BGH 23. März 2023
V ZR 113/22
BGB §§ 1093, 812 Abs. 1 S. 1, 987 ff., 1065, 1093 Abs. 1 S. 2

Inhalt eines als „Wohnungsrecht“ bezeichneten Rechts; Ansprüche gegen den Eigentümer, der dem Wohnungsrecht unterliegende Räume als Wohnung nutzt

letzte Aktualisierung: 12.5.2023
BGH, Urt. v. 23.3.2023 – V ZR 113/22

BGB §§ 1093, 812 Abs. 1 S. 1, 987 ff., 1065, 1093 Abs. 1 S. 2
Inhalt eines als „Wohnungsrecht“ bezeichneten Rechts; Ansprüche gegen den Eigentümer,
der dem Wohnungsrecht unterliegende Räume als Wohnung nutzt

1. Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes als Wohnung
zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als
„Wohnungsrecht“ bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern
um ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB.
2. Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle des dort nicht
wohnenden Berechtigten als Wohnung benutzt, wird durch den damit verbundenen
Gebrauchsvorteil nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der
Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine analoge Anwendung von §
1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom
13. Juli 2012 – V ZR 206/11, NJW 2012, 3572).

Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin gegen den
Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus § 1093 Abs. 1 Satz 2,
§ 1036, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Allerdings sei die Klägerin
Inhaberin eines Wohnungsrechts im Sinne von § 1093 BGB und deshalb unter
Ausschluss des Beklagten als Eigentümer zur Nutzung der Untergeschosswohnung
berechtigt. Der Beklagte habe in dem Zeitraum von 2011 bis Mai 2020 den
unmittelbaren Besitz an der Untergeschosswohnung unentgeltlich ausgeübt und
damit „etwas auf sonstige Weise erlangt“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB. Dies sei jedoch nicht auf Kosten der Klägerin geschehen. Er habe zwar das
getan, was eigentlich die Klägerin aufgrund ihres Wohnungsrechts hätte tun können.
Der von dem Beklagten durch Eigennutzung vereinnahmte Nutzwert sei
aber nicht der Klägerin zugewiesen, weil diese Dritten, zu denen auch der Eigentümer
gehöre, das Nutzungsrecht nicht habe überlassen dürfen. Über die Zahlung
einer Nutzungsentschädigung sei zwischen den Parteien auch keine Ver-
einbarung zustande gekommen. Die unentgeltliche Eigennutzung durch den Eigentümer
sei genauso zu behandeln wie die Fremdvermietung durch diesen, bei
der der Wohnungsberechtigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
keinen Anspruch auf den Nutzwert in Form der Mieteinnahmen habe.
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz
gemäß § 990 Abs. 1, §§ 989, 987 BGB (analog) zu. Ob dem Wohnungsberechtigten
bei Nutzung der Räume durch den Eigentümer der Nutzwert
zugewiesen sei, stelle eine Wertungsfrage dar, die im Gleichklang mit dem bereicherungsrechtlichen
Anspruch beantwortet werden müsse.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ein Anspruch der Klägerin gegen
den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, der sich mangels
einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien nur aus dem Gesetz ergeben
könnte, besteht nicht.

1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet,
dem Gläubiger herauszugeben, was er in sonstiger Weise auf dessen Kosten
ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Diese Voraussetzungen für einen Anspruch
wegen Bereicherung in sonstiger Weise sind nicht erfüllt.

a) Allerdings hat der Beklagte durch die Eigennutzung den unmittelbaren
Besitz an der Untergeschosswohnung ohne Rechtsgrund erlangt.

aa) Er war von der Nutzung der Räumlichkeiten ausgeschlossen, weil der
Klägerin daran ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB eingeräumt worden ist.

(1) Nach § 1093 Abs. 1 BGB kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit
auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes
unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Mehreren Berechtigten
kann - wie hier der Klägerin und der Erblasserin - ein gemeinsames
Wohnungsrecht eingeräumt werden, das ihnen „als Gesamtberechtigten im
Sinne von § 428 BGB“ zustehen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember
1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 256 ff.; BGH, Urteil vom 8. Mai 1996
- XII ZR 254/94, NJW 1996, 2153). Wesensmerkmal des dinglichen Wohnungsrechts
(§ 1093 BGB) ist der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung des
Gebäudes bzw. Gebäudeteils. Behält sich der Eigentümer dagegen die Mitbenutzung
vor, so kann nur ein Wohnnutzungsrecht in der Form einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB bestellt werden (vgl. BGH, Urteil
vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, BGHZ 186, 372 Rn. 18; OLG Hamm, DNotZ
1962, 402; OLG München, FGPrax 2018, 110, 111 = juris Rn. 29; Staudinger/
Reymann, BGB [2021], § 1093 Rn. 3; Böhringer, BWNotZ 1987, 129, 131).
Bei diesem sind bezogen auf das Recht, die Sache zu nutzen, Eigentümer und
Dienstbarkeitsberechtigter gleichberechtigt. Die §§ 741 ff. BGB finden entsprechend
Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, BGHZ
186, 372 Rn. 19).

