OLG Nürnberg 04. November 2020
15 W 3330/20
GBO §§ 29, 52; BGB §§ 2117, 2180, 2197 Abs. 2

Nachweis der Vermächtnisausschlagung durch öffentlich beglaubigte Urkunden

letzte Aktualisierung: 24.3.2021
OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.11.2020 – 15 W 3330/20

GBO §§ 29, 52; BGB §§ 2117, 2180, 2197 Abs. 2
Nachweis der Vermächtnisausschlagung durch öffentlich beglaubigte Urkunden

1. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses, die zur Beendigung einer Testamentsvollstreckung und
damit zur Unrichtigkeit eines in das Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks
führt, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen
werden. Insofern gilt, dass eine notarielle Beglaubigung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO
auch dann ausreicht, wenn – wie im Zusammenhang mit § 22 GBO – durch die Erklärung der
Nachweis einer besonderen Eintragungsvoraussetzung geführt werden soll.
2. Eine eidesstattliche Versicherung des Vermächtnisnehmers, dass er das Vermächtnis vor
Abgabe seiner Ausschlagungserklärung nicht angenommen hat, kann im
Grundbuchantragsverfahren als Beweismittel zu berücksichtigen sein.

Gründe

A.
Der Beschwerdeführer zu 3 ist als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Straubing von H.
geführten Grundstücks vermerkt. Er ist testamentarischer Alleinerbe der früheren Eigentümerin. Die zweite
Abteilung enthält folgende Eintragung: „Testamentsvollstreckung ist angeordnet; eingetragen am
15.11.2005.“

Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 16.03.2020 ließ der Beschwerdeführer zu 3 das Grundstück
unentgeltlich an den Beschwerdeführer zu 1 auf und bewilligte und beantragte die Eigentumsumschreibung
im Grundbuch. Darüber hinaus bewilligte und beantragte er im eigenen sowie im Namen des
Testamentsvollstreckers, dem Beschwerdeführer zu 2, die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks
wegen Unrichtigkeit, „da das Grundstück wegen der Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nicht mehr der
Testamentsvollstreckung unterlieg[e] und somit dem Erben zur freien Verfügung überlassen“ worden sei. Der
Testamentsvollstrecker genehmigte das Handeln in seinem Namen mit notarieller Erklärung vom 27.03.2020.
Mit Schreiben vom 27.04.2020 legte der Urkundsnotar den Überlassungsvertrag vor und beantragte „im
Namen aller Antragsberechtigten - bei Eigentumsumschreibung jedoch nur im Namen des Erwerbers -“ den
Vollzug.

Am 18.06.2020 wies das Amtsgericht - Grundbuchamt - Straubing unter anderem darauf hin, dass die
Testamentsvollstreckung das Verfügungsrecht des Erben ausschließe. Zwar liege eine Genehmigung des
Testamentsvollstreckers vor. Aber abgesehen davon, dass ein Testamentsvollstrecker keine unentgeltlichen
Verfügungen vornehmen könne, habe dieser am 23.12.2005 auch erklärt, dass er seine Tätigkeit in Bezug
auf das streitgegenständliche Grundstück als erledigt ansehe. Mangels Amtsinhaberschaft sei dem
Testamentsvollstrecker auch eine Überlassung des Grundstücks an den Beschwerdeführer zu 3 als Erben
zur freien Verfügung nicht möglich gewesen. Dass der Testamentsvollstrecker alle Aufgaben vollständig
erledigt habe, sei nicht „in grundbuchrechtlicher Form“ nachgewiesen. Da im Testament
Ersatztestamentsvollstreckung angeordnet worden sei, sei die Testamentsvollstreckung nicht durch
Kündigung erloschen.

