Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Hofübergabevertrags
letzte Aktualisierung: 9.2.2023
OLG Celle, Beschl. v. 5.9.2022 – 7 W 6/22 (L)
BGB §§ 134, 157, 328, 812, 2287; HöfeO §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2, 7 Abs. 1 u. 2, 11, 12 Abs. 2,
17; LwVG §§ 9, 44, 45
Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Hofübergabevertrags
1. Durch eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HöfeO kann nur derjenige
als „Miterbe“ wirksam begünstigt werden, der zugleich auch nach der Parentelerbfolge des BGB als
Erbe berufen ist. Dies ist jedoch beim Enkel des jeweiligen Erblassers gerade nicht der Fall, solange
der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil noch lebt.
2. Unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung erfordert die Übertragung der
Hofbewirtschaftung i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO – gleich, auf welche Weise sie
erfolgt – jedenfalls die Einräumung der tatsächlichen Gewalt und der Befugnis gegenüber dem designierten
Hoferben, den Betrieb zu verwalten, ihn seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen und
funktionsgerecht zu erhalten, also die Übertragung der umfassenden tatsächlichen Besitz- und
Verfügungsbefugnis.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Gründe
I.
Der Antragssteller begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Feststellung der Unwirksamkeit
des Hofübergabevertrags vom 21. Dezember 1989 (UR-Nr. 480/1989 des Notars P.-G. P. mit
Amtssitz in L.), durch den sein Großvater, der am 25. April 1992 verstorbene E. M. (im
Weiteren: Erblasser), seinen im Grundbuch zu W. Bd. 25 Bl. 765 eingetragenen Hof seiner
Tochter, der hiesigen Antragsgegnerin und Mutter des Antragstellers, übertragen hat; dieser
Übergabevertrag war vom Landwirtschaftsgericht Dannenberg/Elbe mit Beschluss vom 6. April
1990 (Geschäftszeichen: 5 Lw7/90 AG Dannenberg/Elbe) genehmigt worden, nachdem die
Landwirtschaftskammer Hannover mit Stellungnahme vom 8. Februar 1990 unter Hinweis auf
den beruflichen Werdegang der Antragsgegnerin, die Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft
ist, deren Wirtschaftsfähigkeit bestätigt hatte. Außerdem beansprucht der Antragsteller von der
Antragsgegnerin die Herausgabe der vorgenannten Besitzung, für die aufgrund einer negative
Hoferklärung der Antragsgegnerin seit dem 18. April 2020 der Hofvermerk gelöscht ist, mit
allen Bestandteilen und Zubehör.
Dieses Begehren hat der Antragsteller, der über einen Abschluss als „Landwirt“ verfügt, ein
Studium der Fachrichtung Maschinenbau und als Berufsschullehrer abgeschlossen hat und seit
2004 einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe mit
Biogasanlagen nachgeht, auf die Behauptung gestützt, vom Erblasser zum Hoferben bestimmt
worden zu sein, indem ihm dieser mit einem Pachtvertrag von Juni 1989 - zu diesem Zeitpunkt
war der Antragsteller 17 Jahre alt – die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen
Grundbesitzes übertragen habe. Der Erblasser habe infolge der Mithilfe des Antragstellers auf
dem Hof und dessen begonnenen landwirtschaftlichen Ausbildung in diesem seinen Nachfolger
gesehen. Deswegen habe er seine weitere Tochter – die vom Antragsteller als Zeugin benannte
K. S., die Schwester der Antragsgegnerin, die bis dahin als Pächterin der Landwirtschaftsflächen
die designierte Hoferbin gewesen sei – gebeten, auf den Hof zugunsten einer Fortführung
seitens des Antragstellers zu verzichten, wozu diese im Ergebnis bereit gewesen sei. Ohne die
Entscheidung des Erblassers, dass der Antragsteller den Hof übernehmen solle, wäre es nie zu
einem Hofübergabevertrag mit der Antragsgegnerin gekommen. Auch mit dieser sei im Sommer
1989 mündlich vereinbart worden, dass der Hof an den Antragsteller nach Abschluss seiner
Ausbildung übergeben werden solle.
Zwar sei der im Jahr 1989 geschlossene Pachtvertrag nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1992
wieder aufgelöst worden. Gleichwohl habe er – der Antragsteller – aber den Hof bis zum Jahr
2000 bewirtschaftet, und zwar neben seinem Wehrdienst und seinem Studium, da kein anderes
Familienmitglied hierzu – u.a. wegen der fehlenden Sachkunde im Bereich Pflanzenschutz – in
der Lage gewesen sei. Dass er nach dem Sommer 2000 den Hof verlassen habe und für drei
Jahre in die Schweiz gegangen sei, liege darin begründet, dass sich die Antragsgegnerin geweigert
habe, ihm den landwirtschaftlichen Betrieb trotz seiner Ausbildung zum staatlich geprüften
Wirtschafter zu übergeben. Aus diesem Grund habe er sich für ein Zweitstudium (Ausbildung
zum Berufsschullehrer) entschlossen, wobei er sich die wirtschaftlichen Mittel dafür mangels
Finanzierungsbereitschaft seiner Eltern im Ausland habe erarbeiten müssen.
Nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2003 sei von einer Übertragung des Hofes auf
ihn dann erst recht keine Rede mehr gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betrieb wegen einer
fehlenden erfolgreichen Bewirtschaftung heruntergewirtschaftet gewesen.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass der Hofübergabevertrag mit der – nach
seiner Behauptung zudem gar nicht wirtschaftsfähigen – Antragsgegnerin vom
Landwirtschaftsgericht nicht hätte genehmigt werden dürfen, weil er in Widerspruch zu der
zuvor zu seinen Gunsten erfolgten formlos-bindenden Hoferbenbestimmung durch den
Erblasser stehe. Darüber hinaus sei der Hofübergabevertrag gem. § 134 BGB wegen Verstoßes
gegen § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam, weswegen ihm aus § 812 BGB bzw. § 2287 BGB analog
ein Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe.
