BGH 13. Oktober 2006
V ZR 33/06 (Immenstadt)
BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; BGB §§ 305, 307, 309 Nr. 5b; AGBG § 11 Nr. 5

Aufzahlungsklausel in Einheimischenmodell hält auch der AGB-Kontrolle stand

BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; BGB §§ 305, 307, 309 Nr. 5b; AGBG § 11 Nr. 5
Aufzahlungsklausel in Einheimischenmodell hält auch der AGB-Kontrolle stand
(Immenstadt)
1. In einem Einheimischenmodell ist eine Klausel zur Nachzahlung des Unterschiedsbetrages
zwischen dem verbilligten Ankaufspreis und dem Verkehrswert des Grundstückes auch bei
Prüfung am Maßstab des AGB -Gesetzes zulässig.
2. Die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches durch die Gemeinde ist nicht deshalb
ermessensfehlerhaft, weil die Erwerber bei der Weiterveräußerung einen Mindererlös erzielt
haben. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
BGH, Urt. v. 13.10.2006 - V ZR 33/06
Kz.: L VII 1 – § 11 Abs. 2 BauGB
Problem
Die Gemeinde Immenstadt im Allgäu hatte im Rahmen eines Einheimischenmodells Baugrundstücke
verbilligt an Einheimische abgegeben. Zur Sicherung der Einheimischenbindung war sowohl ein
Wiederkaufsrecht als auch eine Aufzahlungsklausel vereinbart. Danach musste der Käufer bei einer
Weiterveräußerung innerhalb von 10 Jahren ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt den
Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert zum Verkaufszeitpunkt durch die Stadt und dem
vereinbarten Kaufpreis (nämlich 50. – DM/m² Differenz) auf Verlangen der Stadt zahlen.
Ehegatten hatten im Jahr 1997 einen halben Miteigentumsanteil an einem Grundstück erworben und
darauf eine Doppelhaushälfte errichtet. Im Jahr 2004 verkauften sie die mittlerweile als
Wohnungseigentum ausgewiesene Doppelhaushälfte weiter. Die Stadt verlangte aufgrund der
Aufzahlungsklausel ca. 10.000. – € Nachzahlung. Die Ehegatten verwiesen darauf, dass sie mit dem
Weiterverkauf einen Verlust gemacht hätten.
Entscheidung
Der BGH hatte bereits entschieden, dass eine Nachzahlungsklausel in einem Einheimischenmodell
grundsätzlich zulässig ist und einer Prüfung am Maßstab des § 11 Abs. 2 BauGB standhält (BGHZ 153,
93, 103 f. = DNotI-Report 2003, 41 = DNotZ 2003, 341 m. Anm. Grziwotz = NJW 2003, 888 = NotBZ
2003, 235 m. Anm. Pützhoven = ZfIR 2003, 205 m. Anm. Krautzberger = EWiR 2003, 843 m. Anm.
Gronemeyer). Der BGH hatte damals ausdrücklich offengelassen, ob Einheimischenmodelle auch einer
Inhaltskontrolle nach §§ 9 – 11 AGBG (jetzt §§ 305 – 310 BGB) unterliegen, wenn sie nach Ablauf der
Umsetzungsfrist für die EG-Klauselrichtlinie abgeschlossen wurden. Dies lässt auch die neue
Entscheidung weiterhin offen; es steht jedoch fest, dass die Aufzahlungsklausel weder eine unzulässige
Schadenspauschalierung des § 11 Nr. 5 lit. b AGBG (= § 309 Nr. 5 lit. b BGB) ist noch eine unzulässige
unangemessene Benachteiligung (§ 9 Abs. 1 AGBG = § 307 Abs. 1 BGB) bewirkt. Dies gilt auch, wenn
die Nachzahlungspflicht auch bei einem Verlust („Mindererlös“) beim Weiterverkauf eingreift, denn
umgekehrt würde den Erwerbern auch ein möglicher Veräußerungsgewinn verbleiben.
DNotIDeutsches Notarinstitut
DNotI-Report - Rechtsprechung
DNotI-Report 4/2007 Februar 2007 30
DNotI-Report 4/2007 Februar 2007 31


In einer zweiten Stufe prüfte der BGH, ob die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs durch die
Gemeinde ermessenfehlerfrei war und bejahte auch dies. Zwar wurde an Einheimische weiterverkauft;
diese hatten aber die Verpflichtung aus der Einheimischenbindung nicht übernommen.
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Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

13.10.2006

Aktenzeichen:

V ZR 33/06 (Immenstadt)

Rechtsgebiete:

Öffentliches Baurecht
AGB, Verbraucherschutz

Erschienen in:

DNotI-Report 2007, 30-31
MittBayNot 2007, 306-308
DNotZ 2007, 513-518
NJW-RR 2007, 962-964
NVwZ 2007, 1224
NotBZ 2007, 140-142

Normen in Titel:

BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; BGB §§ 305, 307, 309 Nr. 5b; AGBG § 11 Nr. 5