Gebühr für Eintragung einer Änderung der Geschäftsanschrift im Handelsregister
DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 15.11.2016
OLG München, Beschl. v. 9.8.2016 - 31 Wx 94/16
Gebühr für Eintragung einer Änderung der Geschäftsanschrift im Handelsregister
Die bloße Änderung der inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister ist eine Tatsache
ohne wirtschaftliche Bedeutung. Demgemäß fällt für sie nur die Gebühr nach Nr. 1504
HRegGebVO in Höhe von 30,00 € an. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (eine Kommanditgesellschaft) beantragte beim Registergericht die
Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift.
Die Eintragung wurde antragsgemäß am 26.11.2015 vorgenommen. Mit Kostenrechnung vom
26.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin dafür eine Kostenrechnung gestellt, in der die Eintragung
unter Bezugnahme auf
angesetzt wurde.
Dagegen legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der
Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche
Bedeutung handelt, so dass nur eine Gebühr von 30 € gemäß
HRegGebV i.V.m. Nr. 1504 GV gerechtfertigt sei. Mit Beschluss vom 3.2.2016 wies das
Registergericht die Erinnerung zurück und ließ zugleich die Beschwerde wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Frage des Kostenansatzes betreffend die Änderung der Geschäftsanschrift zu. Es ist
der Auffassung, dass die im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.8.2008, in kraft getreten am 1.11.2008,
neugeregelte Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift und die Gesetzesbegründung hierzu
(vgl. BT-Drs. 16/6140 S. 35/36, 43) die Bedeutung der inländischen Geschäftsanschrift und insofern
deren wirtschaftliche Bedeutung belegen. Aus
Schlüsse ziehen, da die Anmeldung der Geschäftsanschrift als solche keine der in der
Gesetzesbegründung aufgezeigten Folgen nach sich ziehe. Außerdem nehme der Notar lediglich
eine Unterschriftsbeglaubigung vor. Der Anmeldungsinhalt unterliege rechtlicher Prüfung. Zudem
handele es sich insoweit um eine Wertvorschrift, hingegen werden für Handelsregistereintragungen
Festgebühren nach der Handelsregisterverordnung erhoben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da sich die zu entscheidende Frage in einer Vielzahl von
Einzelfällen stellen wird, so dass die Sache gemäß
Entscheidung zu übertragen war.
2. Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Bei der Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift handelt es sich um eine Angelegenheit ohne
wirtschaftliche Bedeutung, so dass nur ein Gebührenansatz gemäß Nr. 1504 HRegGebV
gerechtfertigt ist.
a) Maßgeblich für den (im Vergleich zu Nr. 1501 HRegGebV reduzierten) Gebührenansatz gemäß Nr.
1504 HRegGebV ist, dass die Eintragung eine Tatsache betrifft, die ohne wirtschaftliche Bedeutung ist.
aa) Die Ausführungen des OLG Karlsruhe betreffend die Anmeldung der Änderung der
Geschäftsanschrift zur Eintragung im Register durch den Prokuristen sowie des OLG Düsseldorf
betreffend die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Nichtanmeldung einer geänderten
Geschäftsanschrift für eine UG, legen den Schluss nahe, dass die Änderung der Geschäftsanschrift
als solche eine Angelegenheit darstellt, der wirtschaftliche Bedeutung zukommt:
Nach OLG Karlsruhe (
Gesellschaft von weitreichender organisatorischer Bedeutung, sodass ihre Anmeldung ein
Grundlagengeschäft betrifft. Nach OLG Düsseldorf (
Geschäftsanschrift insofern von Bedeutung, da diese für Dritte – auch online – einsehbar sei und
über diese Anschrift wirksam zugestellt werden könne. Damit sei es der Gesellschaft insbesondere
nicht möglich, durch die Nichtanmeldung der geänderten Geschäftsanschrift sich dem Zugriff der
Gläubiger zu entziehen.
bb) Das OLG Köln (
Geschäftsanschrift einer GmbH (ohne gleichzeitige Sitzverlegung) den Gebührentatbestand nach Nr.
