OLG Hamm 28. April 2022
30 U 32/22
ZPO §§ 130a, 233 ff.

Name des Rechtsanwalts am Ende des Schriftsatzes bei einfacher Signatur erforderlich

letzte Aktualisierung: 27.7.2022
OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2022 – 30 U 32/22

ZPO §§ 130a, 233 ff.
Name des Rechtsanwalts am Ende des Schriftsatzes bei einfacher Signatur erforderlich

1. Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende
Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält.
2. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz im Sinne des § 130a Abs. 1 an
seinem Ende die für eine einfache Signatur erforderlichen Angaben enthält. Er darf diese Aufgabe
nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die
Angabe „Rechtsanwalt“ nicht; vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.

Gründe

I.
Die Parteien machen wechselseitige Ansprüche aus einem Kaufvertrag über diverse
Kraftfahrzeuge geltend, von dem der Beklagte den Rücktritt erklärt hat. Der Kläger begehrt
die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung verschiedener geleisteter Anzahlungen in
Höhe von insgesamt 19.700 € sowie Schadensersatz in Höhe von 77.604 € wegen
hypothetischer Deckungsgeschäfte. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen und ihn
auf die Widerklage der Beklagten hin zur Zahlung von 7.519,72 € Schadensersatz wegen
eines berechtigten Rücktritts der Beklagten vom Kaufvertrag verurteilt. Hiergegen richtet
sich die Berufung des Klägers, für die er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.v.
§ 233 S. 1 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsfrist begehrt.
Das Urteil des Landgerichts Essen vom 23.12.2021 (vorgeheftet d.A.-LG und Bl. 4 eAOLG)
ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des
Empfangsbekenntnisses vom 30.12.2021 (vorgeheftet d.A.-LG) am selben Tag
zugegangen. Die Berufungsschrift ist dem Oberlandesgericht Hamm aus einem
besonderen Anwaltspostfach am 27.01.2022 übermittelt worden (Bl. 1 eA-OLG). Das
Dokument ist nicht qualifiziert signiert (Bl. 1 eA-OLG). Es schließt mit der Bezeichnung
„Rechtsanwalt“; ein konkreter Name wird nicht genannt (Bl. 3 eA-OLG).

Der Berufungsschriftsatz ging am Montag, den 31.01.2022 auf der Geschäftsstelle des
zuständigen 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ein (Bl. 22 eA-OLG) und wurde
dem Vorsitzenden des Senats am 01.02.2022 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt (Bl. 22
eA-OLG).

Mit Verfügung vom 04.02.2022 wies die zuständige Berichterstatterin den Kläger darauf
hin, dass die Berufungsschrift nicht den Anforderungen i.S.v. §§ 519 Abs. 4, 130, 130a
ZPO entsprechen dürfte. Denn es habe mindestens einer einfachen Signatur bedurft, von
der vorliegend mangels abschließender Namenswiedergabe nicht auszugehen sei (Bl. 25
eA-OLG).

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm im Hinblick auf die Versäumung der
Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Versäumung
der Frist aufgrund fehlender einfacher Signatur sei unverschuldet.

Die seit 5 Jahren beschäftigte, zuverlässige und für den Umgang mit dem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach (beA) gesondert geschulte Angestellte, Frau A, sei von
dem Prozessbevollmächtigten des Klägers damit beauftragt worden, einen zur
Berufungseinlegung gefertigten Schriftsatz noch am 27.01.2022 zur Versendung an das
erkennende Gericht über das beA des Unterzeichners bis zur Versendungsreife
vorzubereiten.

Hierbei sei erstmalig und bislang einmalig sowie entgegen des Inhalts der gesonderten
Schulung und der erteilten Weisung des Unterzeichners übersehen worden, dass der
Schriftsatz an Stelle mit dem Nachnamen des Unterzeichners lediglich mit dem Wort
„Rechtsanwalt“ geendet habe.

Entgegen der Handhabung bei analoger Unterzeichnung eines Schriftsatzes müssten die
digital erstellten und gespeicherten Schriftsätze vor Versendung nicht mehr zur analogen
Unterzeichnung vorgelegt werden. Die digitale Unterzeichnung erfolge mittels einfacher
Signatur, d.h. mittels maschinenschriftlicher Nennung des Nachnamens des den
Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts. Dies sei auch bislang entsprechend
gehandhabt worden.

