Vereinbarung über Trennungsunterhalt; Disponibilität der Art und Höhe des Trennungsunterhalts; Reichweite einer kurze Zeit nach Trennung geschlossenen Unterhaltsvereinbarung
letzte Aktualisierung: 13.1.2025
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.7.2024 – 3 UF 244/20
BGB §§ 139, 1361, 1614
Vereinbarung über Trennungsunterhalt; Disponibilität der Art und Höhe des
Trennungsunterhalts; Reichweite einer kurze Zeit nach Trennung geschlossenen
Unterhaltsvereinbarung
1. Trennungsunterhalt ist seiner Art und Höhe nach innerhalb gewisser Grenzen disponibel, deshalb
sind in diesem Rahmen Unterhaltsvereinbarungen zulässig, die keiner bestimmten Form bedürfen.
2. Eine kurze Zeit nach der Trennung geschlossene Unterhaltsvereinbarung gilt im Zweifel nur für
den Trennungsunterhalt, nicht auch für den Nachscheidungsunterhalt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.
Die am XX.XX.1952 geborene Antragstellerin und der am XX.XX.1952 geborene Antragsgegner
haben am XX.XX.1987 geheiratet. Aus der Ehe ist ein 1995 geborener, mittlerweile volljähriger
Sohn hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Mai 2015. Nach der Trennung haben
die Beteiligten im Sommer 2015 ein mit Vereinbarung überschriebenes Dokument verfasst.
Danach hat der Antragsgegner der Antragstellerin monatlich 2.900,- Euro Unterhalt zu zahlen.
Sie wohnt danach mietfrei in der Ehewohnung, bis es eine neue Bedarfslage gebe. Wenn
sie im Rentenalter sei, verringere sich der Unterhalt um die eigene Rente in Höhe von 800,-
Euro. Der monatliche Unterhalt sei in geeigneter Form bis zu ihrem Lebensende finanziell abzusichern.
Krankenversichert bleibe sie weiter über die Familienversicherung des Antragsgegners.
Vom Verkaufserlös des Hauses in Stadt1 sei ihr ein Betrag über 100.000,- Euro für
schlechte Zeiten auf ihr Konto zu überweisen. Der Antragsgegner hat dieses Dokument mit
„o.k.“ gezeichnet und gebilligt. Tatsächlich gezahlt hat der Antragsgegner in der Folgezeit
monatlich 2.300,- Euro an die Antragstellerin.
Der Antragsgegner meint, dass diese Vereinbarung formunwirksam sei, weil sie auch den
Nachehelichenunterhalt umfasse bzw. weil sie den Erlös aus einem Grundstücksgeschäft verteile
und deswegen der notariellen Form eines Grundstückskaufvertrages bedürfe.
Die Ehe der Beteiligten wurde mit Beschluss vom 10.06.2020 geschieden. Der Scheidungsausspruch
ist seit dem 07.10.2021 rechtskräftig. Bis zur Geburt des Sohnes war die Antragstellerin
als Leiterin des ...amtes in Stadt2 tätig. Ab 2001 hat die Antragstellerin in geringem
Umfang selbständig, jedenfalls seit 2010 nicht mehr gearbeitet. Der Antragsgegner arbeitete
jedenfalls bis zur Rechtskraft der Scheidung für die X mbH. Daraus erzielte er im Jahr 2016
ein Jahresbruttoeinkommen von 292.376 Euro. Aus der Vorlage des Einkommensteuerbescheids
ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners in 2016 von
12.991,- Euro. 2017 hatte der Antragsgegner ein zu versteuerndes Jahresbruttoeinkommen
von 301.709,- Euro, nach dem Einkommensteuerbescheid ein monatliches Nettoeinkommen
von 14.629,19 Euro. 2018 hatte der Antragsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von
15.145.47 Euro, 2019 von 17.803,07 Euro.
Am 10.02.2017 schlossen der Antragsgegner und sein Arbeitgeber eine als Nachtrag zum Anstellungsvertrag
vom 04.03.1998 bezeichnete Vereinbarung. Danach wurde das Arbeitsverhältnis
über das Erreichen der Regelaltersgrenze am 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 hinausgeschoben.
Es wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis an diesem Zeitpunkt automatisch
endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Am 26.11.2020 schloss der Antragsgegner mit
seinem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab dem 01.01.2021 bis längstens zum
31.12.2022. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage A3 Bezug genommen.
Der Antragsgegner macht monatliche Belastungen von insgesamt 7.585,99 Euro geltend und
meint, dass das von der Antragstellerin bewohnte eheliche Wohnhaus einen Wohnwert von
2.500,- Euro habe. Der Antragsgegner zahlt an den gemeinsamen Sohn monatlich 1.525,-
Euro und geht bei seiner Berechnung von einem verbleibenden eigenen monatlichen Einkommen
von 6.536,69 Euro aus.
