig (
1. Der Ansicht der Revisionserwiderung, es fehle bereits an einer Amtspflichtverletzung durch die Beklagte, ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht zu folgen.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Erblasser habe im vorliegenden Fall eine ungesicherte Vorleistung erbracht, wird von der Revisionserwiderung - mit Recht - nicht in Zweifel gezogen. Das gleiche gilt für die Feststellung, die Beklagte habe bei der Beurkundung nicht über die Risiken der ungesicherten Vorleistung belehrt. Auch hat die Beklagte die Beteiligten nicht darüber belehrt, daß die "Belastungsklausel I" - welche die Veräußerer in eine trügerische Sicherheit wiegen konnte - durch Aufnahme der "Belastungsklausel II"
in den Vertrag entwertet wurde. Indem die Veräußerer den Erwerber bevollmächtigten, die Grundstücke unbeschränkt mit Grundpfandrechten zu belasten,
wurden die Beschränkungen der "Belastungsklausel I" gegenstandslos. Daran
haben auch die angeblich unterschiedlichen Zwecksetzungen der Belastungsklauseln nichts geändert. Wenn diese Zwecksetzungen irgendeine Bedeutung
haben sollten, wäre die Beklagte um so mehr verpflichtet gewesen, die Beteiligten hierüber zu belehren.
Die Revisionserwiderung macht geltend, es habe keine Belehrungspflicht
bestanden, weil die Beteiligten sich über die Tragweite ihrer Erklärungen und
das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren gewesen seien und die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft gewollt hätten. Ihnen sei es darum gegangen, B. E. für seine neu gegründete GmbH das Betriebsgrundstück der KG
schnellstmöglich als (erstrangige) Kreditunterlage zur Verfügung zu stellen. Da
dies bei einer dinglichen Absicherung des Kaufpreisanspruchs nicht hätte erreicht werden können, hätten die Veräußerer bewußt auf diese Absicherung
verzichtet. Dies ergebe sich aus der Zeugenaussage des B. E. in einem Parallelverfahren, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt
habe. Diese Gegenrüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat,
gemäß dem Antrag der Beklagten, die Akten des Parallelverfahrens beigezogen. Ausweislich des darin enthaltenen Beweisaufnahmeprotokolls hat B. E. als
Zeuge die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt. Er hat lediglich ausgesagt,
daß ihm an einer schnellen Eigentumsübertragung gelegen gewesen sei, weil
er die Grundstücke für die Besicherung seiner Betriebsmittelkredite gebraucht
habe. Dazu, ob sich die Interessenlage der Veräußerer - die mit der GmbH des
Zeugen nichts zu tun hatten - mit seiner gedeckt habe, hat sich der Zeuge nicht
geäußert.
2. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Meinung kann
bisher nicht davon ausgegangen werden, daß der Erblasser auch bei ordnungsgemäßer Belehrung bereit gewesen wäre, den Vertrag so abzuschließen,
wie tatsächlich geschehen, also B. E. unter Zurückstellung des eigenen Sicherungsinteresses freie Hand bei der Belastung des Kaufgegenstands zu lassen.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann der Beweis des ersten Anscheins für ein beratungsgemäßes Verhalten der Urkundsbeteiligten sprechen
(st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 8/91,
528; v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91,
1324). Das gilt grundsätzlich auch bei Verträgen zwischen Familienangehörigen. Die Vermutung ist erst erschüttert, wenn tatsächliche Umstände festgestellt sind, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß die Vertragsteile sich bei Vereinbarung der konkret nachteiligen Klausel wesentlich von verwandtschaftlicher Rücksichtnahme haben leiten lassen (BGH, Urt. v. 2. Juli
1996 - IX ZR 299/95,
festgestellt.
IV.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (
sie noch nicht entscheidungsreif ist.
1. Das Berufungsgericht hat sich zur Frage einer Pflichtverletzung möglicherweise nicht abschließend geäußert. Es hat dazu ausgeführt, daß der Beklagten "wohl" eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Insoweit
wird es auch folgendes berücksichtigen müssen:
Es wird der Behauptung der Beklagten nachzugehen haben, die Veräußerer - insbesondere der Erblasser - hätten "im Wege innerfamiliärer Hilfe" die
Grundstücke dem B. E. unbelastet als Kreditunterlage zur Verfügung stellen
wollen. Dafür könnte sprechen, daß das neue Unternehmen des B. E. - durch
seine firmenmäßige Bezeichnung, den Geschäftsbereich und den Standort - an
die Tradition der aufgelösten KG als früherem Familienunternehmen anknüpfte.
Andererseits ist bisher nichts dafür ersichtlich, daß der geschäftliche Erfolg der
von B. E. neu gegründeten GmbH zum "Gesamtkonzept" bei der Auseinandersetzung der Gesellschafter der aufgelösten KG gehört habe. Diese hatten an
dem Gedeihen der GmbH weder ein gesellschaftsrechtliches noch ein geschäftliches Interesse.