(2) Die Auslegung des Berufungsgerichts, bei dem zugunsten der Klägerin
bestellten dinglichen Rechts handele es sich um ein Wohnungsrecht gemäß
§ 1093 BGB, hält der - revisionsrechtlich uneingeschränkten (vgl. Senat, Urteil
vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17, NJW-RR 2020, 77 Rn. 6 mwN) - Nachprüfung
stand und wird von der Revision als ihr günstig hingenommen. Ohne Erfolg macht
die Revisionserwiderung geltend, es sei lediglich eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB in Gestalt eines Wohnnutzungsrechts bestellt
worden.

(a) Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut
und Sinn der Grundbucheintragung und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen
Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen
Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände
außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden,
als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne
weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17, NJWRR
2020, 77 Rn. 6 mwN; Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 44/19, NJW-RR 2021,
1176 Rn. 13).

(b) Richtig ist allerdings, dass die der Formulierung in § 1093 Abs. 1 BGB
entsprechenden Worte „unter Ausschluss des Eigentümers“ in der Eintragungsbewilligung
vom 11. Mai 1976 und dem Grundbucheintrag fehlen. Das steht der
Annahme eines Wohnungsrechts gemäß § 1093 BGB jedoch nicht entgegen,
wenn sich die Ausschließlichkeit der Nutzung aus dem Inhalt des dinglichen
Rechts ergibt (vgl. OLG Frankfurt, MittBayNot 2007, 402, 403; OLG Zweibrücken,
DNotZ 1997, 325, 326; Staudinger/Reymann, BGB [2021], § 1093 Rn. 3; Böhringer,
BWNotZ 1990, 153, 154 f.; Wulf, DNotZ 1997, 331, 334). So ist es hier.
(aa) Insoweit hilft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zwar der
Verweis auf die amtliche Überschrift „Wohnungsrecht“ von § 1093 BGB für die
Auslegung der Grundbucheintragung und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen
Eintragungsbewilligung nicht weiter. Die amtliche Überschrift von § 1093
BGB ist erst durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz am 1. Januar 2002
aufgenommen worden; sie gab es im Zeitpunkt der Bestellung des dinglichen
Rechts im Jahre 1976 noch nicht.

(bb) Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder ein Teil
eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der nach § 874
BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als Wohnungsrecht bezeichnet,
handelt es sich aber im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern
um ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB. Das entspricht seit jeher
allgemeiner Ansicht, weil es dem Regelfall entspricht, ein Wohnungsrecht unter
Ausschluss des Eigentümers auszugestalten (so schon RG, BayZ 1932, 305,
306; Gruchot 73 [1933], 217, 219; vgl. OLG Hamm, DNotZ 1970, 417 f.; OLG
Zweibrücken, DNotZ 1997, 325, 326 f.; OLG Celle, BeckRS 1997, 31137770; AG
Bremen, DNotZ 1965, 751; Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 1093 Rn. 3;
MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl., § 1093 Rn. 5; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
16. Aufl., Rn. 1236; Böhringer, BWNotZ 1990, 153, 154 ff.; Haegele, DNotZ 1965,
752; Wulf, DNotZ 1997, 331, 334). Ein Wohnnutzungsrecht gemäß § 1090 BGB
ist nur dann anzunehmen, wenn sich aus der in der Grundbucheintragung in Bezug
genommenen Eintragungsbewilligung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
der Eigentümer zur Mitbenutzung berechtigt sein soll (vgl. etwa OLG Stuttgart,
BWNotZ 1990, 163; OLG Koblenz, NJW 2000, 3791, 3792).

(cc) Solche Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Bestellung
eines Wohnnutzungsrechts statt eines Wohnungsrechts lassen sich weder der
Eintragungsbewilligung vom 11. Mai 1976 noch dem Grundbucheintrag entnehmen.
Das als „Wohnungsrecht“ bezeichnete Recht soll sich auf die „ausschließliche
Nutzung“ der Wohnung des Untergeschosses beziehen. Ihm werden ganz
bestimmte Räumlichkeiten unterworfen, nämlich die Untergeschosswohnung,
und es weist auch im Übrigen einen mit § 1093 BGB zu vereinbarenden Inhalt
auf. Aus dem Umstand, dass das lebenslängliche Wohnungsrecht der Klägerin
unter der auflösenden Bedingung der Heirat steht, folgt bei nächstliegender Betrachtung
ebenfalls nicht, dass sich der Eigentümer die Mitbenutzung der Wohnung
vorbehalten hat.