Seit dem 01.11.2017 bezieht die Antragstellerin eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung
Bund in Höhe von anfänglich brutto 864,14 Euro, netto 766,06 Euro, ab
01.07.2018 netto monatlich 790,94 Euro, ab 01.07.2019 monatlich netto 920,39 Euro. Darüber
hinaus bezieht sie eine Zusatzrente der KVK in Höhe von zunächst 131,19 Euro, seit Juni
2018 monatlich 132,51 Euro, seit Juni 2019 monatlich 133,- Euro.
Mit dem am 29.12.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag verlangte die Antragstellerin
ab Januar 2017 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.850,- Euro vom Antragsgegner
und hinsichtlich der Rückstände für Dezember 2016 einen ausstehenden Betrag
von 687,50 Euro.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2017 zeigte der Antragsgegner seine Verteidigungsabsicht an. Mit
Schriftsatz vom 27.02.2017 erkannte der Antragsgegner ab dem 01.03.2017 einen monatlichen
Trennungsunterhalt in Höhe von 2.094,- Euro an und beantragte im Übrigen Zurückweisung
des Antrags.
Mit Teil-Beschluss vom 01.03.2017 wurde der Antragsgegner aufgrund seines teilweisen Anerkenntnisses
verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2017 einen monatlichen Unterhalt
von 2.094,- Euro zu zahlen.
Nach Erlass des Teilbeschlusses fasste die Antragstellerin ihren Antrag wie folgt neu:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Monat Dezember 2016
rückständigen Unterhalt in Höhe von 687,50 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Monate Januar und Februar
2017 einen monatlichen, im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbetrag
von 756,00 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juni 2017 bis zur Rechtskraft
der Scheidung einen über den anerkannten und gezahlten Betrag in Höhe von 2.094,- Euro
weiteren monatlichen, im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbetrag
von 1.936,- Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, einen über 2.094,- Euro hinausgehenden Antrag wegen Verwirkung
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin bewohnte zunächst die Ehewohnung. Diese wurde im Laufe des Verfahrens
für 1.250.000,- Euro an Dritte verkauft. Seit dem 01.06.2019 wohnt die Antragstellerin
in einer Mietwohnung, die sie für 1.180,- Euro monatlich angemietet hat.
Die Antragstellerin meint, dass die Fortführung der bisherigen Tätigkeit durch den Antragsgegner
der ehelichen Planung entsprochen habe. Der Antragsgegner tritt dem unter Bezugnahme
auf die Regelungen mit seinem Arbeitgeber entgegen.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2020 fasste die Antragstellerin ihre Anträge wie folgt neu:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Monat Dezember 2016 bis
einschließlich Januar 2020 über den anerkannten Betrag gemäß Teilanerkenntnisbeschluss
vom 01.03.2017 in Höhe von 2.094,- Euro ab März 2017 rückständigen Unterhalt in Höhe
von 16.016,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
687,50 Euro vom 03.12.2016 bis 02.01.2017, aus 1.375,- vom 03.01.2017 bis 02.02.2017,
aus 2.062,50 Euro vom 03.02.2017 bis 02.03.2017, aus 2.818,50 Euro vom 03.03.2017 bis
03.04.2017, aus 3.574,50 Euro vom 03.04.2017 bis 02.05.2017, aus 4.330,50 Euro vom
03.05.2017 bis 02.06.2017, aus 5.086,50 Euro vom 03.06.2017 bis 02.07.2017, aus
5.842,50 Euro vom 03.07.2017 bis 02.08.2017, aus 6.598,50 Euro vom 03.08.2017 bis
02.09.2017, aus 7.354,50 Euro vom 03.09.2017 bis 02.10.2017, aus 8.110,50 Euro vom
03.10.2017 bis 02.06.2019, aus 9.122,76 Euro vom 03.06.2019 bis 02.07.2019, aus
10.107,53 Euro vom 03.07.2019 bis 02.08.2019, aus 11.092,30 Euro vom 03.08.2019 bis
02.09.2019, aus 12.077,07 Euro vom 03.09.2019 bis 02.10.2019, aus 13.061,84 Euro vom
02.10.2019 bis 02.11.2019, aus 14.046,61 Euro vom 03.11.2019 bis 02.12.2019, aus
15.031,38 Euro vom 03.12.2019 bis 02.01.2020 und aus 16.016,15 Euro seit dem
03.01.2020 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Oktober 2019 einen über den
anerkannten und gezahlten Betrag in Höhe von 2.094,00 Euro weiteren monatlichen, im Voraus
am 3. Werktag eines jeden Monates fälligen Unterhaltsbetrag von 1.000,00 zu zahlen.
Hintergrund der Neufassung der Anträge war auch, dass die Antragstellerin für die Zeit ab
Rentenbezug von November 2017 bis zum Auszug aus der Ehewohnung im Juni 2019 keinen
über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Trennungsunterhalt geltend macht.
Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Antrags.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die
Antragstellerin über den Teilanerkenntnisbeschluss hinaus weitere 9.525,11 Euro rückständigen
Unterhalt nebst Zinsen für den Zeitraum von Dezember 2016 bis einschließlich Februar
2020 zu zahlen. Außerdem wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab
März 2020 über den anerkannten Betrag hinaus einen weiteren, monatlichen Trennungsunterhalt
in Höhe von 1.000,- Euro zu zahlen.