Die Antragsgegnerin hat eine formlos-bindende Bestimmung des Antragstellers zum Hoferben
und eine Verpachtung des Hofes durch den Erblasser an ihn bestritten. Zur Übertragung des
Hofes im Dezember 1989 auf sie sei es gekommen, weil ihre eigentlich als Übernehmerin
vorgesehene Schwester K. S. eine Übernahme des Betriebs wegen der seinerzeit auf diesem
lastenden Schulden von rd. 120.000 DM und der mit einer Hofübernahme verbundenen Pflege
des Erblassers abgelehnt habe. Der Antragsteller sei seinerzeit nicht als Hoferbe vorgesehen
gewesen, andernfalls wäre dies im Hofübergabevertrag festgehalten worden.
Zwar sei zutreffend, dass vor langer Zeit überlegt worden sei, den Hof durch den Antragsteller
weiterführen zu lassen. Dieser habe aber kein Interesse gezeigt, in der Landwirtschaft zu
arbeiten, sondern sich stattdessen für Technik interessiert. Insoweit habe der Antragsteller zwar
gelegentlich – wie seine Geschwister auch – weisungsgebunden im Betrieb mitgeholfen. Zu
keiner Zeit sei er aber Betriebsinhaber gewesen. Ab dem Jahr 2000 habe der Antragsteller seine
Hilfestellungen vollständig eingestellt und sei seitdem so gut wie nie dagewesen, weil er sich
ständig in Italien oder anderswo aufhalte.
Wenn er allerdings dagewesen sei, habe er sich in 2019 und noch mehr in 2020 gegen den Willen
der Antragsgegnerin in die Bewirtschaftung eingemischt, was zu Nachteilen und Schäden
geführt habe – so u.a. zu „verschwundenen“ Arbeitsgeräten, einer Erkrankung der Pferde wegen
der Fütterung mit ihnen ungewohntem Hafer, der Geburt der Lämmer auf kaltem Boden wegen
der zuvor trotz Lammzeit erfolgten Ausmistung des Stalls oder der Ernte minderwertigen Heus
wegen des Mähens zum falschen Zeitpunkt.
Bereits dies belege, dass der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig sei, weil er den Betrieb nicht
zielführend bewirtschaften könne. Demgegenüber sei eine Wirtschaftsfähigkeit der
Antragsgegnerin, die im Übrigen auch eine Ausbildung und Prüfung zum Pflanzenschutz
gemacht habe, gegeben. Dies habe nicht nur die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme
im Rahmen des seinerzeitigen Genehmigungsverfahrens betreffend den Hofübergabevertrag
bestätigt. Dass sie wirtschaftsfähig sei, ergebe sich darüber hinaus auch durch die von ihr
erfolgte Bewirtschaftung des Hofes in den letzten 30 Jahren, in denen sie die vom Erblasser
übernommenen Schulden beseitigt, den vorhandenen Gebäudebestand saniert und 26,7 ha
Eigenland hinzuerworben habe.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
19. November 2021 die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Eine Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags liege nicht vor. Selbst wenn der Erblasser dem
Antragsteller die Übernahme des Hofes in Aussicht gestellt haben sollte, begründete sich
hierdurch noch keine bindende Absprache, aufgrund der der Erblasser gehindert gewesen wäre,
mit der Antragsgegnerin einen Hofübergabevertrag zu schließen. Im Übrigen habe der
Antragsteller selbst vorgetragen, dass er den Hof später einmal von seiner Mutter, der
Antragsgegnerin, habe übernehmen sollen. Dies setze jedoch gerade einen wirksamen
Übertragungsvertrag mit dieser voraus.
Darüber hinaus könne der Antragsteller auch mit seinen Bedenken gegen die
Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Hofübergabevertrags nicht
durchdringen. Denn diese sei als Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft sowohl bezogen auf
den damaligen Zeitpunkt, als auch aus heutiger Sicht als wirtschaftsfähig anzusehen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein
erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung seines Vorbringens zu der aus seiner Sicht
fehlenden Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin und einer formlos-bindenden
Hoferbenbestimmung durch den Erblasser zu seinen Gunsten weiterverfolgt. Im Übrigen
behauptet er, dass sich eine solche Hoferbenbestimmung auch aus dem – vom Antragsteller am
31. Januar 2022 zu den Nachlassakten gereichten und am 7. Februar 2022 eröffneten –
Testament des Erblassers vom 10. Januar 1987 sowie den der Beschwerdebegründung
beigefügten „eidesstattlichen Versicherungen“ der Zeugin S. und verschiedenen weiteren
Personen ergebe.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1. die Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags vom 21. Dezember 1989 zwischen der
Antragsgegnerin und ihrem Vater E. M. (UR-Nr. 480/1989 des Notars P.-G. P. mit
Amtssitz in L.) festzustellen;
2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den im Grundbuch des Amtsgericht Dannenberg/Elbe
von W. Bd. 25 Bl. 765 eingetragenen – ehemaligen – Hof mit allen Bestandteilen und
Zubehör an ihn herauszugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Verweis darauf, dass sich weder durch das –
von späteren letztwilligen Verfügungen überholte – Testament des Erblassers aus dem Jahr
1987, noch die vorgelegten „eidesstattlichen Versicherungen“ eine verbindliche Bestimmung des
Antragstellers zum Hoferben herleiten lasse.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2022 nicht
abgeholfen. Dies hat es damit begründet, dass sich die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin
zum Zeitpunkt der Hofübergabe aus ihrem Ausbildungsweg ergebe und der Erblasser durch das
1987 zugunsten des Antragstellers verfasste Testament nicht an einer Übertragung des Hofes im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehindert gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten
Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
II. Die gem. § 9 LwVG i. V. m. § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen
den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – ist zulässig, hat im
Ergebnis aber keinen Erfolg. Denn zu seinen Gunsten ergibt sich weder ein
Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin bezüglich des streitgegenständlichen, (ehemals)
im Grundbuch von Wolterdorf Bl. 765 eingetragenen Hof, noch kann er mit seinem Begehren
auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags vom 21. Dezember 1989
durchdringen.