Die Übersendung sei vom beA des Unterzeichners erfolgt und von diesem selber
angestoßen worden. Damit sei bereits sichergestellt, dass der versendete Schriftsatz mit
Wissen und Wollen des den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts bei Gericht
eingereicht worden sei. Es sei ebenso klar- und sichergestellt, dass die Erklärung der
Berufungseinlegung von diesem stamme, erklärt habe werden sollen und erklärt worden
sei.

Zudem sei eine Befassung des Gerichts mit der Berufung und der Berufungsschrift bereits
am 28.01.2022 gegeben. Der Eingang der Berufungsschrift sei von Seiten des Gerichts
durch Frau B gegenüber Frau C auf telefonische Nachfrage an diesem Tag bestätigt
worden.

Trotz der Befassung des Gerichts mit der Berufung sei der Hinweis des Gerichts erst über
eine Woche später mit Schreiben vom 04.02.2022 erfolgt. Bei dem nunmehr monierten
Umstand der fehlenden Unterzeichnung bzw. fehlenden einfachen Signatur handele es
sich um einen Umstand, welcher tatsächlich keinerlei juristische Vorbildung erfordere und
problemlos innerhalb von Sekunden überprüfbar sei. Damit habe bereits am 28.01.2022
ein Hinweis erfolgen können und müssen. Auch habe der Schriftsatz vom 27.01.2022 nicht
nur unverzüglich, sondern sofort dem Senat oder zumindest einem Mitglied des Senats
unter Hinweis auf die Signatur vorgelegt werden müssen. Sodann hätte umgehend, also
noch vor Ablauf der Berufungsfrist, ein entsprechender Hinweis telefonisch, per Telefax
oder per beA erteilt werden können und müssen. Der gerügte Mangel hätte sodann noch
behoben werden können.

Der Kläger beantragt mit bei dem Oberlandesgericht Hamm am 10.02.2022
eingegangenen Schriftsatz (35/36 ff. eA-OLG),
ihm gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.

Sie meint, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Berufungsschrift nicht selber
versendet, sondern einer Mitarbeiterin aufgegeben, diesen zu versenden. Hierdurch
offenbare sich das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Denn selbst
wenn die Mitarbeiterin den Anweisungen gefolgt wäre und den Schriftsatz mit einer
einfachen Signatur für ihn versendet hätte, würde dies nicht den Anforderungen genügen.
Denn bei der einfachen Signatur müsse zwischen dem Absender und der das
elektronische Dokument zu verantwortenden Person Personenidentität bestehen. Daher
könne bei einer einfachen Signatur beA als sicherer Übermittlungsweg nur angesehen
werden, wenn der Inhaber des beA das elektronische Dokument selber übermittele, weil
das überprüfbar sei. Werde der Absendevorgang einem Sekretariat überlassen, so sei die
qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

Auch könne keine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht angenommen werden.
Denn eine unzulässige Einreichung des Schriftsatzes habe das Gericht nach dem Vortrag
der Klägerseite nicht verhindern können.

II.
Die Berufung ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu
gewähren.

1.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil
die Berufung nicht formgemäß innerhalb der Berufungsfrist i.S.v. § 517 ZPO eingelegt
worden ist.

Zwar ist die Berufungsschrift am 27.01.2022 bei dem Oberlandesgericht Hamm aus einem
besonderen Anwaltspostfach und damit binnen der mit Zustellung des landgerichtlichen
Urteils am 30.12.2021 beginnenden Berufungsfrist von einem Monat eingegangen. Sie
entsprach jedoch nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 130 Nr. 6, 130a
ZPO.

a)
Die als elektronisches Dokument eingegangene Berufungsschrift hätte jedenfalls einer
einfachen Signatur bedurft, die jedoch vorliegend nicht vorhanden war. Denn eine einfache
Signatur i.S.v. § 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO meint die Wiedergabe des Namens am Ende
des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter
dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift (vgl. BAG, Beschluss vom
14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021
– 17 W 13/21 – Rn. 13 f.). Eine solche ist in der Berufungsschrift vom 27.01.2022 indes
nicht vorhanden. Dort ist lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt.