Im Übrigen hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten
des Verfahrens hat das Amtsgericht gegeneinander aufgehoben.
Dabei hat das Amtsgericht die Einkünfte des Antragsgegners voll angerechnet, weil er sich im
laufenden Verfahren zur weiteren Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber bis zum
31.12.2020 verpflichtet habe. Bei der Berechnung ging das Amtsgericht von einem monatlichen
Nettoeinkommen von 18.422,70 Euro aus. Es berücksichtigte im Wesentlichen die Abzüge,
die der Antragsgegner vorbringt.
Die Entscheidung wurde dem Antragsgegner am 03.12.2020 und der Antragstellerin am
04.12.2020 zugestellt.
Mit seiner am 14.12.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, welche mit am
01.03.2021 in der um einen Monat verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eigegangenem
Schriftsatz begründet wurde, wendet sich der Antragsgegner gegen die angefochtene Entscheidung.
Er meint, dass das Amtsgericht von fehlerhaften Annahmen bei der Höhe seines Einkommens
ausgegangen sei, insbesondere nicht das tatsächliche Einkommen der Jahre 2017 und später
berücksichtigt habe, und falsche Schlussfolgerungen aus außergerichtlicher Korrespondenz
gezogen habe. Er trug unter Vorlage von Einkommensteuerbescheiden näher zu seinem Nettoeinkommen
vor.
Er beantragt,
der Beschluss des Amtsgerichts vom 29.04.2020 wird aufgehoben. Die Anträge der
Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt werden insgesamt zurückgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Die Antragstellerin wendet sich ihrerseits mit ihrer Beschwerde, die am 30.12.2020 beim
Amtsgericht eingegangen ist und mit Schriftsatz vom 01.02.2021 beim Oberlandesgericht begründet
wurde, gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. Sie geht davon aus, dass nach
Wegfall der Darlehensverbindlichkeiten durch den Verkauf der ehelichen Immobilie dem Antragsgegner
ein deutlich höherer monatlicher Betrag zur Verfügung stand und macht diesen
zum Gegenstand ihrer Berechnung. Aus ihrer Sicht komme es nicht auf die steuerlichen Abzüge,
sondern auf die unterhaltsrechtliche Abzugsfähigkeit der Ausgaben des Antragsgegners
an, weshalb nicht das sich aus den Einkommensbescheiden ergebende Nettoeinkommen des
Antragsgegners, sondern das Nettoeinkommen aus den Gehaltsbescheinigungen maßgeblich
sei. Die Entgeltumwandlung sei nicht vom Einkommen des Antragsgegners abzuziehen, weil
diese schon in der Gehaltsbescheinigung berücksichtigt worden sei. Eine zusätzliche Altersvorsorge
von 500,- Euro monatlich sei nicht nachgewiesen. Für die Zeiten des Bedienens der
Darlehen seien die Abzugsbeträge überhöht.
Sie beantragt,
1. den Beschluss des Familiengerichts Bad Homburg vom 20.04.2020 abzuändern und
den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin über den anerkannten Betrag
gemäß dem Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 01.03.2017 hinaus einen rückständigen
Trennungsunterhalt in Höhe von 23.395,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 687,50 Euro vom 03.12.2016 bis
02.01.2017, aus 1.375,- vom 03.01.2017 bis 02.02.2017, aus 2.062,50 Euro vom
03.02.2017 bis 02.03.2017, aus 2.818,50 Euro vom 03.03.2017 bis 03.04.2017, aus
3.574,50 Euro vom 03.04.2017 bis 02.05.2017, aus 4.330,50 Euro vom 03.05.2017
bis 02.06.2017, aus 5.086,50 Euro vom 03.06.2017 bis 02.07.2017, aus 5.842,50 Euro
vom 03.07.2017 bis 02.08.2017, aus 6.598,50 Euro vom 03.08.2017 bis
02.09.2017, aus 7.354,50 Euro vom 03.09.2017 bis 02.10.2017, aus 8.110,50 Euro
vom 03.10.2017 bis 02.06.2019, aus 10.046,50 Euro vom 03.06.2019 bis
02.07.2019, aus 11.058,78 Euro vom 03.07.2019 bis 02.08.2019, aus 12.043,53 Euro
vom 03.08.2019 bis 02.09.2019, aus 13.028,30 Euro vom 03.09.2019 bis
02.10.2019, aus 14.013,07 Euro vom 03.10.2019 bis 02.11.2019, aus 14.463,07 Euro
vom 03.11.2019 bis 02.12.2019, aus 15.447,84 Euro vom 03.12.2019 bis
02.01.2020, aus 16.432,61 vom 03.01.2020 bis 06.02.2020 und aus 23.395,42 Euro
seit dem 06.02.2020 zu zahlen.