Daraufhin legte der Urkundsnotar mit Schreiben vom 21.07.2020 eine notariell beglaubigte
„Nachtragserklärung zur Urkunde (…) vom 16.03.2020“ vor. Mit dieser erklärt ein J., dass „er das in dem
Testament vom 31.01.1995 (…) zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis, nicht angenommen (…) und
auch ausgeschlagen (…) und dies dem Testamentsvollstrecker (…) mit seinem Schreiben vom 21.12.2005
mitgeteilt“ habe. Dem Erbe habe „er diese Ausschlagung des Vermächtnisses mündlich mitgeteilt“. Der Erbe
habe „damals die Ausschlagung des Vermächtnisses auch an- und entgegengenommen“. Darüber hinaus
heißt es in der Urkunde: „Herr J. wiederholt nunmehr nochmals gegenüber dem Erben (…) gemäß § 2180
BGB dass er das vorgenannte Vermächtnis nicht angenommen hat und auch nicht annehmen wird und
folglich vollinhaltlich ausschlägt. Nachdem ein Ersatzvermächtnisnehmer nicht bestellt wurde, steht dem
Erben der (…) Grundbesitz uneingeschränkt zur freien Verfügung zu. Der Testamentsvollstreckervermerk ist
daher wegen Unrichtigkeit zu löschen.“ Der „Nachtragserklärung“ beigefügt ist die notariell beglaubigte
Erklärung des Beschwerdeführers zu 3 vom 20.07.2020, dass er „die Ausschlagung des Vermächtnisses (…)
am 10.07.2020 erhalten und entgegengenommen“ habe.

Am 25.08.2020 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag unter Verweis auf den Hinweis vom
18.06.2020 zurück. Es sei - so das Grundbuchamt - fraglich, ob das Vermächtnis ausgeschlagen und nicht
bereits angenommen worden sei. Es fehle „an einem Nachweis in grundbuchrechtlicher Form“.

Mit Schreiben vom 28.09.2020 legte der Urkundsnotar Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss
ein. Er ist der Auffassung, mit der Nachtragsurkunde vom 06.07.2020 sei in grundbuchmäßiger Form
nachgewiesen, dass der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausgeschlagen habe, dies vom Erben
angenommen worden sei und damit die Testamentsvollstreckung, die ersichtlich nur die Vermächtniserfüllung
betroffen habe, hinfällig geworden sei. Einen Ersatzvermächtnisnehmer gebe es nicht; schutzwürdige
Belange anderer werden nicht beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für eine Eigentumsumschreibung und
Löschung des Testamentsvollstreckervermerks seien erfüllt.

Am 07.10.2020 entschied das Grundbuchamt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

B.
I.
Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch
im Übrigen zulässig, §§ 73, 15 Abs. 2 GBO, § 10 Abs. 2 Nr. 3 FamFG.
Beschwerdeführer sind die zur Antragstellung Berechtigten. Das sind diejenigen unmittelbar Beteiligten,
deren dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erfährt
(Demharter, GBO, 31. Aufl., § 13 Rn. 42 m. w. N.), mithin im vorliegenden Fall in Bezug auf die
Eigentumsumschreibung der eingetragene Eigentümer und der (potenzielle) Erwerber sowie in Bezug auf
den Testamentsvollstreckervermerk auch der durch den Eigentümer vertretene Testamentsvollstrecker.
Obwohl er anzugeben hat, für wen er die Beschwerde führt (BayObLG, Beschluss vom 02.08.1989 - BReg 2
Z 86/89 -, juris Rn. 13; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn. 20), beschränkt sich der Notar im vorliegenden
Fall darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Personen zu bezeichnen, für die er es einlegt. Fehlt eine
solche Angabe, so sind - sofern sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt - als
Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (BGH, Beschluss vom 24.01.1985 - V ZB 5/84 -, juris
Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 24.04.1985 - BReg 3 Z 30/85 -, abgedruckt in: BayObLGZ 1985, 153).
Insofern ist zu berücksichtigen, dass aus § 15 GBO dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht erwächst
und somit auch keine Beschwerdebefugnis (BayObLG, Beschluss vom 02.08.1989 - BReg 2 Z 86/89 -, juris
Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 Wx 421/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom
11.02.2014 - 1 W 130/13 -, juris Rn. 9; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn. 20). Darüber hinaus muss der
Antragsberechtigte, für den ein Notar eine Beschwerde einlegt, nicht zwingend derjenige sein, in dessen
Namen er den Eintragungsantrag gestellt hat (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn. 20).