(3) Dass die Klägerin das Wohnungsrecht bislang zu keinem Zeitpunkt
ausgeübt hat, führt nicht zu dessen Erlöschen. Das Wohnungsrecht besteht
grundsätzlich fort, auch wenn der Wohnungsberechtigte die dem Wohnungsrecht
unterliegenden Räume nicht (mehr) nutzt (zum dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim
vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, ZfIR 2007, 63
Rn. 13). Das Wohnungsrecht der Klägerin endete auch nicht mit dem Tod der
Erblasserin. Das folgt aus der Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB (vgl.
Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 259 f.;
Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 329/18, DNotZ 2021, 275 Rn. 7; BGH, Urteil vom
11. Juli 1996 - IX ZR 81/94, NJW 1996, 3006, 3008) und ist in der Bestellungsurkunde
zudem ausdrücklich so bestimmt.

bb) Die Klägerin hat dem Beklagten die Benutzung der Wohnung nicht
gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB überlassen. Zwar kann der Wohnungsberechtigte,
wenn ihm dies gestattet ist, einem anderen und damit auch dem Eigentümer
die Ausübung des Wohnungsrechts überlassen. Für eine solche Gestattung bedarf
es aber einer Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Wohnungsberechtigten
(vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, NJW 2007,
1884 Rn. 20; BGH, Urteil vom 25. September 1963 - VIII ZR 39/62, NJW 1963,
2319). Kommt diese zustande und wird dem Eigentümer auf dieser Grundlage
die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen, bedarf es der Auslegung im
Einzelfall, ob dafür die Zahlung eines Entgelts vereinbart ist. Vorliegend ist schon
keine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Gestattung der Überlassung
der Ausübung des Wohnungsrechts getroffen worden. Die Klägerin war nur zur
entgeltlichen Überlassung der Wohnung an den Beklagte bereit und dieser hat
das Angebot auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung abgelehnt.

b) Der Beklagte hat die Gebrauchsvorteile, die aus dem rechtsgrundlosen
Besitz der von dem Wohnungsrecht erfassten Untergeschosswohnung folgen,
jedoch nicht auf Kosten der Klägerin erlangt.

aa) Der Bereicherungsschuldner erlangt nur dann im Sinne von § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB etwas auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, wenn er in
eine Rechtsposition eingegriffen hat, die nach der Rechtsordnung dem Gläubiger
zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist (vgl. nur
BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f.). Insoweit ist
es nicht entscheidend, ob der Bereicherungsschuldner bei redlichem Vorgehen
etwas für die erlangte Position hätte zahlen müssen. Vielmehr kommt es darauf
an, ob der Bereicherungsgläubiger nur die Unterlassung der unerlaubten Nutzung
des Rechtsguts verlangen kann oder ob er darüber hinaus selbst berechtigt
wäre, die Nutzungen zu ziehen (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11,
NJW 2012, 3572 Rn. 9).

bb) Das Wohnungsrecht berechtigt gemäß § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB nur
zu einer eingeschränkten, nämlich der persönlichen Nutzung der umfassten
Räume durch den Wohnungsberechtigten unter Ausschluss des Eigentümers. Es
umfasst nicht das Recht zu einer alleinigen Überlassung der Räume an Dritte.
Darin unterscheidet es sich von einem Nießbrauch, der ein umfassendes Nutzungsrecht
gewährt (§ 1030 Abs. 1, § 1059 Satz 2 BGB; vgl. Senat, Urteil vom
13. Juli 2012 - V ZR 206/11, NJW 2012, 3572 Rn. 13). Gestattet ist dem Woh-
nungsberechtigten lediglich die Aufnahme der Familie des Wohnungsberechtigten
und der „zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen“
(§ 1093 Abs. 2 BGB). Ob der Beklagte als Bruder der Klägerin zu diesem
Personenkreis zählt, kann dahinstehen, weil die Klägerin als Wohnungsberechtigte
die Räumlichkeiten schon nicht bewohnt. Die nach § 1093 Abs. 2 BGB Aufgenommenen
erlangen kein eigenes Recht zum Wohnen, und ihnen darf die
Wohnung nicht zur alleinigen Benutzung überlassen werden (vgl. OLG Oldenburg,
NJW-RR 1994, 467, 468; BeckOGK/Kazele, BGB [1.2.2023], § 1093
Rn. 178; MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl., § 1093 Rn. 12; Staudinger/Reymann, BGB
[2021], § 1093, Rn. 40; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1262).