Im Einzelnen:
1. Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Herausgabe des
streitgegenständlichen (früheren) Hofes i.S.d. HöfeO samt Bestandteilen und Zubehör ergibt
sich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, ohne dass es weiterer Ermittlungen
bedarf.
a) Ein Herausgabeanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Bezug auf den
streitgegenständlichen, im Grundbuch von W. Bl. 765 eingetragenen (früheren) Hof i.S. der
HöfeO aufgrund einer zugunsten des Antragstellers bestehenden vertraglich vereinbarten
Übertragungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht.
aa) Eine entsprechende Regelung, die dem am Hofübergabevertrag nicht beteiligten
Antragsteller im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter i.S. d. § 328 BGB das Recht einräumte,
nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder unter bestimmten Bedingungen – z.B. der Beendigung
einer landwirtschaftlichen Ausbildung – von der Antragsgegnerin die Übertragung des
Eigentums an dem Grundbesitz auf sich verlangen zu können, sieht der Hofübergabevertrag
vom 21. Dezember 1989 nicht vor. Anhaltspunkte, dass dies lediglich auf einem Versehen der
Vertragsparteien beruhte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht für eine über ein
Rechtsgeschäft aufgenommene – nicht nur notarielle – Urkunde grundsätzlich die Vermutung
der Vollständigkeit und Richtigkeit (std. Rspr, vgl. z.B. BGH,
2002, 3164 [BGH 05.07.2002 - V ZR 143/01]).
Dass diese Vermutung nur zwischen den Vertragsparteien untereinander greift, ändert nichts
daran, dass der Antragsteller – wenn er sich darauf berufen will, es habe über die im
Hofübergabevertrag enthaltenen Regelungen hinaus auch eine verbindliche mündliche
Vereinbarung zwischen ihm, dem Erblasser und der Antragsgegnerin sowie ggf. sogar der
Schwester der Erblasserin, der von ihm benannten Zeugin S., dahingehend gegeben, dass die
Antragsgegnerin den Hof nur für einen bestimmten Zeitraum hätte erhalten und dem
Antragsteller anschließend nach Beendigung seiner Berufsausbildung übertragen sollen – dies
entsprechend darzulegen und nachzuweisen hätte. Denn die Partei, die sich auf außerhalb der
Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden
übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des
Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) – beruft, trifft die
Beweislast – bzw. hier im FamFG-Verfahren die Feststellungslast – für deren Vorliegen (BGH,
Urteil v. 10. Juni 2016 - V ZR 295/14, juris-Rn. 6 m.w.N.).
bb) Dieser Nachweis ist dem Antragsteller im Streitfall nicht gelungen.
(1) Zwar bezieht sich der Antragsteller insoweit für die Richtigkeit seiner Behauptung, es sei
verabsäumt worden, „die konsensuale Verpflichtung“ der Antragsgegnerin im
Hofübergabevertrag festzuhalten, dass diese den Hof weiter an ihn übergeben müsse, auf das
Zeugnis seiner Tante, der Zeugin S. Diese hat allerdings als Beteiligte des Hofübergabevertrags
gem. der dortigen Regelung in § 20 Abs. 4 gemeinsam mit sämtlichen weiteren
Vertragsbeteiligten das Bestehen mündlicher Nebenabreden – und um eine solche hätte es sich
bei der vermeintlichen „konsensualen Verpflichtung“ der Antragsgegnerin gehandelt –
ausdrücklich verneint.
Die Abgabe dieser Erklärung durch die Vertragsbeteiligten und damit auch durch die als Zeugin
benannte Frau S. gilt, da es sich bei einer notariellen Urkunde um eine öffentliche Urkunde i.S.d.
§ 415 ZPO handelt, als bewiesen. Denn öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 ZPO erbringen vollen
Beweis darüber, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet,
abgegeben wurde (BGH, a.a.O., juris-Rn. 6 m.w.N.).
(2) Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsteller, wenn er das Bestehen einer vertraglichen
Verpflichtung der Antragsgegnerin trotz Nichtaufnahme in den Hofübergabevertrag und der
Verneinung von Nebenabreden durch die Vertragsbeteiligten schlüssig hätte darlegen wollen,
dezidiert erklären müssen, aus welcher konkreten Vereinbarung sich eine solche, von der
Antragsgegnerin vermeintlich übernommene Verpflichtung zum Zeitpunkt des
Hofübergabevertrags aus seiner Sicht denn herleiten soll. Das pauschale Behaupten von
irgendwelchen inhaltlich nicht näher dargelegten Übereinkünften in der Vergangenheit („aus
dem Sommer 1989“, vgl. Bl. 43 R d.A.) reicht hierfür hingegen nicht aus.
Dabei kann zugunsten des Antragstellers durchaus unterstellt werden, dass innerhalb der Familie
sicherlich nicht nur einmal etwaige Nachfolgeszenarien erörtert worden sind. Dies räumt im
Grunde genommen auch die Antragsgegnerin ein. Das bloße Erörtern und Besprechen
derartiger Möglichkeiten stellt aber noch keine vertraglich bindende Vereinbarung dar.
Insbesondere lässt sich nicht erkennen, dass die anderen Beteiligten neben dem Antragsteller,
insbesondere die Antragsgegnerin, von einer verbindlichen und notfalls rechtlich durchsetzbaren
Übertragungsverpflichtung ausgegangen wären und dies erst recht zum Zeitpunkt des
Hofübergabevertrags.
Eine substantiierte Darlegung, aus welchen wann und von bzw. mit wem getroffenen
Aussagen/Abreden im Einzelnen sich eine zu seinen Gunsten verbindlich erteilte Zusage einer
Übertragungsverpflichtung der Antragsgegnerin begründen soll, hat der Antragsteller jedoch
nicht aufgezeigt.
Dabei stellt, anders, als er offensichtlich meint, auch die Tatsache, dass er in der Stellungnahme
der Landwirtschaftskammer Hannover vom 8. Februar 1990 (Bl. 64 d. A.) als der sich seinerzeit
im ersten Ausbildungsjahr Landwirtschaft befindliche Sohn der Antragsgegnerin erwähnt wurde,
kein Indiz für das Bestehen einer entsprechenden Übertragungsverpflichtung der
Antragsgegnerin dar. Denn der Landwirtschaftskammer oblag seinerzeit lediglich die Abgabe
der vom Landwirtschaftsgericht angeforderten Erklärung in Bezug auf etwaige Bedenken gegen
den Hofübergabevertrag vom 21. Dezember 2022 und der in diesem Zusammenhang relevanten
Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin. Dagegen war die Landwirtschaftskammer
weder dazu berufen, Feststellungen zu den sich aus dem Hofübergabevertrag ergebenden
Pflichten der Vertragsbeteiligten zu treffen, geschweige denn zu ggf. außerhalb dieses Vertrags
getroffenen weiteren Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten untereinander oder mit Dritten,
noch war von ihr derartiges beabsichtigt. Dementsprechend diente die Erwähnung des
Antragstellers in der vorgenannten Stellungnahme ganz offensichtlich lediglich zur Information
des Landwirtschaftsgerichts, dass es voraussichtlich auch in der Generation nach der
Antragsgegnerin einen wirtschaftsfähigen Abkömmling geben würde, der als potentieller
Hoferbe in Betracht kommen könnte. Eine rechtlich relevante Bedeutung kam der Angabe
dagegen ersichtlich nicht zu.