II.
Die Beschwerde hat in der Sache zumindest teilweise Erfolg. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine
Löschung des Testamentsvollstreckervermerks und eine Eintragung des Eigentumsübergangs derzeit nicht
vor. Der Unrichtigkeitsnachweis kann jedoch - ohne dass eine weitere Eintragungsbewilligung erforderlich
wäre (dazu: Demharter, GBO, 31. Aufl., § 18 Rn. 12) - im vorliegenden Fall durch einen Erbschein ohne
Testamentsvollstreckervermerk geführt werden. Darüber hinaus kommt zur Beseitigung des
Eintragungshindernisses die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Vermächtnisnehmers in
Betracht, das Vermächtnis nicht angenommen zu haben. Beides kann Gegenstand einer Zwischenverfügung
sein (BayObLG, Beschluss vom 08.06.2000 - 2Z BR 29/00 -, juris). Insoweit macht der Senat von seiner
Befugnis Gebrauch, es dem Grundbuchamt zu überlassen, den Antragstellern Entsprechendes durch
Zwischenverfügung aufzugeben (OLG München, Beschluss vom 01.08.2013 - 34 Wx 62/13 -, juris Rn. 12;
Demharter, 31. Aufl., § 77 Rn. 25; Sternal in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 77 Rn. 34;
Schmidt-Räntsch in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 77 Rn. 34), Gründe, die - ausnahmsweise - eine sofortige
Antragszurückweisung rechtfertigen würden (dazu: OLG München, Beschluss vom 10.06.2008 - 34 Wx
39/08 -, juris Rn. 11 f.), sind nicht ersichtlich.

1. Die Voraussetzungen für eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks liegen nicht vor.

a. Ein Testamentsvollstreckervermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn der Unrichtigkeitsnachweis gemäß §
22 GBO geführt wird (KG Berlin, Beschluss vom 09.12.2014 - 1 W 266/14 -, juris Rn. 7; Demharter, GBO, 31.
Aufl., § 52 Rn. 27). Dies gilt auch für den Fall einer Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers, da
dieser auf die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nicht verzichten kann (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 08.11.2016 - 3 Wx 47/16 -, juris Rn. 17) und damit auch nicht entsprechend
bewilligungsberechtigt ist, und zwar selbst dann nicht, wenn zugleich auch die Erben die Löschung bewilligen
(Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 52 Rn. 31). Erben und Testamentsvollstrecker
können die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht vereinbaren (Böhringer in: Meikel, GBO, 11. Aufl.,
§ 52 Rn. 74).

b. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung, die zur Unrichtigkeit eines entsprechenden in das
Grundbuch eingetragenen Vermerks führt, ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (OLG München,
Beschluss vom 08.09.2005 - 32 Wx 58/05 - juris Rn. 20; Weidlich, MittBayNot 2007, 513). Eine in öffentlich
beglaubigter Form abgegebene Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass die Testamentsvollstreckung -
weshalb auch immer - erloschen sei, ist dafür aber nicht geeignet. Nach dem auch im Grundbuchverfahren
geltenden § 440 Abs. 2 ZPO hat die über der beglaubigten Unterschrift stehende Schrift zwar die Vermutung
der Richtigkeit für sich (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 29 Rn. 44). Diese geht im Sinne einer formellen
Beweiskraft aber lediglich dahingehend, dass die Schrift den Willen desjenigen wiedergibt, der
unterschrieben hat; sie erstreckt sich dagegen nicht auf die inhaltliche Richtigkeit, der darin enthaltenen
tatsächlichen Angaben (Kafka in: BeckOK, ZPO, 38. Edition, § 440 Rn. 9; Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Aufl.,
§ 440 Rn. 1). Angesicht dessen ist es nicht relevant, ob in der Genehmigung der „Urkunde (…) vom
16.03.2020“ durch den Testamentsvollstrecker eine solche Erklärung zu sehen ist.

c. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet (ohne Niederlegung oder Anzeige) von selbst, wenn der
Testamtsvollstrecker seine Aufgaben vollständig erledigt hat (BayObLG, Beschluss vom 27.11.1953 - BReg 2
Z 224/53 -, abgedruckt in: BayObLGZ 1953, 357, 360; Klinger in: Bengel/Reimann, Handbuch der
Testamentsvollstreckung, 7. Aufl., § 7 Rn. 60). Das ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich
aber aus der Natur der Sache. Ist die Testamentsvollstreckung ausschließlich auf die Erfüllung eines
Vermächtnisses beschränkt, endet diese daher bei einer Ausschlagung der/s Vermächtnisnehmer/s infolge
von § 2180 Abs. 3, § 1953 Abs. 1 BGB, sofern kein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt ist.
Durch die „Nachtragserklärung“ vom 06.07.2020 und die Annahmebestätigung des Beschwerdeführers zu 3
vom 20.07.2020 ist zwar in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass der Vermächtnisnehmer das
Vermächtnis (erneut) gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen hat. Insbesondere genügt eine notarielle
Beglaubigung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (auch einer Wissenserklärung über einen tatsächlichen
Vorgang wie der Entgegennahme von etwas) auch dann, wenn durch die Erklärung der Nachweis einer
besonderen Eintragungsvoraussetzung geführt werden soll, wie dies im Zusammenhang mit § 22 GBO
gerade der Fall ist (BayObLG, Beschluss vom 23.02.1995 - 2Z BR 113/94 -, juris Rn. 7; Beschluss vom
15.07.1988 - BReg 2 Z 59/88 -, juris Rn. 25; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 29 Rn. 12; anders ohne nähere
Begründung allerdings wohl: BayObLG, Beschluss vom 15.03.1990 - BReg 2 Z 21/90 -, abgedruckt in:
DNotZ 1991, 546, 548, wonach die Beendigung einer Testamentsvollstreckung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO
nachzuweisen sei). Die rechtliche Relevanz der Ausschlagungserklärung setzt gemäß § 2180 Abs. 1 BGB
aber zumindest voraus, dass das Vermächtnis nicht bereits zuvor angenommen worden ist. Insoweit gilt: An
die Führung des Unrichtigkeitsnachweises im Sinne des § 22 GBO sind strenge Anforderungen zu stellen.
Erforderlich ist der volle Nachweis. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Vielmehr hat der
Antragsteller alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung (hier in Form
einer Löschung) entgegenstehen würden. Nur ganz entfernte Möglichkeiten brauchen nicht widerlegt zu
werden (BayObLG, Beschluss vom 14.12.1995 - 2Z BR 127/95 -, juris Rn. 15; OLG München, Beschluss
vom 08.01.2020 - 34 Wx 420/19 -, juris Rn. 15; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 22 Rn. 37).
Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Anforderungen kann der Nachweis einer wirksamen
Ausschlagung im vorliegenden Fall allerdings geführt werden, wenn (zusätzlich) eine eidesstattliche
Versicherung des Vermächtnisnehmers vorgelegt wird, die eine Erklärung zur unterbliebenen
Vermächtnisannahme zum Gegenstand hat. Eine solche liegt bislang nicht vor. Insbesondere genügt die
„Nachtragserklärung“ vom 16.03.2020 nicht den Anforderungen der §§ 38, 8 ff. BeurkG.
Hinsichtlich des Umstands, dass ein Recht nicht ausgeübt wurde, besteht im Grundbuchverfahren
zwangsläufig eine Nachweislücke. Für negative Tatsachen ist - und zwar gerade auch im Zusammenhang
mit Nachlassangelegenheiten - anerkannt, dass eine eidesstattliche Versicherung auch im
Grundbuchantragsverfahren ausnahmsweise als Beweismittel zu berücksichtigen ist (BayObLG, Beschluss
vom 08.06.2000 - 2Z BR 29/00 -, juris Rn. 15 f., für die negative Tatsache, dass keine weiteren, das Erbrecht
des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind; BayObLG, Beschluss vom 24.02.2003 - 2Z BR
137/02 -, juris Rn. 12 und 15, für die negative Tatsache, dass eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht
vereinbart wurde). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Eintragung bzw. Grundbuchberichtigung ansonsten
überhaupt nicht vorgenommen werden könnte (KG Berlin, Beschluss vom 09.08.2012 - 1 W 113/11 -, juris
Rn. 26). Voraussetzung ist, dass es keinen Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit weiterer tatsächlicher
Ermittlungen gibt (Weidlich, MittBayNot 2006, 390, 393); ferner darf es keinen vernünftigen Zweifel daran
geben, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu dem
gleichen Ergebnis käme wie das Grundbuchamt.