2502 GV zur HRegGebV als einschlägig angesehen, da es sich hierbei um eine Angelegenheit ohne
wirtschaftliche Bedeutung handeln würde. Insofern hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass sich
aus der Gesetzesbegründung zu
Modernisierung des Kostenrechts – BTDrs. 17/11471 S. 184) ergäbe, dass die Anmeldung der
Änderung einer Anschrift einer inländischen Gesellschaft durch den Notar eine Angelegenheit ohne
wirtschaftliche Bedeutung darstelle, und diese Wertung auch auf die Gebühren des Registerrechts
übertragbar sei.
b) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung, dass die (bloße) Eintragung einer Änderung der
inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung
darstellt und demgemäß im Falle einer Kommanditgesellschaft die Gebühr nach Nr. 1504 GV zur
HRegGebV anfällt.
aa) Der Gesetzgeber hat in
Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung eingeordnet. Nr. 1502 GV zur HRegGebV enthält den
Zusatz „für das Unternehmen“ jedoch nicht. Dies ließe einen Umkehrschluss als denkbar erscheinen,
dass es sich bei der Anmeldung der Anschriftenänderung (als solche) durch das Unternehmen bzw.
den Notar um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt, bei der Eintragung der
Anmeldung in das Handelsregister jedoch um eine solche mit wirtschaftlicher Bedeutung, weil über
das Unternehmen hinaus auch die Allgemeinheit betroffen ist.
Ein solcher Umkehrschluss ist jedoch nicht überzeugend. Es finden sich schon keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber die Anmeldung und Eintragung der
Anschriftenänderung gebührenrechtlich unterschiedlich handhaben wollte. Vielmehr spricht der
geringe Prüfungs- und Eintragungsaufwand seitens des Registergerichts bei der Anmeldung einer
Anschriftenänderung dafür, dass es sich insoweit um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche
Bedeutung handelt. Dieser wird mit einer entsprechend herabgesetzten Gebühr Rechnung getragen
(Korintenberg/Thamke GNotKG 19. Auflage 2015
Des Weiteren können nach Ansicht des Senats auch die Erwägungen des Gesetzgebers bei der
Neuregelung des Kostenrechts berücksichtigt werden. Insoweit ist in der Gesetzesbegründung zu §
105 Abs. 5 GNotKG ausgeführt, „In Folge der Einordnung als Anmeldung ohne wirtschaftliche
Bedeutung für das Unternehmen ist die Eintragung einer solchen Änderung auch unzweifelhaft dem
Gebührentatbestand der Nummer 2502 in Verbindung mit den Nummern 2500 und 2501 des
Gebührenverzeichnisses der Handelsregistergebührenverordnung zuzuordnen.“ (BTDrs. 17/11471,
S. 184). Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit des Notars
(Anmeldung) mit deren Vollzug durch das Registergericht mittels Eintragung gleichgesetzt hat und
durch die ausdrückliche Verknüpfung mit der Nummer 2502 als „Tatsache ohne wirtschaftliche
Bedeutung“ bewertet hat.
bb) Entgegen der Auffassung des Registergerichts kommt der Eintragung der Geschäftsanschrift in
das Register nicht bereits deswegen wirtschaftliche Bedeutung zu, weil es nunmehr im Rahmen des
MoMiG als eintragungspflichtige Tatsache ausgestaltet wurde und so die Nichtanmeldung mittels
Zwangsgeld durchgesetzt werden kann, und die Angabe der Adresse für die Dritte im Rechtsverkehr
bedeutsam ist (z.B. Zustellung; Zwangsvollstreckung).
Aus der Eintragungspflicht einer Tatsache folgt im Umkehrschluss noch nicht zwingend deren
wirtschaftliche Bedeutung per se, wie gerade die Gebühren in Nr. 1504, Nr. 2502 GV zur HRegGebV
belegen. Vielmehr muss bei einer eintragungspflichtigen Tatsache zusätzlich deren wirtschaftliche
Bedeutung hinzukommen. Die Ausführungen des Gesetzgebers zu der Aufnahme der Eintragung der
Geschäftsanschrift in das Handelsregister rechtfertigen lediglich die Aufnahme der Geschäftsanschrift
im Rahmen des MoMiG, nicht aber deren gebührenrechtliche Bewertung. Diese ist autonom durch
die jeweiligen Kostengesetze zu bestimmen. Diese ist durch das GNotKG erfolgt.
c) Die Ausführungen des Gesetzgebers im Rahmen der Gesetzesbegründung zu
dessen Verknüpfung mit Nr. 2502 GV zur HRegGebV gelten für Nr. 1504 GV zur HRegGebV in
gleicher Weise. Die Nr. 2502 GV zur HRegGebVO und Nr. 1504 GV zur HRegGebV regeln die
gleiche eintragungspflichtige Tatsache und unterscheiden sich nur darin, dass sie unterschiedliche
Gesellschaftsformen betreffen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst;
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:09.08.2016
Aktenzeichen:31 Wx 94/16
Rechtsgebiete:Kostenrecht
Normen in Titel:GNotKG § 58 Abs. 1; HRegGebV § 1