(3) Schließlich hilft dem Antragsteller auch nicht weiter, dass im FamFG-Verfahren der
Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Denn dieser enthebt die Beteiligten – insbesondere in
Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem vorliegenden Verfahren – nicht von der
Verpflichtung, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts
mitzuwirken (Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 26, Rn. 20 m.w.N). Die Verpflichtung des
Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts findet nämlich dort ihre Grenze, wo die
Verfahrensbeteiligten es allein oder hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen
Erklärungen abzugeben und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen, um eine ihren
Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Daher verletzt das Gericht die ihm
obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen
vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die
Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind (Keidel, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es daher, wenn wie hier der Antragsteller ihm günstige
Tatsachen zu den Einzelheiten der vermeintlichen Vereinbarung einer
Übertragungsverpflichtung mit der Antragsgegnerin, die ihm aus eigener Anschauung bekannt
sein müssten, nicht vorträgt, nicht Aufgabe des Senats, die fehlende Substanz in seinem
Tatsachenvortrag durch Ermittlungen von Amts wegen zu ersetzen.
Stattdessen ist die von ihm begehrte Rechtsfolge – nämlich die Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Herausgabe des Hofes mit allen Bestandteilen – zurückzuweisen, weil dem
Senat die Feststellung des Bestehens einer verbindlich zwischen den Parteien vereinbarten
Übertragungspflicht der Antragsgegnerin nicht möglich ist.
b) Ein Herausgabeanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin begründet sich auch
nicht aus § 2287 BGB (analog) oder § 812 BGB.
aa) Zwar könnte ein solcher Herausgabeanspruch bestehen, wenn der zugunsten der
Antragsgegnerin geschlossene Hofübergabevertrag vom 21. Dezember 1989 gem. § 7 Abs. 2
Satz 1 oder Satz 2 HöfeO unwirksam wäre, weil der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes
bereits zuvor dem Antragsteller unter den
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO übertragen hätte oder durch Art und
Umfang der Beschäftigung des Antragstellers auf dem Hof hätte erkennen lassen, dass dieser
den Hof übernehmen sollte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO).
Für den Fall des Vorliegens einer formlos-bindenden Hoferbenbestimmung zugunsten des
Antragstellers wäre der Erblasser nämlich gehindert gewesen, einen Hofübergabevertrag, durch
den ein anderer als der durch die Bewirtschaftungsübertragung berufene Hofanwärter zum
Hoferben bestimmt wird, abzuschließen (BGH AgraR 1987, 222; Wöhrmann/Graß,
Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl., § 7 HöfeO, Rn. 45). Dementsprechend ist eine nach
formlos-bindender Hoferbenbestimmung gegenläufige Hoferbenbestimmung insoweit
unwirksam (Graß, HöfeO, Online-Kommentar, 1. Aufl., § 7, Rn. 11). Insoweit wird zwar das
Recht des Hofeigentümers, gleichermaßen wie das eines durch einen Erbvertrag gebundenen
Erblassers, nicht gehindert, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu
verfügen, § 7 Abs. 2 Satz 3 HöfeO. Da der Hofübergabevertrag allerdings vorweggenommene
Erbfolge ist, folgt daraus, dass sich die Auswahl des Übernehmers beim Übergabevertrag in
demselben Rahmen halten muss wie die Bestimmung des Hoferben für den Erbfall (v. Jeinsen,
in: Lüdtke-Handjery/ v. Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 7 Rn. 39).
Anders, als bei dem vom BGH nach früherem Recht extra legem entwickelten Institut der sog.
formlosen Hoferbenbestimmung erfordert die formlos-bindende Hoferbenbestimmung i.S. d.
§ 7 Abs. 2 HöfeO auch nicht, dass der zum Hoferben bestimmte Abkömmling nach den
Umständen des Einzelfalls besonders schutzwürdig ist, insbesondere größere Opfer erbracht
hätte, oder ein besonders liegender Ausnahmefall gegeben wäre, um von einer Unzulässigkeit
einer abweichenden Hoferbenbestimmung durch Verfügung von Todes wegen oder mittels
einer vorweggenommenen Hofübergabe auszugehen (Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 7 HöfeO,
Rn. 39, 40).
Indes liegen die Voraussetzungen für eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung im Streitfall
nicht vor.
(1) Eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung i.S. d. §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
HöfeO durch Beschäftigung des Antragstellers auf dem Hof, die - vermeintlich - erkennen ließe,
dass dieser den Hof übernehmen solle, scheidet schon deswegen aus, weil der Antragsteller nicht
„Miterbe“ i.S. der vorgenannten Norm ist. Denn nach ganz überwiegender Auffassung kann nur
derjenige als „Miterbe“ wirksam durch eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 HöfeO begünstigt werden, der zugleich auch nach der Parentelerbfolge des BGB als
Erbe berufen ist. Dies ist jedoch beim Enkel des jeweiligen Erblassers gerade nicht der Fall,
solange der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil noch lebt (Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 6
HöfeO, Rn. 12; v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O., § 6, Rn. 5; Pikalo, in:
Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeO, 1. Aufl., § 6, Rn. 12).
So liegen die Dinge jedoch auch im hiesigen Fall, da die die Verwandtschaft zum Erblasser
vermittelnde Mutter des Antragstellers auch gegenwärtig noch am Leben ist. Vor diesem
Hintergrund kommt es darauf, welche konkreten „beachtlichen“ Leistungen der Antragsteller
für den Erblasser auf dem Hof erbracht hat und inwiefern sich aus der Betrauung mit diesen
Aufgaben ergibt, dieser hätte ihn als seinen Nachfolger betrachtet, nicht weiter an.