Der Berücksichtigung einer eidesstattlichen Versicherung des Bedachten, dass eine Annahme des
Vermächtnisses unterblieben ist, steht dabei die Möglichkeit einer schlüssigen Annahme trotz der daraus
resultierenden Unsicherheiten nicht entgegen (anders, im Ergebnis aber offenlassend: OLG München,
Beschluss vom 09.01.2017 - 34 Wx 396/16 -, juris Rn. 27, für eine Erbschaftsausschlagung). Insofern ist zu
berücksichtigen, dass an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs deshalb strenge Anforderungen zu
stellen sind, weil andernfalls am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten (BayObLG,
Beschluss vom 27.07.1982 - BReg 2 Z 12/82 -, juris Rn. 31). Ein Vermächtnisnehmer, der Tatsachen, welche
die wirksame Ausschlagung des Vermächtnisses begründen, an Eides statt versichert, mithin selbst davon
ausgeht, dass der Anfall des Vermächtnisses an ihn als nicht erfolgt gilt, ist nicht schutzwürdig.

d. Ob eine schriftliche Erklärung des Testamentsvollstreckers vom 23.12.2005 gegenüber dem
Nachlassgericht, er sehe infolge der Ausschlagung des Vermächtnisses sein Amt als erledigt an, als
Kündigung im Sinne von § 2226 Satz 1 BGB zu werten ist (und ob dies gegebenenfalls in der Form des § 29
GBO nachgewiesen ist), kann dahingestellt bleiben. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 22 GBO ist nämlich
nur dann gegeben, wenn die Testamentsvollstreckung insgesamt materiell-rechtlich beendet, also nicht nur
ein bestimmter Testamentsvollstrecker weggefallen ist (Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 8.
Auf., § 52 Rn. 32). Es ist zu unterscheiden zwischen dem Amt des Testamentsvollstreckers und der
Testamentsvollstreckung als solcher. Insofern ist zur berücksichtigen, dass die Testamentsvollstreckung als
solche mit der Kündigung des Amts erst erlischt, wenn unter anderem keine Ersatzperson (§ 2197 Abs. 2
BGB) bestellt ist (Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 5. Aufl. 2019, Kap. X. Rn. 829). Nach den
Feststellungen des Grundbuchamts ist dies hier der Fall.

e. Zwar wird ein in das Grundbuch eingetragener Testamentsvollstreckervermerk durch eine
Freigabeerklärung im Sinne von § 2217 BGB unrichtig, weil ein freigegebener Nachlassgegenstand nicht
mehr der Verwaltung bzw. Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt (OLG München,
Beschluss vom 31.01.2019 - 34 Wx 181/18 -, juris Rn. 28; Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht,
8. Aufl., § 52 Rn. 32). Soweit der Testamentsvollstrecker am 27.03.2020 die „Urkunde (…) vom 16.03.2020“
und damit insbesondere auch die in seinen Namen abgegebene Erklärung, das Grundstück dem Erben zur
freien Verfügung zu überlassen, genehmigt hat, ist darin aber keine solche Freigabe zu sehen. Denn die
Regelung des § 2117 BGB setzt eine fortbestehende Testamentsvollstreckung voraus. Der Erklärung liegt
hingegen aber offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass infolge der Ausschlagung des Vermächtnisses
die Aufgabe des Testamentsvollstreckers erledigt und deshalb das Amt von selbst erloschen ist.
Dies entspricht - eine beschränkte Aufgabe des Testamentsvollstreckers und wirksame Ausschlagung
unterstellt - der materiellen Rechtslage. Angesichts dessen ist es nicht möglich, einen der Erklärung
zugrunde liegenden Willen dahingehend anzunehmen, dass - wie von § 2117 BGB vorausgesetzt - auf das
Verwaltungs- und Verfügungsrecht in Bezug auf einen Nachlassgegenstand verzichtet werden soll, weil
dieser zur Erfüllung der Obliegenheiten des Testamentsvollstreckers nicht (mehr) erforderlich ist.