2. der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem Monat März
2020 über den anerkannten und gezahlten Betrag in Höhe von jeweils 2.094,- Euro
hinaus einen weiteren monatlichen im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fälligen
Trennungsunterhalt in Höhe von jeweils 1.401,23 Euro zu zahlen.
hilfsweise, das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Mit Beschluss des Senats vom 06.03.2024 wurde das Verfahren auf den Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
Am 24.07.2024 hat der Einzelrichter mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Dabei wurde
diskutiert, dass die Vereinbarung aus dem Sommer 2015 hinsichtlich des Trennungsunterhalts
auch formwirksam sein könnte.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
II.
Auf die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Beschwerden,
erkennbar abzuändern.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß
2015, die vor 2019 höher, ab 2019 aber etwas niedriger liegt als die amtsgerichtliche
Entscheidung, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts abzuändern war. Soweit mit Beschwerde
der Antragstellerin ein höherer, mit der Beschwerde des Antragsgegners ein niedrigerer
Unterhalt geltend gemacht wurden, waren die Beschwerden jeweils zurückzuweisen.
Im Einzelnen:
Der Trennungsunterhalt ist seiner Art und Höhe nach innerhalb gewisser Grenzen disponibel,
deshalb sind in diesem Rahmen Unterhaltsvereinbarungen zulässig (allgemeine Auffassung,
vgl. OLG Brandenburg
2102; von Pückler, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1361 Rn. 6; Voppel, in: Staudinger,
BGB, Neubearbeitung 2024, § 1361 Rn. 305; Viefhues, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand:
13.06.2024, § 1361 Rn. 1611; Kerscher, in: Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts, 15. Aufl. 2023, 2. Teil Rn. 153).
Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt bedürfen keiner bestimmten Form und sind auch
konkludent möglich (OLG Brandenburg
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 15. Aufl. 2023, 2. Teil Rn. 153; Viefhues, in:
jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 13.06.2024, § 1361 Rn. 1619; Voppel, in: Staudinger, BGB,
Neubearbeitung 2024, § 1361 Rn. 305).
Vorliegend haben die Beteiligten im Sommer 2015, nach der im Mai erfolgten Trennung, eine
solche Vereinbarung zum Trennungsunterhalt geschlossen. Die Vereinbarung erfolgte nicht
nur konkludent, sondern schriftlich. Das entsprechende Dokument ist mit Vereinbarung überschrieben.
Es wurde eine Regelung zur monatlichen Unterhaltsleistung getroffen, ferner dazu,
dass die Antragstellerin weiter mietfrei in der Ehewohnung wohnen darf und, mit Blick auf
den nicht fernliegenden Rentenbezug der Antragstellerin, auch dazu, dass eine Rentenzahlung
der Antragstellerin auf den Unterhalt angerechnet werden soll.
Mit seinem schriftlichen Vermerk „o.k.“ hat der Antragsgegner diese Vereinbarung sich auch
zu eigen gemacht und das Angebot der Antragstellerin auf Abschluss dieser Vereinbarung
auch angenommen, seinen übereinstimmenden Willen also auch bekundet.
Diese Vereinbarung bedurfte auch keiner besonderen Form. Wie dargestellt, bedürfen Vereinbarungen
zum Trennungsunterhalt keiner bestimmten Form; sie sind formfrei und auch durch
schlüssiges Verhalten möglich.
Die Beteiligten haben nicht ausdrücklich geregelt, ob sie mit der Vereinbarung nur den Trennungsunterhalt
oder auch den Nachehelichenunterhalt regeln wollten. Regelmäßig dürfte juristischen
Laien der Unterschied nicht bekannt sein, insbesondere auch nicht, dass es sich
um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt und keine Identität zwischen den Ansprüchen
(vgl. von Pückler, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1569 Rn. 10) besteht.
Auch vor diesem Hintergrund gilt eine kurze Zeit nach der Trennung geschlossene Unterhaltsvereinbarung
im Zweifel nur für den Trennungsunterhalt, nicht auch für den Nachscheidungsunterhalt
(vgl. Viefhues, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 13.06.2024, § 1361 Rn. 1645).
Die vorliegende Vereinbarung wurde wenige Monate nach der endgültigen Trennung der Beteiligten
geschlossen, so dass nach der Zweifelsregelung anzunehmen ist, dass die Beteiligten
die Vereinbarung nur für die Zeit der Trennung schließen wollten. Ein anderes ergibt sich
auch nicht aus der knappen Regelung zur Absicherung „bis zum Lebensende“, weil zum Zeitpunkt
der Vereinbarung noch nicht sicher war, dass eine Scheidung beabsichtigt ist.
Selbst wenn man davon ausginge, dass möglicherweise schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung
klar gewesen war, dass eine Scheidung beabsichtigt war, und mithin eine Unterhaltsregelung
auch für die Zeit nach der Scheidung gewollt gewesen wäre, wäre zwar diese Regelung
formunwirksam. Diese Formunwirksamkeit erfasst nach dem maßgeblichen mutmaßlichen
Parteiwillen aber nicht die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt.
Eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt hätte gemäß § 1585c Satz 2 BGB der notariellen
Form bedurft, weil sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wurde. Entspricht ein
Geschäft nicht der gesetzlichen Form, ist es gemäß
dass die Vereinbarung zum Nachehelichenunterhalt - so man davon ausginge, dass diese
auch gewollt war - mangels Einhaltung der gesetzlichen Form unwirksam war.