cc) Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Berechtigung gemäß § 1093
Abs. 1 Satz 1 BGB zur persönlichen Nutzung hat der Senat bereits entschieden,
dass der Wohnungsberechtigte gegen den eigenmächtig vermietenden Eigentümer
keinen Anspruch auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten aus § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB hat (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, NJW
2012, 3572 Rn. 9 mwN). Der vermietende Eigentümer erlangt zwar den mittelbaren
Besitz an der Wohnung, nicht aber die vereinnahmten Mieten auf Kosten des
Wohnungsberechtigten. Die Nutzungen sind dem Wohnungsberechtigten nicht
zugewiesen, denn er hat keinen Anspruch gegen den Eigentümer auf Gestattung
der Vermietung. Es fehlt am Zurechnungszusammenhang zwischen der Bereicherung
des Eigentümers und der Entreicherung des Wohnungsberechtigten.
Letzterem steht kein Vermietungsrecht zu. Auch der Eigentümer hat bei einer
unberechtigten Vermietung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume
durch den Wohnungsberechtigten keinen Anspruch auf Auskehrung der vereinnahmten
Mieten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 1972
- V ZR 154/70, BGHZ 59, 51, 57 f.; zur unberechtigten Untervermietung vgl. BGH,
Urteil vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 194/93, BGHZ 131, 297, 304 ff. mwN;
Urteil vom 12. August 2009 - XII ZR 76/08, NJW-RR 2009, 1522 Rn. 30).

dd) Diese Grundsätze gelten, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
annimmt, auch dann, wenn der Eigentümer - wie hier - die dem Wohnungsrecht
unterliegenden Räume selbst bewohnt. Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht
erfassten Räume anstelle des dort nicht wohnenden Berechtigten als
Wohnung benutzt, wird durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil nicht auf
Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der Eigentümer erlangt dann
zwar, anders als bei der Vermietung an einen Dritten, nicht nur den mittelbaren,
sondern den unmittelbaren Besitz. Er zieht selbst die Gebrauchsvorteile. Damit
tut er das, was nach dem Inhalt des Wohnungsrechts (§ 1093 Abs. 1 BGB) das
ausschließliche Recht des Wohnungsberechtigten ist. Dieser könnte die Unterlassung
der unerlaubten Nutzung durch den Eigentümer verlangen (§ 1004,
§ 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1027 BGB). Der Vorteil, den der Eigentümer aus der
Wohnnutzung zieht, ist aber nicht dem Wohnungsberechtigten zugewiesen; diesem
steht nur der Vorteil des eigenen Gebrauchs der Wohnung zu. Der Wohnungsberechtigte
hat keinen Anspruch darauf, die Vorteile abzuschöpfen, die der
Eigentümer durch eine Vermietung oder - wie hier - durch eine unentgeltliche
Eigennutzung zieht.

2. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch
der Klägerin gegen den Beklagten auf Nutzungsersatz aus § 1093 Abs. 1 Satz 2,
§ 1065, § 990 Abs. 1, § 987 Abs. 1, § 989 BGB.

a) Unmittelbar anwendbar sind die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-
Verhältnisses nicht. Gemäß § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB finden auf das Wohnungs-
recht nur bestimmte Vorschriften über den Nießbrauch entsprechende Anwendung.
Die Norm des § 1065 BGB, die auf die für die Ansprüche aus dem Eigentum
geltenden Vorschriften verweist, zählt dazu nicht.

b) Der Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über
eine analoge Anwendung von § 1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff.
BGB verlangen.

