Strafbarkeit des Notars wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
letzte Aktualisierung: 26.4.2023
LG Lübeck, Beschl. v. 27.3.2023 – 6 Qs 33/22
Strafbarkeit des Notars wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
Nach den
Angeklagte der Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Dies ist der Fall, wenn ein Notar einen
Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen, eine
Geschäftsführerabberufung und -neubestellung sowie eine Sitzverlegung beurkundet und Indizien
darauf hindeuten, dass er weiß, dass die Beteiligten mit der Übernahme der Geschäftsanteilen und
der Geschäftsführung den Zweck verfolgen, die Gesellschaft einer ordnungsgemäßen
insolvenzrechtlichen Abwicklung zu entziehen.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe
I.
Unter dem 21.2.2022 (Az. 720 Js 4897/20) erhob die Staatsanwaltschaft Lübeck Anklage gegen
den Rechtsanwalt und Notar... Darin legte sie dem Angeklagten zur Last, vorsätzlich einem
anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat – einer Insolvenzverschleppung
gemäß
Nach den Ausführungen in der Anklage habe der Angeklagte in seiner Funktion als Notar am
20.9.2017 den Geschäftsanteilskaufvertrag mit der Urkundennummer 367/2017 über den
Verkauf und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen, die Geschäftsführerabberufung und -
neubestellung sowie die Sitzverlegung der ...beurkundet. Dabei habe er gewusst, dass die bei
diesen Beurkundungen beteiligten Personen (u.a. ...und...) mit der Übernahme der
Gesellschaftsanteile und der Geschäftsführung der …den Zweck verfolgten, diese einer
ordnungsgemäßen insolvenzrechtlichen Abwicklung zu entziehen. Trotz Zahlungsunfähigkeit
der …m 31.10.2017 hätten …nd …nnerhalb von drei Wochen keinen Insolvenzantrag gestellt,
obwohl sie dazu verpflichtet gewesen seien.
Das Amtsgericht Lübeck hatte am 19.3.2021 einen Strafbefehl gegen ...(766 Gs 720 Js
26089/19) erlassen u.a. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Bezug auf die… Darin
ging das Amtsgericht Lübeck davon aus, dass die …spätestens am 31.10.2017 zahlungsunfähig
gewesen sei.
Mit – der Staatsanwaltschaft Lübeck am 25.11.2022 zugegangenen – Beschluss vom 22.11.2022
(Az. 75 Ds 720 Js 4897/20) lehnte das Amtsgericht Lübeck die Eröffnung des Hauptverfahrens
aus tatsächlichen Gründen ab, da keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte zur
Begründung eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf die Begehung einer Straftat gemäß
begründeten keine Beihilfehandlung des Angeklagten. So liege weder eine berufsuntypische
Handlung des Angeklagten vor noch sei er in die Planungen von …… und ...einbezogen
gewesen. Bei den Beurkundungen am 20.9.2017 habe der Angeklagte nicht erkannt, dass das
Handeln von ...und ...auf die Begehung einer Insolvenzverschleppung gerichtet gewesen sei.
Am 30.11.2022 legte die Staatsanwaltschaft Lübeck gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts
Lübeck sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Angeklagte aufgrund
diverser Umstände den von ...und ...verfolgten Zweck der Beurkundungen erkannt habe. So
habe er in der Zeit vor dem 20.9.2017 mit jeweils den gleichen beteiligten Personen (u.a. …
und...) diverse Geschäftsanteilsübertragungen, Geschäftsführerwechsel und Sitzverlegungen –
regelmäßig – an die gleichen zwei Anschriften in Ahrensburg in Bezug auf mehrere
Unternehmen beurkundet. Dabei seien die beteiligten Personen – insbesondere die jeweiligen
neuen Geschäftsführer – nach der jeweiligen Beurkundung postalisch nicht mehr erreichbar
gewesen. Ansprechpartner im Rahmen der bis zum 20.9.2017 vorgenommenen Beurkundungen
sei ...gewesen, auch wenn dieser in keinem Zusammenhang zu der jeweiligen Gesellschaft
gestanden habe. Schließlich habe die Verkäuferin der Geschäftsanteile der... im ...GmbH, in
deren Auftrag der Angeklagte im Jahr 2016 Beurkundungen vorgenommen habe, den
Angeklagten am 30.12.2016 darüber informiert, dass die auf der Käuferseite beteiligten
Personen, u.a. ...und..., noch vor dem Abschluss des Beurkundungsverfahrens im Namen der
...GmbH Warenbestellungen in Höhe von ca. 83.000 € getätigt, jedoch nicht bezahlt hätten.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 21.2.2022 ist gemäß
Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Lübeck –
Strafrichter – zu eröffnen (§ 207 Abs. 1 StPO).
