Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am Erbbaurecht
letzte Aktualisierung: 22.2.2019
OLG Rostock, Beschl. v. 24.5.2018 – 3 W 146/17
ErbbauRG §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 2 u. 3
Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek am Erbbaurecht
Ein Gläubiger, der gegen einen Erbbauberechtigten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
erwirkt hat, kann vom Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek dann nicht mehr verlangen, wenn der Erbbauberechtigte
zwischenzeitlich sein Erbbaurecht wirksam auf einen Dritten übertragen hat.
Gründe
Die nach § 7 Abs. 3 S. 2 ErbbauRG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der
Antragsgegnerinnen ist begründet.
Die Antragstellerin begehrt aufgrund eines gegen E. S. und R. R. gerichteten Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 31.08.2015 die Ersetzung der Zustimmung der
Antragsgegner als Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks in G. - Grundbuch von G.,
Blatt … - zur Belastung dieses Erbbaurechts mit einer Zwangshypothek in Höhe von insgesamt 6.000,- €.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Erbbaurechtsgesetzes - ErbbauRG - kann der Erbbauberechtigte von dem
Grundstückseigentümer, zu dessen Gunsten, wie hier, eine Belastungsbeschränkung nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG
vereinbart wurde, die Zustimmung zu der Belastung verlangen, wenn diese mit den Regeln einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar und der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht
wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird (OLG München, Beschluss v. 31.07.2008 - 33 Wx 145/07 -, zit. n.
juris, Rn. 6).
Gemäß
Antragsberechtigt ist nach dem Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich zwar nur der Erbbauberechtigte.
Allerdings ist anerkannt, dass - wie hier - auch ein Gläubiger in Folge eines zu seinen Gunsten ergangenen
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses antragsberechtigt ist (vgl. OLG München, Beschluss v. 06.04.2018 -
34 Wx 19/17 -, zit. n. juris, Rn. 19 m. w. N.; MüKo - Heinemann, BGB, 7. Aufl.,
insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Anspruch auf Zustimmung untrennbar mit dem Erbbaurecht
des jeweiligen Erbbauberechtigten verbunden ist. Steht dem Schuldner daher das Erbbaurecht nicht bzw.
nicht mehr zu, kann er dementsprechend auch nicht mehr die Zustimmung des Eigentümers zur Belastung
des Erbbaurechts verlangen. Auch mit Zustimmung des Eigentümers könnte er nämlich über das Erbbaurecht
nicht mehr verfügen. Sein Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Zustimmung zur Belastung
würde vielmehr gegenstandslos, einem Antrag auf Ersetzung dieser Zustimmung würde bereits das
Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Nichts anderes kann für den Gläubiger des Erbbauberechtigten gelten, da die
titulierte Forderung, auf die der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hin ergangen ist, sich ausschließlich
gegen diesen als Schuldner richtet und vollstreckt werden kann und nicht gegen das Erbbaurecht selbst.
Soweit im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Gunsten von E. S. und R. R.
im obigen Grundbuch jeweils zur ideellen Hälfte (noch) ein Erbbaurecht eingetragen war, haben diese ihr
Erbbaurecht jedoch mit notariellen Kaufvertrag vom 06.06.2017 an die Antragsgegnerin zu 2) verkauft. Die
Eintragung der Übertragung des Erbbaurechts in das entsprechende Grundbuch von G. (Blatt …) erfolgte am
10.11.2017. Aus der beigezogenen Grundbuchakte ergibt sich damit, dass E. S. und R. R. nicht mehr
Erbbauberechtigte des obigen Grundstückes sind, folglich weder sie selbst noch ihre Gläubigerin die
Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts verlangen können.
Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Veräußerung des Erbbaurechts keinen
Einfluss auf ihren Anspruch habe und dieser auch gegen die Rechtsnachfolgerin von E. S. und R. R. wirke.
Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die
im Palandt (BGB, 76. Aufl., § 7 ErbbauRG, Rn. 8) verweist, verkennt sie, dass die
regeln, dass - nach Veräußerung eines belasteten Grundstücks nach Rechtshängigkeit eines Verfahrens auf
Ersetzung der Zustimmung eines Grundstückseigentümers gemäß § 7 ErbbauRG - das Verfahren in
entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO mit diesem als Prozessstandschafter des Erwerbers
fortzusetzen ist, sofern der Erwerber des Grundstücks nicht gemäß
OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 1990 - 15 W 77/90 -,
dagegen weder, dass sich der Erwerber eines Erbbaurechts den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus
einem Titel gegen seinen Rechtsvorgänger entgegen halten lassen muss, noch, dass dies für den
Grundstückseigentümer gilt. Der Anwendungsbereich des
Unabhängig hiervon wäre dem Begehren der Antragstellerin aber auch aus anderen Gründen nicht zu folgen,
da die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung nicht vorliegen. Die Zustimmung zur Belastung
gem. § 5 Abs. 2 ErbbauRG muss erteilt werden, wenn einerseits die Belastung mit den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar ist und andererseits der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte
Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird (
Zwangshypothek nach
Belastung ein wirtschaftlicher Gegenwert zugeflossen ist, sich dieser also zum Nutzen der Erbbauberechtigten
ausgewirkt hätte (vgl. OLG München, Beschluss v. 06.04.2018 - 34 Wx 19/17 -, zit. n. juris, Rn. 24 m. w. N.;
Palandt - Wicke, BGB, 77. Aufl., ErbbauRG 7, Rn. 5 m. w. N.; MüKo-Heinemann, a.a.O., Rn. 12 m. w. N.;
Staudinger-Rapp, BGB, 13. Aufl.,
genau hierauf hingewiesen haben, jedoch bereits jeglicher Vortrag der Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG.
Der Geschäftswert bestimmt sich nach
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Rostock
Erscheinungsdatum:24.05.2018
Aktenzeichen:3 W 146/17
Rechtsgebiete:
Kostenrecht
Erbbaurecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
NotBZ 2019, 73-75
Normen in Titel:ErbbauRG §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 2 u. 3