(2) Auch die Voraussetzungen für eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung i.S.d. §§ 7
Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 HöfeO lassen sich unter Berücksichtigung der eigenen
Angaben des Antragstellers nicht feststellen.
Ein bindungsbegründender Tatbestand, aufgrund dessen der Erblasser im Dezember 1989
gehindert gewesen wäre, eine vorweggenommene Hofübergabe zugunsten der Antragsgegnerin
vorzunehmen, setzte voraus, dass der Erblasser bereits zuvor dem Antragsteller die
Bewirtschaftung des Hofes vorbehaltlos auf Dauer hätte übertragen haben müssen und die
Bewirtschaftung durch ihn bei Abschluss des Hofübergabevertrags noch anhielt.
Dies ist hier mangels einer Bewirtschaftungsübertragung auf den Antragsteller aber nicht der
Fall.
(a) Zwar scheitert im Streitfall die Annahme der Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes
durch den Erblasser auf den Antragsteller im Sommer 1989 nicht schon automatisch an dem
Umstand, dass dieser zum seinerzeitigen Zeitpunkt mangels einer Ausbildung, erst recht einer
landwirtschaftsbezogenen, noch nicht wirtschaftsfähig war. Denn auch für die
Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO kommt es auf die fehlende
Wirtschaftsfähigkeit jedenfalls dann nicht an, wenn diese auf mangelnder Altersreife beruht, § 6
Abs. 6 Satz 2 HöfeO.
(b) Es fehlt aber an schlüssigem Vortrag zu einer den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 HöfeO entsprechenden Übertragung der Bewirtschaftung auf den Antragsteller.
(aa) Rechtlich kann die Übertragung der Bewirtschaftung auf ganz unterschiedlich Weise
geschehen. Es können schriftliche, aber auch mündliche oder konkludente Dienst-, Arbeits-,
Gesellschafts- oder Pachtverträge vorliegen, wobei in der Praxis überwiegend ein Pachtvertrag
zwischen Hofeigentümer und Abkömmling abgeschlossen wird (Düsing/Sieverdingbeck-
Lewers, in: Düsing/Martinez, in: Düsing/ Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 6 HöfeO, Rn. 13),
wie er im Streitfall auch nach Behauptung des Antragstellers zwischen ihm und dem Erblasser
bestanden haben soll.
Unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung erfordert die Übertragung der
Hofbewirtschaftung aber jedenfalls, gleich, auf welche Weise sie erfolgt, die Einräumung der
tatsächlichen Gewalt und der Befugnis gegenüber dem designierten Hoferben, den Betrieb zu
verwalten, ihn seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen und funktionsgerecht zu
erhalten, also die Übertragung der umfassenden tatsächlichen Besitz- und Verfügungsbefugnis
(Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, a.a.O., Rn. 12). Der designierte Hoferbe muss die Befugnis
haben, den Waren- und Geldverkehr zu regeln, die Felder zu bestellen oder bestellen zu lassen,
Vieh anzukaufen und zu verkaufen, Maschinen und Wirtschaftsräume zu nutzen, zu erhalten
und gegebenenfalls eintretende Schäden zu beheben; die dem Hof dienenden
Mitgliedschaftsrechte müssen – zumindest soweit sie existenznotwendig sind – (zB
Genossenschaftsanteile) ihm übertragen oder durch ihn ausübbar sein (v. Jeinsen, in: Lüdtke-
Handjery/v. Jeinsen, a.a.O., § 6, Rn. 16). Der Hofeigentümer muss dem designierten Hofereben
also ermöglicht haben, sämtliche mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden
Entscheidungen aus eigener Machtvollkommenheit zu treffen (Senat, Beschluss v. 17. August
2009 -
(bb) Für eine solchermaßen umfassende Befugnisübertragung seitens des Erblassers auf den
Antragsteller vor Abschluss des Hofübergabevertrags im Dezember 1989 finden sich jedoch im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte im Tatsächlichen, insbesondere auch nicht im eigenen
Vortrag des Antragstellers.
Dass der vom Antragsteller behauptete Pachtvertrag aus dem Sommer 1989 den o.g.
Voraussetzungen für eine vorbehaltlose und auf Dauer erfolgte Übertragung genügt hätte, lässt
sich mangels Vorlage desselben sowie einer auch nur ansatzweise erfolgten Darlegung, was
Regelungsgegenstand dieses Vertragswerks gewesen sein soll, nicht beurteilen.
Es bestehen - zudem nach mehr als 30 Jahren nach dem vermeintlichen Vertragsschluss - auch
keine erfolgversprechenden Ansatzpunkte für Ermittlungen des Vertragsinhalts, da selbst die
Auskunft durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, auf die sich
der Antragsteller beruft, allenfalls bescheinigen könnte, ob und ggf. ab wann er dort angemeldet
war, nicht aber, was der Erblasser und der Antragsteller in dem behaupteten Pachtvertrag im
Einzelnen geregelt haben.
Im Übrigen gilt auch an dieser Stelle, dass der das FamFG-Verfahren beherrschende
Amtsermittlungsgrundsatz den Antragsteller nicht von der Verpflichtung entbindet, umfassend
die für ihn günstigen Tatsachen selbst vorzutragen, insbesondere jedenfalls solche Umstände,
die seiner eigenen Wahrnehmung unterlegen haben wie hier der behauptete Vertragsschluss mit
dem Erblasser und die im Vertragswerk getroffenen Regelungen. Daher müssen entsprechende
Versäumnisse des Antragstellers in Bezug auf seine Mitwirkungspflicht und die sich daraus
begründenden Erkenntnisdefizite für den Senat auch nicht durch Ermittlungen von Amts wegen
kompensiert werden. Dies gilt im Streitfall erst Recht vor dem Hintergrund, dass sich der
Antragsteller, wie seine Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem
Landwirtschaftsgericht ergeben haben, offensichtlich selbst nicht einmal sicher ist, ob es einen
solchen Pachtvertrag zwischen ihm und dem Erblasser überhaupt gegeben hat. Anders dürfte
sich seine seinerzeitige Äußerung: „Es soll einen Pachtvertrag gegeben haben“, nämlich kaum
verstehen lassen.