1.
Nach den
und lässt die Anklage zur Hauptverhandlung vor einem im Beschluss näher zu bezeichnenden
Gericht zu, wenn nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens der Angeklagte der Straftat
hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger
Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer
Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH vom 19.1.2010
– StB 27/09; OLG Stuttgart vom 6.8.2019 – 4 Ws 151/19). Hierbei wird ein geringerer Grad
der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht der Fall ist. Die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in der Hauptverhandlung muss aber in der Regel höher
sein als diejenige eines Freispruchs.
2.
Nach diesen Grundsätzen ist der Angeklagte der Beihilfe zu einer von ...und ...begangenen
Insolvenzverschleppung gemäß
verdächtig.
a.
Es besteht der hinreichende Verdacht, dass ...und Milton ...eingetragener bzw. faktischer
Geschäftsführer der ...waren. Dies ergibt sich aus dem die CNL International GmbH
betreffenden Handelsregisterauszug bzw. aus der gemeinsam mit ...bis zum 18.5.2018
bestehenden Verfügungsbefugnis des ...über das einzige Geschäftskonto der... Auch ein
faktischer Geschäftsführer ist nach
verantwortlich (vgl. dazu BGH vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14, 4 StR 324/14).
Weiterhin besteht der hinreichende Verdacht, dass die ...zahlungsunfähig war. Es kann
dahingestellt bleiben, ob die Zahlungsunfähigkeit bereits am 31.10.2017 (als das Geschäftskonto
ein Guthaben von nur 67,35 € aufwies), am 6.1.2018 mit Ankündigung der Löschung der
...wegen Vermögenslosigkeit durch das Amtsgericht Stuttgart oder spätestens am 18.5.2018 mit
Löschung des einzigen Geschäftskontos der ...(Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 S. 2
InsO, so auch OLG Hamburg vom 27.5.2016 – 1 U 281/15) eintrat. Spätestens mit den im
Namen der ……ab Dezember 2017 geschlossenen und nicht erfüllten Kaufverträgen über
Elektronikartikel bestanden auch fällige Verbindlichkeiten der CNL International GmbH (s.
Beiakte 720 Js 26089/19 HB I, Bl. 5 ff.).
In Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der ...und ihrer jeweiligen
Insolvenzantragspflicht stellten ...und ...innerhalb von drei Wochen nach dem Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag.
b.
Weiterhin besteht der hinreichende Verdacht einer vom Angeklagten begangenen strafbaren
Beihilfehandlung.
aa.
Beihilfehandlung ist das Fördern einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Straftat. Die
Beihilfe muss nicht zur unmittelbaren Tatausführung geleistet werden. Ausreichend ist das
Hilfeleisten zu einer vorbereitenden Handlung. Der Haupttäter muss in diesem Zeitpunkt noch
nicht zur Tat entschlossen sein (BGH vom 8.11.2011 – 3 StR 310/11).
Im Fall einer „neutralen“ bzw. „berufstypischen“ Handlung, also einer Handlung, die äußerlich
betrachtet keinen oder zumindest nicht ausschließlich einen deliktischen Bezug hat, liegt im
konkreten Einzelfall nur dann eine Beihilfehandlung vor, wenn der Handelnde weiß, dass das
Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat abzielt oder wenn das
von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass
er sich „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (BGH vom
19.12.2017 − 1 StR 56/17). Es handelt sich um ein Problem des subjektiven Tatbestands: Die
Einordnung der die Haupttat fördernden Handlung als sog. „berufstypische Handlung“ steht
ihrer Qualifizierung als objektive Beihilfehandlung nicht entgegen. Ob diese Handlung strafbar
ist, hängt jedoch von der im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Kenntnis des handelnden
Berufsträgers ab.
Diese Grundsätze gelten auch für Notare (so auch BGH vom 14.7.2000 – 3 StR 454/99). Denn
Handlungen von Notaren sind in der Regel objektiv „neutral“, können jedoch Straftaten im
Sinne des
Grundsätze zu bewerten.