b)
Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnungsgemäßen
Berufungseinlegung ausgegangen werden. Zwar kann die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO, wonach das Fehlen einer
Unterschrift unschädlich sein kann, wenn auch ohne die Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder
Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für
den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – IX
ZB 60/10, BeckRS 2011, 117, Rn. 5), auch auf die Fälle übertragen werden, wenn eine
einfache Signatur nicht erfolgt ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 19; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 19
f.). Solche besonderen Begleitumstände sind jedoch vorliegend nicht erkennbar.
Die Nennung des Nachnamens im Kopf der Berufungsschrift ist insoweit nicht
ausreichend. Denn sie trifft keine Aussage darüber, wer für den sodann folgenden Inhalt
der Berufungsschrift auch die Verantwortung übernehmen will (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20).
Ferner lässt sich auch aus dem Umstand der Versendung aus dem Postfach eines im Kopf
der Berufungsschrift genannten Rechtsanwalts nicht zweifelsfrei feststellen, dass dieser
die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Denn aufgrund der
fehlenden einfachen Signatur lässt sich gerade nicht feststellen, ob die als Absender
ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden
Person ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20).

2.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der
entsprechende Antrag vom 10.02.2022 gemäß § 236 ZPO ist zwar zulässig, aber
unbegründet, weil die Fristversäumung auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO
zuzurechnenden Anwaltsverschulden beruht (§ 233 S. 1 ZPO).

a)
Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Angestellte des
Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem beauftragt worden ist, einen
Berufungsschriftsatz bis zur Versendungsreife vorzubereiten. Denn es gehört zu den
Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener
Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht
eingeht. Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder
Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten
Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und
Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – VI
ZB 78/21, BeckRS 2022, 7011, Rn. 9). Nichts anderes kann im elektronischen
Rechtsverkehr für die elektronische Signatur gelten. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im
Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen daher
ebenso denen bei der Leistung einer Unterschrift wie sie bei der Übermittlung von
fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen
bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11).
Ausgehend hiervon hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sorgfaltswidrig gehandelt.
Ob seine Angestellte zuverlässig sowie besonders geschult war und sie erstmalig und
einmalig entgegen der Weisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers anstelle dessen
Namen lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ eingefügt hat, ist insoweit irrelevant. Denn es
oblag dem Prozessbevollmächtigten selber, den Schriftsatz dahingehend zu überprüfen,
ob sein Namenszusatz unterhalb des Schriftsatzes vorhanden ist, bevor er diesen an das
Gericht übersandt hat.

b)
Schließlich hat auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe vor Ablauf der
Berufungseinlegungsfrist auf das Fehlen der einfachen Signatur hinweisen müssen, keinen
Erfolg.

Zwar kann der Anspruch auf ein faires Verfahren eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen,
wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist. Insoweit
kann eine Partei erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und
innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen
getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Kann der Hinweis im
Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass
die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt
werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz
erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus
diesem Grund aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen
Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der
Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten
Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise
auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten
und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten.
Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher
Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am
Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung
orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer
Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG,
Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, Rn. 27; vgl. auch BGH,
Beschluss vom 18.10.2017 – LwZB 1/17, NJW 2018, 165, Rn. 11).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht von der Verletzung einer gerichtlichen
Hinweispflicht auszugehen. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass grundsätzlich eine
gerichtliche Fürsorgepflicht anzunehmen ist, eine Prozesspartei auf einen leicht
erkennbaren Formmangel – wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden
Schriftsatz – hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu
beheben (vgl. BAG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZB 37/08, NJW-RR
2009, 564, Rn. 10). Die am 27.01.2022 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangene
Berufungsschrift ging am Montag, den 31.01.2022 auf der Geschäftsstelle des zuständigen
30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ein und wurde dem Vorsitzenden des
Senats am 01.02.2022 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die
Rechtsmittelfrist aber schon abgelaufen, so dass ein Hinweis ihre Einhaltung nicht mehr
hätte erreichen können.

Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Schriftsatz hätte dem
zuständigen Senat eher vorgelegt werden müssen. Denn der Ablauf entspricht dem eines
ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und für eine rechtliche Prüfung der gesetzlichen
Anforderungen des Schriftsatzes ist ausschließlich der nach der Geschäftsverteilung des
Oberlandesgerichts zuständige Senat berufen. Auch der zitierten höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist eine anderweitige Wertung nicht zu entnehmen. Denn diese stellt
gerade auf die richterliche Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs ab.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

28.04.2022

Aktenzeichen:

30 U 32/22

Rechtsgebiete:

Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

NJW-RR 2022, 1423-1425

Normen in Titel:

ZPO §§ 130a, 233 ff.