Diese Unwirksamkeit erfasst aber nicht die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt. Nach der
Regel des § 139 BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nur ein Teil des Rechtsgeschäfts
nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen
sein würde, was hier nicht der Fall ist.
§ 139 BGB enthält eine widerlegliche Vermutung, die am mutmaßlichen Parteiwillen ausgerichtet
ist. Daher kommt es in erster Linie darauf an, welche Entscheidung die Parteien bei
Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung getroffen hätten
(vgl. BGH
§ 139 BGB Rn. 14 m.w.N.).
Hier ist anzunehmen, dass die Beteiligten die Vereinbarung auch nur hinsichtlich des Trennungsunterhalts
geschlossen hätten.
Objektiv vernünftig ist die Beibehaltung des klar abtrennbaren Teils zum Trennungsunterhalt
bereits deswegen, weil mit der Rechtskraft der Scheidung eine inhaltliche Zäsur mit wesentlichen
inhaltlichen Veränderungen herbeigeführt wird. Dadurch ändert sich nicht nur die Anspruchsgrundlage
des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (§ 1361 BGB bzw. §§ 1569 ff. BGB).
Bei Ehescheidungen im Rentenalter kommt hinzu, dass der gesetzlich durchzuführende Versorgungsausgleich
zumeist zu deutlichen Einkommensverschiebungen zwischen den Ehegatten
führt. Aufgrund der Vielzahl der zu regelnden Angelegenheiten bei vermögenden Ehegatten
(neben den verschiedenen Unterhalten jedenfalls noch die Vermögensauseinandersetzung,
der Versorgungsausgleich, die Aufteilung der Ehewohnung, ggf. Nebengüterrecht) ist
objektiv die Abschichtung, mithin die Regelung jedenfalls eines Teils vernünftig.
Zum anderen haben die Beteiligten hier in der Vereinbarung im Wesentlichen nur die Höhe
des Unterhaltsanspruchs ausgestaltet und konkretisiert und keine Verzichts- oder Ausgleichsleistungen
dergestalt vereinbart, dass eine inhaltliche Verzahnung zwischen Trennungs- und
Unterhaltsanspruch herbeigeführt worden wäre. Auch deshalb, weil so erkennbar keine Vertragspartei
die Regelung zum Trennungsunterhalt nur eingegangen ist, weil auch der Nachehelichenunterhalt
geregelt wurde, oder nur die Regelung des Trennungsunterhalts für eine
Seite nachteilig ist, ist mutmaßlich davon auszugehen, dass die Beteiligten die Regelung zum
Trennungsunterhalt auch getroffen hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit der Regelung
zum Nachehelichenunterhalt gewusst hätten.
Die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist auch nicht gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360
a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB i.V.m. § 134 BGB nichtig. Dies ist dann der Fall, wenn eine unzulässige
Unterschreitung des angemessenen Unterhalts vorliegt, die jedenfalls dann gegeben
ist, wenn der rechnerisch ermittelte Unterhalt um ein Drittel unterschritten wird (vgl. BGH
Zwischen den Beteiligten ist eine Vielzahl von Positionen streitig, etwa die unterhaltsrechtliche
Berücksichtigung steuerrechtlicher Abzüge des Antragsgegners, die Abzugsfähigkeit einzelner
Altersvorsorgezahlungen oder Entgeltumwandlungen, der Ansatz des überobligatorisch
erzielten Einkommens des Antragsgegners ab dem 01.01.2018, die Erwerbsobliegenheit der
Antragstellerin bis zum Rentenbeginn etc.
Für die Zeit vor 2019 liegt der Betrag, der sich aus der Vereinbarung ergibt, sogar über der
für die Antragstellerin positivsten Einschätzung, nämlich der selbst im hiesigen Verfahren geltend
gemachten Forderung, so dass insoweit kein Verstoß gegen §§ 1361 Abs. 4 Satz 4,
1360 a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB vorliegen kann.
Auch für die Zeit ab 2019, in der der Betrag etwas unter der Forderung der Antragsgegnerin
liegt (vgl. dazu sogleich), liegt kein Verstoß vor. Die für die Antragstellerin im hier geltend
gemachten Quotenunterhalt positivste Einschätzung - unabhängig von einer Positionierung zu
den streitigen Fragen - ist der Ansatz des höchsten Quotenunterhalts nach der Rechtsprechung
des BGH (außerhalb des hier nicht geltend gemachten Unterhalts nach konkretem Bedarf).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH kann insoweit als höchstmöglicher
Betrag ein Unterhaltsbetrag von bis zu 4.950,- Euro geltend gemacht werden (vgl. BGH
Tabelle für die hier maßgeblichen Zeiträume von 11.000,- Euro abzüglich Erwerbstätigenbonus
von 10% durch 2 aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes. Der Unterhaltsbetrag, der
sich aus der Vereinbarung ergibt, liegt bei 2.900,- Euro zuzüglich des Mietzinses von 1.180,-
Euro, also bei 4.080,- Euro monatlich (vgl. dazu sogleich). Dieser Betrag entspricht etwa
82% des höchstmöglichen Quotenunterhalts von 4.950,- Euro, liegt also weniger als 20% unter
dem höchstmöglichen Quotenunterhalt, weshalb kein Verstoß gegen § 134 BGB vorliegt.