2. Der beantragten Eintragung der Auflassung in das Grundbuch steht derzeit der
Testamentsvollstreckervermerk entgegen.

a. Ein Testamentsvollstreckervermerk sperrt das Grundbuch gegen die Eintragung von Verfügungen des
bzw. der Erben über das Grundstück (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.1962 - 3 W 285/62 -,
abgedruckt in: NJW 1963, 162; OLG München, Beschluss vom 30.01.2019 - 34 Wx 181/18 -, juris Rn. 19;
Demharter, GBO, 31. Aufl., § 52 Rn. 17; Zeiser in: BeckOK, GBO, 40. Edition, 52 Rn. 41). Verfügungen des
Erben können nicht eingetragen werden, weil die materiell-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen der
Erben, die mit der Testamentsvollstreckung verbunden sind, also die Entziehung der Verfügungsbefugnis mit
dinglicher Wirkung (BGH, Beschluss vom 18.06.1971 - V ZB 4/71 -, juris Rn. 20), gemäß § 891 BGB auch für
das Grundbuchverfahrensrecht vermutet werden (Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 8. Aufl.,
§ 52 Rn. 25). Eintragungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - auf eine Bewilligung des Erben gestützt
sind, müssen zurückgewiesen werden, da der Erbe als Nichtberechtigter verfügt.

b. Zwar sind Verfügungen des Erben wirksam, wenn sie - wie aus § 185 Abs. 1, Abs. 2 BGB folgt - mit
Einwilligung oder Genehmigung des Testamentsvollstreckers vorgenommen wurden (Imre in: Kroiß/Horn
/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl., § 52 GBO Rn. 21). Dies setzt aber voraus, dass der
Testamentsvollstrecker wiederum im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis handelt, was vom Grundbuchamt
zu überprüfen ist (Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 52 Rn. 27). Insofern ist im
vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass einem Testamentsvollstrecker in der Regel unentgeltliche
Verfügungen untersagt sind, § 2205 Satz 3 BGB. Dieser Beschränkung kommt dabei dingliche Wirkung zu
(Zimmermann in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 2205 Rn. 83).
Unabhängig davon gilt das oben Gesagte entsprechend: Der Auslegung der Erklärung vom 27.03.2020 als
Genehmigung der Verfügung des Erben vom 16.03.2020 steht entgegen, dass der Testamentsvollstrecker -
weil er sein Amt infolge der Ausschlagung als erledigt und damit beendet betrachtet - sich selbst nicht als
genehmigungsberechtigt ansieht. Und die Nachtragserklärung vom 16.03.2020 kann nicht als Genehmigung
behandelt werden, weil der Erklärende sich - wie die Ausführungen zur Ausschlagung ergeben - nicht mehr
als Vermächtnisnehmer ansieht, der von der angeordneten Testamentsvollstreckung geschützt werden soll.

C.
Die Kostenfolge der zulässigen und zumindest teilweisen begründeten Beschwerde ergibt sich aus dem
Gesetz (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG). Für eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der
Beschwerdeführer auf der Grundlage von §§ 81 ff. FamFG bestand kein Anlass. Die Staatskasse kommt in
Grundbuchsachen grundsätzlich nicht als Beteiligte in Betracht, der bei erfolgreicher Beschwerde
außergerichtliche Kosten auferlegt werden könnten (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 77 Rn. 33).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 78 Abs. 2
GBO) nicht vorliegen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Nürnberg

Erscheinungsdatum:

04.11.2020

Aktenzeichen:

15 W 3330/20

Rechtsgebiete:

Testamentsvollstreckung
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Sachenrecht allgemein
Beurkundungsverfahren
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Vermächtnis, Auflage
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

BWNotZ 2020, 318-322

Normen in Titel:

GBO §§ 29, 52; BGB §§ 2117, 2180, 2197 Abs. 2