Gleichermaßen ergeben sich auch keine belastbaren Hinweise dafür, dass der Erblasser dem
Antragsteller auf andere Art und Weise umfassende Handlungs- und Verwaltungsbefugnisse in
Bezug auf den streitgegenständlichen Hof eingeräumt hätte, die für die Annahme einer
Bewirtschaftungsübertragung genügten.
Zwar kann, wenn Erblasser und Abkömmling nicht ausdrücklich eine bestimmte Form – z.B.
Dienst- oder Pachtvertrag – gewählt haben, das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis
u.U. auch als Innengesellschaft zu qualifizieren sein, ähnlich derjenigen, die unter Ehegatten –
auch stillschweigend begründet – entstehen kann, wenn diese durch Einsatz ihrer beider
Arbeitsleistung gemeinsam Vermögen bilden oder ein Unternehmen aufbauen oder eine
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen,
a.a.O., § 6 Rn. 11).
Für die Annahme einer Bewirtschaftungsübertragung wäre unter diesen Voraussetzungen aber
zumindest die Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen durch den Erblasser gegenüber
dem Antragsteller notwendig, wofür im vorliegenden Fall ebenfalls nichts vorgetragen oder
anderweitig ersichtlich ist.
Berücksichtigt man zudem noch, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben erst nach
Genehmigung des Hofübergabevertrags im Jahr 1990 gemeinsam mit seiner Mutter auf den Hof
gezogen ist und die an ihn zuvor angeblich gerichteten Bitten des Erblassers, allein auf den Hof
zu kommen, unter Hinweis auf sein Alter (17 Jahre) und seine fehlende bzw. im Sommer 1989
gerade begonnene Ausbildung abgelehnt hat, sich mit der Betreuung der Nutztiere neben
derjenigen der Ländereien wegen seiner Ausbildung überfordert fühlte und sich darüber hinaus
bislang seine Tante um die Buchhaltung gekümmert hatte, spricht dies in der
Gesamtbetrachtung deutlich dagegen, dass der Erblasser im Sommer 1989 dem Antragsteller die
eigenverantwortliche Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes überlassen hat. Dabei kann
in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es andernfalls
völlig unverständlich wäre, warum der Erblasser kaum ein halbes Jahr später und nicht mehr
weit vor Erreichen der Volljährigkeit des Antragstellers den Hof der Antragsgegnerin übertragen
hat, anstatt diesen direkt dem Antragsteller zu überlassen, wie es – jedenfalls nach der
Behauptung des Antragstellers unter Verweis aus das erst jüngst eröffneten Testament des
Erblassers vom 10. Januar 1987 – doch angeblich ohnehin dessen Wunsch gewesen sei.
Jedenfalls lässt sich aber unter diesen Voraussetzungen nicht mit einer vernünftigen Zweifeln
Schweigen gebietenden Gewissheit feststellen, dass - auf welche rechtliche Art und Weise auch
immer - der Erblasser dem Antragsteller die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Hofs
unter Einschluss der damit einhergehenden, o.g. Befugnisse vor Abschluss des
Hofübergabevertrags vom Dezember 1989 übertragen und damit eine formlos-bindende
Hoferbenbestimmung zu seinen Gunsten getroffen hätte. Fehlt es jedoch an einer solchen
formlos-bindenden Hoferbenbestimmung, war der Erblasser am 21. Dezember 1989 nicht
gehindert, frei über sein Hofvermögen zu verfügen und dieses im Wege der
vorweggenommenen Erfolge der Antragsgegnerin zu übertragen.
bb) Ein Herausgabeanspruch des Antragstellers aus § 812 BGB lässt sich schließlich auch nicht
auf eine vermeintlich fehlende Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bei Hofübergabe
stützen.
Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, woraus sich – nachdem eine formlos-bindende
Hoferbenbestimmung des Antragstellers zu verneinen ist – ein für den Erfolg des
antragstellerischen Herausgabeverlangens erforderliches Recht auf Übertragung des
streitgegenständlichen Grundbesitzes überhaupt begründen soll. Denn die Wirtschaftsfähigkeit
der Antragsgegnerin zum Übergabezeitpunkt ist nach Maßgabe der nachstehenden
Ausführungen ohnehin nicht in Zweifel zu ziehen.
(1) Zwar kann grundsätzlich nur ein Wirtschaftsfähiger im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge durch Hofübergabevertrag zum Hoferben bestimmt werden, § 7 Abs. 1 Satz 2, 1. HS
HöfeO, wobei die Wirtschaftsfähigkeit spätestens beim Erbfall – bei Übertragung des Hofes im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Übergabevertrag spätestens bei der Übertragung
(§ 17 Abs. 2 HöfeO), also bei Umschreibung des Eigentums auf den Übernehmer im
Grundbuch (vgl. v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O., § 17, Rn. 131 m.w.N.) –
bestehen muss.
(2) Hierauf kommt es allerdings im Streitfall nicht (mehr) an.
Das Landwirtschaftsgericht hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens betreffend den
Hofübergabevertrag vom 21. Dezember 1989 die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin
geprüft und mit Beschluss vom 6. April 1990 (5 Lw 7/90 - AG Dannenberg - Bl. 18 ff.) bejaht.
Zur Vorbereitung der Entscheidung hatte es sowohl die Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer H. eingeholt, in der u.a. im Hinblick auf die erfolgreiche Ablegung der
Prüfung zur Meisterin der landwirtschaftlichen Hauswirtschaft die Wirtschaftsfähigkeit der
Antragsgegnerin bestätigt wird, als auch sich im Rahmen des Verhandlungstermins einen
persönlichen Eindruck von der Antragsgegnerin verschafft.
Damit ist die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bezogen auf den damaligen Zeitpunkt
rechtskräftig festgestellt und kann im Nachhinein nicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden
(vgl. Senat, Beschluss v. 1. Juni 2015 - 7 W 14/15, Rn. 15). Denn da eine rechtskräftige
Entscheidung hinsichtlich eines umfassenderen Verfahrensgegenstandes vorliegt – hier:
Genehmigung der Hofübergabe –, der u.a. eine Frage zum Gegenstand hatte, die nunmehr
erneut verfahrensgegenständlich ist – nämlich: Vorliegen der Wirtschaftsfähigkeit der
Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Hofübergabe - hat diese seinerzeitige Feststellung materielle
bindende Wirkung. Vor diesem Hintergrund bliebe, selbst wenn eine Wirtschaftsfähigkeit der
Antragsgegnerin seinerzeit nicht vorgelegen hätte, das Landwirtschaftsgericht die Genehmigung
aber gleichwohl erteilt hat, dieser Mangel nach Rechtskraft des Zustimmungsbeschlusses ohne
Folgen (Roemer, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O. § 17, Rn. 45).