Die Vereinbarung ist auch nicht gemäß
nichtig. Zwar haben die Beteiligten in dem Vertrag eine Vereinbarung zu dem Verkaufserlös
des Hauses in Stadt1 getroffen. Die Verpflichtung zur notariellen Form gemäß § 311b Abs. 1
Satz 1 BGB erfasst aber nur die vertragliche Verpflichtung zur Veräußerung und zum Erwerb
eines Grundstücks nebst allen Vereinbarungen, aus denen nach dem Willen der Beteiligten
der schuldrechtliche Veräußerungs- bzw. Erwerbsvertrag gebildet wird (vgl. Grziwotz, in: Erman,
BGB, 17. Aufl. 2023, § 311b BGB Rn. 43 m.w.N.). Dazu gehört nicht eine Vereinbarung,
die allein im Innenverhältnis der Verkäufer ohne Außenwirkung zu dem Käufer die interne
Aufteilung des Verkäufserlöses betrifft. Denn diese Vereinbarung steht weder zur Eigentumsübertragungspflicht
noch zur Gegenleistungspflicht in innerer Beziehung (vgl. Grziwotz,
a.a.O.).
Vorliegend stellt die Vereinbarung zur Verkaufserlösaufteilung nur eine Regelung des Innenverhältnisses
der Verkäufer hinsichtlich des Verkaufserlöses dar, welche nicht dem § 311b
Abs. 1 Satz 1 BGB unterfällt.
Die Vereinbarung wurde nach der Trennung zu einem Zeitpunkt geschlossen, als beide Beteiligte
nicht mehr sehr lang von der gesetzlichen Regelaltersgrenze entfernt waren. Der gesetzliche
Rahmen nach § 235 Abs. 2 S. 1 SGB VI hinsichtlich der Jahrgänge 1947 bis 1963
bedeutet, dass die Regelaltersgrenze bei dem im Juni 1952 geborenen Antragsgegner mit 65
Jahren und 6 Monaten gemäß § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Ende Dezember 2017 erreicht war,
bei der 2 Monate zuvor geborenen Antragstellerin entsprechend Ende Oktober 2017. Die Vereinbarung
führt ausdrücklich dazu aus, dass die erlangte Rente bei der Antragstellerin zu berücksichtigen
ist. Die Vereinbarung führt trotz des gleichen Geburtsjahrgangs der Beteiligten
nichts zu einer Veränderung auf Seiten des Antragsgegners nach Erreichen der Regelaltersgrenze
aus, so dass davon auszugehen ist, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass der
Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung wie vereinbart weitergezahlt werden
sollte.
Das bedeutet:
Nach der Vereinbarung hat der Antragsgegner an die Antragstellerin - zunächst bis zu deren
Renteneintritt - einen Unterhaltsbetrag von 2.900,- Euro zu zahlen. Weil vorliegend bereits
ein Teil, genauer 2.094,- Euro, anerkannt wurde, macht der überschießende Betrag 806,- Euro
aus. Weil die Antragstellerin bis zu ihrem Renteneintritt einen etwas geringeren monatlichen
Betrag eingefordert hat, war dieser eingeforderte, etwas geringere Betrag gemäß § 308
Abs. 1 ZPO maßgeblich.
Für den Zeitraum ab Rentenbezug durch die Antragstellerin haben die Beteiligten vereinbart,
dass die von ihr bezogenen Rentenleistungen von dem Unterhaltszahlbetrag abgezogen werden
sollen. Ab Rentenbezug im November 2017 bis zum Auszug aus der Ehewohnung im Juni
2019 macht die Antragstellerin keinen Trennungsunterhalt geltend (vgl. Beschwerdebegründung
vom 01.02.2021, Bl. 5 des Schriftsatzes).
Insoweit entspricht auch der anerkannte Betrag zuzüglich der Renteneinkünfte der Antragstellerin
im Zeitraum nach Renteneintritt bis zum Auszug aus der Ehewohnung nahezu den
vereinbarten 2.900,- Euro monatlich. Jedenfalls ist für diesen Zeitraum schon wegen § 308
Abs. 1 ZPO kein Trennungsunterhalt zuzusprechen.
Ab Juni 2019 hat die Antragstellerin eine Mietwohnung bezogen. Insoweit ist das in der Vereinbarung
niedergelegte mietfreie Wohnen entfallen. Die Vereinbarung der Beteiligten ist insoweit
ergänzend auszulegen. Nach der ergänzenden Vertragsauslegung kommt man dazu,
dass anstelle des vereinbarten mietfreien Wohnens der Ausgleich der Mietzahlung neben dem
vereinbarten Trennungsunterhalt geschuldet ist, also 2.900,- Euro plus 1.180,- Euro. Davon
abzuziehen ist nach der weiteren Klausel der Vereinbarung die von der Antragstellerin bezogene
Rente.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, hat die ergänzende
Vertragsauslegung Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage
(vgl. BGH
von § 313 BGB ist deshalb erst eröffnet, wenn sich ein Ereignis infolge einer grundlegenden
Veränderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht.