Die im jeweiligen Einzelfall bestehende Kenntnis des Notars kann durch Feststellung von
Indizien belegt werden. Hierbei kommen insbesondere in Betracht (vgl. dazu auch BGH vom
8.4.2019 – NotSt (Brfg) 5/18; BGH vom 23.11.2015 – NotSt (Brfg) 4/15):
- Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an einen Dritten,
- Änderung der Firmierung,
- wiederholter Wechsel in der Person des Geschäftsführers,
- (mehrere) Sitzverlegung(en) der Gesellschaft an einen entfernt gelegenen Ort oder ins
Ausland,
- wiederholte Vereinbarung von Beurkundungsterminen durch eine nicht unmittelbar an der
jeweiligen Beurkundung beteiligte Person, bei der erkennbar unerfahrene oder ungeeignete
Personen zum Geschäftsführer bestellt werden,
- Einstellung der werbenden Tätigkeit im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile
und/oder Sitzverlegung,
- Unerreichbarkeit des neuen Geschäftsführers und/oder Verweis auf eine
„Wirtschaftsberatungsgesellschaft“,
- mangelnde Kooperation des neuen Geschäftsführers,
- Geschäftsführerstellung der als Geschäftsführer zu bestellenden Person bei einer Vielzahl
weiterer Gesellschaften,
- Fehlen von Geschäftsunterlagen und Aktiva.
bb.
Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, mit der am 20.9.2017 vorgenommenen Beurkundung
des Geschäftsanteilskaufvertrags mit der Urkundennummer 367/2017 über u.a. die Abtretung
von Gesellschaftsanteilen der ...eine von ...und ...zu begehende Insolvenzverschleppung
gefördert zu haben, obwohl er wusste, dass deren Handeln auf die Begehung einer solchen
Straftat abzielte.
(1)
Die vom Angeklagten am 20.9.2017 vorgenommene Beurkundung trug zum Gelingen der mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit von ...und ...begangenen Insolvenzverschleppung bei. Denn
ohne die Beurkundung des Vertrags über die Abtretung der Gesellschaftsanteile der ...an ...wäre
der diesem bekannte ...nicht zum Geschäftsführer bestellt worden und der diesem bekannte
...hätte nicht die Stellung eines faktischen Geschäftsführers erlangen können. Es ist unerheblich,
dass der Angeklagte die Beurkundung am 20.9.2017 vor der Begehung der
Insolvenzverschleppung vornahm. Denn das Hilfeleisten zu einer vorbereitenden Handlung ist
ausreichend.
(2)
Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, im Zeitpunkt der Beurkundung am 20.9.2017
Kenntnis davon gehabt zu haben, dass diese der Vorbereitung einer Insolvenzverschleppung
diente.
Dieser hinreichende Verdacht ergibt sich insbesondere aus den folgenden auf die Vorbereitung
einer „Firmenbestattung“ hindeutenden Indizien:
Der Angeklagte beurkundete in der Zeit von Februar 2013 bis September 2017
Gesellschaftsanteilsübertragungen, Geschäftsführerwechsel und Sitzverlegungen für sechs
unterschiedliche Unternehmen (Fallakten III, IV, VI, VII, VIII, IX). Hierbei war jeweils die
gleiche Personengruppe wie bei der Beurkundung am 20.9.2017 beteiligt (u.a..., ...und...). Im
Rahmen dieser Beurkundungen war ...Ansprechpartner für den Angeklagten und in der Regel
auch bei der jeweiligen Beurkundung anwesend. Dies war auch dann der Fall, wenn ...an der
jeweiligen Beurkundung nicht unmittelbar beteiligt war – weder als Erwerber von
Geschäftsanteilen, (einzutragender) Geschäftsführer oder als Vertreter solcher Personen. In den
Notarakten befinden sich auch keine Fotokopien der Personalausweise von..., ..., ...und...,
obwohl diese Personen an diversen Beurkundungen beteiligt waren.
Bei vier vor dem 20.9.2017 in Bezug auf unterschiedliche Unternehmen vorgenommenen
Beurkundungen (Fallakten II, III, VII, VIII) traten die in Südamerika lebenden ... und ...als neue
Gesellschafter in Erscheinung. ...wurde dabei u.a. von ...(Vollmachtschreiben vom 31.3.2017,
Asservat 2/3) und ...bzw. Dr. ...(Vollmachtschreiben vom 4.6.2017, Fallakte VII, Bl. 18)
vertreten. Die sich auf diesen Vollmachtschreiben befindlichen Unterschriften des ...weichen in
ihrem Schriftbild nicht unerheblich voneinander ab.