Daran ändert auch der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen sein informelles
Beteiligungsrecht im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren nichts. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe
grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des
Vertrags, und zwar weder im Hinblick auf seine eigene, durch die Genehmigung beeinträchtigte
Erbchance noch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung seiner gesetzlichen oder
vertraglichen Abfindungsansprüche, noch allein wegen Verletzung seiner formellen
Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren. Ausgenommen sind hiervon nur die Fälle, in denen der
Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrages den Beschwerdeführer erbvertraglich
oder durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende
Hoferbenbestimmung, also Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof,
bereits zum Hoferben bestimmt hat, so dass der weichende Erbe eine rechtlich gesicherte
Anwartschaft erlangt hat, die einem subjektiven Recht gleichgestellt wird (BGH, Beschluss v.
27. Sept. 2007 - BLw 14/07 -, juris-Rn. 10). Ein solcher Fall ist hier jedoch, wie oben bereits
ausgeführt, gerade nicht gegeben.
(3) Im Übrigen sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargetan oder anderweitig
ersichtlich, dass die Antragsgegnerin am 18. Januar 1991, dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als
Hofeigentümerin im Grundbuch, nicht wirtschaftsfähig gewesen wäre.
Die Antragsgegnerin hat, was auch der Antragsteller nicht bestreitet, eine landwirtschaftliche
Ausbildung - zunächst auf dem elterlichen Hof, danach auf einem Lehrhof - erhalten und war
anschließend bis zum Jahr 1976 auf dem streitgegenständlichen Hof tätig. Auch in der Zeit
danach hat sie weiter bei Bedarf im streitgegenständlichen Betrieb mitgearbeitet. Nach einer
Fortbildung in den Jahren 1987 und 1988 ist sie seit Bestehen der Meisterprüfung am 15. Juni
1989 Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft. Außerdem ist sie – anders als der Antragsteller
von sich behauptet – nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien auch dazu in der
Lage, die erforderlichen Buchführungsaufgaben zu übernehmen.
Aufgrund des Werdegangs der Antragsgegnerin ist die Landwirtschaftskammer Hannover im
Rahmen der o.g. Stellungnahme vom 8. Februar 1990 zu der Einschätzung gekommen, dass die
Antragsgegnerin wirtschaftsfähig, also nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten, ihren
Kenntnissen und ihrer Persönlichkeit in der Lage sei, den konkreten, von ihr zu übernehmenden
landwirtschaftlichen Betrieb selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Warum diese
Einschätzung der Landwirtschaftskammer unrichtig gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht
aufgezeigt. Insbesondere ist abwegig, dass dieser – von einem Juristen oder zumindest mit
juristischer Unterstützung gefertigten – Stellungnahme die rechtlich nicht haltbare Erwägung
zugrunde gelegen hätte, die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin sei nur deswegen bejaht
worden, um den Hoffortbestand mittels einer „Generationenbrücke“ zum Antragsteller zu
sichern, wie der Antragsteller meint.
Schließlich belegen auch die Entwicklungen im Tatsächlichen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt
das Bestehen der erforderlichen Wirtschaftsfähigkeit bei der Antragsgegnerin; denn diese hat
auch nach dem unstreitigen Weggang des Antragstellers ins Ausland im Juni 2000 den Hof mehr
als 20 Jahre bewirtschaftet, und erst mit zunehmendem Alter Teile der Flächen verpachtet sowie
den Rest in Grünland umgewandelt und Schafe gehalten.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet, dass bei seiner Rückkehr nach
Deutschland im Jahr 2003 der Betrieb längst „heruntergewirtschaftet“ gewesen sei, handelt es
sich hierbei ersichtlich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Denn wäre dies zutreffend,
dürfte die Antragsgegnerin kaum in der Lage gewesen sein, die von ihr übernommenen und in
den Jahren 1996, 1998, 2002 und 2004 neu begründeten Kreditverbindlichkeiten zu bedienen, zu
deren Sicherung auf den Hofgrundstücken lastende Grundpfandrechte von rd. 150.000 € im
Grundbuch eingetragen sind, so dass der streitgegenständliche Grundbesitz für diesen Fall
voraussichtlich mittlerweile gar nicht mehr in ihrem Eigentum stünde.
2. Der Antragsteller kann auch mit seinem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Hofübergabevertrags vom 21. Dezember 1989 nicht durchdringen, da sich dieser Antrag schon
als unzulässig erweist.
a) Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich zum einen schon aus dem Umstand, dass im
Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Genehmigung des Hofübergabevertrags mit Beschluss
des Landwirtschaftsgerichts vom 6. April 1990 die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin
bindend festgestellt ist.
Etwas anderes folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 12 Abs. 2 HöfeVfO, da ein
Grund für eine nochmalige Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin weder
hinreichend dargetan noch anderweitig ersichtlich ist.
Das Tatbestandsmerkmal der nochmaligen Nachprüfung setzt voraus, dass die erste
Entscheidung an einem Fehler leidet. Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung kann sich vom
beurteilten Tatbestand oder aus dem angewandten Rechtssatz ergeben, wobei entweder schon
die erste Entscheidung falsch war oder die Fehlerhaftigkeit durch im Anschluss an die
Entscheidung eingetretene Umstände bewirkt worden ist (Brinkmann, in; Lüdtke-
Handjery/v. Jeinsen, a.a.O, § 12 HöfeVfO, Rn. 2).