aa) Allerdings kommt im Grundsatz eine entsprechende Anwendbarkeit
von § 1065 BGB auf das Wohnungsrecht in Betracht. Teilweise wird eine planwidrige
Regelungslücke des § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB angenommen und über
§ 1065 BGB eine entsprechende Anwendung der §§ 985 ff. BGB bejaht (vgl. Grüneberg/
Herrler, BGB, 82. Aufl., § 1093 Rn. 16; MükoBGB/Mohr, 9. Aufl., § 1093
Rn. 8; Windscheid/Kipp, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9. Aufl., § 217 S. 1106;
aA RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1093 Rn. 6). Jedenfalls wird wegen der kurzen
Verjährungsfrist für den Abwehranspruch aus § 1004 BGB (§ 195 BGB) ein erhebliches
praktisches Bedürfnis für eine Anwendung der §§ 985 ff. BGB gesehen
(vgl. Staudinger/Reymann, BGB [2021], § 1093 Rn. 38; Staudinger/Weber, BGB
[2017], § 1027 Rn. 23 für die Grunddienstbarkeit). Dabei besteht Einigkeit, dass
der Wohnungsberechtigte von einem Dritten gemäß § 985 BGB die Herausgabe
der von dem Wohnungsrecht erfassten Räume verlangen kann. Anerkannt ist
auch, dass dem Wohnungsberechtigten gegen den störenden Eigentümer ein
Herausgabeanspruch zusteht, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob dieser sich
aus § 985 BGB ergibt (vgl. OLG Hamburg, WuM 2004, 492; Wolff/Raiser, Sachenrecht,
10. Aufl., § 113 II 3 Fn. 9; Hurst, ZMR 1969, 97), oder ob § 985 BGB
durch das gesetzliche Begleitschuldverhältnis, das mit der Bestellung des Wohnungsrechts
kraft Gesetzes zwischen dem Wohnungsberechtigten und dem
Eigentümer entsteht (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07,
NJW 2008, 3703 Rn. 16 f.), verdrängt wird (vgl. Staudinger/Reymann, BGB
[2021], § 1093 Rn. 38; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1027 Rn. 23 für die
Grunddienstbarkeit).

bb) Nicht im Wege der analogen Anwendung von § 1065 BGB anwendbar
sind jedoch im Verhältnis zwischen dem Wohnungsberechtigten und dem Eigentümer
die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB über den Ersatz von Nutzungen. Es
mangelt insoweit an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. zu
den Voraussetzungen einer Analogie Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB
102/06, NJW 2007, 3124 Rn. 11 mwN). Die §§ 987 ff. BGB regeln Ansprüche des
Eigentümers gegen den nichtberechtigten Besitzer wegen Nutzungen, die wegen
der bestehenden Vindikationslage an sich dem Eigentümer zustünden. Dabei soll
jedoch der redliche und unverklagte rechtmäßige Besitzer geschützt werden, der
eine vermeintlich eigene Sache nutzt. Nach diesem Regelungszweck unterscheidet
sich der Fall, in dem der Eigentümer anstelle des Wohnungsberechtigten die
Wohnung nutzt, indem er sie vermietet oder selbst bewohnt, wesentlich von dem
unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 987 ff. BGB. Ohne eine Vereinbarung
mit dem Wohnungsberechtigten ist der Eigentümer zwar von der Nutzung der
Wohnräume ausgeschlossen (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB) und zu deren Herausgabe
verpflichtet. Die von dem Eigentümer unberechtigt gezogene Nutzung der
Wohnung ist aber dem Wohnungsberechtigten von vornherein nicht zugewiesen
(vgl. oben Rn. 23). Die Begrenzung des Zuweisungsgehalts des Wohnungsrechts
auf die Eigennutzung durch den Wohnungsberechtigten steht der Anwendbarkeit
der §§ 987 ff. BGB im Verhältnis zum Eigentümer entgegen. Die
Wertung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, dass der Wohnungsberechtigte
keinen Anspruch darauf hat, die Vorteile abzuschöpfen, die der Eigentümer durch
eine Vermietung oder - wie hier - durch eine Wohnnutzung zieht, gilt für die Vorschriften
der §§ 987 ff. BGB über die Herausgabe gezogener Nutzung bzw. die
Zahlung von Nutzungsersatz gleichermaßen.

3. Der Wohnungsberechtigte ist durch die Verneinung der Ansprüche auf
Nutzungsersatz aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und §§ 987 ff. BGB gegen den
Eigentümer nicht schutzlos gestellt. Er kann Schadensersatz verlangen, wenn
der Eigentümer seine Pflicht zur Herausgabe der von dem Wohnungsrecht erfassten
Räume verletzt (§ 280 Abs. 1 und 2, § 823 Abs. 1 BGB). Dafür kann
dahinstehen, ob sich der Herausgabeanspruch des Wohnungsberechtigten gegen
den Eigentümer aus § 985 BGB oder aus dem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis
ergibt, oder ob es sich insoweit um eine echte Anspruchskonkurrenz
handelt. Der Klägerin ist durch die Wohnnutzung des Beklagten jedenfalls kein
Schaden entstanden, weil sie zu keinem Zeitpunkt einen Willen hatte, die Wohnung
selbst zu nutzen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

23.03.2023

Aktenzeichen:

V ZR 113/22

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 1093, 812 Abs. 1 S. 1, 987 ff., 1065, 1093 Abs. 1 S. 2