Der Angeklagte beurkundete in der Zeit von Februar 2013 bis zum 20.9.2017 sechs
Sitzverlegungen unterschiedlicher Unternehmen an die Anschriften Große Straße 17, 22926
Ahrensburg und Große Straße 9b, 22926 Ahrensburg. Hierbei handelte es sich um die
Wohnanschriften von ...bzw...Aus dem Vorblatt der Notarakte in Bezug auf die ...ergibt sich,
dass dem Angeklagten die Anschrift..., ...als Wohnanschrift des ...bekannt war. Weiterhin ergibt
sich aus der beurkundeten Sitzverlegung der ……an die Anschrift..., ...am 19.4.2017, dass dem
Angeklagten diese Anschrift als Wohnanschrift des neubestellten Geschäftsführers der ...,
bekannt war.
Dem Angeklagten war im Zeitpunkt der Beurkundung am 20.9.2017 bekannt, dass die bei den
vorangegangenen Beurkundungen im Zusammenhang mit der Personengruppe um ...beteiligten
Personen nach den Beurkundungen nur schwer oder nicht mehr erreichbar gewesen waren. Dies
ergibt sich u.a. aus den diversen Versuchen des Angeklagten, bei den beteiligten Personen seine
Zahlungsforderungen einzutreiben (vgl. etwa Beweismittel 2/1), sowie aus der Mitteilung des
Amtsgerichts Lübeck vom 25.8.2016, nach der das Amtsgericht dem neu eingetragenen
Geschäftsführer der……, ...die Vorschussrechnung nicht habe übermitteln können und
Anzeichen für eine wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft bestünden (Beweismittel 2/1).
Schließlich informierte die Verkäuferin der Geschäftsanteile der……, in deren Auftrag der
Angeklagte im Jahr 2016 Beurkundungen vorgenommen hatte, den Angeklagten am 30.12.2016
darüber, dass die auf der Käuferseite beteiligten Personen, u.a. ...und..., noch vor dem Abschluss
des Beurkundungsverfahrens im Namen der ……Warenbestellungen in Höhe von ca. 83.000 €
getätigt, jedoch nicht bezahlt hätten (Beweismittel 2/1).
Der Umstand einer am 20.9.2017 fehlenden oder für den Angeklagten nicht erkennbaren
Insolvenzreife der ...steht aufgrund der vorstehenden Indizien einem hinreichenden Tatverdacht
nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Vorgänge um die „Kaufpreiszahlung“ für den Erwerb der
Gesellschaftsanteile der...
Indes können Indizien, die sich aus nach dem 20.9.2017 vom Angeklagten vorgenommenen
Beurkundungen ergäben (vgl. Anklageschrift, S. 19 f., Fallakten I, V), keine Kenntnis des
Angeklagten am Tattag des 20.9.2017 begründen. Denn gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB muss der
Tatvorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung, hier der Beurkundung am
20.9.2017, vorliegen (BGH vom 7.9.2017 − 2 StR 18/17).
Die aufgrund der vorstehenden Indizien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehende
Kenntnis des Angeklagten von einer bevorstehenden Straftat bezog sich auf eine von ...und ...zu
begehende Insolvenzverschleppung in Bezug auf die... Denn diese Indizien begründen den
hinreichenden Verdacht einer Kenntnis des Angeklagten von der Vorbereitung einer
„Bestattung“ der CNL International GmbH. Im Rahmen einer „Firmenbestattung“ ist die
Begehung von Straftaten gemäß
Angeklagte musste am 20.9.2017 keine bestimmte Vorstellung von den Einzelheiten der zu
begehenden Insolvenzverschleppung haben.
3.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Die
Kostentragung im Beschwerdeverfahren folgt vielmehr jener in der Hauptsache. Dies ergibt sich
aus den §§ 473, 465 StPO (BGH vom 28.1.1964 – 3 StR 55/63).
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Lübeck
Erscheinungsdatum:27.03.2023
Aktenzeichen:6 Qs 33/22
Rechtsgebiete:
GmbH
Insolvenzrecht
StPO § 203; GmbHG § 15 Abs. 3 u. 4; InsO § 15a Abs. 1 S. 1 u. Abs. 4 Nr. 1; StGB § 27