Dass das Landwirtschaftsgericht bei der Genehmigung des Hofübergabevertrags die
Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin unrichtig bejaht hätte, ist jedoch, wie vorstehend
bereits ausgeführt, im hiesigen Fall gerade nicht ersichtlich.
b) Zum anderen sprechen aber auch noch weitere Erwägungen gegen die Unzulässigkeit des
Feststellungsbegehrens des Antragstellers.
aa) Zwar handelt es sich bei seinem Begehren um einen dem Regelungsgehalt des § 11 Abs. 1 lit.
h) HöfeVfO unterfallenden Sachverhalt. Denn die vorgenannte Norm umfasst
generalklauselartig das Bestehen oder Nicht-Bestehen aller sonstigen, in § 1 Abs. 1 lit. a) - g)
nicht erwähnten höferechtlichen Rechtsverhältnisse als tauglichen Feststellungsgegenstand
(Düsing, in: Düsing/Martinez, a.a.O., § 11 Rn. 33) und damit auch solche im Zusammenhang
mit Streitigkeiten aus § 17 HöfeO (Brinkmann, in: Lüdke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O., § 11
HöfeVfO, Rn. 35).
bb) Allerdings besitzt der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Insoweit behauptet er zwar, sich in einer Unsicherheit über seine Rechtslage zu befinden, da er
sich berühmt, Hoferbe nach dem Erblasser zu sein, obwohl diese Stellung aufgrund des vom
Landwirtschaftsgericht genehmigten Hofübergabevertrags der Antragsgegnerin zukommt.
Indes ist die auf den Antrag ergehende Entscheidung nicht geeignet, durch ihre
Rechtskraftwirkung der Unsicherheit ein Ende zu bereiten, was jedoch für das Bestehen eines
Feststellungsinteresses erforderlich wäre (Brinkmann, in: Lüdke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO,
11. Aufl., § 11 HöfeVfO, Rn. 6).
(1) Ein rechtliches Interesse i.s.v. § 11 HöfeVfO ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn
die begehrte Feststellung die Rechtsstellung des Antragstellers (d. h. seine Rechtsbeziehung zu
einer Person oder Sache) zumindest mittelbar beeinflusst (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., §
14, Rn. 159). Es ist zu verneinen, wenn und soweit die begehrte Antragstellung nicht geeignet
ist, eine sachgerechte Lösung der bestehenden Ungewissheit oder Unklarheit für den
Antragsteller herbeizuführen (Barnstedt/Steffen, a. a. O.).
So liegen die Dinge auch im hiesigen Fall. Denn auch für den Fall der Unwirksamkeit des
Hofübergabevertrags wäre der Antragsteller nicht Hoferbe des streitgegenständlichen
landwirtschaftlichen Betriebes.
(2) Zwar hat der Erblasser - die Echtheit dieses erst im Jahr 2022 zu den Nachlassakten
gelangten und eröffneten Testaments vom 10. Januar 1987 als gegeben unterstellt - den
Antragsteller mit dem vorgenannten Testament zum Hoferben des streitgegenständlichen Hofes
bestellt.
Auch ist dieses Testament durch den nachfolgenden Hofübergabevertrag vom 21. Dezember
1989 nicht gem. § 2258 Abs. 1 BGB aufgehoben worden. Denn bei einem Hofübergabevertrag
handelt es sich – auch wenn der Hofübergabevertrag einer Verfügung von Todes wegen
nahesteht, weil er im Hinblick auf die angestrebte vorweggenommene Erbfolge eine
Bestimmung des Hoferben nach § 7 Abs. 1 HöfeO enthält – um ein Rechtsgeschäft unter
Lebenden, da der Übernehmer erst mit seiner Eintragung im Grundbuch und nicht schon mit
Abschluss des Übergabevertrages nebst Auflassung Hofeigentümer wird (vgl. BGH, RdL 1963,
45,46), und nicht um eine letztwillige Verfügung (Senat, Urteil v. 0. Oktober 2002 - 7 U 48/97,
Allerdings hat der Erblasser mit weiterem Testament vom 20. Mai 1991 (vgl. Nachlassakten 3 IV
147/92 und 3 VI 165/92 AG Dannenberg/Elbe) seine Tochter K. S. als Alleinerbin seines
„gesamten Vermögens“ eingesetzt. Dies hat zur Folge, das sich – wäre der Hofübergabevertrag
oder die darin erfolgte Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin unwirksam – die
letztwillige Verfügung des Erblassers aus dem vorgenannten Testament sich auch auf den dann
weiter zum Nachlass gehörenden Hof erstreckte. Denn dass der Erblasser an seiner Verfügung
vom 10. Januar 1987 zugunsten des Antragsteller hätte festhalten wollen und sich damit das
Testament vom 20. Mai 1991 für den Fall einer Kenntnis des Erblassers von der Unwirksamkeit
des Hofübergabevertrags gleichwohl nur auf das hoffreie Vermögen hätte erstrecken sollen,
kann angesichts des im Hofübergabevertrag zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden
Willens des Erblassers ausgeschlossen werden.
(3) Da Frau S. ohnehin unstreitig ursprünglich als Hoferbin vorgesehen war und nach dem
eigenen Vortrag des Antragstellers die Hofflächen bis Mitte 1989 auf der Grundlage eines mit
dem Erblasser geschlossenen Pachtvertrags bewirtschaftet hatte, scheiterte ihre Stellung als
Hoferbin beim Tod des Erblassers im Jahr 1992 auch nicht an einer offensichtlich fehlenden
Wirtschaftsfähigkeit i.S.v. § 6 Abs. 6 HöfeO.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Antragsteller mit seinem Herausgabeverlangen
und Feststellungsbegehren nicht durchdringen kann und sich die angefochtene Entscheidung
des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist. Daher ist die
Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 GNotKG. Dabei geht der Senat trotz Vorliegens von zwei
unterschiedlichen Anträgen von einem einheitlichen Streitgegenstand aus, weil die Frage der
Wirksamkeit des Hofübergabevertrags zugleich Vorfrage für die Begründetheit des
Herausgabeverlangens ist.
Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben.
Damit ist die vorliegende Entscheidung unanfechtbar.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Celle
Erscheinungsdatum:05.09.2022
Aktenzeichen:7 W 6/22 (L)
Rechtsgebiete:
Erbvertrag
Allgemeines Schuldrecht
Landwirtschaftserbrecht (insbes. Höferecht)
BGB §§ 134, 157, 328, 812, 2287; HöfeO §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2, 7 Abs. 1 u. 2, 11, 12 Abs. 2, 17; LwVG §§ 9, 44, 45