Dies ist vorliegend jedenfalls deswegen nicht der Fall, weil die Beteiligten in ihrer Vereinbarung
von 2015 mit dem mietfreien Wohnen der Antragstellerin einen Bezug dazu hergestellt
haben, dass die Antragstellerin neben dem Trennungsunterhalt keine Wohnkosten haben soll,
also von etwaigen Mietzahlungen freigestellt werden soll.
Es liegt eine Regelungslücke der Vereinbarung vor. Die Beteiligten sind bei Abschluss der Vereinbarung
davon ausgegangen, dass die Ehewohnung nicht verkauft wird und die Antragstellerin
weiter darin wohnen kann. Dies ist seit Juni 2019, als die Antragstellerin aus der Ehewohnung
wegen des anstehenden Verkaufs ausgezogen ist, nicht mehr so.
Diese ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist in ergänzender Auslegung der Vereinbarung
zu schließen. Dafür ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung
ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn
sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH
m.w.N.). Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die
Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen
beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht
dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt.
Weil die Beteiligten in der Vereinbarung ausdrücklich von mietfreiem Wohnen der Antragstellerin
gesprochen haben, der Antragsgegner auch zuvor die Darlehenskosten der Ehewohnung
getragen hat und beide in der Vereinbarung davon ausgegangen sind, dass die Antragstellerin
weiter ohne eigene Zahlungen in der Ehewohnung wohnen kann, hätten sie, wenn sie gewusst
hätten, dass die Antragstellerin wegen Verkaufs der Wohnung ausziehen muss, geregelt,
dass der Antragsgegner die tatsächliche Mietzahlung der Antragstellerin trägt. Denn dies
entspricht der Vereinbarung des mietfreien Wohnens aus der Vereinbarung am ehesten.
Das bedeutet, dass der Antragstellerin - vor Berücksichtigung ihres Rentenbezugs - nach der
ergänzend ausgelegten Vereinbarung ein monatlicher Betrag von 2.900,- Euro plus 1.180,-
Euro Mietzahlung, das heißt 4.080,- Euro, zusteht. Davon ist nach der Vereinbarung die tatsächlich
bezogene Rente bedarfsdeckend abzuziehen, mithin ein Betrag von 1.053,39 Euro
(Nettorente bei der Deutschen Rentenversicherung 920,39 Euro plus 133,- Euro bei der Zusatzversorgung),
woraus ein Betrag von 3.026,61 Euro folgt. Unter Berücksichtigung der bereits
titulierten 2.094,- Euro gemäß Teilanerkenntnis folgt daraus ein Betrag von weiteren
932,61 Euro, gerundet gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt 933,-
Euro monatlich.
Hinsichtlich der Gesamtsumme an rückständigem Unterhalt ergibt sich demnach:
Dez. 2016 bis Feb. 2017: je monatlich 687,50 Euro, Summe: 2.062,50 Euro
März 2017 bis Okt. 2017: je monatlich 756,00 Euro, Summe: 6.048,00 Euro
Juni 2019 bis Feb. 2020: je monatlich 933,00 Euro, Summe: 8.397,00 Euro
Gesamtsumme: 16.507,50 Euro
Hinsichtlich Unterhalts ab März 2020 bis einschließlich September 2021 ergibt sich ein Anspruch
von monatlich 933,- Euro, bei 19 Monaten folglich ein Anspruch in Höhe von zusammen
17.727,- Euro. Hinzuzusetzen war bis zur Rechtskraft der Scheidung am 07.10.2021 für
die 6 Tage im Oktober 2021 ein Betrag von 186,60 Euro (der Monat Oktober war gemäß
§ 191 BGB bei der Berechnung mit 30 Tagen anzusetzen, 933 Euro durch 30 mal 6 Tage ergibt
186,60 Euro). 17.727,- Euro plus 186,60 Euro ergibt für die Zeit von März 2020 bis einschließlich
06.10.2021 einen Betrag von insgesamt 17.913,60 Euro.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Auch diese waren
nur insoweit zuzusprechen, als sie beantragt wurden,
III.
Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
Die Kostenentscheidung beruht auf
hat die Antragstellerin, bezogen auf den Gesamtzeitraum von Dezember 2016 bis Oktober
2021, einen Unterhaltsbetrag über das Teilanerkenntnis hinaus von insgesamt 50.299,04
Euro gefordert (bezifferte Rückstände von 23.395,42 Euro plus 19 Monate März 2020 bis
September 2021 mal 1.401,23 Euro plus 280,25 Euro anteilig im Oktober 2021 bis zur
Rechtskraft der Scheidung). Zugesprochen wurden der Antragstellerin insgesamt 34.421,10
Euro. Dies entspricht gerundet einer Kostenverteilung von 1/3 zu 2/3.