Hätten die Veräußerer "im Wege innerfamiliärer Hilfe" die Grundstücke
B. E. unbelastet als Kreditunterlage zur Verfügung stellen wollen, wären zudem
die Lasten dieser Hilfsaktion ganz unterschiedlich verteilt. Das Risiko einer Insolvenz des B. E. trifft diejenigen unter den Veräußern - immerhin drei von fünf nicht, die ihren Anteil am Erlös entweder in Grundstücken oder Geld sofort erhalten haben. Betroffen waren bzw. sind demnach allein der Erblasser und der
Kläger im Parallelprozeß. Hätte man eine "innerfamiliäre Hilfe" allein zu Lasten
dieser beiden abgesprochen, liefe dies dem Gedanken der familiären Solidarität
gerade zuwider.
Die Behauptung, die Beklagte sei davon ausgegangen und habe auch
davon ausgehen dürfen, daß die Veräußerer die Grundstücke B. E. unbelastet
als Kreditunterlage hätten zur Verfügung stellen wollen, würde sich auch
schlecht mit der von der Beklagten an herausgehobener Stelle in den Vertrag
aufgenommenen "Belastungsklausel I" vertragen.
Ferner könnte ins Gewicht fallen, daß die Beklagte mit Schreiben vom
8. Dezember 1994 den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen mitteilte, die
Grundschuld über 305.000 DM sei aufgrund der im Vertrag enthaltenen Belastungsvollmacht bestellt worden; dabei sei "versehentlich die im Vertrag enthaltene Sicherungsabrede nicht beachtet worden". Mit dieser Sicherungsabrede
dürfte die Sicherung der Veräußerer gemeint gewesen sein. Dann wäre die Beklagte seinerzeit selbst nicht davon ausgegangen, daß die Veräußerer die
Grundstücke B. E. unbelastet als Kreditunterlage haben zur Verfügung stellen
wollen.
Aus den Ziffern 9 und 13 des - im übrigen von B. E. formulierten - Gesellschafterbeschlusses vom 30. Januar 1992, auf welche sich die Beklagte in
den Vorinstanzen bezogen hat, dürfte sich zu der Frage, ob die Veräußerer unter Zurückstellung ihrer Interessen dem Erwerber unbelastete Grundstücke als
Kreditunterlage haben zur Verfügung stellen wollen, wenig ergeben. In Ziffer 9
hat B. E. erklärt, er werde die auf ihn übertragenen Grundstücke "vorbehaltlich
den Anforderungen zur Besicherung von Kreditmitteln" im Familienbesitz erhalten. In Ziffer 13 haben die Gesellschafter dem B. E. gestattet, "diesen Beschluß
seiner Hausbank vorzulegen, um mit dem Nachweis der nunmehr vorhandenen
Besicherbarkeit den Vorgang der Bereitstellung von Kreditmitteln zu beschleunigen". Das rechtfertigt möglicherweise noch nicht die Annahme, die Veräußerer hätten bewußt auf eine dingliche Absicherung ihrer Kaufpreisansprüche verzichtet, um B. E. für seinen Betrieb eine unbelastete Kreditgrundlage zu verschaffen. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten hat B. E. die sofort fälligen Kaufpreisteilbeträge nur durch Beleihung der Kaufgrundstücke aufbringen
können. Schon deshalb dürfte also die Vorlage des Gesellschafterbeschlusses
bei der Bank sinnvoll gewesen sein.
2. Falls die Beklgte ihre Behauptung, B. E. hätten die Grundstücke unbelastet als Kreditunterlage zur Verfügung gestellt werden sollen, nicht nachweisen sollte, wird das Berufungsgericht im Rahmen des Ursachenzusammenhangs zu prüfen haben, ob ein Vertrag mit der vom Erblasser gewünschten Absicherung durchführbar gewesen wäre und ob sich B. E. auf diese Vertragsgestaltung eingelassen hätte. Die Revisionserwiderung hat darauf hingewiesen, "für
den Betriebsmittelkredit, von dessen Gewährung die geplante Auseinandersetzung und damit auch die Restkaufpreiszahlung abhing", sei eine erstrangige
Absicherung erforderlich gewesen. Dabei wird unterstellt, daß die Veräußerung
der Grundstücke an B. E. wirtschaftlich nur gegen Stundung der Restkaufpreise
in Betracht kam, weil der aufgenommene, erstrangig abgesicherte Kredit größtenteils benötigt wurde, um der GmbH Betriebsmittel zuzuführen, und ein weiterer Kredit nur nachrangig hätte abgesichert werden können, womit die Banken
nicht einverstanden gewesen wären. Abgesehen davon, daß derartiges in den
Tatsacheninstanzen bisher nicht vorgetragen war, wird hier zu berücksichtigen
sein, daß die Grundstücke inzwischen weit höher belastet sind. Das hätte möglicherweise von Anfang an geschehen können, um vorweg die Veräußerer mit
ihren Ansprüchen zu befriedigen.
3. Sollte sich ergeben, daß eine Absicherung des Erblassers nicht möglich oder daß jedenfalls B. E. dazu nicht bereit gewesen wäre und sollte es andererseits der Beklagten nicht gelingen, die Vermutung zu erschüttern, daß der
Erblasser dann nicht verkauft hätte, wäre die Klage mit ihrem Hauptantrag unbegründet. Dann könnte indes der Hilfsantrag zum Zuge kommen.
4. Dem Vorbringen der Parteien zum Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit und zum Mitverschulden der Klägerinnen ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen. Dies wird
nunmehr nachzuholen sein.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:13.04.2000
Aktenzeichen:IX ZR 432/98
Erschienen in:NJW 2000, 2110-2112
Normen in Titel:BNotO § 19