Auch die Abänderung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1,
Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die den Antragsgegner privilegierende Kostenregelung des § 93 ZPO war
nicht (entsprechend bzw. dem Rechtsgedanken nach) anzuwenden, weil er Anlass zur dem
Antrag der Antragstellerin gegeben hat. Ein Antragsgegner gibt Anlass zur Antragstellung,
wenn er sich vor Verfahrensbeginn so verhält, dass der Antragsteller bei vernünftiger Würdigung
davon ausgehen muss, er werde anders als durch einen Antrag nicht zu seinem Recht
kommen (vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020). Der Antragsgegner
hat trotz der entsprechenden Vereinbarung nicht den Betrag von 2.900,- Euro bezahlt und
auch den Betrag von 2.300,- Euro nur eine gewisse Zeit, danach hat er den Betrag weiter reduziert,
so dass objektiv davon ausgegangen werden musste, dass ein gerichtliches Vorgehen
geboten war.
Mit Blick auf den teilweise anerkannten Betrag von 2.094,- Euro für den Zeitraum von März
2017 bis einschließlich September 2021 ergibt dies für diese 55 Monate einen Gesamtbetrag
von 115.170,- Euro, den die Antragstellerin im Verfahren erhalten hat. Eingefordert hat sie
mit den darüber hinaus geforderten 50.299,04 Euro somit insgesamt 165.469,04 Euro, erhalten
neben den anerkannten 115.170,- Euro 34.421,10 Euro, d.h. zusammen 149,591,10 Euro.
Dies entspricht einer Quote von (gerundet) 90% an Kostentragung auf Seiten des Antragsgegners
zu 10% auf Seiten der Antragstellerin.
Der Beschwerdewert war auf 8.110,50 Euro festzusetzen.
Gemäß
nach Eingang der Antragsschrift fälligen Beträge anzusetzen. Maßgeblich ist bei Unterhaltsansprüchen
hinsichtlich der Frage des laufenden Unterhalts der Eingang des Antrags in der ersten
Instanz. Insoweit kommt es auch hinsichtlich der Rückstände nach
nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift an; es werden in allen Instanzen
nur solche im Streit stehenden Unterhaltsrückstände werterhöhend berücksichtigt, die es
bereits im ersten Rechtszug gewesen sind (vgl. OLG Frankfurt
Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, 47. Edition, Stand: 01.07.2024, Stichwort Familienrecht -
Unterhaltsrecht, Rn. 20 m.w.N.).
Weil der Antrag vorliegend beim Amtsgericht am 29.12.2016 eingegangen ist, ist nur der Unterhalt
für Dezember 2016 (also 687,50 Euro) als Rückstand im Sinne des § 51 Abs. 2
FamGKG zu bewerten und für den laufenden Unterhalt ist nach
der Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017 maßgeblich.
Aufgrund des Teilanerkenntnisses standen die insoweit anerkannten 2.094,- Euro in der Beschwerdeinstanz
nicht mehr in Streit. Bis Dezember 2017 fordert die Antragstellerin über das
Teilanerkenntnis hinaus einen Betrag von insgesamt 8.110,50 Euro (vgl. ihre Beschwerdebegründungsschrift
vom 01.02.2021), der Antragsgegner will über den teilweise anerkannten
Betrag hinaus gar nichts zahlen, weshalb das der maßgebliche Beschwerdewert war.
Eine grundsätzlich mögliche Änderung des Wertes des laufenden Unterhalts aus Billigkeitsgründen
(vgl. Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, 47. Edition, Stand: 01.07.2024, Stichwort Familienrecht
- Unterhaltsrecht, Rn. 20a m.w.N.) kam hier nicht in Betracht. Der Gesetzgeber
hat die Zwölf-Monats-Regel mit Bedacht eingeführt und es liegt hier auch kein Fall vor, in
dem die Zwölf-Monats-Regel dazu führt, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Unterhaltszahlungen
mehr in Streit stehen und der Wert daher auf einen ganz geringen Betrag oder gar
auf null Euro festzusetzen gewesen wäre (vgl. Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, 47. Edition,
Stand: 01.07.2024, Stichwort Familienrecht - Unterhaltsrecht, Rn. 20a m.w.N.).
Auch der Wert des amtsgerichtlichen Verfahrens war gemäß §§ 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 51
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG abzuändern. Vor dem Amtsgericht stand bei Antragseingang
noch der später teilweise anerkannte Betrag von 2.094,- Euro in Streit. Maßgeblicher Zeitraum
war aber auch insoweit Dezember 2016 bis einschließlich Dezember 2017 für den rückständigen
und laufenden Unterhalt, mithin ein Gesamtbetrag von 34.887,50 Euro (12 Monate
mal 2.850,- Euro für den laufenden Unterhalt plus 687,50 Euro für die Rückstände).
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Frankfurt a. Main
Erscheinungsdatum:26.07.2024
Aktenzeichen:3 UF 244/20
Rechtsgebiete:
Unternehmenskauf
Ehegatten- und Scheidungsunterhalt
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Beurkundungserfordernis
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Kindes- und Verwandtenunterhalt
BGB §§ 139, 1361, 1614